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Landgericht Kassel Urteil vom 08.11.2019 – 5 O 1675/18

ECLI:DE:LGKASSE:2019:1108.5O1675.18.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger erwarb am 10.08.2016 einen „……“ mit der Fahrzeugidentitätsnummer „……“ von Herrn „……“ (Inhaber der Firma „……“ ) zum Kaufpreis von 15.400,00 €. In dem Kaufvertrag ist u.a. vermerkt:

„Unfallfahrzeug“. Wegen des weiteren Inhalts des Kaufvertrages wird auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen.

Das Fahrzeug war bereits am 16.04.2016 in einen Unfall verwickelt gewesen, bei dem es schwere Beschädigungen im Frontbereich erlitten hatte. Wegen der einzelnen Beschädigungen wird auf den Vortrag des Klägers auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 15.04.2019 (Bl. 159 d.A.) Bezug genommen. Die Reparaturkosten hätten damals 18.357,35 €brutto betragen, der Wiederbeschaffungswert belief sich inklusive Mehrwertsteuer auf 14.000,00 €, der Restwert betrug inklusive Mehrwertsteuer 6.888,00 €. Der Wagen hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten.

Der Kläger versicherte das Fahrzeug nach dem Kauf Vollkasko (Selbstbeteiligung 300,00 €) und Teilkasko (Selbstbeteiligung 150,00 €) bei der Beklagten. Wegen des Inhalts des Versicherungsscheins und der für diesen Vertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wird auf Bl. 66 ff. d.A. Bezug genommen. Der Kläger führt vor dem Landgericht Fulda einen Rechtsstreit gegen den Verkäufer (Aktenzeichen 4 O 428/18), weil er sich von diesem arglistig getäuscht fühlt.

Der Kläger oder dessen Ehefrau meldete am 05.09.2017 der Beklagten einen Wildschaden mit dem betreffenden Fahrzeug, wobei als Kontaktdaten des Versicherungsnehmers die E-Mail-Anschrift „……“angegeben wurde. Die Beklagte bat mit E-Mail vom 07.09.2017 (Bl. 101 d.A.) u.a. um nachfolgende Unterlagen/Informationen:

- Kaufvertrag über die Anschaffung des Fahrzeugs,

- Wildunfallbescheinigung,

- sowie Mitteilung dazu, ob das Fahrzeug reparierte Vorschäden und/oder nicht reparierte Vorschäden gehabt habe, wobei die Beklagte zu Letzterem ausdrücklich um die Überlassung von Belegen über Art und Umfang der Vorschäden, sowie Art und Umfang der durchgeführten Reparatur ersuchte.

Eine Beantwortung erfolgte zunächst nicht, so dass die Beklagte unter dem 20.11.2017 (Bl. 102 d.A.) an die Beantwortung vorgenannten Schreibens erinnerte. Der Kläger übersandte der Beklagten den oben genannten Kaufvertrag in Kopie. Unter dem 15.12.2017 (Bl. 103 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger wie folgt auf:

„Teilen Sie uns bitte noch mit:

- Hatte das Fahrzeug reparierte Vorschäden?

- Hatte das Fahrzeug nicht reparierte Vorschäden?

Wenn das Fahrzeug reparierte oder nicht reparierte Vorschäden hatte, reichen Sie uns bitte auch Belege über Art und Umfang der Vorschäden sowie Belege über Art und Umfang der durchgeführten Reparaturarbeiten her.“

Hierauf erhielt die Beklagte eine E-Mail vom 03.01.2018 (Absender „……“), die nachfolgenden Inhalt hat:

„Hallo, mit dieser Email wollte ich nur eben mitteilen, dass das Fahrzeug weder reparierte Vorschäden noch sonstige Vorschäden hatte.“

Wegen des weiteren Inhalts dieser E-Mail wird auf Bl. 104 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, er habe bei Kaufvertragsabschluss keine Kenntnis darüber gehabt, wie schwer das Fahrzeug am 16.04.2016 beschädigt worden sei. Ihm sei das Fahrzeug unter Hinweis auf einen kleinen Anrempler im Frontbereich als Unfallfahrzeug verkauft worden. Er sei von dem Verkäufer weder über das Schadensausmaß noch darüber aufgeklärt worden, dass das Fahrzeug bereits einen Totalschaden erlitten hatte. Erst nach dem hier streitigen Wildunfall hätte er aufgrund seiner Nachforschungen von dem tatsächlichen Schadensumfang Kenntnis erlangt. Die Schäden, die das Fahrzeug infolge des Unfalls am 16.04.2016 erlitten habe, seien in Stand gesetzt worden. Inwiefern eine fachgerechte Instandsetzung unter Verwendung von Originalbauteilen oder nicht Originalbauteilen erfolgt sei, könne er nicht sagen.

Am 04.09.2017 gegen 23.00 Uhr sei sein Sohn auf der „……“ Richtung „……“mit diesem Fahrzeug unterwegs gewesen. Es sei dunkel und neblig gewesen. Kurz vor „……“ sei plötzlich und völlig unerwartet ein Waschbär unter der rechten Leitplanke heraus von rechts nach links vor dem Fahrzeug über die Straße gelaufen. Eine Bremsung sei für seinen Sohn nicht mehr möglich gewesen. Das Tier habe die rechte Fahrbahn gerade so weit überquert gehabt, dass sein Sohn das Tier mit der vorderen linken Fahrzeugseite berührt habe. Wegen der einzelnen aufgrund dieses Unfalls behaupteten Beschädigungen wird auf Seite 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 02.07.2019, Bl. 181 d.A., verwiesen.

Der Kläger behauptet weiter, infolge des Wildunfalles seien ihm Reparaturkosten in Höhe von 219,56 € und 4.810,67 € entstanden.

Die E-Mail vom 03.01.2018 habe seine Ehefrau verfasst. Die Mail sei dahingehend zu verstehen, dass der Wagen in seiner Besitzzeit (Besitzzeit des Klägers) bis zum streitgegenständlichen Wildunfall keine Schäden erlitten habe. Seine Frau sei – da der Beklagten der Kaufvertrag bereits vorgelegen habe – davon ausgegangen, dass die Beklagte wusste, dass es sich um ein „Unfallfahrzeug“ handelte.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 219,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2018 zu zahlen,

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.810,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen,

3. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 655,69 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den behaupteten Versicherungsfall, insbesondere zur behaupteten Zeit, am behaupteten Ort, mit dem behaupteten Schadenhergang, sowie insbesondere unter Beteiligung bedingungsgemäßen Wildes. Die Beklagte bestreitet das Beruhen der geltend gemachten Schäden auf einem solchen Ereignis, einschließlich Schadenkompatibilität und Schadenplausibilität (insbesondere unter hinreichender Abgrenzbarkeit von Vorschäden) sowie auch die Schadenshöhe. Sie behauptet zudem, der Kläger sei durch den Verkäufer ordnungsgemäß über die Unfallschäden aufgeklärt worden. Sie bestreitet, dass die Vorschäden vollständig fachgerecht nach sachverständiger Vorgabe in Stand gesetzt wurden. Sie bestreitet die schadensbedingte Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten. Zudem bestreitet sie, dass das Fahrzeug noch einen Wiederbeschaffungswert aufgewiesen hätte, welcher die geltend gemachte Abrechnung auf Reparaturkostenbasis tragen würde.

Zudem ist die Beklagte der Auffassung, sie sei ohnehin leistungsfrei wegen vorsätzlicher arglistiger Verletzung versicherungsvertraglicher Obliegenheiten. Der Kläger habe versucht, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ereignisunabhängige Schäden als ereignisbedingt abzurechnen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der unter Ziffer 1. und 2. geltend gemachten Beträge gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis. Damit ist auch ein Anspruch gemäß Ziffer 3. der Klage nicht gegeben.

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei geworden ist, ist die Klage nicht begründet.

Der Kläger hat nämlich nicht substantiiert dargelegt, welcher Schaden ihm durch den behaupteten Verkehrsunfall am 05.09.2017 entstanden ist. Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut beschädigt und ist die Ursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, so muss der Geschädigte darlegen und zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist. Der Geschädigte muss dementsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der aktuell geltend gemachte Schaden bereits durch den Vorschaden entstanden war. Dazu muss er darlegen und gegebenenfalls nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind. Hierzu gehört u.a. der Vortrag, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigung durchgeführt wurden und inwieweit die Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke in Frymann/Wellner, juris PK-StrVerkR, 1. Auflage 2016, § 7 StVG, Rn. 247 f.). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Allein seine Mitteilung, die Schäden, die das Fahrzeug aufgrund des Unfalls am 16.04.2016 erlitten habe, seien in Stand gesetzt worden, reicht nicht aus. Der Kläger räumt selbst ein, dass er keine Aussage darüber treffen kann, inwiefern eine fachgerechte Instandsetzung unter Verwendung von Originalteilen stattgefunden hat. Soweit er auf das Gutachten K3 verweist, hat der Sachverständige hier keine Aussage darüber getroffen, dass das Fahrzeug überhaupt repariert wurde. Er hat nämlich lediglich das verunfallte Fahrzeug im unreparierten Zustand begutachtet. Das Angebot des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist (abgesehen davon, dass der Kläger das Fahrzeug bereits hat reparieren lassen) reiner Ausforschungsbeweis und ersetzt keinen substantiierten Vortrag. Ein Sachverständigengutachten wäre erst dann einzuholen, wenn das Vorbringen des Klägers zu Art und Ausführungen des Vorschadens der Vorschadensreparatur ausreichend wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers trifft die Beklagte auch keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, einen Auszug der sog. HIS-Datei vorzulegen. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten wird diese Datei von der „……“ GmbH „……“ betrieben. Die Firma würde auch dem Kläger (unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen) Auskunft erteilen. Schon deshalb ist die Beklagte nicht verpflichtet, Auskünfte bei dieser Firma einzuholen.

Dass das Fahrzeug gegebenenfalls vor dem Kauf durch den Kläger durch den TÜV gekommen sein mag, lässt nicht auf einen Reparaturweg schließen, da der TÜV nicht diesen, sondern die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs überprüft.

Auch der Hinweis des Klägers auf den Restwert des Fahrzeugs nach dem Unfall am 16.04.2016 ist nicht zielführend. Der damals ermittelte Restwert lässt keinen Schluss dahingehend zu, dass die nunmehr geltend gemachten Schäden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.