Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern

Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 02.06.2006 – 8 Qs 13/06

ECLI:DE:LGKAISE:2006:0602.8QS13.06.0A

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 17. Mai 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 9. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Die beantragte Durchsuchung wäre im vorliegenden Fall nicht mehr verhältnismäßig.

2

Durchsuchungen stellen regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar. Die Durchsuchung muss daher in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen.

3

Im vorliegenden Fall ist zwar durch die Aussage des Zeugen R. auch ein (noch) ausreichender Tatverdacht gegeben. Die Aussage wird nicht allein dadurch unglaubhaft, dass zuvor eine Beschuldigtenbelehrung stattgefunden hat. Angesichts dieser Situation und dem Fehlen jeglicher weiterer Beweise ist der Grad des Tatverdachts aber als gering einzustufen.

4

Weiterhin bewegt sich der Tatvorwurf an der unteren Grenze der Strafbarkeit.

5

Das Bundesverfassungsgericht hat schon 1994 ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Verfolgung des Erwerbes und Besitzes von Cannabisprodukten zum gelegentlichen Eigenverbrauch gering ist und die entsprechenden Strafvorschriften (nur) deshalb nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen, weil sie es den Strafverfolgungsorganen ermöglichen, im Einzelfall von Strafe und Strafverfolgung abzusehen (BVerfG NJW 1994, 1577, 1582). Bei einem derartigen Tatvorwurf wäre eine Durchsuchung daher nach Auffassung der Kammer unverhältnismäßig (so auch LG Freiburg, StV 2000, 14).

6

Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn die Art und Weise des Konsums dazu geeignet ist, andere Jugendliche zum Gebrauch der Droge zu verleiten (BVerfG a.a.O.). Zum einen ist aber im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Zeuge R. bei der Tat bereits 18 Jahre alt war und damit die Schutzwürdigkeit nicht mehr in dem Maße gegeben war wie bei einem Jugendlichen oder Kind. Zum anderen reichen die Hinweise dafür nicht aus, dass der Zeuge R. von dem Beschuldigten zum Cannabis-Konsum verleitet wurde. Unter Verleiten im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BtMG ist die Willensbeeinflussung eines anderen, unbefugt zu konsumieren, durch Überredung, Überzeugung, Verführung, Drohung oder anderer Mittel zu verstehen (vgl. Körner, BtMG, 5. Auflage, § 29 Rn. 1413). Ist jemand aber bereits zum Konsum entschlossen, ist ein Verleiten nicht mehr möglich (vgl. Weber, BtMG, 2. Auflage, § 29 Rn. 1159). Die Aussage des Zeugen R. enthält nicht genug Informationen zu dieser Frage, insbesondere ergibt sich daraus nicht, von wem die Initiative zum Mitkonsum des Zeugen ausging.