Rechtsprechung / Landgericht Kassel
Landgericht Kassel Beschluss vom 22.01.2018 – 3 T 17/18
ECLI:DE:LGKASSE:2018:0122.3T17.18.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Eschwege, 17. Januar 2018, 10 XVII 980/17
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 17.01.2018, mit dem das Amtsgericht der Beschwerde vom 10.01./11.01.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.12.2017 teilweise abgeholfen hat, wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Betroffene leidet an einer Polytoxikomanie, weshalb das Amtsgericht am 27.12.2017 (Bl. 39 f. d.A.) für den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Betreuer mit umfassenden Aufgabenkreisen bestellte.
Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinem anwaltlichem Rechtsmittel vom 10.01.2018 (Bl. 82 f. d.A.) bzw. 11.01.2018 (Bl. 112 d.A.) sowie die Verfahrenspflegerin mit ihrem Rechtsmittel vom 03.01.2018 (Bl. 73 d.A.). Mit angeführtem anwaltlichen Schreiben vom 11.01.2018 wies sein Verfahrensbevollmächtigter daraufhin, dass eine weitere Begründung der Beschwerde gegen die vorläufige Betreuerbestellung binnen zwei Wochen vorbehalten bleibe.
Ungeachtet dessen hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel am 17.01.2018 (Bl. 109 f d.A.) nur teilweise abgeholfen.
II. Entsprechend der Bestimmung in § 69 I 2 FamFG war vorliegend die teilweise Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 17.01.2018 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Nach § 69 I 2 FamFG darf das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Diese Bestimmung findet Anwendung auch auf die hier in Rede stehende Entscheidung über die Abhilfe/Nichtabhilfe (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage, § 68, Rn. 34, § 69, Rn. 14a). Dabei umfasst die Formulierung "in der Sache noch nicht entschieden" auch die Fallgestaltung, dass das amtsgerichtliche Verfahren -hier über die Abhilfe -an einem gravierenden Mangel leidet (Keidel/Sternal, a.a.O., § 69, Rn. 14, 14a). Ein zum Vorgehen nach § 69 I 2 FamFG berechtigender Verfahrensmangel ist etwa dann gegeben, wenn das rechtliche Gehör der Beteiligten verletzt wird (vgl. Keidel/Sternal, a. a. O., § 68, Rn. 34).
Dieser Vorwurf muss dem Amtsgericht gemacht werden.
Die Entscheidung, dem Rechtsmittel des Betroffenen überwiegend nicht abzuhelfen, berücksichtigt nicht, dass dieser durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11.01.2018 ausdrücklich eine Ergänzung seiner Beschwerdebegründung angekündigt hat. Diese ergänzende Begründung hätte das Amtsgericht abwarten und sich damit auseinandersetzen müssen (zum vergleichbaren Vorgehen bei einem Verfahren nach der ZPO Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 572, Rn. 8).
Darüber hinaus wird das Amtsgericht im Rahmen des Verfahrens nach § 68 FamFG auch über die Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 03.01.2018 zu befinden haben.