Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern

Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 15.10.2025 – 3 O 785/24

ECLI:DE:LGKAISE:2025:1015.3O785.24.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen zur regelmäßigen Abholung von als Abfall anfallenden restentleerten Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher (ein sog. „Duales System“). Sie betreibt im Gebiet der Beklagten eines von zehn in den Jahren 2021 bis 2023 tätigen Rücknahmesystemen nach dem in diesem Zeitraum geltenden § 3 Abs. 16 VerpackG (gesetzlich als „Systeme“ definiert). Die Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Abfallentsorgungsträger (im Folgenden auch: örE).

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Gemeinsamer Vertreter gemäß § 22 Abs. 7 VerpackG war jedenfalls im hier im Rede stehenden Zeitpunkt die Firma Z (nachfolgend: Firma Z1). Die Firma Z1 schloss als gemeinsamer Vertreter mit der Beklagten für das Jahr 2021 die Abstimmungsvereinbarung vom 31.03./12.04.2021 (Anlage K 3, Bl. 68 ff. d.A.) zur Ausgestaltung der Entsorgung restentleerter Verpackungen. In der Anlage 7 zu dieser Abstimmungsvereinbarung (Bl. 96 d.A.) wurde unter anderem Folgendes geregelt:

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§ 4 Regelung der Verwertungsseite

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1. Auf Grundlage der mit dem gemeinsamen Vertreter nach § 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG in Abs. 2 und 3 verbindlich vereinbarten Konditionen steht jedem System ein Wahlrecht zwischen einer gemeinsamen Verwertung durch den örE (§ 22 Abs. 4 S. 6 VerpackG) und der Herausgabe eines seiner Systemmenge entsprechenden Teils des Sammelgemischs (§ 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG) zu für alle Systeme einheitlichen Konditionen zu. Herausgabe ist während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.“

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Am 10.03./15.03.2022 (Anlage K 4, Bl. 98 d.A.) vereinbarte die Firma Z1 als gemeinsamer Vertreter der Systeme mit der Beklagten die Fortgeltung dieser Abstimmungsvereinbarung bis zum 31.12.2022. Zuvor hatte Klägerin im Hinblick auf die Fortgeltung der Abstimmungsvereinbarung als eines von zwei Systemen mit „nein“ gestimmt; die Zweidrittelmehrheit des § 22 Abs. 7 VerpackG war gleichwohl erreicht worden. Mit Schreiben vom 23.03.2022 (Anlage K6, Bl. 100 ff. d.A.) teilte die Klägerin der Beklagten u. a. mit, dass sie auf ihren Anspruch auf Herausgabe des Altpapiers nicht verzichte und begründete dies mit dem ihrer Ansicht nach unzulässigen Ausschluss der Herausgabe. Die Beklagte lehnte eine Herausgabe eines der Systemmenge der Klägerin entsprechenden Teils des Sammelgemischs an diese ab.

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Nachfolgend kam es einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az. 4 K 388/23.NW), in dem die hiesige Beklagte gegen die hiesige Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die Mitbenutzung ihrer Entsorgungsstrukturen im Jahr 2022 geltend machte. Die hiesige Klägerin machte dort (und macht auch vorliegend) geltend, dieser Anspruch sei wegen einer von ihr erklärten Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Nichterfüllung ihres Anspruchs auf Herausgabe des ihr zustehenden Mengenanteils am Sammelgemisch von Papier, Pappe und Karton untergegangen. Mit Urteil vom 27.06.2024 (K 1, Bl. 34 ff. d.A.) verurteilte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die hiesige Klägerin zur Zahlung des Entgelts, vorbehaltlich der Entscheidung des zuständigen Zivilgerichts über die erklärte Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch.

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Mit der Klage macht die Klägerin den im Verwaltungsgerichtsurteil vorbehaltenen Anspruch geltend. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Beklagte hafte der Klägerin für den geltend gemachten Schaden nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB in Form einer „originären oder unmittelbaren Staatsunrechtshaftung“. Die Beklagte habe ein zwischen den Parteien nach § 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG bestehendes gesetzliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis verletzt, denn die Einigung auf die gemeinsame Verwertung nach § 22 Abs. 4 S. 6 VerpackG und den Ausschluss des Herausgabeanspruchs nach § 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG bedürften der Zustimmung jedes Systems. Aufgrund ihres Nein-Votums bzgl. der Fortgeltung der Abstimmungsvereinbarung 2021 bis 31.12.2022 habe sie, die Klägerin, sich weder mit der Beklagten auf eine gemeinsame Verwertung nach § 22 Abs. 4 S. 6 VerpackG geeinigt, noch habe sie ihren Herausgabeanspruch nach § 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG ausdrücklich ausgeschlossen. § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG sei nicht auf Abreden über die Verwertung von Altpapier anwendbar, denn sowohl für die Einigung nach § 22 Abs. 4 S. 6 VerpackG als auch im Hinblick auf einen Ausschluss des Herausgabeanspruchs nach § 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG sei eine individuelle Zustimmung des jeweils betroffenen Systems erforderlich. Eine insoweit ohnehin nicht bestehende Vollmacht der Firma Z1 habe sie, die Klägerin, durch ihr der vor Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung durch die Firma Z1 ausgesprochenes Nein-Votum widerrufen. Durch die Nichtherausgabe des auf sie entfallenden Anteils des im Jahr 2022 im Stadtgebiet der Beklagten gesammelten Altpapiers sei ihr ein Schaden in Höhe von 45.394,83 Euro entstanden, weil sie die ihr zustehenden Altpapiergemische im Jahr 2022 nicht habe selbst vermarkten können; zur Berechnung der Schadenshöhe wird auf die Klageschrift (Seiten 29 bis 33 d.A.) verwiesen.

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Die Klägerin beantragt:

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Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte in jedem Fall zum Zeitpunkt der Prozessaufrechnung im Schriftsatz der Klägerin an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 16. Juni 2023, dort S. 8, wegen der Verletzung ihrer sich aus § 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG ergebenden Pflicht zur Herausgabe des auf die Klägerin entfallenden Anteils des im Jahr 2022 in der Stadt Kaiserslautern gesammelten Altpapiers ein Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. € 45.394,83 zugestanden hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, der Klageantrag sei mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, da er nicht hinreichend individualisiert und konkret genug gefasst sei; es sei unklar, welche spezifische Amtspflicht verletzt worden sein soll. Auch fehle der Klägerin das Feststellungsinteresse.

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Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 BGB i. V.m. Art. 34 GG lägen nicht vor, da es an einer schuldhaften Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht fehle. Die Vereinbarung vom 10.03./15.03.2022 sei auch gegenüber der Klägerin wirksam. Die Firma Z1 sei von der Klägerin bevollmächtigt gewesen; jedenfalls sei § 22 VerpackG eine Beschränkung der gesetzlichen Vollmacht des gemeinsamen Vertreters auf nur bestimmte Regelungen der Abstimmungsvereinbarung nicht zu entnehmen; § 22 Abs. 7 VerpackG differenziere nicht zwischen einzelnen Fragen der Abstimmungsvereinbarung. Zudem seien als „Parteien“ des § 22 Abs. 4 S. 6 VerpackG nur die Vertragsparteien der Abstimmungsvereinbarung gemeint, anderenfalls hätte der Gesetzgeber Systeme und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger explizit genannt.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und die Sachverhaltsdarstellung in den Entscheidungsgründen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.10.2025 weitere Rechtsausführungen gemacht; die Klägerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 13.10.2025 repliziert.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, und der Klägerin fehlt nicht das Feststellungsinteresse:

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1. Der Klageantrag ist jedenfalls nach der Klarstellung des Begehrens im Sinne des jetzigen Klageantrags mit Schriftsatz vom 08.09.2025 (Seite 3) hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss bei der Feststellungsklage das Recht oder das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau beschrieben werden, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils keinerlei Ungewissheit herrschen kann (statt vieler: MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 154, 155). Hieran gemessen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt, denn das Anspruchsziel wird konkretisiert nach dem Gegenstand und dem Grund des erhobenen Anspruchs in der Form, dass es der Klägerin um die Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden geht, die aus einer Verletzung gegen § 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG resultieren.

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2. Der Klägerin fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse. Zwar ist eine Feststellungsklage nicht zuletzt dann unzulässig, wenn dasselbe Rechtsschutzziel auch mit einer Leistungsklage verfolgt werden kann. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn auch die Feststellungsklage nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu einer abschließenden oder doch prozesswirtschaftlich sinnvollen Lösung führt (vgl. BGH Urt. v. 30.5.1995 – XI ZR 78/94, BeckRS 1995, 3953). Diese Voraussetzung ist zwar nicht generell als gegeben anzunehmen, sondern daran geknüpft, dass die Durchführung der Feststellungsklage trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa, weil die auf die Klage hin zu erbringende Leistung feststeht (s. BGH, a.a.O). Vorliegend sind diese prozesswirtschaftlichen Überlegungen aber gegeben aufgrund des Umstands, dass vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hinsichtlich des streitgegenständlichen Feststellungsbegehrens der Leistungsantrag der hiesigen Beklagten vorbehaltlich der Klärung der hiesigen Streitfrage entschieden wurde.

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II. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG, § 280 Abs. 1 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund einen Anspruch auf Feststellung, dass der Klägerin gegen die Beklagte der im Klageantrag näher bezeichnete Schadenersatzanspruch in Höhe von 45.394,83 Euro zustand. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte eine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht dadurch verletzt hat, dass sie die Herausgabe eines Anteils am Sammelgemisch unter Berufung auf die Fortgeltung der Abstimmungsvereinbarung für das Jahr 2022 verweigerte. Denn die Klägerin ist in jedem Fall gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit, nämlich die Inanspruchnahme der des gemeinsamen Vertreters, also die Firma Z1, zu verweisen. Hierzu gilt im einzelnen das Folgende:

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1. Ein Amtshaftungsanspruch wird grundsätzlich aus der Unmöglichkeit, anderweitig Ersatz zu verlangen, hergeleitet (Reinert/Kümpe in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 73. Edition Stand: 01.02.2025 Rn. 171 ff.). Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Bestand eine Ersatzmöglichkeit vor der Klageerhebung, ist sie aber bei Klageerhebung nicht mehr vorhanden, so muss der Geschädigte – entsprechend dem Grundsatz des § 254 Abs. 2 BGB – nachweisen, dass er die frühere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat (vgl. BGH, NJW 2002, 1266).

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2. Diese Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift auch vorliegend.

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Insbesondere greift nicht eine „originäre oder unmittelbare Staatsunrechthaftung“ ein. Zwar ist eine unmittelbare Staatshaftung für besondere Bereiche entwickelt worden ist (vgl. m.w.N. BeckOGK/Thomas, 1.8.2025, BGB § 839 Rn. 8-15). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um den Folgenbeseitigungsanspruch, den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und um die Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen und aufopferungsgleichen Eingriffs, die ihre Grundlage im Allgemeinen gewohnheitsrechtlichen Aufopferungsgrundsatz finden und zum Teil in Landesgesetzen, etwa in dem Polizei- und Ordnungsrecht (z. B. § 39 Abs. 1 lit. b OBG NW, § 67 PolG NW), eine positiv-gesetzliche Regelung gefunden haben. All diese Anwendungsfälle betrifft das vorliegende Verfahren allerdings nicht.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Amtshaftung durch eine unmittelbare Staatshaftung zu ersetzen wäre (so auch: BeckOGK/Thomas, 1.8.2025, BGB § 839 Rn. 7) oder vorliegend primär zur Anwendung kommen könnte. Die durch Grundgesetzänderung vom 27.10.1994 (BGBl. 1994 I 3146) begründete Erweiterung der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit auf die Staatshaftung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG) hat bisher nur im Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl. 2011 I 2302) seinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber hiervon bislang keinen Gebrauch gemacht. Ohnehin ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26.02.2010, Az. 1 BvR 1541, 2685/09, BeckRS 2010, 47502) davon auszugehen, dass eine umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung von Verfassungs wegen nicht gefordert ist.

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3. In Anwendung der Subsidiaritätsklausel ist festzuhalten, dass die Klägerin in der Lage ist, anderweitig, nämlich bei der Firma Z1 als gemeinsamer Vertreter, Ersatz ihres etwaigen - insoweit unterstellten - Schadens zu erhalten. Denn die Firma Z1 ist, eine Amtshaftverpflichtung der Beklagten unterstellt, der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG zum Schadenersatz verpflichtet, was sich wie folgt begründet.

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Wird unterstellt, dass die Beklagte pflichtwidrig handelte, als sie die Herausgabe eines der Systemmenge der Klägerin entsprechenden Teils des Sammelgemischs an die Klägerin ablehnte, nämlich - den Vortrag der Klägerin unterstellend - weil die entsprechende Regelung nicht ohne Zustimmung der Klägerin im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung getroffen werden konnte - beruht diese Verweigerung der Beklagten gleichfalls auf einem pflichtwidrigen Handeln der Firma Z1.

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Denn die Beklagte berief sich bei der Nichtherausgabe auf die Abstimmungsvereinbarung vom 10./15.03.2022, die die Firma Z1 als gemeinsamer Vertreter für die Systeme mithin gleichfalls pflichtwidrig abgeschlossen hatte. Dies gilt umso mehr, als nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten (Seiten 12 f.) die Firma Z1 nach einer Kontaktaufnahme durch die Beklagte dieser bestätigte, dass die getroffene Vereinbarung einer gemeinsamen Verwertung für alle Systeme bindend sei. Dies gilt im weiteren, wenn - wie die Klägerin vorträgt (Schriftsatz vom 17.04.2025, Seiten 12 bis 15) - die Firma Z1 bei Abschluss der Abstimmungsvereinbarung, soweit es den Ausschluss des Herausgabeanspruchs betrifft, ohne Vollmacht der Klägerin handelte.

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Handelte also - bei Unterstellung, dass die Firma Z1 die Herausgabepflicht nicht bindend für alle Systeme im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung ausschließen konnte - die Firma Z1 pflichtwidrig, und beruhte die Nichtherausgabe eines der Systemmenge der Klägerin entsprechenden Teils des Sammelgemischs an die Klägerin jedenfalls auch auf diesem pflichtwidrigen Verhalten der Firma Z1, deren Verschulden vermutet wird (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), kann die Klägerin ihren - unterstellt entstandenen - Schaden daher in gleicher Weise gegen die Firm Z1 geltend machen wie gegen die Beklagte.

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Diese Inanspruchnahme ist der Klägerin auch zumutbar. Trotz des entsprechenden Hinweises der Kammer gemäß Verfügung vom 06.06.2025 hat die Klägerin insbesondere nicht dargelegt, dass eine Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs gegen die Firma Z1 keinen Erfolg verspricht.

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4. Der Anspruch besteht auch nicht in Höhe von 10,00 Euro pro Tonne, d. h. die Klägerin hat nicht gemäß § 8 Ziff. 4 der Anlage 7, die nach der Verlängerungsvereinbarung vom 10./15.03.2022 auch für das Jahr 2022 galt, einen Anspruch auf die Feststellung eines Anspruchs in Höhe von Euro pro von der Beklagten nicht herausgegebenen Tonne Altpapier. Hierzu gilt im einzelnen das Folgende:

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a) Die Klägerin beruft sich hierbei darauf (vgl. hierzu die bereits im Tatbestand in Bezug genommenen Seiten 32 f. der Klageschrift), dass sie gemäß § 8 Ziff. 4 der Anlage 7, die nach der Verlängerungsvereinbarung vom 10./15.03.2022 auch für das Jahr 2022 galt, jedenfalls einen Anspruch in Höhe von 10,00 Euro pro von der Beklagten nicht herausgegebenen Tonne habe. Dem liege - unstreitig - zugrunde, dass die Beklagte im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Betrag in dieser Höhe mit Erfolg geltend gemacht habe. Diesem „Gegenanspruch“ habe eine steuerrechtliche Problematik zugrundegelegen. Danach sei sie, die hiesige Beklagte, dazu berechtigt, was sie auch durchgängig getan habe, auf die Vergütung einen Zuschlag in Höhe von 10,00 Euro pro Tonne zu erheben; im Gegenzug habe den Systemen aber ein gleich hoher Anspruch zu gestanden. Ziel dieser Regelung sei es, die steuerrechtliche Problematik der sog. tauschähnlichen Umsätze auszuräumen.

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b) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu im Termin vom 10.09.2025 auf Nachfrage der Kammer klargestellt, dass der Betrag von 10,00 Euro pro Tonne in der Hauptforderung enthalten sei.

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c) Der Anspruch bestand jedenfalls nicht - vgl. das Klagebegehren - im Zeitpunkt der Prozessaufrechnung im Schriftsatz der Klägerin an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 16.06.2023.

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Ein diesbezüglicher Schadenersatzanspruch (vgl. hierzu Klageschrift, Seite 32) scheidet nach den Ausführungen in Abschnitt II. der Entscheidungsgründe, auf die die Kammer verweist, aus.

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Auch im übrigen bestand jedenfalls zum 16.06.2023 kein Anspruch der Klägerin. Denn nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 14.02.2025; Seite 30) ist es zur Geltendmachung dieser Forderung erforderlich, dass die Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 eine entsprechende Rechnung über diesen Betrag gegenüber der Beklagten stellt, was sie allerdings bis zum heutigen Tag nicht getan habe. Damit fehlte es auch am 16.06.2023 an einer Voraussetzung der Geltendmachung des entsprechenden Betrages.

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IV. Auf der Grundlage des Vorstehenden ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 10.10.2025 - die Beklagte legt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 03.09.2025, dessen Inhalt die Kammer geprüft hat - sowie im Schriftsatz vom 13.10.2025, dessen Inhalt die Kammer gleichfalls geprüft hat, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst.

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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.