Rechtsprechung / Landgericht Kassel
Landgericht Kassel Urteil vom 09.02.2010 – 9 O 468/07
ECLI:DE:LGKASSE:2010:0209.9O468.07.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 22. Oktober 2004 um 14.00 Uhr in der Gemarkung „…“ im Kreuzungsbereich „…“ ereignete.
Die Beklagte zu 1) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, das die Beklagte zu 2) zum Unfallzeitpunkt fuhr.
Die Klägerin fuhr mit dem Fahrrad auf dem Radweg der „…“ in Richtung Bahnhof. Das von der Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „…“ stand in der „…“. Die Beklagte zu 2) wollte auf die „…“ auffahren und ließ den vorfahrtberechtigten Verkehr zunächst passieren.
Es kam zu einer Kollision zwischen der Klägerin und dem von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeug. Die Einzelheiten sind streitig.
Durch die Kollision stürzte die Klägerin und zog sich eine Fraktur des linken Armes, eine erhebliche Knieprellung, eine Radiusköpfchenfraktur und eine Prellung der linken Schulter sowie des linken Handgelenks zu. Aufgrund des Unfallereignisses befand sich die Klägerin in ärztlicher Behandlung. Sie musste für 3 Wochen eine Oberarmgipsschiene tragen und anschließend eine krankengymnastische Therapie sowie Lymphdrainage in Anspruch nehmen. Am 23. Dezember 2004 wurde bei der Klägerin ein Morbus Sudeck diagnostiziert. Bis zum 19. Mai 2005 befand sich die Klägerin unstreitig wegen der durch den Unfall verursachten Verletzungen in Heilbehandlung. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zeitraums ist der Kausalzusammenhang streitig.
Durch den Zusammenstoß ist der Klägerin an ihrem Fahrrad ein Schaden in Höhe von 68,94 EUR entstanden, den die Beklagte zu 1) bereits durch Zahlung ausgeglichen hat. Auf die von der Klägerin geltend gemachte Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR hat die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 25,00 EUR gezahlt.
Die Klägerin befand sich im Zeitraum vom 11. April bis zum 7. Mai 2005 in den „…“. In der Zeit vom 23. September bis zum 30. Oktober 2005 wurde sie in einer psychiatrischen Klinik in „…“ behandelt.
Die Klägerin behauptet, dass sie an dem Fahrzeug, das von der Beklagten zu 2) geführt wurde, gerade vorbeigefahren sei, als sich dieses plötzlich in Bewegung gesetzt und gegen das Hinterrad des Rades der Klägerin gefahren sei. Die Beklagte zu 2) habe die Klägerin übersehen. Die Klägerin sei mit ihrem Fahrrad zusammen gestürzt.
Sie behauptet weiter, dass ihr Aufenthalt im „…“, vom 11. bis 16. September 2005, sowie der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik in „…“ auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Aufgrund der körperlichen Beschwerden, die sie durch den Unfall erlitten habe, seien psychische Probleme hinzugekommen. Sie habe aus diesem Grund ihren Beruf als Altenpflegerin aufgegeben. Sie sei arbeitslos und mit einer Wiedereingliederung in das frühere Berufsleben sei nicht zu rechnen. Weitere Krankenhausaufenthalte wegen depressiver Störungen beruhten ebenfalls auf dem Verkehrsunfall. Sie behauptet des Weiteren, dass sie vom Unfallzeitpunkt bis Ende Januar 2006 zu 100% in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Seitdem sei sie zu 50 bis 60% in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert. Dies werde sich auch nicht mehr bessern.
Die Klägerin behauptet, dass ihr aufgrund des Unfallereignisses Fahrtkosten zu behandelnden Ärzten in Höhe von insgesamt 560,00 EUR entstanden seien. Hierzu legt sie eine handschriftliche Aufstellung vor (Bl. 38 d. A.).
Darüber hinaus behauptet die Klägerin, dass sie im Zusammenhang mit der Behandlung nach dem Verkehrsunfall Zuzahlungen zu Medikamenten und Massagen in Höhe von 106,20 EUR geleistet habe.
Ihr sei darüber hinaus ein Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt 3.605,10 EUR entstanden. Hierzu behauptet die Klägerin, dass sie vor der Erkrankung einen Nettoverdienst in Höhe von 970,13 EUR gehabt habe und ihr ein Krankengeld in Höhe von 26,23 EUR pro Tag gezahlt worden sei. Für die Zeit vom 4. Dezember 2004 bis zum 25. Juli 2006 ergebe dies den geltend gemachten Gesamtbetrag von 3.605,10 EUR.
Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass ihr für die weiteren 7 Jahre bis zum Renteneintrittsalter von 65 Jahren ein Erwerbsschaden in Höhe von 60% des letzten Nettoverdienstes, also 388 EUR pro Monat entstehe. Die Klägerin beansprucht insofern einen Betrag in Höhe von insgesamt 35.592,00 EUR. Hilfsweise macht sie hierauf eine monatliche Zahlung in Höhe von 388,00 EUR geltend.
Die Klägerin behauptet zudem, dass ihr aufgrund der Unfallverletzung ein Haushaltsführungsschaden von insgesamt 15.000,00 EUR entstanden sei. Es seien im Wesentlichen das Putzen, Waschen, Einkaufen und Kochen zu verrichten gewesen, das die Klägerin zumindest 15 Monate lang nicht selbst habe verrichten können. Auf Haushaltsführungsschaden hat die Beklagte zu 1) unstreitig bereits einen Betrag in Höhe von 2.400,00 EUR gezahlt.
Die Klägerin macht darüber hinaus vorgerichtliche anteilige Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.651,55 EUR geltend. Hierbei handelt es sich um den nicht anrechenbaren Anteil einer 2,0 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und 16 Prozent Mehrwertsteuer auf der Basis eines Gegenstandswertes in Höhe von 73.461,80 EUR.
Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 30.000,00 EUR für angemessen, auf das die Beklagte einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR bereits gezahlt hat.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 43.461,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2006 sowie weitere 1.651,55 EUR zu zahlen,
hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 12.809,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2006 sowie weitere 1.651,55 EUR zu zahlen,
hilfsweise des Weiteren, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie monatlich einen Betrag in Höhe von 388,00 EUR, beginnend mit dem 1. März 2007, jeweils zum 1. eines Monats bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zu bezahlen,
2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2006 zu bezahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22. Oktober 2004 gegen 14.00 Uhr in der Gemarkung „…“ im Bereich „…“ zu bezahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin ein 40%-iges Mitverschulden am Unfallgeschehen treffe, weil sie zunächst vor dem Fahrrad und Fußgängerweg gestanden habe und direkt in dem Moment losgefahren sei, als die Beklagte zu 2) den Fahrrad-/Fußgängerweg bereits zur Hälfte überquert hätte. Die Beklagte zu 2) habe sofort gebremst, berührte aber dennoch kurz mit der Stoßstange die Fahrradpedale.
Die Beklagten behaupten des Weiteren, dass das medizinische Heilverfahren am 19. Mai 2005 mit der Entlassung aus dem „…“ abgeschlossen gewesen sei. Die Krankenhausaufenthalte der Klägerin nach diesem Zeitpunkt stünden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den unfallbedingten Verletzungen.
Diese unfallbedingten Verletzungen seien folgenlos abgeheilt.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die der Klägerin zustehenden Schadensersatzansprüche durch die bereits erfolgten Zahlungen ausgeglichen seien. So sei hinsichtlich des Schmerzensgeldes ein Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR angemessen gewesen. Die hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens geleistete Zahlung von insgesamt 2.400,00 EUR für die Zeit bis Mai 2005 beruhe auf einem Betrag von 6,00 EUR pro Stunde. Für die Zeit der Krankenhausaufenthalte stehe der Klägerin kein Ersatz eines Haushaltsführungsschadens zu.
Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2007 persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll vom 2. November 2007 (Bl. 130 ff. Bd. I d. A.) verwiesen. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 2. November 2007 (Bl. 136 ff. Bd. I d. A.) Beweis erhoben worden durch Einholung eines orthopädisch-traumatologischen Sachverständigengutachtens und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 27. Mai 2008 (Bl. 152 ff. Bd. I d. A.) und vom 28. Mai 2008 (Bl. 186 ff. Bd. I d. A.) verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. April 2009 ist der orthopädische Sachverständige ergänzend angehört worden. Insofern wird auf das Protokoll (Bl. 22 ff. Bd. II d. A.) verwiesen. Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Juni 2009 ergänzend angehört worden und hat sodann am 2. November 2009 ein schriftliches Ergänzungsgutachten erstellt. Insofern wird auf das Protokoll (Bl. 54 ff. Bd. II d. A.) sowie die ergänzende schriftliche Stellungnahme (Bl. 107 ff. Bd. II d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls am 22. Oktober 2004 nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten zu 100% für den eingetretenen Schaden einzustehen haben, da selbst unter dieser Prämisse der gesamte, von der Klägerin nachgewiesene Schaden, der auf dem Unfallereignis beruht, durch die bereits geleisteten Zahlungen ausgeglichen ist. Die Klägerin konnte den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen, dass ihr über den Zeitraum bis zum 19. Mai 2005 hinaus eine gesundheitliche Beeinträchtigung entstanden ist.
Der orthopädische Sachverständige kommt in seinem schriftlichen Gutachten zu der überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzung, dass das Heilverfahren, das die Berufsgenossenschaft durchgeführt hatte, spätestens im Januar 2005 hätte beendet werden müssen. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Sachverständige sodann bekundet, dass die Klägerin ihren Arm spätestens nach 8 Woche wieder habe belasten können. Die Fraktur sei ausgeheilt. Die in der Folgezeit bei der Klägerin diagnostizierte sog. Sudecksche Heilentgleisung sei lediglich als sog. Verdachtsdiagnose vertretbar gewesen. Tatsächlich habe jedoch eine Sudecksche Heilentgleisung – retrospektiv betrachtet – nicht vorgelegen. Es habe sich lediglich um eine flüchtige Reaktion gehandelt, bei der offenbar allein aufgrund einer temporären Schwellung die Diagnose gestellt worden sei. Bei den übrigen Verletzungen der Klägerin habe es sich um sog. Bagatellverletzungen gehandelt, die nach einem Zeitraum von max. 4 Wochen ausgeheilt gewesen seien. Spätestens 4 Monate nach dem Unfallereignis habe es keine objektiv nachweisbaren Unfallfolgen mehr gegeben.
Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige hat zudem überzeugend begründet, dass die bei der Klägerin festgestellten psychiatrischen Krankheitsbilder nicht mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen. Zur Begründung hat der Sachverständige überzeugend darauf verwiesen, dass 2 Monate nach dem Unfallereignis von der Klägerin selbst keine psychischen Auffälligkeiten angegeben worden seien.
Auch im Entlassungsbericht der „…“ vom 9. Mai 2005, also nahezu 6 Monate nach dem Unfallereignis, sei lediglich mitgeteilt worden, dass aufgrund einer psychosomatischen Miterkrankung eine Gesprächstherapie angeraten worden sei. Ein psychopathologischer Untersuchungsbefund sei jedoch auch an dieser Stelle nicht mitgeteilt worden. Ein Kausalzusammenhang zu dem Unfallereignis lasse sich deshalb nicht herstellen. Diese Einschätzung hat der psychiatrische Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung bekräftigt. So sei die Klägerin im Zusammenhang mit der vermuteten Sudeckschen Heilentgleisung auch neurologisch untersucht worden. Im Rahmen dieser neurologischen Untersuchung seien jedoch keine psychischen Auffälligkeiten dokumentiert worden. Wegen der langen zeitlichen Latenz von 6 Monaten fehle es an einem sog. Erstschadensbild. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass das Unfallereignis nicht zu einer psychiatrischen Traumatisierung geführt habe. Im Zusammenhang mit ärztlichen Untersuchungen der Klägerin seien allenfalls Angaben der Klägerin als Patientin dokumentiert, jedoch keinerlei objektive Befunde erhoben worden.
Es sei auch nicht so, dass eine psychiatrische Vorerkrankung durch das Unfallereignis reaktualisiert worden sei. Auch für diese Annahme fehlen nach Ansicht des Sachverständigen Beweistatsachen, nämlich objektive Befunde fehlen. Zudem habe die Klägerin ihm selbst berichtet, dass es bei ihr keine psychiatrische Vorerkrankung gegeben habe. Auch für die Möglichkeit, dass ein komplexes regionales Schmerzsyndrom zu einer psychiatrischen Traumatisierung geführt haben könne, liegen nach den Feststellungen des Sachverständigen keine objektiven Befunde vor.
Der psychiatrische Sachverständige hat nach Zuleitung weiterer Unterlagen ein schriftliches Ergänzungsgutachten erstellt, in dem er die bis dahin mitgeteilten Befunde bestätigt.
Die von der Klägerin nachgewiesenen Schäden, die auf dem Unfallereignis beruhen, sind von der Beklagten zu 1) bereits beglichen worden:
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Fahrtkosten fehlt es an substantiiertem Vortrag, welche Fahrtkosten zu welchen Ärzten aufgrund welcher Erkrankung an welchen Terminen angefallen sein sollen. Hierauf ist die Klägerin durch Hinweisbeschluss vom 14. April 2009 hingewiesen worden.
Ebenso fehlt es hinsichtlich der geltend gemachten Zuzahlungen an klägerischem Vortrag, wofür diese Zuzahlungen im Einzelnen angefallen sind.
Das Gericht hält eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR ohne Nachweis der angefallenen Unkosten im Einzelnen für angemessen. Der darüber hinausgehende Betrag von 5,00 EUR war von den Beklagten deshalb nicht zu fordern.
Die Beklagte zu 1) hat den der Klägerin im Zeitraum bis zum 19. Mai 2005 aufgrund des Unfallereignisses entstandenen Verdienstausfall korrekt berechnet und den angefallenen Betrag in Höhe von 1.006,50 EUR unstreitig an die Klägerin gezahlt. Hier war ausgehend von einem gezahlten Krankengeld von 26,23 EUR pro Tag ein Differenzbetrag in Höhe von 183,00 EUR pro Monat für insgesamt 5,5 Monate zu berücksichtigen.
Ein Erwerbsschaden über den 19. Mai 2005 ist der Klägerin, jedenfalls aufgrund des Verkehrsunfalls, der hier streitgegenständlich ist, nicht entstanden.
Den der Klägerin nachweislich entstandenen Haushaltsführungsschaden hat die Beklagte zu 1) mit der von ihr geleisteten Zahlung in Höhe von 2.400,00 EUR ausgeglichen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin im fraglichen Zeitraum ca. 1 Monat lang in Kliniken befunden hat. Für diesen Zeitraum war kein Haushaltsführungsschaden zu ersetzen. Einen über den geleisteten Betrag von 6,00 EUR pro Stunde, den die Beklagte zu 1) ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, war von der Klägerin nicht zu fordern. Für die Zuerkennung eines darüber hinausgehenden Haushaltsführungsschaden fehlte substantiierter Vortrag zu den von der Klägerin im Einzelnen vor dem Unfallereignis geleisteten Arbeiten. Darüber hinaus wäre darzulegen gewesen, zu welchen einzelnen Tätigkeiten innerhalb welcher Zeiträume, aufgrund welcher Verletzung sie im Einzelnen nicht in der Lage gewesen sei.
Das von der Beklagten zu 1) bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR erscheint der Kammer ausreichend, um die Körperschäden, die die Klägerin nachweislich erlitten hat, angemessen zu kompensieren. Die Klägerin hat durch die Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug eine Fraktur des linken Armes, eine Radiusköpfchenfraktur und Prellungen am Knie, der Schulter und dem linken Handgelenk erlitten. Der gezahlte Betrag ist ausreichend, um für diese Verletzungen und die sich daraus ergebenden Behandlungsmaßnahmen sowie die erlittenen Schmerzen und Leiden der Klägerin einen billigen Ausgleich in Geld zu schaffen. Die Kammer verweist insofern auch auf die Vergleichsrechtsprechung, so z. B. Hacks/Ring/Böhm, 27. Auflage, Nr. 1103, 1223 und 1273. Die von der Klägerin zitierte Vergleichsrechtsprechung betrifft dagegen wesentlich schwerwiegendere Verletzungen, die mit den bei der Klägerin eingetretenen Folgen des Verkehrsunfalls nicht vergleichbar sind.
Für den von der Klägerin geltend gemachten Feststellungsantrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Unfallfolgen nach den oben wiedergegebenen Feststellungen des Sachverständigen „…“ ausgeheilt sind. Auf diese Ausführungen, die sich die Kammer insofern zu Eigen macht wird verwiesen.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind durch die Beklagte zu 1) auf der Basis eines Gegenstandswertes von 8.500,44 EUR vollständig ausgeglichen, da die Beklagte zu 1) eine Zahlung in Höhe von 1.097,01 EUR geleistet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 u. 2 ZPO.