Rechtsprechung / Landgericht Kassel

Landgericht Kassel Beschluss vom 15.03.2018 – 3 T 114/18

ECLI:DE:LGKASSE:2018:0315.3T114.18.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Eschwege, 30. Januar 2018, 3 M 2161/17, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 30.01.2018 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. Der Schuldner ist der Vater der am 10.03.1999 geborenen „……“ (im Folgenden: Unterhaltsberechtigte). Durch Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 17.04.2003 (Aktenzeichen: 50 FH 21/02) wurde der Schuldner verpflichtet, an die Unterhaltsberechtigte, vertreten durch die Kindesmutter, rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2000 bis zum 31.08.2002 in Höhe von insgesamt 4.079,83 € sowie fortlaufenden Unterhalt ab dem 01.09.2002 in Höhe von 107 % des jeweiligen Regelbetrages nach der ersten, ab dem 01.03.2005 ab der zweiten und ab dem 01.03.2011 ab der dritten Altersstufe, jeweils unter näher bestimmter teilweiser Anrechnung von Kindergeld, zu zahlen.

Der Beschwerdeführer erbrachte für die Unterhaltsberechtigte Sozialleistungen und beabsichtigt, aus übergegangenem Recht aus dem genannten Unterhaltsfestsetzungsbeschluss gegen den Schuldner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Mit Schreiben vom 06.09.2017 hat der Beschwerdeführer den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen eines Unterhaltsrückstandes in Höhe von 3.808,55 € für die Zeit vom 01.08.2001 bis zum 30.04.2004 durch Pfändung von Lohnansprüchen beantragt. Dabei hat der Beschwerdeführer zwei vollstreckbare Ausfertigungen des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vom 14.04.2003 vorgelegt, wobei es sich bei beiden vollstreckbaren Ausfertigungen um Teilrechtsnachfolgeklauseln handelt, die jeweils am 12.08.2004 von der zuständigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neuss erteilt wurden, und zwar hinsichtlich erbrachter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Zeitraum August 2001 bis April 2004 einerseits sowie hinsichtlich erbrachter Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz im Zeitraum September 2000 bis April 2004 andererseits. Dem Antragsschreiben vom 06.09.2017 waren verschiedene Zustellungsnachweise beigefügt.

Das Amtsgericht hat schließlich durch Beschluss vom 30.01.2018 den Antrag auf Erlass des begehrten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Zustellung der der Rechtsnachfolge zugrunde liegenden Urkunden sei nicht nachgewiesen, was indes gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle der Klauselerteilung nach § 726 Abs. 1 ZPO erforderlich sei. Hinzu käme, dass die maßgeblichen Urkunden zu ungenau bezeichnet seien, weshalb dem Vollstreckungsgericht eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Zustellung ohnehin nicht möglich sei.

Gegen diese, dem Beschwerdeführer am 05.02.2018 durch Empfangsbekenntnis zugestellte Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel vom 16.02.2018, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage. Der Beschwerdeführer verfolgt seinen Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter und führt zur Begründung aus, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels sei dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden. Auch die Abschriften der Urkunden, aufgrund derer die Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden sei, seien zugestellt worden. Schließlich sei auch die Bestimmtheit gewahrt, da eine Bezeichnung der übergangenen Ansprüche mittels Forderungsaufstellung und entsprechende Datumsangaben erfolgt sei.

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß § 793 ZPO statthafte, frist- und formgerecht im Sinne von § 569 ZPO erhobene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde konnte in der Sache keinen Erfolg haben.

Gemäß § 750 Abs. 1 ZPO hat der Gläubiger, der die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begehrt, das Vorliegen eines wirksamen, insbesondere hinreichend bestimmten Titels in Form einer vollstreckbaren Ausfertigung sowie die Zustellung des Titels urkundlich zu belegen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im Falle des Vorlegens einer qualifizierten Klausel auch der Nachweis der Zustellung der qualifizierten Klausel sowie der der Erteilung der qualifizierten Klausel zugrunde liegenden Urkunden erforderlich, § 750 Abs. 2 ZPO.

Diesen Voraussetzungen wird der Antrag des Beschwerdeführers nicht gerecht. So ist bereits nicht hinreichend deutlich, aus welcher der beiden vollstreckbaren Ausfertigungen der Beschwerdeführer die Vollstreckung des Betrages in Höhe von 3.808,55 € begehrt. Zwar deckt sich dieser Betrag mit der wegen der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz teilweise für den Beschwerdeführer vollstreckbar erklärten Ausfertigung. Indes enthält auch die weitere vollstreckbare Ausfertigung titulierte Zahlungsansprüche betreffend den Zeitraum 01.08.2001 bis 30.04.2004. Aus Sicht des Schuldners ist nicht hinreichend klar, welche titulierte Forderung konkret vollstreckt werden soll.

Letztendlich scheitert der Antrag des Beschwerdeführers – wie das Amtsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat – auch daran, dass sich die qualifizierte Zustellung im Sinne von § 750 Abs. 2 ZPO nicht zweifelsfrei feststellen lässt. Dabei ist dem Amtsgericht bereits darin Recht zu geben, dass sich aus der Bezeichnung der Urkunde in der qualifizierten Klausel „Rechtswahrungsanzeige gemäß § 7 UVG und urkundliche Forderungsaufstellung“ bzw. „Urkundliche Forderungsaufstellung, § 91 BSAG“ die jeweils zugehörige Urkunde nicht mit Bestimmtheit ermitteln lässt. Die jeweils maßgebliche Urkunde ist der entsprechenden vollstreckbaren Ausfertigung nicht als Anlage beigefügt worden. Da im Übrigen auch weitere Daten, wie Ausstellungsdatum der Urkunde bzw. Aussteller der Urkunde, fehlen, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, welche Urkunde der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Neuss seinerzeit bei Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung vorgelegen hat. Entsprechend kann auch nicht überprüft werden, ob die zutreffende Urkunde dem Schuldner bereits zugestellt wurde.

Aus den vorgelegten Zustellungsdokumenten ergibt sich ohnehin nicht, welche konkrete Urkunde dem Schuldner zugestellt wurde. So unterscheiden die Zustellungsdokumente bereits nicht zwischen den beiden verschiedenen vollstreckbaren Ausfertigungen. Welche weiteren Unterlagen im Übrigen gegebenenfalls der Zustellung beigefügt wurden, ist erst Recht nicht ersichtlich.

Hat nach alledem das Amtsgericht den Erlass des begehrten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu Recht abgelehnt, konnte auch das hiergegen erhobene Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge von § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der Kammer nicht eröffnet ist, § 574 ZPO. Für die begehrte Zulassung der Rechtsbeschwerde gab es keinen Anlass. Weder handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Streitentscheidend sind insbesondere nicht streitige Rechtsfragen. Vielmehr sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen im vorliegenden Einzelfall (ersichtlich) nicht erfüllt.