Rechtsprechung / Landgericht Kassel

Landgericht Kassel Urteil vom 17.09.2014 – 4 O 868/14

ECLI:DE:LGKASSE:2014:0917.4O868.14.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 26. Mai 2015, 14 U 174/14

nachgehend BGH, 11. Februar 2016, V ZR 158/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die seitens der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Kassel (4 O 1305/09) vom 11.12.2009 für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte hatte bei dem Landgericht Kassel in dem Verfahren 4 O 1305/09 ein Versäumnisurteil erwirkt, welches nach entsprechendem Beschluss vom 11. Dezember 2009 (Bl. 34 d. A. 4 O 1305/09) öffentlich an den Kläger zugestellt worden ist. Die Bewilligung der öffentlichen Zustellung beruhte auf einer seitens der hiesigen Beklagten mitgeteilten Meldeanfrage sowie Anschriftenüberprüfung bei der Post. Zudem ermittelte der zuständige Dezernent eine weitere Anschrift des Klägers über den Bewährungshelfer des Klägers (Bl. 18R d. A. 4 O 1305/09), an die ebenfalls nicht zugestellt werden konnte. Der Aushang an der Gerichtstafel erfolgte am 17. Dezember 2009, abgenommen wurde dieser am 19. Januar 2010; eine Veröffentlichung in der Zeitung X erfolgte am 24. Dezember 2009 (Bl. 44 d. A. 4 O 1305/09). Dagegen hatte der Kläger zunächst mit eigenem Schreiben vom 11. Januar 2010 und nach Mitteilung der Kammer unter Hinweis auf § 78 ZPO mit anwaltlichem Schreiben vom 16. März 2010 Einspruch eingelegt (Bl. 57f. d. A. 4 O 1305/09). Auf den Einspruch des Klägers persönlich übersandte der Dezernent an den Kläger eine Kopie des Versäumnisurteils sowie der Klageschrift. Dieser Einspruch wurde mit Urteil der Kammer vom 29.04.2010 verworfen und zeitgleich der gestellte Wiedereinsetzungsantrag des hiesigen Klägers zurückgewiesen (Bl. 60 ff. d. A. 4 O 1305/09).

Der Kläger ist der Ansicht, das Versäumnisurteil sei mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht vollstreckbar.

Er beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Kassel (4 O 1305/09) vom 11.12.2009 wird für unzulässig erklärt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat die Akte 4 O 1305/09 zu Beweiszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Anders als im Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2014 ausgeführt, ist die Klage des Klägers als sog. Titelgegenklage analog § 767 ZPO zulässig. Mit dieser Klage kann die Unwirksamkeit eines Titels geltend gemacht werden. Da es sich vorliegend um ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 ZPO handelt und in diesem Fall gemäß § 310 Abs. 3 ZPO die Verkündung durch Zustellung ersetzt wird, ist die Zustellung der Urteils Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Bezeichnung der Klage ausdrücklich als Vollstreckungsabwehrklage ist dagegen unschädlich.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Klageschrift sowie des Versäumnisurteils war wirksam. Eine öffentliche Zustellung ist gemäß § 185 Nr. 1 ZPO zulässig, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Unbekannt ist der Aufenthalt, wenn er allgemein und nicht nur dem Gericht, unbekannt ist (BGH, NJW 2002, 827 ). Daran sind wegen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hohe Anforderungen zu stellen. Es dürfen aber keine überspannten und unzumutbaren Ermittlungen verlangt werden (BGH, NJW 2003, 1530). Die Partei hat darzulegen, dass sie alles Erforderliche getan hat. Stets erforderlich ist eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes. Die begünstigte Partei muss alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln. Die vorgenommenen Nachforschungen und deren Ergebnis muss die begünstigte Partei gegenüber dem Gericht darlegen. Hat das Gericht Zweifel an der Darstellung der Partei, ist es, sofern die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist, auch zu eigenen Überprüfungen verpflichtet. Diesen Anforderungen ist sowohl die hiesige Beklagte als auch der zuständige Dezernent der Kammer nachgekommen. So hat die Beklagte sowohl eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt als auch eine Anschriftenprüfung bei der Post vorgenommen. Der Kläger hingegen nennt zwar einzelne Korrespondenz mit Behörden und auch der Beklagten, die an die von ihm nun angegebene Adresse in Stadt1 adressiert sind. Hingegen hat der Kläger offensichtlich mit mehreren Adressen agiert und die Beklagte u.a. mit Schreiben vom 30.03.2008 selbst unter der Anschrift ... in ... angeschrieben. Dass seine Anschrift ... weiter gelten sollte, konnte sich der Beklagten nicht erschließen. Auch der zuständige Dezernent ist seiner Ermittlungspflicht nachgekommen und hat über die Strafkammer des Landgerichts Kassel eine weitere Anschrift des Klägers ermittelt, an der eine Zustellung nicht gelang.

Selbst wenn man Zweifel an der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung hätte, so wäre eine Heilung nach § 189 ZPO eingetreten. Ausweislich der beigezogenen Akte 4 O 1305/09 ließ der zuständige Dezernent dem Beklagten eine Kopie der Klageschrift sowie des Versäumnisurteils zukommen, was für den Eintritt der Folgen des § 189 ZPO genügt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.