Rechtsprechung / Landgericht Kassel
Landgericht Kassel Urteil vom 05.08.2020 – 10 Kls 2610 Js 53785/19
ECLI:DE:LGKASSE:2020:0805.10KLS2610JS53785.00
Verfahrensgang
nachgehend BGH Karlsruhe, 11. Mai 2021, 2 StR 448/20, Beschluss
Tenor
Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der schwarze Teleskopschlagstock (lfd. Nr. „……“ des Asservatenbuchs der Polizeistation „……“ ) wird eingezogen.
Das Bargeld (lfd. Nrn. „……“ und „……“ des Asservatenbuchs der Polizeistation „……“ ) wird in Höhe eines Teilbetrages von 720,00 Euro eingezogen, wobei festzustellen ist, dass dieser Betrag bereits vollständig an den Nebenkläger ausgekehrt worden ist.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat der Angeklagte zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 5,
Gründe
I.
1. Der Angeklagte wurde am „……“ in „……“ in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, d. h. in der heutigen Republik Kosovo geboren. Er hat sieben Geschwister, von denen ein Bruder bereits verstorben ist. Seine Eltern wohnen in der Nähe von „……“ . Der Vater ist infolge seiner Diabeteserkrankung sowie den dadurch bedingten Spätschäden pflegebedürftig; ihm wurde unter anderem als Folge der Krankheit ein Bein abgenommen. Der Angeklagte hält sich üblicherweise bei seinen Eltern auf und hilft seiner Mutter bei der Pflege des Vaters.
Die Schule im Kosovo besuchte er kriegsbedingt lediglich für zwei bis drei Jahre, weshalb ihm das Schreiben heute noch Schwierigkeiten bereitet. Im Jahr 1995, als der Angeklagte 15 Jahre alt war, kam er nach Deutschland, wo er ebenfalls für zwei bis drei Jahre die Schule besuchte. Der Angeklagte verfügt zwar weder über einen Schulabschluss, noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung, beherrscht indessen inzwischen die deutsche Sprache.
Der Angeklagte hat in Deutschland gelegentlich verschiedene Berufstätigkeiten ausgeübt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Neben einer kurzzeitigen Selbstständigkeit übte er gelegentlich eine Tätigkeit als Kellner in dem Restaurant seines Bruders aus. Von 2011 bis 2015 war er auf geringfügiger Basis im Sicherheitsdienst tätig. Zuletzt arbeitete er etwa für 6 Monate als Gärtner; anschließend war er bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache arbeitslos und bestritt – wie bereits zeitweise in der Vergangenheit – seinen Lebensunterhalt mittels des Bezugs von Sozialleistungen.
Der Angeklagte heiratete im Alter von 23 Jahren seine Ex-Ehefrau, mit welcher er gemeinsam in „……“ wohnte. Von seiner Ehefrau ist er seit 2016 getrennt und seit 2018 geschieden. Aus der Ehe sind vier Kinder im Alter von inzwischen 13 bis 15 Jahren hervorgegangen; seit der Trennung im Jahr 2016 hat der Angeklagten keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern.
Seit dem Jahr 2016 unterhält der Angeklagte zu der Zeugin „……“, gegenwärtig wohnhaft in „……“, eine sog. „On-Off-Beziehung“, d. h. die Zeugin, die als Berufsbezeichnung „Verkäuferin“ angab und der Angeklagte, der wiederum dem Sachverständigen gegenüber in der Exploration angegeben hat, dass die Zeugin Prostituierte sei, beendeten wiederholt die Beziehung und setzten sie auch wiederholt fort; zwischendurch kam es zu Schwierigkeiten (vgl. unter anderem nachfolgend die Feststellungen im Strafbefehl vom 6. November 2018). In den Zeiten, in denen der Angeklagte und die Zeugin eine Beziehung führten, hielt er sich auch regelmäßig bei der Zeugin in deren Wohnung auf, so unter anderem auch über die Weihnachtstage des Jahres 2019, mithin wenige Tage vor dem Tatgeschehen.
2. Seit seinem 12. Lebensjahr konsumiert der Angeklagte Nikotin, gegenwärtig etwa 30 Zigaretten täglich. Cannabis probierte er das erste Mal im Alter von 18 Jahren aus und konsumierte seither gelegentlich, zuletzt im Juli 2019. Das Betäubungsmittel „Speed“ konsumierte er im Zeitraum der Jahre 2016 bis 2018, stellte den Konsum jedoch danach vollständig ein. Im Alter von 18 Jahren konsumierte er das erste Mal Kokain, welches er sodann bis zu seinem 23 Lebensjahr gelegentlich am Wochenende sowie „zu Partys“ konsumierte. Nachdem er den Konsum zwischenzeitlich aussetzte, nahm er den nasal durchgeführten Konsum im Laufe des Jahres 2016 – nach der Trennung von seiner Ex-Ehefrau – wieder auf und konsumierte des Öfteren Kokain, wobei die Häufigkeit nicht konkret festgestellt werden konnte. Mit dem Alkoholkonsum begann er im Alter von 12 Jahren, wobei er im Laufe der Zeit auch zunehmend sog. „harte Alkoholika“, d. h. hochprozentige alkoholische Getränke (insbesondere Wodka) konsumierte. Der Alkoholkonsum, speziell der Konsum von Wodka ging häufig einher mit dem Konsum von Kokain. Die konkreten Trinkmengen konnten nicht festgestellt werden, allerdings trank er relativ regelmäßig nicht unerhebliche Mengen, wobei sich der Konsum nach der Trennung von der Ex-Ehefrau steigerte und er mithin seitdem regelmäßig nicht unerhebliche Mengen hochprozentigen Alkohols konsumierte; zur Tatzeit war er es gewöhnt, größere Mengen Wodka zu trinken.
3. Der Angeklagte begab sich am 16. September 2018 aufgrund einer akuten vorübergehenden, drogeninduzierten psychotischen Störung freiwillig in stationäre Behandlung in der „……“ Klinik in „……“, aus welcher er auf seinen eigenen Wunsch hin am 5. Oktober 2018 wieder entlassen wurde. In der Klinik wurde ihm ein schädlicher Gebrauch von Alkohol sowie Kokain diagnostiziert.
4. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits zahlreich in Erscheinung getreten:
a) Das Amtsgericht Bremerhaven erteilte dem Angeklagten am 18. Juni 1998 in dem Verfahren 25 Ds 910 Js 4920/98 wegen Diebstahls eine Verwarnung und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an.
b) Am 18. Januar 2000 verhängte das Amtsgericht Bremerhaven gegen den Angeklagten in dem Verfahren 25 Cs 910 Js 25125/99 wegen Unterschlagung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 DM.
c) Am 18. Februar 2000 verhängte das Amtsgericht Bremerhaven gegen den Angeklagten in dem Verfahren 25 Cs 910 Js 1918/00 wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je 10,00 DM.
d) Am 14. März 2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremerhaven in dem Verfahren 25 Ls 910 Js 38945/99 wegen Raubes und Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zunächst bis zum 13. März 2002 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Jugendstrafe mit Wirkung vom 22. März 2004 erlassen und der Strafmakel beseitigt.
e) Am 31. März 2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremerhaven in dem Verfahren 25 Ds 960 Js 46387/99 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 DM.
f) Am 10. Juli 2000 bildete das Amtsgericht Bremerhaven im Beschlusswege aus den Strafen der vorgenannten Entscheidungen vom 18. Februar 2000, vom 31. März 2000 und vom 18. Januar 2000 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 DM.
g) Am 30. September 2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Otterndorf in dem Verfahren 4 Cs 2520 Js 16167/02 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tages-sätzen zu je 8,00 Euro.
h) Das Amtsgericht Bremerhaven verhängte am 8. Oktober 2002 gegen ihn in dem Verfahren 20 Cs 980 Js 22224/02 wegen Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
i) Am 18. Juni 2003 bildete das Amtsgericht Otterndorf im Beschlusswege aus den Strafen der vorgenannten Entscheidungen vom 30. September 2002 und 8. Oktober 2002 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 8,00 Euro.
j) Am 23. März 2005 verhängte das Amtsgericht Bremerhaven gegen den Angeklagten in dem Verfahren 20 Cs 980 Js 14477/05 wegen Betruges und gemeinschaftlichen Betruges eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
k) Am 7. November 2005 verhängte das Amtsgericht Bremerhaven gegen ihn in dem Verfahren 20 Cs 980 Js 31481/05 wegen Beleidigung und Körperverletzung eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
l) Am 8. Dezember 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal in dem Verfahren 40 Js 3335/05 22 Ds wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
m) Am 13. Juni 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Otterndorf in dem Verfahren 4 a Ls 123 Js 29196/04 wegen versuchter gemeinschaftlicher Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Tat beging er im September 2004. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde in der Folge widerrufen; nach Teilverbüßung der Strafe setzte sodann das Landgericht Fulda die Vollstreckung des Strafrestes bis zum 8. Februar 2012 zur Bewährung aus. Dem Angeklagten wurde die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit mit Wirkung vom 23. Mai 2012 erlassen.
n) Das Amtsgericht Fritzlar verurteilte den Angeklagten am 22. September 2014 in dem Verfahren 9011 Js 14669/14 4 Ds wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Das Amtsgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:
„Die Angeklagten „……“ und „……“ befanden sich am 09.02.2014 voneinander unabhängig auf einer Musikveranstaltung von „……“ in der Stadthalle in „……“ . Beide waren erheblich alkoholisiert. Auch der Geschädigte „……“ war alkoholisiert, als er die Veranstaltung gegen 3.55 Uhr mit seiner Lebensgefährtin „……“ und seinem Arbeitskollegen „……“ verlassen wollte. Vor dem Eingangsbereich der Stadthalle lief der Angeklagte „……“ an dem Geschädigten vorbei und murmelte ein paar Worte „viel zu weit, viel zu weit". Als der Geschädigte „……“ dies hörte, sagte er ebenfalls „viel zu weit, viel zu weit". Der Angeklagte „……“ fühlte sich provoziert. Er hielt an, drehte sich um und stellte den Geschädigten zur Rede. Es kam zu einem kurzen Wortgefecht, als er Angeklagte „……“ den Geschädigten „……“ unvermittelt mit der Faust ins Gesicht schlug. Dieser nahm das Verhalten des Angeklagten zum Anlass, ihn darauf hin zu weisen, nunmehr die Polizei zu verständigen. Als der Geschädigte sein Mobiltelefon ans Ohr hielt, schlug der Angeklagte „……“ mit der Hand gegen das Mobiltelefon, so dass der Geschädigte „……“ am Ohr verletzt wurde. Erst nachdem der Angeklagte „……“ von dem Geschädigten durch Dritte fortgezogen werden konnte, kam der Angeklagte „……“ „……“ u und schlug einmal mit der Faust in das Gericht des Zeugen „……“ . Der Zeuge „……“ wurde nicht unerheblich verletzt. Er erlitt deutlich sichtbare Schwellungen im Gesicht.“
o) Am 6. November 2018 verhängte das Amtsgericht Geestland gegen ihn im Strafbefehlswege in dem Verfahren 4 a Cs 2575 Js 33903/18 wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Dem Strafbefehl liegen folgende Feststellungen zugrunde:
„Zum Tatzeitpunkt [11. Mai 2018] befanden Sie Sich mit Ihrer damaligen Lebensgefährtin, dem Opfer „……“, in der Wohnung Ihrer nicht anwesenden Eltern in „……“ . Hier stießen Sie die Geschädigte mit dem Kopf gegen den Spiegel und schlugen diese, so dass das Opfer Hämatome an diversen Körperstellen wie z.B. am rechten Oberarm, im Nacken und im Gesicht erlitt.“
p) Am 23. November 2018 verhängte das Amtsgericht Wuppertal gegen ihn in dem Verfahren 522 Js 4222/18 21 Cs 260/18 wegen versuchten Betruges geringwertige Sachen betreffend eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
In der vorliegenden Sache wurde der Angeklagte am 28. Dezember 2019 festgenommen und befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Fritzlar vom 28. Dezember 2019 (Az.: 04 Gs 12/19) seit diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt „……“ .
II.
1. Am Samstag, den 28. Dezember 2019, betrat der Angeklagte gegen 01:30 Uhr den Tatort, d. h. die Räumlichkeiten der Bar „„……“ “ in„……“, wobei ihn die Zeugin „……“ begleitete. Der Angeklagte hatte die Bar bereits in der Vergangenheit wiederholt, aber nur gelegentlich besucht, da er in der Vergangenheit auch zeitweise in „……“ gewohnt hatte. Er war zwar kein sog. „Stammgast“, da sich die Besuche auf etwa zwei- bzw. dreimal im Jahr beschränkten. Der Mitinhaber und Betreiber der Bar, der Nebenkläger und geschädigte Zeuge „……“, kannte den Angeklagten gleichwohl, allerdings „nur vom Sehen“.
Der Angeklagte und die Zeugin hatten zuvor die Örtlichkeiten „„……““ mit einem von der Zeugin geführten Pkw aufgesucht und das Fahrzeug in der Nähe der Bar abgestellt. Im Zuge des Aussteigens hatte der Angeklagte dabei einen ihm gehörenden Teleskopschlagstock, den er zu einem früheren, nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt in dem Innenraum des Pkw der Zeugin deponiert hatte, hervorgeholt und in seine Jackentasche eingesteckt. Diese Entscheidung hatte er vor dem Hintergrund eines früheren Ereignisses getroffen, als er in dieser Bar in einer Auseinandersetzung mit „Russen“ geraten war; er wollte für eine eventuelle Auseinandersetzung „gewappnet“ sein, d. h. sich notfalls mit dem Schlagstock verteidigen bzw. zur Wehr setzen können, sollte ihm etwas Derartiges im Zuge des Besuches der Bar abermals passieren.
Nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte, der in der Vergangenheit regelmäßig nicht unerhebliche Mengen alkoholhaltige Getränke, insbesondere Wodka, getrunken hatte und den Konsum hochprozentiger Alkoholika, insbesondere von Wodka zur Tatzeit gewöhnt war, im Verlaufe des (früheren) Abends / der bisherigen Nacht vom 27. Dezember 2019 auf den 28. Dezember 2019 bis zu eine Flasche Wodka und zudem Schnaps in der Wohnung der Zeugin „……“ getrunken und überdies während eines sich später anschließenden Besuches der Shisha-Bar „„……“ “ in „……“ mehrere Gläser an wodkahaltigen Mischgetränken konsumiert hatte. Trotz des nicht ausschließbaren erheblichen Alkoholkonsums wies der Angeklagte sowohl beim Betreten der Bar „„……““, als auch während seines dortigen Aufenthaltes, mithin während des gesamten Tatgeschehens keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen auf, insbesondere war sein Gang sicher und seine Sprache klar.
Zum Zeitpunkt des Betreten der Bar als auch während des gesamten vielleicht 10 bis 15 minütigen Aufenthalts in dem Lokal war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen, durchgängig nicht beeinträchtigt. Auch war weder seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB, noch war sie aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. Der Angeklagte war letztlich trotz des nicht ausschließbaren erheblichen Alkoholkonsums während des gesamten Zeitraums von vielleicht 10 bis 15 Minuten in vollem Umfang schuldfähig.
2. Zu den Tatörtlichkeiten war Folgendes festzustellen:
Vor der Bar „„……“ “ befinden sich zur linken Seite hin Parkplätze. Unmittelbar vor der äußeren Eingangstür der Bar befindet sich – von außen auf die Eingangstür sehend – linksseitig im 90-Grad-Winkel zur Hauswand eine aufsteigende Treppe von etwa 1 Metern Breite, die auf einer Seite direkt an der Hauswand anschließt und auf der anderen Seite von einer etwa 0,7 Meter hohen Mauer (Brüstung) begrenzt ist, die parallel zur Hauswand verläuft und mit der Treppe nach oben ansteigt. An der Außenseite dieser Brüstung befindet sich ein an der Mauer befestigter Aschenbecher. Unmittelbar rechts – von außen auf die Eingangstür sehend – neben der äußeren Eingangstür befindet sich als „Anbau“ ein verglaster Wintergarten, der baulich mit dem Lokalraum des „„……“ “ verbunden und von einer etwa 20 bis 30 cm hohen, etwa 30 cm breiten, gepflasterten Steinmauer umgrenzt ist.
Die äußere, unter anderem aus Kunststoff gefertigte Eingangstür der Bar ist in ihrer oberen Hälfte verglast, so dass sie dadurch Einblicke in den angrenzenden inneren Bereich ermöglicht; infolge des Türanschlages ist sie nur – von außen auf die Eingangstür sehend – nach außen rechts zu öffnen und stößt bei vollständig geöffneter Tür mehr oder weniger an die kleine Steinmauer des Wintergartens. Der äußeren Eingangstür schließt sich ein kleiner Vorraum der Bar an, welcher etwa 1,5 Meter lang ist und zum eigentlichen Gastraum – dem Tatort – führt, der über eine weitere Eingangstür (innere Eingangstür) unmittelbar betreten werden kann. Die innere Eingangstür ist – von einem äußeren Rahmen von etwa 10 cm abgesehen – vollständig verglast; sie ist gegenüber der äußeren Eingangstür – von außen gesehen - leicht nach rechts und in einem Winkel von etwa 45 Grad versetzt eingebaut.
Unmittelbar hinter dieser inneren Eingangstür befindet sich der etwa rechteckige Gastraum, der Innenraum der Bar, der – vom Eingang aus gesehen – jedenfalls im Thekenbereich etwa 4 bis 5 Meter tief und insgesamt etwa 18 bis 23 Meter breit ist. Direkt gegenüber der inneren Eingangstür und parallel zur äußeren Eingangstür befindet sich ein etwa 9 bis 11 Meter langer, gerade verlaufender Thekentresen, der – vom Eingang aus gesehen – noch etwa 2 bis 2,5 Meter nach rechts verläuft und dort in einem Winkel von 90 Grad zur rückwärtigen, dem Eingang gegenüberliegenden Wand der Bar (Rückwand) verläuft, mithin an dieser Stelle vom Gastraum nicht betreten werden kann. Auf dieser Seite des Tresens schließt sich – vom Eingang aus gesehen rechts – ein Teil des Gastraums an, der mit kleinen Tischen und Stühlen bestückt ist. Der „erste Tisch“ steht – vom Eingang aus gesehen rechts – unmittelbar rechts neben der inneren Eingangstür; die Tischreihe zieht sich auf der rechten Seite bis zum Ende des Gastraumes hin.
Der leicht überwiegende Teil des gesamten Thekentresens verläuft – vom Eingang aus gesehen – nach links. Am linkseitigen Ende des Tresens schließt sich ein weiterer Teil des Gastraums, der sog. „Raucherbereich“ an, der unter anderem mit Lounge-Sesseln, zwei tiefen Tischen und einer Bank bestückt ist. Der Thekentresen verläuft auf dieser Seite ebenfalls – allerding in zwei Winkeln von je etwa 45 Grad – zur Rückwand, so dass der Bereich „hinter der Theke“, d. h. der nur für das Personal bestimmte Bereich (Zwischenraum), von dort ebenfalls nicht direkt vom Gastraum betreten werden kann. Vor dem Thekentresen, d. h. an der der Rückwand gegenüberliegenden, von den Eingangstüren durchbrochenen Wand (Vorderwand) befinden sich – direkt an die Wand gestellt – zwei Bistrotische mit jeweils zwei an der Wand gestellten Hockern. Der Abstand zwischen der Vorderwand und dem in diesem Bereich parallel zu der Wand verlaufenden Thekentresen beträgt mehr oder wenig durchgängig etwa 2 bis 2,5 Meter.
Auf dem etwa 1,20 Meter hohen Thekentresen ist durchgehend eine etwa 30 cm breiten „Ausschankplatte“ angebracht; direkt vor dem Tresen, mithin im Gastraum zwischen Vorderwand und Tresen sind grundsätzlich mehrere Stühle (sog. Barhocker) aufgestellt. Etwa in der Mitte des Thekentresens befindet sich ein etwa 1 Meter breiter und 1 Meter tiefer Durchgang zu dem Zwischenraum; dieser Durchgang bietet die einzige Möglichkeit, um in den Zwischenraum zu gelangen. Im Bereich des Durchgangs ist die ansonsten durchgehende „Ausschankplatte“ unterbrochen und verläuft dort an beiden Seiten in einem „L“ entlang des Durchgangsbereiches bis zum Zwischenraum. Der Thekentresen wird durch diesen Durchgang letztlich geteilt in einen – vom Eingang aus gesehen – rechten (rechter Tresen) und einen linken (linker Tresen) Thekentresen, wobei der linke Tresen etwas kürzer ist als der rechte.
Hinter dem Thekentresen, d.h. unmittelbar vor dem Zwischenraum schließt sich durchgängig eine etwa 50 cm breite Arbeitsfläche mit Unterschränken an; diese u.a. der Zubereitung von Getränken und dem Spülen von Gläsern dienende, etwa 20 cm unterhalb der „Ausschankplatte“ befindliche Arbeitsfläche wird nur von dem Durchgang zu dem Zwischenraum unterbrochen und verläuft jeweils rechts und links von dem Durchgangsbereich aus gesehen u-förmig bis zur Rückwand. Die Rückwand ist im Bereich des Zwischenraums fast durchgängig mit Wandregalen (zwei bzw. drei Regalbretter mit einer Tiefe von etwa 30 cm) versehen, in denen im Wesentlichen gereinigte Gläser und – im oberen Bereich – Flaschen, insbesondere Glasflaschen mit alkoholischen Getränken abgestellt sind. Der sich durch die Arbeitsfläche und der Rückwand bzw. den Wandregalen befindliche, insgesamt etwa 7 bis 9 Meter lange Zwischenraum ist hinter dem rechten Tresen gleichbleibend etwa 1 bis 1,2 Meter breit (rechter Zwischenraum); die Breite des Zwischenraums hinter dem linken Tresen beträgt etwa 0,8 Meter (linker Zwischenraum). Etwa 60 cm unterhalb des im Bereich des rechten Zwischenraums angebrachten, aus drei Regalbrettern bestehenden Wandregals befindet sich auf der gesamten Länge des rechten Zwischenraums – etwa in Höhe der Arbeitsfläche – eine weitere, etwa 40 bis 50 cm breite Fläche, auf der teils Geräte, teils andere Gegenstände (u.a. Kaffeemaschinen, Taschenrechner) abgestellt sind und das Abstellen / Ablegen weiterer Sachen ermöglicht (Abstellfläche). Üblicherweise nutzt der Zeuge „……“ die freien Bereiche dieser Abstellfläche unter anderem dazu, dort die Tagesabrechnungen durchzuführen.
Der rechte Tresen ist im Bereich der Arbeitsfläche durch eine von dem Boden bis zur Decke des Lokals reichende, quadratische Säule aus Beton / Stein mit einer Seitenlänge von etwa 40 bis 50 cm (quadratische Säule) unterbrochen; diese Säule befindet sich – vom Eingang aus gesehen – auf der linke Seite des rechten Tresens, und zwar etwa 30 bis 40 cm entfernt von der im Bereich des Durchgangs auf dem Thekentresen angebrachten „Ausschankplatte“. Die quadratische Säule, die sich insgesamt hinter der „Ausschankplatte“ befindet, teilt / unterbricht die Arbeitsfläche hinter dem rechten Tresen. Auf der durch die quadratische Säule abgegrenzten, zum Durchgang hin befindlichen Arbeitsfläche von etwa 30 bis 40 cm befindet sich – zwischen Säule und dem Ende der „Ausschankplatte“ – ein Computerbildschirm, mit dem – über dem Bildschirm – die Bestellungen eingegeben, die einzelnen Abrechnungen und die Tagesabrechnung durchgeführt werden (elektronische Registrierkasse). Auf der anderen Seite der quadratischen Säule befindet sich auf der Arbeitsfläche des rechten Tresens ein metallisches Waschbecken nebst Zapf- und Abtropffläche, die sich bis zum Ende des Tresens erstreckt.
Die quadratische Säule beeinträchtigt teilweise die Sicht auf den rechten Zwischenraum und die dortige Abstellfläche, insbesondere ist die Sicht zumindest teilweise versperrt, wenn sich der im Gastraum befindliche Gast im linken Bereich des rechten Tresens aufhält, d. h. wenn er in einem Bereich von 1 bis 1,2 Meter der „Ausschankplatte“ – gemessen vom Durchgang zum Zwischenraum aus – oder unmittelbar „vor“ oder bereits in dem Durchgang steht. Der mittlere Bereich der Abstellfläche, in dem der Taschenrechner sich befindet und üblicherweise genutzt wird, um die Tagesabrechnungen durchzuführen, kann infolge der quadratischen Säule von einem Gast – je nach konkreter Standposition in diesen Bereichen – nicht oder nur teilweise eingesehen werden.
Hinsichtlich der konkreten Räumlichkeiten einschließlich der Ausgestaltung der Bar „„……“ “ wird auf die Lichtbilder der Lichtbildmappe Raub „……“ ST1500569/2019; Ereignisort: „……“ – Gaststätte „„……“ “ (Bd. II Bl. 239 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.
3. Der geschädigte Zeuge „……“ hielt sich zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte gegen 01:30 Uhr zusammen mit der Zeugin „……“ die Bar „„……“ “ betrat, im rechten Zwischenraum, mithin „hinter dem rechten Tresen“ auf. Er stand unmittelbar vor der Abstellfläche unterhalb des Wandregals, und zwar etwa in dem Bereich, in dem auch zur Tatzeit der Taschenrechner auf der Abstellfläche abgestellt war und der aufgrund der quadratischen Säule in der Arbeitsfläche des rechten Tresens von einem im Gastraum befindlichen Gast, der sich im linken Bereich des rechten Tresens oder unmittelbar „vor“ oder bereits in dem Durchgang aufhielt, je nach konkreter Standposition in diesen Bereichen nicht oder nur teilweise eingesehen werden konnte.
Der Zeuge hatte sich der Rückwand zugewandt, so dass er mit dem Rücken zum Gastraum und dem Eingangsbereich stand. Er war in dem Augenblick damit beschäftigt, die Tagesabrechnung durchzuführen. Hierzu hatte er nur wenige Augenblicke zuvor mittels der neben der quadratischen Säule befindlichen elektronischen Registrierkasse „automatisch“ die schriftliche Tagesabschlussrechnung in Höhe von 874,00 erstellt und zählte gerade die Tagesbareinnahmen. Dazu hatte er bereits die von ihm bzw. von Mitarbeitern ausschließlich in einer sog. Kellner-Börse verwahrten Geldscheine in einem Gesamtwert von zumindest 720,00 Euro aus der Börse entnommen und die Geldscheine teilweise gezählt und auf der freien Abstellfläche neben dem Taschenrechner gelegt.
Der Zeuge „……“, der an diesem Abend dem Zeugen „……“ als „Aushilfskellner“ in der Bar geholfen hatte, und sich während des Eintreffens des Angeklagten und der Zeugin „……“ kurzfristig vor dem Eingang der Bar, mithin draußen aufgehalten hatte, betrat – mehr oder weniger gleichzeitig – mit dem Angeklagten und der Zeugin den Gastraum.
Die Zeugen „……“ und „……“ hatten zuvor vereinbart, die Bar ausnahmsweise etwas früher zu schließen, um anschließend gemeinsam das alljährlich stattfindende „„……“ -fest“ in „……“ zu besuchen. Hierzu hatten sie die letzten Gäste verabschiedet und sodann gemeinsam den gesamten Gastraum aufgeräumt, insbesondere sämtliche Tische abgeräumt, die Gläser ordnungsgemäß weggestellt und die Barhocker vor dem Thekentresen umgedreht und auf die „Ausschankplatte“ gestellt dergestalt, dass die jeweilige Sitzfläche die Platte berührte. Außerdem hatte sie die Arbeitsfläche des rechten Tresens abgeräumt und gereinigt sowie die Beleuchtung der Bar größtenteils gelöscht. Anschließend hatte der Zeuge „……“ das Lokal verlassen, während der Zeuge „……“ – wie der Zeuge „……“ wusste – allein in der Bar verblieb, um noch die Tagesabrechnung zu machen.
Als der Zeuge „……“ sah, dass der Angeklagte und die Zeugin die Bar betraten, war es ihm wichtig, ebenfalls den Gastraum zu betreten, weil er nicht wollte, dass sich der Zeuge „……“ „alleine“ mit Gästen in der Bar aufhält, während er die Tageseinnahmen zählt; er tat dieses, um ein besseres Gefühl zu haben.
Zur Zeit des Eintreffens des Angeklagten und der Zeugin „……“ hielt sich der Zeuge „……“ – wie der Zeuge „……“ – ebenfalls im Außenbereich vor der Bar „„……“ “ auf; er wollte die ihm bekannten Zeugen „……“ und „……“ zum „„……“ -fest“ begleiten. Er stand aber nicht in der Nähe des mehr oder weniger im Eingangsbereich befindlichen Zeugen „……“ . Er stand vielmehr etwas abseits, d. h. seitlich in einer Entfernung von 5 bis 10 Meter von der Eingangstür entfernt, die er auch von seinem Standort nicht einsehen konnte, da ihm die Sicht auf die Tür durch Gebäudeteil versperrt war. Er beschäftigte sich mit seinem Mobiltelefon, während er auf die Zeugen wartete, beobachtete jedoch, wie der Angeklagte sowie die Zeugin „……“ den Pkw vor der Bar parkten und in Richtung der Eingangstür des „„……“ “ gingen.
4. Nachdem der Angeklagte sowie die Zeugen „……“ und „……“ den Gastraum betreten hatten, standen sie im Bereich vor dem rechten Tresen, d. h. etwa zwischen den an der Vorderwand befinden zwei Bistrotischen und dem vom Eingang aus zunächst erreichbaren rechten Tresen. Der Zeuge „……“, der bemerkt hatte, dass der Angeklagte und die Zeugin den Gastraum betreten hatten, drehte er sich zu ihnen um und erklärte dem Angeklagten in einem höflichen Ton, dass sie im Begriff seien, die Bar zu schließen und das Gäste nicht mehr bedient würden. Nicht ausschließbar hatte er in diesem Augenblick bereits sämtliche Geldscheine auf die Ablagefläche neben dem Taschenrechner gelegt. Mehr oder weniger gleichzeitig sagte auch der Zeuge „……“ dem Angeklagten und der Zeugin, dass die Bar nun geschlossen werde.
Der Angeklagte entgegnete dem, dass er den Weg zu der Bar extra auf sich genommen habe, um einen „Shot“ Wodka zu trinken, und forderte den Zeugen „……“ auf, ihn und die Zeugin entsprechend zu bedienen. Da der Angeklagte den Zeugen „……“, der ihn „nur vom Sehen“ kannte, hierbei duzte, entschied der Zeuge aus Freundlichkeit / aus Höflichkeit und mit der Absicht, den Angeklagten gegenüber der Zeugin nicht „schlecht dastehen zu lassen“, der Aufforderung nachzukommen, d.h. einzulenken und die Bestellung noch auszuführen. Daher erklärte er nun gegenüber dem Angeklagten: „Na gut, es gibt noch zwei Shots!“. Spätestens zu diesem Zeitpunkt legte der Zeuge „……“ auch die restlichen, noch in seiner Hand befindliche Geldscheine auf die Ablagefläche neben dem Taschenrechner und begann sodann, die beiden Getränke zuzubereiten.
Der Zeuge „……“, der das Gespräch und insbesondere die Reaktion des Zeugen „……“ wahrgenommen hatte, war nun der Meinung, dass sich die Situation aufgrund des Inhalts des Gesprächs und insbesondere des Umstandes, dass der Zeugin „……“ die Bestellung noch ausführen wollte, entspannt hat und sich nunmehr unproblematisch darstellt. Deshalb sah er keine Veranlassung mehr, weiter im Gastraum zu bleiben und verließ abermals die Bar, um im unmittelbaren Eingangsbereich vor der äußeren, im oberen Bereich verglasten Eingangstür eine Zigarette zu rauchen. Nach Verlassen des Lokals schloss er diese Eingangstür.
Noch während der Zeuge „……“ den Gastraum verließ oder alsbald danach schenkte der Zeuge „……“ dem Angeklagten zwei 0,2 cl-Gläser Wodka ein und stellte die Gläser auf die „Ausschankplatte“ des rechten Thekentresens, und zwar etwa in die Mitte der etwa 1 Meter langen, an den Durchgang grenzenden Platte. Daraufhin begab sich der Angeklagte zu den Gläsern, stand dann folglich entweder – vom Gastraum aus gesehen – vor dem Durchgang oder teils in dem Durchgang und zahlte dem Zeugen „……“ für die Getränke 5,00 €.
Weder in diesem Zusammenhang, noch zuvor war es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen „……“ zu einer in einem aggressiven Ton geführten Diskussionen oder zu einem Streit in Bezug auf die Bestellung oder aus anderen Gründen gekommen. Der Zeuge „……“ hatte dem Angeklagten lediglich – wie festgestellt – anfangs in einem höflichen Ton erklärt, dass sie im Begriff seien, die Bar zu schließen und das Gäste nicht mehr bedient würden.
Nachdem der Zeuge die Gläser abgestellt und das Geld entgegengenommen hatte, wandte er sich von dem Angeklagte ab und wieder der Abrechnung zu. Er stand sodann wieder unmittelbar vor der Ablagefläche, wandte dem Angeklagten den Rücken zu und zählte wieder die Tagesbareinnahmen.
Der Angeklagte nahm die Tätigkeit des Zeugen und insbesondere das auf der Ablagefläche befindliche Geld war, und zwar entweder trotz der quadratischen Säule von seinem Standpunkt aus oder nachdem er weiter bzw. durch den Durchgang hindurch in den Zwischenraum gegangen war. Jedenfalls fasste er spätestens in dem Augenblick, als er die Tätigkeit des Zeugen und insbesondere das auf der Ablagefläche befindliche Geld wahrgenommen hatte, – nicht ausschließbar spontan – den Tatentschluss, das Bargeld unter Einsatz seines mitgeführten, im ausgezogenen Zustand etwa 60 cm bis 70 cm langen Teleskopschlagstockes aus festem Material an sich zu bringen.
Die Kammer vermochte dabei nicht auszuschließen, dass die Zeugin „……“ zu diesem Zeitpunkt die Bar bereits kurzzeitig verlassen und sich in dem Außenbereich begeben hatte, sich während des folgenden Tatgeschehens mithin nicht im Gastraum aufhielt.
Der Angeklagte ging nun in Ausführung seines Tatentschlusses weiter auf den im Zwischenraum stehenden Zeugen „……“ zu, der ihn nicht bemerkte und weiterhin mit der Abrechnung beschäftigt war. Nachdem er von hinten an den Zeugen herangetreten war, schlug er dem Zeugen von hinten und ohne Vorwarnung mittels des Teleskopschlagstockes auf dessen linken Hinterkopf, um durch diesen körperlichen Übergriff einen Widerstand gegen eine Entwendung des Geldes von vornherein zu unterbinden und dadurch an die Geldscheine zu gelangen. Der Zeuge, der sich in diesem Augenblick einer Feindseligkeit (seitens des Angeklagten) nicht versah, bemerkte als erstes den für ihn schmerzhaften Schlag und richtete spontan den Blick nach oben in Richtung der oberhalb von ihm befindlichen Regalbretter des dortigen Wandregals, da er davon ausging oder vermutete, dass ihm eine der auf dem Regalbrett abstellten Flasche auf dem Kopf gefallen sei, wie er es bereits in der Vergangenheit einmal erlebt hatte. Während er spontan – die Standposition mit dem Rücken zum Gastraum nicht verändernd – nach oben blickte, schlug der Angeklagte ihn erneut mit dem Teleskopschlagstock. Daraufhin drehte er sich um und erkannte, dass der Angeklagte ihn schlägt. Noch bevor der Zeuge sich aktiv gegen den Angeklagten zur Wehr setzen konnte, schlug dieser erneut zu und traf den Zeugen mit dem Teleskopschlagstock, diesmal im linken Bereich der Stirn. Dieser Schlag verursachte eine 3 cm lange, offene und blutende Stirnplatzwunde, wobei die Haupt bis zu zum Schädelknochen eröffnet war. Außerdem verlor der Zeuge seine Standfestigkeit und kam aus dem Gleichgewicht.
Der Angeklagte ließ nicht von dem Zeugen ab, sondern schlug diesen weitere Male, wodurch dieser – nunmehr endgültig zu Boden sinkend – in verschiedenen Körperbereichen, insbesondere im Bereich des Halses, am linken Arm und im Bereich beider Schultern von dem Schlagstock getroffen wurde, dabei trotz des Versuchs einer Gegenwehr schließlich schlagbedingt auf dem Boden des Zwischenraumes zu liegen kam, und zwar mehr oder weniger auf dem Rücken und mit den Füßen in Richtung Durchgang liegend. Dabei versuchte der Zeuge mit den Armen, insbesondere seinen Kopf gegen weitere Schläge zu schützen. Bei Ausführung sämtlicher Schläge mit dem Teleskopstock nahm der Angeklagte schwerwiegende Verletzungen des Zeugen zumindest billigend in Kauf. Jedenfalls die gegen den Kopf und den Hals des Zeugen ausgeführten Schläge waren dabei generell geeignet, dessen Leben konkret zu gefährden, auch wenn sie letztlich zu keinen knöchernen Verletzungen führten.
Der Zeuge „……“ – mehr oder weniger auf dem Boden liegend – bekam Panik und hatte nun Angst, dass ihn der Angeklagte mit dem Teleskopschlagstock zu Tode prügeln werde, sollte er sich nicht gegen weitere Schläge wehren. Daher entschied er sich, seine gesamten Kräfte einzusetzen und sich aktiv gegen den Angeklagten zur Wehr zu setzen. Dieser Entscheidung folgend schaffte es der Zeuge unter vollem Körpereinsatz nicht nur aufzustehen, sondern den weiterhin auf ihn einwirkenden Angeklagten mittels eigener Schläge / Stöße sogar zurückzudrängen und so schließlich das durchgehend zwischen ihnen bestehende „Kampfgeschehen“ vom Zwischenraum über den Durchgang in den Gastraum etwa im Bereich vor den rechten Tresen zu verlagern. Dabei blutete der Zeuge aus der Platzwunde an der Stirn, wodurch er auf dem Fußboden im Bereich des Zwischenraumes, des Durchganges sowie vor dem rechten Tresen Blutspuren verursachte. Konkret verursachte er auf dem Boden des Zwischenraums vereinzelte Blutstropfen; im Bereich des Durchgangs und im Bereich vor dem rechten Tresen verursachte er mehr Blutstropfen, ohne dass die konkrete Anzahl festgestellt werden konnte.
Während eines nicht näher bestimmbaren Zeitraums zwischen der Ausführung des ersten Schlages und der Verlagerung des Streitgeschehens in den Durchgang, wahrscheinlich noch bevor der Zeuge „……“ begann, sich aktiv gegen den Übergriff zur Wehr zu setzen, ergriff der Angeklagte – seinem Tatplan entsprechend – die auf der Ablagefläche liegenden Geldscheine in einem Gesamtwert von zumindest 720,00 € und steckte das Bargeld in der Absicht, dieses auf Dauer für sich zu behalten, in seine Hosentasche, obwohl ihm bewusst war, dass das Geld in dem Eigentum des Zeugen stand und er hierauf keinerlei Ansprüche hatte.
Im Verlauf des weiteren Kampfgeschehens, welches sich zwar noch vor dem rechten Tresen ereignete, sich aber nach und nach in Richtung Ausgang verlagerte, kamen sowohl der eine Jacke tragende Angeklagte als auch der Zeuge zu Fall und lagen jedenfalls zeitweise auf dem Boden. Dem sich weiterhin heftig gegen den Angeklagten wehrenden Zeugen gelang es schließlich, dem Angeklagten dessen Jacke zu entwenden, indem er sie ihm über den Kopf zog, mutmaßlich dadurch, dass er die Jacke festhielt, während der Angeklagten sich von dem Zeugen zu lösen begann und zurückwich, um das Lokal zu verlassen. Nachdem der Zeuge dem Angeklagten schließlich die Jacke entwendet hatte, gelang es dem Angeklagten, sich dem Zeugen zu entziehen und dann gemeinsam mit der nicht ausschließbar unmittelbar zuvor wieder im Gastraum erschienenen Zeugin „……“ die Bar sehr zügig, d. h. fluchtartig zu verlassen. Dabei rannte er über dem Vorplatz vor der Bar und entfernte sich zu Fuß, während die Zeugin ihm entweder unmittelbar folgte oder zunächst in eine andere Richtung lief, ihren Irrtum erkannt und erst dem Angeklagten erst dann zu Fuß folgte. Den Pkw ließen sie jedenfalls auf dem Parkplatz vor der Bar zurück.
Die Jacke des Angeklagten, eine von ihm getragene schwarze Basecap, den Teleskopschlagstock sowie einen bebluteten 50 €-Geldschein aus den Tageseinnahmen ließ der Angeklagte ebenfalls zurück, während er die Geldscheine im Gesamtwert von insgesamt zumindest 720,00 € in seiner Hosentasche mit sich führte.
Der Zeuge „……“, der im Zuge des Kampfes, spätestens aber in dem Moment, als der Angeklagte die Bar schnell verließ, den Teleskopschlagstock des Angeklagten ergreifen konnte, hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht bemerkt, dass der Angeklagte die Geldscheine an sich genommen und eingesteckt hatte. Er war aber aufgrund der körperlichen Auseinandersetzung derart aufgeregt und aggressiv, dass er dem das Lokal verlassenden Angeklagten fast unmittelbar folgte und ihm jedenfalls einige Meter, d. h. außerhalb der Bar, etwa bis in den Bereich vor der äußeren Eingangstür hinterherrannt, wobei er den Teleskopschlagstock in der Hand hielt und dem Angeklagte etwas hinterherrief, was im Einzelnen nicht mehr konkret festzustellen war. Auch in diesem Bereich verursachte der Zeuge deutlich erkennbare Blutspuren infolge der Platzwunde an der Stirn.
Der Zeuge traf im Bereich der äußeren Eingangstür auf den Zeugen „……“, bei dem er – weiterhin unter dem Eindruck des soeben erfolgten Angriffs stehend; noch sichtbar erregt und „aggressiv“ – stehen blieb, möglicherweise, weil der erkannt hatte, dass eine Verfolgung des Angeklagten nicht erfolgversprechend war. Er übergab dem Zeugen „……“ daraufhin den Teleskopschlagstock, der ihn auf die rechts neben der äußeren Eingangstür befindlichen, gepflasterten Steinmauer des Wintergartens abgelegte, und begab sich wieder zurück in den Gastraum der Bar. Dort setzte er sich auf einen unmittelbar rechts neben der inneren Eingangstür befindlichen Stuhl, wo ihn der Zeuge „……“ sowie der inzwischen ebenfalls herangeeilte Zeuge „……“ hinsichtlich der Platzwunde an der Stirn erstversorgten. An dieser Stelle verblieb er, bis die inzwischen benachrichtigten Rettungssanitäter vor Ort eintrafen, ihn weiter versorgten und er sich – nach einem informatorischen Gespräch mit der Polizei – in das Hospital „……“ in „……“ begab. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er noch keine Kenntnis davon, dass der Angeklagte ihn nicht nur körperlich angegriffen, sondern auch die Geldscheine eingesteckt hatte.
Wenige Minuten nach dem Tatgeschehen, etwa zeitgleich mit den Rettungssanitätern, trafen auch die informierten Bereitschaftsbeamten, die Zeugen POK „……“ und POK‘in „……“, vor Ort ein, befragten die Anwesenden informatorisch und nahmen den Gastraum in Augenschein, wobei sie sich im Wesentlichen auf den Bereich vor dem rechten Tresen konzentrierten. Infolge ihrer Ermittlungen hatten die beiden Beamten zu dem Zeitpunkt nur den Verdacht, dass der Zeuge „……“ Opfer einer (gefährlichen) Körperverletzung geworden sein könnte; Anhaltspunkte für den Verdacht, dass auch Geld entwendet worden sein könnte, hatten sie zu dem Zeitpunkt weder aus den Befragungen, noch aus der Inaugenscheinnahme gewonnen.
Nachdem der Zeuge „……“ als auch die Rettungssanitäter und die Polizeibeamten die Örtlichkeiten verlassen hatten, verblieb nur der Zeuge „……“ noch kurz vor Ort, um das Lokal abzuschließen und damit zu sichern. Er verschloss die äußere Eingangstür der Bar „„……“ “ und entfernte sich dann ebenfalls. Er hatte ebenfalls nicht bemerkt, dass der Angeklagte im Zuge seines Aufenthalts in der Bar Geldscheine eingesteckt hatte.
Am Tatort wurden der blutige 50 €-Schein als Spur 1.1, ein 0,2-cl Glas als Spur 01.01, der Teleskopschlagstock als Spur 01.1, die Jacke des Angeklagten als Spur 02.01 und dessen Basecap als Spur 03.02 durch Polizeibeamte sichergestellt.
5. Der Zeuge „……“ erlitt durch die schmerzhaften Schläge mit dem Teleskopschlagstock erhebliche Verletzungen bis zum Schädelknochen, und zwar Hämatome und Schwellungen im Kopf- und Gesichtsbereich, eine 3 cm lange offene Stirnplatzwunde (Quetsch-Riss-Wunde) linksseitig, etwa 2 cm oberhalb des mittleren bis äußeren Drittels der linken Augenbraue mit arterieller Blutung. Ferner erlitt er Hämatome und Schwellungen im linken Schulterbereich auf einem Areal von etwa 20 cm Höhe und 6 cm Breite, Schwellungen und Prellmarken bis zu 12 cm Länge am linken Oberarm und rechtem Schulterblatt, eine etwa 6 cm hohe und 8 cm breite Blauviolettverfärbung der Haut der rechten Schulter sowie eine Prellung des rechten Ellenbogens, beider Schultern und des linken Oberarmes. Außerdem erlitt er eine Blauviolettverfärbung am Übergang zwischen Hinterhaupt und hohem Scheitel, Hämatome mit blau violetter Verfärbung am linken Auge, Hämatome mit blau violetter Verfärbung von etwa 10 cm Länge und 5 cm Breite an der Innenseite des rechten Oberschenkels und eine 6 bis 7 cm große Blauviolettverfärbung der Haut an der rechten Gesäßhälfte. Der Zeuge empfand sowohl bei, als auch nach der Tat erhebliche Schmerzen. In dem Krankenhaus wurde er etwa 2 Stunden lang ambulant ärztlich behandelt, wobei die offene Platzwunde an der Stirn mit mehreren Stichen genäht wurde. Der Gesundheitszustand erforderte keine stationäre Aufnahme des Zeugen.
Im Verlaufe seines Aufenthaltes im Krankenhaus bemerkte der Zeuge, dass er die Tagesbareinnahmen nicht, wie sonst üblich, bei sich trug und schloss darauf, dass sich diese weiterhin in der Bar, konkret auf der Ablagefläche befinden müssten. Nachdem die ambulante Behandlung abgeschlossen, eine stationäre Aufnahme des Zeugen in dem Krankenhaus aber nicht indiziert war, verließ er das Krankenhaus und begab sich unmittelbar zurück zu der Bar, um die Tageseinnahmen dort nicht über Nacht liegen zu lassen. Vor Ort eingetroffen stellte er fest, dass die Geldscheine seiner Tagesbareinnahmen sich weder auf der Ablagefläche befanden noch sonst im Lokal zu finden waren. Da ihm nun erstmals der Verdacht kam, dass Angeklagte das Geld eingesteckt hat, betätigte er den polizeilichen Notruf und informierte die Polizeibeamten entsprechend. Die kurze Zeit später abermals am Tatort eintreffenden Zeugen POK „……“ und POK‘in „……“ nahmen erneut eine Aussage des Nebenklägers auf, wobei sie sich auch den Ausdruck des Kassenabschlussberichtes vorzeigen ließen und sich erstmals den Bereich in dem Zwischenbereich der Theke ansahen.
6. Nachdem der Angeklagte und die Zeugin „……“ die Örtlichkeiten zunächst rennend verlassen hatten, wies der Angeklagte die Zeugin irgendwann an, zurückzugehen und den noch vor der Bar „„……“ “ abgestellten PKW zu holen. Nachdem die Zeugin dieser Anweisung nachgekommen war, fuhr sie gemeinsam mit dem Angeklagten zu ihrer Wohnung in „……“. Unterwegs hielt sie kurzzeitig an einer Tankstelle an und kaufte zwei kleine Flaschen Wodka à 0,01 l oder à 0,02 l, die genaue Menge konnte durch die Kammer nicht festgestellt werden. Diese Flaschen trank der Angeklagte im Pkw auf dem Heimweg aus. Nachdem sie die Wohnung erreicht hatten, gingen sie zu Bett, wobei die Zeugin den Angeklagten ausziehen musste, da er es nicht mehr alleine schaffte.
Nachdem die Identität des Angeklagten infolge der Ermittlungstätigkeiten noch im Laufe der Nacht / der frühen Morgenstunden des 29. Dezember 2019 festgestellt worden war, begab sich unter anderem der Zeuge POK „……“ am 29. Dezember 2019 gegen 14:00 Uhr zu der Wohnanschrift der Zeugin „……“, um den inzwischen vom Amtsgericht Fritzlar erlassenen Durchsuchungsbeschluss umzusetzen. Im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung wurde der lediglich in Unterwäsche gekleidete Angeklagte in der Küche angetroffen. In seiner im Schlafzimmer befindlichen, von ihm zur Tatzeit getragenen Jeanshose fanden die Durchsuchungsbeamten schließlich Bargeld in Form eines in der Mitte geknickten Bündels Geldscheine im Gesamtwert von 1.020,00 € (9 × 10 €-Geldschein, 14 × 20 €-Geldschein, 13 × 50 €-Geldschein), welche als Spur 4.1 sichergestellt wurden. Einer der dort sichergestellten 50 €-Geldscheine wies dabei Blutanhaftungen auf. Die von ihm während der Tatausführung getragenen Kleidungsstücke wurden sämtlich in dem Schlafzimmer aufgefunden und durch die Beamten sichergestellt. Hierbei handelte es sich um eine dunkle Jeanshose als Spur 1.1, ein Pullover mit Blutanhaftungen als Spur 2.1 sowie ein weißes T-Shirt mit Blutanhaftungen als Spur 3.1.
Die dem Angeklagten am 29. Dezember 2019 um 15:49 Uhr entnommene Blutprobe ergab – bei Einzelwerten von 0,11 ‰, 0,12 ‰, 0,10 ‰ und 0,10 ‰ – im Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 ‰; die ihm eine halbe Stunde später, nämlich um 16:19 Uhr entnommene Blutprobe ergab – bei Einzelwerten von 0,08 ‰, 0,07 ‰, 0,06 ‰ und 0,06 ‰ – im Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration von < 0,10 ‰.
7. Der Zeuge „……“, der infolge der ihm vom Angeklagten zugefügten Verletzungen unter Schmerzen litt und deshalb Medikamente, darunter insbesondere Schmerztabletten, zu sich nahm, war nicht in der Lage, am 29. Dezember 2020 die Bar wieder zu öffnen. Obgleich er weiterhin Schmerzen hatte, entschied der sich dann aber, am nächsten Tag (30. Dezember 2019) die Bar wieder zu öffnen und zu arbeiten, da er als Selbständiger Geld verdienen musste.
Eine weitere ärztliche Behandlung erfolgte nicht. Er begab sich lediglich einige Tage nach dem Geschehen zur Wundkontrolle in das Hospital „……“ ; dabei wurden die Fäden im Stirnbereich entfernt. Er litt noch Wochen nach der Tat unter Schmerzen im Rücken- und Kopfbereich sowie unter – jedenfalls anfangs – nicht unerheblichen Angstzuständen. Während die körperlichen Verletzungen letztlich folgenlos verheilten, belastet ihn das Geschehen bis heute, wenn auch nicht mehr in dem Maße wie in den ersten Tagen und Wochen nach der Tat.
8. Die Kammer hat auf Antrag des Zeugen „……“ mit Beschluss vom 8. Juli 2020 entschieden, dass das bei dem Angeklagten im Zuge der Wohnungsdurchsuchung sichergestellte Bargeld (lfd.-Nr. „……“ des Asservatenbuchs der Polizeistation „……“ ) in Höhe von 824,00 € an den Zeugen herauszugeben ist. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft hat die Polizeistation „……“ diesen Betrag sodann am 8. Juli 2020 an den Vertreter des Nebenklägers, Rechtsanwalt „……“, ausgezahlt.
III.
Nach der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, stützt die Kammer die vorstehenden Feststellungen im Wesentlichen auf die folgende Beweiswürdigung:
1. Der Angeklagte hat seinen Lebenslauf sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft so geschildert, wie festgestellt. Die durch ihn in der Hauptverhandlung getätigten Angaben decken sich auch mit dem von ihm im Rahmen der Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. „……“ geschilderten Lebenslauf, den die Sachverständige im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung widergegebenen hat. Die Angaben wurden zudem – jedenfalls teilweise – von der Zeugin „……“ bestätigt; Widersprüche haben sich insoweit nicht ergeben.
Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt des Angeklagten in der „……“ Klinik beruhen auf seinen Angaben sowie auf dem ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbrief der dort behandelnden Ärzte vom 5. Oktober 2018. Die Feststellungen zu dem Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten sowie den ergänzenden Ausführungen der Zeugin „……“ und dem vorgenannten Arztbrief. Dies gilt namentlich für die Feststellungen zu der zeitlichen Abfolge des Betäubungsmittel- und Alkoholkonsums, zu den einzeln Betäubungsmitteln und alkoholischen Getränken sowie insbesondere auch dazu, dass der Angeklagte nach der Trennung im Jahr 2016 regelmäßig nicht unerhebliche Menge hochprozentigen Alkohol, speziell Wodka trank und dessen Konsum – auch in größeren Mengen – gewöhnt war. Anhaltspunkte, die diesen Feststellungen entgegenstünden, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen und vom Angeklagten für richtig befundenen Inhalt der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 13. Januar 2020 sowie dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 22. September 2014 und dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts Geestland vom 6. November 2018.
2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, auf den Angaben insbesondere der Zeugen „……“ und „……“ sowie auf der sonstigen, ausweislich des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.
Speziell die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen, insbesondere zur Ausgestaltung des Innen- und Außenbereichs der Bar „„……“ “ in „……“ beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen „……“, „……“, „……“ und „……“ . Zudem beruhen sie auf den mit den Zeugenaussagen zwanglos in Einklang zu bringenden Angaben der nach dem Tatgeschehen vor Ort eingesetzten und als Zeugen vernommenen Polizeibeamten und den von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern.
3. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers beruhen auf dem verlesenen klinisch-rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der „……“-Universität „……“ vom 14. Februar 2020, dem verlesenen Behandlungsbericht des Hospitals „……“ vom 28. Dezember 2019 sowie auf den anschaulichen Angaben des Zeugen „……“ im Rahmen seiner Vernehmung, welche überdies mit den Beschreibungen des Zeugen POK „……“ im Einklang stehen. Die Kammer hatte keine Veranlassung, die Angaben in Zweifel zu ziehen. Dies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund, dass der die ambulante Behandlung des Zeugen durchgeführte sowie den Behandlungsbericht des Hospitals „……“ erstellte Facharzt „……“ als sachverständiger Zeuge für die Kammer überzeugend ausgeführt hat, sich an ein entsprechendes Verletzungsbild bei dem Nebenkläger erinnern zu können und dieses entsprechend schilderte. Die Kammer vermochte sich von dem Verletzungsbild zudem aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder, die den Kopf- und Oberkörperbereich des Zeugen am Tag nach der Tat zeigen, selbst überzeugen.
Die Feststellung, dass die gegen den Kopf und den Hals des Zeugen ausgeführten Schläge generell geeignet waren, das Leben des Zeugen konkret zu gefährden, beruht auf der seitens der Kammer angestellten, sorgfältigen Würdigung aller Umstände der konkreten Tat, insbesondere des Verletzungsbildes und der grundsätzlichen Gefährlichkeit der Behandlung, sowie auf der in dem verlesenen klinisch-rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der „……“-Universität „……“ vom 14. Februar 2020 niedergelegten Einschätzung, dass in dem vorliegenden Fall eine „abstrakte Lebensbedrohlichkeit nicht ausgeschlossen werden“ könne. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Zeuge letztlich keine knöchernen Verletzungen im Kopfbereich erlitten hat, er vielmehr im Grunde „lediglich“ Hämatome / Schwellungen am Kopf und einer Platzwunde an der Stirn erlitt. Jedoch abgesehen davon, dass die Haut im Bereich der Stirn bis zum Schädelknochen eröffnet war, hat die Kammer auch bedacht, dass der Angeklagte zumindest dreimal mit dem beschriebenen Teleskopschlagstock auf / gegen den Kopf schlug, wodurch dieser letztlich – jedenfalls nach dem Schlag gegen die Stirn - die Standfestigkeit verlor und aus dem Gleichgewicht kam, was zur Überzeugung der Kammer dafür spricht, dass insbesondere dieser Schlag mit einem gewissen, nicht unerheblichen Kraftaufwand geführt worden sein muss. Schläge mit einem festen Gegenstand wie einem Schlagstock gegen den Kopf eines Opfers begründen zur Überzeugung der Kammer im Übrigen allgemein die nicht unerhebliche Gefahr konkreter knöcherner oder innerer Verletzungen, die eine Lebensgefahr begründen können.
Nach Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte waren daher nach Auffassung der Kammer die mit dem Teleskopschlagstock geführten Schläge gegen den Kopf generell geeignet, das Leben des Zeugen konkret zu gefährden.
Die Feststellungen zu den weiteren Folgen der Tat für den Zeugen „……“ beruhen auf den ebenso anschaulichen wie nachvollziehbaren und ohne jede Belastungstendenz getätigten Angaben des geschädigten Zeugen selbst, der – befragt zu etwaigen Tatfolgen – neben der im unmittelbaren Anschluss an die Tat notwendigen stationärer Behandlung angegeben hat, zunächst noch unter Schmerzen gelitten zu haben und weiterhin aufgrund des Erlebten unter Angstzuständen zu leiden, wobei dieses mittlerweile besser geworden sei.
Diese Ausführungen überzeugten die Kammer, zumal der Zeuge POK „……“ geschildert hat, er habe in der durch ihn am 23. Januar 2020, mithin etwa einen Monat nach der Tat, geführten Vernehmung den Eindruck gehabt, dass der Angriff bei dem Zeugen „deutliche psychische Folgen hinterlassen habe“ und dieser während der Vernehmung noch deutlich unter dem Eindruck der Tat gestanden und überdies auch leicht geweint habe. Ferner hat der Zeuge für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass er als Selbständiger sich ja im Grunde nicht habe erlauben können, länger auszufallen und dass er deshalb die Bar nur einen Tag nicht geöffnet, sodann aber – wenn auch mit Schmerzen und mit Ängsten – wieder geöffnet und gearbeitet habe. Angesichts eines derartigen Vorfalls, der – wie festgestellt – auch zu diversen körperlichen Verletzungen geführt hat, erschienen die Tatfolgen insgesamt glaubhaft.
4. Den konkreten Feststellungen zu dem Tatgeschehen am 28. Dezember 2019 liegt im Kern zugrunde, dass zur Überzeugung der Kammer die Einlassung des Angeklagten, soweit sie nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen steht, widerlegt und zugleich den Angaben des Zeugen „……“ zu folgen war.
Diese Überzeugung beruht dabei auf einer Gesamtschau der erhobenen Beweismittel, insbesondere auf der insgesamt bereits für sich wenig glaubhaften Einlassung des Angeklagten einerseits und auf der demgegenüber glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen „……“ andererseits, der den festgestellten Sachverhalt – soweit er Gegenstand seiner Wahrnehmung war – in der festgestellten Weise geschildert hat, und ergänzend insbesondere auf den Angaben der Zeugen „……“ und „……“ und weiteren Beweismittel. Im Einzelnen Folgendes:
a) Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung am 20. Juli 2020 folgende Erklärung durch seinen Verteidiger verlesen lassen und auf Nachfrage bestätigt, dass deren Inhalt seine Einlassung zur Sache darstelle. Die Erklärung enthält Folgendes:
„Seit 2016 leidet mein Mandant unter erheblichen psychischen Problemen.
In diesem Jahr ist seine Selbstständigkeit als Geschäftsmann gescheitert, seine Ehefrau hat ihn verlassen und die Ehefrau hat jeglichen Kontakt zu den 4 gemeinsamen Kindern unterbunden.
In der Folgezeit begann eine Beziehung zu der Zeugin „……“ . Auch diese Beziehung war jedoch durch die psychischen Probleme des Mandanten geprägt und er begab sich im September 2018 in psychiatrische Behandlung in der „……“ Klinik in „……“ . Dort erfolgte am 16.09.2018 eine stationäre Krankenhausbehandlung über einen Zeitraum von 3 Wochen.
Grund der stationären Krankenhausbehandlung war eine drogeninduzierte Psychose, in deren Folge der Mandant unter anderem Stimmen hörte und auch sonstige Merkmale einer Psychose zeigte. Darüber hinaus war Gegenstand der Behandlung die bestehende Drogenabhängigkeit sowie Alkoholerkrankung des Mandanten.
Das Geschehen vom 28.12.2019 ist vor dem Hintergrund der genannten Erkrankungen zu sehen.
Mein Mandant hat am 28.12.2019 gemeinsam mit der Zeugin „……“ die Räume der Bar „„……“ " betreten, um dort weiter Alkohol zu trinken.
Bereits zuvor hatte mein Mandant in der Wohnung der Zeugin „……“ eine Flasche Wodka sowie Schnaps getrunken. Im Anschluss fuhr mein Mandant gemeinsam mit der Zeugin „……“ in deren Pkw nach „……“ . Auf dem Weg dorthin wurde an einer Tankstelle angehalten und mein Mandant hat auch dort 2 Schnäpse getrunken. In „……“ angekommen besuchte man zunächst die Shisha-Bar „„……“ ". Auch dort wurde vom Mandanten Alkohol zu sich genommen.
Gegen ca. 2:00 Uhr betrat mein Mandant dann gemeinsam mit der Zeugin „……“ die Bar „„……“ ", um dort weiter zu trinken.
Durch den Zeugen „……“ wurde jedoch mitgeteilt, dass die Gaststätte bereits geschlossen sei und er keinen Alkohol ausschenken werde.
Da mein Mandant nach seiner Auffassung ein guter Kunde der Bar gewesen ist, bestand er gegenüber dem Zeugen darauf, noch etwas zu trinken zu bekommen. Hieraus ergab sich zunächst ein verbaler Streit zwischen meinem Mandanten und dem Zeugen „……“ . In der Folge kam es dann zu Handgreiflichkeiten zwischen den Beteiligten Personen. Zu Beginn der Handgreiflichkeiten befand sich mein Mandant gemeinsam mit dem Zeugen „……“ am Ende der Theke, an der Ecke der Theke zum Gastraum.
Im Rahmen des Gerangels zieht der Zeuge „……“ meinem Mandanten dessen Jacke aus. Hierbei fällt der Schlagstock, welcher sich in der Jackentasche meines Mandanten befand, auf den Boden. Im Rahmen des weiteren Gerangels ergreift mein Mandant den Schlagstock und schlägt mit diesem auf den Zeugen „……“ ein. Hierbei wird der Schlagstock ebenfalls durch den Zeugen ergriffen und es beginnt ein Gerangel über die Herrschaft über den Schlagstock.
Nach Erinnerung meines Mandanten wurde er ebenfalls mit dem Schlagstock durch den Zeugen „……“ geschlagen.
Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung meines Mandanten fällt dieser im Gerangel zu Boden. Es gelingt ihm vom Boden aufzustehen und hierbei hebt er das auf dem Boden liegende Geld auf und steckt dieses ein.
Da mein Mandant selbst ca. 200-300 € in seiner Jackentasche oder Hosentasche bei sich führte, ging er davon aus, dass es sich bei den Geldbeträgen um das ihm gehörende Geld handelt, welches er auf dem Boden verloren hatte. In der konkreten Situation ging er nicht davon aus, dass es sich um Geld des Zeugen „……“ handeln könnte. Das an sich nehmen des Geldes erfolgte spontan, ohne weitere Überlegung.
Im Anschluss verlässt mein Mandant die Gaststätte und fährt gemeinsam mit der Zeugin „……“ zurück in deren Wohnung, wo der Mandant am Nachmittag des 28.12.2019 festgenommen wurde.
Im Rahmen der Festnahme wies mein Mandant gegenüber den Polizeibeamten darauf hin, dass sich das angesprochene Geld in einer seiner Hosen befindet. Ursprünglich war seitens des Mandanten beabsichtigt, am gleichen Nachmittag zur Polizei zu gehen, um den Sachverhalt aufzuklären.
Entgegen dem Vorwurf aus der Anklageschrift hat sich mein Mandant nicht zur Wegnahme des Geldes entschlossen, als er den Zeugen „……“ beim Zählen der Kasseneinnahmen antraf. Grund der körperlichen Auseinandersetzung war nicht die Absicht, die Tageseinnahmen an sich zu bringen, sondern die Auseinandersetzung über die fehlende Bereitschaft des Zeugen, Getränke an meinen Mandanten auszuschenken.“
Rückfragen zu seiner Einlassung hat der Angeklagte nicht beantwortet.
Im Rahmen der am 31. Juli 2020 erfolgten Exploration hat der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen Dr. „……“ überdies angegeben – was die Sachverständige im Rahmen ihrer Begutachtung in der Hauptverhandlung entsprechend vorgetragen hat –, dass er an dem Abend des 28. Dezember 2019 den üblicherweise im Auto befindlichen Schlagstock zum eigenen Schutz eingesteckt habe, bevor er gemeinsam mit der Zeugin „……“ in die Bar „„……“ “ gegangen sei, da es in dem Umfeld früher schon mal von „Russen“ zusammengeschlagen worden sei. Zudem sei „der andere frech geworden und habe ihn als Erster geschlagen“. Er selbst habe an dem Tatabend 400,00 € bis 500,00 € in seiner Jackentasche dabeigehabt.
b) Zur Überzeugung der Kammer war die Einlassung des Angeklagten, soweit sie nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen steht, allenfalls ansatzweise nachvollziehbar und im Ergebnis wenig glaubhaft.
aa) Im Rahmen dieser Bewertung hat die Kammer zunächst dem Umstand Beachtung geschenkt, dass der Angeklagte keine Rückfragen zu der schriftlich vorgefassten und mit seinem Verteidiger abgesprochenen Einlassung zugelassen hat, so dass keine sonstigen Verhaltensweisen / Hintergründe / Motive erfragt werden konnten, um die Einlassung auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfen zu können.
Darüber hinaus war die Einlassung des Angeklagten nach Auffassung der Kammer bereits in sich wenig glaubhaft.
Die Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt, müsste sich das gesamte „Kampfgeschehen“ im Gastraum selbst, d. h. im Bereich vor dem rechten Tresen ereignet haben, da er – was für einen Gast auch eher unüblich wäre – nicht ausgeführt hat, dass er sich in der Bar in einem anderen Bereich, insbesondere nicht in dem nur dem Personal vorbehaltenen Zwischenraum aufgehalten hat. Dann erklärt sich aber nicht, auf welchem Wege die zunächst auf der hinteren Ablagefläche des Zwischenbereiches der Theke befindlichen Geldscheine der Tageseinnahme auf den Boden vor dem rechten Tresen gelangt sein sollen. Da der Angeklagte sich dahingehend einlässt, die Geldscheine zu keinem früheren Zeitpunkt bereits in der Hand gehabt zu haben, bestünde die einzig denkbare Möglichkeit dieses Ortswechsels darin, dass der Zeuge – sie etwa durchgängig in der Hand haltend – selbst dorthin verbracht und während des Kampfgeschehens verloren hat.
Dazu war zunächst zu bemerken, dass es bereits nicht besonders naheliegend erscheint, dass sich ein Gastwirt wegen der Frage des Ausschankes von Getränken nicht nur mit einem Gast in einen verbalen Streit begibt, sondern darüberhinausgehend von sich aus eine körperliche Auseinandersetzung beginnt. Denn es genügt grundsätzlich, der Aufforderung nicht nachzukommen und den Ausschank zu verweigern; ein körperlicher Übergriff seitens eines Gastwirtes kommt nach Auffassung der Kammer erst dann ernsthaft in Betracht, wenn der Gast trotz eindeutiger Hinweise sich weigert, das Lokal zu verlassen, der Gastwirt folglich sein Hausrecht aktiv durchsetzt. Insoweit ist die Einlassung allerdings offen; eine konkrete Nachfrage zu dem Grund des körperlichen Übergriffs seitens des Zeugen „……“ konnte nicht gestellt werden.
Ferner hat die Kammer bedacht, dass es auch nicht besonders naheliegend erscheint, dass sich ein Gastwirt, der – so der Angeklagte – sich mit einem Gast in einen verbalen Streit einlässt, ohne gleichzeitig auf eine gewisse Sicherung seiner Wertgegenstände, insbesondere seiner Tageseinnahmen zu achten. Dies gilt namentlich vorliegend gerade auch deshalb, weil der Zeuge „……“ diese „gewisse Sicherung“ durch ein Ablegen der Geldscheine auf die für Gäste grundsätzlich nicht erreichbare Ablagefläche hinter dem rechten Tresen ohne jegliche Verzögerung vornehmen konnte. Zudem hat die Kammer bedacht, dass es – so der Angeklagte weiter – insbesondere auch nicht sehr naheliegend erscheint, dass ein Gastwirt eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Gast beginnt, obgleich er gleichzeitig einen nicht unerheblichen Geldbetrag mit sich führt, der ihn – sofern weiterhin in Hand – in seiner Handlungsfähigkeit einschränken könnte, auf den er jedenfalls zusätzlich zu achten hätte, wollte er – was aber eher fernliegend erscheint – nicht Gefahr laufen, die konkrete Kontrolle darüber zu verlieren.
Überdies hat die Kammer bedacht, dass die in der Jeanshose des Angeklagten vorgefundenen Geldscheine in einem einheitlichen Bündel sichergestellt worden waren. Die Einlassung unterstellt, wäre es jedoch eher naheliegend, dass – gegebenenfalls neben einem Bündel eigener Geldscheine im Gesamtwert von 200 bis 500 € – weitere einzelne, jedenfalls nicht konkret mit den eigenen gebündelten Geldscheinen zusammen in einem einzigen Bündel zusammengefasste Geldscheine vorgefunden worden wären, zumal der Angeklagte sich nicht dahingehend eingelassen hat, die Geldscheine irgendwie sortiert zu haben, nachdem er die Bar verlassen hat. Bemerkenswert war dabei auch, dass der Angeklagte – seine Einlassung als wahr unterstellt – trotz des Übergriffs des Zeugen in der Lage gewesen und die Zeit gefunden hat, das auf dem Boden liegende Geld an sich zu nehmen. Ein derartiger Vorgang erscheint aber nur dann zwanglos plausibel, wenn die Geldscheine im Gesamtwert von 720 € mehr oder weniger griffbereit an einer jedenfalls räumlich eng begrenzten Stelle gelegen hätten, was aber ebenfalls nicht sehr naheliegend erscheint, wenn – die Einlassung unterstellt – zugleich davon auszugehen ist, dass der Zeuge „……“ die Geldscheine in den Bereich des Kampfgeschehens verbracht und dort verloren hat. In dem Fall wäre es eher naheliegend, dass sie – nicht zuletzt wegen des dynamischen Geschehens – mehr oder weniger verstreut auf dem Boden gelegen hätten, wodurch das Auflesen dieser Scheine voraussichtlich einen nicht unerheblichen Zeitaufwand erfordert hätte.
Ferner hat die Kammer bedacht, dass – die Einlassung als wahr unterstellt – aufklärungsbedürftig erschien, weshalb der Angeklagten – nach den Angaben der Zeugen – die Bar verlassen, dabei dann zunächst der Pkw zurückgelassen und erst zu einem späteren Zeitpunkt (allein von der Zeugin „……“ ) geholt wurde. Denn es mag zwar noch verständlich sein, dass der Angeklagte ohne Jacke und Kappe das Lokal verlässt; weshalb er außerhalb des Lokals und insbesondere außer „Reichweite des Zeugen „……“ “ nicht direkt den Pkw nutzt, erklärt sich für jemanden, der letztlich – so die Einlassung – lediglich einer weiteren körperlichen, vom anderen begonnen Auseinandersetzung zu entkommen versucht, im Grunde nur dann, wenn die Nutzung des Pkw eine zeitliche Verzögerung und die Gefahr erhöhte, dass der andere die körperliche Auseinandersetzung fortsetzen könnte. Eine derartige „Gefahrensituation“ hat aber weder der Angeklagte auch nur angedeutet, noch hat auch nur ein Zeuge Vergleichbares geschildert. Aber auch insoweit konnte keine weitere Aufklärung erfolgen.
Angesichts dieser Gesichtspunkte erschien der Kammer die Einlassung des Angeklagten jedenfalls nach einer Gesamtbetrachtung wenig glaubhaft.
bb) Überdies war zu festzustellen, dass Teile der Einlassung nicht nur mit der Aussage des Zeugen „……“ im Widerspruch stehen, sondern in gewichtigen Aspekten auch von anderen Zeugen nicht beobachtet wurden oder mit objektiven Feststellungen nicht oder zumindest nur schwer in Einklang zu bringen waren. Im Einzelnen dazu Folgendes:
(1) Zu den Verbleib der Geldscheine der Tageseinnahme konkret befragt, hat der Zeuge „……“ im Kern zunächst ausgeführt, er habe – nachdem er die Tagesabrechnung gemacht habe – gerade die Geldscheine gezählt, als der Angeklagte das Lokal betreten habe; die Abrechnung habe er dann zunächst unterbrochen, sich mit dem Angeklagten unterhalten, den Gästen dann aus Höflichkeit noch 2 „Shots“ serviert und schließlich die Abrechnung, sprich das Zählen der Geldscheine fortgesetzt; er sei dann durch einen Schlag auf den Kopf – er habe zunächst vermutet, ihm sei eine Flasche auf den Kopf gefallen – unterbrochen worden; er sei nicht fertig gewesen mit dem Zählen; er habe es dann auf den Tresen [gemeint: Ablagefläche hinter dem rechten Tresen] liegen lassen und kein Geld in der Hand gehabt, als er sich im Folgenden gegen die Schläge des Angeklagten mit dem Teleskopschlagstock gewährt habe.
Diese, der Einlassung indirekt entgegenstehenden Angaben des Zeugen „……“ sind aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und schlüssig. Abgesehen davon, dass es recht lebensnah erscheint, dass der Zeuge seine Tätigkeit im Zuge des körperlichen Übergriffs unterbrochen und insbesondere auch das Geld unmittelbar ablegt hat, um beide Hände möglichst uneingeschränkt zur Abwehr einsetzen zu können, war hierbei auch zu beachten, dass der Zeuge den ermittelnden Beamten erst nach dem Krankenhausaufenthalt davon berichtet hat, dass die Geldscheine nicht mehr vorhanden seien und er den Angeklagten verdächtige, diese mitgenommen zu haben.
Dieses Argument war für die Kammer von Bedeutung, da der Angeklagte – selbst nach seiner eigenen Einlassung – aus den Tageseinnahmen der Bar stammende Geldscheine mitgenommen haben muss, da sich anderenfalls nicht erklärt, weshalb bei ihm insgesamt 1.020 € in Geldscheinen sichergestellt wurden. Denn nach eigenen Angaben führte er zur Tatzeit lediglich 200 bis 300 € oder 400 bis 500 € (Angaben im Zuge der Exploration) mit sich. Da er für den Besitz der entsprechenden Differenz keine andere Erklärung angeführt hat und sich auch in der Hauptverhandlung keine anderen Erklärungsansätze ergeben haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das sichergestellte Geld jedenfalls überwiegend aus den Tageseinnahmen der Bar stammt.
Für diese Feststellung spricht schließlich auch die Einlassung selbst, weil der Angeklagte danach im Grunde selbst – jedenfalls indirekt – bekundet, er habe ihm nicht gehörendes Geld eingesteckt, allerdings nur versehentlich, d. h. irrtümlich. Die Frage, wie es angesichts der Mehrzahl (insgesamt 36 Geldscheine) der den Gesamtbetrag von 1.020,00 € ergebenden Geldscheine zu diesem Irrtum überhaupt hat kommen können, konnte dem Angeklagten nicht gestellt werden.
Angesichts des festzustellenden Verlustes von Bargeld erschien der Kammer das Verhalten des Zeugen „……“ in Bezug auf den von ihm erst nach dem Krankenhausaufenthalt gegenüber den Polizeibeamten geäußerten Verdacht, nur nachvollziehbar, wenn er bis dahin tatsächlich nicht bemerkt hat, dass der Angeklagte Geldscheine an sich genommen hat. Anderenfalls hätte es keinen Grund gegeben, dieses den Beamten zunächst zu verschweigen.
Die fehlende Kenntnis von dem Verlust setzt aber – die Einlassung als wahr unterstellt – voraus, dass der Zeuge im Gegensatz zu dem Angeklagten kein Geld auf dem Boden bemerkt hat. Dieses erscheint angesichts des Kampfgeschehens zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber zur Überzeugung der Kammer eher nicht naheliegend. Denn der Angeklagte hätte sich – seiner Einlassung folgend – jedenfalls einen Augenblick mit dem Aufheben der Geldscheine beschäftigen müssen, und er hätte dann seine Aufmerksamkeit sowie seine Handlungen nicht mehr ausschließlich auf die Abwehr konzentrieren können, was aber dem Zeugen „……“ aber im Kampfgeschehen voraussichtlich aufgefallen wäre.
Auch hat die Kammer bedacht, dass die Einlassung in Bezug auf das Geld von keinem Zeugen, insbesondere auch nicht von der Zeugin „……“ bestätigt worden ist. Sie und der Zeuge „……“ haben zwar weitgehend übereinstimmend ein (Kampf-)Geschehen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen vor dem rechten Tresen bekundet, sie haben aber beide keine Geldscheine wahrgenommen oder beobachtet, wie der Angeklagte Geldscheine an sich genommen hat.
So hat die Zeugin „……“ dies betreffend ausgeführt, sie habe – sich draußen vor dem äußeren Eingang aufhaltend – etwas wie einen Schlag gehört, sei daraufhin gemeinsam mit dem Zeugen „……“ in die Bar hineingelaufen und habe den Angeklagten sowie den Zeugen vor dem [rechten] Tresen auf dem Boden liegend gesehen; nach einem kurzen Augenblick sei der Angeklagte aufgestanden und aus dem Lokal gerannt, woraufhin sie ihm gefolgt sei. Die wiederholten Fragen, ob sie im Zuge des von ihr beobachteten Geschehens Geldscheine auf dem Boden vor dem Tresen oder sonst wo habe liegen sehen, verneinte die Zeugin jeweils.
Der Zeuge „……“ hat wiederum angegeben, er sei vor dem Eingang auf die körperliche Auseinandersetzung in dem Gastraum der Bar dadurch aufmerksam geworden, dass er einen lauten „Knall“ gehört habe; er habe dann in Richtung der Bar geblickt und sodann einen gegenseitigen Schlagabtausch / einen Kampf zwischen dem Angeklagten und dem Zeugin „……“ beobachtet, und zwar durch den gläsernen Einsatz der äußeren Eingangstür sowie der gläsernen inneren Eingangstür der Bar. Dabei habe er beobachtet, wie der Zeuge auf dem Boden gelegen habe, während der Angeklagte „über ihm gewesen sei“. Er habe – weiter draußen stehend – beide Personen durchgehend im Blick gehabt, bis der Angeklagte schließlich die Bar gemeinsam mit der Zeugin „……“ verlassen habe; er habe weder Geldscheine gesehen noch beobachtet, dass der Angeklagte Geldscheine an sich genommen hat.
(2) Darüber hinaus hat die Kammer in ihre Bewertung der Einlassung des Angeklagten eingestellt, dass er keine Angaben zu den durch den Zeugen an ihn ausgeschenkten 0,2-cl Wodkagläsern gemacht hat. Dieser Gesichtspunkt war für die Kammer von Bedeutung, weil gerade – die Einlassung als wahr unterstellt – seine Forderung, noch bedient zu werden, der Grund dafür war, dass es zunächst zu einem verbalen Streit zwischen ihm und dem Zeugen „……“ gekommen ist, der in vom Zeugen begonnenen Handgreiflichkeiten ausartete.
Unabhängig davon, ob ein derartiges Geschehen – wie bereits dargelegt – überhaupt lebensnah erscheint, war zunächst zu bedenken, dass der Zeuge „……“ nicht nur nach seinen Angaben, sondern auch nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Zeugen „……“ dem Angeklagten gegenüber – wenn auch nach einer ersten Ablehnung – sinngemäß bekundet hat, er werde die Bestellung noch ausführen, so dass dem Begehren des Angeklagten im Grunde entsprochen wurde und ein Grund für eine verbale / körperliche Streitigkeit nicht (mehr) bestand. Ferner war zu berücksichtigen, dass sowohl der Zeuge „……“, aber auch die Zeugin „……“ berichtet haben, dass der Zeuge „……“ dem Angeklagten zwei Gläser Wodka ausgeschenkt und auf den Ausschanktresen der Theke [gemeint: „Ausschankplatte“ des rechten Tresens] gestellt habe. Dabei hat der Zeuge „……“ – wie festgestellt – auch nachvollziehbar und schlüssig den Beweggrund (er habe den Angeklagten aus Höflichkeit entgegenkommen wollen) geschildert.
Ferner hat der Zeuge „……“ nicht nur – wie dargestellt – ausgeführt, er habe zwar nicht mehr den Ausschank der „Shots“ beobachtet, jedoch die Aussage des Zeugen „……“ : „Na gut, es gibt noch zwei Shots!“ wahrgenommen. Der Zeuge hat überdies bekundet, er habe – nach dem Tatgeschehen – zwei Schnapsgläser auf Theke stehend gesehen, was zwanglos mit den Angaben der Zeugen „……“ und „……“ in Einklang zu bringen war. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass die Anwesenheit des Zeugen „……“ in der Bar, d. h. im Zeitpunkt vor dem Ausschank auch von der Zeugin „……“ bestätigt wurde, die dazu bekundet hat, es habe sich „nur noch ein Junge drinnen“ aufgehalten habe, „der ist dann aber rausgegangen“.
Die Angaben der Zeugen „……“ und „……“ bezüglich des Ortswechsels des Zeugen „……“ wurden zudem von dem durchgehend außerhalb der Bar sich aufhaltenden Zeugen „……“ bestätigt, der bekundet hat, dass der Zeuge „……“ „beim Ankommen der Beiden drinnen gewesen sei “ und „2 Minuten später rausgekommen sei“.
Schließlich hat auch der Zeuge POK „……“, der bereits einige Minuten nach dem Tatgeschehen vor Ort eingetroffen war, glaubhaft bekundet, dass in der Bar ein durchsichtiges Schnapsglas auf dem Tresen gestanden habe. Die ebenfalls am Tatort eingesetzte Zeugin POK‘in „……“ vermochte sich im Rahmen ihrer Vernehmung ebenfalls an ein in dem vorderen Bereich der Theke stehendes Glas zu erinnern; sie konnte hingegen keine Angaben dazu treffen, ob es sich dabei um ein oder zwei Gläser gehandelt habe.
Nach einer Gesamtbetrachtung war die Kammer daher überzeugt, dass der Zeuge „……“ dem Angeklagten noch entsprechende Getränke ausschenkte, und dass es daher auffällig war, dass er, der Angeklagte, diesen Umstand nicht in der Einlassung erwähnt hat. Dieses Einlassungsverhalten kann im Grunde zwanglos nur damit erklärt werden, dass der Angeklagte keinen Anhalt bekunden wollte, der seiner Einlassung in Bezug auf den Grund / das Motiv der körperlichen Auseinandersetzung widersprechen würde.
cc) Daneben hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angaben im Rahmen der in der Hauptverhandlung am 20. Juli 2020 erfolgten Einlassung des Angeklagten teilweise, jedoch betreffend das Kerngeschehen, von denen gegenüber der Sachverständigen Dr. „……“ getätigten abgewichen und damit in sich nicht widerspruchsfrei oder wenig nachvollziehbar waren.
So hat der Angeklagte in der verlesenen schriftlichen Einlassung angegeben, er habe am Tatabend ca. 200,00 € bis 300,00 € mit sich geführt, während er gegenüber der Sachverständigen davon gesprochen hat, dass er 400,00 bis 500,00 Euro in der Tasche gehabt habe, was – vom nicht auflösbaren Widerspruch abgesehen – angesichts des Umstandes, dass er zur Tatzeit seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen bestritten hat, ebenfalls wenig glaubhaft erscheint.
Des Weiteren hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung beschrieben, dass es infolge eines verbalen Streits zu Handgreiflichkeiten zwischen ihm und dem Zeugen gekommen sei, während er gegenüber der Sachverständigen konkrete Angaben gemacht und ausgeführt hat, der Zeuge „……“ habe als Erster geschlagen, habe folglich mit dem körperlichen Übergriff begonnen. Es erscheint zwar nicht unbedingt lebensfremd, dass ein Angeklagte seine Ausführungen zum Kerngeschehen nach und nach konkretisiert. Angesichts des konkreten Einlassungsverhaltens in Form des Verlesens einer vom Verteidiger aufgesetzten Einlassung erscheint es aber bemerkenswert, dass nicht bereits in dieser Einlassung ein derart gewichtiger Umstand ausgeführt wurde, gerade vor dem Hintergrund, dass das Geschehen bezüglich des körperlichen Übergriffs – jedenfalls grundsätzlich – dadurch in einem für den Angeklagten „günstigeren Licht“ im Sinne eines etwaigen Notwehrrechts darstellen könnte. Weshalb der Angeklagte– die Einlassung gegenüber der Sachverständigen als wahr unterstellt – diesen Sachverhalt erstmals und ausschließlich gegenüber der Sachverständigen bekundet, ist nach Auffassung der Kammer daher nicht recht nachvollziehbar.
dd) Nach einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten Gesichtspunkte war die Einlassung des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer letztlich allenfalls ansatzweise nachvollziehbar und im Ergebnis wenig glaubhaft.
c) Der Einlassung des Angeklagten steht zudem die – dieser in wesentlichen Bereichen widersprechende – glaubhafte Zeugenaussage des aus Sicht der Kammer glaubwürdigen Zeugen „……“ maßgeblich entgegen, welcher den Tathergang entsprechend den durch die Kammer getroffenen Feststellungen geschildert hat. Die Einlassung des Angeklagten war mithin mit den Angaben des als Zeugen vernommenen Nebenklägers nicht in Einklang zu bringen.
Die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen „……“ und seiner Glaubwürdigkeit stützt die Kammer zunächst darauf, dass dessen Angaben detailreich, widerspruchsfrei und im Kernbereich im Wesentlichen konstant waren. So enthielt sie etwa das Detail, dass der Zeuge, nachdem er den ersten Schlag durch den Angeklagten abbekommen habe, zunächst den feindlichen Angriff seitens des Angeklagten nicht erkannte, sondern vielmehr davon ausging, dass eine in dem Regal über ihn befindliche Flasche auf seinen Kopf gefallen sei. Seine dahingehende Vermutung begründete er zudem mit einer früheren Erfahrung seinerseits, in welcher eine Flasche aufgrund von in der Bar gespielter lauter Musik bereits einmal aus dem über ihm befindlichen Regal heruntergefallen sei. Dieses, in dem logischen Geschehensablauf nicht zwingend aufzufinden Detail, sowie seine fallneutrale Erinnerung, sprechen für eine Erlebnisbasiertheit des Erzählten, zumal – eine Falschaussage zu Lasten des Angeklagten unterstellt – es nähergelegen hätte, auf dieses Detail zu verzichten und lediglich auszuführen, dass er von dem Schlag völlig überrascht worden sei. Zudem konnte der Zeuge das Geschehen flüssig und ohne lange Überlegungen anstellen zu müssen schildern sowie überdies unvermittelt auf alle Nachfragen antworten. Er war auch problemlos in der Lage, hinsichtlich des Geschehens von der zeitlichen Abfolge abzuweichen, d. h. im Geschehen zu springen, ohne dass hierdurch Widersprüche entstanden wären.
Darüber hinaus hat der Zeuge bei seinen zusammenhängenden Schilderungen auch bestehende Ungewissheiten – soweit vorhanden – offen und ungezwungen eingeräumt. So hat er durchgehend – trotz wiederholter Nachfragen angegeben, dass gerade nicht gesehen habe, was mit dem auf der Ablagefläche befindlichen Geldscheinen geschehen sei, dass er folglich gerade nicht gesehen habe, dass der Angeklagte die Geldscheine eingesteckt hat. Dieses war für die Kammer von Bedeutung, da damit deutlich wurde, dass der Zeuge bemüht war, nur das von ihm wahrgenommene zu schildern und den Angeklagten nur in dem von ihm wahrgenommenen Umfang zu belasten. Bei einer bewussten Falschaussage hätte es aber eher nahegelegen, dass der Zeuge den Angeklagten gerade auch in Bezug auf die Geldscheine belastet. Der Umstand, dass er dieses nicht gemacht hat, spricht gegen eine Belastungstendenz. Zudem erschien es der Kammer auch gut nachvollziehbar, dass der Zeuge die – von der Kammer im Wege des Rückschlusses – festgestellte Wegnahme der Geldscheine durch den Angeklagten selbst nicht wahrgenommen hat, da er sich in diesem Zeitraum gegen die Schläge mit dem Teleskopschlagstock zu verteidigen versuchte und sich anschließend aktiv zur Wehr setzte, mithin auf sich und die aktuelle bedrohliche Situation vollauf beschäftigt gewesen sein dürfte.
In diesem Zusammenhang war weiter zu beachten, dass der Zeuge nicht nur den Angeklagten belastende Angaben gemacht hat, sondern auch freimütig eingeräumt hat, sich gegen den Angeklagten körperlich zur Gegenwehr gesetzt zu haben, insbesondere diesem seine Jacke im Zuge der gegenseitigen Auseinandersetzungen ausgezogen zu haben.
Dabei hat die Kammer ferner bedacht, dass der Zeuge den Geschehensablauf bereits im Zuge der Ermittlungen mehrfach weitgehend konstant so wiedergegeben hat wie in der Hauptverhandlung. So hat der auf den polizeilichen Notruf hin vor Ort eingesetzte und dort bereits 4 Minuten nach der Tat eingetroffene Polizeibeamte, der Zeuge POK „……“, geschildert, er habe den Nebenkläger in der Bar angetroffen, welcher ihm gegenüber folgende – den Feststellungen der Kammer entsprechende – Angaben gemacht habe:
„Er habe den Laden bereits schließen wollen, als der Angeklagte gemeinsam mit seiner Freundin hineingekommen sei und noch etwas habe trinken wollen. Er habe ihn entgegnet, dass es nichts mehr gebe, ihm aber trotzdem noch einen Wodka hingestellt. Er habe sich sodann in dem Thekenbereich aufgehalten und sei dort von dem Täter angegriffen und mit dem Schlagstock geschlagen worden. Dies habe er sich nicht gefallen lassen wollen, sei hinter dem Angeklagten her und habe diesen vor der Bar seinerseits angegriffen, woraus sich eine Schlägerei entwickelt habe.“
Zudem stimmen die in der Hauptverhandlung getätigten Schilderungen mit denen im Rahmen der am 28. Dezember 2019 erfolgten Zeugenvernehmung gegenüber dem Zeugen POK „……“ getätigten Angaben überein. Der Zeuge POK „……“ hat folgende Äußerungen des Zeugen geschildert:
„Als der Angeklagte die Bar betreten habe, habe es nichts mehr zu trinken geben sollen; um die Sache nicht eskalieren zu lassen, habe er im gleichwohl zwei Getränke rausgegeben. Dann habe er die Tageseinnahmen dergestalt gezählt, dass er diese aus seiner Geldbörse entnommen und sodann in dem hinteren Bereich der Theke, mit Blickrichtung zu den Spirituosen und mit dem Rücken zur Theke gezählt habe. Bei dem Zählen des Geldes sei er unvermittelt von hinten niedergeschlagen worden, wobei es mehrere Schläge gegeben habe. Der erste Schlag sei auf seinen Kopf erfolgt, in diesem Moment habe er bei der Kaffeemaschine gestanden. Aufgrund der Schläge sei er schnell niedergegangen. Hinter der Theke bei den Flaschen habe es sodann ein Handgemenge auf dem Boden gegeben. Es sei sodann zu einem Kampf gekommen, indem er dem Angeklagten die Jacke ausgezogen habe.“
Des Weiteren lassen sich zahlreiche Übereinstimmungen der in der Hauptverhandlung durch den Zeugen getätigten Aussagen mit denen im Rahmen der am 23. Januar 2020 von dem Zeugen POK „……“ durchgeführten Nachvernehmung gemachten Angaben finden. Der Zeuge POK „……“ hat insoweit folgende Angaben des Zeugen geschildert:
„Er habe Feierabend sowie die Kassenabrechnung machen wollen. Der „……“ sei in die Kneipe gekommen, den kenne er vom Sehen und dadurch, dass er bereits vorher einmal in der Kneipe gewesen sei. Er habe ihm gesagt, dass er Feierabend machen wolle. Aus Höflichkeit, und weil der Angeklagte eine Frau dabeigehabt habe, habe er im gleichwohl noch zwei Wodka hingestellt. Dann habe er weiter die Abrechnung in dem Kassenbereich vorgenommen. Er habe einen Schlag auf den Kopf bekommen und zunächst gedacht, dass es eine Flasche gewesen sei, dann aber schließlich gesehen, dass der Angeklagte mit einem Schlagstock auf seinen Kopf geschlagen habe. Er sei zu Boden gegangen. Der Angeklagte habe weiter auf ihn eingeschlagen. Schließlich sei der Angeklagte rausgegangen, wo er von weiteren Personen gesehen worden sei.“
Auch gegenüber dem ihn ambulant behandelnden, von der Kammer in der Hauptverhandlung vernommenen Arzt, den sachverständigen Zeugen „……“, hat der Zeuge – in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung – erzählt, dass es seinen Laden habe schließen wollen, als jemand hereingekommen sei und ihn überfallen habe, wobei er mittels eines Gegenstandes auf ihn eingeschlagen habe. Ebenfalls in Übereinstimmungen mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat der Zeuge „……“ dem Zeugen „……“ gegenüber, wie dieser entsprechend bekundet hat, noch in der Bar berichtet, dass er das Geld gezählt habe, als er von hinten einen Schlag auf den Kopf bekommen habe und es anschließend zu einer Schlägerei gekommen sei, in dessen Verlauf er auf den Boden gefallen sei.
Schließlich hat die Kammer im Zuge der Würdigung der Aussage des Zeugen „……“ auch nicht verkannt, dass die in der Hauptverhandlung durch ihn getätigten Angaben in einigen Bereichen von denen gegenüber den unmittelbar vor Ort eingesetzten Polizeibeamten gemachten Angaben, namentlich von den Angaben der Zeugen POK „……“ und POK‘in „……“, abwichen.
So hat er den ihm gegenüber durch den Angeklagten erfolgten Angriff in der Hauptverhandlung dergestalt geschildert hat, dass die ersten Schläge gegen ihn in dem rechten Zwischenbereich der Theke [rechter Zwischenraum] erfolgt seien und sich das Geschehen erst in Folge in den vor der Theke befindlichen Gastraum verlagert habe. Demgegenüber hat er gegenüber den nur einige Minuten nach der Tat vor Ort eingetroffenen Zeugen POK „……“ und POK‘in „……“, wie diese entsprechend in der Hauptverhandlung geschildert haben, lediglich von einem in dem vor der Theke befindlichen Gastraum stattgefundenen körperlichen Angriff durch den Angeklagten berichtet. Darüber hinaus hat er, auch insoweit abweichend von seiner in der Hauptverhandlung gemachten Angaben, den beiden Zeugen gegenüber nicht davon berichtet, dass seine Tagesbareinnahmen fehlen würden.
Diese Abweichungen vermögen indessen dessen Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Abgaben nicht maßgeblich zu beeinträchtigen. Bei dieser Bewertung hat die Kammer zwar berücksichtigt, dass die Widersprüche im Grunde den Kernbereich des Tatgeschehens betroffen haben. Gleichwohl hatte sie nach der Gesamtbetrachtung der Aussage – auch vor dem Hintergrund des weiteren Beweisergebnisses – keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit seiner das Geschehen im Übrigen detailliert, konstant und widerspruchsfrei schildernden Aussage oder die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass sich dieses Aussageverhalten des Zeugen – im Rahmen einer Gesamtschau des Geschehensablaufes – für die Kammer gut nachvollziehen ließ.
Denn im Zeitpunkt des ersten Eintreffens der Polizeibeamten POK „……“ und POK‘in „……“ am Tatort hatte der Zeuge noch keine Kenntnis davon, dass die Tagesbareinnahmen durch den Angeklagten entwendet worden waren bzw. dass sie sich nicht mehr in der Bar befanden. Hätte er tatsächlich davon Kenntnis gehabt, hätte er dieses aller Wahrscheinlichkeit den Polizeibeamten auch berichtet, da kein Anlass bestand oder ersichtlich war, dieses durchaus gewichtige Detail unerwähnt zu lassen.
Dieser Widerspruch könnte zwar dadurch entstanden sein, dass der Zeuge nach dem Krankenhausaufenthalt „auf die Idee gekommen ist“, den angezeigten körperlichen Übergriff „auszunutzen“ und den ermittelnden Beamten – der Wahrheit zuwider – zu berichten, dass die Tageseinnahme entwendet wurde. Allerdings konnte die Kammer dieses ausschließen, da – wie bereits dargestellt – selbst auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten festgestellt werden konnte, dass Geldscheine der Tageseinnahmen tatsächlich vor Ort in der Bar fehlten. Von daher kam eine derartige Sachverhaltsvariante als Grund des Widerspruchs nicht in Betracht. Vielmehr erschien der Kammer durchaus gut nachvollziehbar, dass der sich nach dem Geschehen im Wesentlichen nur im Eingangsbereich der Bar aufhaltende Zeuge (Stichwort: Erstversorgung) sich zunächst nicht in den rechten Zwischenbereich begeben, vielmehr erst einmal seine Versorgung sichergestellt hat, und zwar gerade vor dem Hintergrund, dass er die Wegnahme der Geldscheine nicht gesehen hat. Dieses kann dann auch zwanglos mit den Angaben des Zeugen in Einklang gebracht werden, „ihm sei erst im Verlaufe seines Aufenthaltes im Krankenhaus aufgefallen, dass er die Tagesbareinnahmen nicht, wie sonst üblich, bei sich trug und daher anschließend in der Bar nachgesehen habe; erst dort habe er festgestellt, dass die Bareinnahmen fehlten und folglich unmittelbar erneut den polizeilichen Notruf abgegeben und die ein zweites Mal am Tatort eintreffenden Polizeibeamten über diesen Umstand informiert.
Auch die ersten Angaben zu dem konkreten Ort des Kampfgeschehens erscheinen der Kammer nachvollziehbar. Denn es war zu bedenken, dass der Zeuge bei dem ersten Eintreffen der Polizeibeamten – zunächst noch unter dem Eindruck des nur einige Minuten zuvor ihm gegenüber erfolgten Angriffs stehend – keine Kenntnis in Bezug auf das Fehlen der Geldscheine hatte, folglich für ihn die körperliche Auseinandersetzung selbst (allein) maßgeblich war. Dann erscheint es aber durchaus nicht fernliegend, dass er den konkreten Örtlichkeiten zur Gänze, d. h. den konkreten Ablauf des Kampfgeschehens vom Zwischenraum bis vor den rechten Tresen noch keine besondere Bedeutung zugemessen hat, vielmehr sich auf den Bereich beschränkt hat, an dem das Geschehen sich auch ereignet und schließlich sein Ende gefunden hat. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer gerade auch vor dem Hintergrund des konkreten Zustandes des Zeugen, der von nach mehreren Zeugen dahingehend beschrieben wurde, dass er „nicht kooperativ“, „aggressiv“ und „sehr aufgebracht“ (Zeuge POK „……“ ), „sehr aufgebracht“ (POK‘in „……“ ) bzw. „aufgebracht“, „aufgeregt“ (Zeuge „……“) gewesen sei.
Überdies hat die Kammer bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen „……“ bedacht, dass – eine bewusste Falschaussage unterstellt – es auch eher nähergelegen hätte, dass der Zeuge „……“ möglichst Widersprüche in seiner Aussage vermeidet, um gerade dadurch möglichst glaubwürdig zu erscheinen.
Da er im Übrigen in Bezug auf die Entwendung der Geldscheine durch den Angeklagten durchgehend, d. h. gerade auch, als er das Fehlen nach dem Krankenhausaufenthalt festgestellt hat, bei seinem Bekunden verblieben ist und seinen Verdacht gegen den Angeklagten von Beginn an als reine Mutmaßung seinerseits bezeichnet hat, hielt die Kammer den Zeugen unter Gesamtbetrachtung der vorgenannten Gesichtspunkte und aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrücke insgesamt, d. h. auch insoweit für glaubwürdig und seine Aussage für glaubhaft. Dabei hat sie im Zuge der erforderlichen Gesamtschau – wie im Grunde bereits dargestellt – auch berücksichtigt, dass jedenfalls ein Teil der Geldscheine später im Zuge der Wohnungsdurchsuchung tatsächlich bei dem Angeklagten aufgefunden und sichergestellt wurden, sodass dieser Geldscheine aus den Tageseinnahmen der Bar an sich genommen haben muss. Die durch den Zeugen erfolgte Ergänzung seiner Aussage um dieses Sachverhaltsdetail ist daher zwanglos mit diesem weiteren objektiven Umstand in Einklang zu bringen.
Die Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen „……“ und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt stützt die Kammer ergänzend darauf, dass sämtliche der ersten Schilderung nachfolgenden Aussagen des Zeugen, namentlich gegenüber den – nach seinem dem Krankenhausaufenthalt – erneut in der Bar eingetroffenen Zeugen POK „……“ und POK‘in „……“, dem Zeugen POK „……“ sowie dem Zeugen POK „……“ übereinstimmten mit den Angaben in der Hauptverhandlung, und zwar auch betreffend seiner Schilderung des Beginns des „Kampfgeschehens“ bereits in dem Zwischenbereich der Bar.
Daneben hat die Kammer bedacht, dass die Angaben des Zeugen „……“, „erst nach dem Krankenhausaufenthalt Kenntnis bezüglich des Fehlens der Tagesbareinnahmen erlangt zu haben“, insoweit mit den Aussagen der Zeugen „……“ und „……“ im Einklang gebracht werden konnte, als diese übereinstimmend bekundet haben, dass sie vor Ort ebenfalls nichts von dem Fehlen des Geldes gewusst hätten und dass der Zeuge „……“ sie (vor dem Krankenhausaufenthalt), d. h. anfangs ihnen gegenüber nichts darüber gesagt habe. Die Angabe des Zeugen „……“ steht wiederum dazu im Einklang, dass der Zeuge POK „……“ geschildert hat, er habe sich in den Morgenstunden des 28. Dezember 2019, nachdem das Fehlen des Bargeldes bekannt wurde, erneut zu dem Zeugen „……“ begeben und diesen danach gefragt, ob er etwas von der Entwendung des Geldes mitbekommen habe; dieser habe ihm gegenüber geäußert, dass er davon nichts wisse und es das erste Mal von den Beamten höre. Ihm sei lediglich der an dem Schlagstock klebende blutige 50 €-Schein aufgefallen.
Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Aussage des Zeugen zum einen durch objektive Beweismittel bestätigt wurde und zum anderen auch zwanglos mit den Feststellungen und Wertungen des gehörten Sachverständigen in Einklang zu bringen war.
So waren die durch die Kammer festgestellten Verletzungen des Zeugen „……“ zwanglos mit dem mehrfachen Zuschlagen mittels eines Teleskopschlagstockes in Einklang zu bringen. Diese Annahme der Kammer beruht einerseits auf den entsprechenden Ausführungen des verlesenen klinisch-rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der „…...“-Universität „……“ vom 14. Februar 2020, sowie anderseits den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Lichtbildmappe „Verletzungsbilder“ vom 17. Februar 2020, welche den Zeugen am Tatnachtag zeigen und an dessen linker Schulter sowie dem linken äußeren Oberarm sog. „Doppelstriemenkonturen“ erkennen lassen, wie sie laut den Ausführungen des zuvor genannten Gutachtens beispielsweise bei der Verwendung eines Schlagstocks auftreten können.
Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass bei der am 30. Dezember 2019 erfolgten Untersuchung keine derartigen Doppelstriemenkonturen festgestellt werden konnten; insoweit wurde jedoch – für die Kammer gut nachvollziehbar – auf den 2-tägigen Zeitablauf seit der Tat und die Möglichkeit des zwischenzeitlichen Verlaufens der Hämatome verwiesen.
Auch hat die Kammer in ihrer Gesamtbewertung berücksichtigt, dass die Angaben des Zeugen durch das sich an dem Tatort befunden Blutspurenmuster bestätigt werden, während diese mit der Einlassung des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen sind. Die Feststellungen zu den in und vor der Bar befindlichen Blutspuren beruhen sowohl auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern der Lichtbildmappe „Gaststätte „……“ “, sowie auf den Schilderungen der Zeugen POK ‘in „……“, POK „……“ und POK „……“ . Die Lichtbilder lassen die in dem Durchgang zu dem Zwischenbereich der Bar (rechter Zwischenraum), die vor der Theke in dem Gastraum (Bereich vor dem rechten Tresen), die zwischen der äußeren und der inneren Eingangstür, als auch die unmittelbar vor der äußeren Ausgangstür befindlichen Blutstropfen erkennen. Dieses Blutspurenmuster haben auch die oben genannten Zeugen insoweit übereinstimmend geschildert.
Die Zeugin POK‘in „……“ hat überdies geschildert, dass sie über die zuvor genannten Blutstropfen hinaus auch einige Blutstropfen hinter der Theke, sprich in dessen Zwischenbereich (rechter Zwischenraum) gesehen habe. Sie vermochte sich dabei insbesondere daran zu erinnern, dass sie sich während des ersten Eintreffens in der Bar, einige Minuten nach der Tat, nicht in den Zwischenbereich der Theke begeben habe, da sie aufgrund der zu diesem Zeitpunkt getätigten Schilderungen des Zeugen „……“, der die körperliche Auseinandersetzung ausschließlich in dem Bereich vor der Theke beschrieben habe, keine Veranlassung dazu gehabt habe, auch hinter die Theke (rechter Zwischenraum) zu schauen; bei ihrem nochmaligen Eintreffen in der Bar, d. h. nachdem der Zeuge „……“ sie über das Fehlen der Tageseinnahmen informiert und seine Aussage dahingehend ergänzt habe, dass das Kampfgeschehen seinen Ausgang im Zwischenbereich der Theke (rechter Zwischenraum) genommen habe, habe sie sich auch den Zwischenbereich der Bar angesehen und dort auf dem Boden einige Blutstropfen festgestellt. Die Zeugen vermochte sich dabei auch an das Mengenverhältnis der Blutstropfen zu erinnern, welches im Vergleich zu den vor der Theke befindlichen Blutstropfen geringer gewesen sei; es seien „auch einige Tropfen, aber weniger“ gewesen. Auch der Zeuge KHK „……“, welcher im Verlaufe des Tages des 28. Dezember 2019 Lichtbilder von der Bar gefertigt hat, meinte sich an Blutstropfen auf dem Boden in dem rechten Zwischenbereich (rechter Zwischenraum) der Bar erinnern zu können und bekundet einschränkend „Ich meine ja.“
Diesen Schilderungen der Zeugen stehen keine anderen Beweismittel entgegen. So hat die Kammer bedacht, dass die den Zwischenbereich der Theke (rechter Zwischenraum) abbildenden Lichtbilder der Lichtbildmappe „Gaststätte „……“ “ (Bild 004, 006 und 008) aufgrund ihrer schlechten Belichtung letztlich keinen Aufschluss geben, ob sich in diesem Bereich Blutspuren auf dem Boden befanden oder nicht; sie wiederlegen somit die Angaben nicht, können allerdings diese aber auch nicht bestätigen. Gleiches gilt in Bezug auf die Aussage des Zeugen POK „……“, der gemeinsam mit der Zeugin POK ‘in „……“ die Bar „„……“ “ aufgesucht hat, und keine Angaben dazu machen konnte, ob sich auch in dem Zwischenbereich der Theke (rechter Zwischenraum) Blutspuren befunden hätten; er vermochte – so der Zeuge – dies aber jedenfalls nicht auszuschließen.
Das insoweit durch die Kammer festgestellte Blutspurenmuster im rechten Zwischenraum lässt sich unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass sich der Zeuge „……“ nach dem Verlassen der Bar durch den Angeklagten ausschließlich noch im vorderen Bereich des Gastraumes, d. h. im Eingangsbereich und da im Wesentlichen auf einem Stuhl in der Nähe des Eingangs zwecks Erstversorgung aufgehalten und gerade nicht erneut den rechten Zwischenraum betreten hat, ausschließlich mit dem – so auch durch die Kammer festgestellten – und vom Zeugen „……“ bekundeten Tatgeschehen in Einklang bringen. Zugleich widerspricht es maßgeblich der Einlassung des Angeklagten, derzufolge das Kampfgeschehen im Gastraum vor dem rechten Tresen und gerade nicht in dem grundsätzlich für Gäste nicht zugänglichen rechten Zwischenraum erfolgt sein soll. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass – die Einlassung als wahr unterstellt – nicht ersichtlich ist, wie gerade die Bluttropfen in diesen Bereich gelangt sein sollen.
Die Feststellung der Kammer, dass sich der Zeuge „……“ nach dem Verlassen der Bar durch den Angeklagten ausschließlich in dem Gastraum, konkret auf einem rechts neben der inneren Eingangstür befindlichen Stuhl befunden hat und dort erstversorgt wurde, beruht auf den Angaben des Zeugen „……“ sowie auf den damit übereinstimmenden Angaben „……“ und „……“, die jeweils bekundet haben, „der Zeuge „……“ habe sich unmittelbar an einen Tisch, direkt rechts neben der inneren Eingangstür gesetzt, sei dort gemeinschaftlich durch die Zeugen „……“ und „……“ erstversorgt worden und habe sich schließlich von dort aus zu dem zwischenzeitlich eingetroffenen Krankenwagen begeben.“ Diese Feststellung korrespondiert im Übrigen auch damit, dass er zu der Zeit das Fehlen des Geldes noch nicht bemerkt hat, was aber eher nahegelegen hätte, wenn er sich nochmals in den rechten Zwischenraum begeben hätte. Da auch die wenige Minuten nach dem Tatgeschehen vor Ort befindlichen Zeugen POK‘in „……“ und POK „……“ übereinstimmend angegeben haben, dass der Zeuge „……“ bei ihrem Eintreffen auf einem rechts neben der inneren Eingangstür befindlichen Stuhl gesessen habe und da die Zeugin POK‘in „……“ weiter geschildert hat, dass sich sowohl der Zeuge „……“ als auch sie selbst sich anschließend ausschließlich in dem Gastraum der Bar aufgehalten hätten (zwecks erster Befragung), stand im Ergebnis zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Zeuge bis zur Versorgung seiner Platzwunde im Krankenhaus lediglich im Zuge des Beginns der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten im rechten Zwischenraum aufgehalten und noch während des Kampfgeschehens die Blutspuren verursacht hat.
Darüber hinaus hat die Kammer bedacht, dass die Schilderung des Zeugen „……“, wonach sich dieser dem Angeklagten körperlich ausschließlich im Zuge von Abwehr-bzw. Gegenwehrmaßnahmen entgegengesetzt habe, ebenfalls im Einklang mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme steht. Denn der Zeuge hat insoweit glaubhaft geschildert, dass er nach dem Einstecken der ersten Schläge durch den Angeklagten gedacht habe er „müsse sich jetzt schützen, sonst sei es vorbei“, sodann habe er sich aufgerafft und gewehrt, „sonst wäre er tot gewesen“. Diese Aussage ist insbesondere in Anbetracht der Anzahl sowie der Art und Weise der jedenfalls anfangs auch gegen den Kopf des Zeugen geführten Schläge gut nachvollziehbar. Auch die Aussage des Zeugen „……“ bestätigt diese Schilderung des Zeugen dahingehend, „dass er zwar einen gegenseitigen Schlagabtausch im Bereich des Gastraumes gesehen habe.“ Befragt zu den vom Zeugen „……“ ausgeführten Schläge hat er seine Angaben jedoch mit den Worten konkretisiert, „dieser habe sich gewährt, als er unten gelegen und den Angeklagten irgendwie habe wegheben wollen“.
Die Kammer hat daneben bedacht, dass die Feststellungen zum Tatgeschehen den Angaben der Zeugin „……“ nicht entgegenstehen.
Zwar hat die Zeugin ausgeführt, „der Angeklagte habe während des Verlassens der Bar an seinem Arm geblutet“. Jedoch abgesehen davon, dass sie zu der Verursachung der Blutung lediglich ausgeführt hat, das es sich um eine „aufgerissene, aufgescheuerte Wunde gehandelt habe“, hat der Zeuge POK „……“ demgegenüber ausgeführt, er habe bei dem nur in Unterwäsche bekleideten Angeklagten zum Festnahmezeitpunkt (28. Dezember 2019, 14.00 Uhr – mithin noch am Tattag) lediglich ältere Schürfwunden an Armen und Beinen festgestellt, welche bereits „richtig verschorft und nicht frisch“ gewesen seien. Angesichts dessen könnte es sich um eine im Zuge des Kampfgeschehens entstandene (etwa im Zusammenhang mit des „Sturz auf den Boden“) entstandene blutende Wunde gehandelt haben, möglicherweise war der Arm auch nur durch Blut des Zeugen kontaminiert. Jedenfalls konnte diese Aussage sowohl mit der Einlassung als auch mit der Aussage des Zeugen „……“ in Einklang gebracht werden, stand somit den Feststellungen nicht maßgeblich entgegen.
Im Übrigen war festzustellen, dass die getroffenen Feststellungen auch im Übrigen mit den Angaben der Zeugin „……“ in Einklang zu bringen waren. Denn diese hat angegeben, „sie habe die Bar bereits vor dem Beginn der körperlichen Auseinandersetzung verlassen und die Auseinandersetzung erst später wahrgenommen, und zwar als die beiden in dem Bereich des Gastraumes der Bar (vor dem rechten Tresen) auf den Boden gefallen seien. Diese Aussage der Zeugin, die gerade keine Angaben zu dem Beginn der Auseinandersetzung machen konnte, und damit sowohl mit der Einlassung als auch mit der Aussage des Zeugen „……“ in Einklang gebracht werden konnte, stand den getroffenen Feststellungen mithin nicht entgegen.
Soweit die Zeugin „……“ ausgeführt hat, sie habe zwischenzeitlich die Bar wieder verlassen, konnte dieses zwar nicht positiv durch andere Beweismittel, insbesondere von an anderen Zeugen bestätigt werden, allerdings mochten die anderen Zeugen dies auch nicht sicher auszuschließen. So hat der Zeuge „……“ dazu geschildert, er habe „von der Frau nichts mitbekommen“, nachdem er dem Angeklagten erneut den Rücken zugewandt habe; auch „wisse er nicht genau“, ob die Zeugin während des gesamten Vorfalls in der Bar anwesend gewesen sei, vielmehr habe er „nicht auf die geachtet“. Auch der Zeuge „……“ vermochte sich insoweit nicht sicher daran zu erinnern, ob die Zeugin „zwischenzeitlich nochmals draußen war“, bevor sie die Bar endgültig mit dem Angeklagten gemeinsam verließ.
Im Ergebnis hatte die Kammer nach einer Gesamtschau der gesamten vorgenannten Erwägungen letztlich keine Zweifel, dass der Zeuge „……“ glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft war.
d) Da aber die Aussage des Zeugen „……“ mit der maßgeblichen, das Tatgeschehen betreffenden Einlassung des Angeklagten in einem unlösbaren Widerspruch stand, waren letztlich zur Überzeugung der Kammer die den Angaben des Zeugen „……“ widersprechenden Teile der Einlassung des Angeklagten widerlegt und neben den Angaben insbesondere des Zeugen „……“ nur insoweit den Feststellungen zugrunde zu legen als sie dessen Zeugenangaben nicht widersprechen. Dabei hat die Kammer insbesondere auch bedacht, dass – wie dargestellt – die Einlassung des Angeklagten für sich bereits wenig glaubhaft war.
Daher hatte die Kammer letztendlich keinen Zweifel, dass sich das Tatgeschehen – wie festgestellt – ereignet hat.
Das gilt im Übrigen insbesondere auch in Bezug auf die Feststellung, dass der Angeklagte die Geldscheine von der Ablagefläche genommen, eingesteckt und schließlich bei sich geführt hat, als er die Bar verließ. Zwar hat diese Feststellung kein Zeuge, insbesondere auch der Zeuge „……“ nicht bekundet. Zudem hat der Angeklagte – im Rahmen des letzten Wortes – bestritten, die Geldscheine gestohlen zu haben, da er sie anderenfalls sicher versteckt hätte. Aber angesichts des Umstandes, dass sich Geldscheine der Tageseinnahme später in seinem Besitz befanden und da überdies mangels sonstiger Anhaltspunkte, auch unter Einbeziehung der Einlassung, ausgeschlossen werden konnte, dass der Zeuge „……“ oder sonstige Zeugen oder Dritte dem Angeklagten die Geldscheine (heimlich) zugesteckt haben, verblieb letztlich einzig die Möglichkeit (Rückschluss), dass der Angeklagte sie an sich brachte, als er die Gelegenheit dazu hatte. Dieses gilt namentlich auch vor dem Hintergrund, dass zur Überzeugung der Kammer dieses auch der einzige plausible Grund für den körperlichen Übergriff darstellte.
5. Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den Angaben der Zeugin POK‘in „……“, des Zeugen KHK „……“ sowie auf dem verlesenen Einsatzbericht vom 28. Dezember 2019, woraus sich ergibt, dass die Kontaktierung der Polizei durch den Zeugen „……“ um 01:37 Uhr erfolgte. Die Zeugin hat überdies geschildert, dass ihr im Rahmen ihres zweiten Einsatzes am Tatort ein Abrechnungsbeleg der Kasse der Bar vorgelegt worden sei, welcher eine Abrechnungszeit von 01:40 Uhr aufgezeigt habe, wobei sie zugleich ausgeführt hat, dass die in dem Kassensystem gespeicherte Uhrzeit nicht mit der Realuhrzeit übereinstimme, sondern etwa vorgehe.
Da der Zeuge KHK „……“ hierzu ergänzend ausgesagt hat, dass die Uhrzeit in dem Kassensystem der Bar der Echtzeit um 20 Minuten vorgegangen sei, hat sich für die Kammer letztlich zwanglos die Tatzeit erschlossen, Denn dieses zugrunde gelegt, muss der Abrechnungsbeleg durch den Nebenkläger um 01:20 Uhr erstellt worden sein, was wiederrum mit seinen bereits teilweise erfolgten Abrechnungstätigkeiten zur Tatzeit gegen 01:30 Uhr im Einklang steht und dann auch mit dem Notruf um 01:37 Uhr in Einklang zu bringen ist. Die Angaben stimmen überdies mit der in der verlesenen Strafanzeige durch die Zeugin POK‘in „……“ niedergelegten Tatzeit von 01:32 Uhr, sowie der Uhrzeit der Anzeigeerstattung von 01:45 Uhr und der in dem verlesenen Auftragsbericht vom 28. Dezember 2019 festgehaltenen Uhrzeit von 01:34 Uhr überein. Die Zeugin hat insoweit ausgeführt, sich bei der Angabe der Uhrzeit an derjenigen des in dem Meldesystem niedergelegten orientiert zu haben. Dem steht nicht entgegen, dass der von der Zeugin verfasste Erstbericht des 28. Dezember 2019 eine Tatzeit von 02:34 Uhr beinhaltet. Denn nach Vorhalt dieser nicht mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang zu bringenden Tatzeit hat die Zeugin nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich um einen Tippfehler ihrerseits handeln müsse, da sie eine frühere Tatzeit erinnere.
6. Die Feststellung zu der Höhe der Tatbeute des Angeklagten beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Zeuge „……“ hat angegeben, dass sich am 28. Dezember 2019 die mit dem Computerbildschirm hergestellte Tagesabrechnung einen Betrag von 874,00 € ergeben haben; die Barmittel hätten sich einschließlich des Trinkgeldes in unbekannter Höhe und 60,00 € Wechselgeld sämtlich in seiner Kellner-Börse befunden, wobei er schätze, dass es sich um etwa 60,00 € Münzgeld und ansonsten Geldscheine gehandelt habe. Diese Angaben korrespondierten zum einen im Großen und Ganzen mit den Angaben der Zeugin POK‘in „……“, die bekundet hat, der Zeuge „……“ habe ihr gegenüber berichtet, dass die Höhe der Tageseinnahmen knapp 900,00 € betragen habe. Zudem hat sie ausgeführt, dass der von ihr in Augenschein genommene Abrechnungsbeleg Einnahmen von 874,00 € ausgewiesen habe, sodass die Kammer letztlich keine Veranlassung hatte, die Angaben des Zeugen „……“ in Zweifel zu ziehen, zumal mit dem Abrechnungsbeleg ein objektiver Anhaltspunkt vorlag und nachvollziehbar erscheint, dass der Zeuge Wechselgeld vorhält und keine konkreten Angaben zur Höhe des Trinkgeldes machen konnte. Zudem erscheint die Schätzung von knapp 900,00 € angesichts der Abrechnung realistisch, insbesondere aber nicht überhöht.
Da eine Individualisierung der konkreten Geldscheine nicht mehr möglich war und der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er habe, wie üblich, Bargeld in Höhe von 200,00 bis 300,00 € mit sich geführt, hat die Kammer zu seinen Gunsten angenommen, dass er zum Tatzeitpunkt einen Betrag von 300,00 € in Form von Geldscheinen in seiner Hosentasche verwahrt hatte. In Anbetracht der Feststellung, dass in der Hose des Angeklagten später ein Geldbetrag von 1.020,00 € aufgefunden und sichergestellt wurde, hat die Kammer die 300,00 € des Angeklagten von diesem Betrag in Abzug gebracht, sodass schließlich nur die Entwendung eines Betrages von 720,00 € aus der Bar „„……“ “ durch den Angeklagten sicher feststellbar war.
Dabei hat die Kammer zum einen auch bedacht, dass ein 50-€-Schein am Tatort sichergestellt worden ist, so dass jedenfalls Geldscheine im Wert von insgesamt 770,00 € der Tageseinnahme zuzurechnen war, was letztlich– jedenfalls in etwa – auch der Schätzung des Zeugen in Bezug auf Gesamteinnahmen und Verhältnis von Münz- zu Scheingeld zumindest nahekommt.
Vor dem Hintergrund hat die Kammer – entgegen der Angaben des Angeklagten gegenüber der Sachverständigen (Bargeld von 400,00 € bis 50,00 €) – auch keinen darüberhinausgehenden Betrag von bis zu 500,00 € im Rahmen der Berechnung berücksichtigt. Dabei hat sie überdies bedacht, dass er sich insoweit selbst widersprochen hat und daher allenfalls die Angaben in der Hauptverhandlung (200,00 € bis 300,00 €) glaubhaft erschienen.
7. Die Feststellung zu dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 8. Juli 2020 sowie der sich daran anschließenden Auszahlung eines Teils des bei dem Angeklagten als Tatbeute sichergestellten Bargeldes beruht auf dem verlesenen Beschluss vom 8. Juli 2020 und der in Augenschein genommenen Quittung des Rechtsanwalts Molthäufl vom 8. Juli 2020.
8. Die Feststellungen zu der Durchsuchung der Wohnung der Zeugin „……“ in „……“ bzw. den hier sichergestellten Gegenständen beruhen auf den verlesenen Sicherstellungnachweisen vom 28. Dezember 2019 und 24. Januar 2020 und der KTI-Asservaten-/Spurenliste sowie den Angaben der die Durchsuchung sowie die Sicherstellungen durchführende Zeuge POK „……“, in deren Rahmen der Durchsuchungs- und Festnahmebericht vom 28. Dezember 2019 auszugsweise vorgehalten und dessen Angaben durch den Zeugen bestätigt wurden. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben / der Glaubwürdigkeit des Zeugen ergaben sich nicht. Die Feststellung zu dem in diesem Rahmen bei dem Angeklagten sichergestellten 50-Euro-Schein mit Blutanhaftung beruht überdies auf der diesen Geldschein abbildenden, in Augenschein genommenen Lichtbildmappe vom 29. Juli 2020. Aus der ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbildmappe vom 17. Februar 2020 sind überdies die bei dem Angeklagten sichergestellten Kleidungsstücke für die Kammer ersichtlich, insbesondere auch die Blutanhaftungen an dem weißen T-Shirt.
9. Die Feststellungen zu den in der Bar „„……“ “ sichergestellten Gegenständen und dem blutigen 50-Euro-Schein beruhen auf den verlesenen Sicherstellungsnachweisen vom 28. Dezember 2019, der verlesenen KTI-Asservaten-/Spurenliste, den in Augenschein genommenen Lichtbilder der Lichtbildmappe vom 17. Februar 2020, welche u.a. den am Tatort aufgefundenen Schlagstock zeigt, sowie den Angaben der die Sicherstellungen durchführenden Zeugen POK „……“ und KHK „……“ . Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben / der Glaubwürdigkeit des Zeugen ergaben sich nicht. Der sichergestellte Schlagstock wurde überdies in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
10. Die Feststellungen betreffend den Alkoholkonsum des Angeklagten am Abend des 27. auf den 28. Dezember 2019 bis zur Tatzeit und danach beruhen auf der dahingehenden Einlassung des Angeklagten, sowie seinen gegenüber der Sachverständigen Dr. „……“ im Rahmen der Exploration getätigten Angaben, welche diese wiederum im Rahmen ihrer mündlichen Begutachtung wiedergegeben hat. Die Zeugin „……“ hat die Angaben des Angeklagten insoweit bestätigt, indem sie angegeben hat, dieser habe vor dem Besuch des „„……“ “ bereits einige Gläser Wodka getrunken. Darüber hinaus hat die Zeugin geschildert, sie habe auf Anweisung des Angeklagten nach der Tat ihr noch vor der Bar stehenden PKW abgeholt und sich sodann gemeinsam mit dem Angeklagten zu ihrer Wohnung begeben, wobei die beiden auf dem Heimweg zwischenzeitlich an einer Tankstelle angehalten und dort zwei kleine Flaschen Wodka à 0,01 l oder à 0,02 l, die der Angeklagte im weiteren Verlauf des Abends noch getrunken habe.
Dabei hat die Kammer angesichts der Gesamtaussage des Angeklagten zwar bedacht, dass die angegebenen Trinkmengen jedenfalls teilweise der Wahrheit zuwider angegeben wurden. Jedoch abgesehen davon, dass sich auch aus der Biographie des Angeklagten ein durchaus erheblicher regelmäßiger Alkoholkonsum ergab, hat die Kammer trotz der zum späteren Zeitpunkt festgestellten geringen Blutalkoholkonzentration bedacht, dass der Konsum dieser Mengen Alkohol unter Beachtung eines maximalen Abbauwertes durchaus mit den im Nachgang festgestellten Werten in Einklang zu bringen war, so dass diese Trinkmengen letztlich nicht sicher ausgeschlossen werden konnten und daher zugunsten des Angeklagten festzustellen waren.
Die Feststellungen zu den bei dem Angeklagten festgestellten Blutalkoholkonzentrationen beruhen auf dem verlesenen Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol und Drogen/Medikamenten im Blut vom 28. Dezember 2019, dem verlesenen Blutentnahmeprotokoll vom selbigen Datum sowie dem verlesenen Blutalkoholgutachten vom 30. Dezember 2019 des Prof. „……“ .
Die Feststellungen zu dem allgemeinen Trinkverhalten des Angeklagten beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. „……“, welche im Rahmen ihres in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens die durch den Angeklagten im Zuge der Exploration ihr gegenüber getätigten Angaben – entsprechend den durch die Kammer getroffenen Feststellungen – widergegeben hat. Darüber hinaus hat die Zeugin „……“ entsprechend berichtet, dass der Angeklagte üblicherweise und öfters viel Alkohol trinke, insbesondere Wodka, „an manchen Tagen auch nicht“, und auch „ein Bisschen was vertrage“.
11. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf einer verständigen Gesamtbewertung des konkreten, äußeren Tatgeschehens, infolge der die Kammer auf die innere Tatseite geschlossen hat. Den Feststellungen liegen insbesondere folgende Erwägungen zugrunde:
a) Die Kammer ist infolge dieser Gesamtbewertung zunächst zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als er die mit dem Teleskopschlagstock gegen den Zeugen geführten Schläge ausführte, jedenfalls mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte.
Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zweckes willen wenigstens damit abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Nur bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandsmäßige Erfolg werde nicht eintreten.
Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass der Angeklagte die Schläge, sprich die Körperverletzungshandlung, bewusst ausgeführt hat. Dies folgt einerseits aus dem Umstand, dass er den mitgeführten Teleskopschlagstock eigens zum Einschlagen auf den Zeugen aus seiner Jackentasche herausgeholt hat, andererseits aus der Vielzahl der ausgeführten Schläge. Dabei verblieb zur Überzeugung der Kammer auch kein vernünftiger Zweifel, dass der Angeklagte es auch für möglich gehalten hat, dass der Zeuge dadurch körperlich misshandelt und an seiner Gesundheit geschädigt würde, und dies jedenfalls billigte. Angesichts der Vielzahl der mit jedenfalls nicht unerheblicher Wucht ausgeführten Schläge, unter anderen auch gegen den Kopf des Zeugen, war es zur Überzeugung der Kammer im Rahmen einer verständigen Würdigung dieser Umstände ausgeschlossen, dass der Angeklagte ernsthaft darauf hoffte, dass der Zeuge körperlich unversehrt bleiben würde.
Auch erkannte der Angeklagte die Umstände, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Zeugen ergab. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Angeklagte außerdem die von ihm erkannten Umstände als lebensgefährdend bewertet hat (BGH, Urt. v. 23. Juni 1964, 5 StR 182/64). Da der Angeklagte mit dem mitgeführten Teleskopschlagstock bewusst wiederholt gegen den Kopf des Zeugen geschlagen hat, konnte ausgeschlossen werden, dass er die allgemeine Gefährlichkeit verkannte.
b) Überdies ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte wusste, dass das eingesteckte Geld im Eigentum des Zeugen stand, für ihn mithin fremd war. Da sich das Geld zu dem Zeitpunkt des Einsteckens durch den Angeklagten auf der hinteren Ablagefläche der Theke befand, war es für den Angeklagten offensichtlich, dass es sich dabei nicht um sein Bargeld handelte. Der Angeklagte handelte auch in Zueignungsabsicht, als er das auf der hinteren Ablagefläche der Theke befindliche Bargeld einsteckte. Er beabsichtigte in diesem Zeitpunkt, eine eigentümerähnliche Verfügungsgewalt seinerseits herzustellen, da bei einer verständigen Würdigung des Geschehens kein anderweitiger Grund für das Einstecken des fremden Geldes erkennbar war, und nahm damit folglich auch zumindest billigend in Kauf, dass der Nebenkläger dauerhaft aus seiner Berechtigtenposition ausgeschlossen würde.
Dem steht im Übrigen seine – ebenfalls kritisch zu würdige – Einlassung, er habe vorgehabt, wegen des Geldes später zur Polizei zu gehen, nicht maßgeblich entgegen. Denn diese Einlassung steht im Zusammenhang mit einen anderen Sachverhalt, nämlich dem vermeintlich irrtumsbedingten Einstecken des Geldes, der aber zur Überzeugung der Kammer widerlegt war.
c) Des Weiteren gelang die Kammer zu der Überzeugung, dass der Angeklagte die Schläge gegen den Nebenkläger deshalb ausgeführt hat, um dessen körperlichen Widerstand gegen eine Entwendung des Geldes von vornherein zu unterbinden. Zur Überzeugung der Kammer verbleiben keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte erkannt hat, dass die Schläge zu einer Schwächung der Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft des Nebenklägers führen würde und dass er sie schließlich aus diesem Grund ausgeführt hat. Die Ausübung der Schläge diente damit von Beginn an alleinig dem Zweck, das Einstecken des auf der Ablage befindlichen Geldes zu ermöglichen, oder jedenfalls zu erleichtern, insbesondere beabsichtigte der Angeklagte bereits zu Beginn der ausgeführten Gewalthandlungen das Geld zu entwenden.
Diese Feststellung beruht insbesondere auf der Erwägung, dass sich für die Kammer während der gesamten Durchführung der Hauptverhandlung keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Angeklagte aus einem anderen Grund gehandelt haben könnte, so dass im Rahmen der verständigen Gesamtbetrachtung aller Umstände folglich der Rückschluss aus Sicht der Kammer geboten war, zumal dieser Zweck der Gewaltanwendung sehr lebensnah erschien.
Insbesondere vermochte die Kammer auszuschließen, dass die Gewaltanwendung des Angeklagten ihren Grund in persönlichen Differenzen mit dem Nebenkläger fand. Dies folgt einerseits aus dem Umstand, dass sich die beiden lediglich vom Sehen kannten, und andererseits daraus, dass es zwischen ihnen am 28. Dezember 2019 zu keinem Streit kam.
Die Feststellung, dass der Zeuge „……“ den Angeklagten lediglich vom Sehen kannte und weder einen engen Kontakt zu diesem pflegte, noch der Angeklagte ein – nach seinen Angaben – „guter Kunde der Bar“ war, beruht auf den Angaben der Zeugen „……“ und „……“ . Der Zeuge „……“ hat betreffend die Häufigkeit der durch den Angeklagten stattgefunden Besuche der Bar „„……“ “ angegeben, der Angeklagte sei lediglich „ab und zu mal“ in der Bar gewesen; „jedes halbe Jahr tauche der Mal auf“, er sei jedenfalls kein Stammkunde gewesen. Diese Angaben stehen mit der Aussage des Zeugen „……“ in Einklang, wonach er gelegentlich in der Bar ausgeholfen habe, den Angeklagten jedoch „nur von dem Vorfall“ kenne.
Mit den Schilderungen ist auch der Umstand vereinbar, dass der Zeuge den Angeklagten lediglich unter seinem Spitznamen „„……“ “ kannte und keine weitergehenden Kenntnisse über seine Person hatte. Der Zeuge hat im Rahmen seiner polizeilichen Nachvernehmung gegenüber dem Zeugen KOK „……“ zudem auf die Frage, wie er den Angeklagten persönlich kenne, geantwortet: „Gar nicht, also ich will nichts mit ihm zu tun haben.“ und weiter ausgeführt, dass er den Angeklagten „unsympathisch finde, da er als Gastgeber darauf achten müsse, dass sich die anderen Gäste wohlfühlen“, was wiederrum im Einklang mit seinen übrigen Schilderungen steht. Diese Aussage wurde im Zuge der Vernehmung des Zeugen „……“ als Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt, durch den Zeugen bestätigt und darüber hinaus erläutert, dass er die Protokolle immer als Wortlautprotokolle anhand während der Vernehmung erstellter Tonbandaufnahmen ausfertige. Überdies hat die Kammer berücksichtigt, dass auch der Angeklagte selbst kein über das festgestellte hinausgehende Verhältnis zu dem Zeugen „……“ beschrieben hat.
Betreffend die durch die Kammer getroffene Feststellung, dass es zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger keinen Streit, insbesondere auch keine in einem aggressiven Ton geführte Diskussion in der Bar gab, hat die Kammer indes nicht verkannt, dass angesichts der Einlassung des Angeklagten, aus dem Gespräch über die auszuschenkenden Getränke habe sich zunächst ein verbaler Streit und aus diesem schließlich gegenseitige Handgreiflichkeiten entwickelt, Anlass zur Frage bestand, ob die Diskussionen über die auszuschenkenden Getränke ein derartiges Ausmaß angenommen haben könnten.
Jedoch war hierbei zunächst zu beachten, dass die durch den Angeklagten verlangten Getränke schließlich durch den Zeugen ausgeschenkt wurden. Insoweit erschien es der Kammer nicht recht erklärbar, weshalb nach dem Ausschenken des Wodkas und somit nach der Erfüllung der Forderung des Angeklagten sich daraus noch ein weitergehender Streit entwickelt haben sollte, da der Grund sich damit erledigt hatte und weder seitens des Angeklagten noch seitens des Zeugen Anlass bestand, die Streitigkeit fortzusetzen.
Ferner hat die Kammer bedacht, dass der Zeuge „……“ auf einen entsprechenden Vorhalt hin wiederholt angegeben hat, „dass es nicht nur keinen Streit, sondern nicht einmal eine Diskussion zwischen ihm und dem Angeklagten gegeben habe; vielmehr habe er diesem höflich entgegnet, dass sie das Lokal gleich verlassen müssten. Um den Angeklagten vor seiner Freundin nicht „doof“ dar stehen zu lassen, habe er diesem gleichwohl zwei Wodka auf den Tresen gestellt, sich sodann unverzüglich umgedreht und sein Geld weiter gezählt.“
Dieser aus Sicht der Kammer durchaus lebensnahe Sachverhalt ist – jedenfalls in wesentlichen Teilen – von dem bezüglich des körperlichen Übergriffs unbeteiligten Zeugen „……“ bestätigt worden, der angegeben hat, „er habe den Angeklagten und die Zeugin „……“ mehr oder weniger in die Bar hineingeführt und diese erst in dem Moment wieder verlassen, als der Nebenkläger sich dazu bereit erklärt hatte, noch zwei Wodka an den Nebenkläger auszuschenken. Eine weitergehende – als die durch die Kammer festgestellte – Kommunikation habe es zwischen den Beteiligten nicht gegeben.
Der Zeuge – befragt zu der Situation zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger – hat überdies angeführt, dass sie sich nach seiner Auffassung derart entspannt und locker dargestellt habe, dass er sich dazu entschlossen habe, die Bar zu verlassen und den Zeugen „……“ somit mit den Gästen alleine zu lassen, obwohl er zuvor noch gedacht habe „ich bleibe lieber drinnen, man weiß ja nie“.
Diese Angaben, die im Grunde allenfalls auf eine „angespannte Situation“ bis zu dem Zeitpunkt schließen ließe, zu dem der Zeuge „……“ bekundet hat, die Bestellung noch auszuführen, standen im Übrigen auch den Angaben des Zeugen „……“ nicht maßgeblich entgegen, wonach er, der Zeuge „……“, den Angeklagten lediglich vom Sehen kenne. Denn der Zeuge „……“ hat seine Auffassung bezüglich der „entspannten und lockeren Situation“ nachvollziehbar begründet hat, dass der Angeklagte den Zeugen geduzt hat. Dies lässt sich indes nach Ansicht der Kammer unproblematisch mit den soeben erwähnten Feststellungen der Kammer in Einklang bringen.
Weiterhin steht dem auch die Aussage der Zeugin „……“ nicht entgegen, welche insoweit geschildert hat, dass es eine Diskussion gegeben habe, in deren Rahmen der Angeklagte rumgeschrien habe, worauf hin die Zeugin die Bar verlassen habe, da sie befürchtet habe, dass es gleich „krachen“ werde.
Hierbei war zu bedenken, dass diese Aussage im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen „……“ und „……“ stand. Überdies war hierbei für die Kammer von Bedeutung, dass die Zeugin trotz wiederholter Nachfrage nicht zu erklären vermochte, weshalb es überhaupt noch eine Diskussion über auszuschenkende Getränke in dieser Form gegeben habe, obgleich – wie sie ebenfalls ausgeführt hatte – zu diesem Zeitpunkt bereits die Getränke ausgeschenkt worden seien. In diesem Zusammenhang erklärte sie lediglich wiederholt, dass der Streit entstanden sei weil der Zeuge „……“ dem Angeklagten die begehrten Getränke „erst nicht geben“ wollte. Auf die konkrete Frage, weshalb sich der Streit dergestalt fortgesetzt habe, nachdem die Getränke ausgeschenkt worden seien, hat die Zeugin lediglich ausgeführt, „dies wisse sie nicht.“ Angesicht dessen hatte die Kammer erhebliche Zweifel bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugin „……“ .
Auch haben sich im Laufe der Beweisaufnahme für die Kammer weder aus der Einlassung des Angeklagten, noch aus den Angaben der vor Ort anwesenden Zeugen etwaige Anhaltspunkte für einen anderweitigen Beweggrund des Angeklagten für das Einschlagen auf den Zeugen ergeben. Auch die Aussage des Zeugen „……“, der Angeklagte habe gegenüber dem Zeugen sinngemäß etwas wie „er müsse noch was mit ihm klären“ gesagt, vermag dem nicht maßgeblich entgegen zu stehen. So hat der Zeuge diesbezüglich keine weitergehenden Gespräche erinnert, sodass die Aussprache des Angeklagten einerseits auch unproblematisch im Zusammenhang des Gespräches um den auszuschenkenden Wodka gefallen sein kann. Andererseits vermochte selbst diese Aussage des Angeklagten den bei dem Zeugen „……“ entstandenen Eindruck eines freundschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen nicht zu verhindern, sodass dieser Aussage im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine derartige Bedeutung beizumessen war, als dass sie eine streitbefangene Atmosphäre ernsthaft zu begründen vermochte.
Im Rahmen der Feststellungen hat die Kammer auch nicht verkannt, dass die Sicht des Angeklagten von seinem Standpunkt an der rechten, vorderen Ecke des Ausschanktresens auf den das Geld zählenden Nebenkläger aufgrund der sich zwischen ihnen befindlichen quadratischen Säule jedenfalls nicht zu jedem Zeitpunkt uneingeschränkt möglich war. Da er sich aber – von dem Zeugen „……“ unbeobachtet – unproblematisch in dem Gastraum bewegen konnte, zumal er sich inzwischen mit dem Zeugen allein dort aufhielt, bestand kein Hindernis, die Position so zu verändern, dass er konkret sehen konnte, was der Zeuge „……“ macht. Dabei ist sich die Kammer auch insoweit bewusst, dass dieses letztlich ein Rückschluss darstellt, der aber letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung lebensnah und geboten war, weil sich anderenfalls das gesamte weitere Verhalten nicht erschlösse.
In der Gesamtschau war daher zur Überzeugung der Kammer sicher anzunehmen, dass der Angeklagte die Schläge gegen den Nebenkläger „……“ aus dem Grund ausgeführt hat, um durch die damit einhergehende Schwächung seiner Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit die Entwendung des Bargeldes zu ermöglichen oder jedenfalls zu erleichtern; und seine Einlassung, es habe sich zwischen ihm und dem Nebenkläger aus der Diskussion über die nicht ausgeschenkten Getränke wechselseitige Handgreiflichkeiten entwickelt, letztlich widerlegt war.
12. Die Feststellung, dass zum Tatzeitpunkt die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen, zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt war und auch seine Steuerungsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt erheblich vermindert oder gar aufgehoben war, beruht auf folgenden Erwägungen:
Zur Frage der Schuldfähigkeit hat sich die Kammer aufgrund des unmittelbar vor der Tat erfolgten Alkoholkonsums des Angeklagten sowie aufgrund des nach der Einlassung des Angeklagten bestandenen akuten psychotischen Zustandes seiner Person – im Hinblick auf §§ 20, 21 StGB – sachverständig beraten lassen.
Die Kammer ist letztlich aufgrund der überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. „……“ und der von ihr selbst getroffenen Feststellungen zur Tat davon überzeugt, dass der Angeklagte zur Tatzeit zwar alkoholisiert, die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit gleichwohl nicht erheblich vermindert oder gar aufgehoben war, der Angeklagte mithin uneingeschränkt schuldfähig handelte und dass seine uneingeschränkte Schuldfähigkeit zur Tatzeit insbesondere weder durch die zuvor konsumierten alkoholischen Getränke noch infolge einer psychischen Erkrankung zur Tatzeit, insbesondere einer Psychose, maßgeblich eingeschränkt oder gar aufgehoben im Sinne der §§ 20, 21 StGB war. Im Einzelnen hierzu Folgendes:
Die Sachverständige Dr. „……“, die infolge der Einlassung während der Hauptverhandlung beauftragt und dann den Angeklagten zur Vorbereitung ihres Gutachten außerhalb der Hauptverhandlung exploriert hat, zudem Einsicht in die relevanten Bestandteile der Verfahrensakte hatte und den Angeklagten in der Hauptverhandlung ergänzend befragen konnte, hat zunächst zu dem von dem Angeklagten bekundeten Konsum ausgeführt, dass sie zwar einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, sowie vom Kokain diagnostizieren könne; dieser Missbrauch in beiden Fällen erfülle jedoch vom Ausmaß her nicht die Kriterien einer überdauernden Störung im Sinne einer Abhängigkeit und somit des Eingangskriteriums des § 20 StGB. So sei sowohl in dem Befund der Aufnahmeuntersuchung der JVA „……“ vom 29. Dezember 2019 keine Entzugssymptomatik festgestellt worden, als auch in dem Protokoll zu Blutprobenentnahme vom 28. Dezember 2019 zum Zeitpunkt um 15:19 Uhr sowohl das Verhalten als auch die Auffassungsgabe des Angeklagten als unauffällig beschrieben worden. Daraus schließe sie, dass es von dem 28. auf den 29. Dezember 2019 zu keiner Entwicklung einer Alkoholentzugssymptomatik bei dem Angeklagten gekommen sei. Auch im Rahmen einer weiteren medizinischen Vorstellung in der JVA „……“ seien neben einer Weißfleckenkrankheit keine körperlichen Befunde dokumentiert worden. Auch sei in dem Arztbrief der „……“ Klinik im Oktober 2018 nicht die Volldiagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol gestellt und überdies keine Entzugssymptomatik dokumentiert worden. Der Angeklagte habe gegenüber der Sachverständigen im Rahmen der Exploration am 31. Juli 2020 zudem weder Entzugssymptome geltend gemacht, noch einen Zwang zum Konsum angegeben. Für sie habe sich daher keine Hinweise auf eine Einengung des Lebens des Angeklagten auf den Substanzgebrauch gegeben; vielmehr habe er sogar seiner Mutter bei der Pflege des Vaters unterstützt.
Die Kammer hat in diesem Zusammenhang überdies berücksichtigt, dass auch die in der Hauptverhandlung verlesene ärztliche Bescheinigung der Gewahrsams- und Haftfähigkeit des Angeklagten vom 28. Dezember 2019 mit den vorstehenden Ausführungen der Sachverständigen in Einklang stand.
Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, es fänden sich bei dem Angeklagten zwar Hinweise auf eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, diese erreiche jedoch nicht den Grad einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Ihre Einschätzung der dissozialen Persönlichkeitsakzentuierungen ergebe sich einerseits aus der Vordelinquenz des Angeklagten, andererseits aus seiner Persönlichkeit, wie sie sich der Sachverständigen durch Äußerungen im Rahmen der Exploration dargestellt habe. So habe er ihr gegenüber beispielsweise von Diebstählen sowie Körperverletzungsdelikten berichtet, dass BZR enthalte aber durchaus weitere Delikte, was sie als Hinweis auf eine Bagatellisierung der Delikte werte. Mangels Erfüllung der Kriterien, sei aber keine Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zu stellen.
Es fänden sich bei dem Angeklagten zudem keine Hinweise auf eine manifeste Intelligenzminderung, da er beispielsweise trotz seines fehlenden Schulabschlusses sowie fehlender abgeschlossener Ausbildung in der Lage gewesen sei, über mehrere Jahre ein Unternehmen zu führen. Des Weiteren lägen keine Hinweise auf eine affektive Störung, insbesondere eine bipolare Störung vor.
Auch die durch den Angeklagten ihr gegenüber geschilderten Schlafstörungen sowie dessen in der JVA seit Juli 2020 ärztlich verordnete Dosierung von Antidepressiva führe nicht dazu, dass sie die durch die „……“ Klinik am 5. Oktober 2018 diagnostizierte Psychose als überdauernde Störung einordne und folglich diagnostiziere. In der JVA sei kein Befund einer Psychose gestellt worden, dementsprechend habe es auch keine antipsychotische Medikation gegeben. Die bei dem Angeklagten bestehende Anpassungsstörung sowie depressive Störung stelle auch keine posttraumatische Belastungsstörung dar, sondern sei vielmehr eine nachvollziehbare Reaktion auf ein belastendes Ereignis (das hiesige Strafverfahren und die sog. „On-Off-Beziehung“ mit der Lebensgefährtin). Sie führte dazu weiter aus, dass auch eine Inhaftierung in der JVA oft zu Anpassungsstörungen und Depressionen führe.
Die Sachverständige hat weiter unter alternativer Zugrundelegung des angeklagten – und so auch von der Kammer festgestellten – Sachverhaltes einerseits sowie des sich aus dem Einlassungsverhalten des Angeklagten sich ergebenden Sachverhalts andererseits ausgeführt, dass es jeweils keine Hinweise auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, weder infolge einer psychotischen Verkennung, noch in Folge einer alkoholbedingten akuten Intoxikation, gebe. Das gelte für beide Sachverhaltsvarianten.
Dazu hat sie näher ausgeführt, dass unter Zugrundelegung des angeklagten Sachverhaltes Folgendes zu berücksichtigen sei:
Der Angeklagte sei noch dazu in der Lage gewesen, seinen Wunsch noch etwas Trinken zu wollen, kommunikativ zu äußern und habe den Zeugen „……“ dabei auch als solchen erkannt. Zudem sei er auch in der Lage dazu gewesen, mehrfach auf den Zeugen einzuschlagen, bevor diese zur Gegenwehr habe ansetzen können. Es habe ihm auch keine Schwierigkeiten bereitet, die Räumlichkeiten zu verlassen und das häusliche Umfeld aufzusuchen. Zu diesen Handlungen sei er auch stets in der Lage gewesen, obwohl sich der Tatablauf über einen längeren Zeitraum erstreckt habe. Auch fänden sich Kriterien, die gegen eine impulshafte Handlung des Angeklagten in diese Situation sprächen, wie etwa die vorbereitende Handlung des vorherigen Einsteckens des Schlagstockes, das überdies nicht einfach so geschehen sei, sondern überlegt vor dem Hintergrund vormaligen Erlebens.
Auch sehe sie in der Tatsituation keine Hinweise auf eine ausgeprägte, höhergradige Alkoholisierung mit entsprechenden typischen intoxikationsbedingten Ausfallerscheinungen, welche eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit bekunden würden. Es sei weder von dem Zeugen „……“ angegeben, noch von dem Angeklagten selbst geltend gemacht worden, dass er unter Einschränkungen der Motorik oder Unsicherheiten in der Sprache gelitten habe; vielmehr sei der Angeklagte dazu in der Lage gewesen, motorische Handlungen vorzunehmen. Darüber hinaus habe es keine kognitiven Einschränkungen des Angeklagten, insbesondere keine sinnlosen Handlungen gegeben, vielmehr mache der Tatablauf aus ihrer Sicht letztlich Sinn. Der Angeklagte sei ferner noch dazu in der Lage gewesen, den Entschluss zu fassen, das Geld für sich haben wollen, was unproblematisch noch mit einer mittelgradigen Alkoholisierung einer alkoholgewöhnten Person möglich sei. Obwohl der Angeklagte somit angegeben habe, dass er sich stark betrunken gefühlt habe, sei dies aufgrund seiner Alkoholgewöhnung keine unbekannte Situation für ihn gewesen. Insbesondere das konkrete Tatgeschehen, sprich das Hinter-die-Theke-treten, das Zuschlagen und die Wegnahme des Geldes in diesem Zusammenhang, erfordere zielgerichtete Handlungen mit verschiedenen motorische Leistungen.
Dass der Angeklagte den Zeugen „……“ als eine ihm bekannte Person erkannt habe, spreche zudem gegen eine psychotischbedingte Verkennung der Situation. Bezugnehmend auf die am 5. Oktober 2018 von der „……“ Klinik „……“ gestellten Diagnose einer vom 16. September 2018 bis zum 5. Oktober 2018 andauernden Psychose, sei zu berücksichtigen, dass die medikamentöse Behandlung des Angeklagten bereits nach kurzer Zeit Erfolg gezeigt habe und zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik geführt habe, sodass aus ihrer Sicht eine durch den damaligen Kokainkonsum verursachte drogeninduzierten Psychose am wahrscheinlichsten sei. Mit dieser Annahme stehe auch das gute Ansprechen des Angeklagten auf die Medikation sowie der Umstand im Einklang, dass keine erneuten Behandlungen und Meditationen erforderlich wurden.
Dabei hat die Sachverständige Dr. „……“ ergänzend zur Frage der Alkoholisierung zur Tatzeit – im Hinblick auf den durch den Angeklagten angegebenen und ihm schließlich nicht zu widerlegenden, vor der Tat erfolgten Alkoholkonsum – in Ergänzung zu dem vorläufigen Blutalkoholgutachten unter Zugrundelegung der darin ermittelten Blutalkoholwerte ausgeführt, dass zwar eine maximale Tatzeit-BAK von 3,2 ‰ möglich sei. Eine derartige mögliche Alkoholintoxikation stünde ihrem Befund jedoch aus den vorgenannten Gesichtspunkten nicht entgegen.
Die durch die Sachverständige Dr. „……“ ermittelte maximale Tatzeit-BAK beruht dabei auf folgenden Erwägungen:
Zwischen der um 01:30 Uhr erfolgten Tat und den um 15:49 Uhr, sowie 16:19 Uhr erfolgten Blutentnahmen des Angeklagten liege ein Zeitraum von etwa 14 bis 15 Stunden. Unter Zugrundelegung des, für den Angeklagten in diesem Fall günstigeren, stündlichen Abbauwertes von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ ergebe sich im Rahmen der Rückrechnung ein möglicher Abbauwert von 3,0 ‰ (14 x 0,2 ‰ + 0,2 ‰) bis 3,2 ‰ (15 x 0,2 ‰ + 0,2 ‰). Die zum Zeitpunkt der Blutabnahme bei dem Angeklagten festgestellte maximale Blutalkoholkonzentration von 0,10 ‰ sei diesem Wert dabei nicht „……“ uzurechnen und führe somit folglich nicht zu einer Erhöhung der maximalen Tatzeit-BAK, da andererseits auch mindestens 0,10 ‰ aufgrund des Nachtrunkes des Angeklagten von zwei kleinen Wodkaflaschen wieder in Abzug zu bringen seien.
Diese Ausführungen überzeugten die Kammer, zumal die von der Sachverständigen vorgenommene konkrete Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung eines extrem hohen Rückrechnungswertes und zudem unter Beachtung eines Sicherheitsabschlages – entsprechend der Anforderung der Rechtsprechung – erfolgte.
Die Sachverständige hat dazu weiter ausgeführt, dass die im Rahmen der Rückrechnung ermittelte maximale Tatzeit-BAK auch mit den Angaben des Angeklagten zu dessen Trinkmengen in Einklang zu bringen sei. Unterstellt, der Angeklagte habe in den Stunden vor der Tat circa eine Flasche Wodka getrunken, wobei diese einen Alkoholgehalt von 40 % habe, und angenommen, der Angeklagte weise ein Körpergewicht von 95 kg auf, so sei bei ihm schließlich eine Blutalkoholkonzentration von 3,85 ‰ wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung des möglichen Abbauwertes von 3,2 ‰ in dem Zeitraum zwischen Tatzeit und Blutentnahme, verbliebe schließlich eine Blutalkoholkonzentration von 0,65 ‰, welche jedoch unproblematisch durch die Unterstellung erklärbar sei, dass der Angeklagte zuletzt 4 Stunden vor der Tat Alkohol zu sich nahm und ihn folglich seit diesem Zeitpunkt bereits körperlich abbaute.
Trotz dieser möglichen, hohen Blutalkoholkonzentration gebe es für sie gleichwohl keine Hinweise darauf, dass die Einsichtsfähigkeit beeinträchtig oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu dem Tatzeitpunkt aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen sei im Sinne der §§ 20,21 StGB. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Ausführungen zu der Rückrechnung unter Vorbehalten zu sehen seien, da der Alkoholkonsum bei den individuellen Personen zu verschiedenen körperlichen Reaktionen führe und weitere Faktoren, wie eine vorherige Nahrungsaufnahme oder die Trinkgeschwindigkeit, Auswirkungen auf die Geschwindigkeit der Aufnahme des Alkohols entfalten würden, wodurch Unsicherheiten in der Rückrechnung entstünden. Jedoch ändere sich auch unter Zugrundelegung einer Tatzeit-BAK von bis zu etwa 3,2 ‰ ihre Tatanalyse in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht, da sich aus dem konkreten Tatablauf nicht nur keine Hinweise auf eine beeinträchtigte Einsichtsfähigkeit oder erheblich verminderte oder gar aufgehobene Steuerungsfähigkeit ergäben, sondern die vom Angeklagten über einen nicht unerheblichen Zeitraum gezeigten motorischen und kognitiven Leistungen vielmehr dafür sprächen, dass diese während der Tat erhalten geblieben seien. Bei der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit müssten diese weiteren Umstände herangezogen werden, um letztlich beurteilen zu können, ob zum Tatzeitpunkt ein maßgeblicher Rauschzustand vorgelegen habe.
Auch diese Ausführungen der Sachverständigen stehen damit im Einklang, dass die Höhe der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tatbegehung lediglich einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit darstellt und schließlich eine Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens sowie der Persönlichkeitsverfassung des Täters vor, während und nach der Tat abschließend entscheidend ist. Insbesondere gebietet kein Rechts- oder Erfahrungssatz ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls bei bestimmten BAKen bestimmte Auswirkungen auf die Einsichts-oder Steuerungsfähigkeit anzunehmen (BGH 57, 274). Dabei hat die Kammer auch nicht verkannt, dass die durch die Rechtsprechung entwickelten Faustregeln besagen, dass in der Regel bei einem BAK-Wert ab 3,0 ‰ eine Schuldunfähigkeit und ab 2,0 ‰ eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht kommt, jedoch erscheint die Einschätzung der Sachverständigen in Anbetracht der von ihr erwogenen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch der Alkoholgewöhnung des Angeklagten, trotz der bei dem Angeklagten möglichen hohen Tatzeit-BAK, der Kammer als nachvollziehbar und verständlich.
Zusammenfassend hat die Sachverständige letztlich ausgeführt, dass zur Tatzeit weder die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten, d.h. seine Fähigkeit das Unrecht seiner Handlungen einzusehen, beeinträchtigt noch seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben im Sinne der §§ 20, 21 StGB gewesen sei, und zwar trotz der Berücksichtigung des – nach der nicht zu wiederlegenden und daher zu seinen Gunsten als wahr unterstellten Einlassung des Angeklagten –konsumierten Alkohols und der möglichen erheblichen Alkoholwerte zur Tatzeit.
Die Kammer hat sich mit den ohne weiteres nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen der Sachverständigen Dr. „……“ und mit den von ihr gefundenen Ergebnissen kritisch auseinandergesetzt und trägt nach eingehender Prüfung anhand der danach gewonnenen eigenen Sachkunde keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen und sie sich zu eigen zu machen. Die Kompetenz und Erfahrung der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als sorgfältig und gewissenhaft bekannten Sachverständigen stehen ebenso außer Zweifel wie ihre Objektivität. Sie verfügt als Fachärztin für Neurologie in der „……“ Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie „……“ sowohl über ein fundiertes theoretisches Wissen als auch eine umfassende praktische Erfahrung. Die Sachverständige ist hierbei ferner von vollständigen und zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Ihre Ausführungen und Schlussfolgerungen waren einleuchtend und überzeugend. Die Kammer hat zudem bedacht, dass der Angeklagte eine präzise Erinnerung an das Tatgeschehen hat und nach der Tat unproblematisch in der Lage war, vom Tatort zu fliehen und vermieden hat, sich erneut zum Tatort zu begeben. Daneben war der Umstand, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Angaben bewusst den Teleskopschlagstock aus dem Pkw geholt und eingesteckt hat, um für eine aus seiner Sicht denkbare bedrohliche Situation gewappnet zu sein, eine hinreichende Reflektion der Örtlichkeiten, aber auch die Fähigkeit voraussetzte, vorausschauend zielgerichtet im Sinne des Eigenschutzes zu handeln, was einer Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit, aber auch einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ebenso entgegensteht wie das konkrete Tatgeschehen, welches – wie die Sachverständige zutreffend ausgeführt hat – nicht nur gewisse motorische, sondern zudem auch bestimmte kognitive Fähigkeiten (Erkennen der konkreten Situation und „sinnvolle“ Umsetzung des Tatentschlusses einschließlich der Flucht) erforderlich machte.
Das durch die Sachverständige ausgeführte Fehlen von Ausfallerscheinungen des Angeklagten, sowie ihre Feststellung der erhalten gebliebenen motorischen und kommunikativen Fähigkeiten des Angeklagten zum Tatzeitpunkt konnte die Kammer gleichfalls feststellen. Diese Feststellung stützen sich letztlich auf folgende Erwägungen:
So hat der Zeuge „……“ ausgeführt, der Angeklagte sei „völlig normal“ gewesen und „ganz ruhig reingekommen“. Auch die Zeugen „……“ und „……“ trotz ausdrücklicher Nachfragen vermochten keine Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten zu erinnern. Selbst die Zeugin „……“, die den Angeklagten seit 2016 persönlich kannte, hat auf die Frage, ob der Angeklagte betrunken gewesen sei, sich lediglich dahingehend geäußert, dieser sei „angetrunken“ gewesen, und konkretisierte ihre Ausführungen dahingehend, dass für sie jemand „richtig betrunken“ sei, der nicht mehr geradeaus laufen könne.
Vor dem Hintergrund konnte keine maßgeblichen Feststellungen zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen getroffen werden, zumal der Angeklagte – von der Einlassung, er sei betrunken gewesen – abgesehen, keine konkreten Ausfallerscheinung bekundet hat. Allerdings ging die Kammer davon aus, dass der Angeklagte während der Tatzeit alkoholbedingt enthemmt war, wenn auch unterhalb einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB.
Anhaltspunkte, aus denen sich unter sonstigen Gesichtspunkten Zweifel an der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ergäben, haben sich in der nicht ergeben. Insbesondere enthielt das dem Angeklagten entnommene Blut ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen forensisch-toxikologischen Gutachtens des Universitätsklinikums „……“ und „……“ vom 16. Januar 2020 auch keine forensisch relevanten Wirksubstanz bzw. Stoffwechselprodukte, namentlich auch keine Hinweise auf einen Kokainkonsum.
Die Kammer hatte daher nach einer Gesamtschau sämtlicher Umstände letztlich keine Zweifel, dass der Angeklagte zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig war.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen zum konkreten Tatgeschehen vom 28. Dezember 2019 hat sich der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, § 52 StGB schuldig gemacht.
1. Indem der Angeklagte mittels des Teleskopschlagstockes auf den Nebenkläger einschlug, somit also Gewalt gegen ihn ausübte, um damit die ausgeübte Wegnahme des Geldes zu ermöglichen, hat er sich des besonders schweren Raubes nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB schuldig gemacht.
Da die gegen den Zeugen „……“ ausgeübte Gewalthandlung das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme des Geldes war, besteht insoweit die erforderliche finale Verknüpfung zwischen einerseits der Gewaltanwendung und andererseits der Wegnahme, wobei die Duldung der Wegnahme durch den Zeugen auch der alleinige Zweck der Nötigungshandlung war.
Indem der Angeklagte dabei mit einem Teleskopschlagstock mehrfach gegen den Kopf des Nebenklägers schlug, verwendete er bei der Tat zudem jedenfalls ein anderes gefährliches Werkzeug. Ein solches ist jeder körperliche Gegenstand, der nach der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Da der verwendete Teleskopschlagstock aus festem Material bestand und somit einen gewissen Härtegrad aufwies, war er bei gegen den Kopf ausgeführten Schlägen dazu auch geeignet, erhebliche Verletzungen in dieser hochsensiblen Körperregion, wie beispielsweise die schließlich auch bei dem Nebenkläger verursachte Platzwunde, herbeizuführen.
2. Überdies hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB schuldig gemacht, indem er den Zeugen „……“ mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelte und an der Gesundheit schädigte.
Der Zeuge erlitt während und nach den durch den Angeklagten ausgeführten Schlägen nicht unerhebliche Schmerzen, sodass sein körperliches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt war (körperliche Misshandlung); indem er überdies Einblutungen unter der Haut (Hämatome) sowie eine Platzwunde an der Stirn erlitt, wurde zudem ein vorübergehender pathologischer Zustand bei ihm hervorgerufen (Gesundheitsschädigung).
Dabei war die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls auch generell dazu geeignet das Leben des Nebenklägers zu gefährden, da das mehrfache Einschlagen auf den Kopf des Zeugen mit einem Teleskopschlagstock eine erhebliche Gefährlichkeit begründete.
3. Die beiden Tatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB, da sie auf derselben Handlung des Angeklagten beruhen.
4. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und uneingeschränkt schuldhaft.
Insbesondere rechtfertigte das Verhalten des Zeugen „……“ nicht den Angriff des Angeklagten. Die Voraussetzungen, die gestatteten, das diesbezügliche Einwirken des Angeklagten auf den Geschädigten als rechtfertigende Notwehr i. S. d. § 32 StGB zu qualifizieren, lagen bereits deshalb nicht vor, weil zu keinem Zeitpunkt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff von dem Zeugen auf den Angeklagten ausging, der Angeklagte vielmehr bewusst und gewollt auf den Zeugen einschlug, mithin seinerseits einen rechtswidrigen Angriff durchführte und sich der Zeuge im Folgenden lediglich gegen den durchgehend fortgeführten Angriff körperlich zur Wehr setzte, mithin verteidigte. Etwaige Schläge oder Tritte des Zeugen „……“ gegenüber dem Angeklagten waren folglich durchgehend vom Notwehrrecht des § 32 StGB umfasst und gerechtfertigt.
Anhaltspunkte für sonstige strafausschließende Rechtfertigungs- und / oder Entschuldigungsgründe haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, wonach der besonders schwere Raub mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird.
Dabei ist die Kammer im Hinblick auf § 250 Abs. 3 StGB nicht von einem minder schweren Fall des besonders schweren Raubes ausgegangen.
Dieser Beurteilung liegt die Feststellung und Wertung zugrunde, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Strafrahmens für den minder schweren Fall geboten erscheint. Im Rahmen der dabei vorgenommenen Gesamtwürdigung sind alle Umstände herangezogen worden, die für Wertung der Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, unabhängig davon, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass aufgrund des vor der Tat erfolgten Alkoholkonsums jedenfalls eine gewisse Enthemmung des Angeklagten zu berücksichtigen war, wenngleich diese nicht einen für die Annahme des § 21 StGB erforderlichen Schweregrad erreicht hatte. Weiterhin galt zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die durch ihn erlangte Beute (720,00 €) vollständige sichergestellt und an den Zeugen herausgegeben wurde. Auch hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte sich bezüglich des Tatgeschehens jedenfalls teilgeständig eingelassen hat und dass er als Ausländer und Vater mehrerer minderjähriger Kinder haftempfindlich ist, auch wenn er der deutschen Sprache mächtig ist, bereits Strafhaft verbüßt und zu den Kindern bereits seit 2016, mithin auch außerhalb der Haft keinen Kontakt mehr hat.
Zulasten des Angeklagten und gegen die Annahme eines minder schweren Falles hat die Kammer jedoch insbesondere bedacht, dass er mehrfach auf den Zeugen eingeschlagen hat, mithin wiederholt Gewalt angewendet hat, und dass der Zeuge – neben den folgenlos verheilten körperlichen Verletzungen – als Folge der Tat weiterhin unter Angstzuständen leidet, wenn auch im Laufe der Zeit auch insoweit eine Besserung eingetreten ist. Des Weiteren war zu seinen Lasten die nicht ganz unbeträchtliche Tatbeute zu berücksichtigen. Ferner war zu Ungunsten des Angeklagten zu beachten, dass er im beachtlichen Maße vorbestraft ist, wobei zwar in vielen Fällen „lediglich“ Geldstrafen verhängt wurden, in einem Fall aber eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden musste und der Angeklagte infolge dessen Strafhaft zu verbüßen hatte. Auch konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass er bereits wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung, mithin wegen eines „Gewaltdelikts“ vorbestraft ist.
Überdies war zu Lasten des Angeklagte zu berücksichtigen, dass er zugleich tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung nach § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 StGB begangen hat, und zwar ein 2 Tatmodalitäten (mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach Nr. 2 Var. 2 sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach Nr. 5).
Nach einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände vermochte die Kammer keine Abweichung des Tatbildes einschließlich sämtlicher subjektiver Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle festzustellen, die die Anwendung des Regelstrafrahmes des § 250 Abs. 2 StGB als unangemessen und die Anwendung des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB als geboten hätte erscheinen lassen. Daher war letztlich der Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren) zugrunde zu legen.
Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB kamen zunächst die vorstehenden, bei der Strafrahmenbestimmung genannten, zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten aufgeführten Strafzumessungserwägungen erneut zum Tragen.
Unter Zugrundelegung des genannten Strafrahmens und nach abschließender Gesamtwürdigung der vorgenannten tat- und täterbezogenen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer letztlich eine Freiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich, aber auch ausreichend.
VI.
Es war keine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB neben der Freiheitsstrafe anzuordnen.
Nach § 64 Satz 1 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an, wenn der Täter den Hang hat, alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt.
Es liegt bereits kein Hang im Sinne des § 64 StGB bei dem Angeklagten vor. So hat die Sachverständige Dr. „……“ – wie bereits dargestellt – für die Kammer letztlich überzeugend ausgeführt, dass sie bei dem Angeklagten zwar einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, sowie vom Kokain diagnostizieren könne; dieser Missbrauch erfülle in beiden Fällen jedoch vom Ausmaß her nicht die Kriterien einer überdauernden Störung im Sinne einer Abhängigkeit und somit des Eingangskriteriums des § 20 StGB. So sei sowohl in dem Befund der Aufnahmeuntersuchung der JVA „……“ vom 29. Dezember 2019 keine Entzugssymptomatik festgestellt worden, als auch in dem Protokoll zu Blutprobenentnahme vom 28. Dezember 2019 zum Zeitpunkt um 15:19 Uhr sowohl das Verhalten als auch die Auffassungsgabe des Angeklagten als unauffällig beschrieben worden. Daraus schließe sie, dass es von dem 28. auf den 29. Dezember 2019 zu keiner Entwicklung einer Alkoholentzugssymptomatik bei dem Angeklagten gekommen sei. Auch im Rahmen einer weiteren medizinischen Vorstellung in der JVA „……“ seien neben einer Weißfleckenkrankheit keine körperlichen Befunde dokumentiert worden. Auch sei in dem Arztbrief der „…..“ Klinik „……“ im Oktober 2018 nicht die Volldiagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol gestellt und überdies keine Entzugssymptomatik dokumentiert worden. Der Angeklagte habe gegenüber der Sachverständigen im Rahmen der Exploration am 31. Juli 2020 zudem weder Entzugssymptome geltend gemacht, noch einen Zwang zum Konsum angegeben. Für sie habe sich daher keine Hinweise auf eine Einengung des Lebens des Angeklagten auf den Substanzgebrauch gegeben. Angesichts des Umstandes, dass auch die in der Hauptverhandlung verlesene ärztliche Bescheinigung der Gewahrsams- und Haftfähigkeit des Angeklagten vom 28. Dezember 2019 mit den vorstehenden Ausführungen der Sachverständigen in Einklang stand, war bei dem Anklagten letztlich kein Hang im Sinne des § 64 StGB festzustellen. Die Anordnung hatte daher zu unterbleiben.
VII.
Ferner war die Einziehung des als Tatmittel verwendeten schwarzen Teleskopschlagstock (lfd. Nr. 42/20 des Asservatenbuchs der Polizeistation „……“) gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB sowie die Einziehung des durch die Tat erlangten Bargeldes i.H.v. 720,00 € (lfd. Nrn. 44/20 und 26/20 des Asservatenbuchs der Polizeistation „……“) gemäß § 73 Abs. 1 StGB anzuordnen.
Hierbei hat die Kammer deklaratorisch festgestellt, dass dieser Betrag bereits vollständig an den Nebenkläger ausgekehrt worden ist.
VIII.