Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 10.02.2014 – 6112 Js 7110/10
ECLI:DE:LGKAISE:2014:0210.6112JS7110.10.0A
Tenor
Das Verfahren wird an das Amtsgericht – Schöffengericht – Rockenhausen zurückgegeben.
Gründe
I.
Die Anklageschrift vom 31.12.2012 hat die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Rockenhausen eingereicht, wo diese am 14.01.2013 eingegangen ist.
Mit Schriftsatz vom 28.02.2013, welcher noch am selben Tag beim Amtsgericht Rockenhausen eingegangen ist, hat für das laut Anklage geschädigte Diakoniewerk Z. dessen anwaltlicher Vertreter eine Nebenklageanschlusserklärung eingereicht sowie Akteneinsicht („insbesondere die Anklageschrift und eventuelle Verteidigungsschriften betreffend“) beantragt. Eine diesbezügliche Entscheidung hat das Amtsgericht Rockenhausen bisher nicht getroffen.
II.
Das Verfahren ist an das Amtsgericht – Schöffengericht - Rockenhausen zurückzugeben. Denn dessen Beschluss vom 13.12.2013 ist unwirksam.
Bevor ein Gericht die Akten gemäß § 209 Abs. 2 StPO einem Gericht höherer Ordnung vorlegt, muss das Verfahren nach § 201 StPO durchgeführt worden und die Sache gemäß §§ 203, 207 StPO entscheidungsreif sein, da § 209 Abs. 2 StPO mit „Entscheidung“ diejenige über die Eröffnung des Hauptverfahrens meint (Seidl in KMR, StPO, § 209, Rn 17; Julius in Julius u. a., StPO, 4. Aufl., § 209, Rn. 6; Ritscher im Beck'schen Online-Kommentar, StPO, § 209, Rn 6). Andernfalls ist ein Vorlagebeschluss nach h. M. unwirksam (BGHSt 6, 109 ff. <113 unten ff.>; Seidl in KMR, StPO, § 209, Rn 17; Paeffgen, SK zur StPO, § 209, Rn 9; Julius in Julius u. a., StPO, 4. Aufl., § 209, Rn 6; a. A.: Peters, JZ 1955, 52 ff. <54>).
Das im Vorfeld einer Vorlage zu durchlaufende Verfahren nach § 201 StPO umfasst dabei auch die Übersendung der Anklageschrift an einen Nebenkläger (§ 201 Abs. 1 S. 2 StPO). Wird bereits im Zwischenverfahren eine Nebenklageanschlusserklärung eingereicht, muss das zu dieser Zeit mit dem Verfahren befasste Gericht über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger so rechtzeitig entscheiden, dass noch im Zwischenverfahren Klarheit darüber besteht, ob der Antragsteller daran gemäß § 201 Abs. 1 S. 2 StPO durch Übersendung der Anklageschrift zu beteiligen ist. Die Entscheidung gemäß § 396 Abs. 2 StPO über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger trifft das zur Zeit der Antragstellung mit dem Verfahren befasste Gericht, und zwar ohne vermeidbare Verzögerung (Weiner im Beck'schen Online-Kommentar, StPO, § 396, Rn 7; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 396, Rn. 8 und 12; Velten, SK-StPO, 4. Aufl., § 396, Rn. 5 und 10; Senge im Karlsruher Komm. zur StPO, 7. Aufl., § 396, Rn. 4).
Nach diesen Kriterien ist der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Rockenhausen vom 13.12.2013 unwirksam.
Die Unwirksamkeit des Vorlagebeschlusses ergibt sich aus der Übergehung der Nebenklageanschlusserklärung des Diakoniewerks Z. und der damit verbundenen verfrühten Vorlage durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Rockenhausen an das Landgericht Kaiserslautern. Zwar ist seitens des Amtsgerichts dem Angeschuldigten E. und dessen Verteidiger die Anklageschrift vom 31.12.2012 mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Diakoniewerk Z. hingegen hat das Amtsgericht Rockenhausen am Zwischenverfahren nicht beteiligt. Über die am 28.02.2013 eingereichte Nebenklageanschlusserklärung des Diakoniewerks Z. hat das Amtsgericht Rockenhausen weder entschieden noch überhaupt die gemäß § 396 Abs. 2 StPO erforderlichen Anhörungen durchgeführt. Das war verfahrensfehlerhaft. Da die Nebenklageanschlusserklärung bereits im Zwischenverfahren eingereicht worden ist, hätte das zu dieser Zeit mit dem Verfahren befasste Amtsgericht Rockenhausen über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger entscheiden müssen, und zwar so rechtzeitig, um noch im Zwischenverfahren Klarheit darüber zu erlangen, ob das Diakoniewerk Z. daran gemäß § 201 Abs. 1 S. 2 StPO durch Übersendung der Anklageschrift zu beteiligen ist. Folge des Verfahrensfehlers des Amtsgerichts Rockenhausen ist, dass vor der Vorlage an die Kammer das Zwischenverfahren nicht bis zur Entscheidungsreife gefördert worden ist. Falls die Nebenklageanschlusserklärung des Diakoniewerks Z. Erfolg hat, ist zunächst gemäß § 201 Abs. 1 S. 2 StPO zu verfahren und auch Akteneinsicht zu gewähren. Eine anschließende Stellungnahme des Diakoniewerks Z. könnte den Verfahrensstoff durchaus verändern (eventuell sogar im Sinne einer Vereinfachung).
Wegen der Unwirksamkeit des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Rockenhausen vom 13.12.2013 besteht eigentlich keine Veranlassung, auf die dort angeschnittenen Zuständigkeitsfragen einzugehen. Gleichwohl sollen noch folgende Punkte angemerkt werden:
In Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 24.01.2014 und 30.01.2014 neigt die Kammer nicht zu der Auffassung, dass die Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer gegeben sei.
Die im Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 13.12.2013 vertretene Auffassung, die derzeitige Strafprognose übersteige die Strafgewalt des Schöffengerichts, erscheint nicht nur, aber unter anderem im Hinblick auf das Vorleben (zur Relevanz dieses Gesichtspunktes vgl. § 46 Abs. 2 StGB) des inzwischen 62-jährigen Angeschuldigten überzogen. Das sieht allem Anschein nach auch die erfahrene Anklageverfasserin nicht anders. Ansonsten hätte sie die Anklage nicht beim Schöffengericht erhoben.