Rechtsprechung / Landgericht Karlsruhe

Landgericht Karlsruhe Urteil vom 08.12.2003 – 18 AK 80/03

Tenor

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 05.12.2002 dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu der Geldstrafe von 90 Tagesätzen zu je 10,00 Euro verurteilt wird.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Berufung zu tragen, jedoch wird die Berufungsgebühr um 1/5 ermäßigt. Im gleichen Umfang fallen die dem Angeklagten in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Tatbestand

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I. Durch Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 05. Dezember 2002 wurde der Angeklagte E-K wegen fahrlässiger Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

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Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte ein nicht näher bezeichnetes Rechtsmittel, die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung ein.

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Die Staatsanwaltschaft erstrebte mit ihrem noch vor der Berufungsverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel eine Verurteilung zu einer höheren Strafe. Der Angeklagte seinerseits erstrebte einen Freispruch.

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Die Berufungsverhandlung führte zu einer Verurteilung des Angeklagten zu der aus dem Tenor ersichtlichen Geldstrafe.

Entscheidungsgründe

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II. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

6

Der Angeklagte E-K wurde am … geboren. Er wurde 1961 eingeschult und beendete 1973 mit dem Abitur die Schule. Ein Physikstudium brach er nach dem ersten Semester ab. Bis 1986 war der Angeklagte nach seinen Angaben, ohne dies näher zu erläutern, im „Vertrieb“ tätig. 1988 übernahm der Angeklagte die Heimleitung des Alten- und Pflegeheims „E“ in Pf.. Dieses Heim war zunächst als Altenheim Anfang der 60-er Jahre von seiner Mutter gegründet worden. Als 1987 sein Vater erkrankte und pflegebedürftig wurde, übernahm der Angeklagte zunächst die kaufmännische und schließlich 1989 die gesamte Heimleitung. Als 1994 seine Mutter aus dem Hausanwesen B-str., in dem sich auch das Altenheim befand, auszog, erweiterte der Angeklagte das bis dahin 13 Pflegeplätze umfassende Heim um 6 Kurzzeitpflegeplätze. Zum 31.12.2000 schied der Angeklagte nach seinen Angaben aus der Geschäftsleitung aus. Zu diesem Zeitpunkt habe seine Ehefrau die Leitung des Heims übernommen. Am 31.12.2001 stellte nach seinen Angaben der Angeklagte (!) den Heimbetrieb ein, nachdem ein von ihm geplanter Verkauf an einen anderen Heimträger sich nicht realisieren ließ. Zuvor gab es erhebliche Probleme mit der Heimaufsicht, die auch zu entsprechenden Gerichtsverfahren führte.

7

Der Angeklagte versuchte in der Folgezeit, sich in der Internetbranche zu betätigen. Nach seinen Angaben wurde ihm jedoch wegen Gehaltspfändungen zum 31.12.2002 von seinem Arbeitgeber gekündigt.

8

Der Angeklagte beziffert seine Schulden mit ca. 400.000,00 Euro aufgrund von Darlehensforderungen. Tilgungsleistungen erbringt er nicht.

9

Der Angeklagte ist derzeit ohne Beschäftigung und lebt von Sozialhilfe. Er beabsichtigt, im März 2004 ein Studium der Wirtschaftsinformatik aufzunehmen.

10

Der Angeklagte heiratete 1989. Aus der Ehe gingen zwei Söhne im Alter von jetzt 12 und 14 Jahren hervor. Seine Ehefrau ist als Arzthelferin tätig und verdient 1.200,00 Euro. Seit 1994 leben die Eheleute nach Angaben des Angeklagten getrennt. Seine Söhne leben bei der Ehefrau des Angeklagten, die allerdings alle unter der auch von dem Angeklagten als Wohnanschrift angegebenen Adresse in Pf., wohnhaft sind. Wegen der Zahlung der Mietforderungen ist er derzeit in Verhandlungen mit dem Sozialamt der Stadt Pf..

11

Unterhaltsleistungen für seine Kinder kann der Angeklagte derzeit nicht erbringen.

12

Die Strafliste des Angeklagten weist keine Eintragungen auf.

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III. Im Jahr 2000 war der Angeklagte als verantwortlicher Heimleiter des Alten- und Pflegeheimes „E“ in der B-Str. in Pf. tätig. Das Heim hatte 13 Plätze sowie 6 Kurzzeitpflegeplätze.

14

Die in dieser Sache zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten, im Berufungsverfahren als Zeugen vernommenen S.K., H.J.E. und H.-D.W. waren zu dieser Zeit als Pflegedienstleiter, stellvertretender Pflegedienstleiter bzw. als Pfleger im Heim tätig. Die Überwachung des Pflegedienstbereiches gehörte zu den Aufgaben des Angeklagten. Er war über alle Vorgänge in diesem Bereich informiert und war grundsätzlich auch, was bei einem Heim mit so wenigen Pflegeplätzen auch üblich ist, bei den Übergaben der einzelnen Pflegeschichten und bei den Besprechungen der Pflegekräfte mit anwesend und nahm hieran teil. Angesichts der geringen Bettenzahl und der geringen Anzahl der zu Pflegenden war er auch über alle Vorgänge im Heim, insbesondere im Pflegebereich informiert.

15

In der Zeit vom 27.06.2000 bis 21.09.2000 war die 76 Jahre alte Schlaganfallpatientin E.M., die auf einen Pflegeplatz im Heim „B.“ in N. wartete, vorübergehend im Haus „E“ untergebracht.

16

Während die Patientin bei ihrer Aufnahme ins Heim außer den mit ihrem Schlaganfall in Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Problemen keine sonstigen Erkrankungen aufwies und insbesondere auch keine Gewebedefekte im Gesäßbereich hatte, wurde sie während des Zeitraums ihres Aufenthaltes im Haus „E“ von den Pflegekräften E.,W. und K. mit Wissen und Kenntnis des Angeklagten E-K, der nach den ersten Feststellungen eines Dekubitus bei der Patientin die Sache zur „Chefsache“ erklärte und sich persönlich auch dieser Sache annahm, in solchem Maße unzureichend gepflegt und behandelt, dass sich für die Pflegekräfte und den Angeklagten, der auch regelmäßige Kontrollen durchführte und Kenntnis von der konkreten Situation der Patientin hatte, vorhersehbar und vermeidbar nicht nur zunächst ein Dekubitus 1. Grades bildete, sondern dieser sich über die Stufe 2 zu einem Dekubitus 3. Grades mit Taschenbildung, ausgedehntem und eitrig infiziertem nekrotischem Gewebe mit entsprechendem Fötor entwickelte.

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Obwohl dieser Befund den Pflegekräften und auch dem Angeklagten bekannt war und allen auch die notwendigen Maßnahmen bei Eintreten eines Dekubitus bekannt waren, unterließen sie die ärztlich erforderliche Pflege und insbesondere ein richtiges Lagern und regelmäßiges Umlagern, ließen die Patientin vielmehr teilweise stundenlang noch in einem Stuhl sitzen, wodurch die empfindlichen Hautstellen weit mehr als im Liegen gefährdet waren. Sie zogen auch dann, als schon der Schweregrad 3 des Dekubitus, bei dem alle Hautschichten und große Teile des unter der Haut liegenden Bindegewebes zerstört sind und eine tiefe Wunde zu sehen ist, keinen Arzt hinzu, obwohl hierzu spätestens ab 16.09.2000 Veranlassung bestand.

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Bei einer sachgerechten Pflege, die ein regelmäßiges Umlagern, den Einsatz von Weichlagerungsmatratzen oder maschinell gesteuerten Lagerungssystemmatratzen sowie die tägliche Pflege des Wundareals erforderte, wäre bereits das Entstehen, insbesondere aber die graduelle Verschlechterung des Durchliegegeschwürs verhindert worden.

19

Erst als die Patientin M. aufgrund von hiermit nicht in Zusammenhang stehenden Herzrhythmusstörungen in das Krankenhaus St. T in Pf. eingeliefert wurde, erfolgte eine ordnungsgemäße Behandlung des Dekubitus 3. Grades. Hierbei war eine mindestens 14-tägige Behandlung mit unter anderem 8-facher Gewebeabtragung erforderlich. Trotz verminderter Schmerzempfindlichkeit der Geschädigten wurde seitens des Chefarztes im Krankenhaus St. T, des Zeugen Dr. We., sowie seitens der Schwiegertochter der Geschädigten der Zeugin M. Schmerzbekundungen der Geschädigten aufgrund des vorhandenen Dekubitus festgestellt. Darüber hinaus hatte sich durch die Bildung und weitere Entwicklung des Dekubitus der Allgemeinzustand der Geschädigten verschlechtert. Nachdem zum Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme das Druckgeschwür bis auf den Knochen ging und auch fast den Knochen tangiert hatte, ist inzwischen die Wunde weitgehend bis auf ca. 5 cm geschlossen und hat in der Tiefe nachgelassen, ohne dass ein vollständiges Zuwachsen jedoch bislang erfolgt wäre und auch nicht mehr erwartet werden kann.

20

Die regelmäßig E.M. im Haus E aufsuchenden Familienangehörigen wurden über die Bildung und Verschlechterung des Dekubitus weder von dem Angeklagten noch vom Pflegepersonal informiert. Vielmehr wurde der Tochter der Geschädigten, der Zeugin E. M., lediglich erklärt, dass eine „leichte Rötung, die nicht so schlimm sei“ vorliege, die sich allerdings „wieder zurückgebildet habe“.

21

IV. Die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner eigenen Einlassung sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges.

22

In der Einlassung zur Sache hat der Angeklagte den objektiven Sachverhalt wie festgestellt eingeräumt. Er hat allerdings ein Fehlverhalten bestritten und insoweit sich wie folgt eingelassen:

23

Auch wenn die Geschädigte bei Aufnahme im Heim zutreffenderweise keine Gewebsdefekte aufgewiesen habe und diese im Heim entstanden seien, sei die Heiminsassin ordnungsgemäß gepflegt worden. Anfang August habe er selbst Kenntnis vom Dekubitus 1. Grades erhalten. Er sei als Heimleiter und direkter Vorgesetzter verpflichtet gewesen, solchen Dingen nachzugehen. Deshalb habe er regelmäßig die Pflegeakten gelesen und sei auch in unregelmäßigen Abständen bei den Heimpatienten mit dabei gewesen, habe Kontrollen gemacht und den Dekubitus von Frau M. selbst in Augenschein genommen. Er habe alle Informationen gehabt und sei in unregelmäßigen Abständen bei den Übergaben des Personals bei Schichtwechsel dabei gewesen, wobei auch die Situation der zu pflegenden Patienten und besondere Auffälligkeiten von Patienten zur Sprache gekommen seien. Nachdem der Dekubitus Anfang August bekannt gewesen sei, habe sich dieser nach einigen Tagen wieder zurückgebildet. Am 18.08. sei der Dekubitus allerdings wieder aufgebrochen, weil die Patientin anlässlich eines Arztbesuches über mehrere Stunden auf einem harten Stuhl habe sitzen müssen. Soweit die Patientin ausweislich der Patientendokumentation öfters trotz des Gewebedefekts im heim nicht gelegen sei, sondern auf einem Sessel gesessen sei, sei dies zum einen hinsichtlich des Dekubitus unschädlich, zum anderen habe die Patientin dies selbst so gewollt. Er selbst habe zwar nicht mit dem Hausarzt der Patientin, dem Zeugen Dr. Mi. gesprochen, dieser habe aber Kenntnis von dem Dekubitus gehabt. Mit dessen Einverständnis sei das Präparat Nugel, das von einem verstorbenen Patienten noch vorhanden gewesen sei, verwendet worden. Eine unsachgemäße Behandlung und Pflege sei ebenso auszuschließen wie ein Verschulden bei der Aufsicht.

24

Allerdings habe er nach dem Vorfall die Inhalte der Patientendokumentationen geändert, da diese offensichtlich vorher nicht ausreichend gewesen seien; ebenso habe er veranlasst, dass für jeden Patienten ein ärztliches Visitenblatt angelegt werde.

25

Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Dr. We. und Dr. He. sowie der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. Bl. steht für die Kammer jedoch fest, dass der im Heim entstandene ausgeprägte Dekubitus 3. Grades auf einem Pflegemangel beruht und während des Verlaufs der Bildung und Fortschreitung des Dekubitus in Kenntnis und mit Wissen des Angeklagten als Verantwortlichem nicht ordnungsgemäß versorgt und gepflegt wurde.

26

Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass es sich bei einem Dekubitus um ein Durchliegegeschwür handele, das sich am häufigsten in der Sakralregion und über den Fersen bilde. Voraussetzung für die Entwicklung von Dekubiti sei die Immobilität, die zur Druckbelastung bestimmter Hautareale führe. Ein Dekubitus entwickle sich zeitlich aufeinanderfolgend in vier Stufen, wobei im Stadium 1 eine nicht wegdrückbare Rötung der gefährdeten Hautpartien auftrete. Diese werde gefolgt von einer Blasenbildung mit einer Zerstörung der obersten Hautschichten (Stadium 2). Im Stadium 3 entstünden tiefergehende, bis in die Muskulatur reichende Druckschädigungen. Bis zum Knochen reichende Gewebsdestruktionen kennzeichneten das Stadium 4. Das Stadium 3 erfordere eine ärztliche Behandlung in der Form der Entfernung aller überlappenden Hautanteile mit dem Elektrokauter in Lokalanästhesie oder Allgemeinnarkose, wobei keine Gänge oder subkutanen Höhlen zurückbleiben dürften. Anschließend erfolge eine Behandlung mit in Ringerlösung getränkten Kompressen mindestens zweimal täglich.

27

Unter Erörterung der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder As. 133 und der ebenfalls in Augenschein genommenen und auszugsweise verlesenen, in der Anlage zum Protokoll auf As. 1207 bis 1269 enthaltenen Pflegedokumentation der Patientin M. führte der Sachverständige aus, dass bei der Geschädigten M. „ein klassischer Verlauf“ eines Dekubitus von Stufe 1 bis hin zu Stufe 3 vorliege, wobei von den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern As 133 das Lichtbild Nr. 2 die Stufe 1 darstelle, die Bilder 3 und 4 mit einer großflächigen Unterversorgung der Haut die Stufe 2 und das Lichtbild 1 das Stadium 3 zeige. Ausweislich der Patientendokumentation sei aus ärztlicher Sicht ein Übergang des Dekubitus von Stufe 2 zu Stufe 3 schon am 07.09. erfolgt. Spätestens sei ab 16.09. das Stadium 3 gegeben. Aus dem Lichtbild 1 ergebe sich eindeutig, dass der Dekubitus geeitert und genässt habe, wobei die entzündliche Struktur die Gefahr einer tödlichen Infektion in sich geborgen habe. Während bei dem Stadium 1 und dem beginnenden Stadium 2 ohne ärztliche Einschaltung allein durch Pflegepersonal eine ordnungsgemäße Behandlung noch möglich sei, sei es aus medizinisch-fachlicher Sicht unabdingbar, beim Übergang von Stufe 2 zu Stufe 3 ärztliche Hilfe zu holen, die Wunde ärztlich behandeln zu lassen und insbesondere in einer Klinik das nekrotische Gewebe entfernen zu lassen.

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Die Einlassung des Angeklagten, die Geschädigte sei im Heim immer ordnungsgemäß gepflegt worden, stimme mit diesem Befund nicht überein. Vielmehr beweise der Befund und der Zustand des Dekubitus, dass spätestens ab dem Übergang von Stufe 2 zu Stufe 3 Behandlungsfehler gemacht worden seien. Ohne diese Behandlungsfehler sei der Dekubitus in dieser Form und in diesem Ausmaß nicht erklärbar.

29

Auch die Behauptung des Angeklagten, die Geschädigte sei immer ordnungsgemäß umgelagert worden, sei nicht zutreffend, weil sonst nicht dieser Befund vorliegen könne.

30

Aus dem als Anlage zum Protokoll befindlichen und in der Verhandlung in Augenschein genommenen und erörterten Lagerungsprotokoll der Patientin M. für den Monat September 2000 ergibt sich, dass diese in der Zeit vom 12. bis 17.09.2000 nicht richtig und regelmäßig umgelagert wurde, sondern an jedem Tag über Stunden in einem Sessel saß. Dies widerspricht, wie der Sachverständige überzeugend ausführte, dem bei einem solchen Zustand des Dekubitus erforderlichen regelmäßigen ordnungsgemäßen Umlagern.

31

Der Aussage der Zeugin Dr. Ho., Chirurgin im Krankenhaus St. T, dass ein Dekubitus nichts außergewöhnliches im Krankenhaus sei, vermag die Kammer in dieser Form keinen Beweiswert zuzumessen. Zum einen hat die Zeugin die Patientin erstmals am 02.10.2000 gesehen, so dass sie zu dem Zustand bei Einlieferung der Patientin ins Krankenhaus keine Angaben machen konnte. Zum anderen ist ihre Aussage sehr allgemein gehalten, wobei ein Vergleich zwischen Krankenhaus und Pflegeheim in dieser Allgemeinheit nicht getroffen werden kann, da im Krankenhaus, wenn der Patient wegen anderer Erkrankungen eingeliefert wird, diese im Vordergrund stehen, wie dies vorliegend auch bei der Schlaganfallpatientin M. war, die wegen mit dem Dekubitus nicht in Zusammenhang stehenden Herzrhythmusstörungen in das Krankenhaus eingeliefert wurde. Demgegenüber ist die Vermeidbarkeit im pflegerischen Bereich größer als diejenige im Krankenhausbereich, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat. Darüber hinaus steht die Aussage der Zeugin nicht nur im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bl., sondern auch zu den Aussagen der Zeugen Dr. We., Chefarzt im Krankenhaus T, in dessen Abteilung die Geschädigte aufgenommen wurde, und des Zeugen Dr. He.. Dr. We. hat bekundet, dass bei Aufnahme der Patientin nicht der Dekubitus als solcher, sondern dessen Zustand problematisch gewesen sei. Er bezeichnete die Versorgung im Pflegeheim angesichts des lokalen Befundes -in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und dem Zeugen Dr. He., ebenso erstbehandelnder Arzt im Krankenhaus St. T- als nicht zureichend und legte dar, dass tiefgreifende Dekubiti wie im vorliegenden Fall durch eine sachgerechte Pflege vermeidbar seien. Schließlich kommt noch hinzu, dass die Zeugin Dr. Ho. selbst davon sprach, dass sie von der in der Fachliteratur als allgemein bekannt vorausgesetzten Einteilung in vier Grade (vgl. zum Beispiel die vom Sachverständigen zitierte und in der Hauptverhandlung erörterte Abhandlung über Dekubitus im Deutschen Ärzteblatt 1997, 1605) bislang noch nichts gehört habe und ihr diese Einteilung bislang nicht bekannt gewesen sei.

32

Aufgrund all dieser Umstände vermag die Kammer daher der Aussage dieser Zeugin kein Gewicht beizumessen.

33

Die Kammer hat sich den Ausführungen des Sachverständigen, dessen Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und von Widersprüchen frei ist, in vollem Umfange angeschlossen und sich diese Ausführungen zu Eigen gemacht. Der Kammer ist der Sachverständige seit Jahren als auf diesem Gebiet erfahrene Gutachter bekannt; die Kammer hat daher keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen.

34

Dass der Angeklagte über alle Geschehnisse im Zusammenhang mit der Patientin M. informiert war und er auch als Heimleiter und direkter Vorgesetzter Verantwortung trug, ergibt sich nicht nur aus der eigenen Einlassung des Angeklagten selbst, sondern wurde auch bestätigt durch die Aussagen der im Heim damals beschäftigten Zeugen Wa., Em. und Kr.. Der Zeuge Wa. hat insoweit angegeben, dass er sich wegen im Zusammenhang mit der Patientin M. stehenden Dingen immer mit dem Angeklagten in Verbindung gesetzt habe. Der Angeklagte habe die Sache M. nämlich zur Chefsache erklärt und die Verantwortung an sich gezogen. Ebenso hat der Zeuge Em. angegeben, dass der Angeklagte immer informiert gewesen sei und alle Informationen auch gewollt habe. Gerade weil es zu dieser Zeit Probleme mit der Heimaufsicht gegeben habe, habe der Angeklagte regelmäßig die entsprechenden Berichte gelesen und sei auch im Regelfall bei den Schichtübergaben anwesend gewesen und habe sich selbst um alles gekümmert. Der Zeuge Kr. sagte insoweit aus, dass das Pflegeteam mit dem Angeklagten das Vorliegen und das weitere Vorgehen bezüglich des Dekubitus besprochen habe.

35

Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, dass der Zeuge Dr. Mi. der Hausarzt der Geschädigten M., über den beginnenden Dekubitus informiert gewesen sei und mit der von ihm und dem Pflegepersonal vorgenommenen Behandlung einverstanden gewesen sei, hält die Kammer diese Einlassung in dieser Form für eine Schutzbehauptung.

36

Zwar haben die Zeugen Wa. und Kr. die Einlassung des Angeklagten bestätigt. Die Kammer vermag allerdings insoweit diesen Aussagen nicht zu folgen. Denn der Zeuge Kr. hat angegeben, dass er dem Zeugen Dr. Mi. den Dekubitus gezeigt habe. Dies sei am 01.09.2000 gewesen, als er selbst den Dekubitus festgestellt habe. Demgegenüber hat der Zeuge noch in der ersten Instanz angegeben, dass nicht er, sondern der Angeklagte selbst den Hausarzt Dr. Mi. über den Dekubitus informiert habe. Wiederum anders hat der Zeuge Wa. dies geschildert. Denn er hat ausgesagt, dass der Zeuge Em. den Arzt Dr. Mi. informiert habe. Dies müsse vor dem 11.09.2000 gewesen sein, da er, Wa., selbst vom 11. bis 29.09. in Urlaub gewesen sei. Demgegenüber hat wiederum der Zeuge Em. angegeben, dass er nicht wisse, ob im vorliegenden Fall der Hausarzt informiert worden sei. Er gehe zwar von einer Information des Arztes aus, weil dies der Regelfall sei, könne es aber im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit sagen.

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Unabhängig davon, dass die Aussagen ganz unterschiedlich in ihrem Inhalt sind und sich gegenseitig widersprechen, ergibt sich aus ihnen lediglich, dass der Zeuge Dr. Mi. allenfalls zu Beginn des Dekubitus, als dieser sich noch im Stadium 1 befunden hat, informiert worden sein soll. Zu diesem Zeitpunkt wäre aber die Behandlung mit Umlagerungen und entsprechender Druckentlastung als ausreichend anzusehen gewesen.

38

Die Kammer vermag diesen sich widersprechenden Aussagen der Zeugen letztendlich deshalb nicht zu folgen, weil sie nicht nur in sich selbst widersprüchlich sind, sondern ihnen sowohl die Aussage der Zeugin M. als auch die des Zeugen Dr. Mi. entgegensteht. Die Zeugin M. hat angegeben, ihre Schwiegermutter regelmäßig fast täglich besucht zu haben. Soweit sie mit dem Pflegepersonal gesprochen habe, wobei dies nur schwierig möglich gewesen sei, da selten jemand ansprechbar und greifbar gewesen sei, sei sie nie auf Dekubitusprobleme hingewiesen worden, obwohl vereinbart gewesen sei, dass sie sofort bei Vorliegen von Besonderheiten und Auffälligkeiten informiert werden sollte. Auch der Angeklagte, der ihr Ansprechpartner gewesen sei, habe sie niemals informiert. Ihr gegenüber sei zu einem ihr nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt von Seiten des Pflegepersonals lediglich von einer leichten, nicht so schlimmen Rötung, die sich allerdings wieder zurückgebildet habe, gesprochen worden. Als sie zwei Tage vor ihrem am 15.09. beginnenden Urlaub im Heim gewesen sei, habe Dr. Mi. ihre Schwiegermutter untersucht, wobei er allerdings keine Ganzkörperuntersuchung vorgenommen habe, sondern lediglich Blutdruckmessungen vorgenommen habe. Von einem Dekubitus habe Dr. Mi. nicht gesprochen.

39

Die Zeugin hat in ruhiger, sachlicher und zurückhaltender Art und Weise ihre Aussage gemacht und hat auf die Kammer einen überzeugenden und glaubhaften Eindruck gemacht. Die Tatsache, dass sie trotz entsprechendere Absprache mit dem Angeklagten nicht über den Dekubitus informiert worden ist, spricht nach Ansicht der Kammer dafür, dass auch der Zeuge Dr. Mi. nicht informiert worden ist. Dies wird durch die Aussage des Zeugen Dr. Mi. bestätigt.

40

Der Arzt Dr. Mi. hat angegeben, dass er vom 21.08. bis 08.09. in Urlaub gewesen sei.

41

Schon daraus ergibt sich, dass die Aussage des Zeugen Kr. nicht zutreffend sein kann.

42

Darüber hinaus hat der Zeuge angegeben, dass er erst nach der Krankenhauseinweisung von dem Vorliegen des Dekubitus erfahren habe. Er habe zwar mit den Pflegern ab und an gesprochen, insoweit sich aber nur wegen der psychischen Probleme der Geschädigten M. kundig gemacht. Entsprechend habe er auch nur systembezogene Untersuchungen wie z. B. Puls- und Blutdruckmessungen vorgenommen, aber keine Ganzkörperuntersuchungen durchgeführt. Hinsichtlich der psychischen Probleme habe er einen Facharzt zugezogen.

43

Die Kammer hat keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Dieser hat zwar angesichts des Vorwurfes, sich selbst möglicherweise strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, nachvollziehbarer Weise  einen nervösen Eindruck bei seiner Vernehmung gemacht, hat allerdings widerspruchsfrei seine Aussage abgegeben. Er hat hierbei auch nicht versucht, sich im besten Licht darzustellen, sondern auch Wissenslücken im Zusammenhang mit der Behandlung von Dekubiti auf Befragen des Sachverständigen durchaus eingeräumt.

44

Darüber hinaus hatte er hinsichtlich der psychischen Probleme der Patientin, bei deren Behandlung er nach seinen Angaben keine spezifischen Fachkenntnisse hatte, schon zuvor einen Facharzt beigezogen. Entsprechend wäre es nahegelegen, dass der Zeuge, der bei der Befragung durch den Sachverständigen hinsichtlich der Behandlung des Dekubitus unsicher war und sich wenig auskannte, auch in diesem Fall fachärztliche Unterstützung zugezogen hätte.

45

Auch wäre es in diesem Falle, dass der Zeuge über den Dekubitus informiert wäre, nicht nachvollziehbar, weshalb er dann angeordnet hätte, Medikamentenreste eines verstorbenen Patientin verwenden zu lassen statt einer in diesem Fall naheliegenden Neuverordnung von Medikamenten für die Geschädigte M..

46

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten und die -in sich widersprüchlichen- Aussagen der Zeugen Kr., Em. und Wa. stellen für die Kammer vielmehr lediglich den untauglichen Versuch dar, ihr eigenes Fehlverhalten abzuschwächen und allein auf den Zeugen Dr. Mi. abzuschieben.

47

Hiergegen spricht auch, dass der Zeuge Dr. Mi. zwar verschiedene Einträge über den gesundheitlichen Zustand seiner Patientin in die Patientenkartei des Heimes gemacht hat, aber in keinem Fall Eintragungen in Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Dekubitus vorgenommen hat. Soweit in der räumlichen Nähe dieser Eintragungen in der Patientenkartei auch Eintragungen über den Dekubitus von anderer Hand vorzufinden sind, die der Zeuge nach seinen Angaben nicht bewusst wahrgenommen hat, lässt dies zwar mögliche Rückschlüsse auf die fachliche Qualität des ärztlichen Handelns des Zeugen Dr. Mi. zu, hat aber keinen Einfluss auf dessen Glaubwürdigkeit.

48

Für die Kammer steht aufgrund dieses Beweisergebnisses daher fest, dass der Zeuge Dr. Mi. keine Kenntnis von dem Vorliegen und insbesondere dem Umfang des Dekubitus hatte.

49

V. Der Angeklagte hat somit durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wobei die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat.

50

Dies ist ein Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, strafbar gem. §§ 229, 230 StGB.

51

VI. Bei der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 229 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht.

52

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft ist. Ebenso war zu sehen, dass seitens der Angehörigen der Geschädigten ein Strafantrag nicht gestellt wurde, diesen vielmehr lediglich an der Überprüfung durch die Heimaufsicht gelegen war. Auch hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass die Tat nunmehr über 2 Jahre zurückliegt. Schließlich war zu berücksichtigen, dass es zu der Verletzung der Geschädigten M. nicht nur durch das Verschulden und Fehlverhalten des Angeklagten, sondern auch der weiteren in der ersten Instanz verurteilten Angeklagten gekommen.

53

Andererseits war zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass die Verletzung der Geschädigten M. nicht mehr reversibel ist.

54

Unter diesen Umständen erachtete die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe angesichts der überwiegend zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nicht für geboten. Darüber hinaus liegen auch weder besondere Umstände in der Person noch in der Tat vor, die die Verhängung auch einer kurzfristigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung als unerlässlich erscheinen lassen. Hierbei war insbesondere zu sehen, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist, nachdem der Angeklagte den Betrieb des Hauses aufgegeben hat und dieses nunmehr seit einiger Zeit schon geschlossen ist und der Angeklagte nicht mehr in dieser Branche tätig ist und auch künftig nicht mehr tätig sein will.

55

Nach Abwägung und Würdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte erachtete die Kammer daher die Geldstrafe von 90 Tagessätzen für angemessen, aber auch ausreichend zur Ahndung der Tat.

56

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat die Kammer angesichts dessen, dass der Angeklagte derzeit von Sozialhilfe lebt, auf 10,00 Euro festgesetzt. Die Kammer ist hierbei davon ausgegangen, dass nach der Bekanntmachung des Sozialministeriums über die Höhe der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 22.05.2003 ein Haushaltsvorstand bzw. eine alleinstehende Person - ohne Zuschläge für Haushaltsangehörige und Kinder- monatlich 297,00 Euro vom Sozialamt erhält. Daraus ergibt sich der einzelne Tagessatz mit 10,00 Euro.

57

VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO.

Gründe

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II. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

6

Der Angeklagte E-K wurde am … geboren. Er wurde 1961 eingeschult und beendete 1973 mit dem Abitur die Schule. Ein Physikstudium brach er nach dem ersten Semester ab. Bis 1986 war der Angeklagte nach seinen Angaben, ohne dies näher zu erläutern, im „Vertrieb“ tätig. 1988 übernahm der Angeklagte die Heimleitung des Alten- und Pflegeheims „E“ in Pf.. Dieses Heim war zunächst als Altenheim Anfang der 60-er Jahre von seiner Mutter gegründet worden. Als 1987 sein Vater erkrankte und pflegebedürftig wurde, übernahm der Angeklagte zunächst die kaufmännische und schließlich 1989 die gesamte Heimleitung. Als 1994 seine Mutter aus dem Hausanwesen B-str., in dem sich auch das Altenheim befand, auszog, erweiterte der Angeklagte das bis dahin 13 Pflegeplätze umfassende Heim um 6 Kurzzeitpflegeplätze. Zum 31.12.2000 schied der Angeklagte nach seinen Angaben aus der Geschäftsleitung aus. Zu diesem Zeitpunkt habe seine Ehefrau die Leitung des Heims übernommen. Am 31.12.2001 stellte nach seinen Angaben der Angeklagte (!) den Heimbetrieb ein, nachdem ein von ihm geplanter Verkauf an einen anderen Heimträger sich nicht realisieren ließ. Zuvor gab es erhebliche Probleme mit der Heimaufsicht, die auch zu entsprechenden Gerichtsverfahren führte.

7

Der Angeklagte versuchte in der Folgezeit, sich in der Internetbranche zu betätigen. Nach seinen Angaben wurde ihm jedoch wegen Gehaltspfändungen zum 31.12.2002 von seinem Arbeitgeber gekündigt.

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Der Angeklagte beziffert seine Schulden mit ca. 400.000,00 Euro aufgrund von Darlehensforderungen. Tilgungsleistungen erbringt er nicht.

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Der Angeklagte ist derzeit ohne Beschäftigung und lebt von Sozialhilfe. Er beabsichtigt, im März 2004 ein Studium der Wirtschaftsinformatik aufzunehmen.

10

Der Angeklagte heiratete 1989. Aus der Ehe gingen zwei Söhne im Alter von jetzt 12 und 14 Jahren hervor. Seine Ehefrau ist als Arzthelferin tätig und verdient 1.200,00 Euro. Seit 1994 leben die Eheleute nach Angaben des Angeklagten getrennt. Seine Söhne leben bei der Ehefrau des Angeklagten, die allerdings alle unter der auch von dem Angeklagten als Wohnanschrift angegebenen Adresse in Pf., wohnhaft sind. Wegen der Zahlung der Mietforderungen ist er derzeit in Verhandlungen mit dem Sozialamt der Stadt Pf..

11

Unterhaltsleistungen für seine Kinder kann der Angeklagte derzeit nicht erbringen.

12

Die Strafliste des Angeklagten weist keine Eintragungen auf.

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III. Im Jahr 2000 war der Angeklagte als verantwortlicher Heimleiter des Alten- und Pflegeheimes „E“ in der B-Str. in Pf. tätig. Das Heim hatte 13 Plätze sowie 6 Kurzzeitpflegeplätze.

14

Die in dieser Sache zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten, im Berufungsverfahren als Zeugen vernommenen S.K., H.J.E. und H.-D.W. waren zu dieser Zeit als Pflegedienstleiter, stellvertretender Pflegedienstleiter bzw. als Pfleger im Heim tätig. Die Überwachung des Pflegedienstbereiches gehörte zu den Aufgaben des Angeklagten. Er war über alle Vorgänge in diesem Bereich informiert und war grundsätzlich auch, was bei einem Heim mit so wenigen Pflegeplätzen auch üblich ist, bei den Übergaben der einzelnen Pflegeschichten und bei den Besprechungen der Pflegekräfte mit anwesend und nahm hieran teil. Angesichts der geringen Bettenzahl und der geringen Anzahl der zu Pflegenden war er auch über alle Vorgänge im Heim, insbesondere im Pflegebereich informiert.

15

In der Zeit vom 27.06.2000 bis 21.09.2000 war die 76 Jahre alte Schlaganfallpatientin E.M., die auf einen Pflegeplatz im Heim „B.“ in N. wartete, vorübergehend im Haus „E“ untergebracht.

16

Während die Patientin bei ihrer Aufnahme ins Heim außer den mit ihrem Schlaganfall in Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Problemen keine sonstigen Erkrankungen aufwies und insbesondere auch keine Gewebedefekte im Gesäßbereich hatte, wurde sie während des Zeitraums ihres Aufenthaltes im Haus „E“ von den Pflegekräften E.,W. und K. mit Wissen und Kenntnis des Angeklagten E-K, der nach den ersten Feststellungen eines Dekubitus bei der Patientin die Sache zur „Chefsache“ erklärte und sich persönlich auch dieser Sache annahm, in solchem Maße unzureichend gepflegt und behandelt, dass sich für die Pflegekräfte und den Angeklagten, der auch regelmäßige Kontrollen durchführte und Kenntnis von der konkreten Situation der Patientin hatte, vorhersehbar und vermeidbar nicht nur zunächst ein Dekubitus 1. Grades bildete, sondern dieser sich über die Stufe 2 zu einem Dekubitus 3. Grades mit Taschenbildung, ausgedehntem und eitrig infiziertem nekrotischem Gewebe mit entsprechendem Fötor entwickelte.

17

Obwohl dieser Befund den Pflegekräften und auch dem Angeklagten bekannt war und allen auch die notwendigen Maßnahmen bei Eintreten eines Dekubitus bekannt waren, unterließen sie die ärztlich erforderliche Pflege und insbesondere ein richtiges Lagern und regelmäßiges Umlagern, ließen die Patientin vielmehr teilweise stundenlang noch in einem Stuhl sitzen, wodurch die empfindlichen Hautstellen weit mehr als im Liegen gefährdet waren. Sie zogen auch dann, als schon der Schweregrad 3 des Dekubitus, bei dem alle Hautschichten und große Teile des unter der Haut liegenden Bindegewebes zerstört sind und eine tiefe Wunde zu sehen ist, keinen Arzt hinzu, obwohl hierzu spätestens ab 16.09.2000 Veranlassung bestand.

18

Bei einer sachgerechten Pflege, die ein regelmäßiges Umlagern, den Einsatz von Weichlagerungsmatratzen oder maschinell gesteuerten Lagerungssystemmatratzen sowie die tägliche Pflege des Wundareals erforderte, wäre bereits das Entstehen, insbesondere aber die graduelle Verschlechterung des Durchliegegeschwürs verhindert worden.

19

Erst als die Patientin M. aufgrund von hiermit nicht in Zusammenhang stehenden Herzrhythmusstörungen in das Krankenhaus St. T in Pf. eingeliefert wurde, erfolgte eine ordnungsgemäße Behandlung des Dekubitus 3. Grades. Hierbei war eine mindestens 14-tägige Behandlung mit unter anderem 8-facher Gewebeabtragung erforderlich. Trotz verminderter Schmerzempfindlichkeit der Geschädigten wurde seitens des Chefarztes im Krankenhaus St. T, des Zeugen Dr. We., sowie seitens der Schwiegertochter der Geschädigten der Zeugin M. Schmerzbekundungen der Geschädigten aufgrund des vorhandenen Dekubitus festgestellt. Darüber hinaus hatte sich durch die Bildung und weitere Entwicklung des Dekubitus der Allgemeinzustand der Geschädigten verschlechtert. Nachdem zum Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme das Druckgeschwür bis auf den Knochen ging und auch fast den Knochen tangiert hatte, ist inzwischen die Wunde weitgehend bis auf ca. 5 cm geschlossen und hat in der Tiefe nachgelassen, ohne dass ein vollständiges Zuwachsen jedoch bislang erfolgt wäre und auch nicht mehr erwartet werden kann.

20

Die regelmäßig E.M. im Haus E aufsuchenden Familienangehörigen wurden über die Bildung und Verschlechterung des Dekubitus weder von dem Angeklagten noch vom Pflegepersonal informiert. Vielmehr wurde der Tochter der Geschädigten, der Zeugin E. M., lediglich erklärt, dass eine „leichte Rötung, die nicht so schlimm sei“ vorliege, die sich allerdings „wieder zurückgebildet habe“.

21

IV. Die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner eigenen Einlassung sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges.

22

In der Einlassung zur Sache hat der Angeklagte den objektiven Sachverhalt wie festgestellt eingeräumt. Er hat allerdings ein Fehlverhalten bestritten und insoweit sich wie folgt eingelassen:

23

Auch wenn die Geschädigte bei Aufnahme im Heim zutreffenderweise keine Gewebsdefekte aufgewiesen habe und diese im Heim entstanden seien, sei die Heiminsassin ordnungsgemäß gepflegt worden. Anfang August habe er selbst Kenntnis vom Dekubitus 1. Grades erhalten. Er sei als Heimleiter und direkter Vorgesetzter verpflichtet gewesen, solchen Dingen nachzugehen. Deshalb habe er regelmäßig die Pflegeakten gelesen und sei auch in unregelmäßigen Abständen bei den Heimpatienten mit dabei gewesen, habe Kontrollen gemacht und den Dekubitus von Frau M. selbst in Augenschein genommen. Er habe alle Informationen gehabt und sei in unregelmäßigen Abständen bei den Übergaben des Personals bei Schichtwechsel dabei gewesen, wobei auch die Situation der zu pflegenden Patienten und besondere Auffälligkeiten von Patienten zur Sprache gekommen seien. Nachdem der Dekubitus Anfang August bekannt gewesen sei, habe sich dieser nach einigen Tagen wieder zurückgebildet. Am 18.08. sei der Dekubitus allerdings wieder aufgebrochen, weil die Patientin anlässlich eines Arztbesuches über mehrere Stunden auf einem harten Stuhl habe sitzen müssen. Soweit die Patientin ausweislich der Patientendokumentation öfters trotz des Gewebedefekts im heim nicht gelegen sei, sondern auf einem Sessel gesessen sei, sei dies zum einen hinsichtlich des Dekubitus unschädlich, zum anderen habe die Patientin dies selbst so gewollt. Er selbst habe zwar nicht mit dem Hausarzt der Patientin, dem Zeugen Dr. Mi. gesprochen, dieser habe aber Kenntnis von dem Dekubitus gehabt. Mit dessen Einverständnis sei das Präparat Nugel, das von einem verstorbenen Patienten noch vorhanden gewesen sei, verwendet worden. Eine unsachgemäße Behandlung und Pflege sei ebenso auszuschließen wie ein Verschulden bei der Aufsicht.

24

Allerdings habe er nach dem Vorfall die Inhalte der Patientendokumentationen geändert, da diese offensichtlich vorher nicht ausreichend gewesen seien; ebenso habe er veranlasst, dass für jeden Patienten ein ärztliches Visitenblatt angelegt werde.

25

Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Dr. We. und Dr. He. sowie der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. Bl. steht für die Kammer jedoch fest, dass der im Heim entstandene ausgeprägte Dekubitus 3. Grades auf einem Pflegemangel beruht und während des Verlaufs der Bildung und Fortschreitung des Dekubitus in Kenntnis und mit Wissen des Angeklagten als Verantwortlichem nicht ordnungsgemäß versorgt und gepflegt wurde.

26

Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass es sich bei einem Dekubitus um ein Durchliegegeschwür handele, das sich am häufigsten in der Sakralregion und über den Fersen bilde. Voraussetzung für die Entwicklung von Dekubiti sei die Immobilität, die zur Druckbelastung bestimmter Hautareale führe. Ein Dekubitus entwickle sich zeitlich aufeinanderfolgend in vier Stufen, wobei im Stadium 1 eine nicht wegdrückbare Rötung der gefährdeten Hautpartien auftrete. Diese werde gefolgt von einer Blasenbildung mit einer Zerstörung der obersten Hautschichten (Stadium 2). Im Stadium 3 entstünden tiefergehende, bis in die Muskulatur reichende Druckschädigungen. Bis zum Knochen reichende Gewebsdestruktionen kennzeichneten das Stadium 4. Das Stadium 3 erfordere eine ärztliche Behandlung in der Form der Entfernung aller überlappenden Hautanteile mit dem Elektrokauter in Lokalanästhesie oder Allgemeinnarkose, wobei keine Gänge oder subkutanen Höhlen zurückbleiben dürften. Anschließend erfolge eine Behandlung mit in Ringerlösung getränkten Kompressen mindestens zweimal täglich.

27

Unter Erörterung der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder As. 133 und der ebenfalls in Augenschein genommenen und auszugsweise verlesenen, in der Anlage zum Protokoll auf As. 1207 bis 1269 enthaltenen Pflegedokumentation der Patientin M. führte der Sachverständige aus, dass bei der Geschädigten M. „ein klassischer Verlauf“ eines Dekubitus von Stufe 1 bis hin zu Stufe 3 vorliege, wobei von den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern As 133 das Lichtbild Nr. 2 die Stufe 1 darstelle, die Bilder 3 und 4 mit einer großflächigen Unterversorgung der Haut die Stufe 2 und das Lichtbild 1 das Stadium 3 zeige. Ausweislich der Patientendokumentation sei aus ärztlicher Sicht ein Übergang des Dekubitus von Stufe 2 zu Stufe 3 schon am 07.09. erfolgt. Spätestens sei ab 16.09. das Stadium 3 gegeben. Aus dem Lichtbild 1 ergebe sich eindeutig, dass der Dekubitus geeitert und genässt habe, wobei die entzündliche Struktur die Gefahr einer tödlichen Infektion in sich geborgen habe. Während bei dem Stadium 1 und dem beginnenden Stadium 2 ohne ärztliche Einschaltung allein durch Pflegepersonal eine ordnungsgemäße Behandlung noch möglich sei, sei es aus medizinisch-fachlicher Sicht unabdingbar, beim Übergang von Stufe 2 zu Stufe 3 ärztliche Hilfe zu holen, die Wunde ärztlich behandeln zu lassen und insbesondere in einer Klinik das nekrotische Gewebe entfernen zu lassen.

28

Die Einlassung des Angeklagten, die Geschädigte sei im Heim immer ordnungsgemäß gepflegt worden, stimme mit diesem Befund nicht überein. Vielmehr beweise der Befund und der Zustand des Dekubitus, dass spätestens ab dem Übergang von Stufe 2 zu Stufe 3 Behandlungsfehler gemacht worden seien. Ohne diese Behandlungsfehler sei der Dekubitus in dieser Form und in diesem Ausmaß nicht erklärbar.

29

Auch die Behauptung des Angeklagten, die Geschädigte sei immer ordnungsgemäß umgelagert worden, sei nicht zutreffend, weil sonst nicht dieser Befund vorliegen könne.

30

Aus dem als Anlage zum Protokoll befindlichen und in der Verhandlung in Augenschein genommenen und erörterten Lagerungsprotokoll der Patientin M. für den Monat September 2000 ergibt sich, dass diese in der Zeit vom 12. bis 17.09.2000 nicht richtig und regelmäßig umgelagert wurde, sondern an jedem Tag über Stunden in einem Sessel saß. Dies widerspricht, wie der Sachverständige überzeugend ausführte, dem bei einem solchen Zustand des Dekubitus erforderlichen regelmäßigen ordnungsgemäßen Umlagern.

31

Der Aussage der Zeugin Dr. Ho., Chirurgin im Krankenhaus St. T, dass ein Dekubitus nichts außergewöhnliches im Krankenhaus sei, vermag die Kammer in dieser Form keinen Beweiswert zuzumessen. Zum einen hat die Zeugin die Patientin erstmals am 02.10.2000 gesehen, so dass sie zu dem Zustand bei Einlieferung der Patientin ins Krankenhaus keine Angaben machen konnte. Zum anderen ist ihre Aussage sehr allgemein gehalten, wobei ein Vergleich zwischen Krankenhaus und Pflegeheim in dieser Allgemeinheit nicht getroffen werden kann, da im Krankenhaus, wenn der Patient wegen anderer Erkrankungen eingeliefert wird, diese im Vordergrund stehen, wie dies vorliegend auch bei der Schlaganfallpatientin M. war, die wegen mit dem Dekubitus nicht in Zusammenhang stehenden Herzrhythmusstörungen in das Krankenhaus eingeliefert wurde. Demgegenüber ist die Vermeidbarkeit im pflegerischen Bereich größer als diejenige im Krankenhausbereich, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat. Darüber hinaus steht die Aussage der Zeugin nicht nur im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bl., sondern auch zu den Aussagen der Zeugen Dr. We., Chefarzt im Krankenhaus T, in dessen Abteilung die Geschädigte aufgenommen wurde, und des Zeugen Dr. He.. Dr. We. hat bekundet, dass bei Aufnahme der Patientin nicht der Dekubitus als solcher, sondern dessen Zustand problematisch gewesen sei. Er bezeichnete die Versorgung im Pflegeheim angesichts des lokalen Befundes -in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und dem Zeugen Dr. He., ebenso erstbehandelnder Arzt im Krankenhaus St. T- als nicht zureichend und legte dar, dass tiefgreifende Dekubiti wie im vorliegenden Fall durch eine sachgerechte Pflege vermeidbar seien. Schließlich kommt noch hinzu, dass die Zeugin Dr. Ho. selbst davon sprach, dass sie von der in der Fachliteratur als allgemein bekannt vorausgesetzten Einteilung in vier Grade (vgl. zum Beispiel die vom Sachverständigen zitierte und in der Hauptverhandlung erörterte Abhandlung über Dekubitus im Deutschen Ärzteblatt 1997, 1605) bislang noch nichts gehört habe und ihr diese Einteilung bislang nicht bekannt gewesen sei.

32

Aufgrund all dieser Umstände vermag die Kammer daher der Aussage dieser Zeugin kein Gewicht beizumessen.

33

Die Kammer hat sich den Ausführungen des Sachverständigen, dessen Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und von Widersprüchen frei ist, in vollem Umfange angeschlossen und sich diese Ausführungen zu Eigen gemacht. Der Kammer ist der Sachverständige seit Jahren als auf diesem Gebiet erfahrene Gutachter bekannt; die Kammer hat daher keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen.

34

Dass der Angeklagte über alle Geschehnisse im Zusammenhang mit der Patientin M. informiert war und er auch als Heimleiter und direkter Vorgesetzter Verantwortung trug, ergibt sich nicht nur aus der eigenen Einlassung des Angeklagten selbst, sondern wurde auch bestätigt durch die Aussagen der im Heim damals beschäftigten Zeugen Wa., Em. und Kr.. Der Zeuge Wa. hat insoweit angegeben, dass er sich wegen im Zusammenhang mit der Patientin M. stehenden Dingen immer mit dem Angeklagten in Verbindung gesetzt habe. Der Angeklagte habe die Sache M. nämlich zur Chefsache erklärt und die Verantwortung an sich gezogen. Ebenso hat der Zeuge Em. angegeben, dass der Angeklagte immer informiert gewesen sei und alle Informationen auch gewollt habe. Gerade weil es zu dieser Zeit Probleme mit der Heimaufsicht gegeben habe, habe der Angeklagte regelmäßig die entsprechenden Berichte gelesen und sei auch im Regelfall bei den Schichtübergaben anwesend gewesen und habe sich selbst um alles gekümmert. Der Zeuge Kr. sagte insoweit aus, dass das Pflegeteam mit dem Angeklagten das Vorliegen und das weitere Vorgehen bezüglich des Dekubitus besprochen habe.

35

Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, dass der Zeuge Dr. Mi. der Hausarzt der Geschädigten M., über den beginnenden Dekubitus informiert gewesen sei und mit der von ihm und dem Pflegepersonal vorgenommenen Behandlung einverstanden gewesen sei, hält die Kammer diese Einlassung in dieser Form für eine Schutzbehauptung.

36

Zwar haben die Zeugen Wa. und Kr. die Einlassung des Angeklagten bestätigt. Die Kammer vermag allerdings insoweit diesen Aussagen nicht zu folgen. Denn der Zeuge Kr. hat angegeben, dass er dem Zeugen Dr. Mi. den Dekubitus gezeigt habe. Dies sei am 01.09.2000 gewesen, als er selbst den Dekubitus festgestellt habe. Demgegenüber hat der Zeuge noch in der ersten Instanz angegeben, dass nicht er, sondern der Angeklagte selbst den Hausarzt Dr. Mi. über den Dekubitus informiert habe. Wiederum anders hat der Zeuge Wa. dies geschildert. Denn er hat ausgesagt, dass der Zeuge Em. den Arzt Dr. Mi. informiert habe. Dies müsse vor dem 11.09.2000 gewesen sein, da er, Wa., selbst vom 11. bis 29.09. in Urlaub gewesen sei. Demgegenüber hat wiederum der Zeuge Em. angegeben, dass er nicht wisse, ob im vorliegenden Fall der Hausarzt informiert worden sei. Er gehe zwar von einer Information des Arztes aus, weil dies der Regelfall sei, könne es aber im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit sagen.

37

Unabhängig davon, dass die Aussagen ganz unterschiedlich in ihrem Inhalt sind und sich gegenseitig widersprechen, ergibt sich aus ihnen lediglich, dass der Zeuge Dr. Mi. allenfalls zu Beginn des Dekubitus, als dieser sich noch im Stadium 1 befunden hat, informiert worden sein soll. Zu diesem Zeitpunkt wäre aber die Behandlung mit Umlagerungen und entsprechender Druckentlastung als ausreichend anzusehen gewesen.

38

Die Kammer vermag diesen sich widersprechenden Aussagen der Zeugen letztendlich deshalb nicht zu folgen, weil sie nicht nur in sich selbst widersprüchlich sind, sondern ihnen sowohl die Aussage der Zeugin M. als auch die des Zeugen Dr. Mi. entgegensteht. Die Zeugin M. hat angegeben, ihre Schwiegermutter regelmäßig fast täglich besucht zu haben. Soweit sie mit dem Pflegepersonal gesprochen habe, wobei dies nur schwierig möglich gewesen sei, da selten jemand ansprechbar und greifbar gewesen sei, sei sie nie auf Dekubitusprobleme hingewiesen worden, obwohl vereinbart gewesen sei, dass sie sofort bei Vorliegen von Besonderheiten und Auffälligkeiten informiert werden sollte. Auch der Angeklagte, der ihr Ansprechpartner gewesen sei, habe sie niemals informiert. Ihr gegenüber sei zu einem ihr nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt von Seiten des Pflegepersonals lediglich von einer leichten, nicht so schlimmen Rötung, die sich allerdings wieder zurückgebildet habe, gesprochen worden. Als sie zwei Tage vor ihrem am 15.09. beginnenden Urlaub im Heim gewesen sei, habe Dr. Mi. ihre Schwiegermutter untersucht, wobei er allerdings keine Ganzkörperuntersuchung vorgenommen habe, sondern lediglich Blutdruckmessungen vorgenommen habe. Von einem Dekubitus habe Dr. Mi. nicht gesprochen.

39

Die Zeugin hat in ruhiger, sachlicher und zurückhaltender Art und Weise ihre Aussage gemacht und hat auf die Kammer einen überzeugenden und glaubhaften Eindruck gemacht. Die Tatsache, dass sie trotz entsprechendere Absprache mit dem Angeklagten nicht über den Dekubitus informiert worden ist, spricht nach Ansicht der Kammer dafür, dass auch der Zeuge Dr. Mi. nicht informiert worden ist. Dies wird durch die Aussage des Zeugen Dr. Mi. bestätigt.

40

Der Arzt Dr. Mi. hat angegeben, dass er vom 21.08. bis 08.09. in Urlaub gewesen sei.

41

Schon daraus ergibt sich, dass die Aussage des Zeugen Kr. nicht zutreffend sein kann.

42

Darüber hinaus hat der Zeuge angegeben, dass er erst nach der Krankenhauseinweisung von dem Vorliegen des Dekubitus erfahren habe. Er habe zwar mit den Pflegern ab und an gesprochen, insoweit sich aber nur wegen der psychischen Probleme der Geschädigten M. kundig gemacht. Entsprechend habe er auch nur systembezogene Untersuchungen wie z. B. Puls- und Blutdruckmessungen vorgenommen, aber keine Ganzkörperuntersuchungen durchgeführt. Hinsichtlich der psychischen Probleme habe er einen Facharzt zugezogen.

43

Die Kammer hat keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Dieser hat zwar angesichts des Vorwurfes, sich selbst möglicherweise strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, nachvollziehbarer Weise  einen nervösen Eindruck bei seiner Vernehmung gemacht, hat allerdings widerspruchsfrei seine Aussage abgegeben. Er hat hierbei auch nicht versucht, sich im besten Licht darzustellen, sondern auch Wissenslücken im Zusammenhang mit der Behandlung von Dekubiti auf Befragen des Sachverständigen durchaus eingeräumt.

44

Darüber hinaus hatte er hinsichtlich der psychischen Probleme der Patientin, bei deren Behandlung er nach seinen Angaben keine spezifischen Fachkenntnisse hatte, schon zuvor einen Facharzt beigezogen. Entsprechend wäre es nahegelegen, dass der Zeuge, der bei der Befragung durch den Sachverständigen hinsichtlich der Behandlung des Dekubitus unsicher war und sich wenig auskannte, auch in diesem Fall fachärztliche Unterstützung zugezogen hätte.

45

Auch wäre es in diesem Falle, dass der Zeuge über den Dekubitus informiert wäre, nicht nachvollziehbar, weshalb er dann angeordnet hätte, Medikamentenreste eines verstorbenen Patientin verwenden zu lassen statt einer in diesem Fall naheliegenden Neuverordnung von Medikamenten für die Geschädigte M..

46

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten und die -in sich widersprüchlichen- Aussagen der Zeugen Kr., Em. und Wa. stellen für die Kammer vielmehr lediglich den untauglichen Versuch dar, ihr eigenes Fehlverhalten abzuschwächen und allein auf den Zeugen Dr. Mi. abzuschieben.

47

Hiergegen spricht auch, dass der Zeuge Dr. Mi. zwar verschiedene Einträge über den gesundheitlichen Zustand seiner Patientin in die Patientenkartei des Heimes gemacht hat, aber in keinem Fall Eintragungen in Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Dekubitus vorgenommen hat. Soweit in der räumlichen Nähe dieser Eintragungen in der Patientenkartei auch Eintragungen über den Dekubitus von anderer Hand vorzufinden sind, die der Zeuge nach seinen Angaben nicht bewusst wahrgenommen hat, lässt dies zwar mögliche Rückschlüsse auf die fachliche Qualität des ärztlichen Handelns des Zeugen Dr. Mi. zu, hat aber keinen Einfluss auf dessen Glaubwürdigkeit.

48

Für die Kammer steht aufgrund dieses Beweisergebnisses daher fest, dass der Zeuge Dr. Mi. keine Kenntnis von dem Vorliegen und insbesondere dem Umfang des Dekubitus hatte.

49

V. Der Angeklagte hat somit durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wobei die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat.

50

Dies ist ein Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, strafbar gem. §§ 229, 230 StGB.

51

VI. Bei der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 229 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht.

52

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft ist. Ebenso war zu sehen, dass seitens der Angehörigen der Geschädigten ein Strafantrag nicht gestellt wurde, diesen vielmehr lediglich an der Überprüfung durch die Heimaufsicht gelegen war. Auch hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass die Tat nunmehr über 2 Jahre zurückliegt. Schließlich war zu berücksichtigen, dass es zu der Verletzung der Geschädigten M. nicht nur durch das Verschulden und Fehlverhalten des Angeklagten, sondern auch der weiteren in der ersten Instanz verurteilten Angeklagten gekommen.

53

Andererseits war zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass die Verletzung der Geschädigten M. nicht mehr reversibel ist.

54

Unter diesen Umständen erachtete die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe angesichts der überwiegend zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nicht für geboten. Darüber hinaus liegen auch weder besondere Umstände in der Person noch in der Tat vor, die die Verhängung auch einer kurzfristigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung als unerlässlich erscheinen lassen. Hierbei war insbesondere zu sehen, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist, nachdem der Angeklagte den Betrieb des Hauses aufgegeben hat und dieses nunmehr seit einiger Zeit schon geschlossen ist und der Angeklagte nicht mehr in dieser Branche tätig ist und auch künftig nicht mehr tätig sein will.

55

Nach Abwägung und Würdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte erachtete die Kammer daher die Geldstrafe von 90 Tagessätzen für angemessen, aber auch ausreichend zur Ahndung der Tat.

56

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat die Kammer angesichts dessen, dass der Angeklagte derzeit von Sozialhilfe lebt, auf 10,00 Euro festgesetzt. Die Kammer ist hierbei davon ausgegangen, dass nach der Bekanntmachung des Sozialministeriums über die Höhe der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 22.05.2003 ein Haushaltsvorstand bzw. eine alleinstehende Person - ohne Zuschläge für Haushaltsangehörige und Kinder- monatlich 297,00 Euro vom Sozialamt erhält. Daraus ergibt sich der einzelne Tagessatz mit 10,00 Euro.

57

VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO.