Rechtsprechung / Landgericht Karlsruhe
Landgericht Karlsruhe Beschluss vom 09.03.2004 – 11 T 380/03
Tenor
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts ist nicht veranlasst.
Gründe
1. Auf die gemäß §§ 309 Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 1 InsO statthafte und auch form- und fristgerecht und damit insgesamt in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 4 InsO, 569 ZPO) des Gläubigers gegen den seine Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung ersetzenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11.08.2003 ist im Hinblick auf das übereinstimmend für erledigt betrachtete Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden.
Die Zulässigkeit jedenfalls der übereinstimmenden Erledigungserklärung nur des Rechtsmittelverfahrens ist nach zutreffender Ansicht (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1998, 1447, 1448; KG MDR 1986, 592; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 91 a Rn. 19) anzuerkennen; dies gilt entsprechend im Insolvenzverfahren (Zöller/Vollkommer, § 91 a Rn. 58 Stichwort "Insolvenzverfahren"). Sie entspricht dem in kontradiktorischen Verfahren allgemein geltenden Dispositionsgrundsatz und trägt der eingetretenen verfahrensrechtlichen Überholung Rechnung: Mit der Rücknahme des Ersetzungsantrages ist der Schuldenbereinigungsplan gescheitert und das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wiederaufzunehmen gewesen, § 311 InsO; für das Weiterbetreiben des Rechtsmittels gegen den damit gegenstandslos gewordenen Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11.08.2003 besteht damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Bei der eingetretenen Verfahrenslage ist das Schweigen der Schuldnerin auf die Anfrage des Gerichts vom 12.11.2003 bei der gebotenen interessengerechten Wertung als Zustimmung zur Erledigungserklärung des Gläubigers aufzufassen, da nichts dafür spricht, dass sie selbst nach Antragsrücknahme noch auf eine Sachentscheidung über die Beschwerde hinwirken wollte, etwa weil sie diese von Anfang an als unzulässig oder als unbegründet angesehen hätte.
In entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO ist bei übereinstimmend für erledigt erklärtem Rechtsmittelverfahren nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (Zöller/Vollkommer, a.a.O.), zumal für die beim Insolvenzgericht angefallenen Kosten gemäß § 310 InsO ohnehin kein Kostenerstattungsanspruch in Betracht kommt.
2. Analog § 91 a ZPO sind die den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gegeneinander aufzuheben.
Für die nach dieser Billigkeitsvorschrift zu treffende Kostenentscheidung kommt es in erster Linie darauf an, wer nach allgemeinen oder speziellen kostenrechtlichen Grundsätzen bei summarischer Prüfung ohne die einvernehmliche Streitbeilegung voraussichtlich die Kosten zu tragen gehabt hätte. Danach ist die Kostenaufhebung (§ 92 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ZPO) angemessen, denn keinem der Beteiligten gebührt ein Kostenerstattungsanspruch nach diesem Maßstab gegen den anderen Teil.
a) Ein Erstattungsanspruch des Gläubigers kommt im Hinblick auf die spezielle Vorschrift des § 310 InsO nicht in Betracht.
Danach haben die Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen. Diese ungewöhnliche Vorschrift (Hess, Insolvenzordnung, Band 1, 1999, § 310 Rn. 4) bezweckt eine umfassende Freistellung des Schuldners von Kostenerstattungsansprüchen des Gläubigers unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund diese gestützt werden. Neben dem gerichtlichen Kostenerstattungsanspruch sind deshalb selbst schadensersatzrechtliche Haftungstatbestände, etwa aus Verzug, oder vertragliche Kostenerstattungsregelungen ausgeschlossen (Hess, a.a.O.; Münchener Kommentar/Ott, Insolvenzordnung, 2003, § 310 Rn. 4; Heidelberger Kommentar/Landfermann, Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 310 Rn. 1 f; Braun/Buck, Insolvenzordnung, 2002, § 310 Rn. 1 f). Der Schuldner soll durch außergerichtliche Kosten des Gläubigers nicht von dem Versuch einer gütlichen Schuldenbereinigung abgehalten und das Verfahren zudem von einem Streit um die Angemessenheit der von den Gläubigern aufgewendeten außergerichtlichen Kosten nicht belastet werden (vgl. die vorzitierten Literaturnachweise).
Damit kommt aber auch im Beschwerdeverfahren über die Ersetzung der Zustimmung ein Kostenerstattungsanspruch des widersprechenden Gläubigers nicht in Betracht. Das Gericht differenziert weder nach dem Rechtszug, in dem – nach allgemeinen Grundsätzen – ein gerichtlicher Kostenerstattungsanspruch anfiele noch nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern setzt lediglich den Zusammenhang der dem Gläubiger entstandenen Kosten mit dem Schuldenbereinigungsplan voraus. Gerade dann, wenn die Gläubigereinwendungen berechtigt sind und seine Zustimmung deshalb nicht ersetzt werden kann, wirkt sich der Ausschluss des gerichtlichen Kostenerstattungsanspruchs aus, denn im Falle seines "Unterliegens" im Ersetzungsverfahren nach § 309 InsO hätte der Gläubiger auch nach allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten (§ 91 ZPO).
b) Auch der Schuldnerin gebührt jedoch kein Kostenerstattungsanspruch. Unabhängig davon, ob § 310 InsO nicht ohnehin entnommen werden kann, dass im kontradiktorischen Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers sowieso keine Kostenentscheidung ergehen soll (vgl. Heidelberger Kommentar/Landfermann, § 310 Rn. 2) und dies auch für das Beschwerdeverfahren gilt, ist ein Erstattungsanspruch der Schuldnerin jedenfalls bereits deshalb unbillig, weil sie die Erledigung des Beschwerdeverfahrens aus freien Stücken durch Rücknahme ihres Ersetzungsantrags bewirkt hat (vgl. Zöller/Vollkommer, § 91 a Rn. 25).
3. Da die Beschwerde weder zurückgewiesen noch verworfen wurde und deshalb keine Gerichtskosten anfallen und Auslagen nicht zu erstatten sind, erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung.
Die Anfechtbarkeit kostenrechtlicher Beschwerdeentscheidungen folgt nicht aus der InsO (§ 6), sondern ergibt sich aus § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO, weshalb insoweit gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht besonders zugelassen werden muss, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Münchener Kommentar/Ganter, Band 3, § 7 n.F. Rn. 26; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2001, 193).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen jedoch nicht vor.