Rechtsprechung / Landgericht Karlsruhe
Landgericht Karlsruhe Urteil vom 21.07.2006 – 6 S 75/05
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.11.2005 - AZ.: 2 C 363/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Zum besseren Verständnis wird insoweit wiederholend und ergänzend ausgeführt:
Der am ....1941 geborene Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Mitteilung der Beklagten vom 01.03.2005 (AH II 21 ff.) und begehrt die Berechnung seiner Betriebsrente einheitlich nach § 18 BetrAVG, wie dies zuvor in der Mitteilung vom 04./06.11.2003 geschehen war (AH II 1).
Der Kläger war vom 01.07.1966 bis zum 30.06.1984 bei der Beklagten aufgrund vier aufeinander folgender Arbeitsverhältnisse pflichtversichert, wobei keines der vier Arbeitsverhältnisse 10 Jahre dauerte. Am 01.10.2003 trat beim Kläger der Versicherungsfall der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ein. In der Mitteilung vom 04.11.2003 (AH II 1) bezifferte die Beklagte die Startgutschrift des Klägers zum 31.12.2001 in EUR auf EUR 93,59 und errechnete seine Anwartschaft / Betriebsrente zum 01.10.2003 nach § 18 BetrAVG auf EUR 193,22 (AH 7; vgl. AH II 11).
Mit Schreiben vom 01.03.2005 (AH II 21) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei der Mitteilung vom 04.11.2003 ein Fehler unterlaufen sei. Dem Kläger stünde ab Rentenbeginn nur der sich aus der Startgutschrift ergebende Betrag von EUR 93,59 brutto monatlich zu.
Der Kläger hat weiterhin Rentenberechnung nach § 18 BetrAVG entsprechend der Mitteilung vom 04.11.2003 begehrt.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 04.11.2005 (I, 75), auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Der Kläger trägt vor,
die Neufassung des § 18 BetrAVG verpflichte die Beklagte, diese Vorschrift in der Weise auf den Kläger anzuwenden, dass von der gesamten Zeit der Pflichtversicherung bei der Beklagten auszugehen sei und nicht in unterschiedliche Arbeitsverhältnisse aufgegliedert werden dürfe. Die frühere Regelung des § 18 BetrAVG habe gegen Art. 12 GG verstoßen. Wenn nunmehr die Beklagte bei der Berechnung der Betriebsrente wegen der Aufspaltung der Versicherungszeiten in einzelne Arbeitsverhältnisse nach ihren Satzungsbestimmungen eine geringere Rente errechne, dann beinhaltet dies einen Verstoß gegen die freie Arbeitsplatzwahl im Sinne des Art. 12 GG. Im Übrigen verweise die jetzige Fassung des § 18 BetrAVG auf § 1 b BetrAVG, wonach hier unverfallbare Anwartschaften im Sinne des § 18 BetrAVG vorlegen, aus denen sich der jeweilige Rentenbetrag nach § 18 BetrAVG errechne.
Der Kläger beantragt:
Die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe abzuändern und wie folgt zu erkennen:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente weiterhin auf der Grundlage des Bescheides vom 04.11.2003 in Höhe von EUR 193,22 brutto, ab Beginn des Versicherungsfalles jeweils zum 01.07. eines Jahres um ein Prozent dynamisiert, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
für keines der vier Arbeitsverhältnisse im Zeitraum vom 01.07.1966 bis 30.06.1984 lägen die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 30 f BetrAVG vor. Maßgeblich sei die Dauer der Zugehörigkeit zu ein und demselben Arbeitgeber. Die Neufestsetzung der Rente durch Mitteilung vom 01.03.2005 sei nicht zu beanstanden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht und unter Angabe von zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Errechnung der Betriebsrente des Klägers gem. § 18 BetrAVG unter Berücksichtigung aller Zeiten vom 01.07.1966 bis 30.06.1984 verneint.
Ein Anspruch unmittelbar aus § 18 BetrAVG (und nicht nur aus der Satzung der Beklagten) käme für den Kläger nur dann in Betracht, wenn seine Anwartschaften im Sinne dieses Gesetzes unverfallbar geworden wären. Da dem Kläger die hier streitigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 01.01.2001 zugesagt worden sind, ist auf ihn die Übergangsvorschrift des § 30 f BetrAVG anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Unverfallbarkeit seiner Anwartschaften ist bei keinem seiner Arbeitsverhältnisse erfüllt (vgl. die Versicherungsübersicht AH II 13).
Ein Anspruch auf Zusatzrente nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles nur bei eingetretener Unverfallbarkeit im Sinne der §§ 1 b und 30 f BetrAVG. Sowohl § 1 b BetrAVG als auch die Übergangsbestimmung des § 30 f BetrAVG stellen hierbei jeweils auf das einzelne Arbeitsverhältnis und dessen Dauer ab. Auch wenn der Kläger in beiden streitgegenständlichen Zeiträumen jeweils bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beschäftigt war, so handelte es sich hierbei eben doch um verschiedene Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern.
Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 GG. Zum einen sind §§ 1 b und 30 f BetrAVG auf die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft ebenso anzuwenden wie auf die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (vgl. § 18 Abs. 1 am Ende BetrAVG); zum anderen stellt die Betriebszugehörigkeit (bezogen auf ein und denselben Arbeitgeber) einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung dar. Mit der jeweiligen Versorgungszusage soll die Treue des Arbeitnehmers zum Betrieb dieses Arbeitgebers belohnt werden. Dabei wird nicht verkannt, dass im früheren Zusatzrentensystem im öffentlichen Dienst bei Pflichtversicherungen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles eine Versorgungsrente unter Zusammenrechnung aller Umlagezeiten bei verschiedenen Arbeitgebern gewährt wurde (vgl. § 46 ZVKS a. F.; vgl. § 55 VBLS a. F.). Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Eintritt des Versicherungsfalles stellt auch hier einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung da.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Gründe
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht und unter Angabe von zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Errechnung der Betriebsrente des Klägers gem. § 18 BetrAVG unter Berücksichtigung aller Zeiten vom 01.07.1966 bis 30.06.1984 verneint.
Ein Anspruch unmittelbar aus § 18 BetrAVG (und nicht nur aus der Satzung der Beklagten) käme für den Kläger nur dann in Betracht, wenn seine Anwartschaften im Sinne dieses Gesetzes unverfallbar geworden wären. Da dem Kläger die hier streitigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 01.01.2001 zugesagt worden sind, ist auf ihn die Übergangsvorschrift des § 30 f BetrAVG anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Unverfallbarkeit seiner Anwartschaften ist bei keinem seiner Arbeitsverhältnisse erfüllt (vgl. die Versicherungsübersicht AH II 13).
Ein Anspruch auf Zusatzrente nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles nur bei eingetretener Unverfallbarkeit im Sinne der §§ 1 b und 30 f BetrAVG. Sowohl § 1 b BetrAVG als auch die Übergangsbestimmung des § 30 f BetrAVG stellen hierbei jeweils auf das einzelne Arbeitsverhältnis und dessen Dauer ab. Auch wenn der Kläger in beiden streitgegenständlichen Zeiträumen jeweils bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beschäftigt war, so handelte es sich hierbei eben doch um verschiedene Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern.
Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 GG. Zum einen sind §§ 1 b und 30 f BetrAVG auf die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft ebenso anzuwenden wie auf die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (vgl. § 18 Abs. 1 am Ende BetrAVG); zum anderen stellt die Betriebszugehörigkeit (bezogen auf ein und denselben Arbeitgeber) einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung dar. Mit der jeweiligen Versorgungszusage soll die Treue des Arbeitnehmers zum Betrieb dieses Arbeitgebers belohnt werden. Dabei wird nicht verkannt, dass im früheren Zusatzrentensystem im öffentlichen Dienst bei Pflichtversicherungen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles eine Versorgungsrente unter Zusammenrechnung aller Umlagezeiten bei verschiedenen Arbeitgebern gewährt wurde (vgl. § 46 ZVKS a. F.; vgl. § 55 VBLS a. F.). Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Eintritt des Versicherungsfalles stellt auch hier einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung da.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).