Rechtsprechung / Landgericht Kassel

Landgericht Kassel Beschluss vom 27.06.2011 – 3 T 343/11

ECLI:DE:LGKASSE:2011:0627.3T343.11.0A

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 08.06.2011 wird abgeändert.

Die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers wird längstens bis zum Ablauf des 08.07.2011 angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I. Der Beschwerdeführer leidet an einer chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, weshalb das Amtsgericht durch Beschluss vom 02.12.2008 (Bl. 20 f. d.A.) für ihn den eingangs bezeichneten Betreuer bestellte und diesem u.a. den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge zuwies.

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Am 03.06.2011 wurde der Beschwerdeführer durch seine Angehörigen in die eingangs bezeichnete Klinik verbracht und dort – zunächst freiwillig – zur stationären Behandlung aufgenommen. Nachdem sich der Beschwerdeführer dieser Behandlung freiwillig nicht mehr stellen wollte, kam es am 08.06.2011 zu seiner persönlichen Anhörung durch den zuständigen Betreuungsrichter. Der hinzugezogene Stationsarzt diagnostizierte eine akute wahnhafte Verschlechterung der bekannten psychischen Erkrankung mit Suizidalität und empfahl zur Abwehr der bestehenden Eigengefährdung sowie der medikamentösen Neueinstellung die Unterbringung des Beschwerdeführers. Dem ist das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung gefolgt und hat durch Beschluss vom 08.06.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 84 f. d.A.), die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 20.07.2011 „genehmigt“. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vom 14.06.2011 (Bl. 87 d.A.). Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel am 17.06.2011 nicht abgeholfen und die Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II. Die nach §§ 58 I, 331 FamFG statthafte Beschwerde wahrt Form und Frist der §§ 63 II Nr. 1, III, 64 FamFG und ist daher zulässig. In der Sache hat sie nach Maßgabe des Tenors dieser Entscheidung nur zum Teil Erfolg.

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Der Betreuer darf den Betroffenen freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die entsprechende Befugnis zusteht (vgl. nur Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Auflage § 1906 Rn. 2 m.w.N) und das Betreuungsgericht die Unterbringung genehmigt, § 1906 II 1 BGB. Dieses erteilt die Genehmigung, solange sie zum Wohle des Betroffenen deshalb erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, § 1906 I Nr. 1 BGB, oder weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, § 1906 I Nr. 2 BGB.

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Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Unterbringungsmaßnahme gegeben sind, ist mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden, liegt ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vor, ist gegebenenfalls ein Verfahrenspfleger bestellt und der Betroffene persönlich und - soweit bestellt - auch der Verfahrenspfleger angehört worden, ist eine vorläufige Unterbringung nach § 331 FamFG zulässig (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 16. Auflage § 331 Rn. 4 bis 7 m.w.N.). Unter den gleichen Voraussetzungen ist gemäß §§ 1908i I 1, 1846 BGB ein selbständiges Eingreifen des Betreuungsgerichts statthaft, wenn ein Betreuer nicht bestellt oder der bestellte Betreuer an der zeitgerechten Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.

6

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung schon deshalb nicht gerecht, weil es dem Betreuer an der für eine Unterbringungsmaßnahme erforderlichen Entscheidungsbefugnis fehlt. Dem Betreuer sind nach dem Beschluss des Amtsgerichts vom 02.12.2008 (Bl. 20 f. d.A.) allein die Aufgabenkreise der Sorge für die Gesundheit, der Vermögenssorge, der Besorgung von Wohnungsangelegenheten sowie der Vertretung in Rechts- / Antrags- und Behördenangelegenheiten zugewiesen. Danach sind die dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreise nicht ausreichend, um eine Unterbringung veranlassen zu können. Erforderlich ist vielmehr – neben der hier erfolgten Übertragung der Gesundheitssorge – die Zuweisung der „Entscheidung über die Unterbringung“ oder jedenfalls der Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O. § 1906 Rn. 2 mit zahlr. Nachweisen). Hinzukommt, dass es – jedenfalls nach dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakte – an einem korrespondierenden Antrag des Betreuers fehlt, den das Amtsgericht hätte genehmigen können.

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Dieser Mangel hat von der Kammer nicht behoben werden können. Zwar ist es seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.02.2002 (NJW 2002, 1801 – 1803 ) anerkannt, dass das Betreuungsgericht auch in solchen Gestaltungen die betreuungsrechtliche Unterbringung nach Maßgabe von §§ 1908i, 1846 BGB anordnen darf, dann sind aber im Nachhinein unverzüglich die notwendigen Voraussetzungen für die an sich gebotene Entscheidung eines Betreuers zu schaffen (vgl. BGH a.a.O.; Kammer, Beschluss vom 23.08.2002 - 3 T 556/02; Beschluss vom 11.10.2006 - 3 T 654/06). Die deshalb möglicherweise erforderliche – ggfls. vorläufige – Erweiterung der bestehenden Betreuung kann indes nicht im Rechtsmittelverfahren erfolgen; denn Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Berechtigung einer - fortdauernden - Unterbringung, nicht aber der Umfang der bestehenden Betreuung.

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Allerdings ist – auch – die Kammer befugt, nach Maßgabe von § 331 FamFG i.V.m. §§ 1908i I 1, 1846 BGB die vorläufige Unterbringung der Betroffenen anzuordnen. Dabei kommt eine vorläufige Maßnahme stets nur dann in Betracht, wenn konkrete Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 578/579; BtPrax 2002, 39). Die mit dem Aufschub der Maßnahme verbundene Gefahr muss durch konkrete Tatsachen begründet sein (vgl. BayObLG aaO). Sie muss für wichtige Rechtsgüter bestehen und sich mit Wahrscheinlichkeit realisieren, wenn bis zur endgültigen Entscheidung abgewartet wird (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 524/525 ). Diese Voraussetzungen bedürfen nicht des vollen Beweises, vielmehr genügt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.05.2002 - 20 W 188/00 -; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.09.2000 - 20 W 387/00; allg. Keidel/Budde aaO Rn. 7).

9

Nach dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakte sowie dem Ergebnis der durch die Kammer weiter veranlassten Ermittlungen spricht alles dafür, dass der Beschwerdeführer vorerst weiterhin selbst gegen seinen Willen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses unterzubringen war, weil er dringend ärztliche Hilfe benötigt und dieses Erfordernis wegen seiner Erkrankung in tragfähiger Weise weder zu erkennen noch nach der entsprechenden Einsicht zu handeln vermag.

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Der Beschwerdeführer leide, so hat der zuständige leitende Arzt des eingangs bezeichneten psychiatrischen Krankenhauses 24.06.2011 ergänzend erläutert, seit langen Jahren an einer schizoaffektiven Störung, derzeit an einer gemischten Episode mit depressiven und manischen Symptomen gleichzeitig. Nach fremdanamnestischen Angaben der Mutter habe der Beschwerdeführer zuletzt die verordneten Medikamente abgesetzt und sich im Vorfeld seiner Aufnahmen hochgradig psychotisch gezeigt. So habe er etwa erklärt, sich die Augen ausstechen zu wollen bzw. sich in den Hals zu stechen, um sich umzubringen. Mit Beginn seiner stationären Aufnahme werde der Beschwerdeführer nun wieder medikamentös versorgt, was bereits zu ersten Erfolgen geführt habe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner schweren psychischen Erkrankung sei dem Beschwerdeführer indes nach wie vor verwehrt, so dass die notwendige medikamentöse Therapie nur im schützenden Rahmen einer geschlossenen psychiatrischen Krankenabteilung sichergestellt werden könne. Dieser Schutz sei jedenfalls für die Dauer der bislang angeordneten Maßnahme erforderlich, da nur so ein hinreichend wirksamer Medikamentenspiegel erreicht werden könne.

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Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser fachkundigen Einschätzung zu zweifeln. Der Sachverständige verfügt als Arzt für Psychiatrie sowie leitender Arzt eines großen psychiatrischen Krankenhauses gerichtsbekannt seit vielen Jahren über eine erhebliche Berufserfahrung, seine fachärztliche Einschätzung steht darüber hinaus im Einklang mit den vorangegangenen Feststellungen etwa des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie „…“ vom 13.11.2008 (Bl. 15 f. d.A.). Nicht zuletzt hat sich die Notwendigkeit einer fortdauernden Unterbringung auch durch die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden der Kammer als beauftragten Richter gezeigt. Dabei hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung in Abrede gestellt und angegeben, dass er wisse, nicht krank zu sein, weil er psychiatrische Bücher gelesen habe. Zur Aufnahme in die Klinik sei es lediglich deshalb gekommen, weil es in seinem Kopf „dann so schlimm“ geworden sei, eigentlich habe er aber Depressionen, das sei „normal“. Auf Vorhalt seiner Äußerungen im Vorfeld der jetzigen Aufnahme hat er ausgeführt, so etwas in Zukunft nicht wieder zu sagen.

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Danach sind die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die fortdauernde Heilbehandlung des Beschwerdeführers durch seine Unterbringung sichergestellt werden darf, erfüllt; denn die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung ist bereits dann statthaft, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine ernsthaft drohende und gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774 (1775) ; BayObLG BayObLGR 2004, 394; KG KGR 2005, 621 (622); OLG München OLGR 2006, 472 (474)). Dass die ohne Unterbringung und Behandlung voraussichtlich drohenden Nachteile weit gewichtiger sind als diejenigen Beeinträchtigungen, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterbringung hinzunehmen hat, belegen schon seine Äußerungen zu den beabsichtigten Selbstverletzungen. Dass sich der Beschwerdeführer hiervon schon jetzt nachhaltig distanzieren kann, darf angesichts seines nach wie vor deutlich beeinträchtigten Gesundheitszustandes nicht angenommen werden, zumal er bei seiner persönlichen Anhörung eine weitere Behandlung als nicht mehr notwendig erachtet hat.

13

Danach war die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers anzuordnen, wenngleich diese Maßnahme - lediglich - bis zum Ablauf des 08.07.2011 zu befristen war. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen eine deutlich darüber hinausgehende Heilbehandlung notwendig und - soweit derzeit absehbar - auch durch Unterbringung sicherzustellen sein wird. Entscheidend ins Gewicht fällt im vorliegenden Zusammenhang allerdings, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der betreuungsrechtlichen Entscheidung vom 08.06.2011 seitdem ununterbrochen gegen seinen Willen in stationärer Behandlung befindet, ohne dass - wie ausgeführt - die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme vorgelegen haben. Deshalb war die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers - jedenfalls zunächst - auf den Zeitraum zu begrenzen, der bei der gebotenen Eile notwendig sein wird, um zu prüfen, ob und inwieweit der dem Betreuer zugewiesene Aufgabenkreis zu erweitern ist. Diese Aufgabe fällt indes dem Betreuungsgericht und nicht der Kammer zu.

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Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus § 324 II FamFG.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 131 V KostO.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 II 1 FamFG.