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Landgericht Kassel Urteil vom 19.08.2020 – 4 O 266/18

ECLI:DE:LGKASSE:2020:0819.4O266.18.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

- bis zum 14.08.2018 auf 110.491,29 €

- ab dem 15.08.2018 auf 95.405,89 €.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Anwaltshonorar aus Rechnungen für behauptete Leistungen für die „L. R. GbR“.

Der Kläger war für die „L. R. GbR“ und die „L. B. GbR“ als Rechtsanwalt tätig. Der Beklagte ist neben den Herren P. D., P. H. und T. H. Gesellschafter der „L. R. GbR“.

Der Kläger wurde im Jahre 2013 von der „L. R. GbR“ als Rechtsanwalt mandatiert. Hintergrund war, dass die „L. R. GbR“ rechtliche Unterstützung bei der Überprüfung und Gestaltung von Verträgen mit der Musikindustrie benötigte.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Bezahlung von insgesamt 17 Kostenrechnungen, denen von ihm behauptete anwaltliche Tätigkeiten in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 zugrunde liegen. Die streitgegenständlichen Kostenrechnungen tragen als Datum den 28.12.2015 (bezüglich der Rechnungen K1 und K3) bzw. den 27.12.2016 (bezüglich der Rechnungen K2, K4 bis K19). Wegen der vom Kläger im Einzelnen behaupteten und teilweise streitigen Leistungen des Klägers wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.08.2018 (Bd. I Bl. 38 f. d. A.), 22.01.2019 (Bd. II Bl. 228 f. d. A.) und 12.02.2019 (Bd. II Bl. 364 f. d. A.) Bezug genommen.

Ab dem 9. Juni 2015 war der Kläger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen.

Hinsichtlich der Rechnungen K1 und K2 beantragte der Kläger am 31.12.2015 einen Mahnbescheid, den das Amtsgericht erließ und der der „L. R. GbR“ zugestellt wurde. Eine Zustellung an den Beklagten erfolgte nach Angabe des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.07.2020 nicht, da die Zustellung des Mahnbescheids am Geschäftssitz erfolgte. Gegenüber dem Beklagten wurde das Mahnverfahren nicht weiterbetrieben (vgl. Sitzungsprotokoll vom 22.07.2020, S. 2, Bd. II Bl. 425 d. A.). Ausweislich des Aktenausdrucks (Bd. I Bl. 2 f. d. A.) ging am 31.12.2016 ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht ein. Nach dem Aktenausdruck (S. 7) entsprach der Antrag inhaltlich dem am 03.01.2017 erlassenen Mahnbescheid. Am 03.01.2017 wurde eine Ausfertigung des Mahnbescheids zur Zustellung an den Beklagten unter der Anschrift „…, …“ abgesandt. Die Zustellungsurkunde ging am 12.01.2017 mit dem Vermerk über den Grund der Nichtzustellung: „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ beim Amtsgericht ein, wovon der Antragsteller am 13.01.2017 benachrichtigt wurde. Am 13.01.2017 ging ein von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erhobener Widerspruch bei Gericht ein. Die Rechtspflegerin vermerkte am 16.01.2017: „Es wurde Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt; dieser konnte nicht oder nicht wirksam zugestellt werden“. Mit Verfügung vom 27.01.2017 (Bd. I Bl. 29 d. A.) teilte die Rechtspflegerin den Eingang des Widerspruchs dem Antragstellervertreter mit dem Zusatz mit: „Wie aus der Anlage ersichtlich ist, wurde für den oben genannten Gegner Widerspruch eingelegt. Der Mahnbescheid konnte nicht zugestellt werden, der Widerspruch ging lediglich aufgrund der Zustellung des Mahnbescheides an den Gesamtschuldner ein und ist deshalb derzeit noch nicht wirksam. Er wird aber nach einer ordnungsgemäßen Zustellung wirksam, wenn diese nach einem eventuellen Neuzustellungsantrag erfolgen sollte“. Der Kläger stellte sodann einen Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheides, der beim Amtsgericht Hünfeld am 10.07.2017 einging (Bd. I Bl. 26 d. A.). Das Amtsgericht Hünfeld veranlasste am 17.07.2017 die Neuzustellung des Mahnbescheids (Bd. I Bl. 27 d. A.). Hiergegen legte der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 24.07.2017 Widerspruch ein (Bl. 28 d. A.). Der neuerliche Widerspruch wurde mit Verfügung des Amtsgerichts vom 09.08.2017 (Bd. I Bl. 29 R. d. A.) an den Antragsteller übersandt. Dieser stellte mit Schreiben vom 08.02.2018 (Bd. I Bl. 31 f. d. A.) einen Antrag an das Amtsgericht „…“ auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kassel. Mit Beschluss vom 09.02.2018 erklärte sich das Amtsgericht „…“ für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Kassel (Bd. I Bl. 33 d. A.). Die Abgabe des Verfahrens vom Amtsgericht „…“ an das Landgericht Kassel erfolgte mit Datum vom 14.02.2018 (Bd. I Bl. 37 d. A.). Die Anspruchsbegründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.08.2018 ging am 15.08.2018 beim Landgericht ein (Bd. I Bl. 38 d. A.).

Der Kläger beantragt,

1. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.074,52 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.049,16 € ab dem 09.01.2016 sowie aus 8.025,36 € ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.204,52 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 34.824,16 € ab dem 09.01.2016 sowie aus 13.404,16 € ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 261,80 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 115,67 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.441,23 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,59 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,59 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,59 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

9. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 163,03 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

10. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.789,44 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

11. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.514,95 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

12. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.119,05 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

13. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 270,13 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

14. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 563,58 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

15. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 672,83 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

16. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.872,35 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

17. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.697,02 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Rechnungen K1 bis K19 seien ihm und der „L. R. GbR“ erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung zugesandt worden. Vorher seien sie der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern unbekannt gewesen. Er, der Beklagte, habe keine Kenntnis von den den Anlagen K5 bis K19 zugrundeliegenden Beauftragungen, weswegen er sie und die vom Kläger behaupteten anwaltlichen Leistungen bestreite.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er ist der Meinung, durch den Mahnbescheid vom 03.01.2017 sei eine Hemmung nicht eingetreten, da die Anspruchsbegründung erst am 15.08.2018 bei Gericht eingegangen sei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst darin enthaltener Beweisantritte und beigefügter Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.07.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Etwaige Ansprüche des Klägers sind verjährt, §§ 194, 195, 199 Abs. I BGB, so dass der Beklagte berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Anwaltshonorar aus den Rechnungen K1 bis K19 für behauptete Leistungen in der zweiten Hälfte des Jahres 2013. Nach § 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Nach § 10 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. Das bedeutet, dass die dreijährige Verjährungsfrist, § 195 BGB, die mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen begonnen hat, § 199 Abs. 1 BGB, mit Schluss des Jahres 2016 an sich abgelaufen ist. Gemäß § 204 Abs. 1 BGB wird die Verjährung u. a. durch die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Eine Hemmung der Verjährung durch den vom Kläger am 31.12.2015 beantragten Mahnbescheid konnte nicht eintreten, da dieser Mahnbescheid nach seinen eigenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.07.2020 dem Beklagten nicht zugestellt werden konnte.

Auch eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung durch den vom Kläger am 31.12.2016 beim Amtsgericht beantragten Mahnbescheid konnte nicht erfolgen. Die Hemmungswirkung tritt nach § 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB erst mit Zustellung des Mahnbescheids ein. Der Mahnbescheid, der auf den Antrag des Klägers vom 31.12.2016 erlassen wurde, trägt das Datum 03.01.2017 und konnte mithin nicht mehr im Jahre 2016 zugestellt werden. Nach § 167 ZPO tritt die Wirkung der Hemmung nach § 204 BGB jedoch bereits mit Eingang des Antrags (hier auf Erlass eines Mahnbescheids) ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass das Zustellungsverfahren dem Einfluss der Verfahrensbeteiligten weitgehend entzogen ist, sodass sie durch Verzögerungen dieses Verfahrens nicht unvertretbar belastet werden. Die Vorschrift versucht, die Interessen des Zustellungsbetreibers mit denen des Zustellungsadressaten zu vereinbaren, indem sie die durch die Zustellung herbeizuführende Rechtswirkung zwar auf den Zeitpunkt zurückbezieht, zu dem das zuzustellende Schriftstück beim Gericht eingegangen ist, diese Rückwirkung jedoch einer zeitlichen Begrenzung („demnächst“) unterwirft (vgl. Zöller/Schultzky/Greger, 32. Auflage, § 167, Rdn. 1). Als „demnächstige“ Zeit wird allgemein ein Zeitraum von etwa zwei Wochen angenommen; ein längerer Zeitraum kommt dann in Betracht, wenn die zeitliche Verzögerung nicht in die Sphäre des Klägers bzw. Antragstellers fällt. Der Mahnbescheid vom 03.01.2017 konnte jedoch dem Beklagten nicht unter der Anschrift „“…, …““ zugestellt werden, was dem Antragsteller mit Schreiben des Amtsgerichts Hünfeld vom 27.01.2017 (Bd. I Bl. 29 d. A.) mitgeteilt wurde. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass auch der Widerspruch des Beklagten derzeit noch nicht wirksam sei. Da der Mahnbescheid erst mit Zustellung wirksam wird und eine Hemmung der Verjährung erst mit Zustellung des Mahnbescheides erfolgt (vgl. §§ 693 Abs. 1 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), kann auch eine Zurückbezogenheit der Wirkungen der Zustellung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs nicht erfolgen, weil der Mahnbescheid vom 03.01.2017 gerade nicht „demnächst“ dem Beklagten zugestellt wurde. Eine Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten erfolgte vielmehr erst aufgrund des Antrages des Klägers auf Neuzustellung des Mahnbescheides im Juli 2017. Da dem Kläger aufgrund der Mitteilung des Amtsgerichts Hünfeld vom 27.01.2017 auch mitgeteilt worden war, dass der Mahnbescheid vom 03.01.2017 nicht zugestellt werden konnte, fällt es auch in die Sphäre des Klägers, dass eine tatsächliche Zustellung des Mahnbescheids erst im Juli 2017 erfolgen konnte. Da somit eine Zurückbezogenheit der Wirkungen der Zustellung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs gemäß § 167 ZPO nicht mehr erfolgen konnte, trat die Hemmungswirkung des Mahnbescheids nicht bereits am 31.12.2016, sondern erst im Juli 2017 - wobei das genaue Datum der Zustellung nicht aktenkundig ist, aber zwangsläufig erst nach Beantragung der Neuzustellung des Mahnbescheides durch den Kläger, am 10.07.2017 beim Amtsgericht Hünfeld eingegangen, erfolgt sein kann. Somit sind die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt, weswegen der Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern.

Die Kammer hat durch Bestimmung eines Verkündungstermins im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.07.2020 die mündliche Verhandlung geschlossen (vgl. §§ 136 Abs. 4, 310 ZPO). Aufgrund des bis dahin gehaltenen schriftsätzlichen Parteivorbringens sowie der Ausführungen der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.07.2020 war der Rechtsstreit entscheidungsreif. Die Klage war abweisungsreif, da die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche verjährt sind. Auf den in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen des Anwalts des Klägers vom 07.08.2020 gehaltenen Vortrag kommt es deshalb in entscheidungserheblicher Weise nicht an, weshalb dem Kläger auch kein rechtlicher Hinweis im Hinblick auf weiteren Vortrag zu geben war. Infolgedessen waren die (prozessualen) Ansprüche weder wie beantragt abzutrennen noch die mündliche Verhandlung wie ebenfalls beantragt wieder zu eröffnen.

Die Klage war somit abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.