Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 24.05.2006 – 2 O 1025/05
ECLI:DE:LGKAISE:2006:0524.2O1025.05.0A
Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.250,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 250,-- EUR ab dem 5. Dezember 2005, 5. Januar 2006, 5. Februar 2006, 5. März 2006 und 5. April 2 006 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, ab dem Monat Mai 2006 monatlich, fällig jeweils zum 3. Werktag eines Monats, einen Betrag in Höhe von 250,-- EUR an den Kläger zu zahlen bis zum Dezember des Jahres 2015, es sei denn, der Kläger verstirbt vor dem Ablauftermin.
3. Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch auferlegt.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater des Beklagten zu 1). Anlässlich des Erwerbs ihres Eigenheims stellte der Kläger den Beklagten Geldbeträge zur Verfügung. In der Folgezeit wurde dem Kläger ein Wohnrecht an dem Anwesen eingeräumt.
In einem beim Landgericht Kaiserslautern - 2. O. 173/02 - anhängigen Verfahren begehrte der Kläger die zur Verfügung gestellte Summe zurück und berief sich auf eine Unzumutbarkeit des weiteren gemeinsamen Zusammenwohnens mit den Beklagten. Im Laufe des Verfahrens schlössen die Parteien am 19. Juli 2004 eine außergerichtliche Vereinbarung folgenden Inhalts:
"Herr F. ist ausweislich der Urkunde der Notare P. und J. vom 6.11.2000 Berechtigter einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, eingetragen auf dem Grundstück der Eheleute J. an dem Anwesen V. Straße 4, Flurstück-Nr. .../..., Grundbuch von K. Ausweislich dieser beschränkt persönlichen Dienstbarkeit steht Herrn F. ein lebenslängliches und der Ausübung nach unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der Urkunde näher bezeichneten Räumlichkeiten in dem Anwesen zu.
Zur Beendigung dieses Rechtsverhältnisses vereinbaren die Parteien folgendes:
1. Herr F. verpflichtet sich die Löschung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu veranlassen und spätestens zum 1.10.2004 die Räumlichkeiten besenrein zu übergeben.
2. Die Eheleute J. verpflichten sich spätestens ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Räume und der notariellen Beurkundung der Löschung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit monatlich einen Betrag von 250,-- EUR spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats an Herrn F. zu zahlen. Die Zahlungspflicht erlischt mit dem Tod des Herrn F., spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2015. ... " (vgl. Anlage AG 1 - Bl. 14 f. d. A.).
Im Rahmen der Umsetzung der Vereinbarung vom 19. Juli 2004 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Nachdem die Beklagten die Zahlung der vereinbarten monatlichen Beträge teilweise verweigerten, erhob der Kläger beim Amtsgericht Kaiserslautern - 8 C 1163/05 - Klage und beantragte, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.250,-- EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten traten dem Zahlungsbegehren entgegen und rechneten mit Gegenansprüchen im Wert von über 1.700,-- EUR auf. Im Termin vom 19. Oktober 2005 schlössen die Parteien vor dem Amtsgericht folgenden Vergleich:
"I. Die Beklagten verpflichten sich, als Gesamtschuldner an den Kläger bis spätestens 31.12.2005 850,-- EUR zu zahlen. Damit sind sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis erledigt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagten tragen sie als Gesamtschuldner zu 2/2 ."
Die Beklagten nahmen für den Zeitraum Dezember 2005 bis einschließlich April 2006 keine Zahlungen an den Kläger vor.
Der Kläger trägt vor:
Die Beklagten seien auch weiterhin zur Zahlung von monatlich 250,-- EUR an ihn verpflichtet. Mit dem gerichtlichen Vergleich vom 19. Oktober 2005 seien lediglich die in jenem Verfahren geltend gemachten Ansprüche und Gegenansprüche abgegolten worden, nicht jedoch die ursprüngliche Vereinbarung vom 19. Juli 2004 aufgehoben worden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.250,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Höhe von je 250,-- EUR ab dem 5. Dezember 2005, 5. Januar 2006, 5. Februar 2006, 5. März 2006 und 5. April 2006 zu zahlen und
2. die Beklagten als Gesamtschuldner ferner zu verurteilen, ab dem Monat Mai 2006 monatlich, fällig jeweils zum 3. Werktag eines Monats, einen Betrag in Höhe von 250,-- EUR an ihn zu zahlen bis zum Dezember des Jahres 2015, es sei denn, er verstürbe vor dem Ablauftermin.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend:
Mit dem vor dem Amtsgericht Kaiserslautern geschlossenen Vergleich sei eine Abge1tungsVereinbarung getroffen worden. Dies ergebe sich bereits aus dem Vergleichstext, nach dem sämtliche Ansprüche umfasst gewesen seien, also nicht nur aus der streitgegenständlichen Forderung, sondern aus dem Rechtsverhältnis, das der streitgegenständlichen Forderung zugrunde gelegen habe.
Das Gericht hat die Akte des Amtsgerichts Kaiserslautern 8 C 1163/05 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagten sind zur Zahlung eines rückständigen Betrages von 1.250,-- EUR und künftiger monatlicher Beträge von 250,-- EUR an den Kläger verpflichtet, § 779 Abs. 1 BGB.
Die Beklagten haben sich in der Vereinbarung vom 19. Juli 2004 gegenüber dem Kläger verpflichtet, einen monatlichen Betrag von 250,-- EUR bis längstens zum Ablauf des Jahres 2015 zu zahlen. Der Kläger kann sich auch auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung stützen. Mit dem vor dem Amtsgericht Kaiserslautern im Verfahren 8 C 1163/05 geschlossenen Vergleich vom 19. Oktober 2005 wurde die vorangegangene Vereinbarung nicht aufgehoben.
Bei der vorzunehmenden Auslegung des Vergleichs vom 19. Oktober 2005, die nach den für eine Urteilsauslegung geltenden Grundsätzen folgt, ist zunächst allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs zu berücksichtigen. Zwar lautet I. S. 2 des Vergleichs "Damit sind sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis erledigt". Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass der zuvor geschlossene Vergleich gegenstandslos wurde. Die Vereinbarung vom 19. Juli 2004 ist in diesem Passus schon nicht ausdrücklich erwähnt worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann in der Formulierung "streitgegenständlichen Rechtsverhältnis" auch nicht die begriffliche Gleichsetzung mit dem aus der Vereinbarung vom 19. Juli 2004 resultierenden Rechtsverhältnis erfolgen.
Unter einem Rechtsverhältnis ist die Beziehung zweier Rechtssubjekte zueinander oder die Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem Rechtsobjekt, soweit sie durch rechtliche Kategorien bestimmt ist, zu verstehen. Rechtsverhältnisse können daher aufgrund materiell-rechtlicher Vereinbarungen (so genanntes Schuldverhältnis) als auch durch die Erhebung einer Zivilklage (sogenanntes Prozessrechtsverhältnis) bestehen. Aufgrund der Vereinbarung vom 19. Oktober 2 0 04 bestand zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis; wegen der vom Kläger beim Amtsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage aber auch ein Prozessrechtsverhältnis. Die Parteien hatten somit die Möglichkeit, in den gerichtlichen Vergleich nur eines der beiden Rechtsverhältnisse oder beide Rechtsverhältnisse einzubeziehen. Mit der Konkretisierung in I. Satz 2 des Vergleichs auf das "streitgegenständliche Rechtsverhältnis" haben sich die Parteien auf das Prozessrechtsverhältnis beschränkt. Der Begriff "Streitgegenstand" wird lediglich im Zivilprozessrecht verwendet und ist maßgeblich für die Klärung von prozessrechtlichen Fragen wie etwa dem Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft einer Entscheidung oder der entgegenstehenden Rechtshängigkeit eines anderen Zivilverfahrens.
Das aufgrund der Erhebung der Zivilklage vor dem Amtsgericht Kaiserslautern entstandene Prozessrechtsverhältnis war auch nicht etwa inhaltsgleich mit dem aus der Vereinbarung vom 19. Juli 2004 resultierenden Schuldverhältnis zwischen den Parteien. Der Kläger begehrte im amtsgerichtlichen Verfahren lediglich einen Teil der vereinbarten Zahlung, ohne die Gesamtforderung in den Rechtsstreit einzubeziehen.
Die o.g. Auslegung wird zudem durch die vereinbarte Kostenregelung in II. des Vergleichs vom 19. Oktober 2005 bestätigt. Danach hatte der Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 der Kosten zu übernehmen, was bedeutet, dass der Kläger überwiegend obsiegte. Wäre hingegen die Gesamtforderung aus der Vereinbarung vom 19. Juli 2004, die sich bei Klageeinreichung immerhin auf einen Betrag von maximal 33.250,-- EUR (Dezember 2004 - Dezember 2015) beziffert hatte, in den amtsgerichtlichen Vergleich einbezogen worden, hätten sich die Parteien konsequenterweise auf die weit überwiegende Übernahme der Kosten durch den Kläger verständigen müssen. Dies haben sie jedoch nicht getan.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.