Rechtsprechung / Landgericht Kassel
Landgericht Kassel Beschluss vom 28.01.2013 – 3 T 35/13
ECLI:DE:LGKASSE:2013:0128.3T35.13.0A
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 17.01.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses längstens bis zum 28.02.2013 auf Antrag der Betreuerin genehmigt – und nicht nach Maßgabe des HFEG angeordnet – wird.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit der Begründung, die Beschwerdeführerin leide an einer Psychose, regte der Sozialpsychiatrische Dienst beim Gesundheitsamt Region Kassel mit Schreiben vom 27.07.2012 (Bl. 1 ff. der beigezogenen Akte AG Kassel Az. 780 XVII A 1683/12) die Einrichtung einer Betreuung an. Dem folgte das Amtsgericht und bestellte durch Beschluss vom 15.11.2012 (Bl. 26 f. der Beiakte) die eingangs bezeichnete Betreuerin, der es u.a. die Aufgabenkreise der Sorge für die Gesundheit sowie der Entscheidung über die Unterbringung zuwies.
Mit Schreiben vom 16.01.2013, auf das Bezug genommen wird (Bl. 36 f. d.A.), hat die Betreuerin beantragt, die Unterbringung der Beschwerdeführerin zur Heilbehandlung zu genehmigen. Weil der zuständige Eilrichter des Betreuungsgerichts wegen der Prüfung einer anderen Unterbringungsmaßnahme verhindert war, ordnete die hinzugezogene Mitarbeiterin des Gesundheitsamts Region Kassel die sofortige Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin an und verbrachte sie in das eingangs bezeichnete psychiatrische Krankenhaus. Im Rahmen der dort im Beisein des Verfahrenspflegers erfolgten persönlichen Anhörung gab der zuständige Stationsarzt als Sachverständiger an, die Beschwerdeführerin leide an einer Psychose. Ohne die notwendige medikamentöse Behandlung bestehe konkrete Fremdgefährdung. Auf der Grundlage dieses ärztlichen Zeugnisses sowie der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin und dem dabei gewonnenen unmittelbaren Eindruck hat das Amtsgericht sodann durch Beschluss vom 17.01.2013, auf den Bezug genommen wird (Bl. 9 d.A.), die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses längstens bis zum 28.02.2013 angeordnet und zur Begründung darauf verwiesen, nur so könne die von der Beschwerdeführerin ausgehende Fremdgefährdung abgewendet werden. Gegen die Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem am 18.01.2013 bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittel (Bl. 10 ff. d.A.). Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nach Rücksprache mit dem zuständigen Oberarzt (Bl. 13R d.A.) des eingangs bezeichneten Krankenhauses am 22.01.2013 nicht abgeholfen und die Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach §§ 58 I, 331 FamFG statthafte Beschwerde wahrt Form und Frist der §§ 63 II Nr. 1, III, 64 FamFG und ist daher zulässig. In der Sache hat sie im Ergebnis keinen Erfolg.
Der Betreuer darf den Betroffenen freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die entsprechende Befugnis zusteht (vgl. nur Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Auflage § 1906 Rn. 2 m.w.N) und das Betreuungsgericht die Unterbringung genehmigt, § 1906 II 1 BGB. Dieses erteilt die Genehmigung, solange sie zum Wohle des Betroffenen deshalb erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, § 1906 I Nr. 1 BGB, oder weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, § 1906 I Nr. 2 BGB.
Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Unterbringungsmaßnahme gegeben sind, ist mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden, liegt ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vor, ist gegebenenfalls ein Verfahrenspfleger bestellt und der Betroffene persönlich und -soweit bestellt -auch der Verfahrenspfleger angehört worden, ist eine vorläufige Unterbringung nach § 331 FamFG zulässig (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 17. Auflage § 331 Rn. 4 bis 7 m.w.N.).
(1) Diesen Vorgaben wird das von dem Amtsgericht beachtete Verfahren nicht in jeder Hinsicht gerecht.
Selbst wenn man mit dem Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung allein auf eine Fremdgefährdung und nicht – entsprechend dem der Nichtabhilfe zugrundeliegenden fachärztlichen Stellungnahme vom 22.01.2013 (Bl. 13R d.A.) – zumindest auch auf eine Eigengefährdung sowie eine Behandlungsbedürftigkeit abstellen wollte, hätte die streitgegenständliche Maßnahme nämlich nicht auf das HFEG gestützt werden dürfen. Vielmehr hätte Prüfungsgegenstand der Antrag der Betreuerin vom 16.01.2013 auf Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung sein müssen. Das von dem Amtsgericht in den Vordergrund gestellte fremdaggressive Verhalten der Beschwerdeführerin -diese hat nach der Sachverhaltsschilderung in der polizeilichen Anordnung vom 16.01.2013 (Blatt 1 d.A.) ein Bügelbrett von ihrem Balkon geworfen, ohne aber die dort spielenden Kinder zu verletzen -ist erkennbar Folge des akut aufgetretenen Krankheitsschubes und einer Heilbehandlung zugänglich. Letzteres ergibt sich schon aus dem Zeugnis des Assistenzarztes vom 17.01.2013 (Bl. 3 d.A.). Zugleich steht fest, dass die im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung am 16.08.2012 (Bl. 5 ff. der Beiakte) festgestellte wahnhafte Symptomatik mit Antriebssteigerung und Reizbarkeit Anlass für die Bestellung eines Betreuers gewesen ist. Ausgehend davon ist es nicht gesetzeskonform, eine Unterbringung auf der Grundlage des HFEG anzuordnen und so den Betreuer als den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen, vgl. § 1902 BGB, jeglichen rechtlich relevanten Einflusses auf die Behandlung (vgl. § 17 HFEG) und auch das Ende der Unterbringungsdauer zu berauben. Deshalb hätte im Hinblick auf den vorliegenden Antrag vom 16.01.2013 allenfalls die Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung nach § 1906 I BGB, nicht aber nach dem HFEG in Betracht kommen können (vgl. Kammer, Beschluss vom 09.08.2008 -3 T 373/08, bestätigt durch OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2009 20 W 278/08).
(2) In der Sache steht allerdings fest, dass die Beschwerdeführerin vorerst selbst gegen ihren Willen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses unterzubringen war, weil sie dringend ärztliche Hilfe benötigt und dieses Erfordernis wegen ihrer Erkrankung in tragfähiger Weise weder zu erkennen noch nach der entsprechenden Einsicht zu handeln vermag. Daran hat sich bislang nichts Wesentliches geändert, denn die schwerwiegende psychische Krankheit der Beschwerdeführerin erfordert noch immer eine fortdauernde und konsequente stationäre Therapie, was die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht einzusehen vermag.
Die Beschwerdeführerin leide, so hat die zuständige Stationsärztin der eingangs bezeichneten Klinik am 25.01.2013 erläutert, allem Anschein nach seit langen Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang von ihrem Balkon ein Bügelbrett geworfen hat, lasse sich dies nur so erklären, dass sie im Rahmen eines gefestigten Wahnsystem einem imperativen inneren Impuls gefolgt sei, sie selbst gebe zu ihrem Verhalten keine rationale Begründung. Auch im Rahmen der stationären psychiatrischen Behandlung kämen immer wieder psychotische Symptome zum Vorschein, so gebe die Beschwerdeführerin an, ihre Gedanken würden durch Bücher beeinflusst. Dabei zeige sich die Beschwerdeführerin assoziativ gelockert, ängstlich und fast mutistisch, lebe in ihrer eigenen psychotischen Welt. Trotz medikamentöser Behandlung sei es noch nicht gelungen, Zugang zum psychotischen Erleben der Beschwerdeführerin zu finden. Angesichts der schweren Symptomatik, so die Sachverständige abschließend, müsse die Behandlung auch weiterhin durch Unterbringung sichergestellt werden, weil nur so eine kontinuierliche medikamentöse Behandlung mit den notwendigen Neuroleptika sichergestellt sei.
Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser fachkundigen Einschätzung zu zweifeln. Die Sachverständige ist Ärztin für Psychiatrie, ihre Feststellungen beruhen auf den im Rahmen der gegenwärtigen stationären Behandlung gewonnenen Erkenntnissen und stimmen zudem jedenfalls im Kern überein mit dem Gutachten des Amtsarztes und Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie „…“ vom 16.08.2012 (Bl. 5 ff. der Beiakte). Dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in einem deutlich beeinträchtigten Zustand befindet, haben darüber hinaus die persönlichen Anhörungen durch den Vorsitzenden der Kammer als beauftragten Richter am 23.01.2013 im Beisein ihres Verfahrenspflegers und sodann nochmals am 25.01.2013 in Anwesenheit der Sachverständigen ergeben. Zu keiner Zeit ist mit der Beschwerdeführerin auch eine nur annähernd sachgerechte Erörterung ihrer Situation möglich gewesen. Vielmehr hat diese -ersichtlich in wahnhafter Verkennung berichtet, Mitbewohner manipulierten die Waschmaschine in ihrem Haus, um sie so am Waschen zu hindern. Des Weiteren hat sie beklagt, fremde Menschen kämen mit vorgehaltenem Licht in ihre Wohnung, außerdem möchte sie in ihrem Badezimmer nicht bei ihrer Körperpflege beobachtet werden.
Danach ist die angefochtene Maßnahme nicht zu beanstanden. Eine Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung ist nämlich bereits dann statthaft, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine ernsthaft drohende und gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774 (1775) ; BayObLG BayObLGR 2004, 394; KG KGR 2005, 621 (622); OLG München OLGR 2006, 472 (474)). Diejenigen Nachteile, die ohne Unterbringung und Behandlung voraussichtlich entstehen, müssen jedenfalls schwerer wiegen, als die Beeinträchtigungen, welche mit der Freiheitsentziehung verbunden sind. Dabei mag im Einzelfall ein begrenzter Therapieerfolg der Art genügen, dass eine weitere Chronifizierung der Erkrankung und eine damit einhergehende Verwahrlosung des Betroffenen durch die regelmäßige medikamentöse Versorgung innerhalb einer geschlossenen Einrichtung verhindert wird (vgl. SchlHOLG FGPrax 2005, 136 (137) ; SchlHOLG OLGR 2003, 391 (392)). Gleichermaßen mag das Bemühen, bei dem Betroffenen auf diese Weise die zur Weiterbehandlung und Mitwirkung erforderliche Krankheitseinsicht zu wecken, noch ausreichen. Erst wenn absehbar werden sollte, dass eine Veränderung der chronischen Erkrankung auch unter stationären Bedingungen nicht mehr erreicht werden kann, verliert die Unterbringung zum Zweck der Heilbehandlung ihren Sinn. Sie wird dann unzulässig (vgl. KG, KGR 2005, 621 (623); SchlHOLG OLGR 2000, 140), weil im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht notwendig ist, was keinen Erfolg verspricht (vgl. SchlHOLG OLGR 1998, 316 (317); zu all dem bereits Kammer, Beschluss vom 19.02.2007 -3 T 40/07).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es spricht alles dafür, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leidet und die derzeit gegebene schwere Symptomatik eine kontinuierliche auch medikamentöse Behandlung erfordert. Weil die Beschwerdeführerin dies krankheitsbedingt nicht zu erkennen vermag, muss diese Therapie durch Unterbringung sichergestellt werden. Anderenfalls sind wahnkonsequente Fehlhandlungen auch in Zukunft zu befürchten, wie sie Anlass für die streitbefangene Maßnahme bewiesen sind. Im Hinblick auf die nach wie vor gegebene schwere Symptomatik und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen ist davon auszugehen, dass die fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin jedenfalls für die Dauer der -nunmehr genehmigten -Maßnahme erforderlich sein wird.
Damit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 131 V KostO.
Die Rechtsbeschwerde war gem. § 70 II Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die Frage, ob dem Antrag eines Betreuers auf Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung Vorrang vor der Anordnung einer Unterbringung zur Abwehr akuter Fremdgefährdung zukommt, nach den Erfahrungen der Kammer für eine Vielzahl von Unterbringungsentscheidungen Bedeutung hat.