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Landgericht Kassel Urteil vom 18.06.2020 – 1 KLs - 4760 Js 46916/19

ECLI:DE:LGKASSE:2020:0618.1KLS4760JS46916.1.00

Verfahrensgang

nachgehend BGH Karlsruhe, 2. März 2021, 2 StR 388/20, Beschluss

Tenor

Die Angeklagten sind des gemeinschaftlichen schweren Raubes schuldig.

Der Angeklagte „……“ wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Korbach (9031 Js 40992/18) vom 25.07.2019 zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt.

Gegen den Angeklagten „……“ wird unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Korbach vom 26.09.2018 (4760 Js 30690/17) und vom 12.10.2018 (9621 Js 27362/18) eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt.

Die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz in Höhe von 200 € wird angeordnet.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten „……“ mit Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu belasten.

Der Angeklagte „……“ hat die auf ihn entfallenden Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b), 25 Abs. 2 StGB

Für den Angeklagten „……“ zusätzlich §§ 1, 105 JGG.

Gründe

I.

1. a) Der jetzt 23jährige Angeklagte „……“ ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in „……“ . Er wurde als drittes von insgesamt drei Kinder der vormaligen Eheleute „……“ (ca. 56 Jahre alt, seit mehreren Jahren in Thailand lebend) und „……“ (ca. 50 Jahre alt, Hausfrau) in „……“ geboren. Der mütterliche Schwangerschaftsverlauf und die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten „……“ verliefen ohne Auffälligkeiten. Nachdem er den Regelkindergarten in „……“ besucht hatte – nach eigenem Bekunden gerne und regelmäßig – wurde er im Jahr 2003 in die dortige Regelgrundschule eingeschult. Aufgrund der elterlichen Trennung zog der Angeklagte mit seiner Mutter und seinen Geschwistern 1998 nach „……“ und besuchte dort die Grundschule. Insgesamt verlief die Grundschulzeit unauffällig und erfolgreich. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte „……“ den Hauptschulzweig in „……“ . Im Zuge dessen absolvierte er ein Pflichtpraktikum in der Gastronomie.

Im Jahr 2012 erreichte er den Hauptschulabschluss. Aufgrund der Erfahrungen im vorgenannten Pflichtpraktikum begann er 2012 eine Berufsausbildung zum Hotelfachmann. Im Jahr 2014 brach der Angeklagte diese Ausbildung jedoch ab, da ihm die gastronomietypischen Arbeitszeiten missfielen und er mit seinen Vorgesetzten in Konflikte geriet. Hinzukam sein massiver Drogenmissbrauch. Nach eigenem Bekunden lebt der Angeklagte „……“ seit 2014 weitgehend rauschmittelabstinent, was er auf Angst- und Panikattacken zurückführt, deren Ursache er in einer Überdosierung sieht.

Nach Abbruch der Berufsausbildung war der Angeklagte „……“ nur noch gelegentlich berufstätig und ansonsten auf staatliche Transferleistungen angewiesen. Auch gegenwärtig ist er ohne Arbeit. Eine Schuldenproblematik liegt nicht vor. Über eine konkrete berufliche Perspektive verfügt der Angeklagte nicht. Er war nicht der Lage, zielführend mit Einrichtungen wie der Bundesagentur für Arbeit (oder anderen Einrichtungen) zusammenzuarbeiten. Über ein regelmäßiges Hobby oder über eine Vereinsmitglied verfügt er nicht.

Gemeinsam mit seinen heute ca. 29 und 31 Jahre alten Brüdern wuchs er zunächst durchgängig im Elternhaus auf. Im Jahre 2015 verselbstständigte er seine Wohnsituation, bevor der im Jahre 2016 vorübergehend bei einem Bruder unterkam. Gegenwärtig hat er eine eigene Wohnung.

Am 07.05.2020 ist der Angeklagte „……“ möglicherweise Vater geworden. Die Vaterschaft ist unklar und soll noch geprüft werden.

b) Der Angeklagte „……“ trat bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:

aa) Mit Verfügung vom 06.02.2013 sah die Staatsanwaltschaft Kassel in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4820 Js 5339/13, das eine am 06.12.2013 begangene Beleidigung zum Gegenstand hatte, nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.

Am 09.11.2016 verhängte das Amtsgericht Korbach in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 41 Ds – 4760 Js 27533/16 wegen Hehlerei, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Waffengesetz gegen den Angeklagten eine Jugendarrest von zwei Wochen und verwarnte ihn. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„1. Im Zeitraum 21.06. bis 23.06.2016 bekam der Angeklagte zwei Kunststoffpflanzgefäße mit Holzstämmen im Gesamtwert von 80,00 € von einem nicht näher bezeichneten Bekannten geschenkt, welcher selbige in dem Tatzeitraum aus dem Vorgarten des Reihenmittelhauses in der „......“, welche im Eigentum der Zeugen „……“ und „……“ stehen, entwendet hatte. Der Angeklagte, welchem bekannt war, dass diese Pflanzkübel mit den Holzstämmen auf unlautere Weise erlangt wurden, behielt sie für sich und platzierte sie auf dem Balkon „……“ (seiner Wohnung im ersten Obergeschoss).

2. Am 07.09.2016 gegen 19.00 Uhr hielt sich der Angeklagte auf dem Parkplatz des „……“ -Marktes in der „……“ straße in „……“ auf, wobei in der Hosentasche einen Schlagring mit sich führte, ohne hierfür eine Genehmigung zu haben.

3. Am 24.08.2016 befuhr der Angeklagte gegen 21.55 Uhr mit dem PKW „……“ , amtliches Kennzeichen „……“ öffentliche Straßen in „……“ u. a. vom „......“ in die „……“ , wobei er teilweise vor der Polizei flüchtete. Der Angeklagte war nicht im Besitz der zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Fahrerlaubnis.“

Den Jugendarrest hat der Angeklagte „……“ verbüßt.

bb) Am 26.09.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Korbach in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 41 Ds – 4760 Js 30690/17 wegen Betruges und Sachbeschädigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je 10 €. Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

„1. Der Angeklagte bot am 21.12.2016 über Ebay ein Handy der Marke „……“ zum Verkauf an und der Zeuge „……“ „ersteigerte" dieses am 21.12.2016 für 157,00 € incl. Versandkosten. Den Geldbetrag überwies der Zeuge sofort online auf das Konto des Angeklagten. Entsprechend seiner bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Absicht übersandte der Angeklagte das Gerät jedoch nicht an den Zeugen und verbrauchte das Geld für sich und seinen Lebensunterhalt.

2. In der ersten Maihälfte 2017 kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin „……“ (seiner ehemaligen Freundin) zu einer Streitigkeit auf dem Parkplatz am „……“ . In diesem Rahmen trat der Angeklagte mit Wucht gegen den rechten Kotflügel des PKW „……“ mit dem amtl. Kennzeichen „……“ . Es entstand hier ein Schaden von 436,71 € für die Instandsetzung des rechten Kotflügels, welcher vom Angeklagten in der Zwischenzeit ausgeglichen wurde.“

In der Strafzumessung führte das Amtsgericht Korbach aus:

„Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Er war nach dem allgemeinen Strafrecht zur Rechenschaft zu ziehen, da der Angeklagte, welcher zwar mit gewissen Reifeverzögerungen ausgestattet sein mag, jedoch mit den Mitteln des Jugendrechts nicht mehr erreichbar ist.

Er hat sich im Rahmen der vorläufigen Einstellung des Verfahrens als konsequent nicht absprachefähig gezeigt. Auch nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung, gepaart mit den Eindrücken aus den vorangegangenen Verfahren bestätigt, dass man hier einen jungen Erwachsenen vor sich hat, welcher den erzieherischen Einflüssen der Eltern oder auch anderer Erziehungsinstitutionen bereits vollständig entwachsen ist.

Der Angeklagte lernt im täglichen Leben das, was er in der Vergangenheit nicht lernen wollte. Die Mittel des Jugendrechts sind jedoch bei dem Angeklagten unter keinen Umständen geeignet, irgendwelche positiven Verhaltensänderungen zu bewirken.

Das allgemeine Strafrecht war daher zur Anwendung zu bringen. Im vorliegenden Fall war der Strafrahmen für den Betrug dem des § 263 StGB zu entnehmen, dem für die Sachbeschädigung aus § 303 StGB.

Unter Berücksichtigung der geständigen Einlassung des Angeklagten hält das Gericht für den Betrug 15 Tagessätze und für die Sachbeschädigung 25 Tagessätze für tat- und schuldangemessen. Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden maßgebenden Umstände hat das Gericht damit auf eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € erkannt. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus dem dem Angeklagten monatlich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen.“

cc) Am 12.10.2018 setzte das Amtsgericht Korbach im Strafbefehlsverfahren mit dem Az. 9621 Js 27362/18 gegen den Angeklagten „……“ eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 € fest. Außerdem wurde angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von 12 Monaten ab Rechtskraft des Strafbefehls keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dem lag der folgende der Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte befuhr gegen 14:40 Uhr mit dem Pkw, „……“ , amtliches Kennzeichen „……“ , u.a. die „……“ Straße in Höhe der Hausnummer „……“ . Er war, wie er wusste, nicht im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis. Außerdem fuhr er unter dem Einfluss berauschender Mittel. In der um 16:53 Uhr entnommenen Blutprobe konnte Benzoylecgonin und Amphetamin nachgewiesen werden.

dd) Mit Beschluss vom 22.03.2019 bildete das Amtsgericht Korbach (Az. 9621 Js 27362/18) aus den Verurteilungen vom 26.09.2018 und vom 12.10.2018 unter Auflösung der bisher gebildeten Gesamtstrafe eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 €. Die Gesamtgeldstrafe ist noch nicht vollstreckt.

2. a) Der jetzt 27jährige Angeklagte „……“ ist deutscher Staatsangehöriger und hat zuletzt in der „……“ in „……“ gewohnt. Derzeit befindet er sich in anderer Sache in Untersuchungshaft.

Er wurde in Korbach als einziges gemeinsames Kind seiner nicht verheirateten Eltern „……“ und „……“ geboren; aus einer nachfolgenden Beziehung seiner Mutter hat der Angeklagte einen heute 19 Jahre alten Halbbruder. Beide Elternteile waren hochgradig drogenabhängig; sein Vater verstarb im April 2014. Die Eltern konnten die Betreuung, Versorgung und Erziehung des Angeklagten nicht sicherstellen, dessen erste sechs Lebensjahre, die er im Haushalt der Mutter in verschiedenen Städten im Landkreis „……“ verbrachte, von einer globalen Unterversorgung geprägt waren. Im Alter von sechs Jahren wechselte er vollständig in den Haushalt seiner Großmutter in „……“ , weil eine Betreuung durch seine Mutter nicht mehr zu verantworten war.

Schon die im selben Jahr beginnende Grundschulzeit gestaltete sich aufgrund der Schwierigkeiten des Angeklagten bei der Befolgung von Regeln und bei der Einfügung in den Klassenverband, aber auch aufgrund intellektueller Defizite sehr schwierig, was auch nach dem Wiederholen der 2. Klasse keine Besserung erfuhr. In der Schule für Erziehungshilfe, die der Angeklagte ab dem Jahre 2000 besuchte, setzten sich sowohl die verhaltensbedingten als auch die intellektuellen Schwierigkeiten des Angeklagten, bei dem im Jahre 2003 ADHS diagnostiziert wurde, unvermindert fort. Er gestaltete seinen Bildungsgang höchst eigenmächtig und zeigte hierbei ein zunehmend schuldistanziertes Verhalten, so dass er schließlich nach dem Schuljahr 2007/08 die Lernhilfeschule ohne Abschluss verließ. Jugendpsychiatrische und pädagogische Hilfsangebote, Betreuungsangebote für die Familie und spezielle Hilfsangebote der Jugendhilfe gestalteten sich durch-gängig wenig erfolgreich. Der Angeklagte konsumiert seit seiner frühen Jugend verschiedene Drogen.

Abgesehen von einer kurzzeitigen, über eine Zeitarbeitsfirma durchgeführten beruflichen Tätigkeit im Bereich der Reifensortierung Anfang der 2010er-Jahre lebte der Angeklagte ansonsten von staatlichen Transferleistungen.

b) Am 12.06.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Korbach (Az.: 4 Ls – 4651 Js 6519/08) wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Diebstahls in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung in vier Fällen, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zwei Fällen sowie Hehlerei in zwölf Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die letzte Tatverwirklichung geschah hierbei am 09.06.2008. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 01.11.2010 erledigt.

c) Am 28.09.2011 befand das Amtsgericht Korbach den Angeklagten „……“ in dem Verfahren 4 Ds – 4851 Js 22915/11 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie des unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln für schuldig. Es verhängte eine Jugendstrafe von acht Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. In den Feststellungen führte das Amtsgericht aus:

„1. In der ersten Märzwoche 2011 erwarb der Angeklagte von einem unbekannt gebliebenen Dealer im Stadtgebiet „……“ 7 Gramm Marihuana. Je Gramm musste er hierfür 8,00 € bezahlen. Diese Betäubungsmittelmenge diente dem Eigenkonsum. Am 12.03.2011 erwarb der Angeklagte erneut von diesem Dealer insgesamt 20 Gramm Marihuana für insgesamt 180,00 €. Diese Betäubungsmittelmenge verpackte der Angeklagte in Klemmtütchen zu je 0,8 Gramm in der Absicht, diese gewinnbringend zu verkaufen. In der Folgezeit verkaufte er bis zum 13.03.2011 insgesamt 0,8 Gramm an den gesondert verfolgten „……“ sowie 1,6 Gramm bzw. 1 Gramm an zwei weitere, bislang unbekannt gebliebene Konsumenten.

2. Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 02.06.2011 und dem 03.06.2011 entwendete der Angeklagte von einem im Bereich der „……“ in „……“ abgestellten PKW „……“ die Kennzeichenschilder „……“ . Anschließend montierte er diese Kennzeichen an seinen PKW „……“ , um den Anschein ordnungsgemäßer Zulassung zu erwecken.

3. Am 05.06.2011 fuhr der Angeklagte mit seinem „……“ mit den entwendeten und zuvor montierten Kennzeichenschildern „……“ im Bereich „……“ , obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.

4. Die im Anschluss an den Vorfall vom 05.06.2011 sichergestellten PKW-Schlüssel wurden am 06.06.2011 der Großmutter des Angeklagten, Frau „……“, ausgehändigt. Zwischen 22.30 Uhr des 06.06.2011 und 03.00 Uhr des 07.06.2011 entwendete der Angeklagte von einem im Bereich der „……“ in „……“ abgestellten LKW des Fuhr- und Baggerbetriebes „……“ die Kennzeichenschilder „……“ im Wert von 40,00 €. Anschließend montierte er diese Kennzeichenschilder an seinen PKW „……“ , um den Anschein ordnungsgemäßer Zulassung zu erwecken. In der Zeit zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr befuhr er mit dem PKW u. a. die L „……“ von „……“ in Richtung „……“ , wo er im Bereich der Gemarkung „……“ schließlich verunglückte. Der Angeklagte war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis.“

Im Bewährungsbeschluss vom 28.09.2011 wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre festgelegt. Er wurde für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für ihn zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Ihm wurde auferlegt, eine Geldbuße von 200 € in vier monatlichen Raten an den Bund gegen Alkoholiker im Straßenverkehr zu zahlen. Ferner wurde ihm aufgegeben, sich nach besten Kräften zu bemühen, den Arbeitsplatz bei der Leiharbeitsfirma zu behalten. Zudem wurde ihm aufgegeben, keine Drogen zu nehmen und die Drogenfreiheit zweimal jährlich auf Anforderung des Bewährungshelfers nachzuweisen. Schließlich hatte er jeden Wohnsitzwechsel oder Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen. Mit Beschluss vom 19. März 2012 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Hierzu führte das Amtsgericht Korbach aus:

„Der Verurteilte hat keinen regelmäßigen Kontakt zur Bewährungshelferin gehalten und kein Drogenscreening vorgelegt.

Er hat somit gegen die erteilte Weisung gröblich und beharrlich verstoßen und dadurch Anlass zu der Besorgnis gegeben, dass er erneut Straftaten begehen wird (§ 26 I Nr. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)),

Er hat sich auch der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin beharrlich entzogen und dadurch Anlass zur Besorgnis gegeben, dass er erneut Straftaten begehen wird (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)).

Der Verurteilte hat zudem keine Zahlungen erbracht und auch nicht dargetan, dass es ihm auf Grund seiner persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich war, die Auflage(n) zu erfüllen. Die von ihm letztlich angebotene Drogentherapie hat er eigenverschuldet beendet. Er hintertrieb beharrlich die Auflagen und Weisungen des Gerichtes.“

d) Durch Urteil des Amtsgerichts Korbach (Az.: 4 Ls – 4850 Js 9460/12) vom 19.07.2012 wurde der Angeklagte „……“ wegen Diebstahls unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Korbach vom 28.09.2011 (Az. 4 Ds 4851 Js Js 22915/11) zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde:

„Am 04.03.2012 gegen 02.45 Uhr warfen die Angeklagten gemeinsam mit einer Verkehrsschilderhalterung die Scheibe der Eingangstür zum Kiosk „……“ in „……“ in der „……“ straße „……“ ein, drangen dort in den Kiosk ein und entwendeten daraus mindestens 16 Stangen Zigaretten diverser Marken, 9 Zigarettenschachteln der Marke „……“ , zwei Feuerzeuge sowie aus der dortigen Wechselgeldkasse 22,74 €.

Die Strafe wurde vollständig vollstreckt.

e) Mit Verfügung vom 28.08.2013 sah die Staatsanwaltschaft Gießen in dem Verfahren dem Aktenzeichen 201 Js 18043/13,das eine am 11.06.2013 begangene Körperverletzung zum Gegenstand hatte, nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

f) Das Landgericht Kassel befand den Angeklagten „……“ mit Urteil vom 28.05.2014 (Az.: 4630 Js 47554/13 – 10 KLs) des besonders schweren Raubes, des schweren Raubes, des Diebstahls und der Sachbeschädigung für schuldig. Es wurde gegen ihn eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verhängt. Zudem wurde festgestellt, dass der Angeklagte die Straftaten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Das Landgericht traf hierzu unter anderem folgende Feststellungen:

Am Abend des 14.12.2013 überfiel der Angeklagte „……“ zusammen mit dem vormals mitangeklagten und nunmehr gesondert verfolgten Zeugen „……“ in „……“ zunächst eine Lottoannahmestelle und später den fälschlich für einen Drogendealer gehaltenen Zeugen „……“ . Am zweiten Überfall waren zusätzlich der Angeklagte „……“ und der gesondert verfolgte Zeuge „……“ beteiligt. Bereits Ende November / Anfang Dezember 2013 hatte der Angeklagte „……“ in „……“ eine Sachbeschädigung und - wiederum mit „……“ - einen Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen. Im Einzelnen trugen sich die Taten wie folgt zu:

1. Am 27.11.2013 gegen 17.15 Uhr befuhr die Zeugin „……“ von der Arbeit nach Hause kommend die „……“ Straße in „……“ , in der sie wohnte, mit ihrem Pkw der Marke „……“ . Auf dem Gehweg der Straße befand sich der Angeklagte in Begleitung eines weiteren jungen Mannes. Ohne Vorwarnung und für die Zeugin völlig unerwartet trat der Angeklagte nun gegen den rechten Außenspiegel ihres Fahrzeugs, während dieses noch langsam fuhr. Die Geschädigte hielt sofort an und sprach den Angeklagten auf sein Verhalten an, der ihr erklärte, er habe einen schlechten Tag gehabt und ihr Fahrzeug mit einem anderen verwechselt. Ob dies zutraf oder ob er sich, wie er in der Hauptverhandlung angegeben hat, über ein Fahrmanöver der Geschädigten, die ihm den Weg abgeschnitten habe, geärgert hatte, ist nicht feststellbar.

Der Angeklagte sagte der Zeugin „……“ zu, er werde ihr den Schaden ersetzen. Als er dann aber auf mehrfache entsprechende Aufforderungen nicht reagierte, zeigte sie ihn am 28.12.2013 an und stellte Strafantrag. Die Reparatur des Gesamtschadens hätte, da es durch Splitter des Spiegels auch zu Beschädigungen der Türlackierung gekommen war, laut Voranschlag des Autohauses 538 € gekostet. Die Geschädigte beließ es schließlich dabei, nur den Spiegel auszutauschen, was rund 40 € kostete; der Pkw war bereits 13 Jahre alt.

2. An einem nicht genau feststellbaren Tag, der jedenfalls nach dem 27.11.2013 und vor dem 14.12.2013 lag, durchstreiften in den späteren Abendstunden der Angeklagte und „……“ den Ortsteil „……“ , dessen Einwohner als finanziell relativ gut situiert gelten, auf der Suche nach einem Wohnhaus, in dem kein Licht brannte und das auch sonst für einen Einbruch geeignet erschien. Ihre Wahl fiel auf das Einfamilienhaus des Geschädigten „……“ im „……“ Weg, in dem sich an diesem Abend niemand aufhielt. Sie hebelten mit einem von „……“ mitgeführten Stecheisen ein Kellerfenster auf, durch das sie in das Innere des Hauses gelangten, in dem bereits viele Gegenstände in Umzugskartons verpackt waren, und durchsuchten sodann verschiedenen Räumlichkeiten und Kartons nach stehlenswerten Gegenständen. Als sie einen Schlüssel für einen Pkw der Marke „……“ fanden, suchten sie das dazugehörige Fahrzeug, um dieses zu entwenden, wurden aber nicht fündig.

Sie entwendeten jedoch eine Münzsammlung und eine Uhr, wobei der Wert beider Objekte nicht feststellbar ist. Während „……“ die Münzsammlung behielt, nahm der Angeklagte „……“ die Uhr an sich, die er am nächsten Tag in einem in der „……“ straße gelegenen Laden für Gold- und Schmuckankauf an eine namentlich nicht feststellbare Person verkaufte. Von einem Teil des Erlöses kaufte er sich Drogen, den Rest verspielte er alsbald in einer Spielhalle.

3. Am frühen Abend des 14.12.2013, eines Samstags, beschlossen der Angeklagte und der Zeuge „……“ , ein Geschäft in „……“ zu überfallen, wobei sie zunächst die Filiale des „„……“ " ins Auge gefasst hatten. „……“ besuchte den Angeklagten daher in dessen Wohnung, wo dieser ihn mit einer schwarzen Kapuzen-Jacke, einer schwarzen Hose und einer Gaspistole, die einer echten Pistole täuschend ähnlich sah, ausstattete. „……“ sollte nämlich die eigentliche Überfallhandlung ausführen, während der Angeklagte das Vorhaben nach außen absichern sollte. Bei der Gaspistole handelte es sich um eine CO2-Pistole Modell AZ 215 (Made in Taiwan), Kaliber 4,5 mm, die den Bleigeschossen eine nur sehr geringe durchschnittliche Bewegungsenergie von 0,86 Joule - der erlaubnispflichtige Erwerb und Besitz beginnt erst ab 7,5 Joule - erteilt.

Wegen des unerwartet hohen Aufkommens an Kunden einschließlich kleiner Kinder im „„……“ " verwarfen beide dieses Tatobjekt. Sie beschlossen nun, stattdessen die ganz in der Nähe befindliche Lottoannahmestelle in der „……“ kurz vor dem um 18 Uhr stattfindenden Ladenschluss zu überfallen. Das Ladengeschäft, in dem außerdem hochwertige Gartenmöbel verkauft wurden, war aufgrund einer rundherum vollverglasten Fassade von außen gut einsehbar, so dass beide beobachten konnten, wie die allein anwesende Zeugin „……“ , die dort als Aushilfskraft arbeitet, eine rote Kassette mit Geld unter dem Kassentresen abstellte.

Während der Angeklagte sich gegenüber dem Geschäft positionierte, um die Situation zu beobachten und einzuschreiten, falls sich jemand dem Laden nähern würde - was die Option einbezog, eine solche Peron notfalls niederzuschlagen -, betrat „……“ mit aufgesetzter Kapuze und einer über das Gesicht gezogenen Wollmütze mit Sehschlitzen die Annahmestelle. Er sagte zu der Zeugin, er wolle die rote Kasse haben, die „da unten" stehe. Dabei hielt er die Gaspistole zunächst auf den Boden gerichtet in der linken Hand. Als „……“ ihn sinngemäß fragte, ob das ein Scherz sein solle und ob er „eine Macke" habe, erhob er die Gaspistole in ihre Richtung und begab sich zu ihr hinter den Tresen, um dort die rote Kassette an sich zu nehmen.

Obwohl er die Gaspistole führte und obwohl er der seinerzeit 71 Jahre alten Zeugin körperlich deutlich überlegen war, war diese nicht gewillt, ihm die Kasse zu überlassen und griff ebenfalls nach der roten Kassette, so dass es zu einer kleinen Rangelei zwischen beiden kam. Hierbei schubste „……“ die Zeugin gegen einen Holztisch, was sie unverletzt überstand, wobei sie aber den Zugriff auf die Geldkassette verlor. Im Hinblick auf die Gaspistole nahm sie nun doch davon Abstand, sich um die Kassette zu bemühen, zumal sie wusste, dass sich darin lediglich 100 € Wechselgeld befand, während sich der weitaus größere Teil des vorhandenen Geldes an anderen Stellen im Laden befand, beispielsweise in der direkt auf dem Tresen stehenden Registrierkasse, an der der Zeuge „……“ keinerlei Interesse zeigte. Er verließ nun eilig mit der Geldkassette die Annahmestelle und traf sich mit dem Angeklagten auf dem nahegelegenen Friedhof. An einem sichtgeschützten Ort in der „……“ -Straße wurden ein Teil des Geldes und die Gaspistole zwischenzeitig abgelegt für den Fall, dass man in eine polizeiliche Kontrolle geraten könnte, und nach dem Abklingen des Polizeiaufkommens dort wieder abgeholt.

Der Zeuge „……“ gab dem Angeklagten „……“ zunächst 20 € oder 30 € aus der Beute und behielt den Rest, von dem er kurze Zeit später in einer Spielhalle aber noch einen weiteren, nicht genau bezifferbaren Betrag an den Angeklagten zum Spielen an den Automaten weitergab; auch er selbst verspielte hier Teile seines Beuteanteils. Die Zeugin „……“ hatte im Anschluss an diese Tat keine signifikanten psychischen Probleme.

4. Der Angeklagte „……“ und der Zeuge „……“ suchten nun eine Spielhalle auf, wo sie unter anderem auf den Angeklagten „……“ und den Zeugen „……“ trafen; alle waren mehr oder weniger gut miteinander bekannt. Dabei entstand auf eine im Ablauf nicht genau feststellbare Weise die Idee, noch an diesem Abend den Zeugen und Geschädigten „……“ zu überfallen, den der Zeuge „……“ näher kannte und den anderen gegenüber als Drogendealer bezeichnete. Man vermutete dort größere Mengen Geld und Drogen, wobei den beiden Angeklagten an beidem gelegen war, während es dem Zeugen „……“, der viel Alkohol trank, aber keine Drogen konsumierte, allein um die Erlangung von Geld ging.

Man fuhr gemeinsam im Pkw des Angeklagten „……“ gegen 21.30 Uhr zu viert zu dem Haus in der „……“ , wo sich im 1. Obergeschoss die Wohnung des Zeugen „……“ befand. Der Zeuge „……“ klingelte dort und wurde von dem Geschädigten in die Wohnung hineingelassen, während die beiden Angeklagten und der Zeuge „……“ im Treppenhaus warteten. In der Wohnung hielten sich neben dem Geschädigten noch dessen Freundin, die Zeugin „……“ , und eine Bekannte, die Zeugin „……“ , auf, die bereits im Aufbruch begriffen war. Der Zeuge „……“ fragte den Geschädigten, ob er dessen Toilette benutzen dürfe, woraufhin dieser ihm etwas verärgert entgegnete, er sei wohl nur „zum Pissen" gekommen. Ob der Zeuge „……“ von dort aus per SMS seine Mittäter über die Lage in der Wohnung informieren oder diesen schlicht die Wohnungstür öffnen sollte, wenn die Bedingungen für einen Überfall günstig waren, kann nicht festgestellt werden; jedenfalls kam es zu beidem nicht.

Denn nun öffnete die Zeugin „……“ die Wohnungstür, um sich zur Arbeit zu ihrer anstehenden Nachtschicht zu begeben, woraufhin die Angeklagten und der Zeuge „……“ in die Wohnung hineinstürmten. „……“ trug dabei wieder die Wollmütze mit den Sehschlitzen, „……“ hatte sich eine Sturmhaube aufgesetzt und „……“ trug lediglich eine Mütze, die sein Gesicht aber nicht bedeckte.

Der Angeklagte „……“ drängte nun die Zeugin „……“ zurück ins Badezimmer - er sollte sich laut Tatplan um die erste Person kümmern, die er sehe -, während sich der Angeklagte „……“ und „……“ ins Wohnzimmer begaben und „……“ dort die Zeugen „……“ und „……“ mit der schon bei der Vortat verwendeten Gaspistole bedrohte. Dann versetzte „……“ dem Geschädigten „……“ , der auf der Lehne eines Sofas saß, einen Tritt in die Magengegend, so dass dieser zu Boden fiel, beugte sich über ihn und fragte ihn, wo das Speed sei. Als dieser sagte, es seien keine Drogen da, zog der Angeklagte „……“ ein Messer aus seiner Hosentasche, klappte es auf, hielt es dem Zeugen vor und wiederholte seine Frage. Dieser reagierte stark verängstigt; er schrie und weinte. Seine Freundin versuchte ihn zu beruhigen und sagte, es werde sicher nichts passieren, wenn er mache, was die Täter von ihm verlangten.

Der Zeuge „……“ verwies den Angeklagten dann auf den Kühlschrank, in dem dieser aber keine Drogen fand, woraufhin er den Zeugen schreiend fragte, ob er ihn „verarschen" wolle. Zwar lagen kleine Mengen - jeweils wenige Gramm - Amphetamin und Haschisch auf dem Wohnzimmertisch, jedoch gingen die Täter davon aus, dass sich in der Wohnung weitaus größere Betäubungsmittelmengen befinden müssten. Auf das weitere Drängen des Angeklagten „……“ hin nahm der Geschädigte sein Portemonnaie und warf es den Tätern entgegen, das der Zeuge „……“ an sich nahm, durchsuchte und dann zu Boden warf und liegen ließ. Ob sich in der Geldbörse 80 € befanden - wie der Geschädigte behauptet hat - oder ob diese leer war - wie der Zeuge „……“ behauptet hat -, ist nicht aufklärbar. Sollte sich aber Geld in der Börse befunden haben, so wäre dieses bei dem Zeugen „……“ verblieben. Die Angeklagten haben bei der Beuteteilung nach der Tat kein Geld erhalten.

Nun rannte der Zeuge „……“ aus der Wohnung, wobei die Angeklagten zum Erstaunen der Zeugen „……“ und „……“ keine Anstalten machten, ihn daran zu hindern oder ihn zu verfolgen. Erst als die Zeugin „……“ auf die Flucht des „……“ hinwies, liefen auch die Angeklagten und „……“ aus der Wohnung. Die Betäubungsmittel vom Wohnzimmertisch nahmen sie mit, nicht jedoch die Laptops der Zeugen „……“ und „……“, die sich in der Wohnung befanden; auch sonst sahen sie davon ab, die Räume nach anderen stehlenswerten Dingen zu durchsuchen. Das erbeutete Amphetamin und Haschisch wurde auf der Rückfahrt zwischen den beiden Angeklagten und dem Zeugen „……“ aufgeteilt und teilweise sogleich konsumiert, wobei dem Angeklagten „……“ sein Anteil wieder weggenommen wurde.

Der Angeklagte „……“ hatte während des gesamten, etwa 2 - 5 Minuten dauernden Überfalls im Badezimmer die Zeugin „……“ bewacht. Er hatte sie gleich nach dem Betreten der Wohnung ins Badezimmer gedrängt und dort zu Boden gedrückt und ihr gesagt, dass ihr nichts passiere, wenn sie sich ruhig verhalte, was diese dann auch beherzigte. An dem Hauptgeschehen im Wohnzimmer nahm der Angeklagte „……“ nicht teil; er wusste aber, was dort geplant war und dass auch die Gaspistole und ein Messer zum Einsatz kommen sollten. Die Gaspistole hatte er zuvor im Auto gesehen und das Messer hatte der Angeklagte „……“ ihm kurz vor dem Eindringen in die Wohnung angeboten; er hatte es aber zurückgewiesen.

Die Zeugen „……“ und „……“ hatten während des Überfalls sehr starke Angstgefühle; signifikante psychische Probleme in der anschließenden Zeit hatten sie jedoch nicht. Der Zeuge „……“ wurde durch den Tritt des Angeklagten „……“ nicht verletzt.

Mit Verfügung vom 16.04.2016 wurde die weitere Vollstreckung der Jugendstrafe nach § 35 BtMG zurückgestellt. Nach Widerruf der Zurückstellung wurde der Strafrest in der Zeit vom 11.11.2016 bis zum 03.07.2018 vollständig verbüßt. Der Angeklagte steht insoweit noch bis zum 02.07.2021 unter Führungsaufsicht.

g) Mit Verfügung vom 07.08.2014 wurde der Angeklagte durch die Staatsanwalt Wiesbaden in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 3330 Js 24800/14 verwarnt und gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden führte hierzu in den Gründen aus, dass der Angeklagte „……“ hinreichend verdächtig sei, am 11.06.2014 in der Justizvollzugsanstalt den Obersekretäranwärter „……“ anlässlich eines Disziplinargesprächs als „„……“ “ bezeichnet zu haben.

h) Das Amtsgericht Wiesbaden setzte 29.09.2015 in dem Strafbefehlsverfahren mit dem Aktenzeichen 3331 Js 19845/15 77 Cs gegen den Angeklagten „……“ eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € fest. Dem lag der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe im April 2014 als damaliger Gefangener der Justizvollzugsanstalt „……“ 0,5 Gramm Haschisch ohne Erlaubnis in seinem Besitz gehabt, das er zuvor von Mitgefangenen oder Besuchern erhalten habe. Dieses Cannabisharz habe er am jeweils 10.04.2015 und 11.04.2015 konsumiert, weshalb eine am 12.04.2015 durchgeführte Urinkontrolle ein positives Testergebnis erbracht habe.

i) Das Amtsgericht Kassel verurteilte den Angeklagten „……“ am 06.06.2017 - 1624 Js 6931/16 - wegen einer am 04.02.2016 begangenen Beleidung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 1,50 €. Dem lag folgende Feststellung zugrunde:

„Der Angeklagte befand sich als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt „……“ . Am genannten Tag schrie er gegen 17:20 Uhr grundlos den Vollzugsbediensteten Zeugen „……“ mit den Worten „Halt die Fresse" und „Du Arschloch, du Wichser" an in der Absicht, den Zeugen dadurch in seiner Ehre zu verletzen.“

Die Vollstreckung ist erfolgt, der Angeklagte hat die Geldstrafe bezahlt.

j) Das Amtsgericht Korbach setzte am 15.07.2019 gegen den Angeklagten „……“ in dem Strafbefehlsverfahren mit dem Aktenzeichen 2620 Js 24586/19 wegen unerlaubten Besitzes eines Gegenstandes eine Geldstrafe von 40 Tages-sätzen zu je 15 € fest. Dem lag der Vorwurf zugrunde, am 13.06.2019 gegen 20:50 Uhr als die Streifenbeamten Polizeioberkommissar „……“ und Polizeioberkommissar „……“ den Angeklagten wahrnahmen, in „……“ im Bereich der „……“ ein Butterflymesser mit einer Klingenlänge von 95 mm abgelegt zu haben, das er bei sich hatte und von dem er wusste, dass dessen Besitz verboten war. Die Geldstrafe ist durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft in anderer Sache seit dem 07.06.2020 vollstreckt.

k) Mit Urteil vom 25.07.2019 verurteilte das Amtsgericht Korbach den Angeklagten „……“ wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

„Am 26.09.2018 gegen 16:00 Uhr hielt sich der Angeklagte in der Parkanlage in „……“, „……“ Straße „……“ , auf und erblickte den auf einer Parkbank sitzenden Geschädigten „……“ . Sodann näherte sich der Angeklagte dem Geschädigten und trat ihn plötzlich und ohne rechtfertigenden Grund mit dem beschuhten Fuß gegen die rechte Kopfseite. Der Geschädigte erlitt eine Prellung des rechten Kiefergelenks sowie ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades.“

In den Strafzumessungserwägungen legte das Amtsgericht Korbach dar:

„Der Strafrahmen ergibt sich aus § 224 Abs. 1 StGB und beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Aufgrund der Annahme der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB kommt es gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu einer Strafrahmenverschiebung. Der Strafrahmen beträgt daher Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monate.

Im Rahmen der Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser sich geständig eingelassen, sich bei dem Geschädigten entschuldigt und die Sache mit diesem geklärt hat. Zudem sind bei dem Geschädigten nur geringe Verletzungen eingetreten, die nach wenigen Tagen ausgeheilt waren.

Zulasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass dieser bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft ist. Zudem liegt eine hohe Rückfallgeschwindigkeit vor, denn der Angeklagte wurde am 03.07.2018 aus der Haft entlassen und hat die hiesige Tat nur zweieinhalb Monate später begangen.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten. Diese Voraussetzungen sind bei dem Angeklagten gegeben. Zunächst spricht gegen eine positive Sozialprognose für den Angeklagten, dass dieser bereits mehrfach Bewährungsstrafen bekommen hat, die widerrufen wurden und auch zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Für den Angeklagten spricht hingegen, dass er beabsichtigt eine Entgiftung zu machen und dafür schon einen Termin am 01.08.2019 in „……“ hat. Der Angeklagte hat die Taten zumeist unter Einwirkung von Alkohol begangen, so dass die beabsichtigte Entgiftung durchaus als positiver Schritt zu berücksichtigen ist. Der Angeklagte scheint sein Problem erkannt zu haben und daran arbeiten zu wollen. Aus diesem Grund kann dem Angeklagten, unter Zurückstellung von Bedenken, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine positive Sozialprognose gestellt werden.“

Auf die Frage, ob die Entgiftung und eine sich etwaig anschließende Therapie erfolgreich gewesen seien, hat der Angeklagte nicht geantwortet.

II

In „……“ ging seit längerem das Gerücht um, dass es bei dem Geschädigten „……“ „etwas zu holen gebe“. Hiermit war gemeint, dass dieser Rauschmittel bei sich zu Hause habe und auch sonst „etwas mehr Geld habe“. Daraufhin fassten die beiden Angeklagten den Entschluss, mittels ungeladener Schreckschusswaffen den Zeugen „……“ in seiner Wohnung zu überfallen und Rauschmittel, Geld und gegebenenfalls andere Wertgegenstände zu entwenden. Tatsächlich hatte der Zeuge „……“ bei sich zu Hause zumindest fünf Gramm Marihuana. Das Marihuana verwendete er unter anderem zur Schmerzlinderung wegen seines Klumpfußes. Heute wird ihm Cannabis ärztlich verordnet.

Am Nachmittag des 03. oder 04.11.2016 klingelte der Angeklagte „……“ mit einer Schirmmütze tief in das Gesicht gezogen an der Wohnungstür des Geschädigten „……“ , der in der Straße „……“ in „……“ wohnte. Neben ihm stand verdeckt der Angeklagte „……“.

Der Geschädigte „……“ , der vorher Playstation im seinem Wohnzimmer gespielt hatte, schaute durch das Fenster und sah eine dünne Person im schwarzen Pullover und in schwarzer Hose, die er zu diesem Zeitpunkt nicht kannte und die er später als den Angeklagten „……“ identifizierte. Für den Geschädigten „……“ war durch den Blick aus dem Fenster nicht einsehbar, dass sich der Angeklagte „……“, den der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt genauso wenig kannte, ebenfalls vor der Wohnungstür befand. Der Zeuge „……“ dachte, es könne sich bei dem Besucher um einen seiner Freunde handeln, den er aber aufgrund der Schirmmütze nicht erkannt zu haben glaubte, und öffnete die Wohnungstür. Hierbei sah er zunächst nur den Angeklagten „……“, der ihn fragte, ob es bei ihm „konkretes Ott“ gebe. Den Angeklagten „……“ konnte der Zeuge „……“ immer noch nicht sehen, da sich dieser hinter der nunmehr geöffneten Haustür befand. Er antwortete, dass er nicht wisse, was „Ott“ (Anmerkung der Kammer: eine türkische Bezeichnung für Marihuana) sei. Daraufhin erwiderte der Angeklagte „……“, dies sei etwas zum Rauchen. „……“ gab hierauf zurück, dass er nichts zu verkaufen habe. Als der Geschädigte im Begriff war, die Tür zu schließen, wurde er von dem Angeklagten „……“ – den er als dickere Person der beiden beschrieb − in die Wohnung hineingedrückt. Dies hatten die Angeklagten von Anfang an so geplant. Nunmehr befanden sich alle drei Personen im Flur der Wohnung. Weder der Angeklagte „……“ noch der Angeklagte „……“ trugen Masken. Die beiden Angeklagten hielten Faustfeuerwaffen in Richtung des Geschädigten „……“ . Diejenige des „……“ war schwarz, die des „……“ schimmerte gold-grün-lila. Der Geschädigte dachte zunächst an einen Scherz oder Streich von Freunden und glaubte, es könne sich hierbei um Schreckschusswaffen handeln. Er gewann dann aber die Überzeugung, dass es sich um einen echten Überfall handele und hatte auch die Befürchtung, sich eventuell echten Waffen ausgesetzt zu sehen. Mit den vorgehaltenen Faustfeuerwaffen, von denen die Kammer davon ausgeht, dass es sich um ungeladene Schreckschusswaffen handelte, trieben die Angeklagten den Geschädigten in sein Wohnzimmer, wobei sie ihn auch schubsten. Im Wohnzimmer äußerte „……“, ob es sich hier „um eine „……“aktion“ handele. Hiermit bezog er sich darauf, dass die Brüder „……“ in „……“ für die Begehung krimineller Handlungen stadtbekannt waren. Der Angeklagte „……“ entgegnete mit der unbeantwortet gebliebenen Frage, woher der Geschädigte denn diesen Namen kennen. Der Angeklagte „……“ fragte, ob „……“ Bargeld im Haus habe. Im Wohnzimmer nahm der Angeklagte „……“ das Marihuana, das sich einer Dose befand, und einen Playstationcontroller an sich. Weiterhin ergriff einer der Angeklagten wenigstens 200 €, welche sich entweder im Geldbeutel des Geschädigten „……“ befanden oder auf dem Wohnzimmertisch lagen. Im Verlaufe des Geschehens äußerten die Angeklagten, es handele sich um eine Racheaktion für „……“, gegen den der Geschädigte eine belastende Aussage gemacht habe. Der Geschädigte konnte sich an einen solchen Vorfall nicht erinnern. Wie die späteren Ermittlungen ergaben, hatte der Zeuge „……“ im Jahr 2011 „……“ in einem Strafverfahren des Verkaufs von Drogen bezichtigt. Schließlich verließen die Angeklagten die Wohnung des Geschädigten durch die Haustür und gingen in Richtung „……“ Straße.

Der Geschädigte „……“ rief daraufhin die Zeugin „……“ an, die in der Familie „……“ als Pflegekind aufgewachsen war. Beide bezeichnen sich wechselseitig als „Pflegebruder“ bzw. „-schwester“. Er erzählte ihr von dem Überfall. Ebenfalls berichtete er noch am selben Tat den Zeugen „……“ und „……“ von dem Überfall. „……“ wohnte zum Zeitpunkt der Tat vorübergehend bei dem Zeugen „……“ , war aber im Tatzeitpunkt nicht in der Wohnung.

Aufgrund seiner bisherigen Vermutung und dadurch dass Freunde des Geschädigten – für die Kammer ist nicht sicher feststellbar, um welchen Freud bzw. welche Freunde es sich handelte − ihm Fotos von den Angeklagten „……“ und „……“ zeigten, konnte er beide identifizieren. Zu diesem Zeitpunkt wollte er die beiden allerdings nicht anzeigen, sondern den Vorfall auf sich beruhen lassen, da der Geschädigte selbst in seiner Jugend Straftaten – zumindest einen Diebstahl und einen Einbruch in eine Anglerhütte – begangen hatte und deswegen Sozialstunden abgeleistet hatte. Daher hoffte er, es handele sich bei der Tat auch um eine solche „Jugendsünde“, wie er sie nach seiner Selbsteinschätzung begangen hatte und glaubte, die Täter fänden von selbst wieder einen Weg aus ihrem kriminellem Tun. Außerdem hatte er die Hoffnung, auch ohne Inanspruchnahme von Polizei und Justiz an seine Gegenstände und das Geld zu kommen. Über SMS wandte er sich an den Angeklagten „……“ und verlangte sein Eigentum heraus, was dieser ihm auch in Aussicht stellte, wozu es dann aber doch nicht kam. Vielmehr meldete sich der Angeklagte „……“ unter seinem Facebook-Profil „„……“ “ am 05.11.2016 um 13:21 Uhr mit folgender Nachricht an den Geschädigten: „Moin – Du weißt ja wer ich bin – Digger ich bin jetzt der mit dem du sprechen musst – Ich will jetzt ein Treffen – Und wenn du mit ein Kollegen kommst ist ok aber wenn mehr Dan werde ich direkt“.

Vom 11.11.2016 bis zum 03.07.2018 war der Angeklagte „……“ inhaftiert. Der Bruder des Angeklagten „……“, der Zeuge „……“, mit dem der Geschädigte „……“ auch in Kontakt getreten war, erklärte, „……“ könne die Sachen zurückbekommen, sobald sich der Angeklagte „……“ wieder in Freiheit befinde. Aufgrund dessen blieb der Geschädigte „……“ bei seinem Vorhaben, keine Anzeige zu erstatten bzw. keinen Strafantrag zu stellen und außergerichtlich sein Eigentum zurückzuerlangen oder Schadensersatz zu erhalten.

Nachdem der Angeklagte „……“ aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden war, versuchte der Geschädigte „……“ abermals Schadensersatz zu bekommen, da er davon ausging, dass das Geld und das Marihuana originär nicht mehr vorhanden seien. Hierzu kontaktierte er immer wieder „……“ in der Hoffnung, dieser werde auf seine Bruder „……“ einwirken. In der Folge kam es dabei zu Konflikten zwischen dem Zeugen „……“ einerseits und „……“, „……“, „……“ und „……“ andererseits. Hierbei kam es zu Vorfällen, in denen Beleidigungen (auch öffentlich) ausgetauscht wurden und bei denen zumindest „……“ und „……“ „……“ die heutige Wohnung des Geschädigten „……“ aufsuchten und lautstarke Bemerkungen – auch Beleidigungen – von der Straße aus in Richtung der Wohnung riefen. Darüber hinaus kam es immer wieder zur Anrufen, in denen der Zeuge „……“ und seine Freundin „……“ beleidigt wurden. Unter anderem wurde der Zeuge „……“ hier als „Loser“ und „Hurensohn“ bezeichnet. Schließlich kündigte der Geschädigte „……“ an, einen „Rundgang“ machen zu wollen. Dies verstand der Zeuge „……“ so, als hätte „……“ vorgehabt, sich die entwendeten Gegenstände notfalls auch mit Gewalt wiederbeschaffen zu wollen.

Der Geschädigte „……“ versuchte auch über den Angeklagten „……“ Schadensersatz zu kommen, wobei er zunächst in Erfahrungen bringen wollte, wo sich dieser aufhält. Er hatte gehört, dass die Zeugin „……“ insoweit Kenntnisse haben könnte und war mit ihr in Kontakt getreten. Beide vereinbarten ein Treffen am 03.06.2019 in „……“ am dortigen „„……“ -Parkplatz“. Dem Geschädigten ging es in erster Linie darum, über den Aufenthaltsort des Angeklagten „……“ Kenntnis zu erlangen; ob er daneben auch Interesse an einer Bekanntschaft mit der Zeugin „……“ hatte, ist letztlich offen geblieben. Die Zeugin „……“ ist gegenwärtig die Verlobte des Angeklagten „……“; zum Zeitpunkt des Treffens war sie seit etwa drei Monaten dessen Freundin, was der Zeuge „……“ allerdings nicht wusste. Nachdem sich der Zeuge „……“ und die Zeugin „……“ getroffen und eine kurze Zeit miteinander geredet hatten, tauchte der Angeklagte „……“ scheinbar unvermittelt auf, ging eine goldschimmernden Faustfeuerwaffe im Hosenbund tragend sofort auf den Zeugen „……“ zu und sagte zu diesem: „Du willst mir drohen?“ Ohne die Antwort des Zeugen „……“ abzuwarten, schlug der Angeklagte „……“ diesem mit der Hand ins Gesicht. Anschließend gingen die Beteiligten auseinander. Hierbei fiel dem Zeugen „……“ eine Narbe im Bereich des Hinterkopfes bei dem Angeklagten „……“ auf, die er zum Zeitpunkt des Überfalls 2016 noch nicht gesehen hatte. Tatsächlich war es so, dass der Angeklagte „……“ am 22.05.2019 durch einen Messerstich an seinem Hinterkopf verletzt worden war, wobei durch den Messerschnitt die Kopfschwarte durchtrennt wurde. Diese Tat zum Nachteil „……“, die Identität des Opfers und die Art der Verletzung waren Stadtgespräch in „……“ und dem Zeugen „……“ bekannt. Aufgrund dieses Messerstiches ist „……“ in dem Verfahren 4750 Js 20444/19 wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt.

Am 02.07.2019 suchten „……“, „……“, „……“ und „……“ den Geschädigten „……“ in seiner nunmehrigen Wohnung „„……““ in „……“ auf, wobei sie einen Schlagstock mitführten. Laut im Treppenhaus brüllend trafen sie lediglich dessen „Pflegeschwester“ „……“ an. Diese, eingeschüchtert von deren Auftreten, bat die Besucher zu gehen, da „……“ nicht zu Hause sei. Dies taten sie auch. Anschließend rief sie den Zeugen „……“ an und sagte ihm, er solle nicht nach Hause kommen, da ihm die vier vorgenannten etwas antun wollen würden.

In unmittelbarer zeitlicher Folge trafen der Zeuge „……“ , drei seiner Freunde – darunter der Zeuge „……“ und ein „……“ – sowie der Angeklagte „……“, dessen Bruder „……“, „……“ und „……“ am „……“ in „……“ aufeinander. Die Partei des Zeugen „……“ führte dabei eine (abgebrochenen) Spitzhacke mit und die Partei des „……“ einen Teleskopschlagstock, der drohend ein- und ausgefahren wurde. Es ging um die Herausgabe der geraubten Gegenstände und den in der Folge schwelenden Konflikt. Es kam zu keiner Einigung zwischen den Parteien. Die Situation eskalierte zunächst verbal. Anschließend nahm „……“ die Spitzhacke der Gegenseite an sich. In Folge schlug der Zeuge „……“ den Zeugen „……“ ins Gesicht. Das Auftauchen der Gruppe um die „……“brüder an seiner Wohnung und die Körperverletzung durch „……“ nahm der Zeuge „……“ zum Anlass, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. In diesem Zusammenhang wurde er nach dem Grund der Zwistigkeiten befragt, worauf „……“ das Raubgeschehen von 2016 zur Sprache brachte. Dies veranlasste die die Anzeige aufnehmende Beamtin, von Amts wegen und ohne Zutun des Zeugen „……“ eine weitere Strafanzeige zu fertigen, zu „……“ zweimal polizeilich vernommen wurde. Das Verfahren gegen „……“ wegen der Körperverletzung endete mit einer Einstellung nach § 153a StPO.

Bei dem geschädigten Zeugen „……“ sind als Tatfolgen weder psychische noch physische Schäden aufgetreten. Er ist in Folge der Tat aber allgemein vorsichtiger geworden und hat gegenwärtig eine Kamera an seiner Wohnungstür installiert, um zu ersehen, wer sich davor befindet.

III

Die Angeklagten haben zu ihren Lebensläufen keine Angaben gemacht. Die diesbezüglichen Feststellungen hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten „……“ anhand der Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe treffen können. Hinsichtlich des Angeklagten „……“ wurden die Feststellungen zum Lebenslauf aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 28.05.2015 verlesen. Beide Angeklagte sind dem jeweils nicht entgegen getreten. Die Feststellungen zu den Vorbelastungen folgen aus dem Verlesen der Bundeszentralregisterauszüge und der ausweislich des Protokolls genannten Entscheidungen.

Die Angeklagten haben sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Der Angeklagte „……“ hat lediglich abgestritten, dass es sich bei dem Facebookaccount mit dem Profilnamen „„……“ “ um sein Facebookprofil handele.

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Angeklagten die Tat in der festgestellten Weise begangen haben. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der glaubhaften Aussage des geschädigten Zeugen „……“ zu. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, die zu beachten sind, wenn die Überzeugungsbildung hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens nahezu ausschließlich auf der Aussage eines einzigen Belastungszeugen beruht, hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Raub durch die Angeklagten in der Wohnung des „……“ so zugetragen hat, wie dieser sie geschildert hat.

Inhaltlich hat der Zeuge „……“ in der Hauptverhandlung das Tat- und Tatnachgeschehen in der Weise beschrieben, wie es sich aus den Feststellungen ergibt. Auf einer wiederholende Darstellung wird deshalb weitgehend mit den nachfolgenden Ausnahmen verzichtet.

Abweichend von den Feststellungen hat er auf die Frage nach den weggenommenen Sachen ca. fünf Gramm Marihuana und eine kleine Geldmenge, vielleicht 50 €, angegeben. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Angaben vom 11.07.2019, wonach es neben den fünf Gramm Marihuana 300 bis 400 € und ein Playstationcontroller gewesen seien, und vom 19.11.2019, als von 200 bis 300 € nebst Playstationcontroller und fünf Gramm Marihuana die Rede war, hat der Zeuge ausgeführt, dass er den genauen Betrag jetzt nicht mehr erinnere. Wenn er bei der Polizei höhere Beträge genannt haben, habe das seiner damaligen Erinnerung entsprochen. In Ermangelung einer konkreten Erinnerung wolle er aber nichts Falsches sagen und die Angeklagten zu Unrecht belasten; deshalb habe er nur von 50 € gesprochen.

Der Zeuge hat hinsichtlich der Suche nach den Tätern und deren Identität ausgeführt, dass er zeitnah Freunden von dem Überfall berichtet habe. Diese hätten ihm dann Fotos gezeigt, auf denen er die Angeklagten sofort wiedererkannt habe. Auf Befragen hat der Zeuge „……“ die Namen der Freunde (der später vernommenen „……“ und „……“ ) nur sehr zögerlich herausgegeben und dabei immer wieder betont, dass die Freunde ihm dies ausdrücklich untersagt hätten, weil sie Angst vor den „……“-Brüdern und deren Freunden hätten. Dies gehe zum einen auf die Anfeindungen von denen ihm und seiner Freundin gegenüber zurück, zum anderen darauf, dass einer der Freunde namens „……“ , wohl der Anführer, über eine Schusswaffe verfüge.

Zu dem Kontakt zu einer „……“ , deren Nachnamen er nicht kenne, hat er erläutert, dass er zur Klärung der Angelegenheit auch nach dem Angeklagten „……“ gesucht habe. Jemand, den er jetzt nicht mehr benennen können, habe ihm die Information gegeben, dass eine „……“ aus „……“ näheres über den Aufenthaltsort des „……“ wisse und habe ihm ihre Telefonnummer mitgeteilt. Mit ihr habe er sich in „……“ vor etwa einen Jahr verabredet, sie an einem Einkaufsmarkt getroffen und sich mit ihr unterhalten, um etwas über den Angeklagten „……“ in Erfahrung zu bringen. Urplötzlich sei ein Mann erschienen, der wie „……“ ausgesehen haben, jedoch seiner Erinnerung nach kräftiger gewesen sei; deshalb sei er etwas verunsichert. Jedenfalls habe dieser Mann am Hinterkopf eine auffällige Narbe gehabt, was für ihn auch auf „……“ hingewiesen habe, weil jener - wie alle im Ort wüssten - einige Wochen zuvor bei einer Auseinandersetzung mit Dritten mit einem Messer am Hinterkopf verletzt worden sei. Den Verlauf des Treffens hat der Zeuge „……“ so geschildert, wie es in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat.

In diesem Zusammenhang ist der Zeuge „……“ von dem Verteidiger des Angeklagten „……“ befragt worden, ob er die „……“ habe „klarmachen“ wollen. Der von dieser Frage sichtlich verwirrte Zeuge hat dazu erläutert, dass sein Ziel die Informationserlangung gewesen; wäre es zu weiterem gekommen, wäre dies auch okay gewesen. Dass es sich bei der „……“ um die damalige Freundin des Angeklagten „……“ gehandelt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen.

Die Kammer ist überzeugt, dass sich das Raubgeschehen so zugetragen, wie es der Zeuge „……“ geschildert hat. Er war der einzige Zeuge, der unmittelbare Angaben zum Tatgeschehen hat machen können. Alle anderen Zeugen waren allenfalls in Bezug auf das tatbestandliche Geschehen mittelbare Zeugen. Die Angaben des Zeugen „……“ sind glaubhaft, weil sie detailreich und in einen Kontext eingebunden sind, über mehrere Vernehmungen konstant geblieben und ohne Belastungseifer erfolgt sind. Sie haben überdies mit den übrigen Zeugenaussagen zum Tatnachgeschehen im hohen Maße übereingestimmt. .

Im Einzelnen: Die Aussage des Zeugen „……“ zum tatbestandlichen Kerngeschehen ist glaubhaft. Sie weist eine Reihe von qualifizierten Glaubhaftigkeitsmerkmalen auf, die glaubhafte Aussage auszeichnen (vgl. Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage – System der Glaubhaftigkeitsmerkmale, 5. Auflage 2011, S. 22).

In der Aussage des Zeugen „……“ ist ein quantitativer und qualitativer Detailreichtum festzustellen, der dafür spricht, dass sich der Überfall in der geschilderten Art und Weise zugetragen hat. Insoweit ist zu bemerken, dass der Zeuge das Detail geschildert hat, dass er zunächst nur einen Täter gesehen habe und den anderen Täter nicht, da dieser sich derart positioniert haben musste, dass er durch das Fenster nicht einsehbar gewesen sei. Dies ist deswegen interessant, weil der Zeuge hierbei eine Situation geschildert hat, über die er zunächst keinen Überblick hatte. Solche phänomengebundenen Schilderungen finden sich grundsätzlich nur bei erlebnisbasierten Aussagen, denn es ist bereits schwierig, sich eine Situation auszudenken, aber noch um einiges herausfordernder, eine Situation zu erfinden, über die man nur teilweise einen Überblick hat.

Ein weiteres sehr originelles Detail ist, dass der Angeklagte „……“ nach „Ott“ gefragt habe, wobei der Zeuge „……“ mit diesem Begriff bis zu Erläuterung durch „……“ nichts haben anfangen können. Dieses Detail ist aus mehreren Gründen interessant. Zum einen handelt es sich um ein quantitatives Detail, in Form einer verbalen Interaktion, die sich nicht ohne Weiteres ausdenken lässt. Eine Steigerungsform dieses Realkennzeichens ist die Wiedergabe eines Gespräches mit unterschiedlichen Rollen (Arntzen, aaO, S. 32), die hier noch darin gipfeln, dass der Angeklagte „……“ weiß, was „Ott“ ist, und der Zeuge „……“ dies nicht weiß. Der eine nimmt also eine wissende Rolle ein, der andere eine unwissende. Kombiniert wird diese Rollenverteilung noch mit einem unverstandenen Handlungselement, d.h. dem Nichtwissen über die Bedeutung des „Ott“.

Ein zusätzliche Steigerungsform der Detaillierung der Aussage des Zeugens „……“ liegt darin, dass er eine negative Komplikation geäußert hat, indem er geschildert hat, dass er die Tür habe schließen wollen, aber daran von dem Angeklagten „……“ gehindert worden sei. Hierbei handelt es sich um einen Misserfolg im Handlungsfortgang und damit um ein Detail, dass sich in Falschaussagen typischerweise nicht wiederfindet. In einer erfundenen Aussage ohne Erlebnisbezug wäre eine derart vielschichtige Anhäufung von Realkennzeichen eher nicht zu erwarten.

Auch die Farbe der Faustfeuerwaffen ist ein weiteres zu berücksichtigendes Detail in der Aussage der Zeugen „……“ , das für seine Glaubhaftigkeit spricht. Den Gegenstand des Angeklagten „……“ hat er als schwarz beschrieben, den anderen als gold-grün-lila-schimmernd, was im Falle einer nur ausgedachten Aussage eine unnötige Verkomplizierung für den zu erwartenden Fall zukünftiger Aussagen darstellen würde. Erfundene Aussage enthalten regelmäßig solche Verkomplizierungen nicht.

Ein weiteres Merkmal für eine glaubhafte Aussage ist die Schilderung eigenpsychologischer Vorgänge: Einen solchen hat der Zeuge geschildert, indem er es zunächst für möglich hielt, dass es sich bei dem Überfall um einen Scherz seiner Freunde handeln könnte, um im weiteren Verlauf die Sache dann doch ernst zu nehmen und an eine „„……“-Aktion“ zu denken und dies zu verbalisieren.

Einen weiteres unverstandenes Handlungselement - auch ein Realkennzeichen - hat der Zeuge „……“ geschildert, indem er in der Hauptverhandlung wie auch bei der beiden polizeilichen Vernehmungen - wie Vorhalte ergeben haben - angeben hat, die Angeklagten hätten während des Überfalls behauptet, es handele sich um eine Racheaktion für „……“ und dazu erläutert hat, damit nichts anfangen zu können. Zwar sei ihm ein „……“ bekannt, aber dass er gegen diesen eine Anzeige erstattet habe, sei ihm nicht erinnerlich. Tatsächlich hat der Zeuge „……“ im März 2011 gegenüber PK-A „……“ bei der Polizei in Korbach Strafanzeige erstattet, weil „……“ einem sodann verstorbenen „……“ Amphetamin beschafft habe. Dies ergibt sich aus einem in der Hauptverhandlung verlesenen Personalblatt des seinerzeitigen Verfahrens. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass sich ein Zeuge ein derartiges Handlungselement ausdenkt, um dem Ganzen noch als Spitze draufzusetzen, man erinnere sich an eine solche Anzeige nicht. Bei allem wäre zwingend noch die Kenntnis erforderlich, dass den Angeklagten seinerseits „……“ und dessen Belastung durch „……“ bekannt war, um der Äußerung, es handele sich um eine Racheaktion für „……“, überhaupt eine Sinn zu geben.

Schließlich spricht auch die Aussagekonstanz in Bezug auf das tatbestandliche Kerngeschehen für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen „……“. Der Kammer kommt es dabei auf eine relative Aussagekonstanz an (Arntzen, aaO, S. 52: „notwendige Differenzierungen“). Es gibt damit einerseits Inkonstanzen, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Aussage wecken müssen und andererseits Inkonstanzen, die aussagepsychologisch zur erwarten, damit typisch und nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit in Zweifel zu ziehen.

Im Hinblick auf die beiden polizeilichen Vernehmungen und der gerichtlichen Vernehmung ist die Aussagekonstanz hinsichtlich des Tatablaufs zu bejahen. Wesentliche Inkonstanzen, die den geschilderten Tatablauf betreffen, kann die Kammer nicht feststellen. Inkonstant geschilderte Handlungsabläufe geben Anlass zur Annahme, dass eine Aussage nicht erlebnisbasiert ist. Der Vergleich zwischen den durch Vorhalte eingeführten polizeilichen Vernehmungen und der Aussage in der Hauptverhandlung zeigt aber, dass die Handlungsabläufe weitgehend identisch geschildert wurden.

Die Inkonstanz, dass der Zeuge „……“ in der polizeilichen Vernehmung vom 11.07.2019 davon gesprochen hat, ihm seien ca. 300 bis 400 € aus dem Portemonnaie gestohlen worden, in der polizeilichen Vernehmung vom 19.11.2019 hingegen einen Betrag von 200 bis 300 € und in der Hauptverhandlung „sicherheitshalber“ eine Summe von nur 50 € genannt hat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage. Denn bei Angaben über Zahlen ist zu beachten, dass diese von Zeugen über längere Zeit ohne besondere Einprägeübungen nur unzulänglich behalten werden (Arntzen, aaO, S. 61). Bei allem ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge „……“ das abhanden gekommene Marihuana zu medizinischen Zwecken aufbewahrte und deshalb dessen Verlust im Vordergrund gestanden haben könnte. Aus diesem Grunde wäre auch erklärlich, weshalb er sich anders als bei beiden polizeilichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung nicht mehr an den Playstationcontroller erinnert hat. Zudem ist die Erklärung des Zeugen „……“ plausibel, in Ermangelung einer konkreten Erinnerung einen sehr niedrig gegriffenen Betrag zu nennen, um die Angeklagten nicht zu Unrecht zu belasten. Dies steht im Einklang mit dem auch ansonsten gezeigten niedrigen Belastungseifer, indem er beispielsweise das Raubgeschehen nicht zeitnah anzeigte und erst zur Erläuterung der Hintergründe der Körperverletzung durch „……“ auf dem „……“ zur Sprache brachte, woraufhin sich die vernehmende Beamtin gehalten sah, eine Strafanzeige von Amts wegen zu fertigen.

Eine weitere aussagepsychologisch erklärliche Inkonstanz liegt darin, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung und in seiner ersten polizeilichen Vernehmung zunächst angegeben hat, die Tat sei im September 2016 geschehen, während sie tatsächlich am 03. oder 04.11.2016 erfolgte, wie er es in der polizeilichen Vernehmung vom 19.11.2019 geschildert hat. Auch hier gilt, dass Aussagen über Datierungen häufig unzuverlässig sind (Arntzen, aaO, S. 61). Zudem ist es nicht so, dass sich die Datierung dem Zeugen „……“ anhand der jeweiligen Witterungsbedingungen hätte aufdrängen müssen, da Wetterverhältnisse im Zeitpunkt des Delikts typischerweise wenig Beachtung finden (Arntzen, aaO, S. 61) und sich überdies im September wie auch im November nicht notwendig gravierend unterscheiden müssen.

Letztlich kann dies dahinstehen, denn sowohl in der Hauptverhandlung wie auch am 19.11.2019 hat der Zeuge den Zeitpunkt des Überfalls konstant und zuverlässig auf ein oder zwei Tage, bevor „……“ ihn über Facebook kontaktiert habe, datiert. Dieser Kontakt war - wie der in Augenschein genommene Ausdruck eines Screenshots ergibt - am 05.11.2016 um 13:31 Uhr.

Losgelöst vom Aussageinhalt ist keine Motivlage erkennbar, die eine Falschbelastung der Angeklagten durch den Zeugen „……“ nahe legen würde.

Zunächst kann ausgeschlossen werden, dass der Zeuge die Angeklagten deshalb wahrheitswidrig des Raubes bezichtigt haben könnte, um sich für die Schmähungen im Vorfeld des „……“ -geschehens am 02.07.2019 und die dort erlittene Körperverletzung zu rächen. Insofern ist zum einen festzustellen, dass die Körperverletzung durch „……“, wie dieser als Zeuge eingeräumt hat, begangen wurde und nicht durch den Angeklagten „……“. Zum anderen war nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen „……“ und der Zeuginnen „……“ und „……“ der Angeklagte „……“ an diesen Schmähungen und Beleidigungen nicht beteiligt, sodass sich nicht ohne weiteres erklärt, weshalb „……“ „……“ der Wahrheit zuwider mit dem Raubvorwurf belasten sollte. Dass „……“ sich an dem Angeklagten „……“ für die Körperverletzung in „……“ aus Anlass des Treffens mit „……“ am 03.06.2019 hätte rächen wollen, drängt sich ebenfalls nicht auf. Während er die Körperverletzung durch „……“ spätestens am 11.07.2019 - dem Zeitpunkt der Anzeigenaufnahme des Raubes - zur Anzeige brachte, hat er die Körperverletzung durch „……“ am 03.06.2019 jedenfalls offiziellen Stellen gegenüber erstmals im Zuge der Hauptverhandlung zur Erwähnung gebracht, was nicht dafür spricht, dass er dem Angeklagten „……“ gegenüber derart nachtragend wäre, dass er ihn fälschlicherweise des Raubes bezichtigt haben könnte.

Schließlich trägt auch die von der Verteidigung aufgeworfene Spekulation nicht, der Zeuge „……“ habe den Überfall erfunden, um daraus Geldforderungen ableiten und durchsetzen zu können. Dagegen spricht nachhaltig, dass er seinen finanziellen Verlust trotz hinreichenden Zeitablaufs zum einen tatsächlich nicht gerichtlich durchzusetzen versucht hat und noch nicht einmal außergerichtlich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat, und zum anderen den Geldverlust in der Hauptverhandlung „sicherheitshalber“ mit nur 50,00 € beziffert hat. Wäre es ihm mit der wahrheitswidrigen Behauptung, überfallen worden zu sein, um die Durchsetzung einer Geldforderung gegangen, wäre zu erwarten gewesen, dass seine Angaben zur Höhe des finanziellen Schadens konstant bleiben. Dies gilt auch, soweit man - wie der Zeuge „……“ vermutet hat - als Grund für die Forderungen des „……“ gegenüber dem Angeklagten „……“ Drogenschulden annehmen wollte. „……“ hat insoweit als Zeuge ausgeführt, er wisse, dass sein Bruder aus einem Jahre zurückliegenden Geschehen dem Zeugen „……“ Geld schulde, allerdings kenne er nicht die Hintergründe. Er vermute, dass „……“ seinem Bruder Drogen auf Kommission überlassen habe und die Begleichung noch ausstehe. Es erschließt sich nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge „……“ eine aus einem Drogengeschäft herrührende Geldforderung nach Jahren aus Anlass einer polizeilichen Vernehmung urplötzlich als aus einem erdachten Überfall herrührend darstellen sollte. Weder hatte sich damit die Durchsetzbarkeit der Forderung verbessert noch war es überhaupt gegenüber der Vernehmungsbeamtin notwendig, im Zuge der Anzeige wegen der Körperverletzung auf dem „……“ einen wie auch immer gearteten Hintergrund für die fortwährenden Schmähungen darzulegen. Dass er gleichwohl auf die Frage der Beamtin nach dem Hintergrund das Raubgeschehen berichtete, spricht für den Wahrheitsgehalt dieser Angaben. Denn es ist nicht anzunehmen, dass sich „……“ auf eine solche Frage vorbereitet hatte, als er die Polizei aufsuchte, um eine Körperverletzung durch „……“ anzuzeigen. Letztlich trägt auch nicht der Gedanke, mit der Erfindung eines Raubes seine Geldforderung anders als im Falle eines Drogengeschäftes jedenfalls für ihn auf einen legale Basis zu stellen. Denn er hat ohnedies von Anfang die Wegnahme von Marihuana beschrieben und damit zu erkennen gegeben, dass zum damaligen Zeit solcherart Drogen in Besitz hatte.

Die Angaben des Zeugen „……“ werden durch eine Reihe zeugenschaftlicher Aussagen bestätigt, auch wenn zum eigentlichen Tatgeschehen keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen.

So hat der Zeuge „……“ geschildert, „……“ von klein auf zu kennen, sie seien gut befreundet. „……“ habe ihm von einem Überfall auf sich erzählt. Das sei vor etwa vier Jahren gewesen, im Oktober oder November 2016. Damals habe er bei ihm auf dem Sofa genächtigt, da er zu dieser Zeit keine Wohnung gehabt habe. Zum Zeitpunkt des Überfalls sei er aber nicht bei „……“ in der Wohnung gewesen. Er sei erst später am Tag zurückgekommen. „……“ habe ihm gleich erzählt, dass er ausgeraubt worden sei. Es sei eine Tupperdose mit Marihuana gestohlen worden. Da hätten geschätzt etwa 50 bis 100 g drin sein können. Von anderen entwendeten Gegenständen wisse er nichts. „……“ habe ihm später gesagt, er wisse nun, dass er von „……“ und „……“ überfallen worden sei. Wie „……“ dies herausgefunden habe, habe er ihm nicht gesagt.

Weiterhin hat die Zeugin „……“ bestätigt, von „……“ unmittelbar nach dem Überfall angerufen worden zu sein. Sie hat ausgeführt, „……“ sei ihr „Pflegebruder.“ Sie sei mit ihm zusammen in seiner Familie aufgewachsen; sei seien einander vertraut wie Geschwister. Damals im Jahre 2016 habe sie in „……“ gewohnt. Am Tag als Marvin überfallen worden sei, sie sie in „……“ gewesen, sie habe in der Spätschicht gearbeitet. Auf Nachfrage hat sie erklärt, dass bei dem Überfall eine Waffe verwendet worden sei, ihrer Erinnerung nach ein Schlagstock. Damals habe „……“ zunächst nicht gewusst, wer ihn überfallen habe. Er habe aber einen Tag später herausgefunden, wer es gewesen sei. Wer ihm diese Information gegeben habe, könne sie nicht sagen. In „……“ sei damals die Rede davon gewesen, dass es bei „……“ etwas zu holen geben könnte. Er habe „LAN-Parties“ veranstaltet, sodass sich öfter mehrere Spielkonsolen, Monitore und Playstationcontroller in der Wohnung befunden hätten. „……“ habe wegen dieser Gerüchte allerdings keine Angst gehabt. Er habe nach dem Überfall keine Anzeige erstattet, da er gesagt habe, dass doch eigentlich nichts passiert sei. Jetzt sei vor „……“ Tür eine Kamera, er sei nun vorsichtiger.

Sie habe selbst beobachtet, dass „……“ nach dem Überfall über längere Zeit von „……“, „……“ und „……“ „……“ als „Hurensohn“ und „Lutscher“ beschimpft worden sei. Zudem habe es eine Geste in Form eines Schusses mit einer Pistole gegeben. Die Beleidigungen geschähen ungefähr einmal im Monat. Ihr geliehenes Auto sei drei oder vier Tage nach dem Vorfall am „……“ zerkratzt worden; auch da verdächtige sie die drei vorgenannten Personen. Sie habe vor den Dreien Angst, besonders deswegen, weil „……“ , die Exfreundin von „……“ , von diesem unter Drogen gesetzt und vergewaltigt worden sei. „……“ habe auch Waffen.

Letztes Jahr Anfang Juli, als sie zwischenzeitlich mit „……“ eine gemeinsame Wohnung gehabt habe, habe sie gehört, wie jemand auf der Straße „Ey“ gerufen habe. Anschließend habe sie nachgeschaut, wer vor der Tür stehe. Dies seien „……“ und andere Personen gewesen. Diese hätten im Treppenhaus rumgebrüllt. „……“ habe dann an der Wohnungstür gefragt, wo „……“ sei, und dass es armselig sei, eine Frau – d.h. die Zeugin „……“ – herauszuschicken. Eine dieser Personen habe einen Schlagstock gehabt. Sie habe angefangen zu weinen und ihr sei schlecht geworden. Sie habe die Gruppe gebeten zu gehen und dann „……“ angerufen und ihn gewarnt, da „……“ und seine Begleiter ihm etwas antun wollen würden. Eine Stunde später sei „……“ nach Hause gekommen. Mit dabei seien ein „……“ und ein „……“ gewesen. Er habe berichtet, er sei am „……“ gewesen und habe einstecken müssen. Um seine Zähne herum sei es blutig gewesen.

Die Zeugin „……“ hat ebenfalls Teile des Tatnachgeschehens bestätigen können, soweit dies ihrer Wahrnehmung unterlag. Sie hat angegeben, dass der Zeuge „……“ seit Juni 2019 ihr Freund sei und beide ein Kind erwarteten. „……“ kenne sie schon lange, weil „……“ klein sei und man sich da kenne. Seinen Bruder „……“ kenne sie auch, den Angeklagten „……“ kenne sie nicht. „……“ und „……“ „……“ würden regelmäßig zu ihrer – d.h. zu ihrer und des Zeugen „……“ gemeinsamen Wohnung – kommen und Beleidigungen äußern. Sie würden mit den Fingern ein „Loser-Zeichen“ formen. Außerdem habe es einen Vorfall gegeben, als „……“ und „……“ ganz langsam mit einem Auto an ihr und ihrem Freund vorbeigefahren seien und mit den Fingern einen Pistolenschuss geformt hätten. Über die Hintergründe wisse sie nicht viel zu sagen. Ihr Freund – „……“ – habe ihr von einem Streit mit „……“ erzählt. Da habe es mal einen Einbruch gegeben, an dem „……“ beteiligt gewesen sei. Über einen Vorfall in „……“ wisse sie nur, dass ihr Freund eine Ohrfeige bekommen habe. Von einer „……“ habe er ihr erzählt und dass er diese treffen wolle. Am „……“ in „……“ habe ihr Freund etwas „auf‘s Auge“ bekommen. Über die Gründe des Streits könne sie aber nicht viel sagen. Das sei die Vergangenheit ihres Freundes.

Der Zeuge „……“ war seinen Bekundungen zufolge gleichfalls Zeuge einiger Ereignisse nach dem Überfall. Er hat in der Hauptverhandlung angegeben, den einen Angeklagten – „……“ – nur vom Sehen zu kennen, er glaube, er heiße „……“ . Damals habe es einen Überfall gegeben, das wisse er vom Hörensagen. Das sei wohl so vor zwei bis drei Jahren gewesen. Wie es unter Freunden so sei, werde so etwas schnell herumerzählt. An dem Tag als „……“ überfallen worden sei, habe er ihn angerufen. Er habe aber nichts Konkretes von ihm gewollt, wie etwa Hinweise, wer ihn überfallen haben könnte. Er habe am Telefon nur gesagt, dass zwei Leute eingebrochen seien. Nur vom Hörensagen habe er gehört, dass einer der Täter „……“ gewesen sei. Dies habe sich im Bekanntenkreis in „……“ so herumgesprochen. Er selbst habe gegenüber „……“ nicht kundgetan, dass „……“ der Täter gewesen sei. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er „……“ die Telefonnummer von „……“ gegeben habe. Dass der Zeuge „……“ gesagt habe, dass er die Telefonnummer des Angeklagten „……“ von ihm - „……“ - habe, finde er komisch. Er habe von „……“ erst später erfahren, dass „……“ und „……“ die Räuber gewesen seien sollen.

Die Brüder „……“ und „……“ „……“ sowie zwei weitere Personen hätten „……“ „……“ im Juli 2019 an der Haustür aufgelauert. Er selbst und zwei andere Freunde (darunter ein „……“ ), die vorher bei „……“ gewesen seien, hätten sich dann mit den vorgenannten am „……“ getroffen. Man habe gewisse Dinge klären wollen. Irgendwann habe „……“ „……“ geschlagen. Dann habe es lautes Gebrüll gegeben, bevor sich alle wieder beruhigt hätten. Alle Beteiligten seien dann getrennte Wege gegangen. Allerdings habe er „……“ noch in dessen Wohnung begleitet, um ihm beizustehen.

Bemerkenswerterweise werden die Angaben des Zeugen „……“ auch durch solchen Zeugen untermauert, die eher der Lager der Angeklagten zuzurechnen sind. So hat der Zeuge „……“ die jahrelangen Zwistigkeiten zwischen den Parteien zwar als eher wechselseitig beschrieben und den Ausgangspunkt für das „……“ -geschehen im Juli 2019 einer Äußerung „……“ zugeschrieben, wonach dieser einen „Rundgang“ haben machen wollen, was er - „……“ - als Ankündigung eines Angriffs gewertet habe, dem er, sein Bruder „……“, „……“ und „……“ hätten zuvorkommen wollen. Jedoch hat er eingeräumt, im Zuge der folgenden Auseinandersetzung auf dem „……“ geschlagen zu haben, wofür er auch vor Gericht gestanden habe; das Verfahren sei letztlich nach § 153a StPO eingestellt worden. Weiter hat „……“ „……“ bestätigt, dass „……“ seit Jahren an ihn herantrete, damit er auf seinen jüngeren Bruder „……“ einwirke, damit dieser seine Schulden bei „……“ begleiche. Er habe seinen Bruder nicht gefragt, woher die Schulden stammen würden und gehe einfach davon aus, dass es sich um „Kombischulden“, also eine Geldforderung aus einem Drogengeschäft handele. Diesen Angaben kann entnommen werden, dass selbst „……“ „……“ davon überzeugt ist, dass sein Bruder „……“ bei dem Zeugen „……“ in der Schuld steht.

Auch die Zeugin „……“ hat zur Aufklärung beitragen können. Sie hat angegeben, derzeit die Verlobte des Angeklagten „……“ zu sein. „……“ kenne sie seit März 2019, den Angeklagten „……“ kenne sie nur flüchtig. Sie habe mal in „……“ gearbeitet und da gewohnt, „……“ habe sich bis zu seiner jüngsten Inhaftierung oftbei ihr aufgehalten. „……“ kenne sie. Sie habe „mit ihm geschrieben“. Hierbei sei die Frage aufgekommen, ob sie sich mit ihm treffen wolle, wobei dies von „……“ ausgegangen sei. Sie habe sich darauf eingelassen, wobei sie „……“ nicht mitgeteilt habe, dass sie einen Freund habe. Dieser habe aber auch nicht nachgefragt. Man habe sich dann auf dem „„……“ -Parkplatz“ in „……“ getroffen. „……“ habe sie angemacht. Sie habe aber an „……“ kein Interesse gehabt und nach zehn Minuten sei das Treffen zu Ende gewesen und sie sei gegangen. Auf Befragen nach dem Grund für das Treffen hat sie erklärt, dass es nicht um „……“ gegangen sei und sie ja nicht habe wissen können, was „……“ gewollt habe. Außerdem sei es ja nicht verboten, sich zu treffen. Schließlich auf Befragen, ob der Angeklagte „……“ auch auf dem Parkplatz gewesen sei, hat die Zeugin „……“ geschildert, dass sie „……“ vorher Bescheid gesagt habe; er sei dann dazugekommen. Es sei zu einem Streit zwischen den Männern gekommen. „……“ sei sauer gewesen und sie sei dann weggegangen. Aber sie habe nicht gewusst, warum diese Streit gehabt hätten. Erst auf weitere Nachfrage hat die Zeugin „……“ geschildert, dass der Angeklagten „……“ den Zeugen „……“ bei diesem Anlass geschlagen habe.

Diese Aussage lässt zum einen erkennen, dass die Zeugin „……“ bestrebt war, den Angeklagten „……“ möglichst zu entlasten, indem sie seine Anwesenheit und die Körperverletzung zunächst gar nicht erwähnt hat und beides sukzessive erst auf mehrmalige Nachfrage eingeräumt hat. Zum anderen wird aus ihr offenbar, dass sie den Grund des Treffens, nämlich Informationserlangung über den Angeklagten „……“ sehr wohl in Erinnerung hatte und es eher nicht um eine mögliche amouröse Anbandelung ging, denn anders erklärt sich nicht schlüssig, wie sie von sich aus und ohne entsprechenden Vorhalt zu der Auskunft gelangt ist, dass es bei dem Treffen nicht um den Angeklagten „……“ gegangen sei und im Übrigen nur ausweichend geantwortet hat. Denn die am zweiten Sitzungstag vernommene Zeugin hat selbst nicht mitbekommen, was der Zeugen „……“ am ersten Sitzungstag zu dem erstmals dort berichteten Treffen mit „……“ und den diesbezüglichen Gründen bekundet hat.

Jedenfalls ist nach der Aussage der Zeugin „……“ die Annahme des Zeugen „……“ bestätigt worden, dass die Person, die ihn aus Anlass des Treffens mit „……“ geschlagen hat, mit derjenigen identisch ist, die ihn überfallen hat. Die von dem Zeugen „……“ insoweit in der Hauptverhandlung offen geäußerten Zweifel sind damit zerstreut. Der Zeuge war sich nämlich insoweit nicht sicher; die Person, die ihn in „……“ geschlagen habe, habe zwar im Gesicht ausgesehen, wie einer der Täter des Überfalls, sei ihm aber kräftiger vorgekommen, auch kräftiger als der Angeklagte „……“ jetzt in der Hauptverhandlung wirke. Darin zeigt sich - wie bei der Frage der Höhe des geraubten Geldbetrages - dass der Zeuge „……“ bemüht war, keinesfalls jemanden zu Unrecht zu belasten. Es offenbart sich zudem ein Glaubhaftigkeitsmerkmal, welches für den Wahrheitsgehalt spricht, denn wäre es dem Zeugen „……“ um eine wahrheitswidrige Belastung gegangen, hätte er eine solche Erinnerungskomplikation nicht geschildert.

Über das Einräumen der Zeugin „……“ hinsichtlich der Anwesenheit des Angeklagten „……“ auf dem „……“ -Marktplatz und das Verlesen der Anklageschrift im Verfahren 4750 Js 20444/19 hat sich zudem die Beobachtung des Zeugen „……“ bestätigt, dass der Angeklagte „……“ zu jenem Zeitpunkt eine auffällige Narbe am Hinterkopf hatte, die 2016 noch nicht vorlag.

Zur Aussage des Zeugen „……“ hinsichtlich des Treffens passt ein von der Zeugin „……“ zugesandter Chat zwischen ihr und dem Zeugen „……“ vom 03.07.2019, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Danach teilte „……“ seiner Freundin an diesem Tag um 21.00 Uhr mit, dass er sich mit einer Bekannten eines Freundes treffe, die wohl genau wisse, wo „……“ wohne; „……“ solle sich keine Sorgen machen, die Bekannte bringe einen Freund mit. Um 21.31 Uhr teilte „……“ seiner Freundin mit, dass es eine Falle gewesen sei; „……“ sei plötzlich bewaffnet um die Ecke gekommen und habe ihm ein paar geklatscht. Er sei jetzt bei der Polizei.

Schließlich kommt der Aussage der Zeugin „……“ insofern eine hohe Bedeutung zu, als sie beim Anblick des ihr vorgehaltenen Screenshots der am 05.11.2016 unter dem Profil „„……“ “ gesendeten Facebooknachricht spontan erklärt hat, dass es sich dabei um das Profil des Angeklagten „……“ handele, was dieser sogleich mit den Worten, er habe kein Facebook, in Abrede gestellt hat. Weshalb diese Spontanäußerung der Zeugin allerdings nicht der Wahrheit entsprechen sollte, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr, als die Kammer Ausdrucke des aktuellen Standes des Profils „„……“ “ in Augenschein genommen hat, wo als historisches Profilbild genau jenes auftaucht, welches auf dem Screenshot der Nachricht vom 05.11.2016 zu sehen ist und das aktuelle Profilbild den Angeklagten „……“ zusammen mit der Zeugin „……“ zeigt, wie diese auch bestätigt hat.

Die teilweise zutage getretenen geringfügigen Abweichungen der Zeugenangaben von denen des Zeugen „……“ lassen die grundsätzliche Richtigkeit der Tatschilderung durch diesen nicht entfallen.

So kann die Angabe der Zeugin „……“, „……“ habe berichtet, die Täter des Überfalls hätten einen Schlagstock dabei gehabt, auf einer Vermengung der Erinnerung mit dem Auftauchen der „……“brüder und anderer am 02.07.2019 vor der gemeinsamen Wohnung beruhen. Dass der Zeuge „……“ in Erinnerung gehabt hat, bei dem Überfall sei lediglich Marihuana weggekommen, an Geld habe er keine Erinnerung, kann viele Ursachen haben. Möglicherweise hat „……“ die Wegnahme von Geld ihm nicht berichtet, z.B. weil ihm der Verlust der Drogen gravierender erschien; möglicherweise hat „……“ die Schilderung einer Wegnahme von Geld schlicht vergessen.

Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Angeklagten „……“ und „……“ die beiden Täter waren. Die geschildete Identifizierung durch den Zeugen „……“ geschah in glaubhafter Art und Weise. Der durch ihn geschilderte Identifikationsvorgang verlief mit Komplikationen – ein Kennzeichen für erlebnisbasierte Aussagen. Zunächst hatte er die Vermutung, es könne sich bei einem der Täter um „einen der „……“s“ handeln. Anschließend hat er Freunde befragt, die ihm die Identifizierung ermöglicht haben. Nicht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angabe spricht, dass in der Hauptverhandlung nicht vollständig geklärt werden konnte, welcher seiner Freunde die Identifizierung anhand von Bildern ermöglichte. Dies ist damit erklärbar, dass der Zeuge „……“ erhebliche Bedenken geäußert hat, konkrete Namen zu nennen, da er gefürchtet hat, es könnte zu Einschüchterungsversuchen kommen – was aufgrund des Verhaltens von „......“ „……“, „……“ „……“, „……“ und „……“ nachvollziehbar erscheint. Zudem hat der Angeklagte „……“ in der Hauptverhandlung auf entsprechende Bedenken des Zeugen „……“ geäußert, dass man die Namen ohnehin herausbekommen würde, worin eine unverhohlene Drohung lag. Daher ist es auch nicht unplausibel, dass die Zeugen „……“ und „……“, die „……“ letztlich als jene Freunde bezeichnet hat, es abgestritten haben, an der Identifikation mitgewirkt zu haben. Plausibel ist weiterhin, dass der Zeuge „……“ den Angeklagten „……“ per SMS versucht hat, zur Rückgabe der Sachen zu bewegen, und in der Folge dessen älteren Bruder „……“ eingebunden hat, der immerhin von Schulden des Angeklagten „……“ bei „……“ wusste.

Die Facebookmitteilung vom 05.11.2016 an den Zeugen „……“ ist ein deutliches Indiz für die Tatbeteiligung des Angeklagten „……“, denn was sonst hätte es zu diesem Zeitpunkt für beide zu besprechen gegeben, wenn nicht der ein oder zwei Tage zuvor verübte Überfall. Über sonstige vor dem 05.11.2016 liegende Ereignisse, hinsichtlich derer „……“ Redebedarf hätte haben können, ist nichts bekannt. Der Zeuge „……“ hat den Angeklagten „……“ seinen Angaben zufolge bis dahin nicht gekannt. Entsprechendes hat nach dem Eindruck der Kammer auch der Angeklagte „……“ in der Hauptverhandlung mit der Äußerung „Da kanntest Du mich doch noch gar nicht“ zum Ausdruck bringen wollen, die er an den Zeugen „……“ gerichtet hat, als dieser das Treffen mit „……“ geschildert hat. Es steht außer Zweifel fest, dass der Facebookaccount mit dem Profilnamen „„……“ “, dem Angeklagten „……“ zugehörig ist. Dies ergibt sich daraus, dass auf dem genannten Facebookaccount in seiner Version vom 17.06.2020 ein Profilbild zu sehen, auf dem dieser mit seiner Freundin „……“ abgebildet ist, und in seinen Bildern noch das frühere Profilbild vorhanden ist, welches am 05.11.2016 eingestellt war. Zudem hat die Zeugin „……“ in der Hauptverhandlung auf Vorlage dieser Ausdrucke angeben, dass dies das Profil ihres Verlobten „……“ sei. Der Inhalt der Nachricht des Angeklagten „……“ vom 05.11.2016 legt bei allem nahe, dass er Teilnehmer eines von mehreren begangenen Geschehens war, über das zu reden sei. Schließlich spricht die Erwähnung des Namens „……“ während des Tatgeschehens für eine Tatbeteiligung des Angeklagten „……“, war „……“ doch am 14.12.2013 Mittäter eines von „……“ begangenen Raubes (vgl. Vorstrafe f) betreffend „……“). Der Angeklagte „……“ kann deshalb von der Anzeigenerstattung durch „……“ zum Nachteil des „……“ gewusst haben.

Hinsichtlich des erbeuteten Raubgutes hält sich die Kammer an die den Angeklagten günstigsten Angaben des Zeugen „……“ gegenüber der Polizei. Die gerade zum Geldbetrag niedrigeren Angaben in der Hauptverhandlung erachtet die Kammer als aus Gründen der Vorsicht für untertrieben.

Die Kammer schließt aus, dass die Angeklagten ursprünglich nur für „……“ haben Rache nehmen wollen und sich das Wegnahmegeschehen dann als nötigungsmittelfrei - mithin nur als Diebstahl - dargestellt hat, wie es seitens der Verteidigung im Schlussvortrag spekuliert worden ist. Schon die Vorstellung, jemand nehme sich fünf Jahre Zeit, um in 2016 Rache für eine Strafanzeige zum Nachteil eines Dritten aus 2011 zu nehmen, erscheint eher abwegig. Dies gilt umso mehr, als während des gesamten Geschehens keine Aussprache über die Strafanzeige erfolgte oder dem Zeugen „……“ deswegen Vorwürfe gemacht wurden. Schon die Frage nach „Ott“ war auf etwas Gegenständliches gerichtet, der Frage nach Bargeld und dem Wegnehmen der Sachen war das Drängen in das Wohnzimmer unter Vorhalt der Waffen vorausgegangen. Dies spricht unter Berücksichtigung des Zeitablaufs dafür, dass die Erwähnung des Rachemotivs lediglich der vermeintlichen Rechtfertigung der gewaltsamen Wegnahme gegenüber „……“ dienen sollte. Daneben wäre allenfalls denkbar, dass die Rache für „……“ gerade durch die Wegnahme mittels Nötigung erfolgen sollte. Ein kompletter Motivwechsel für das Eindringen in die Wohnung - erst ausschließlich Rache, dann Entschluss zum Übergang zur Wegnahme - ist angesichts des äußeren Tatablaufs fernliegend.

Zugunsten der Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass sie ungeladene Schreckschusswaffen zum Einsatz brachten. Für den Zeugen „……“ waren sie jedenfalls nicht eindeutig als scharfe Schusswaffen oder geladene Schreckschusswaffen erkennbar.

IV

Nach den getroffenen Feststellung haben sich die Angeklagten gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 II StGB des gemeinschaftlichen schweren Raubes schuldig gemacht.

V

1. Der Angeklagte „……“ war bei der Begehung der Tat 20 Jahre und vier bzw. fünf Tage alt und damit Heranwachsender gemäß § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, da die Gesamtwürdigung seiner Person ergibt, er zur Zeit dieser Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, und dem Bericht der Jugendgerichtshilfe lässt seine bisherige Entwicklung auf Reifeverzögerungen schließen, die noch behebbar sind. Noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatte das Gericht den Eindruck, dass der Angeklagte – trotz zwischenzeitlichen Zeitablaufs von annährend vier Jahren seit der Tat – eher einem Jugendlichen gleichsteht. Der Angeklagte „……“ hat nie dauerhaft in einem Beruf gearbeitet und damit keine diesbezügliche soziale Anerkennung und finanzielle Unabhängigkeit erfahren. Der Angeklagte ist gegenwärtig nicht bestrebt, sich eine soziale und wirtschaftlich eigenständige Stellung zu erarbeiten, da er sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. In der Hauptverhandlung gab er in eher belustigter Weise kund, es könne für ihn schwierig werden, sich regelmäßig mit einem Bewährungshelfer zwecks Arbeitsplatz- bzw. Berufsausbildungssuche zu treffen, wobei er erkennbar auf seine eigene Unzuverlässigkeit und Motivationsschwäche abstellte. Zu sehen ist bei dem Angeklagten „……“, dass er seinen gegenwärtigen Lebensabschnitt als Teilnahme an einem eher unverbindlichen Spiel betrachtet. Dem Leben eine sinngestaltende Richtung zu geben, ist bei ihm nicht erkennbar, sodass von einer selbstständigen Lebensführung nicht die Rede sein kann. Selbst die Gerichtsverhandlung betrachtete er viel eher als Teilnahme an einem Gerichtsschauspiel als an einem wirklichen Gerichtsprozess. Er nahm - auch in früheren Verfahren - Einladungen der Jungendgerichtshilfe nicht wahr; vielmehr war der Vertreter der Jugendgerichtshilfe darauf angewiesen, den Angeklagten während zurückliegender Hauptverhandlungen zu interviewen. In der jetzigen Hauptverhandlung musste er mehrmals ermahnt werden, da er mit seinem Smartphone beschäftigt war, mit der Gerichtsöffentlichkeit interagierte, hämische Bemerkungen gegenüber Zeugen verlautbarte und sich über bestimmte Vorstrafen des Angeklagten „……“ amüsierte, weil er die diesen Verfahren zugrundeliegenden Beleidigungen als erheiternd empfand. Zu keiner Zeit konnte die Kammer den Eindruck gewinnen, dass sich der Angeklagte „……“ der Tragweite seines Handelns und der daraus möglichen Folgen bewusst war. Daran wird auch seine möglicherweise bestehende Vaterschaft nichts wesentliches ändern, denn eine Vaterschaft ist zunächst nur ein formales Kriterium, das allein nicht auf eine selbstständige Lebensführung schließen lässt. Dass der Angeklagte die Vaterschaft - so sie sich bestätigen sollte - zum Anlass nehmen könnte, Verantwortung zu übernehmen und zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen, ist derzeit nicht absehbar.

Gegen den Angeklagten „……“ ist gemäß § 17 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen. Dies ist aufgrund der Schwere der Schuld geboten. Im Ausgangspunkt ist hierbei die gesetzgeberische Wertung des verwirklichten schweren Raubes, § 250 Abs. 1 StGB, zu würdigen, der im Erwachsenenstrafrecht seinem Strafrahmen nach zu den schwerwiegenderen Straftaten des deutschen Strafrechts gehört. Auch die individuelle Schuld des Angeklagten wiegt schwer, da ihm bewusst war, in den geschützten Wohn- und Lebensbereich eines anderen einzudringen und dies nach vorheriger Absprache und Planung mit dem Angeklagten „……“ tat. Der gemeinschaftlichen Begehung kommt hier eine erhöhte individuelle Schuldschwere zu, da sich der Geschädigte „……“ zwei Tätern gegenübersah, die zusätzlich auch zwei Tatmittel einsetzten, sodass eine Verteidigungsmöglichkeit faktisch nicht mehr gegeben war.

Bei der Bemessung der Jugendstrafe besteht hier die Besonderheit, dass der Angeklagte inzwischen 23 Jahre alt und damit auch das Heranwachsendenalter deutlich überschritten hat. Bei der Bestimmung von Art und Dauer für die Sanktion eines zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits erwachsenen Angeklagten kommt dem ansonsten gemäß § 18 Abs. 2 JGG zentralen Erziehungsgedanken nach gefestigter Rechtsprechung ein umso geringeres Gewicht zu, je weiter sich der Angeklagte von der Altersgrenze von 21 Jahren entfernt hat (BGH NStZ 2006, 587; BGH NStZ 2016, 101). Bei einem jungen Erwachsenen nimmt die Erziehungsfähigkeit immer mehr ab. Aus den Entscheidungen des BGH zu dieser Thematik ergibt sich jedoch keine starre Altersobergrenze, jenseits der die Berücksichtigung des Erziehungsgedankens unzulässig wäre (BGH NStZ 2018, 662, 663). Bei dem Angeklagten „……“ ist hierbei zu beachten, dass er seinem Reifestadium nach viel stärker einem Heranwachsenden bzw. sogar Jugendlichen entspricht als einem jungen Erwachsenen. Auf den Angeklagten „……“ wurde bisher noch nie nachhaltig erzieherisch eingewirkt, sodass auch nicht festgestellt werden kann, dass er erzieherisch unerreichbar wäre. Vielmehr ist ihm zugute zu halten, dass er durchaus in der Lage ist, gewisse Reifeprozesse unter bestimmten äußeren Umständen noch nachzuholen, sodass dem Erziehungsgedanken hier kein untergeordnetes Gewicht beizumessen ist. Für den Angeklagten „……“ ist es wichtig, eine feste Tagesstruktur zu bekommen und eine Berufsausbildung abzuschließen. Ohne Tagesstruktur und ohne Berufsausbildung (und damit dem Sichstellen beruflicher Realitäten) wird es ihm kaum möglich sein, sein Leben in geordneten Bahnen zu lenken. Denn er hat in der Hauptverhandlung kundgetan, dass er sich eher nicht an Absprachen mit einem Bewährungshelfer wird halten wollen und daher auch nicht den Rat der Arbeitsverwaltung (Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter) ohne erzieherischen Zwang annehmen wird. Die Dauer der Jugendstrafe orientiert sich daher an der Dauer der Berufsausbildung. Hierbei sind zumindest zwei Jahre und drei Monate erforderlich, um es dem Angeklagten „……“ zu ermöglichen, eine Berufsausbildung bis in das zweite Lehrjahr hinein zu beginnen. Hierbei kann der Abschluss der Ausbildung dann – wenn sich der Angeklagte ein strukturelles und planmäßiges Arbeiten angeeignet hat – in Freiheit und mit vorheriger Unterstützung durch die Justizvollzugsanstalt erfolgen.

Bei der Höhe der Strafe ist auch die allgemeine Schwere des Delikts zu beachten, indem der Angeklagte gemeinschaftlich und auch mit zwei Tatmitteln dem Geschädigten in seinem Wohnbereich gegenübertrat. Das in einer gewissen Verhöhnung des Geschädigten liegende Tatnachverhalten spricht gleichfalls nicht für ihn.

Zu seinen Gunsten ist in die Erwägung einzustellen, dass die Tatbeute relativ gering war, als Nötigungsmittel lediglich die Drohung und nicht die Gewalt eingesetzt wurde, und der Zeuge „……“ keine gravierenden Tatfolgen zu beklagen hat. Zum Tatzeitpunkt war er lediglich wegen einer Beleidigung in Erscheinung getreten, von deren Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG angesehen wurde.

In die auszuwerfende Jugendstrafe sind die nicht erledigten Verurteilungen des Amtsgerichts Korbach einzubeziehen. Bei der Anwendung des Jugendstrafrechts auf zum Tatzeitpunkt Heranwachsende ist eine Einbeziehung auch dann vorgesehen, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist (BGH, Urteil vom 21.10.1980 - 1 StR 451/80 - NStZ 1981, 355).

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens verhängt die Kammer gegen den Angeklagten „……“ eine Einheitsjugendstrafe von

zwei Jahren und drei Monaten.

Eine nicht zuletzt auf dem Erziehungsgedanken basierende Jugendstrafe in dieser Höhe überschreitet nicht das Maß einer Freiheitsstrafe, welche unter den konkreten Umständen nach Erwachsenenrecht zu verhängen gewesen wäre. Die Höhe der Jugendstrafe bedarf deshalb keiner Korrektur nach unten, um den Angeklagten nicht schlechter zu stellen, als einen nach Erwachsenenrecht zu belangenden Täter.

2. a) Ausgangspunkt für die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten „……“ ist der Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht.

Ein minder schwerer Fall des § 250 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Zur Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Hierfür sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Zugunsten des Angeklagten und damit für die Annahme eines minderschweren Falles spricht zwar, dass die Tatbeute nur gering war. Auch wirkt sich strafmildernd aus, dass die Tat nur unter Einsatz einer Drohung und nicht mittels Gewaltanwendung begangen wurde. Schließlich trug der Geschädigte „……“ keine bleibenden Schäden davon und anhaltende Tatfolgen sind bei ihm nicht erkennbar, außer dass er nun vorsichtiger geworden ist und eine Kamera vor seiner Wohnung befestigt hat.

Demgegenüber sprechen entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Insbesondere muss sich erheblich zulasten des Angeklagten „……“ auswirken, dass er mehrfach - zum Teil einschlägig - vorbestraft ist. Selbst erhebliche Haftzeiten konnten ihn nicht davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Insgesamt hat der Angeklagte „……“ sechs Jahre Jugendstrafe verbüßt. Mehrmals wurde er zudem zu Bewährungsstrafen verurteilt, bei der die Strafaussetzung anschließend stets widerrufen werden musste. Die Kriminalität ist bei dem Angeklagten „……“ als lebensbegleitend einzustufen. Strafschärfend fällt auch ins Gewicht, dass mit der Wohnung des Geschädigten „……“ ein sensibler Lebensbereich Tatort war und sich der Geschädigte „……“ zwei Tätern mit zwei dem äußeren Anschein nach echten Schusswaffen gegenübersah, sodass eine Verteidigung für ihn nicht oder zumindest kaum möglich erscheinen musste.

Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens sind abermals die eben genannten Erwägungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung heranzuziehen. Unter Abwägung aller in Tat und Täter verankerten Strafzumessungskriterien erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von

vier Jahren und drei Monaten

für tat- und schuldangemessen.

b) Unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und drei Monaten ist gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, in die gemäß § 55 Abs. 1 StGB nachträglich die mit Urteil des Amtsgerichts Korbach vom 25.07.2019 (Az.: 9031 Js 40992/18) verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, einzubeziehen ist. Dabei sind alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abzuwägen, namentlich auch die bei der Bemessung der jeweiligen Einzelstrafen angeführten.

Für eine nicht nur geringfügige Erhöhung der Einsatzstrafe spricht die hohe Selbstständigkeit beider Taten, die keinen zeitlichen, örtlichen oder situativen Zusammenhang aufweisen. Im Ergebnis erscheint der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und sieben Monaten

tat- und schuldangemessen. Darin ist von der Kammer bereits ein Härteausgleich wegen der nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung der vollstreckten Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Kassel vom 06.06.2017 und 15.07.2019 eingerechnet.

VI

Gegen die Angeklagten ist nach §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 200 € Wertersatz als Gesamtschuldner anzuordnen. Die Angeklagten haben durch den festgestellten Raub Bargeld in zumindest dieser Höhe erlangt. Da dieses Geld aufgrund der zwischenzeitlich stattgefundenen Vermengung gemäß § 948 BGB nicht mehr individualisierbar ist, ist die Anordnung der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich. Daher ist die Einziehung des Wertersatzes nach § 73c S. 1 StGB in entsprechender Höhe auszusprechen.

VII

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Angeklagten „……“ aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten „……“ beruht auf § 74 JGG.