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Landgericht Kassel Urteil vom 19.06.2012 – 8 O 95/12
ECLI:DE:LGKASSE:2012:0619.8O95.12.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 15. Mai 2013, 15 U 205/12, ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden, Urteil
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.643,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.188,00 Euro seit dem 14. Oktober 2011 und aus weiteren 25.455,95 Euro seit dem 2. Februar 2012 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Leasingvertrag geltend.
Ausweislich einer von der A GmbH, Stadt1, (im Folgenden: A GmbH) vermittelten sog. PrivatLeasing-Bestellung beantragte der Beklagte bei der B Leasing, einer Zweigniederlassung der Klägerin, zu deren PrivatLeasing-Bedingungen (Bl. 20 - 23 d.A.) den Abschluss eines Leasingvertrages hinsichtlich eines neuen X mit 125 kw. Die Vertragsdauer betrug danach 54 Monate, wobei eine monatliche Leasingrate von 599,00 Euro zu leisten war. Des Weiteren war eine einmalige Sonderzahlung von 1.500,00 Euro zu erbringen, die der vermittelnde Betrieb im Namen und für Rechnung der Klägerin bei der Auslieferung des Fahrzeugs vereinnahmen sollte. Der Antrag beinhaltet ferner folgendes (Bl. 15):
Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von 17.953,95 Euro (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75 % (einschl. USt) erstattet. 25 % (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeuges angerechnet. Bei Umsatzsteueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 10.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.
Ausweislich der eingereichten Ausfertigung erfolgte die PrivatLeasing-Bestellung am 22. Januar 2007, wobei der Beklagte die von der A GmbH fertig ausgefüllte Bestellung mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückgabe erhielt, was er auch tat.
Die A GmbH teilte der Klägerin sodann durch Schreiben vom 25. Januar 2007 mit, der Beklagte wünsche den Beginn der Ratenfälligkeit auf den 1. Februar 2007 zu datieren (Bl. 31 d.A.).
Durch weiteres Schreiben vom selben Tag bat sie um eine Änderung der Kontonummer bei der Bank … (Bl. 88 d.A.).
Ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil II wurde der X am 25. Januar 2007 bei der Zulassungsstelle des mit dem amtlichen Kennzeichen … auf den Beklagten zugelassen (Bl. 89 d.A.), der am selben Tag eine Erklärung unterzeichnete, wonach er auf den Abschluss einer LeasingratenversicherungPlus und einer Leasingratenversicherung verzichtete (Bl. 87 d.A.).
Bei dem X handelte es sich um einen sog. Re-Import, der zunächst nach Ungarn aus- und anschließend nach Stadt1 zurückgeliefert worden war,
Die C bestätigte laut Quittung vom 25. Januar 2007 den Erhalt einer Zahlung von 1.500 Euro mit dem Verwendungszweck „Anzahlung B Leasing/Autohaus A“ von dem Beklagten (Bl. 139 d.A.). Die A GmbH bestätigte mit weiterer Quittung vom selben Tag ebenfalls den Erhalt von 1.500 Euro von dem Beklagten mit dem Verwendungszweck „Anzahlung Leasingvertrag amtl. Kz …“ (Bl. 160 d.A.).
Hinsichtlich des Fahrzeugs übersandte die A GmbH der B Leasing eine Rechnung vom 26. Januar 2007 in Höhe eines Betrages von 40.864 Euro inkl. MwSt (Bl. 109 d.A.).
Die Klägerin bestätigte dem Beklagten durch Schreiben vom 29. Januar 2007 die Annahme des beantragten Leasingvertrages, wobei sie nochmals ausdrücklich auf die Restwertabrechnung hinwies (Bl. 18/19 d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 29. Januar 2007 bat sie die A GmbH unter Hinweis darauf, der Beklagte habe die Bestätigung über den Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsausfertigung nicht unterschrieben, um die Veranlassung der Bestätigung des Erhaltes der Widerrufsbelehrung, der Privatleasing-Bestellung und der Privatleasing-Bedingungen durch Quittierung seitens des Beklagten (Bl. 41 d.A.).
Die Klägerin übersandte dem Beklagten anschließend durch Schreiben vom 8. Februar 2007 unter Ansatz eines Vertragsbeginns am 25. Januar 2007 ihre Erstberechnung der Leasingraten (Bl. 125/126 d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2007 verlegte sie den Vertragsbeginn auf den 1. Februar 2007 und erteilte hinsichtlich der eingezogenen Rate für Januar eine entsprechende Gutschrift in Höhe von 599,00 Euro (Bl. 127/128 d.A.). Diese Rate zahlte sie alsdann an den Beklagten zurück. Die A GmbH forderte den Beklagten ihrerseits zur Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung auf, die der Beklagte jedoch nicht zurücksandte.
Der Beklagte, der den X in der Folgezeit nutzte, wandte sich mit Schreiben vom 6. März 2008 an die Klägerin und teilte dieser mit, Grundlage des Leasingvertrages sei ein mit der Firma D, Stadt2, geschlossener Werbevertrag gewesen, die nach Anzahlung von 1.500 Euro, den Überführungskosten von 899 Euro und drei Leasingraten die Übernahme der Leasingraten vertraglich zugesichert habe, gewesen. Nach Oktober 2007 seien von dieser Firma jedoch keine Zahlungen mehr vorgenommen worden. Er habe zudem festgestellt, dass es sich bei dem Pkw um einen Re-Import handele. Sein Ehefrau und er hätten aber Interesse an einem Erwerb des Fahrzeugs, weswegen er um Kontaktaufnahme bitte (Bl. 90/91 d.A.).
Der von dem Beklagten beauftragte Rechtsanwalt E bat die Klägerin durch Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 um Übersendung der von dem Beklagten unterzeichneten Widerrufsbelehrung und erklärte rein vorsorglich den Widerruf der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung (Bl. 92 d.A.).
Durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2011 widerrief der Beklagte die PrivatLeasing-Bestellung unter Hinweis darauf, eine von der Klägerin durch Kurzmitteilung vom 7. Januar 2008 vorgelegte Widerrufserklärung sei nicht von ihm unterschrieben worden, des Weiteren erklärte er vorsorglich und hilfsweise den Rücktritt, da der Pkw als Re-Import einen nicht nachbesserungsfähigen Sachmangel aufweise und begehrte Abrechnung und Auszahlung der gezahlten Leasingraten bis zum 28. Juli 2011 (Bl. 44/ 45 d.A.). Am 22. Juli 2011 gab er den Pkw beim Autohaus F zurück.
Die Klägerin teilte dem Beklagten daraufhin durch Schreiben vom 26. August 2011 mit, ein von ihr beauftragter Sachverständiger habe den Fahrzeugwert auf 10.710,00 Euro festgelegt, und gab ihm Gelegenheit, bis zum 9. September 2011 einen Kaufinteressenten unter Nennung einer genauen Anschrift zu benennen, der zur Zahlung eines seinen Vorstellungen entsprechenden Preises bereit sei. Zudem erklärte sie ihre Bereitschaft, den Pkw zu dem kalkulierten Restwert an den Beklagten zu veräußern (Bl. 117/118 d.A.).
Ausweislich einer Fahrzeugbewertung vom 4. Oktober 2011 wurde der Händlereinkaufswert des X mit 13.450 Euro inkl. MwSt veranschlagt (Bl. 24 - 26 d.A.).
Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 mit, es sei ihm gelungen, einen Käufer für das Fahrzeug zu finden, der einen Preis von 14.990,00 Euro zu zahlen bereit sei (Bl. 141 d.A.).
Die A1 Leasing, eine Zweigniederlassung der Klägerin, veräußerte das Fahrzeug ausweislich ihres Schreibens vom 3. November 2011 für 9.300 Euro zzgl. MwSt, mithin 11.067.00 Euro, an den … (Bl. 116 d.A.). Die Klägerin teilte dem Beklagten durch Schreiben vom 10. November 2011 den erzielten Verkaufserlös mit und forderte ihn zum Ersatz eines Mindererlöses von 6.886,95 Euro auf (Bl. 46 d.A.).
Das Amtsgericht Uelzen hat am 12. Oktober 2011 einen Mahnbescheid in Höhe eines Betrages von 7.188,00 Euro nebst Zinsen vom 2. Januar 2008 bis zum 1. Dezember 2008 in Höhe von 271,50 Euro und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 7.188,00 Euro seit dem 2. Dezember 2008 erlassen, der dem Beklagten am 13. Oktober 2011 zugestellt wurde.
Die Klägerin hat die Klage durch Anspruchsbegründung vom 12. Dezember 2011 (Bl. 11 - 14 d.A.) und durch weiteren Schriftsatz vom 16. Januar 2012 (Bl. 28 - 30 d.A.) jeweils erweitert. Sie begehrt nunmehr Zahlung der Leasingraten für den Zeitraum von Januar 2008 bis einschließlich Juli 2011 in Höhe von 25.757,00 Euro sowie Ersatz eines Mindererlöses von 6.886,95 Euro, insgesamt mithin 32.643,95 Euro. Sie stützt ihr Begehren hilfsweise auf die Berechnung Bl. 85 d.A..
Die Klägerin erhebt hinsichtlich etwaiger Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer bzw. Lieferanten die Einrede der Verjährung und beruft sich zudem auf Verwirkung.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe am 25. Januar 2007 u.a. die Widerrufsbelehrung Bl. 17 d.A. unterschrieben. Die A GmbH habe ihr die von dem Beklagten unterschriebenen Unterlagen mit Schreiben vom 25. Januar 2007 übersandt. Ihr Schreiben vom 29. Januar 2007 an die A GmbH sei möglicherweise irrtümlich erfolgt. Der Beklagte habe die Leasingraten für den Zeitraum von Februar 2007 bis einschließlich Dezember 2007 gezahlt. Sie habe einen Verkaufserlös von 9.300 Euro zzgl. MwSt erzielt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 32.643,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 7.188,00 Euro seit dem 14. Oktober 2011 und auf 25.455,95 Euro seit dem 2. Februar 2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bringt vor, er habe den X mittels einer Internet-Konfiguration bei der C, Inhaber C1, ausgesucht, wo er den Pkw auch abgeholt habe.
In Stadt1 sei er nie gewesen. Er sei weder darüber aufgeklärt worden, dass es sich bei dem gelieferten Fahrzeug um einen sog. Re-Import gehandelt habe, noch sei er über das Restwert-Leasing-Verfahren aufgeklärt worden. Hinsichtlich der von der Klägerin eingereichten Widerrufsbelehrung gehe er von einer Fälschung aus. Er habe eine Sonderzahlung in Höhe von 1.500 Euro geleistet.
Der von der A GmbH berechnete Kaufpreis von 40.864 Euro entspricht nicht dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, das bei nordhessischen Händlern unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Nachlasses allenfalls 30.000 Euro gekostet habe. Der angesetzte Restwert 17.953,95 Euro sei fehlerhaft, da angesichts des Bruttolistenpreises unrealistisch. Der Schriftsatz seines vormaligen Bevollmächtigten vom 27. Oktober 2008 sei ihm bislang nicht bekannt gewesen. Die Klägerin habe den Pkw nicht bestmöglich verwertet.
Der Beklagte ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei kein wirksamer Leasingvertrag zustande gekommen, zumal der Vertrag wucherisch und daher nichtig sei. Jedenfalls habe er einen etwaigen Vertrag wirksam widerrufen bzw. sei wirksam zurückgetreten. Er hätte zudem über das vertraglich vorgesehene Restwert-Leasing aufgeklärt werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 12. Dezember 2011 (Bl. 11 - 14 d.A.), 16. Januar 2012 (Bl. 28 - 30 d.A.), 23. März 2012 (Bl. 49 - 86 d.A.) und vom 4. Juni 2012 (Bl. 146 - 152 d.A.) und auf die Schriftsätze des Beklagten vom 26. Januar 2012 (Bl. 33 d.A.), 7. Februar 2012 (Bl. 35 - 40 d.A.), 26. April 2012 (Bl. 133 - 138 d.A.) und vom 18. Juni 2012 (Bl. 153/154 d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung von 32.643,95 Euro verlangen, denn zwischen den Parteien ist ein wirksamer Leasingvertrag zustande gekommen, den der Beklagte weder wirksam widerrufen hat noch von dem er wirksam zurückgetreten ist.
Gem. I. 1. der vertragsgegenständlichen PrivatLeasing-Bedingungen ist der Leasingvertrag abgeschlossen, wenn der Leasing-Geber innerhalb der 4-wöchigen Bindungsfrist des Leasingantrags dessen Annahme schriftlich bestätigt. Diese Voraussetzung liegt vor, denn die Klägerin hat durch Schreiben vom 29. Januar 2007 fristgemäß das Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Leasingvertrages vom 22. Januar 2007 angenommen.
Anhaltspunkte, die eine Nichtigkeit dieses Leasingvertrages gem. § 138 BGB begründen könnten, sind nicht ansatzweise erkennbar. Es fehlt insoweit bereits an dem objektiven Tatbestandsmerkmal des auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Auffällig ist ein Missverhältnis grundsätzlich nur dann, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liegt. Leasingverträge sind in der Regel dann sittenwidrig, wenn die Leasingraten die üblichen um 100 % oder mehr übersteigen (BGHZ 128, 259). Umstände, die vorliegend diese Annahme rechtfertigen könnten, hat weder der Beklagte vorgebracht noch waren solche auch nur im Entferntesten erkennbar. Es bedurfte auch keiner Klärung, ob der seitens des Beklagten ohne Vorlage jeglicher Belege und damit substanzlos behauptete Bruttolistenpreis des X zutreffend ist oder nicht, da jedenfalls der von der A GmbH der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag keinesfalls um etwa 100 % darüber liegt.
Auch eine Addition der vertragsgemäß zu leistenden Leasingraten einschließlich Sonderzahlung und kalkuliertem Restwert führt nicht dazu, dass der Beklagte im Fall eines etwaigen Erwerbs des Fahrzeugs zu dem kalkulierten Restwert insgesamt einen als wucherisch zu bewertenden Gesamtbetrag hätte erbringen müssen.
Der Beklagte hat den Leasingvertrag weder wirksam widerrufen noch ist er wirksam von diesem Vertrag zurückgetreten.
Es kann insoweit dahinstehen, ob der Beklagte die von der Klägerin eingereichte Widerrufsbelehrung unterschrieben hat oder nicht, wobei ein Vergleich mit den weiteren, unstreitig von dem Beklagten unterschriebenen Schriftstücken durchaus den naheliegenden Eindruck erweckt, dass auch die Unterschrift Bl. 17 d.A. vom ihm stammt. Der durch Schriftsätze vom 27. Oktober 2008 und vom 18. Juli 2011 jeweils erklärte Widerruf ist nämlich unbeachtlich, da jeweils verfristet.
Gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Nach S. 3 beträgt die Widerrufsfrist, wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt wird, einen Monat. Gem. Abs. 3 S. 1 beginnt die Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist.
Die Mitteilung an den Verbraucher bedeutet, dass ein Exemplar der Belehrung bei ihm verbleiben muss (BGH NJW 1998, 540 ). Vorliegend forderte die A GmbH den Beklagten zu einem zeitlich nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragsschluss im Januar 2007 zur Unterzeichnung der ihm überlassenen Widerrufsbelehrung auf. Dem Beklagten wurde daher, was er auch nicht in Abrede gestellt hat, eine entsprechende Widerrufsbelehrung überlassen, die er aus welchen Gründen auch immer jedoch nicht zurücksandte. Die in § 355 Abs. 2 BGB normierten Widerrufsfristen waren daher im Oktober 2008 und erst recht im Juli 2011 bereits seit langem abgelaufen, so dass der jeweils erklärte Widerruf verfristet ist.
Auch der seitens des Beklagten hilfsweise erklärte Rücktritt ist unbegründet, denn der Leasinggegenstand weist keinen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel auf. Der Beklagte hat einen X mit der von ihm gewünschten Motorisierung und der von ihm gewünschten Ausstattung erhalten. Dass dieses Fahrzeug einen Re-Import darstellte, begründet keinen Mangel, da es sich nicht um einen reimportierten Gebrauchtwagen, sondern um ein Neufahrzeug handelte (vgl. zur Problematik des Verkaufs von Import- und Re-Import-Fahrzeugen Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 2139 m.w.N.).
Insoweit ist dem Fahrzeug aber nicht allein schon deshalb, weil es zunächst in das Ausland ausgeliefert wurde, ein Minderwert beizumessen, da es eben nicht im Ausland, sondern erstmals auf den Beklagten zugelassen wurde.
Der Beklagte ist daher verpflichtet, die für den Zeitraum von Januar 2008 bis einschließlich Juli 2011 fälligen Leasingraten in Höhe von jeweils 599,00 Euro monatlich, mithin insgesamt 25.757,00 Euro, an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte ist der Klägerin aufgrund des Leasingvertrages ferner zum Ersatz der Differenz zwischen dem angesetzten Restwert von 17.953,95 Euro und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös von 11.067,00 Euro, mithin 6.886,95 Euro, verpflichtet, denn er hat den Ausgleich eines etwaig verbleibenden Differenzbetrages ausdrücklich vertraglich garantiert. Die Kammer vermochte in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung der Klägerin im Hinblick auf eine bestmögliche Verwertung des Fahrzeugs nicht festzustellen. Sie hat den Pkw zwar ausweislich ihres Schreibens vom 3. November 2011 für 9.300 Euro netto und damit für einen geringeren Preis als den in der Fahrzeugbewertung vom 4. Oktober 2011 veranschlagten Händlereinkaufswert veräußert. Es ist aber nicht ersichtlich, dass ihr im Zeitpunkt der Veräußerung ein den Betrag von 9.300 Euro netto übersteigendes höheres Angebot vorgelegen hätte. Unbeachtlich ist insoweit der Schriftsatz des Beklagten vom 20. Oktober 2011, den darin benennt er keinen Kaufinteressenten namentlich, so dass es der Klägerin nicht möglich war, mit einem Interessenten zwecks Vornahme von Vertragsverhandlungen in Kontakt zu treten. Der Erlösminderwert ist brutto anzusetzen, da es sich dabei nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um eine vertraglich geschuldete Gegenleistung handelt.
In diesem Zusammenhang ist nur kurz darauf hinzuweisen, dass die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet war, den Beklagten über die Risiken des vereinbarten Restwertleasings aufzuklären, denn dem Beklagten mussten aufgrund der im Antragformular in der Rubrik Vereinbarungen enthaltenen Ausführungen die entsprechenden Risiken klar sein, insbesondere musste sich ihm das Risiko aufdrängen, dass der angesetzte Fahrzeugrestwert nicht ausschließbar nicht würde realisiert werden können, da der angesetzte Wert das Ergebnis einer Kalkulation darstellte. Eine Kalkulation kann sich jedoch, wie allgemein bekannt, als zutreffend, möglicherweise aber auch - ggf. infolge nicht vorhersehbarer Umstände - als unzutreffend herausstellen.
Die der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterfallenden Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt, da die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BGB durch Erhebung der Klage auf Leistung bzw. durch Zustellung des Mahnbescheides des Amtsgerichts Uelzen vom 12. Oktober 2011 rechtzeitig gehemmt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.