Rechtsprechung / Landgericht Kassel

Landgericht Kassel Beschluss vom 01.06.2018 – 2 StVK 4/18

ECLI:DE:LGKASSE:2018:0601.2STVK4.18.00

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.01.2018 werden die Entscheidung der Disziplinarkonferenz vom 21.12.2017 und die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 27.12.2017 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.

Der Gegenstandswert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gegen den Gefangenen "……" (Antragsteller) wird in der JVA "……" Freiheitsstrafe vollstreckt. Mit seinem am 05.01.2018 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet er sich gegen eine gegen ihn angeordnete Disziplinarmaßnahme. Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Am 19.12.2017 meldete der Hauptwerkmeister i. JVD "……" folgende Vorfälle:

Grund x Tätliche Auseinandersetzung x Beleidigung von Gefangenen /Untergebrachten

Ort und Uhrzeit Malerwerkstatt 19.12.2017 10:45 Uhr

Vorfallsschilderung/ Benennung der Beteiligten "VU "……" sagte zu VU "……" "Scheiß Pädo", daraufhin kam VU "……" zu mir ins Büro und schilderte mir den Vorfall. Ich holte VU "……" hinzu und versuchte ein klärendes Gespräch mit beiden zu führen. Es kam zu einer lauten verbalen Auseinandersetzung, wobei der VU "……" den VU "……" am Kragen packte."

In dem daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren wurden weitere Erhebungen angestellt und insbesondere der Antragsteller vernommen. In der hierüber gefertigten Vernehmungsniederschrift heißt es:

"Hr. "……" räumt die gegen ihn vorgetragenen Vorwürfe ein. Er bereut die Vorwürfe und hat sich auch schon bei allen entschuldigt."

Am 21.12.2017 fand eine Disziplinarkonferenz statt, in deren Rahmen dem Antragsteller die o. g. Meldung des Hauptwerkmeisters i. JVD "……" und die v. g. Vernehmungsniederschrift bekannt gegeben wurden. Der Antragsteller äußerte sich - ausweislich des Sitzungsprotokolls - daraufhin wie folgt:

"Die Angaben in der Meldung stimmen. Ich weiß, dass ich einen Fehler gemacht habe, es tut mir auch leid. Ich habe mich dafür schon bei allen entschuldigt."

Die Disziplinarkonferenz traf daraufhin - ausweislich des Sitzungsprotokolls - folgende Feststellungen:

" Aufgrund der Meldung, der Einlassung des Verurteilten, sowie des Ergebnis der weiteren Erhebungen, ist es als erwiesen anzusehen, dass der Verurteilte "……" rechtswidrig und schuldhaft, schwerwiegend gegen Pflichten verstoßen hat, indem er einen Mitgefangenen tätlich angegangen ist. "

Weiter beschloss die Disziplinarkonferenz - ausweislich des Sitzungsprotokolls - :

" Der Vorfall vom 19.12.2017 wird wegen Verstoß gegen § 55 Abs.1 Nr. 6 HStVollzG i.V.m. § 45 Abs.3 HStVollzG mit vier (4) Wochen Ausschluss von gemeinsamer Freizeit (§ 55 Abs.2 Nr.2 HStVollzG) geahndet. Die Disziplinarmaßnahme wird i. V. m. § 56 Abs.3 S.2 HStVollzG teilweise auf 6 Monate Bewährung ausgesetzt (1 Woche 21.12.2017 - 21.06.2018). Vollstreckung: 3 Wochen von Dienstag, 02.01.2018 06.00 Uhr bis Dienstag, 23.01.2018 06:00 Uhr. "

Unter der Überschrift "Zumessungsgründe" ist im Sitzungsprotokoll ausgeführt:

"Mildernd: ----

Verschärfend: VU "……" hat schwerwiegend gegen Pflichten verstoßen"

Mit Verfügung vom 27.12.2017 ordnete die Antragsgegnerin als Disziplinarmaßnahme gegen den Antragsteller einen vierwöchigen Ausschluss von gemeinsamer Freizeit an, wobei sie den Vollzug der Disziplinarmaßnahme teilweise nämlich " 1 Woche auf 6 Mon. Bewährung Ablauf 21.06.2018 " zur Bewährung aussetzte.

Zur Begründung der Entscheidung ist in der Verfügung vom 27.12.2017 angeführt:

"Auf Grund der Anzeige, der Einlassung des/der Gefangenen und des Ergebnis der weiteren Erhebungen ist es als erwiesen anzusehen, dass Hr. "……" rechtswidrig und schuldhaft, schwerwiegend gegen Pflichten verstoßen hat, indem er einen Mitgefangenen tätlich angegangen ist."

Eine Abschrift des Protokolls der Disziplinarkonferenz erhielt der Antragsteller frühestens am 27.12.2017.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Verhängung der Disziplinarmaßnahme sei rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig. Es liege kein Fehlverhalten vor, welches die Maßnahme rechtfertigen könne. Er habe auf die in seine Richtung von dem Mitgefangenen "……" ausgesprochene provozierende Beleidigung ruhig und sachlich reagiert, indem er sich an den Vollzugsbediensteten gewandt habe, erst als Herr "……" abstritt, ihn - den Antragsteller - gemeint zu haben und ihn damit zum 2. Mal provozierte, habe er diesen am Kragen gepackt und geäußert, er - Herr "……" - solle so etwas nicht noch einmal zu ihm sagen, sonst bekomme er ein Problem.

Der Antragsteller hat beantragt,

die am 21.12.2017 gegen ihn angeordnete und seit dem 02.01.2018 gegen ihn vollzogene Freizeitsperre vollständig aufzuheben.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die verhängte Disziplinarmaßnahme sei erforderlich und angemessen gewesen. Die von ihm nunmehr vorgetragenen Einwände stünden dem nicht entgegen.

Im Hinblick auf einen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verbundenen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat die Antragsgegnerin die am 02.01.2018 begonnene Vollstreckung der angeordneten Disziplinarmaßnahme seit dem 10.01.2018 ausgesetzt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.01.2018 ist, obwohl er ausdrücklich lediglich die (von der Disziplinarkonferenz) am 21.12.2017 getroffene Entscheidung in Bezug nimmt, bei der gebotenen verständigen Würdigung dahingehend auszulegen, dass zugleich auch die in Folge der Disziplinarkonferenz getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin vom 27.12.2017, die dem Antragssteller jedenfalls in schriftlicher Form erst durch Vorlage mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.03.2018 bekannt gegeben worden ist, zur Überprüfung gestellt werden soll, denn der Antragsteller wendet sich gegen die gegen ihn "angeordnete und vollzogene" Freizeitsperre. Grundlage einer solchen Vollziehung kann aber, darauf wird sogleich einzugehen sein, nur die Anordnung durch die Antragsgegnerin - die Anstaltsleitung - vom 27.12.2017 sein.

III

Der so ausgelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 83 Nr. 3 HStVollzG i. V. m. §§ 109 StVollzG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß (§ 112 Abs. 1 StVollzG) gestellt worden.

Auch in der Sache hat der Antrag (jedenfalls vorläufig) Erfolg, denn die Entscheidungen vom 21.12.2017 und vom 27.12.2017 beruhen auf Verfahrens- bzw. Ermessensausübungsfehlern, die die ihre Aufhebung und die Verpflichtung der Antragstellerin, den Antragsteller zum Abschluss des Disziplinarverfahrens (Erkenntnisverfahren) neu zu bescheiden, bedingen.

Soweit die Disziplinarkonferenz am 21.12.2017 mit der Entscheidung, dass " der Vorfall vom 19.12.2017 wegen Verstoß gegen § 55 Abs.1 Nr. 6 HStVollzG i.V.m. § 45.Abs.3 HStVollzG mit vier (4) Wochen Ausschluss von gemeinsamer Freizeit (§ 55 Abs.2 Nr.2 HStVollzG) geahndet" wird, eine Disziplinarmaßnahme angeordnet hat, fehlt es an einer entsprechenden Anordnungskompetenz. Disziplinarmaßnahmen ordnet, wie sich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 HStVollzG ergibt, die Anstaltsleitung an. Zwar sieht § 56 Abs. 2 Satz 5 HStVollzG vor, dass bei schweren Verstößen "die Konferenz" zu beteiligen ist. Sowohl aus der Wortwahl des § 56 Abs. 2 Satz 5 HStVollzG, wonach die Beteiligung "vor der Entscheidung" zu erfolgen hat, als auch aus dem Verweis auf § 75 Abs. 3 HStVollzG, folgt eindeutig, dass durch die beteiligung der Konferenz nicht die Entscheidungskompetenz von der Anstaltsleitung auf die Konferenz übergeht, sondern die Beteiligung der Konferenz ausschließlich zu dem Zweck erfolgen soll, die Entscheidung der Anstaltsleitung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens durch Beratung der Anstaltsleitung mit den an der Betreuung und Behandlung des Strafgefangenen maßgeblich Beteiligten vorzubereiten. Die Disziplinarkonferenz hat mithin nur Beratungs- und Vorschlagskompetenz, aber keine Entscheidungskompetenz.

Soweit die Antragsgegnerin kompetenzgemäß (§ 56 Abs. 1 Satz 1 HStVollzG) mit der in Folge der Disziplinarkonferenz getroffenen Entscheidung vom 27.12.2017 als Disziplinarmaßnahme gegen den Antragsteller einen vierwöchigen Ausschluss von gemeinsamer Freizeit angeordnet hat, ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung der Disziplinarkonferenz lediglich umgesetzt hat, ohne sich der eigenen (Letzt-)Entscheidungskompetenz bewusst gewesen zu sein und ohne das gemäß § 55 Abs. 1 HStVollzG bei der Entscheidung, ob überhaupt eine Disziplinarmaßnahme angeordnet wird, als auch das nach § 55 Abs. 2 HStVollzG bei Wahl und dem Maß der Disziplinarmaßnahme eröffnete Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt zu haben.Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die schriftlichen Gründe der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 27.12.2017 keinerlei (eigene) Ausführungen zu der von ihr anzuordnenden Disziplinarmaßnahme enthalten, sie in ihrer Entscheidung vom 27.12.2017 die sechsmonatige Bewährungszeit nicht vom Zeitpunkt ihrer Entscheidung, sondern vom Zeitpunkt der Entscheidung der Konferenz berechnet und die Antragstellerin auch im vorliegenden Verfahren (vgl. Schriftsatz vom 11.01.2018 bzw. 22.01.2018) (nur) von einer Anordnung bzw. Ahndung durch die Disziplinarkonferenz vom 21.12.2017 spricht.Anhaltspunkte, die diese Annahme nachhaltig erschüttern könnten, etwa die Formulierung im Protokoll der Disziplinarkonferenz vom 21.12.2017 " Die Disziplinarkonferenz schlägt vor, …" und/oder etwa die Formulierung in der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 27.12.2017 " Nach eigener Prüfung und Beurteilung … " sind nicht erkennbar. Der danach zugrunde zu legende Ermessensnichtgebrauch gebietet es deshalb, auch die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 27.12.2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller zum Abschluss des Disziplinarverfahrens (Erkenntnisverfahren) neu zu bescheiden.Für das weitere Verfahren weist die Kammer auf Folgendes hin:

Die grundsätzliche Entscheidung, den im Sachverhalt unstreitigen Vorfall vom 19.12.2017 auf Grundlage von § 55 Abs.1 Nr. 6 HStVollzG i. V. m. § 45 Abs.3 HStVollzG mit einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden, dürfte nicht zu beanstanden sein. Dadurch, dass der Antragsteller den Mitgefangen am Kragen gepackt und nach eigenem Bekunden geäußert hat, er - der Mitgefangene - solle so etwas nicht noch einmal zu ihm sagen, sonst bekomme er ein Problem, ist er den Mitgefangenen nicht nur tätlich angegangen, sondern hat ihm durch die Kombination mit der Tätlichkeit auch bedroht. Dies stellt eine nicht unerhebliche Störung des geordneten Zusammenlebens mit dem Mitgefangenen dar und eine Respektlosigkeit gegenüber dem Werkstattmeister i. JVD "……" dar, der gerade auch im Interesse des Antragstellers den Mitgefangenen zur klärenden Aussprache hinzugebeten hatte. Die in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.01.2018 hierzu angestellten Erwägungen zum grundsätzlichen Bedürfnis, auf den Vorfall mit Mitteln des Disziplinarrechts und nicht etwa lediglich mit einer Verwarnung zu reagieren, dürften sich vor diesem Hintergrund als zutreffend erweisen.

Die Entscheidung, den Vorfall mit einem vierwöchigen Freizeitarrest zu ahnden, erweist sich - unabhängig von den obigen Ausführungen - auch deshalb als fehlerhaft, weil - wie sich aus Angabe der Zumessungsgründe - ergibt, nur berücksichtigt wurde, dass der Antragsteller "schwerwiegend gegen Pflichten verstoßen hat".Dieser Gesichtspunkt ist aber bereits deshalb kein statthaftes Zumessungskriterium, weil ein schwerwiegender Pflichtenverstoß Voraussetzung nach § 56 Abs. 1 Nr. 6 HStVollzG Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden dürften. Verschärfend hätte berücksichtigt werden können, wenn der Antragsteller beide Alternativen des § 56 Abs. 1 Nr. 6 HStVollzG erfüllt hätte, er "wiederholt und schwerwiegend" gegen Pflichten i. S. d. Vorschrift verstoßen hätte. Feststellungen hierzu wurden von der Antragsgegnerin bislang nicht getroffen. Sollte es bei dem Vorfall vom 19.12.2017 indes um das erste Disziplinarvergehen handeln, wird dies bei der Frage, welche Disziplinarmaßnahme anzuordnen ist und wie diese im Einzelnen zu bemessen ist, mildernd zu berücksichtigen sein.

Die gewählte Ahndung des Disziplinarvergehens mit einem vierwöchigen Ausschluss von gemeinsamer Freizeit hätte überdies, weil das Höchstmaß des nach § 56 Abs. 2 Nr. 2 HStVollzG zeitlich Zulässigem ("bis zu" vier Wochen) voll ausgeschöpft werden sollte, ganz besonderer sorgfältiger Begründung bedurft.

Bei der etwaig neuerlichen Anordnung und Bemessung der Disziplinarmaßnahme wird überdies, was bislang nicht beachtet wurde, zu berücksichtigen bzw. weiter aufzuklären sein, dass bzw. ob der Antragsteller zuvor (wiederholt) von dem Mitgefangenen provoziert wurde, er zunächst besonnen reagierte und den Werkstattmeister i. JVD "……" verständigte, sich das Vergehen im kleinen Kreis und nicht etwa einer größeren Gruppe von Mitgefangenen abspielte und eine Aussprache und Entschuldigung stattfand. Zusätzlich zur bereits erfolgten Teilvollstreckung von mehr als 1 Woche Ausschluss von gemeinsamer Freizeit wird das Vollzugsverhalten des Antragstellers seither und der Umstand zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller seitdem unter "Vorbewährung" stand. Bei der Beurteilung in welchem Umfang eine Vollstreckungsaussetzung auf Bewährung in Betracht kommt, wird die durchaus vom Antragsteller gezeigte Fähigkeit, auf die ihm zunächst gegenüber geäußerte und von ihm als Beleidigung empfundene Äußerung "Scheiß Pädo" adäquat zu reagieren, nämlich sich an den Vollzugsdienst zu wenden, zu berücksichtigen sein.

IV.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 52, 60 GKG, die Kostenentscheidung auf § 121 StVollzG.