Rechtsprechung / Landgericht Kassel

Landgericht Kassel Beschluss vom 23.02.2017 – 1 S 290/16

ECLI:DE:LGKASSE:2017:0223.1S290.16.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Kassel, 13. Oktober 2016, 420 C 696/16, Urteil

Gründe

I.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung nach Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 13.10.2016 beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat das Amtsgericht die Klage des Klägers zu Recht vollumfänglich abgewiesen.

II.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UG S. 2) Bezug genommen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt kann dahingehend zusammengefasst werden, dass der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte, seine Privathaftpflichtversicherung, ihm aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtvertrag (VersNr. „…“) Versicherungsschutz wegen aller Haftpflichtforderungen der „…“ wegen des Vorfalls vom „…“ in der „…“ in „…“ zu gewähren und den mitversicherten „…“ von sämtlichen Schadenersatzansprüchen aus dem Ereignis vom „…“ in der „…“ in „…“ freizustellen hat.

Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen „…“ vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der begehrte Anspruch auf Feststellung der Freistellung nicht zu, denn er könne aus dem Versicherungsvertrag für den streitgegenständlichen Vorfall keine Forderungen gegen die Beklagte geltend machen. Denn der Zeuge „…“ habe den Schaden des Pkw vorsätzlich verursacht. Damit sei ein Anspruch gegen die beklagte Versicherung nach deren Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

Vorsatz verlange Wissen und Wollen nicht nur der objektiven Tatbestandsmerkmale sondern auch der Schadensfolgen. Der Versicherungsnehmer müsse insoweit auch den Schadensumfang im Wesentlichen vorhergesehen und zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen haben. Dies sei hier der Fall. Der Zeuge „…“ sei vorsätzlich über den Pkw der „…“ gelaufen. Auch die Schäden an dem Pkw habe er vorsätzlich herbeigeführt. Zwar möge er diese nicht beabsichtigt haben. Für die Annahme des Vorsatzes genüge jedoch das Erkennen der Möglichkeit, dass es zu Schäden kommen könne, sowie die billige Inkaufnahme. Dass ein Laufen über einen Pkw zu Schäden am Lack/Blech führen könne, liege auf der Hand und sei auch dem Zeugen „…“ bekannt gewesen. Der Zeuge „…“ habe in der Zeugenvernehmung einen aufgeweckten Eindruck gemacht, zudem sei zu unterstellen, dass ihm die Gesetze der Physik bekannt seien. Er habe damit rechnen müssen, dass der Pkw beschädigt werden könne.

An diesem Ergebnis ändere auch die Aussage des Zeugen „…“ in der mündlichen Verhandlung nichts. Er habe zwar bekundet, dass er nicht mit einem Schaden gerechnet habe. Dies sei als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Zeuge ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe. Es seien überhaupt keine Anhaltpunkte erkennbar, warum der Zeuge in der konkreten Situation nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Möglichkeit des Schadenseintritts abzusehen.

Auch die Tatsache, dass der Zeuge Turnschuhe getragen habe, ändere daran nichts, denn auch mit beturnschuhten Füßen könnten Schäden bei einem Laufen über ein Fahrzeug allein aufgrund des Körpergewichts des jungen Mannes entstehen.

Ob der Zeuge sich hingegen über das genaue Ausmaß des Schadens, insbesondere auch über die Frage der Höhe der Reparaturkosten Gedanken gemacht habe, sei unerheblich für die Vorsatzfrage.

An diesem Ergebnis ändere auch nichts, dass der Zeuge betrunken gewesen sei. Durch den Genuss von Alkohol trete eine enthemmende Wirkung ein, die möglicherweise dafür gesorgt habe, dass den Zeugen eine Beschädigung des Fahrzeuges nicht gekümmert habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sorge Alkoholgenuss aber nicht dafür, dass einfache Denkgesetze - wie, dass das die Belastung eines Blechdaches mit dem Körpergewicht zu einer Beschädigung führen könne - vergessen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf die Urteilsausführungen (UG S. 2 – 3) Bezug genommen.

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 26.10.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.11.2016, am 25.11.2016 bei Gericht eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27.12.2017, am selben Tage (Montag) vorab per Fax bei Gericht eingegangen, begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Begehrens eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Er rügt, die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe ausweislich der Bekundungen des Zeugen „…“ nicht bestätigt, dass eine von der Beklagten zu beweisende Vorsatztat des Zeugen vorliege. Dessen Bekundungen seien eindeutig und füllten die Tatbestandsmerkmale „vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles“ nicht aus, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei unzutreffend. In diesem Zusammenhang verkenne das Amtsgericht die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit.

Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die Beschädigungen am Mercedes-Stern und an der Windschutzscheibe nicht dem Zeugen „…“, sondern unstreitig einer Drittperson zuzuordnen und darüber hinaus diverse Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden gewesen seien. Es sei keineswegs derart augenscheinlich, dass durch ein Überschreiten des Fahrzeuges Schäden an diesem verblieben, mit denen der Zeuge „…“ nicht nur habe rechnen müssen, sondern auch gerechnet habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine derartige Beschädigungsabsicht. Es sei dergestallt gewesen, dass es dem Zeugen „…“ in seinem jugendlichen Leichtsinn darum gegangen sei, einmal zu erleben, wie es sei, wenn man über ein Fahrzeug laufe, wie es auch in der Fernsehwerbung Jugendlichen vorgemacht werde.

Das Amtsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass der Zeuge „…“ in erheblichem Umfange alkoholisiert gewesen sei. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Tat gehöre und Vollrausch die Annahme von Vorsatz hindere. Der Zeuge „…“ habe den Konsum des Alkoholes bestätigt. Aus seiner Aussage ergebe sich, dass dieser aufgrund der Alkoholisierung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Folgen seiner Tat zu überschauen. Insoweit habe das Amtsgericht sich rechtsfehlerhaft lediglich auf eine „allgemeine Lebenserfahrung" zurückgezogen. Hierin liege die Übergehung von Beweisantritten. Es habe auch den diesseitigen Vortrag nicht berücksichtigt, dass die Schäden, die an dem klägerischen Fahrzeug angeblich durch das Tun des Zeugen „…“ entstanden seien, zum einen nur teilweise auf dessen Verhalten zurückzuführen seien und zum anderen nur derart gering seien, dass sie nur mittels eines Streifenspiegels überhaupt erkennbar gewesen seien, Eindellungen, die auf Tritte, Hüpfen oder Ähnliches hindeuteten, lägen nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27.12.2016 (Bl. 72 - 76 d. A.) sowie den weiteren die Berufung vertiefenden Schriftsatz vom 17.02.2017 (Bl. 92f. d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 13.10.2016 – 420 C 696/16 – aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtvertrag (VersNr. „…“) Versicherungsschutz wegen aller Haftpflichtforderungen der „…“, wegen des Vorfalls vom „…“ in der „…“ in „…“ zu gewähren und den mitversicherten „…“, von sämtlichen Schadenersatzansprüchen aus dem Ereignis vom „…“ in der „…“ in „…“ freizustellen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 02.02.2017 (Bl. 87f. d. A.) Bezug genommen.

Die Akte des Amtsgerichts Kassel – 414 C 420/16 – war beigezogen.

III.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Auch die Kammer gelangt zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug (UA S. 2 – 3 = Bl. 44 – 45 d. A.).

Unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe ist lediglich ergänzend anzumerken:

Der Anspruch des Klägers ist vorliegend gemäß Ziffer 3.1.13 der maßgeblichen PHV 2013 (vgl. Bl. 106, 114) wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Schäden durch seinen mitversicherten Sohn, den Zeugen „…“, ausgeschlossen. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts lässt Fehler nicht erkennen.

Nach allgemeiner Definition bedeutet Vorsatz das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Das bedeutet, dass der Handelnde den rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens voraussehen und trotzdem den Willen haben muss, sich entsprechend zu verhalten. Bedingter Vorsatz reicht für den Ausschluss aus, die sogenannte bewusste Fahrlässigkeit nicht, sondern ist deckungspflichtig. Bei beiden Verschuldensgraden sieht der Handelnde die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges voraus. Vertraut er darauf, dass dieser nicht eintreten werde, so liegt bewusste Fahrlässigkeit vor. Nimmt er dagegen einen als möglich vorgestellten Schaden bewusst in Kauf, so ist bedingter Vorsatz gegeben (Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, VVG § 103 Rn. 5f. m. w. N.). Der Vorsatz muss nicht nur die schädigende Handlung umfassen, um zum Deckungsausschluss zugunsten des Versicherers zu gelangen, sondern auch deren Handlungserfolg. Der Vorsatz muss daher, wenn der Ausschluss vom Versicherungsschutz geltend gemacht wird, auch die Schadensfolgen umfassen, was dann der Fall ist, wenn der Handelnde die konkrete Schädigung, also die entsprechende Körperverletzung, den Sachschaden oder den bewirkten Vermögensschaden in etwa für denkbar gehalten und gewollt hat, was auch in Form des Inkaufnehmens geschehen kann. Er braucht die Folgen der Tat nicht in allen Einzelheiten vorausgesehen zu haben; es genügt vielmehr, wenn der Versicherungsnehmer die Handlungsfolgen in groben Umrissen voraussehen kann, ihren Eintritt akzeptiert, ohne sie zwingend herbeiführen zu wollen, und das Geschehen nicht wesentlich vom erwarteten oder vorhersehbaren Ablauf abweicht (Langheid/Rixecker, a. a. O. VVG § 103 Rn. 7f. m. w. N.).

Da es in diesem Zusammenhang um individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen, insbesondere um die Feststellung eines Bewusstseinszustandes, der Willensbildung und deren Umsetzung in die Tat geht, besteht die Möglichkeit einer Beweisführung durch Anscheinsbeweis nicht (BGH VersR 1988, 683). Dies schließt jedoch nicht aus, aufgrund festgestellter äußerer Tatsachen im konkreten Fall im Wege der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) Schlüsse auf die Bewusstseinslage und Willensbildung eines Täters zu ziehen (OLG Karlsruhe r + s 1995, 408, 409; OLG Hamm, Urteil vom 06. November 1996 – 20 U 28/96 –, Rn. 18, juris). Ein im Ansatz vorsätzliches deliktisches Verhalten ist nach der Lebenserfahrung mit generalisierenden Vorstellungen des Täters über die Folgen seines Handelns verbunden. Solche mehr auf das Typische ausgerichtete Vorstellungen des Täters über die möglichen Folgen seiner Handlung stecken den Rahmen dafür ab, welche Tatfolgen noch vom Vorsatz umfasst sind und welche nicht. Welche generalisierenden, auf das Typische gerichtete Vorstellungen des Täters bei der Tatausführung tatsächlich vorhanden waren, ist im Hinblick auf die Tatsituation, die Art der Tatausführung und die sonstigen Umstände aufgrund der Lebenserfahrung zu erschließen. Dabei ergeben sich Schlüsse auf die Willensrichtung des Täters nicht nur aus dem Tatgeschehen selbst, sondern auch aus der Vorgeschichte der Tat, im Einzelfall auch aus seinem Verhalten nach eingetretenem Schadenfall (OLG Saarbrücken VersR 1993, 1004).

In diesem Zusammenhang kann bereits der eigene Sachvortrag des Kläger nicht unberücksichtigt bleiben, dem Zeugen „…“ sei allerdings klar gewesen, „dass er letztlich derjenige gewesen war, der über das Fahrzeug gelaufen ist und hat dann auch vor der Polizei sein Tun insoweit eingeräumt. Er hat wegen der Schäden am Fahrzeug Sozialstunden ableisten müssen. Auch dieses, weil er natürlich nachträglich sein Fehlverhalten eingesehen hat.“ (vgl. Klageschrift vom 10.02.2016, S. 5 = Bl. 5 d. A.). Diese Angaben sind bereits mit einem Geständnis gleichzusetzen. Ferner hat der Kläger selbst angegeben, seinem Sohn sei es in seinem jugendlichen Leichtsinn darum gegangen, einmal zu erleben, wie es sei, wenn man über ein Fahrzeug laufe (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 4 = Bl. 69 d. A. sowie Klageschrift vom 10.02.2016, S. 4 = Bl. 4 d. A.). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei einem Erwachsenen bzw. einem fast volljährigen Jugendlichen – wie dem Sohn des Klägers - von der objektiv erkennbaren Gefährlichkeit seines Tuns regelmäßig auf dessen Vorstellung geschlossen werden kann, dass die Realisierung einer bestimmten Gefahr möglich ist, so dass auch vor diesem Hintergrund dieser die Schadensfolgen als möglich und ihr Eintreten als billigend in Kauf genommen hat. In diesem Zusammenhang ist auch von der Rechtsprechung anerkannt, dass das Laufen eines zehnjährigen Kindes über ein Autodach als Vorsatz im Sinne der Ausschlussklausel zu bewerten ist, ebenso wie bei einem 16-jährigen Schüler, der auf ein Autodach steigt und Schäden verursacht (vgl. die Nachweise bei Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl., § 12, Rn. 256 m. w. N.). Dem Sohn des Klägers, der ausweislich seiner Angaben (im Protokoll vom 13.10.2016, S. 2 = Bl. 42 d. A.) erklärt hat, „…“ Jahre alt zu sein, war mithin bewusst, dass ein Pkw Beulen und Kratzer davontragen kann, wenn er auf diesen klettert bzw. auf diesem läuft oder es mit Schuhen besteigt. Auch nach dem Eindruck des Amtsgerichts machte der Zeuge einen aufgeweckten Eindruck, so dass er wusste, was er tat. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht vor diesem Hintergrund auch ausgeführt, es könne unterstellt werden, dass dem Sohn des Klägers die Gesetze der Physik bekannt gewesen seien und er vor diesem Hintergrund mit Beschädigungen rechnen musste, da es für die Frage des Ausschlusses des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung im Falle der Schadensverursachung durch einen Minderjährigen einen Unterschied macht, ob der Schaden durch Mechanismen verursacht wird, die nicht zum Erfahrungsschatz eines Minderjährigen gehören oder durch Mechanismen, die ihm seit vielen Jahren vertraut sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 1999 – 11 O 246/99 –, juris).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, es sei zu berücksichtigen, dass die Beschädigungen am Mercedes-Stern und an der Windschutzscheibe nicht dem Zeugen „…“ sondern unstreitig einer Drittperson zuzuordnen und darüber hinaus diverse Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden gewesen seien, geht dies fehl.

Mit Ausnahme der Behauptung, die Beschädigung am Mercedes-Stern sei nicht durch den Zeugen „…“ verursacht worden, handelt es sich um neuen erstmalig im zweiten Rechtszug gehaltenen Sachvortrag, zu dem anzumerken ist, dass dieser Berufungsangriff bereits aus prozessualen Gründen (§ 531 Abs. 2 ZPO) – gleiches gilt für das weitere Vorbringen zu den Schäden im Schriftsatz vom 17.02.2017, S. 2 (= Bl. 93 d. A.) - unzulässig ist, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, warum der Kläger entsprechenden Vortrag nicht bereits erstinstanzlich gehalten hat. Im ersten Rechtszug hat der Kläger allein eine Verantwortlichkeit für den abgebrochenen Mercedes-Stern in Abrede gestellt (vgl. Klageschrift, S. 4 = Bl. 4 d. A.) und die übrigen Schäden dahingestellt gelassen (vgl. Klageschrift S. 3, 4. Absatz = Bl. 3 d A.). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte diesen neuen Sachvortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 02.02.2017 (Bl. 87f. d. A.) jedenfalls konkludent bestritten, indem diese ausgeführt hat, bei der vom Kläger geschilderten Variante des Ablaufs handele es sich um Schutzbehauptungen, der Schaden sei vom Sohn des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen worden. Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass alle Beschädigungen – mit Ausnahme derjenigen am Mercedes-Stern -, die im „…“-Gutachten „…“ aufgeführt und Gegenstand des Verfahrens Amtsgericht Kassel – 414 C 420/16 – gewesen sind, vom Sohn des Klägers verursacht worden sind. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Schäden nur mittels eines Streifenspiegels überhaupt erkennbar gewesen sind, weil Eindellungen, die auf Tritte, Hüpfen oder Ähnliches hindeuteten, nicht vorlägen. Zudem ergibt sich aus dem maßgeblichen Gutachten der „…“ vom „…“ (vgl. Bl. 5 – 20 BA), dass gerade das Fahrzeugdach wellige Verformungen aufweist, die für ein Betreten/ Laufen über ein Auto gerade charakteristisch sind. Schließlich wurden auch Kratzspuren festgehalten, die durch ein „Besteigen“ mit schmutzigen Turnschuhsohlen ohne weitere hervorgerufen werden können.

Im Hinblick auf den unstreitig nicht vom Sohn des Klägers beschädigten Mercedes-Stern ist der Sohn des Klägers auch nicht von der Beschädigten „…“ in Anspruch genommen worden. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer nicht verständlich, weshalb der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der auch der Prozessbevollmächtigte des Zeugen „…“ im Verfahren Amtsgericht Kassel – 414 C 420/16 – gewesen ist, diesem mithin sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen, auf die Aufforderung der Kammer vom 29.12.2016 (Bl. 82 d. A.) den von ihm selbst im Klageschriftsatz vom 10.02.2016, S. 3, 4. Absatz (= Bl. 3 d. A.) angeführten Klageentwurf der Geschädigten „…“ nicht vorlegte und stattdessen nach weiterer Aufforderung der Kammer 06.02.2017 (Bl. 89 d. A.) allein die Beiziehung der Akte 414 C 420/16 anregte, dem die Kammer sodann nachgekommen ist. Bei genauer Betrachtung der dortigen Klageschrift vom 22.01.2016 – der Rechtsstreit in dem Verfahren 414 C 420/16 ist durch Vergleich vom 06.10.2016 (Bl. 67 BA) beendet worden - ruft die Kammer in Erinnerung, dass die Kosten für den beschädigten Mercedes-Stern vom Zeugen „…“ bereits an die Geschädigte erstattet worden waren und nicht Gegenstand des Verfahrens Amtsgericht Kassel – 414 C 420/16 – gewesen sind, so dass bereits aus diesem Grund eine Einstandspflicht der Beklagten nicht zu erkennen ist.

Der weitere Berufungsangriff, das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Zeuge „…“ in erheblichem Umfange alkoholisiert gewesen sei, der Zeuge „…“ habe den Konsum des Alkoholes bestätigt, aus seiner Aussage ergebe sich, dass dieser aufgrund der Alkoholisierung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Folgen seiner Tat zu überschauen, insoweit habe das Amtsgericht sich rechtsfehlerhaft lediglich auf eine „allgemeine Lebenserfahrung" zurückgezogen und angebotene Beweisantritte übergangen, geht fehl.

Trunkenheit oder sonstige Berauschungszustände können in Extremfällen die freie Willensbetätigung (vorübergehend) ausschließen. Eine Haftung wegen Vorsatzes scheidet dann aus, soweit nicht ein Fall der actio libera in causa vorliegt. Allerdings gibt es keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration die freie Willensbetätigung ausgeschlossen ist. Die Blutalkoholkonzentration ist zudem nicht allein maßgeblich für das Vorliegen eines alkoholbedingten, die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 827 BGB. Selbst bei hohen Alkoholisierungsgraden sollen im Einzelfall psychodiagnostische Beweisanzeichen der Annahme einer krankhaften Störung entgegenstehen (Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 103, Rn. 46 m. w. N.). Der Bundesgerichthof hatte zunächst bei BAK-Werten von 2,26 ‰ bzw. 2,5 ‰ Zurechnungsfähigkeit verneint (BGH VersR 1967, 82, 83; VersR 1967, 125, 126). In späteren Entscheidungen hat er die Anforderungen an die fehlende Zurechnungsfähigkeit jedoch verschärft und selbst bei BAK von über 2,5 ‰ die Zurechnung bejaht (BGH RuS 1998 367, 368; VersR 1967 125 ff.). Diese Tendenz lässt sich auch in der Rechtsprechung der Obergerichte beobachten, die selbst bei BAK-Werten von 3,00 ‰ und mehr Zurechnung bejahen (vgl. OLG Hamm NVersZ 2000 524, 525 (BAK-Wert von 2,96 ‰); OLG Hamm RuS 1997 103, 104 (BAK-Wert von 2,3 bis 3,3 ‰); OLG Köln RuS 1995 406, 407 (BAK-Wert von 2,93 ‰); OLG Frankfurt VersR 2000 883 (BAK-Wert von 3,00 ‰)).

Vorliegend fehlt es – ungeachtet dessen, dass der Kläger pauschal ohne ausreichende Anknüpfungstatsachen darzulegen, einen BAK-Wert von über 2,5 ‰ behauptet, wobei selbst ein BAK-Wert von 3,0 bis 3,3 ‰ einen Schluss auf eine vom Versicherungsnehmer zu beweisende Unzurechnungsfähigkeit (vgl. Langheid/Rixecker, a. a. O., VVG § 103, Rn. 5 m. w. N.) der versicherten Person noch nicht zulässt – an weiteren sonstigen Indizien im Verhalten und äußerlich wahrnehmbaren Zustand des Betroffenen, welche noch hinzukommen müssten (vgl. OLG Frankfurt VersR 2000, 883). Diese vermochte auch der insoweit im ersten Rechtszug vom Kläger als Beweis angebotene Zeuge „…“ nicht mitzuteilen bzw. zu bestätigen, da dieser lediglich anzugeben vermochte, er habe mindestens 10 Bier (0,5 Liter Flaschen) getrunken, ohne sich z. B. an den genauen Zeitraum erinnern zu können. Dann aber fehlt es schon an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen, um ein Sachverständigengutachten einzuholen, aus denen sich seine Unzurechnungsfähigkeit ergeben könnte (siehe BGH NJW 1991, 852, 854 dazu, dass psychopathologische Kriterien nicht nachträglich rekonstruierbar sind). Bei den nunmehr im Schriftsatz vom 17.02.2017, S. 2 (Bl. 93 d. A.) angegebenen Zeugen handelt es sich ebenfalls um neue nicht zuzulassende Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht auch darauf abgestellt hat, dass Alkohol eine enthemmende Wirkung zukommt (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 14. Dezember 1977 – 2 U 67/77 –, Rn. 9, juris).

Weitergehende durchgreifende Berufungsangriffe hat der Kläger nicht geführt.

IV.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung binnen einer Frist von

zwei Wochen

ab Zustellung dieses Beschlusses. Soweit nach Fristablauf eine Beschlussentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, löst dies die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO aus. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG tritt dann nicht ein.