Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 03.11.2023 – 5 Qs 73/23
Orientierungssatz
Eine wirksame Zustellung eines Strafbefehls an den ausländischen Beschuldigten, der in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende wohnt, ist nicht erfolgt, wenn der Strafbefehl weder dem Beschuldigten persönlich noch dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugestellt wurde, eine Ersatzzustellung durch Niederlegung i.S.d. § 181 ZPO nicht erfolgt ist und weil die besondere Zustellungsvorschrift des § 10 AsylG vorliegend keine Anwendung findet.(Rn.1) (Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend AG Kusel, 6. Juni 2023, 1 Cs 6037 Js 3516/23
Tenor
Die Gegenvorstellung der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 10.10.2023 gegen den Beschluss der Kammer vom 26.09.2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 26.09.2023 hat die Kammer auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten den Beschluss des Amtsgerichts Kusel vom 06.06.2023, mit dem der Einspruch des Beschuldigten gegen den Strafbefehl und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen wurden, aufgehoben. Zur Begründung hatte die Kammer ausgeführt, dass eine wirksame Zustellung des Strafbefehls vom 24.02.2023 an den Beschuldigten, der in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende wohnt, nicht erfolgt ist, da der Strafbefehl weder dem Beschuldigten persönlich noch dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugestellt wurde, eine Ersatzzustellung durch Niederlegung i. S. d. § 181 ZPO nicht erfolgt ist und die besondere Zustellungsvorschrift des § 10 AsylG vorliegend keine Anwendung fand.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern mit ihrer Gegenvorstellung vom 10.10.2023 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Justizministeriums Rheinland-Pfalz vom 14.12.2017, gerichtet an die Generalstaatsanwaltschaften Koblenz und Zweibrücken. In diesem wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 10 AsylG neben die Regelungen der StPO trete. Die Vorschrift normiere besondere Regelungen auch für sonstige Bekanntgaben im Zusammenhang mit dem Asylverfahren. Die Regelungen über die Erleichterung von Bekanntgaben und Zustellungen gelten für alle öffentliche Stellen, sofern ein Bezug der behördlichen Mitteilung zum Asylverfahren bestehe, was nicht bedeute, dass die anderen öffentlichen Stellen mit dem Asylverfahren befasst sein müssten oder ihre Mitteilung hierfür Bedeutung habe; notwendig sei nur, dass die Mitteilung erfolge, während das Asylverfahren noch andauere.
II.
Die Gegenvorstellung der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf das Schreiben des Justizministeriums bietet keinen Anlass, die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 26.09.2023 zu ändern. Die Kammer hält insoweit an ihrer Auffassung, dass der Strafbefehl nicht wirksam nach § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. den Zustellungsvorschriften der ZPO zugestellt wurde und die besondere Zustellungsvorschrift des § 10 AsylG im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung kommt, fest. Wortlaut, Gesetzessystematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen gegen die Anwendbarkeit des § 10 AsylG im Strafprozess. Im Einzelnen:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 10 AsylG verschärfte, von den allgemeinen Vorschriften abweichende Regelungen darüber, wie förmliche Entscheidungen und sonstige Mitteilungen im Asylverfahren bekannt gegeben werden oder wann sie als bekannt gegeben gelten können, enthält (Marx, AsylG, 11. Aufl., § 10 Rn. 1). Die Vorschrift stellt im Vergleich zu den sonst im Zustellungsrecht geltenden Grundsätzen eine Sonderregelung dar, die die Zustellung mit Blick auf das asylrechtliche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erleichtern soll (Marx, ebd.).
Die Vorschrift spricht mehrfach von Asylverfahren und Asylantrag. Bereits der Wortlaut der Norm sowie deren systematische Einbettung in das Asylgesetz, das in der Sache vor allem das zur Feststellung des jeweiligen Status durchzuführende Statusfeststellungsverfahren regelt (Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 16. Edition Stand: 15.07.2023, § 1 Rn. 3), sprechen gegen die Anwendbarkeit der besonderen Zustellungsvorschrift im Strafverfahren.
Im Hinblick auf die spezielle Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 4 AsylG ist festzustellen, dass der Zugang nach Abs. 4 nur fingiert werden kann, wenn die betroffene Person Zustellungen und formlose Mitteilungen nach Maßgabe von Abs. 2 gegen sich gelten lassen muss. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten noch einen Empfangsberechtigten benannt hat. Auch hier wird der ausdrückliche Bezug zum asylrechtlichen Verfahren deutlich. Ferner muss die Anschrift des Ausländers gerade auf Grund des Asylantrags oder seiner Mitteilung der betreffenden Stelle bekannt geworden sein. Hiervon kann im Falle der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgegangen werden.
Auch wenn nach § 10 Abs. 2 S. 3 AsylG auch andere als die in Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen (Bundesamt, Ausländerbehörde und angerufene Gerichte) einbezogen werden, wäre die Ausweitung des Wortlauts auf alle denkbaren öffentlichen Stellen, unabhängig von der jeweils betroffenen Rechtsmaterie, und somit die Schaffung eines allgemeinen auf Asylsuchende gemünzten Zustellungssonderrechts - allein aufgrund des Status als Asylsuchender - kaum vereinbar mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 GG (so Marx, AsylG - Kommentar, 11. Aufl., Rn. 38). Bereits aufgrund der in § 10 AsylG für die Betroffenen geregelten weitreichenden und einschneidenden Rechtsfolgen - die erheblich von den regulären Zustellungsvorschriften in anderen Rechtsgebieten abweichen - erscheint es geboten, die Vorschrift restriktiv auszulegen (so Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, 139 Lfg., § 10 AsylG, Rn. 22, der sich ebenfalls gegen ein „allumfassendes in allen Lebenszusammenhängen geltendes Sonderrecht für Asylbewerber und Asylbewerberinnen“ ausspricht). Mögen die den Asylbewerber im Asylverfahren durch die Vorschrift des § 10 AsylG treffenden Nachteile angesichts der Erforderlichkeit eines zügigen Asylverfahrens und der wirksamen Durchsetzung des Asylgrundrechts verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (siehe u. a. BVerfG, Beschl. v. 10.03.1994 - 2 BvR 2371/93, NVwZ-Beil. 1994, 25), ist nicht nachvollziehbar, wieso auch in einem Strafverfahren Asylbewerbern im Vergleich zu anderen Personen ein ähnlicher Sonderstatus zuerkannt werden sollte.
Ferner spricht die Entstehungsgeschichte und der mit der Einführung des Asylgesetzes bzw. des früheren Asylverfahrensgesetzes verfolgte Zweck dagegen, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf andere Verfahren, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehen, auszuweiten:
Die Vorschrift des § 10 AsylG geht zurück auf § 17 des Asylverfahrensgesetzes, das am 16.07.1982 in Kraft trat (AsylVfG vom 16.07.1982, BGBl. I, S. 946); § 17 entsprach in der Gesetzesbegründung noch § 12 AsylVfG (BT-Drucks. 9/875, S. 5; zur Entstehungsgeschichte Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 10 Rn. 1). In der entsprechenden Gesetzesbegründung zum Entwurf des Asylverfahrensgesetzes wird zur Zustellungsvorschrift des § 12 AsylVfG ausgeführt, dass sich erhebliche Verzögerungen im Asylverfahren dadurch, dass häufig die Anschrift des Asylbewerbers unbekannt sei und Zustellungen an ihn nicht bewirkt werden könnten, ergeben würden (BT-Drucks. 9/875, S. 18). Im allgemeinen Teil der Begründung wird ausgeführt, dass es im Sinne der humanitären Zielsetzung des Asylrechts notwendig sei, dem Asylbewerber möglichst schnell Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen. Hierzu sei es erforderlich, das Asylverfahren zu straffen und zu beschleunigen. Zur Verfahrensbeschleunigung seien in das Gesetz unter anderem besondere Vorschriften für die Zustellung von Mitteilungen der Behörden und Gerichte aufgenommen worden, da sich gezeigt habe, dass Ausländerbehörden, das Bundesamt und Gerichte erhebliche Verfahrensverzögerungen hinnehmen und sehr zeitaufwendige Aufenthaltsermittlungen tätigen müssten, weil der Aufenthalt des Ausländers unbekannt gewesen sei (BT-Drucks. 9/875, S. 13 f.). Durch das am 01.07.1993 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften wurde unter anderem der neue Abs. 4 der Zustellungsvorschrift, der sich auch heute in § 10 AsylG findet, eingeführt, wonach eine Aufnahmeeinrichtung Zustellungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Abs. 2 Zustellungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen hat und wonach Zustellungen und formlose Mitteilungen mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt sind und im Übrigen am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt gelten (Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.1993, BGBl. I, S. 1062). In der Gesetzesbegründung ist festgehalten, dass es sich hierbei um eine Sonderregelung für Asylbewerber, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind und keinen Bevollmächtigten oder Empfangsberechtigten bestellt haben, handelt (BT-Drucks. 12/4450, S. 17). Auf Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drucks. 12/4984, S. 10) wurde die o.g. Ergänzung, dass die Zustellungen im Übrigen am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt gelten, eingefügt, ohne aus dem Bericht ersichtliche nähere Begründung hierzu.
Ausweislich dieser Erwägungen sollte also durch die Einführung besonderer Zustellungsvorschriften das Asylverfahren beschleunigt und Verzögerungen vermieden werden, vor allem um dem Asylbewerber möglichst schnell Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen. In den Gesetzesbegründungen lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass die besonderen Zustellungsvorschriften auch in anderen Verfahren außerhalb des asylrechtlichen Verfahrens gelten sollten. Der Gesetzeszweck, nämlich dem Asylbegehrenden und dem potentiell schutzgewährenden Staat möglichst schnell Gewissheit über den Aufenthaltsstatus zu verschaffen, erfordert keine besonderen Zustellungsvorschriften im Rahmen eines gegen den Asylbegehrenden laufenden Strafverfahrens.
Es kann vorliegend auch nicht deshalb etwas Anderes gelten, weil der Beschuldigte nach dem Strafbefehl den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht haben soll. Bei der Frage, welche Zustellungsvorschriften für das jeweilige Verfahren gelten, nach dem jeweiligen Straftatbestand zu unterscheiden, wäre unpraktikabel und könnte erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen. Außerdem ist zu sehen, dass das Aufenthaltsgesetz zunächst für alle Ausländer gilt, während das Asylgesetz spezielle Regelungen nur für bestimmte Ausländer, nämlich solche, die Asyl begehren, bereithält.