Rechtsprechung / Landgericht Karlsruhe

Landgericht Karlsruhe Beschluss vom 28.12.2009 – 16 O 24/09; 16 O 24/09 Baul

Tenor

1. Das Verfahren 16 O 24/09 ist beendet und wird ausgetragen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 3.492,54 festgesetzt.

Gründe

1

Ein wirksamer Antrag auf Durchführung eines streitigen Verfahrens vor der Kammer für Baulandsachen wegen des Umlegungsplanes der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2008 zur Baulandumlegung ... wurde, wie das Gericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 ausgeführt hat (AS. 47/49), nicht gestellt.

2

Die Antragsgegnerin ist als Kostenschuldnerin heranzuziehen, da sie das Verfahren „beantragt“ hat (vgl. § 221 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Zwar ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG Kostenschuldner derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Handelt jedoch ein Vertreter ohne berechtigt zu sein, so kann er den angeblich Vertretenen nicht verpflichten. In diesem Falle wird der „Vertreter ohne Macht“ selbst zum Antragsteller, so nicht der Vertretene die Handlung genehmigt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Juli 1996 - 14 W 346/96, in JurBüro 1997, 536, m.w.N.). Diese Grundsätze sind auf ein Baulandverfahren, bei dem ein vermeintlicher Antrag durch die Behörde der Kammer zur Sachentscheidung vorgelegt wird, entsprechend anwendbar.

3

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin hier auch wiederholt erklärt, die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. Schriftsätze vom 11.11.2009 - AS 63 und vom 27.11.2009 - AS. 69).

4

Eine Erhebung dieser Gerichtskosten kommt jedoch nicht Betracht, da die Antragsgegnerin gemäß § 221 BauGB i.V.m. § 2 Absatz 3 Satz 2 GKG i.V.m. § 7 Abs. 1 Ziffer 2 LJKG von der Zahlung der Gebühren befreit ist (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 GKG).

5

Eine Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten nach § 221 BauGB i.V.m. § 91 a ZPO oder § 269 Abs. 3 ZPO konnte mangels Erklärung durch den (vermeintlichen) Antragsteller nicht getroffen werden. Eine solche Entscheidung ist wegen der Kostenübernahmeerklärungen der Antragsgegnerin, die auch außergerichtlich Wirksamkeit entfalten können und einer Geltendmachung von außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller entgegenstehen, zudem entbehrlich.

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Der Streitwert ergibt sich aus 20 % des Einwurfswertes von EUR 17.462,70.