Rechtsprechung / Landgericht Kassel
Landgericht Kassel Urteil vom 29.09.2015 – 4 O 2189/13
ECLI:DE:LGKASSE:2015:0929.4O2189.13.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 15 U 161/15
nachgehend BGH, X ARZ 565/17
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 32.005,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 sowie weitere 1.307,81 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung einer Versicherungsleistung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag.
Die Kläger erwarben im Jahr 2009 das Grundstück "......" zu Eigentum. Auf dem Grundstück befindet sich ein mehrstöckiger Gebäudekomplex, in dem ein Autohaus betrieben wurde. Auch die Kläger betreiben in dem Gebäudekomplex einen KfZ-Handel.
Aufgrund des Antrags der Kläger vom 31.08.2009 gewährte die Beklagte für das genannte Objekt vom 01.09.2009 12.00 Uhr bis zum 01.09.2012 12.00 Uhr im Rahmen einer Firmen- und Sachversicherung Versicherungsschutz (vgl. Versicherungsschein vom 13.11.2009, Bl. 127 ff. d.A.). Es wurden die Bedingungen für die Firmen Immobilienversicherung (BFIMO) zugrunde gelegt. Mitversichert war die Gefahrengruppe LW (Leitungswasserversicherung), welche die versicherten Gebäude gegen die Gefahren Leitungswasser, Rohrbruch sowie Frost absicherte.
Am 06.12.2010 meldeten die Kläger der Beklagten über die zuständige Versicherungsagentur den Bruch von Rohren. Zu der Zeit herrschten winterliche Außentemperaturen. Bei der Besichtigung der Räumlichkeiten durch Beauftragte der Beklagten am 08.12.2010 befand sich die Heizungsanlage im Gebäude nicht in Betrieb, diverse wasserführende Rohrleitungen waren infolge von Frostschäden gebrochen und ausgetretenes Wasser in den Räumen gefroren.
Die Kläger verlangten von der Beklagten Erstattung der durch die Firma Heizungsbau "......" im Kostenvoranschlag vom 15.02.2011 (Bl. 26 ff. d.A.) veranschlagten Wiederherstellungskosten in Höhe von 57.058,23 € netto.
Die Beklagte brachte lediglich einen Betrag in Höhe von 8.732,64 € zur Auszahlung und verweigerte eine darüber hinausgehende Zahlung.
Die Kläger verlangen mit der vorliegenden Klage den Restbetrag.
Die Kläger behaupten, das Einfrieren der Heizungsanlage sei auf einen unvorhergesehenen und unverschuldeten Ausfall der Heizungsanlage zurückzuführen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 48.325,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 sowie weitere 1.641,99 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, Schadensursache sei gewesen, dass die Kläger die Heizungsanlage vor der Frostperiode Anfang Dezember 2010 überhaupt nicht in Betrieb genommen hätten. Dies ergäbe sich daraus, dass zuletzt am 10.02.2010 1.858 Liter Heizöl getankt wurden, nach dem Schadensfall noch ca. 258 Liter im Tank verblieben waren und die getankte Menge überhaupt nicht ausgereicht hätte, um während der Heizperiode nach dem 10.02.2010 und bis zum Schadensfall die Heizung zu betreiben. Die Kläger hätten auch den Hinweis auf dem Tank, dass bei Unterschreitung von 20 % Füllmenge nachzutanken sei, missachtet. Zudem sei bei dem Ortstermin des außergerichtlichen Sachverständigen "......" am 15.12.2010 festgestellt worden, dass der Kipphebel an der Tankarmatur geschlossen war, so dass keine Ölversorgung zum Ölbrenner stattfinden konnte. Ein unverschuldeter Ausfall des Ölbrenners - wie von den Klägern vorgetragen - könne nicht erfolgt sein, da der Ölbrenner beim Ortstermin durch den außergerichtlichen Sachverständigen kurzzeitig gelaufen sei. Die Beklagte ist der Auffassung, aufgrund des Verstoßes der Kläger gegen die für sie nach den Versicherungsbedingungen zu beachtenden Obliegenheiten sei durch die Zahlung von 8.732,64 € die Verpflichtung der Beklagten aus dem Schadensfall erfüllt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen. Hinsichtlich des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf den Beweisbeschluss vom 26.05.2014 (Bl. 181 d.A.) in Verbindung mit dem Beschluss vom 30.06.2014 (Bl. 189 d.A.), das schriftliche Sachverständigengutachten vom 22.02.2015 (Bl. 216 ff. Bd. I d.A.), die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 03.07.2015 (Bl. 11 ff. Bd. II d.A.) sowie das Protokoll der Erörterung des Gutachtens vom 14.07.2015 (Bl. 33 ff. Bd. II d.A).
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet. Den Klägern steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des infolge des Einfrierens der Heizung entstandenen Schadens in Form der Erstattung der Reparaturkosten zu.
Zwischen den Parteien bestand unstreitig für das streitgegenständliche Objekt sowie den streitgegenständlichen Zeitraum Versicherungsschutz in Form einer Firmen- und Sachversicherung, die grundsätzlich auch die Schadensrisiken Leitungswasser, Rohrbruch sowie Frost umfasste. Unstreitig kam es in der Zeit zwischen dem 04.12. und dem 06.12.2010 zu einem Schaden im Wasser- und Heizsystem des versicherten Gebäudes, ausgelöst durch eine Einfrieren der Heizungs- und Rohrleitungsanlage sowie das hierdurch bedingte Platzen von Rohren.
Der Einwand der Beklagten, sie sei infolge von Obliegenheitsverletzungen durch die Kläger teilweise leistungsfrei geworden, vermag nicht durchzudringen. Eine solche Obliegenheitsverletzung der Kläger lässt sich nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit feststellen.
Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schaden dadurch ausgelöst wurde, dass die Kläger die Heizungsanlage im versicherten Gebäude überhaupt nicht angeschaltet hatten und damit gegen § 17 Ziff. 1 c bb BFIMO verstoßen haben. Zwar gibt es - wie die Beklagte zu Recht anführt - einige Umstände, die einen solchen Schluss nahe legen, letztendliche Gewissheit hierüber besteht jedoch nicht.
Nach dem Erwerb des Gebäudekomplexes durch die Kläger Mitte des Jahres 2009 wurden der Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von 5 x 2.000 Litern im Winter 2009/2010 nur teilweise betankt. Nach den Angaben der Kläger seien lediglich zwei der insgesamt fünf Tanks benutzt worden. Die Beklagte behauptet, lediglich ein Tank sei in Benutzung gewesen. Getankt wurde in dem genannten Zeitraum viermal, nämlich am 18.12.2009 1.416 Liter, am 05.01.2010 1.654 Liter, am 18.01.2010 1.919 Liter und am 10.02.2010 1.858 Liter. Nach den Berechnungen des Sachverständigen, die dieser im Termin am 14.07.2015 nochmals umfassend und nachvollziehbar erläuterte, kann die verbaute Heizungsanlage bei unterstelltem Dauerbetrieb ohne Abschaltung des Brenners mit 1600 Litern Heizöl maximal 4,61 Tage betrieben werden. Bei einem unterstellten realistischen Betrieb von durchschnittlich 12 Stunden am Tag werde die Hälfte des Brennmaterials benötigt bzw. könne die Heizung doppelte Zeit betrieben werden. Kämen weitere ungünstige Faktoren wie niedrige Außentemperaturen oder zahlreiche angeschaltete Abnahmegeräte hinzu, erhöhe sich der Verbrauch bzw. reduziere sich die mögliche Betriebszeit. Aus dieser Berechnung des Sachverständigen, der das Gericht folgt, wird auch deutlich, weshalb im Winter 2009/2010 von den Klägern in relativ kurzen Abständen Heizöl in einer Menge zwischen jeweils 1.416 und 1.919 Litern getankt werden musste. Aufgrund kalten Wetters verbrauchte die eingeschaltete Heizung schlichtweg große Mengen an Heizöl. Die insgesamt getankten 6.847 Liter wurden damit nicht über einen längeren Zeitraum gelagert, sondern vielmehr im Winter 2009/2010 (zum Großteil) verbraucht.
So erscheint es ohne weiteres möglich, dass die Kläger aufgrund der in der Heizungsperiode Winter 2009/2010 gemachten Erfahrungen insbesondere hinsichtlich der Heizkosten im Folgewinter 2010/2011 die Heizung nicht bzw. lediglich minimal zum Einsatz bringen wollten und gebracht haben. Nach den Berechnungen des Sachverständigen genügten die Anfang 2010 getankten Ölmengen auch lediglich für den Betrieb der Heizung über wenige Tage bzw. Wochen.
Auch das Schadensbild ist ohne weiteres mit der Annahme vereinbar, dass die Heizung überhaupt nicht in Betrieb war. So sind nicht nur Rohrleitungen eingefroren gewesen und zerbarsten. Vielmehr wurde nach den Angaben des Sachverständigen auch der Brennkessel frostbedingt geschädigt.
Auch wenn damit zahlreiche Umstände für die Annahme der Beklagten, die Kläger hätten die Heizung vor dem Schadensfall überhaupt nicht eingeschaltet gehabt, sprechen, kann davon vorliegend im Ergebnis nicht ausgegangen werden. Für eine derartige Überzeugungsbildung fehlt die gemäß § 286 ZPO erforderliche Sicherheit. Diese erforderte, dass daran, dass die Kläger die Heizung gar nicht angeschaltet hatten, keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen.
Ein derartiger Grad der Überzeugungsbildung konnte nicht erreicht werden. Direkte Belege für die Behauptung der Beklagten gibt es nicht. Nach Eintritt des Schadensfalls lässt sich nicht mehr rekonstruieren, ob die Heizung angeschaltet war oder nicht. Dies konnte auch der Sachverständige nicht ermitteln. Dass im Zeitpunkt der Besichtigung der Anlage durch den Privatsachverständigen der Klägerin am 15.12.2010 die Brennstoffzufuhr durch den Kipphebel unterbrochen war, lässt sich nicht zwingend der Situation vor Eintritt des Schadens zuordnen. Der Kipphebel könnte auch unmittelbar nach der Meldung des Schadens im Rahmen der Erstbesichtigung durch Beauftragte der Beklagten am 08.12.2010, z.B. aus Sicherheitsgründen, geschlossen worden sein. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen lässt das Schadensbild keinen Rückschluss darauf zu, ob die Heizungsanlage, bevor sie einfror, ausgeschaltet oder aber ausgefallen war. Unstreitig war der Brenner nach dem Schadensfall grundsätzlich noch funktionstüchtig, da er von den Beauftragten der Beklagten im Rahmen der Ortsbesichtigung kurzzeitig in Betrieb genommen wurde.
Der Umstand, dass das im Laufe des Jahres 2010 getankte Heizöl nicht für einen längeren Dauerbetrieb ausgereicht hätte, führt nicht dazu, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Kläger die Heizungsanlage unmittelbar vor dem Schadensfall nicht in Betrieb hatten. Ausreichend Öl für den Betrieb der Heizung über einen - wenngleich nicht sonderlich langen - Zeitraum war jedenfalls noch vorhanden. Welche Ölmenge nach der Betankung am 10.02.2010 insgesamt vorhanden war und an welchen Tagen danach die Heizung angeschaltet war, lässt sich nicht mehr feststellen. Auch wenn feststeht, dass die Kläger nach dem 10.02.2010 die Heizung nicht dauerhaft und auch nicht über einen langen Zeitraum betreiben konnten, steht damit nicht zweifelsfrei fest, dass die Heizung unmittelbar vor dem Schadensfall ausgestellt war.
Soweit die Beklagte anführt, der Kläger zu 2) habe gegenüber dem Privatsachverständigen der Beklagten angegeben, nur die Büros und die Ausstellungshalle seien beheizt worden, nicht aber die Kellergeschosse, hat der Kläger zu 2) im Rahmen der informatorischen Anhörung hierzu erklärt, die Kellerräume seien in der Tat nicht beheizt worden, die Heizung im Keller sei aber auf Frostschutz eingestellt gewesen. Die Heizung insgesamt sei nur bei Bedarf, eben bei Frost bzw. kalten Außentemperaturen, angeschaltet worden. Diese Angaben konnten nicht widerlegt werden.
Auch der Verweis auf den Umstand, dass am Tank ein Schild angebracht ist, das bei Unterschreiten von 20 % Füllstand zum Nachtanken anhält, belegt nicht, dass die Schadensursache in einer ausgestellten Heizung zu erblicken ist. Genügend Heizöl zum - wenngleich kurzzeitigen Betrieb - war noch vorhanden.
Nach den Angaben des Sachverständigen ist - wenngleich es auch dafür vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte gäbe - denkbar, dass die Heizung aus anderen Gründen ausgefallen ist, nämlich aufgrund einer Verschlammung des Tanks, eines Gelierens des Öls oder eines Defekts des Brenners.
Kann nach alldem nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass bei dem Schadensfall eine Obliegenheitsverletzung der Kläger mitgewirkt hat, ist die Beklagte zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.
Gemäß der vertraglichen Vereinbarung sind die erforderlichen Reparaturkosten zu ersetzen.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Ersatzverpflichtung sei, da mehr als 3 Jahre seit dem Schadensfall vergangen sind, nach § 21 Ziff. 12 BFIMO auf den Zeitwertschaden beschränkt und es sei Sache der Kläger, die zur Berechnung des Zeitwertschadens erforderlichen Angaben zu machen, kann auch dem nicht gefolgt werden. Die Instandsetzung der Heizungsanlage durch die Kläger ist bislang (allein) daran gescheitert, dass die Beklagte von dem geltend gemachten Schaden lediglich einen geringen Teil zur Verfügung stellte und dieser Betrag es den Klägern nicht ermöglichte, die Heizung wieder instand setzen zu lassen. Dafür, dass die Kläger nunmehr überhaupt nicht mehr gewillt sind, die Heizungsanlage instand setzen zu lassen, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil, die Kläger haben unmittelbar nach dem Schadensfall stets die Wiederherstellung der Anlage durch Reparatur gefordert.
Die Kläger haben damit Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten. Diese betragen 40.738,50 €.
Hinsichtlich der streitigen Schadenshöhe hat der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens unter Beifügung einer Aufstellung der einzelnen Schadenspositionen und Berechnung der hiermit verbundenen Kosten einen Nettoschadensbetrag in Höhe von 40.738,50 € ermittelt. Hiergegen sind von den Parteien keine Einwendungen erhoben worden. Gründe dafür, den Berechnungen des in Sachen Heizungstechnik erfahrenen Sachverständigen nicht zu folgen, sind nicht ersichtlich.
Mithin können die Kläger einen Erstattungsbetrag von 40.738,50 € beanspruchen. Die Beklagte hat bereits 8.732,64 € gezahlt, so dass sich der aus dem Tenor ersichtliche restliche Zahlbetrag ergibt.
Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten folgt ebenfalls aus Verzug. Hinsichtlich der Höhe ist - abweichend von der Klagebegründung - die Geschäftsgebühr ausgehend von einem Geschäftswert in Höhe von 32.005,86 € zu errechnen. Nach Maßgabe der 2011 gültigen Gebührentatbestände ergibt sich eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.079,00 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und 208,81 € Mehrwertsteuer, insgesamt ein Betrag von 1.307,81 €.
Nach alldem war der Klage wie aus dem Tenor ersichtlich stattzugeben, im Übrigen die Klage abzuweisen.