Rechtsprechung / Landgericht Kassel
Landgericht Kassel Urteil vom 09.10.2013 – 4 O 2215/12
ECLI:DE:LGKASSE:2013:1009.4O2215.12.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Brandschadens aus einer Hausratversicherung in Anspruch.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines ca. 3000 qm großen Grundstücks mit der Adresse „……“ in „……“, welches mit einem von ihr und ihrer Familie bewohnten Haus bebaut ist. Mit dessen Bau wurde im Jahre 2003 begonnen. Die Klägerin zog mit ihrer Familie Ende des Jahres 2003 sukzessive in das damals noch halb fertige neue Haus ein. Der Umzug war nach kompletter Bezugsfertigkeit des Hauses im Herbst 2005 abgeschlossen. Zuvor wohnte sie unter der Anschrift „……“ in „……“ auf einem Grundstück, welches ihrem Ehemann, dem Zeugen „……“, gehörte und auf dem die „……“ GmbH, über deren Vermögen das Amtsgericht Eschwege mit Beschluss vom 14.01.2005 das Insolvenzverfahren eröffnete, ihren Sitz hatte. Die Grundstücke „……“ und „……“ liegen etwa 500 bis 800 Meter voneinander entfernt.
Der Zeuge „……“ baute in das Haus „……“ in „……“ eine neue Tür zwischen der Garage und dem Kellerflur ein. Diese versah er mit einem Zylinderschloss einer alten Schließanlage, welches zuvor in der Firma im Werkstattbereich verwendet worden war. Das Schloss war zuvor in verschiedenen Türen eingebaut gewesen, u.a. in der alten Haustür des Hauses „……“, also in der Haustür des früheren Wohnhauses. Für dieses Schloss hatten etwa 10 bis 15 ehemalige Mitarbeiter einen Schlüssel. Diese könnten noch heute im Umlauf sein. Keiner der ehemaligen Mitarbeiter wusste jedoch, dass und wo der Zeuge „……“ das Schloss eingebaut hatte und dass dessen Schlüssel somit die Verbindungstür zwischen Garage und Keller des Hauses „……“ in „……“ öffnen konnte. Die Klägerin hatte keine Kenntnis von dem Einbau des Schlosses. Sie kümmerte sich um solche Dinge nicht.
Einen weiteren Haustürschlüssel hatte der Zeuge „……“ im Hundezwinger auf dem Grundstück „……“ im Jahre 2004 versteckt, wovon nur die Familie wusste.
Der Zeuge „……“ schloss mit der Beklagten im November 2000 eine Hausratversicherung in Bezug auf das Haus „……“ in „……“ ab, welche u.a. Schäden aufgrund von Brand und Einbruchsdiebstahl abdeckte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein, Bl. 36 f. d.A., Bezug genommen. Nachdem der Umzug im Jahre 2005 komplett abgeschlossen war, erfolgte im Dezember 2005 eine Vertragsänderung dergestalt, dass die Klägerin nunmehr Versicherungsnehmerin für das neue Haus „……“ mit einer Versicherungssumme von 92.032,50 € wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nachtrag vom 07.12.2005 (Bl. 39 f. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin fuhr mit ihrer Familie am 18.07.2010 in einen Kurzurlaub nach „……“ . Sämtliche Fenster wurden geschlossen, die Rollläden heruntergelassen und die Türen, insbesondere die Verbindungstür zwischen Garage und Kellerflur, abgeschlossen. Die Tür zur Garage war nicht verschlossen. Während der Abwesenheit der Klägerin und ihrer Familie kümmerten sich die Herren „……“ (Patenonkel des Zeugen „……“ ) und „……“ (Nachbar der Familie) um den Grundbesitz. Herr „……“ schaute alle paar Tage nach der Post und sollte ansonsten nach dem Rechten sehen, Herr „……“ goss die Blumen und versorgte die Katze. Am Sonntag, den 25.07.2010, stellte der Zeuge „……“ fest, dass in dem Haus der Klägerin von unbekannten Tätern ein Brand gelegt worden war und informierte den Zeugen „……“ hiervon, der wiederum die zuständige Kriminalpolizei von dem Vorfall in Kenntnis setzte. Nach den Feststellungen der ermittelnden Polizeibeamten drangen in der Zeit vom 22.07. bis 25.07.2010 unbekannte Täter in das Wohnhaus ein. Spuren gewaltsamen Eindringens wurden nicht festgestellt. Der genaue Einstieg bzw. Weg des Eindringens konnte nicht ermittelt werden. Die Polizei schloss lediglich den Einstieg über das bei ihrer Ankunft am 25.07.2010 gekippte Dachfenster aufgrund der Lage und fehlender Spuren daran aus. Die unbekannten Täter legten einen Brand im Wohn- und angrenzenden Schlafzimmer, wobei sie Brandbeschleuniger einsetzten. Der Brand erlosch jedoch nach den Ermittlungen der Polizei wieder, hinterließ aber einen Rauchgasaufschlag in fast allen Räumen des Hauses. Die sonstigen sichergestellten Spuren im Haus deuteten nach den Ermittlungen der Polizei darauf hin, dass die Täter das Haus erneut aufsuchten, die Behältnisse mit den Brandbeschleunigern mitnahmen und mögliche Spuren beseitigten. Bei Eintreffen der Polizei am 25.07.2010 gegen 16.15 Uhr, noch vor Eintreffen der Klägerin und ihrer Familie aus dem Urlaub, war neben dem gekippten Dachfenster die Balkontür im Büro des ersten Obergeschosses nicht verschlossen sondern lediglich angelehnt. Ein Fenster im Kellerbereich und zwei Fenster im Erdgeschoss waren gekippt. Es war jedoch nicht bekannt, wer die Fenster kippte. Diesbezüglich vermutete die Polizei, dass die Täter die Fenster selbst in Kippstellung gebracht hatten, um die Brandherde mit Sauerstoff zu versorgen. Die Kellertür nach draußen, die Haustür und die Verbindungstür zwischen Garage und Kellerflur waren abgeschlossen. Aufbruchspuren waren nicht festzustellen. Die Polizei konnte keinen Täter ermitteln, das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft am 03.01.2011 eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte 2630 UJs 60047/11 StA Kassel Bezug genommen.
Die Klägerin meldete den durch den Brand entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 89.708,00 € der Beklagten, die, nachdem ihr die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft vorlag, mit Schreiben vom 04.04.2011 50 % der Schadenssumme, mithin 44.854,00 € regulierte. Weitere Leistungen lehnte die Beklagte mit dem genannten Schreiben vom 04.04.2011, auf das Bezug genommen wird (Bl. 14 d.A.), mit der Begründung ab, der Schaden sei grob fahrlässig herbeigeführt worden, da die Täter mittels eines richtigen Schlüssels in das Objekt gelangt seien und das Feuer gelegt hätten. Sie hätten entweder den im Hundezwinger versteckten Schlüssel benutzt oder seien über die nicht verschlossene seitliche Tür zur Garage und dann durch die seitliche Zwischentür in den Kellerflur mittels Schlüssel eingedrungen.
Die Klägerin ist der Auffassung, eine grobe Fahrlässigkeit ihrerseits sei nicht gegeben. Sie behauptet, der Tathergang sei letztlich nicht geklärt, es stehe nicht fest, wie die Täter in das Objekt gelangt seien. Sie vermutet, dass die unbekannten Täter durch die Fenster ins Haus gelangt sein könnten. Sie behauptet, dass der Schlüssel im Hundezwinger nach ihrer Rückkehr noch immer dort in der gleichen Position wie vorher versteckt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 44.854,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2011 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie zum Ausgleich vorgerichtlicher Mahnkosten 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (das ist der 08.01.2013) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, indem ein Haustürschlüssel im Hundezwinger auf dem Grundstück aufbewahrt worden und in die Verbindungstür zwischen der Garage und dem Keller ein Schloss eingebaut gewesen sei, für das zahlreiche Arbeiter der „……“ GmbH Schlüssel und damit Zugriff gehabt hätten. Diese hätten auch gewusst, wo die Klägerin wohnt. Sie, die Beklagte, sei daher zur Kürzung der Versicherungsleistung um 50 % berechtigt gewesen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der restlichen Versicherungssumme in Höhe von 44.854,00 € aus § 1 Satz 1 VVG i.V.m. mit dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherungsvertrag zu.
Denn die Beklagte war berechtigt, die Versicherungsleistung um 50 % zu kürzen.
Nach § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
Die Klägerin hat den Versicherungsfall, der sich im Juli 2010 ereignete, grob fahrlässig herbeigeführt. Grob fahrlässig handelt in objektiver Hinsicht derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müsse (vgl. BGH, VersR 2003, 364; VersR 1997, 351). In subjektiver Hinsicht muss das Fehlverhalten unentschuldbar sein (vgl. BGH, r+s 1997, 98, 99), wobei vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden kann (vgl. BGH, r+s 2003, 144, 146). Das Verstecken eines Haustürschlüssels im Hundezwinger sowie das Einbauen eines Schlosses einer alten Schließanlage in eine Verbindungstür zwischen einer wegen einer nicht verschlossenen Tür zugänglichen Garage und dem Keller des Hauses, zu dem noch ca. 10 bis 15 Schlüssel im Umlauf sind, sind grob fahrlässige Verhaltensweisen. Dies gilt auch für die bestehende Möglichkeit, dass die Klägerin nach Verlassen des Hauses Fenster gekippt ließ.
Die Klägerin hat durch das Verstecken des Schlüssels im Hundezwinger durch ihren Ehemann, wovon sie Kenntnis hatte, in vermeidbarer Weise die voraussehbare Gefahr einer Entwendung des Schlüssels begründet durch Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße. Gegen diese Annahme spricht insbesondere nicht, dass das Versteck nur der Familie bekannt war. Denn es ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass Dritte, die beabsichtigen, in ein Wohnhaus einzudringen, im angrenzenden Hundezwinger nach einem versteckten Schlüssel suchen. Dies hätte sich jedem Versicherungsnehmer aufdrängen müssen. Jeder beliebige Dritte hatte so Zugriff auf den Schlüssel, sofern er den Hundezwinger durchsuchte. Das Verstecken eines Haustürschlüssels im Hundezwinger stellt für sich genommen auch keinen besonders ungewöhnlichen Ort dar, so dass die Sorgfaltswidrigkeit entfallen könnte. Dass die genaue Ausgestaltung des Verstecks besonders außergewöhnlich gewesen sein könnte, wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Die grobe Fahrlässigkeit entfällt auch nicht dadurch, dass stets scharfe Schäferhunde das Gelände bewachten. Zwar ist es durchaus möglich, dass diese wachsam waren und das Anschlagen der Hunde bloß nicht vernommen worden ist. Allerdings ist es jedenfalls für einen potentiellen Täter, der mit Hunden gut umgehen kann, ein Leichtes, die Hunde vorübergehend abzulenken. Dies ist von jedem sorgfältigen Hausinhaber zu bedenken. Außerdem liefen die Hunde stets auf dem über 3000 qm großen Grundstück der Klägerin frei herum. Sie waren also nicht ständig innerhalb oder in der Nähe des Hundezwingers. Daher ist zu berücksichtigen, dass ein potentieller Täter das Gelände und den Zwinger genau dann aufgesucht haben könnte, wenn die Hunde sich an einer gänzlich entlegenen Stelle es großen Grundstücks befanden. Die Klägerin handelte auch subjektiv fahrlässig. Der äußere Geschehensablauf und das Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes lassen auf eine subjektive Vorwerfbarkeit schließen. Die Klägerin war auch in der Lage, die Sorgfaltswidrigkeit zu erkennen.
Der Einbau des Schlosses der alten Schließanlage, welches zuvor bei der „……“ GmbH Verwendung gefunden hatte und auch in der alten Haustür des Hauses „……“ in „……“ eingesetzt worden war, in die Verbindungstür zwischen Garage und Keller hat ebenfalls in vermeidbarer Weise die Gefahr des Zugangs zum Haus begründet. Dies muss sich die Klägerin auch zurechnen lassen. Die Tür, in welcher das Schloss eingebaut worden war, befand sich zwischen Garage und Keller des Hauses. Durch diese hatte man also direkten Zugang zum Haus nach Passieren der Garage. In die Garage konnte man durch die nicht abgeschlossene Außentür gelangen. Es hätte sich jedem aufdrängen müssen, dass der Einbau eines Schlosses, zu welchem noch immer eine Vielzahl von Schlüsseln im Umlauf sind und von denen nicht einmal angegeben werden kann, wer überhaupt noch im Besitz eines zum Schloss passenden Schlüssels war, in erhöhtem Maße sorgfaltswidrig ist. Zur Vermeidung der Gefahr, dass ein potentieller Schlüsselinhaber das Schloss öffnet, hätte zumindest die Garage abgeschlossen werden oder besser von vornherein ein ganz anderes neues Schloss eingebaut werden müssen. Dies gilt umso mehr, wenn, wie die Klägerin behauptet, im Haus Bargeld von mehr als 20.000,00 € aufbewahrt (und bei der Tat gestohlen) worden war. Sie wäre dann zu einer umso höheren Sorgfalt verpflichtet gewesen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass keiner der ehemaligen Mitarbeiter wusste, dass und wo der Zeuge „……“ das Schloss eingebaut hatte. Die Gefahr, dass es doch zu einem Missbrauch kommen oder dass der Zeuge „……“ bei der Demontage des Schlosses und der Absicht des privaten Gebrauchs beobachtet worden sein könnte, war viel zu groß. Dafür spricht auch, dass das Schloss zuvor bereits in verschiedenen Türen eingebaut war. Ein solches erneut einzubauen, ist in erhöhtem Maße sorgfaltswidrig. Das Verhalten ist auch subjektiv unentschuldbar. Die Sorgfaltswidrigkeit seines Handelns hätte dem Zeugen „……“ einleuchten müssen. Die Klägerin hatte zwar selbst vom Einbau des Schlosses keine Kenntnis. Das Verhalten ihres Ehemannes ist ihr jedoch zuzurechnen. Zum einen deutet der Versicherungsschein vom 07.12.2005, in dem als Ausfertigungsgrund „Vertragsänderung“ angegeben worden ist, darauf hin, dass die Klägerin lediglich in die Position des vorherigen Versicherungsnehmers, ihres Ehemannes, eingetreten ist und sich seine Kenntnis zurechnen lassen muss. Des Weiteren ist der Zeuge „……“ als Repräsentant der Klägerin anzusehen. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1250 f.). Die bloße Überlassung der Obhut über eine versicherte Sache genügt dazu indes nicht. Ehegatten sind daher in der Regel nicht als Repräsentanten anzusehen. Vielmehr muss der Repräsentant dazu befugt sein, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Karczewski, in Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 81 VVG, Rn. 67). Der Zeuge „……“ war für den Einbau des Schlosses in die Verbindungstür zwischen Garage und Keller verantwortlich. Die Klägerin kümmerte sich um solche Dinge nicht. Der Zeuge „……“ war befugt, den Einbau von Schlössern selbständig für die Versicherungsnehmerin vorzunehmen. Diese Tätigkeit liegt aufgrund der Sorge um eine ordnungsgemäße Sicherung des Hausrates auch in dem Risikobereich, welcher durch die Hausratversicherung abgedeckt werden soll. Zudem folgt die Zurechnung aus § 47 Abs. 1 VVG. Der Ehemann gilt als mitversicherte Person im Rahmen der Hausratversicherung, da auch seine Sachen im Haus mitversichert sind.
Sofern aus der Unkenntnis bezüglich der Person, die die Fenster gekippt hat, und der Vermutung der Klägerin, dass die Täter über eines der Fenster ins Haus gelangt sein könnten, angenommen werden müsste, dass es möglich ist, dass die Klägerin selbst die Fenster vor Abreise kippte, würde dies ebenfalls eine grob fahrlässige Verhaltensweise darstellen. Dies gilt nicht nur für die gekippten Fenster im Keller und Erdgeschoss, sondern auch für die lediglich angelehnte Balkontür im ersten Obergeschoss und das Dachfenster in Kippstellung. Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht liegt grobe Fahrlässigkeit je nach Umständen des Einzelfalles vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Wohnung verlässt, obwohl sich ein Fenster in Kippstellung befindet (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1997, 999; OLG Celle, VersR 1993, 572). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Wohnung für lediglich eine kurze Zeit verlässt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1999, 972 f.). Diebstahl wird nämlich durch gekippte Fenster gefördert, da ein potentieller und versierter Täter wenig Schwierigkeiten hat, ein derart ungesichertes Fenster zu öffnen und in das Haus einzudringen. Bei einer geplanten Urlaubsreise sind jedenfalls sämtliche Fenster zu schließen, unabhängig davon, in welcher Lage des Hauses sie sich befinden. Aufgrund der längeren Abwesenheit bei einer Urlaubsreise ist stets sicherzustellen, dass das gesamte Haus ordnungsgemäß verschlossen und kein einziges Fenster angelehnt oder gekippt ist. Dem wäre die Klägerin nicht nachgekommen, wenn angenommen werden müsste, dass diese (oder ein Familienmitglied) die Fenster gekippt hätte. Auch in subjektiver Hinsicht ist die grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Es hätte der Klägerin einleuchten müssen, dass gekippte Fenster einem Täter den Anreiz und die Gelegenheit gaben, in das Haus einzudringen. Die Fenster ordnungsgemäß zu verschließen, wäre für die Klägerin auch ohne weiteres möglich gewesen und die davon ausgehende Gefährdung somit vermeidbar.
Der Versicherungsfall in Form des Brandes ist auch kausal durch das grob fahrlässige Vorverhalten der Klägerin herbeigeführt worden. Dabei spielt es keine Rolle, auf welchem der oben genannten drei Wege die Täter in das Haus gelangt sind. Der Versicherer ist bezüglich der Kausalität zwar voll beweispflichtig. Allerdings muss er dann nicht die konkrete Begehensweise im Einzelnen nachweisen, wenn feststeht, dass der Versicherungsfall jedenfalls durch mindestens grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers verursacht wurde (vgl. Karczewski, in Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 81 VVG, Rn. 88). Wenn mehrere Geschehensabläufe in Betracht kommen, die jedenfalls für sich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen, muss nicht geklärt werden, welcher tatsächlich ursächlich geworden ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 1154). Sowohl das Verstecken des Schlüssels im Hundezwinger als auch der Einbau eines alten Schlosses stellen grob fahrlässige Verhaltensweisen dar. Sofern die Klägerin (oder ein Familienmitglied) die Fenster selbst gekippt hätte, würde auch dies ein grob fahrlässiges Verhalten darstellen. In jedem Falle hätte die Klägerin durch ihr grob fahrlässiges Vorverhalten eine Ursache gesetzt, durch die der Brand und somit der Versicherungsfall gemäß § 81 Abs. 2 VVG herbeigeführt worden ist.
Die Möglichkeit, dass die Täter vermutlich die Fenster gekippt haben, ändert daran nichts. Es wäre dennoch ein grob fahrlässiges Vorverhalten der Klägerin gegeben, wenn die Täter diese nach Eindringen in das Haus mit Hilfe des versteckten Schlüssels oder durch einen Schlüssel für das eingebaute alte Schloss in der Verbindungstür geöffnet haben. Dass die Täter die Fenster von außen öffneten, ins Haus eindrangen, dieses darüber auch verließen und die Fenster in gekippter Stellung zurückließen, kommt nicht ernsthaft in Betracht. Dieser Geschehensablauf scheidet aufgrund der polizeilichen Ermittlungen aus, denn die Polizei konnte keine Einbruchspuren am Haus feststellen. Vielmehr vermutete sie, dass die Täter die Fenster zur Versorgung der Brandherde geöffnet haben und diese somit nicht zum Einstieg nutzten. Dass bei einem nicht grob fahrlässigen Verhalten ein Geschehen abgelaufen wäre, das ebenfalls zum Eintritt des Versicherungsfalles geführt hätte und somit ein Fall hypothetischer Kausalität vorliegt, muss wiederum der Versicherungsnehmer beweisen (vgl. BGH, VersR 1986, 962; Prölss, in Prölss/Martin, § 81 VVG, Rn. 22, 30). Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass sich auch ein weiterer anderer Geschehensablauf zugetragen haben könnte, der keine grobe Fahrlässigkeit begründet. Es genügt nicht, lediglich darauf hinzuweisen, dass die Polizei nicht habe feststellen können, auf welchem Weg die Täter in das Haus gelangt sind. Die Klägerin hätte zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, welchen alternativen Weg die Täter genommen haben könnten, der nicht auf einem grob fahrlässigen Vorverhalten der Klägerin beruht und dieses beweisen müssen.
Gegen die Kürzung der Versicherungsleistung um 50 % bestehen keine Bedenken, denn diese steht in einem der Schwere des Verschuldens der Klägerin entsprechenden Verhältnis.
Die Klage war somit abzuweisen.