Rechtsprechung / Landgericht Kassel
Landgericht Kassel Beschluss vom 23.04.2013 – 3 StVK 29/13
ECLI:DE:LGKASSE:2013:0423.3STVK29.13.0A
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war vom 26.07.2012 bis zum 17.12.2012 in der JVA „.“ inhaftiert. Mit seinem Antrag vom 08.01.2013 wendet er sich gegen zwei Disziplinarmaßnahmen.
1) Am 02.11.2012 übergab die Ehefrau des Antragstellers diesem eine umstrittene Menge Bargeld. Dieses legte er in Anwesenheit des Bediensteten „.“ auf das Durchleuchtungsgerät. Als er das Bargeldspäter am Automaten verwenden wollte, stellte er fest,dass es nur zehn Euro gewesen waren.
Der Bedienstet „.“ gab in einer Stellungnahme vom 02.11.2012 an, der Antragstellerhabe ihn bezichtigt, 2 Euro entwendet zu habe. Der Antragsteller habe behauptet, er habe von seiner Frau zwölf Euro und nichtnur zehn erhalten. Er –„.“– habe das Geld aber nie in der Hand gehabt und auch beim Durchleuchtungsvorgang gesehen,dass es von Anfang an lediglich zehn Euro gewesen seien.
Daraufhin wurde am 12.12.2012 eine Disziplinarmaßnahme gegen den Antragstellerverhängt in Form einer Freizeitsperre von 1 Woche, ausgesetzt zur Bewährung fürdrei Monate. Im vorangehenden Anhörungsverfahren gab der Antragsteller an, er habe nichtbehauptet, „.“ oder irgendjemand anderes habe ihm Geld entwendet.
2) Am 01.11.2012 spuckte der Antragsgegner in Anwesenheit des Anstaltsarztes „.“auf den Boden. Weiterhin entblößte er sein Gesäß.
„.“ gab in einer Stellungnahme vom 02.11.2012 an, der Antragsteller habe ihmgegenüber geäußert, wenn er ihn draußen auf der Straße treffen würde, dann würde er folgendes machen: Der Antragsteller habe sich dann abgewandt und auf denBoden gespuckt. Dann habe dieser gesagt,er könne auch noch etwas anderes machen, habe sich umgedreht und ihm –„.“– sein Gesäß herausgestreckt und dieHose heruntergezogen, sodass das obere Gesäßdrittel freigelegt gewesen sei.
Aufgrund dieser Äußerung wurde am 12.12.2012 eine weitere Freizeitsperre von 1 Woche, ausgesetzt zur Bewährung für drei Monate verhängt. Der Antragsteller hat sich zuvor nicht zum Vorgang geäußert
Der Antragsteller macht was die Behauptung des Beamten „.“ betrifft im vorliegenden Verfahren geltend, es sei Tatsache, dassein 2-Euro-Stück gefehlthabe. Er habe Herrn „.“ lediglich gesagt, dass er sich dies nicht gefallen lasse. Es sei keine Absicht gewesen, Herrn „.“ zu schaden, zumal er – der Antragsteller – unter Medikamenteneinfluss gestanden habe und ein wichtiges Medikament seivorherabgesetzt worden.
WasHerrn „.“ betrifft, sei es ihm – dem Antragsteller – an diesem Tag gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Er habe auf seinemBett am späten Nachmittag gelegenund geruht. Als er erwacht sei, hätten plötzlich Herr „ _„ undFrau „.“ neben ihm gestanden. Der Bitte, die Zelle zu verlassen, seien beide nichtnachgekommen. Herr „.“ rede stets sehr massiv bestimmend und verletzend. Plötzlich sei dann ihm – dem Antragsteller – schlecht geworden und er habe spuckenmüssen. Dabei sei es möglich, dass ihm die zu weite Hose heruntergerutscht sei.
In Bezug auf Herrn „.“ habe er – der Antragsteller – einmal gesagt, dass er diesen anzeigen wolle, wenn er ihn weiter menschenunwürdig behandle. „Ein Vorfall,Besuch, er kommt ½ Stunde zu spät, meine Frau wartete½ Stunde, ich sagtebeeilen wir uns.“ Herr „.“ habe gesagt,er – der Antragsteller – habe sich an die Wandstellen sollen mit breiten Beinen und dann habe die Prozedur begonnen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass die Disziplinarmaßnahmen vom 12.12.2012 rechtswidrigwaren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es könne bereits nicht davon ausgegangen werden, dass derAntragsteller geltendmache, in eigenen Rechten verletzt zu sein. WasHerr „.“ betreffe, sei unklar, was der Antragsteller begehre. Im Übrigen seien die Maßnahmenrechtmäßig gewesen, auf den Schriftsatz vom 07.02.2013 wird Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 23.01.2013 ist der Antragsteller aufgefordert worden, genau darzulegen, gegen welche Disziplinarmaßnahme er sich richte. Dies sei aus der Antragsschrift nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 31.01.2013 hat der Antragstellerhierzu um Übersendung seines ursprünglichen Schreibens gebeten. Nachnochmaligem gerichtlichem Hinweisund Übersendung der Antragsschrift hat der Antragsteller am 03.04.2013 geschrieben, er halte an seinem Antrag fest und seine Begründung liege vor. Er könne sie aber gerne nochmals darstellen. Nachdem dem Antragsteller auch die Stellungnahme der Antragsgegnerin übersandt wordenist,entgegnete er am 05.04.2013 letztmalig, er sehe keine Grundlage dafür, sich nochmals zu äußern. Dies sei bereits erfolgt. Er verweise insoweit auf seine Schreiben.
II.
Der Antrag ist unzulässig soweit Vorfälle eines Herrn „.“ betroffen sind.
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss eine aussich heraus verständlicheDarstellung enthalten, welche-konkretbezeichnete -Maßnahmeder Vollzugsbehördeder Antragsteller beanstandetoderbegehrt. DieseDarstellung muss - ohne dass die Anforderungen an den Vortrag überspannt werden dürften(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.9.2003, zitiert nach juris) - erkennen lassen, inwiefern sich derAntragsteller durch die gerügte Maßnahme in seinen Rechten verletzt sieht (OLG Celle NStZ 1981,368; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.9.2003, zitiert nach juris). Verlangt wird damit einschlüssiger Tatsachenvortrag, der denSachverhalt in wesentlichen Punktenerkennen undeineRechtsverletzung alsmöglich erscheinen lässt (OLG Hamm NStZ1981, 368; 2002, 531).
Auch müssen dasDatumder Anordnung sowieregelmäßig derbescheidende Beamte bezeichnet werden. Nur ein solcher schlüssiger Antragkann der Strafvollstreckungskammer dieMöglichkeit eröffnen, im Rahmen ihrerAufklärungspflicht im Freibeweisverfahren zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt wurde.
Im vorliegenden Fall ergibt sich bezüglich eines Herrn „.“ nicht im Ansatz, gegenwelche Maßnahme sich der Antragsteller richtet und vor allem, warum erdadurch inseinen Rechten verletzt sein will. Teilweise war der Vortragauch semantisch nicht verständlich, weshalb er in wörtlicher Rede wiedergegeben werden musste.WeitereErmittlungen konntenaufgrund dieses Vortrags nicht angestellt werden. Auf denentsprechenden Hinweis des Gerichtshat der Antragsteller keine weitereKonkretisierung angestellt.
WasdieDisziplinarmaßnahen vom12.12.2012 anbelangt, sowarder Antrag zulässig. Zwar war auch hier der Vortrag des Antragstellers aussich heraus nicht verständlich. Ausden Darlegungen der Antragsgegnerin vermochte das Gericht allerdings zu ermitteln, wogegen sich der Antragsteller wendet. Trotz Verlegung indie JVA „.“war die Kammer nach § 110 StVollzG zur Entscheidung berufen, weil eine Maßnahme der JVA „.“ angegriffen wurde.Ein Feststellungsinteresse folgt bei Disziplinarmaßnahmendaraus, dass der betroffene Gefangene sich je nach den Umständen des Falles als ein Gefangener darstellen kann, der die Ordnung derAnstalt gestört hat. Daher kann-auchnachVerlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt -einberechtigtesInteressean derFeststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme bestehen (vgl. OLG Hamm, NStZ 1991, 509 ). Der Antrag ist aber unbegründet.
Beide Disziplinarmaßnahmen waren rechtmäßig.
Zunächst ist die Kammer überzeugt davon,dass sich beide Vorgänge so zugetragen haben, wie die Herren „.“und „.“ dies in ihren Stellungnahmen wiedergegeben haben.
Wasden Bediensteten „.“ betrifft, someinte der Antragsteller noch im Disziplinarverfahren ausweislich des Protokolls, er habeweder „.“ nochirgendjemanden anderes bezichtigt, die zwei Euro entwendet zu haben. Nun räumter dies aber ein, indem er schreibt, er habe „.“ lediglich gesagt, dass er sich das nicht gefallen lasse.Diesimpliziert, dass er meint, „.“ habe diezwei Euroentwendet. Denn um etwas anderes, das sich der Antragstellernicht hat gefallen lassen wollen, kann es in diesem Zusammenhang nicht gehen. Dass aber wiederum „.“das Geld tatschlich entwendet hat, meinen weder „.“noch der Antragsteller. Erschreibt selbst, es seiFakt, dass zwei Euro gefehlt hätten. Von einem konkretenVerdacht gegen „.“spricht derAntragstellerhingegen nicht („warum, wieso ist fürmich nicht nachvollziehbar“). Letztlich räumt erdamit selbst ein, ohne konkreteAnhaltspunkte lediglich vermutet zu haben, dass „.“das Geld entwendet hat, ihn aber gleichwohl der Entwendung bezichtigt zu haben.
Was „.“ angeht, so ist der Vortrag des Antragstellers in keiner Weise glaubhaft. Esergibt bereits keinen Sinn, warumderAntragstellerbei plötzlicherÜbelkeithatspucken müssen, denn üblicherweise führtÜbelkeit zum Erbrechen und nicht zum Spucken. Hinzu kommt, dass es nicht erklärlich ist, warum der Antragsteller dann auf den Boden gespuckt hat und nicht etwa in ein Gefäß. Auch nicht nachvollziehbar ist es, warum es bei diesem einen Spucken geblieben ist.Wäre dem Antragstellertatsächlich übel gewesen, hätte dieses einmalige Spucken kaum die Übelkeitbeseitigen können. Erst recht unglaubhaft ist es, dass bei diesem Vorgang die Hose heruntergerutschtseinsoll.Denn beimSpuckenist maßgeblich dieobere Körperhälfte involviert, sodass es sich für die Kammernicht erschließt, wie dabei die Hose rutschen kann, selbst wenn sie zu weit ist. Zudem weisen die Hosen der Anstaltskleidungnach Kenntnis derKammeran der Hüfte einen Gummizugauf, der ein plötzliches Rutschen verhinderndürfte. Nach alledem lässt sich der Vorfall allein dann plausibel erklären, wennman der Darstellung „.“ folgt, was die Kammer tut.
Disziplinarmaßnahmenkönnen sodann angeordnet werden, wenn Gefangene rechtswidrig und schuldhaft das Zusammenleben in der Anstalt stören (§ 55 Abs. 1 Nr. 6 HStVollzG). Bei Beurteilung der Frage, ob die Äußerungen bzw. das Verhalten des Antragstellers ein Verhalten gegenüberVollzugsbediensteten darstellen, welches das Zusammenleben in der Vollzugsanstalt stört, sind das aus Art. 5 Abs. 1 Satz1 GG (freie Meinungsäußerung) zu berücksichtigen sowie der Zweck derDisziplinarmaßnahme in FormderSicherung der Voraussetzungeneines aufdieZiele des in § 2 HStVollzG gerichteten Vollzuges (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 29). Daher ist – wie in der übrigen Gesellschaft auch – nicht jeder Verstoß gegen die üblichen Formen des mitmenschlichen Umgangs mit formellen Sanktionen bewährt;eine disziplinarrechtliche Ahndungkommtvielmehr erst dann inBetracht, wenn derEinzelverstoß gegen den üblichen Verhaltenskodex eine Dimension erreicht,diegeeignet ist, nicht nurinterpersonelle Beziehungen zu tangieren, sondern den Gesamtzusammenhangeines geordneten Zusammenlebens in derAnstalt zu stören(vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 82 Rn. 2).Anerkannt ist, dasshierunter auch gegen Vollzugsbeamte gerichtetes strafbares Verhalten desGefangenen fällt (ebd.). Denn der Vollzug erfordert gerade einen straffreien Umgang der Gefangenen mit den Bediensteten.
Das ist im Verhalten des Antragstellers gegenüber „.“ aber der Fall. Dem Antragsteller ist es unbenommen, seiner Verärgerung Ausdruck zu verleihen. Liegt aber eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung in dem spezifischen Sinn vor, dass dem Betroffenen der sittliche,personale oder soziale Geltungswert ganzoder teilweise abgesprochen, so ist der Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllt. Das ist hier aber der Fall, denndurch das Spuckenauf den Boden mit derAnkündigung, dies außerhalbdesVollzugs mit„.“ zumachen, bringtder Antragsteller zum Ausdruck, dasser „.“ keinerlei sozialen Geltungswert entgegenbringt. Denn mit der bildlichen Erklärung, man spucke auf jemanden, wird eine besondere Missachtung zum Ausdruck gebracht (vgl. auch Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, StGB, 28.Aufl.2010, § 185 Rn.18). Das gilt erst Recht durch Entblößen des Gesäßes gegenüber einer anderen Person, wenn auch – wie hier – nur zu einem Teil. Denn auch damit tut derAntragsteller kund, dass erbesondereMissachtung gegenüber „.“ hegt (vgl. auch AG Grünstadt, NJW 1995, 889 ). Das Hinhaltendesentblößten Gesäßesimpliziertzudem, dass ihn „.“ umgangssprachlich gesprochen „einmal könne“, was wiederum den Tatbestand der Beleidigung erfüllt (ausf. Jerouschek, NStZ 2006, 345 f.).
Auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung kann sich der Antragsteller dabei nicht berufen, da durch das gezeigte Verhalten erkennbar die Herabwürdigung von „.“als Person bezweckt warund nicht etwa die allgemeine Kundgabe derUnzufriedenheit mit der ärztlichen Behandlung durch „.“. Die Meinungsfreiheit tritt nämlich regelmäßigdann hinter den Ehrschutz zurück, wenn nicht mehr die Auseinandersetzungin der Sache, sondern – jenseits auchpolemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrundsteht (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 206).
Die Bezichtigunggegenüber dem Bediensteten „.“, er habedem Antragsteller zwei Euro entwendet, erfüllt ebenfalls den Tatbestand des § 185 StGB. Eine Beleidigungist es nämlich auch, wenndem BetroffeneneinrechtswidrigesVerhalten(etwa einDiebstahl)vorgeworfenwird, wenngleich diese Behauptungunwahr ist (vgl. BayObLG, NJW 1959, 57; Schönke/Schröder/ Lenckner/Eisele, a.a.O., Rn. 2, 6). Dasist hier der Fall, da die Kammer nach dem Vorgenannten davon überzeugt ist, dass „.“die zwei Euro dem Antragstellernicht entwendet hat. Der Antragsteller nahm jedenfalls auch billigend in Kauf, dass der Vorwurf des Diebstahls nicht zutrifft. Das folgt ausseinem Vortrag im hiesigen Verfahren, wonach Fakt sei, dass die zwei Euro fehlten, er aber nicht nachvollziehen könne, warum dies der Fall sei. Ihm war demzufolge bewusst, dass er keine ausreichende Tatsachengrundlage kannte, um die Annahme einesDiebstahls durch „.“ zu untermauern, mitAusnahme des Umstands, dass nach seiner Ansicht zwei Euro fehlten. Gleichwohl hat er dies in Kauf genommen und „.“ der Entwendung bezichtigt.
Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) konnte sich derAntragsteller auch nicht berufen, weil ihn im Hinblick auf den geäußerten Vorwurf eine Prüfungspflicht traf (vgl. Schönke/Schröder/ Lenckner/Eisele, a.a.O., § 193 Rn. 11). Dieserkommt er dann nicht in ausreichendem Maße nach, wenn erbei gewissenhafter, ihm möglicherundzumutbarerPrüfunghätte erkennen müssen, dass dieGrundlagen für seine Behauptung unzuverlässigoder unzulänglich sind (ebd.). So liegt der Fall hier aber, weil der Antragsteller selbst vorträgt, fest stehe,dass die zwei Euro fehlten, er aber nicht nachvollziehen könne, warum. Damit räumter ein, eine ausreichende zuverlässige Grundlage für den Diebstahlsvorwurf nichtgehabt zu haben, sondern vielmehr den Vorwurf auf eine bloße – unsichere –Vermutung gestützt zu haben, nämlich diejenige, dass es allein „.“ gewesen seinkann, der die zwei Euro entwendet hat. Diese Vermutung reicht aber deshalbnicht aus, weil der Antragsteller jedenfalls hätte ausschließen müssen, dass er die zweiEuro nicht etwa versehentlich hat fallen gelassen (Absuchen desWegs zumBesuchsraum ggf. mit einem Bediensteten)oderdass ihm seine Frau mitunternicht zwölf sondern nurzehn Euro übergeben hat (Nachfrage bei seiner Frau). Diese möglichen Prüfungen hat er aber nicht unternommen, sondern sogleich den Diebstahlsvorwurf geäußert, was eine Rechtfertigung nach § 193 StGBausschließt (vgl. auch LG Paderborn, NStZ 1985, 458 zum Vorwurf eines Diebstahls aufgrund fehlerbehafteter Tatsachengrundlage).
Schuldausschließungsgründe vermochte die Kammer nichtfestzustellen, da der Antragsteller bis auf den Umstand, unterMedikamenteneinfluss gestanden zu habenund dass ein wichtiges Medikament (Venlafaxin) vorher abgesetzt worden sei,keinerlei weiterenAnhalt dafür gegeben hat,dass er mitunter in seiner Schuldfähigkeit vermindert oder diese ausgeschlossen gewesen war. Es war unklar,um welche Menge Venlafaxin es ging, wann genau dies abgesetzt wurde und unterdem Einfluss welches Medikaments er genau gestanden hat. Weitere Eingaben hatder Antragsteller auch trotz mehrfacher Gelegenheit durch die Kammer verweigertund lediglich auf sein Antragsschreiben verwiesen. Auch in Anbetracht desAmtsaufklärungsgrundsatzes war die Kammer mangelsausreichender Anhaltspunktedaher an einer weiterensachverständigenAufklärung gehindert. Ein Sachverständigerkann keinGutachtenerstatten, wennAnknüpfungstatsachen fehlen undauchnichtzu ermittelnsind;in diesemFallist das Beweismittel ungeeignet (vgl. KK/Fischer, 6. Aufl. 2008, § 244 Rn. 150 m.w.N.).
Weiter war sodann zu beachten, dass nicht jede Beleidigung automatisch das Zusammenleben in der Anstalt stört, da aus einer Konfliktsituation heraus getroffeneÄußerungen zunächst einmalnur interpersonelle Auswirkungen haben (vgl. Callies/Müller-Dietz, a.a.O.,§ 102 Rn.4).Anders ist dies aber bei sich häufendenDiffamierungen, die zu einer Vergiftung desAnstaltsklimasführen können (vgl. ebd.).Dies hat die Kammer im vorliegenden Fall darin gesehen, dass gerade in Bezug aufden Anstaltsarzt „.“der Kammer aus einem anderen Verfahren bekannt ist, dass eine geordnete Betreuungdurch diesen bereits seit geraumer Zeit nicht möglich war und der hier vorliegende Fall letztlich ein Höhepunkt dieses konfliktgeladenenVerhältnisses ist.
Bereits im Verfahren 3 StVK 238/12 machte der Antragsteller geltend, er spreche „.“jegliche Kompetenz ab. In dem genannten Verfahren ging es darum, dass sich der Antragsteller in seinem Leben gefährdet sah, weil „.“ihm die vermeintlich lebensnotwendige vitaminreiche Zusatzkost angesichts einer Chemotherapie nicht gewährt habe. Bereits in diesem Verfahren äußerte „.“, der Antragsteller verweigere die Behandlung dort und empfinde sie als nicht ordnungsgemäß. Er wolle ständig verlegt werden und von Ärzten in Frankfurt behandelt werden. Zum Gesundheitszustand hat „.“ erklärt, der Antragsteller habe zwei Krebsleiden, von denen eines bereits überwunden sei. Das andere sei bei Haftantritt entdeckt worden und werde nun behandelt. Die Behandlung erfolge durch Fachärzte (Urologen). Sie entspreche allen medizinischen Standards. Bei einer Behandlung sei „.“ selbst zugegen gewesen. Zur Zusatzkost hat „.“ erklärt, der Antragsteller verlange ständig nach vitaminreicher Kost. Es sei auch richtig, dass dieser als Krebspatient besonders vitaminreiche Kost benötige. Solche bekomme er jedoch. Er bekomme Salate, Joghurts etc. Die Ernährung entspreche sämtlich dem Standard der Ernährungswissenschaft. Produkte, die der Antragsteller hingegen verlange, seien „unsinnig“. Es seien Eigenarten, die es so nicht gebe. Nach alledem werde der Antragsteller nach sämtlichen Standards der Medizin und Ernährungswissenschaften behandelt. Lebensgefahr, wie im Antragsschreiben erwähnt, bestehe unter keinerlei Umständen.
Der Antrag des Antragstellers in dem genannten Verfahren wurde von der Kammer zurückgewiesen, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Behandlungden medizinischen Standards widersprochen hätte. Aufgrund dieser von der Kammergesehenen ständigenAuflehnung des Antragstellers gegen „.“ vor allem verbundenmit dem Vorwurf, lebensgefährdend behandelt zu werden, handelt es sich bei dem hier gezeigten Verhalten letztlich um eine konsequenteWeiterführung desbestehenden auf Konfrontation gehenden Agierens des Antragstellers.
In diesem Zusammenhang war dann auch zu beachten, dass beidehier disziplinierte Vorfälle innerhalb eines engen Zeitraumsvon zwei Tagen (01. – 02.11.2012)stattgefunden haben,sodass angesichts des vorgenannten überdauernden Konflikts von einzelnen zugrunde liegenden Konfliktsituationen nicht mehr gesprochen werdenkann, sondern die Kammerdavon ausgeht, dass der Antragsteller sich in einer überdauerndenWeise gegen die Regeln des Vollzugs auflehnt, die einen Bezug zumZusammenleben in der Anstalt aufweist undauf das dortige Klima vor allem in Bezug auf „.“ übergegriffen und dieses „vergiftet“ hat.
Die verhängte Disziplinarmaßnahme von jeweils einer Woche Freizeitsperre (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 HStVollzG), deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (§ 56 Abs. 3 S. 2 HStVollzG) ist auch verhältnismäßig. Sie bewegt sich im unteren Rahmen der möglichen Disziplinarmaßnahmen. Von milderen Maßnahmen (§ 55 Abs. 3 HStVollzG) hat die Antragsgegnerin angesichts der strafbewährten und damit nicht unerheblichen Vorwürfe ermessensfehlerfrei abgesehen.
Letztlich hatdie Antragsgegnerin auch nichtgegen dasbei Disziplinarmaßnahmen geltende Beschleunigungsgebot verstoßen, wonach die Festsetzung und Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen unter besonderer Beschleunigungdurchzuführen ist (etwa OLG München, NStZ-RR 2013, 94 ). Zwar ist durchaus ein nicht unerheblicher Zeitraum vergangen zwischen dem Vorfall gegenüber „.“ (01.11.2012) und dem Bediensteten „.“ (02.11.2012) sowie der Festsetzungder Disziplinarmaßnahme (12.12.2012). Dieskann aber nichtalsderartiglangangesehen werden, dass die Maßnahmeihren pädagogischenCharakter (dazu OLGMünchen, ebd.) verlöre. Denn ein Zeitraum von einigen Wochen bis zu drei Monaten ist jedenfalls noch ausreichend, um eine pädagogische Wirkung zu erreichen (OLGHamburg, Beschluss vom 07.01.2004, Az: 3 Vollz(Ws) 123/03 zitiert nach juris).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 52, 60 GKG, die Kostenentscheidung auf § 121 Abs. 2 StVollzG.