Rechtsprechung / Landgericht Kassel
Landgericht Kassel Urteil vom 01.02.2019 – 5 O 1965/17
ECLI:DE:LGKASSE:2019:0201.5O1965.17.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 142.204,77 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Der Kläger ist gelernter Kraftfahrzeugmechaniker und unterhält bei der Beklagten seit dem 01.08.1998 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. „…“. Auf den Versicherungsschein vom 06.08.1998 (Anl. BLD 3, Bl. 63 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Der versicherte Leistungsumfang ergibt sich unter anderem aus § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung und aus § 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BB-BUZ, Bl. 11 ff. d. A.).
Danach war die Beklagte verpflichtet, für die Dauer bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente bis längstens zum 31.07.2021 zu zahlen. Ferner war vereinbart, dass für die Dauer bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit die Pflicht des Klägers zur Beitragszahlung für die Versicherung längstens bis zum 31.07.2021 entfällt. Ferner war zwischen den Parteien eine Ausschlussklausel vereinbart, wonach alle Erkrankungen und Funktionsstörungen die auf den Unfall aus 1992 und dessen Behandlung ursächlich zurückzuführen sind sowie Komplikationen und Folgeerscheinungen, die medizinisch nachweisbar damit ursächlich zusammenhängen, bei der Feststellung, ob und in welchem Umfang eine Berufsunfähigkeit vorliegt nicht berücksichtigt werden (Anl. BLD 2, Bl. 62 d. A.).
§ 1 Abs. 1a BB-BUZ definiert die Berufsunfähigkeit wie folgt:
„Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % außer Stande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, […]“
Im Falle bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit beträgt die Höhe der Berufsunfähigkeitsleistungen derzeit monatlich 1.181,80 € zuzüglich einer Bonusrente aus der Überschussbeteiligung i.H.v. 285,40 €, mithin insgesamt monatlich 1.477,20 €. Der monatlich zu zahlende Versicherungsbeitrag beläuft sich auf 127,82 €.
Am 18.11.2005 schlug der Kläger beim Absteigen vom Gabelstapler mit dem rechten Knie gegen ebenjenen und erlitt einen Meniskusschaden. In der Folge entwickelte sich beim Kläger eine posttraumatische Gonarthrose rechts mit Bewegungsausmaßen bei Extension/Flexion von 0/30/80°.
Mit Schreiben seines Versicherungsmaklers, Herrn W., vom 11.02.2013 (Anl. BLD 4, Bl. 68 ff. d. A.) machte der Kläger bei der Beklagten Berufsunfähigkeitsleistungen geltend, wobei er angab, seit dem 05.12.2011 durchgehend arbeitsunfähig gewesen zu sein. Nach Eintritt in die Leistungsprüfung erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2013 (Anl. BLD 7, Bl. 79 f. d. A.) ihre Leistungspflicht unter Verweis auf § 4 Abs. 2 BB-BUZ für den Zeitraum (erst) ab dem 01.02.2013 an und befristete diese Leistungen zugleich bis zum 01.04.2013. Zur Begründung für die Befristung führte die Beklagte an, dass der Kläger seine Tätigkeit seit dem 01.04.2013 wieder vollschichtig ausübe. Die befristete Anerkennung erfolgte unter Zurückstellung der Frage, ob der Kläger in der Lage sei bzw. gewesen sei eine andere Tätigkeit auszuüben, die seiner Ausbildung und Erfahrung und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, § 7 Abs. 2 BB-BUZ.
Mit Schreiben des Dr. W. an die Beklagte vom 14.01.2014 (Anl. BLD 13a, Bl. 177 d. A.) wandte der Kläger gegen das Regulierungsschreiben vom 17.05.2013 ein, die verspätete Anzeige der Berufsunfähigkeit habe er nicht zu verschulden, so dass Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BB-BUZ rückwirkend von Beginn der Berufsunfähigkeit an zu zahlen seien.
Mit Schreiben des Dr. W. an die Beklagte vom 02.05.2014 (Anl. K13, Bl. 151 d. A.) erinnerte der Kläger an die Zahlung der mit Schreiben vom 14.01.2014 geltend gemachten, rückständigen Versicherungsleistungen und beantragte darüber hinaus die Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente, da der er nunmehr nur noch einen Hub-Stapler bedienen und daher lediglich eine von ursprünglich mehr als 5 Tätigkeiten ausführen könne.
Mit Antwortschreiben vom 09.05.2014 (Anl. K 12, Bl. 149 ff. d. A.) verwies die Beklagte auf ein Schreiben vom 17.01.2014, welches sie nochmals in Kopie beifügte. Hinsichtlich des Antrags auf Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente aus dem Schreiben vom 02.05.2014 kündigte die Beklagte an, zu prüfen, ob der Kläger aktuell berufsunfähig sei und forderte ihn zur Übersendung weiterer Unterlagen bis zum 29.05.2014 auf.
Unter dem 12.05.2014 (Ank. K 14, Bl. 152 d. A.) und dem 03.03.2016 (Anlage K 15, Bl. 153 d. A.) übersandte der Kläger durch Dr. W. weitere ärztliche Unterlagen, darunter mit letztgenanntem Schreiben den Arztbericht des Dr. med. R. (Anlage K 16, Bl. 154 d. A.), in dem eine posttraumatische Gonarthrose rechts mit eingeschränkten Bewegungsausmaßen von 0/30/60° diagnostiziert wurde.
Mit Schreiben des Dr. W. vom 20.07.2016 (Anlage K 17, Bl. 155 ff. d. A.) verwies der Kläger auf eine bei ihm eingetretene gesundheitliche Verschlechterung und teilte mit, dass in seinem Betrieb alle Arbeitnehmer dieselbe Entlohnung erhielten, auch weil sich die Tätigkeiten sehr ähnelten. Arbeitgeberseitig habe man das Tätigkeitsfeld des Klägers dahingehend geändert, dass er seine körperlichen Tätigkeiten auf leichte Arbeit beschränken dürfe, soweit es der Positionsablauf zulässt. Zugleich wurde eine Frist zur Stellungnahme über die Eintrittspflicht bis zum 12.08.2016 gesetzt. Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 29.07.2016 (Anl. BLD8 b, Bl. 83 f. d. A.) eine Prüfung in Aussicht.
Mit Schreiben vom 28.10.2016 (Anlage BLD 10, Bl. 89 d. A.) lehnte die Beklagte den erneuten Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen ab. Der Kläger könne auf seine jetzige Tätigkeit als Staplerfahrer – auf die er innerbetrieblich leidensgerecht umgesetzt worden sei und die er weiterhin bei unverändertem Einkommen ausführen könnte – verwiesen werden.
Hiergegen wandten sich die klägerischen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 28.02.2017 (Anl. BLD 11a) und forderten die Beklagte zu einer erneuten Leistungsprüfung, sowie zur Zahlung rückständiger Renten und zu viel bezahlter Beiträge für die Zeit zwischen dem 01.04.2013 bis 28.02.2017 – insgesamt 75.435,94 € – bis zum 10.03.2017 auf.
Mit Schreiben vom 06.03.2017 teilte die Beklagte mit, dass sie an ihrer Entscheidung vom 28.10.2016 festhalte und zahlte nicht.
Der Kläger ist nach wie vor vollschichtig und zu vollen Bezügen bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und bedient dort während eines überwiegenden Teils seiner Arbeitszeit einen Gabelstapler.
Mit seiner bei Gericht am 07.12.2017 eingegangenen und der Beklagten am 04.01.2018 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Er behauptet, in seiner letzten Tätigkeit als Lagerarbeiter unterschiedliche Arbeitsstationen zu zeitlich etwa gleichen Anteilen bedient zu haben, darunter Vorbrecher, Absackanlage, Muldenkipper, Radlader und Gabelstapler. Die Zuteilung zu diesen Arbeitsstationen würden die Arbeiter arbeitstäglich eigenverantwortlich organisieren, es sei jedoch erforderlich, dass jeder Arbeiter jede der Stationen bedienen könne. Infolge seines Knieschadens sei er aber nur mehr in der Lage, den Gabelstapler zu bedienen, weil für die anderen Anlagen und Gerätschaften Stufen oder Trittleitern zu benutzen seien und die Knieverletzung dies verhindere.
Er ist der Auffassung, er sei daher zu ca. 70 % außerstande seine frühere Tätigkeit auszuüben. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er nach wie vor vollschichtig im Lager tätig ist und den Gabelstapler bedient, denn dies stelle keine innerbetriebliche Umsetzung dar. Soweit sein Arbeitgeber diesen Zustand derzeit akzeptiere und die Arbeitskollegen die eingeschränkte Verwendbarkeit des Klägers durch Arbeitsumorganisation kompensierten, seien darin überobligationsmäßige Anstrengungen Dritter zu sehen, auf die indes kein Rechtsanspruch bestehe und die einer bedingungsmäßigen Berufsunfähigkeit des Klägers daher nicht entgegengehalten werden könnten.
Er beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88.276,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.10.16 sowie eine Nebenforderung in Höhe von 2.743,43 € zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. „…“ dem Kläger ab 01.11.17 die vertraglich vereinbarten Rentenleistungen, längstens bis 31.07.21, zu erbringen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeits-zusatzversicherung Nr. „…“ ab 01.11.17, längstens bis 31.07.21, freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, die Verjährung des dem Kläger aus dem Versicherungsfall erwachsenden Gesamtanspruchs habe gemäß §§ 199, 195 BGB zum 01.01.2014 begonnen, so dass sämtliche Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2016 verjährt seien. Insoweit unterliege bei allen Rentenversicherungsarten der privaten Lebensversicherung der Gesamtanspruch, das so genannte Stammrecht, einer Verjährung, mit der Folge, dass eine Verjährung des Stammrechts auch auf die aus dem Stammrecht abgeleiteten Ansprüche auf die wiederkehrenden Rentenleistungen durchschlage. Jedenfalls sei der Kläger auf die von ihm seit dem 01.04.2013 konkret ausgeübte Tätigkeit verweisbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet.
1.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind verjährt.
a)
Das auf die auf der Grundlage des 1998 abgeschlossenen Vertrags geltend gemachten Ansprüche anzuwendende Verjährungsregime richtet sich nach Art. 3 EGVVG. Soweit es – wie hier – um Ansprüche aus Altverträgen geht, die nach dem 01.01.2008 entstanden sind, sind nach Auffassung der Kammer Art. 3 Abs. 1-3 EGVVG analog heranzuziehen (ebenso unter Darstellung des Meinungsstands Gal, in: Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz 6. Auflage 2019, Art. 3 EGVVG Rn. 2 ff.). Der Verjährungsbeginn richtet sich insoweit nach § 199 BGB (Gal, a.a.O. Rn. 4).
b)
Die klageweise geltend gemachten Rentenansprüche sind wiederkehrende Leistungen, die sich ihrerseits aus einem ihnen zugrundeliegenden Gesamtanspruch, dem Stammrecht, herleiten (vgl. BGH NJW 1973, 1684, 1685).
Die Rechtsprechung und die weit überwiegende Ansicht in der Literatur gehen seit jeher davon aus, dass dieses Stammrecht einer selbstständigen Verjährung unterliegt, deren Eintritt auch künftige Leistungen aus dem zugrundeliegenden Versicherungsfall mit umfasst (vgl. nur BGH NJW 1973, 1684; OLG Stuttgart VersR 2014, 1115; OLG Koblenz VersR 2011, 1294; OLG Hamm VersR 2015, 705; OLG Saarbrücken VersR 2018, 725; Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 15 Rn. 3: Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 46 Rn. 245; ders. in Langheid/Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 15 Rn. 7; Muschner, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz 3. Auflage 2015 § 15 VVG Rn. 5; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014 E Rn. 212; ders. VersR 2018, 711).
Gegen diese Auffassung hat sich bisher soweit ersichtlich lediglich – wenn auch mit nicht unbeachtlichen Argumenten – das OLG Jena gestellt (OLG Jena VersR 2018, 723). Auch in der Literatur finden sich vereinzelt Stimmen, die sich kritisch mit der dogmatischen Begründung eines der eigenständigen Verjährung zugänglichen Stammrechts auseinandersetzen (Eichel NJW 2015, 3265).
Die Kammer schließt sich der erstgenannten, herrschenden Auffassung an, denn die vom OLG Jena vorgebrachten Argumente greifen im Ergebnis und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht durch.
Das vom OLG Jena angeführte Wortlautargument, wonach gemäß § 194 Abs. 1 BGB lediglich Ansprüche, nicht aber Stammrechte der Verjährung unterliegen, überzeugt bereits deshalb nicht, weil mit der bloßen Bezeichnung als „Stammrecht“ noch nichts darüber gesagt ist, ob es sich nicht trotz der abweichenden Begrifflichkeit inhaltlich um einen Anspruch i.S.d. § 194 Abs. 1 BGB handelt; insoweit wird synonym auch der Begriff „Gesamtanspruch“ verwandt (vgl. etwa BGH NJW 1973, 1684; so auch Eichel, a.a.O. S. 3269). Diesem Gesamtanspruch ist – jedenfalls bei der Berufsunfähigkeitsversicherung – auch eine bestimmte Leistung zugeordnet (a. A. wenn auch nicht spezifisch für die Berufsunfähigkeitsversicherung wohl Eichel, a.a.O. S. 3269).
Denn der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung tritt gerade nicht schrittweise ein, sondern ist durch die Fortdauer des bereits mit seinem Eintritt geschaffenen Zustands über einen unbestimmten Zeitraum charakterisiert. Die Leistungspflicht wird daher dem Grunde nach nur einmalig ausgelöst, muss dann aber künftig dauerhaft erbracht werden (Neuhaus, VersR 2018, 711, 713 m.w.N.). Insoweit ist der Versicherer unabdingbar verpflichtet – auch dies eine Besonderheit der Berufsunfähigkeitsversicherung – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Versicherungsfall ein Anerkenntnis über seine Leistungspflicht abzugeben (§§ 173, 175 VVG) von dem er sich nur noch im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens lösen kann. Spätestens durch die Abgabe, oder ggf. Fiktion (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2013, 34; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014 L Rn. 14), des Anerkenntnisses ist das Bestehen der Leistungspflicht zunächst bindend festgestellt, dem damit einmalig entstandenen (Gesamt-) Leistungsanspruch mithin auch ein zumindest bestimmbarer Inhalt zuordenbar.
Vor diesem Hintergrund sprechen die Besonderheiten der Berufsunfähigkeitsversicherung eher für als gegen die Annahme eines verjährungsfähigen Stammrechts oder Gesamtanspruchs. Soweit das OLG Jena darauf abstellt, die Möglichkeit der jederzeitigen abstrakten Verweisung des Versicherungsnehmers führe dazu, dass der Leistungsanspruch ständig zu überprüfen sei und dies habe verbunden mit der Annahme eines Stammrechts eine erhebliche Rechtsunsicherheit des Versicherungsnehmers zur Folge, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen:
Verweigert der Versicherer zunächst zu Recht das Leistungsanerkenntnis, weil der Versicherungsnehmer abstrakt verweisbar war, entfällt diese Verweisbarkeit aber nachträglich, so dürfte insoweit ein neuer Versicherungsfall vorliegen, der einer neuen (Stammrechts-) Verjährung unterliegt. Denn die Nichtverweisbarkeit ist – soweit die Verweisbarkeit gemäß § 172 Abs. 3 VVG vertraglich vereinbart ist – regelmäßig ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalls; Änderungen hinsichtlich der Verweisbarkeit begründen daher, ähnlich wie Änderungen des Gesundheitszustands, grundsätzlich einen neuen eigenständigen Versicherungsfall, weil es sich insoweit um für Entscheidung des Versicherers erhebliche Umstände handelt.
Verweigert der Versicherer hingegen zu Unrecht die Leistung, weil er etwa von einer abstrakten Verweisbarkeit ausgeht, so ist es dem Versicherungsnehmer anheimgestellt, seine Ansprüche rechtzeitig gerichtlich geltend zu machen. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht zunächst anerkannt, will den Versicherungsnehmer jedoch nachträglich zu abstrakt verweisen, so ist ihm dies nur im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens möglich. Stellt der Versicherer infolge der Nachprüfung die Leistung zu Unrecht wegen nunmehr vermeintlich bestehender Verweisbarkeit ein, dürfte darin eine Entscheidung über einen neuen Versicherungsfall mit dem geänderten Tatbestandsmerkmal der Verweisbarkeit gegeben sein, der einer eigenständigen Verjährung unterliegt. Eine spezifische Rechtsuntersicherheit hinsichtlich der Verjährung kann die Kammer vor diesem Hintergrund nicht feststellen.
c)
Die Verjährung des Stammrechts beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Fälligkeit des Leistungsanspruchs – nach § 14 Abs. 1 VVG also mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebung – eingetreten ist und richtet sich hier im Übrigen nach §§ 195 ff. BGB (Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 46 Rn. 245; (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014 E Rn. 212). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Entstehung, sondern auf die Fälligkeit des Anspruchs an. Es muss also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014 E Rn. 207).
Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 01.04.2013 hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2013 die Leistung abschließend verweigert. Abschließend deshalb, weil sich der im Schreiben ausgesprochene Vorbehalt der Verweisung denklogisch nur auf den von der Beklagten anerkannten Zeitraum beziehen konnte. Mit Zugang dieses Schreibens hätte der Kläger jedenfalls hinsichtlich des nicht anerkannten Zeitraums ab dem 01.04.2013 Klage auf sofortige Leistung erheben können.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrem ersten Anerkenntnis die Leistung befristet hat. Zwar sehen, wie der Kläger zutreffend anführt, die BB-BUZ in § 7 Abs. 2 S. 2 vor, dass der Versicherer bei einer befristeten Anerkennung nach Ablauf des Anerkennungszeitraums die Voraussetzungen des Anspruchs neu prüft. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde indes nicht erst mit dem Ablehnungsschreiben vom 28.10.2016, sondern bereits in dem die befristete Anerkennung aussprechenden Schreiben vom 17.05.2013 mitgeteilt. Denn am 17.05.2013 war der Anerkennungszeitraum – 01.02.2013 bis 01.04.2013 – bereits abgelaufen, es war der Beklagten daher auch vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 2 S. 2 BB-BUZ unbenommen, im selben Schreiben zugleich die befristete Anerkennung auszusprechen und für den darüber hinausgehenden Zeitraum die Leistung zu verweigern (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014 M Rn. 127). Das Schreiben vom 28.10.2016 bezieht sich dagegen auf den neuen Antrag vom 20.07.2016.
Die Verjährung des Gesamtanspruchs aus dem mit Schreiben vom 11.02.2013 (Anl. BLD 4, Bl. 68 ff. d. A.) geltend gemachten Versicherungsfalls begann damit zum 01.01.2014 und endete mit Ablauf des 31.12.2016, §§ 199 Abs. 1, 195 BGB. Mit Erhebung der Klage am 04.01.2018 waren die Ansprüche aus diesem Versicherungsfall mithin verjährt, § 214 Abs. 1 BGB.
d)
Entgegen der klägerischen Auffassung war die Verjährung auch nicht gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen über den Anspruch gehemmt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Begriff der Verhandlung i.S.d. § 203 S. 1 BGB grundsätzlich weit auszulegen ist und insoweit jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ausreicht, sofern nicht eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird (BGH VersR 2007, 705; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014 E Rn. 221). Trotz der umfangreichen und mehrjährigen Korrespondenz ist auch auf Grundlage eines weiten Verhandlungsbegriffs ein Verhandeln über die Entscheidung vom 17.05.2013 nicht festzustellen. Dazu im Einzelnen:
Das Schreiben des Klägers vom 14.01.2014 (Anl. BLD 13a, Bl. 177 d. A.) richtet sich allein dagegen, dass die Beklagte den Leistungsbeginn mit Verweis auf § 4 Abs. 2 BB-BUZ unzutreffend bestimmt habe. Eine Leistung über den 01.04.2013 hinaus wird dort nicht eingefordert. Dies geschah erst mit klägerischem Schreiben vom 02.05.2014 (Anl. K13, Bl. 151 ff. d. A.), in dem der Kläger die Fortzahlung der Leistungen über den anerkannten Zeitraum hinaus beantragte. In dem Schreiben bestätigte er, dass seine aktuelle Tätigkeit sich in der Bedienung eines Hub-Staplers erschöpfe, eine innerbetriebliche Umsetzung aber nicht möglich sei. Da die Beklagte über den Zeitraum nach dem 01.04.2013 bereits abschließend entschieden hatte, fasste sie das vorgenannte Schreiben des Klägers folgerichtig als neuen Antrag auf, dessen Prüfung sie in Aussicht stellte und zu diesem Zweck weitere Unterlagen anforderte (Schreiben vom 09.05.2014, Anl. K12, Bl 149 f. d. A.). Ein Verhandeln über die bereits am 17.05.2013 mitgeteilte Entscheidung ist darin nicht zu sehen, denn die Beklagte wollte sich erkennbar nicht in einen Meinungsaustausch über ihre Ausgangsentscheidung begeben, sondern den neuerlichen Leistungsantrag auf Grundlage der aktuellen Umstände prüfen. Hierzu war die Beklagte von Gesetzes wegen auch verpflichtet, § 173 Abs. 1 VVG. Die Beklagte durfte vorgenanntes Schreiben auch in diesem Sinne auffassen, denn sie hatte über den dort geltend gemachten Leistungszeitraum bereits im Rahmen ihrer ersten Entscheidung vom 17.05.2013 ablehnend und abschließend entschieden. Daher war insoweit auch für ein Nachprüfungsverfahren kein Raum mehr, denn ein solches Verfahren zu Gunsten und auf Antrag des Versicherungsnehmers sehen die Versicherungsbedingungen nicht vor. Das Nachprüfungsverfahren soll es der Beklagten vor dem Hintergrund des § 173 Abs. 1 VVG ermöglichen, sich nachträglich von einem zunächst ausgesprochenen Anerkenntnis zu lösen. Es ist dagegen nicht Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfahrens, ein zunächst verweigertes Anerkenntnis nachzuholen.
Die Beklagte hat sich daher nicht freiwillig auf eine Verhandlung über den Leistungsanspruch eingelassen, sondern war verpflichtet, sich zu dem Antrag zu verhalten. Wäre bereits darin eine die Verjährung hemmende Verhandlung zu sehen, hätte es der Versicherungsnehmer im Ergebnis in der Hand, durch die wiederholte Einreichung von Leistungsanträgen – auf die der Versicherer wegen § 173 Abs. 2 VVG zu reagieren gezwungen wäre – einseitig und potentiell unbegrenzt eine Verjährungshemmung herbeizuführen.
Vorgesagtes gilt auch für die zwischen den Parteien daraufhin geführte Korrespondenz bis zum 20.07.2016, die im Zusammenhang mit dem neuen Leistungsantrag vom 02.05.2014 stand und bereits aus diesem Grund keine Verhandlung über den bereits mit Schreiben vom 11.02.2013 geltend gemachten, ursprünglichen Versicherungsfall darstellt.
Mit Schreiben vom 20.07.2016 (Anl. BLD 8a, Bl. 81 f. d. A.) teilte der Kläger eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung mit und forderte die Beklagte zur Stellungnahme und Eintritt in die Leistung unter Fristsetzung auf. Ausweislich ihres Antwortschreibens vom 29.07.2016 (Anl. BLD 8b, Bl. 83 f. d. A.) fasste die Beklagte dieses Schreiben als neuen – dritten – Leistungsantrag auf Grundlage der neu mitgeteilten Umstände auf und wies ihn schließlich mit Schreiben vom 28.10.2016 (Anl. BLD 10. Bl. 89 d. A.) unter Hinweis auf die konkrete Verweisbarkeit des Klägers auf seine Staplerfahrertätigkeit zurück. Auch insoweit liegt mithin keine Verhandlung über die 17.05.2013 mitgeteilte Entscheidung, sondern eine Bescheidung des Antrags vom 20.07.2016 vor.
e)
Die danach eingetretene Verjährung des Stammrechts umfasst auch die mit den Anträgen vom 02.05.2014 und 20.07.2016, sowie die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche, denn allen Ansprüchen liegt ein einheitlicher Versicherungsfall zugrunde.
Zwar ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass mit der Veränderung entscheidungserheblicher Umstände zugunsten des Versicherten, wie etwa dem Gesundheitszustand oder der Möglichkeit der Verweisbarkeit, ein jeweils neuer Versicherungsfall entsteht (so wohl auch Neuhaus, VersR 2018, 711, 712), der vom Versicherten – da ihm die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens verwehrt ist – durch neuen Leistungsantrag geltend gemacht werden muss. Weiter ist davon auszugehen, dass der Kläger mit den Anträgen vom 02.05.2014 und 20.07.2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands behauptet hat.
Dessen ungeachtet ist damit noch kein neuer Versicherungsfall entstanden, denn die vom Kläger behaupteten Gesundheitsverschlechterungen waren für die Anerkenntnisentscheidung der Beklagten ersichtlich nicht erheblich. Die Beklagte hat ihre Leistungsablehnung für den Zeitraum über den 01.04.2013 hinaus bereits in ihrer ersten Entscheidung (allein) darauf gestützt, dass der Kläger ab dem 01.04.2013 nach wie vor vollschichtig in seinem Beruf als Lagerarbeiter – wenn auch nunmehr als Staplerführer – tätig war. Wie sich aus der – wenn auch knappen – Begründung der Leistungsbefristung im Schreiben vom 17.05.2013 unzweifelhaft ergibt, war für die Entscheidung der Beklagten nicht der Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers – die sich nach seinen Behauptungen im weiteren Verlauf verschlechtert hat – ausschlaggebend, sondern war die Beklagte der Auffassung, die nunmehr vom Kläger unstreitig ausgeübte Tätigkeit als Staplerfahrer entspreche seiner ursprünglichen Tätigkeit als Lagerarbeiter bzw. sei er auf diese konkrete Tätigkeit jedenfalls verweisbar. An diesem entscheidungserheblichen Umstand, dass der Kläger seit 01.04.2013 bis heute trotz behaupteter Gesundheitsbeeinträchtigung vollschichtig als Staplerfahrer tätig ist, hat sich indes seit der ersten Entscheidung der Beklagten vom 17.05.2013 nichts geändert. Entsprechend hat die Beklagte auch den neuen Antrag ebenfalls mit Verweis auf die Staplerfahrertätigkeit zurückgewiesen.
Allein mit der Geltendmachung neuer, potentiell entscheidungserheblicher Umstände im Rahmen eines neuen Leistungsantrags vermag der Versicherte aber keinen neuen Versicherungsfall – und damit ein neues Stammrecht – zu begründen, wenn diese neuen Umstände im konkreten Einzelfall die Entscheidung des Versicherers erkennbar nicht beeinflussen werden. Denn andernfalls könnte der Versicherte durch immer neues Vorbringen zu potentiell erheblichen, im konkreten Fall aber irrelevanten, Umständen eine Verjährung verhindern, etwa indem er, wie hier, wiederholt die Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend macht, obwohl der Leistungsanspruch bereits aus anderen Gründen – einer konkreten Verweisbarkeit – zurückgewiesen wurde.
Geänderte entscheidungserhebliche Umstände, die einen neuen Versicherungsfall begründen würden, lagen damit nicht vor, zumal die Beklagte ihre Ablehnung ersichtlich bloß auf ihre rechtliche Bewertung an sich unstreitiger Umstände – der Staplerfahrertätigkeit – gestützt hat.
2.
Da die Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall damit verjährt sind, sind auch die mit den Anträgen zu 2) und 3) verfolgten Feststellungsanträge unbegründet.
3.
Der Einräumung einer Stellungnahmefrist des Klägers auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 11.12.2018 (Bl. 217 ff d. A.) bedurfte es nicht, da er keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag enthält.
4.