Rechtsprechung / Landgericht Kassel

Landgericht Kassel Urteil vom 04.10.2017 – 9 O 1749/16

ECLI:DE:LGKASSE:2017:1004.9O1749.16.00

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.330,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.190,00 € seit dem 02.01.2013, aus 1.190,00 € seit dem 02.02.2013, aus 1.190,00 € seit dem 02.03.2013, aus 1.190,00 € seit dem 02.04.2013, aus 1.190,00 € seit dem 02.05.2013, aus 1.190,00 € seit dem 02.06.2013, aus 1.190,00 € seit dem 02.07.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 63 % und der Beklagte 37 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Gebührenstreitwert wird für die Gerichts- und Verfahrensgebühren auf 43.048,46 € und für die Terminsgebühr auf 8.330,00 € festgesetzt. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird bis zum 30.12.2016 auf 43.048,46 € und ab dem 31.12.2016 auf 8.330,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin stellt selbstständigen Unternehmensberatern das von ihrem geschäftsführenden Gesellschafter, Herrn „……“, im Rahmen seiner Tätigkeit als Unternehmensberater speziell entwickelte „……“ -System einschließlich der webgeschützten Software und der Businessplansoftware für ihre eigene berufliche Tätigkeit zur Verfügung. Zu diesem Zweck schließt sie mit Lizenznehmern einen entsprechenden Nutzungsvertrag als „„……“ .“-Partner ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu Inhalt und Umfang des „……“ -Systems wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23.10.2016 Bl. 66 ff. d.A. Bezug genommen.

Vor diesem Hintergrund wandte sich der Beklagte, der sich mit einer Mittelstandsberatung selbstständig machen wollte, an die Klägerin und erhielt im Rahmen einer Hospitation zwei Tage die Gelegenheit, das Programm kennen zu lernen. Ihm wurde in diesem Rahmen auch die entsprechende Software vorgeführt.

Am 15.07.2011 schlossen die Parteien sodann einen „„……“ .“-Nutzungsvertrag.

In § 2 des Nutzungsvertrags heißt es:

„Insbesondere leistet der Nutzungsgeber für den Nutzungsnehmer nicht:

-Bereitstellung von Kunden (…)

Es wurde kein wirtschaftlicher Erfolg versprochen, noch ist dieser geschuldet.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K1 (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Vertragsbeginn war auf den 01.08.2011 datiert. Das Vertragsverhältnis endete im Juli 2013. In dieser Zeit wurden der Beklagten gegenüber keine Mängel in Bezug auf die Software durch den Beklagten angezeigt.

Aus dem Vertrag ist der Beklagte zur Zahlung einer einmaligen Einrichtungsgebühr in Höhe von 10.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer sowie von monatlichen Lizenzgebühren in Höhe von 1.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer verpflichtet. Die monatlichen Raten waren jeweils zum ersten des Monats im Voraus fällig und zahlbar.

Der Beklagte bezahlte die anfallenden Gebühren trotz mehrfacher Mahnung nicht. Mit ihrer Klage macht die Klägerin nun rückständige monatliche Lizenzgebühren für die Monate Januar 2013 bis Juli 2013 geltend.

Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie 43.048,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 28.12.2016 hat sie noch vor der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.330,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.190,00 € seit dem 01.01.2013, aus 1.190,00 € seit dem 01.02.2013, aus 1.190,00 € seit dem 01.03.2013, aus 1.190,00 € seit dem 01.04.2013, aus 1.190,00 € seit dem 01.05.2013, aus 1.190,00 € seit dem 01.06.2013 und aus 1.190,00 € seit dem 01.07.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die dolo-agit-Einrede. Er ist der Ansicht, die Klägerin müsse den eingeklagten vertraglichen Anspruch in voller Höhe unmittelbar an den Beklagten wieder herausgeben, da dieser seinerseits einen Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung gegen die Klägerin habe. Dazu behauptet der Beklagte, die Klägerin habe keine zutreffenden Angaben über die tatsächlich erzielbaren Umsätze gemacht, sondern das System wesentlich erfolgreicher dargestellt, als es tatsächlich war. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr „……“, habe dem Beklagten im Rahmen der zweitätigen Hospitation dargelegt, dass monatliche Umsätze von mindestens 15.000,00 – 20.000,00 € zu erzielen seien. Dies hätten seine bisherigen Partner alle kurzfristig erreichen können. Das Konzept funktioniere insoweit hervorragend. Zudem habe er gegenüber seinen Zuhörern erklärt, dass er versprechen könne, dass diese kurzfristig ab dem zweiten Monat 20.000,00 € Umsatz machen werden.

Des Weiteren habe eine Mitarbeiterin der Klägerin, Frau „……“, dem Beklagten mitgeteilt, dass die Erzielung der genannten Umsätze aus ihrer Sicht unproblematisch sei und sie es deshalb ebenfalls als sicher ansehe. Sie werde auch dafür Sorge tragen, dass er mindestens zwei Aufträge pro Monat erhalte, auch gegebenenfalls aus der Zentrale selbst. Er könne den Vertrag bedenkenlos unterschreiben.

Diese Angaben fänden sich zudem auch noch auf der Homepage der Klägerin ohne entsprechende „Garantie“ sondern als „Empfehlung“ für die zu benennende Größenordnung. Aufgrund dieser „Zusicherung bzw. Garantie“ hätten neben dem Beklagten mehrere Lizenznehmer den Angaben Glauben geschenkt und den Nutzungsvertrag abgeschlossen.

Der Beklagte behauptet weiter, er habe keine Anfragen in nennenswertem Umfang erhalten. Obwohl er von der „……“ Kassel insgesamt 1.000 Adressen gekauft und an die Klägerin weitergeleitet habe, sei lediglich der Kontakt zu einem Kunden zustande gekommen. Es sei jedoch keine Förderung möglich gewesen. Zwischen Juli 2011 und Oktober 2011 habe er nur drei Termine mit potentiellen Kunden gehabt. Dies habe nicht nur ihn betroffen, sondern alle gemeinsam mit ihm angeworbenen Lizenznehmer hätten keine oder nur geringe Umsätze erzielt.

Der Beklagte behauptet weiter, bei der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Software handele es sich um eine Anpassung des Basisprogramms „„……“ “, welches mit einer Einzellizenz für einmalig 226,00 € im freien Handel erwerbbar sei und das weitere verwendete Programm „„……““ sei monatlich für 35,00 € frei zu erwerben. Das Programm „……“, das ebenfalls von der Klägerin bereitgestellt werde, sei für 495,00 € (einmalige Gebühr) auf dem Markt erhältlich.

Der Beklagte behauptet zudem zahlreiche Sachmängel. Hinsichtlich der vorgetragenen Sachmängel wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 16.11.2016 Bl. 77 f. d.A. und vom 31.01.2017 B. 123 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin bestreitet, dass der Geschäftsführer eine Umsatzgarantie abgegeben habe und behauptet, dass ein wirtschaftlicher Erfolg nie geschuldet gewesen sei. Gegenstand des Nutzungsvertrages sei explizit nicht die Zuführung von Beratungsaufträgen. Dies sei auch so vertraglich fixiert. Gegenstand des Vertrages sei lediglich die Bereitstellung der Software-Tools. Diese sollten den Beklagten in die Lage versetzen, Fördermittelrecherchen durchführen und Businesspläne erstellen zu können. Der Erfolg hinge dagegen vom Lizenznehmer selbst ab.

Die Klägerin bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass der Beklagte keine Anfragen in nennenswertem Umfang erhalten habe, lediglich der Kontakt zu einem Kunden zustande gekommen sei und er zwischen Juli 2011 und Oktober 2011 nur drei Termine mit potentiellen Kunden gehabt habe.

Die Klägerin bestreitet des Weiteren, dass die von ihr bereitgestellte Software bei Dritten zu dem vom Beklagten genannten Preis erhältlich ist, und behauptet, dass diese auch nicht vergleichbar seien mit der vertraglichen Leistung.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 28.08.2017 (Bl. 188 d.A.) und vom 31.08.2017 (Bl. 190a d.A.) zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 34.718,46 € zurückgenommen hat, war nur noch über den restlichen Teil der Klageforderung zu entscheiden.

I. Insoweit ist die Klage zulässig und überwiegend begründet.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 8.333,00 € aus dem Nutzungsvertrag gemäß § 311 Abs. 1 BGB zu.

a. Der Anspruch ist entstanden. Der Vertragsschluss erfolgte unstreitig am 15.07.2011. Nach dem von den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag war monatlich eine Gebühr von 1.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Für die Monate Januar 2013 bis Juli 2013 ergibt sich insofern eine Summe von 8.330,00 €.

b. Der Vertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Insoweit ist der Beklagte hinsichtlich seiner Behauptung, dass die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Software als eine Anpassung des Basisprogramms „„……““ im freien Handel für einmalig 226,00 €, das weitere Programm „„……““ für 35,00 € monatlich sowie das Programm „……“ für einmalig 495,00 € erhältlich seien und daher ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, beweisfällig geblieben. Auf den Hinweis des Gerichts mit Beschluss vom 26.07.2017 (Bl. 181 d.A.) hat der Beklagte keinen Beweis für seine Behauptung angeboten.

c. Der Anspruch ist auch fällig. Nach dem Vertrag ist die Summe der laufenden Monatsgebühren jeweils zum Monatsersten fällig.

d. Der Anspruch ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch durchsetzbar. Ihm steht nicht der „……“ -Einwand gemäß § 242 BGB entgegen. Danach ist die Geltendmachung eines Anspruchs dann als missbräuchlich einzustufen, wenn der geforderte Leistungsgegenstand alsbald wieder zurückgegeben werden muss und kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, ihn zwischenzeitlich zu behalten (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., Rn. 52).

Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Schadensersatz in derselben Höhe wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu. Es lagen zwar im Vorfeld des Vertragsschlusses Vertragsverhandlungen bzw. die Anbahnung eines Vertrages vor, welches Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB entstehen lassen. Solche Pflichten wurden jedoch im vorliegenden Fall nicht verletzt.

Gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist jeder Vertragsteil zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen verpflichtet.

Eine Verletzung dieser Rücknahmepflicht liegt unter anderem bei einer positiven Falschinformation vor. Das bedeutet, dass der andere Vertragsteil unrichtige Angaben macht. Eine solche positive Falschinformation durch die Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Behauptung des Beklagten, es seien keine zutreffenden Angaben über die tatsächlich erzielbaren Umsätze gemacht worden, sondern das System sei wesentlich erfolgreicher dargestellt worden, als es tatsächlich ist, hat der Beklagte nicht bewiesen. Er ist hinsichtlich der von ihm behaupteten Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin in Bezug auf monatlich zu erwartende Umsätze von mindestens 15.000,00 bis 20.000,00 € beweisfällig geblieben. Mit Schriftsatz vom 30.05.2017 hat der Beklagte mitgeteilt, dass ladungsfähige Adressen der benannten Zeugen „……“ und „……“ nicht mitgeteilt werden können. Hinsichtlich der weiteren Behauptung, dass die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau „……“, mitgeteilt habe, dass sie ebenfalls die Erzielung eines monatlichen Umsatzes in entsprechender Höhe als sicher ansehe, hat der Beklagte auf die Vernehmung der Zeugin „……“ mit selben Schriftsatz verzichtet (Bl. 168a d.A.).

Darüber hinaus liegt auch keine Verletzung einer Aufklärungspflicht vor. Hierunter versteht man die Pflicht einer Partei, unaufgefordert den anderen Teil über erkennbar entscheidungserhebliche Umstände zu informieren (vgl. MüKoBGB/Bachmann, BGB, § 241 Rn. 110). Das Vorliegen einer solchen Pflicht setzt voraus, dass die eine Partei über Informationen und somit über die Kenntnis relevanter Tatsachen verfügt. Von einer solchen Kenntnis ist vorliegend nicht auszugehen. Die Klägerin konnte keine Kenntnis von einem zu erwartenden Umsatz haben und insoweit auch gar nicht darüber aufklären. Die Klägerin hat laut Vertrag lediglich die Nutzung ihrer Software gegen eine Nutzungsgebühr zur Verfügung gestellt, nicht jedoch die Zuführung von Beratungsaufträgen. Über einen potentiellen Umsatz konnte sie insofern keine Angaben machen, da dieser allein vom Einsatz und den Fähigkeiten des Lizenznehmers, wie zum Beispiel dessen Verhandlungsgeschick, abhängt.

Insofern war ein Eingehen auf die Regelung in § 2 des Vertrages entbehrlich.

Schließlich steht dem Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch wegen Mängel der Software gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu. Voraussetzung für das Entstehen eines entsprechenden Schadensersatzanspruches statt der Leistung ist, dass der Gläubiger den Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vorliegend hat der Beklagte jedoch unstreitig keine Mängel gegenüber der Klägerin geltend gemacht und insofern auch keine Frist gesetzt. Gründe, die eine Fristsetzung entbehrlich machen, sind nicht ersichtlich.

2. Der Klägerin steht des Weiteren ein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 BGB analog in Höhe von 8 Prozentpunkten (§ 308 ZPO) zu. Es handelt sich hier um ein Rechtsgeschäft zwischen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Rechtsgeschäfte zur Vorbereitung einer Existenzgründung sind auch schon vor Aufnahme der Unternehmertätigkeit als Unternehmergeschäfte anzusehen (HK-BGB/Heinrich Dörner BGB § 14 Rn. 1-4, beck-online).

II. Die teilweise Klagerücknahme ist wirksam. Eine Einwilligung des Beklagten war nicht erforderlich, da die Klagerücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgte.

Infolge der somit wirksamen teilweisen Klagerücknahme ist insoweit die Rechtshängigkeit erloschen, § 269 Abs. 3 ZPO und hinsichtlich dieses Teils nur noch über die Kosten im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung zu befinden. Diese richten sich nach § 92 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Von den Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger 63 % und dem Beklagten 37 % aufzuerlegen. Hierbei war für die Situation einer Klagerücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, dass sich der Gebührenstreitwert für die Gerichtskosten und die Verfahrensgebühr nach dem ehemaligen Streitwert von 43.048,46 € bemisst, während sich der Gebührenstreitwert für die Terminsgebühr nach dem reduzierten Klageantrag richtet. Hinsichtlich des aufrechterhaltenen Klageantrags kam § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Anwendung, da die Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsenverhältnismäßig gering war und keine höheren Kosten veranlasst hat.

III. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO