Rechtsprechung / Landgericht Kassel
Landgericht Kassel Beschluss vom 28.09.2012 – 4 Qs 24/12
ECLI:DE:LGKASSE:2012:0928.4QS24.12.0A
Verfahrensgang
vorgehend StA Kassel, 4821 Js 21448/10
Tenor
Der Antrag des Verurteilten wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung der Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts als Vollstreckungsleiterin, die Zurückstellung der Strafvollstreckung zu widerrufen, wird bestätigt.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.08.2012 hat das Amtsgericht Kassel durch die Vorsitzende des Jugendschöffengerichts als Vollstreckungsleiterin eine unter dem 10.02.2012 gemäß § 35 BtMG erfolgte Zurückstellung der Vollstreckung einer von dem Verurteilten „…“ zu verbüßenden einheitlichen Jugendstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 29.09.2010 widerrufen. Anlass dieser Entscheidung gemäß §§ 38 Abs. 1 S. 1, 35 Abs. 5 BtMG war der Umstand, dass der Verurteilte am 13.06.2012 eine stationäre Langzeittherapie in der Klinik „…“ in „…“ vorzeitig beendet hatte. Der Verurteilte hatte in der Einrichtung mehrfach gegen die dort geltenden Regeln verstoßen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
In der Begründung seiner Beschwerdeschrift führt der Verurteilte aus, dass er über stabile soziale Bindungen zu seiner Lebensgefährtin, mit der er zusammen wohne, verfüge. Ferner sei er bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt, was er durch Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages belegt. Außerdem halte er Kontakt zur Drogenhilfe Nordhessen und führe dort wöchentlich Einzelgespräche. Letztere Angaben werden durch ein Schreiben der „…“ vom 09.08.2012 bestätigt. Der Verurteilte, der angibt, zurzeit drogenabstinent zu leben, macht zudem deutlich, dass er eine weitere stationäre Therapie anstrebt.
II.
Der Antrag auf Entscheidung der Jugendstrafkammer ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Antrag ist gemäß §§ 35 Abs. 7 S. 2, 38 Abs. 1 S. 3 BtMG, § 83 Abs. 2 Ziff. 1 JGG analog zulässig. Da die Vorsitzende des Jugendschöffengerichts die Widerrufsentscheidung als Vollstreckungsleiterin getroffen hat, war dem Jugendschöffengericht eine Überprüfung dieser Entscheidung nicht möglich, so dass die Kammer nach den soeben genannten Vorschriften als zuständige Jugendstrafkammer des Landgerichts zu entscheiden hat. Aufgrund des Umstands, dass die Kammer mithin erstinstanzlich im Sinne des § 35 Abs. 7 S. 2 BtMG mit der Sache befasst ist, steht dem Verurteilten gegen den vorliegenden Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 35 Abs. 7 S. 4 BtMG, §§ 462 Abs. 3 S. 1, 311 StPO offen.
Der Antrag ist nicht begründet. Das Amtsgericht Kassel hat zu Recht die Zurückstellung der Strafvollstreckung widerrufen. Maßgebende Vorschriften für diese Entscheidung sind vorliegend §§ 38 Abs. 1 S. 1, 35 Abs. 5 S. 1 BtMG. Nach der Vorschrift des § 35 Abs. 5 S. 1 BtMG widerruft die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung der Vollstreckung unter anderem, wenn der Verurteilte die Behandlung nicht fortführt und nicht zu erwarten ist, dass er eine Behandlung derselben Art alsbald wieder aufnimmt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Alternative sind vorliegend erfüllt.
Der Verurteilte hat die stationäre Langzeittherapie in der Klinik „…“, die voraussichtlich bis zum 13.08.2012 andauern sollte, am 13.06.2012 verlassen. Diese Behandlungsbeendigung ist als Therapieabbruch zu werten. Ein Therapieabbruch ist anzunehmen, wenn ein Verhalten vorliegt, aus dem der Schluss gezogen werden kann, dass der Proband die Therapie in der von ihm gewählten Therapieeinrichtung nicht fortsetzen will (vgl. OLG Koblenz NStZ 95, 294 ). Aus dem ambivalent formulierten Schreiben der Klinik vom 26.06.2012 (Bl. 96 des Vollstreckungsheftes) ergibt sich nicht, dass der Verurteilte die Therapie erfolgreich beendet hat. Vielmehr lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass er wegen mehrerer Regelübertritte die Einrichtung verlassen musste, wobei ihm gegenüber in der Entlassungswoche deutlich gemacht worden war, dass ein erneuter Regelübertritt als Hinweis von seiner Seite gewertet werde, kein Interesse mehr an der Therapie zu haben. Dennoch kam es bereits in der darauffolgenden Nacht zu einem neuerlichen Verstoß gegen die geltenden Regeln der Klinik, als der Verurteilte unerlaubt eine DVD anschaute. Durch sein Verhalten hat er damit ungeachtet der Wertung der Klinik im genannten Schreiben eine Entlassung aus disziplinarischen Gründen verursacht und insoweit deutlich gemacht, die Therapie nicht fortführen zu wollen. Ob es sich dabei um schwerwiegende Regelverstöße gehandelt hat, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Das Merkmal der Nichtfortführung der Behandlung ist mithin gegeben.
Weitere Voraussetzung für den Widerruf der Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 Abs. 5 S. 1 BtMG ist, dass nach Abbruch der Therapie nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald wieder aufnimmt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist ebenso erfüllt. Die Beantwortung der Frage, ob nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald wieder aufnimmt, ist an dem Maßstab auszurichten, der bereits bei der Zurückstellung der Strafvollstreckung angelegt wurde. Die Prognoseentscheidung orientiert sich mithin daran, ob der Therapiebeginn einer gleichartigen Alternativtherapie gewährleistet ist (vgl. ebenda; Körner, BtMG, 6. Auflage, § 35, Rn. 429). Dabei stellt die Kontaktaufnahme zu einer Drogenberatungsstelle noch keine Fortsetzung der Therapie dar (vgl. Körner, ebenda, Rn. 436). Es kann grundsätzlich nicht dem Verurteilten überlassen werden, sich eine andere Behandlung auszusuchen. Bricht er diejenige Behandlung ab, wegen derer die Strafvollstreckung zurückgestellt worden ist, so ist der Zurückstellung zunächst der Boden entzogen, es sei denn, die Fortsetzung der Langzeittherapie in einer anderen Einrichtung ist gewährleistet (vgl. OLG Koblenz NStZ 95, 294 (295) ). Vorliegend hat der Verurteilte eine neue gleichwertige Therapie nicht in Aussicht. Es fehlt nicht nur an einer konkreten Aufnahmezusage einer entsprechenden Einrichtung, sondern bereits an einer Kostenübernahmezusage eines Kostenträgers. Zu verzeichnen sind bislang allein bloße Absichtserklärungen des Probanden. Die Aufnahme der ambulanten Gespräche bei der „…“ können in diesem Zusammenhang entsprechend obiger Ausführungen in keiner Weise als gleichwertige Therapie gewertet werden. Die zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald wieder aufnimmt, fällt mithin negativ aus.
Der nicht ordnungsgemäße Abschluss der therapeutischen Behandlung hat ferner zur Folge, dass eine Reststrafenaussetzung nach §§ 38 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 S. 3 BtMG nicht in Betracht kommt. Dem Verurteilten kann aufgrund seiner nicht abschließend erfolgreich behandelten Suchterkrankung keine positive Sozialprognose gestellt werden. Hieran ändern auch die von ihm dargelegten stabilen sozialen Bindungen nichts. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss zur Frage der günstigen Sozialprognose wird überdies ergänzend Bezug genommen.
Nach alledem ist die Entscheidung der Vollstreckungsleiterin zu bestätigen und der Antrag des Verurteilten zurückzuweisen.