Rechtsprechung / Landgericht Kassel

Landgericht Kassel Beschluss vom 08.09.2020 – 3 T 320/20

ECLI:DE:LGKASSE:2020:0908.3T320.20.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Kassel, 12. März 2020, 772 XIV 607/19 L, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 12.03.2020 abgeändert.

Der Verfahrenspflegerin wird für ihre Tätigkeit in dem unter dem Aktenzeichen 3 T 616/19 geführten Beschwerdeverfahren eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 15,47 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin verlangt als Verfahrenspflegerin eine Vergütung für ihre Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz.

Mit Beschluss vom 20.11.2019 (Bl. 3f. d. A.) ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung der Betroffenen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 PsychKHG bis längstens zum 04.12.2019 an. Gleichzeitig bestellte es die Beschwerdeführerin zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin und billigte ihr gemäß § 277 Abs. 3 FamFG eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 100 € zu.

Mit Beschluss vom 04.12.2019 (Bl. 11f. d. A.) verlängerte das Amtsgericht die Unterbringungsanordnung bis zum 01.01.2020. Gleichzeitig bestellte es erneut die Beschwerdeführerin zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin und billigte ihr wiederum eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 100 € zu.

Gegen den Beschluss vom 04.12.2019 wandte sich die Betroffene mit der Beschwerde vom 09.12.2019 (Bl. 14 d. A.). Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 10.12.2019 (Bl. 15 d. A.) nicht ab. Den Nichtabhilfebeschluss vom 10.12.2019 übersandte das Amtsgericht an die Beschwerdeführerin.

Mit Verfügung vom 12.12.2019 (Bl. 16 d. A.) bestimmte der beauftragte Richter der Kammer einen Termin zur persönlichen Anhörung der Betroffenen und übersandte der Beschwerdeführerin eine Terminsnachricht sowie eine Ablichtung der Beschwerdeschrift.

Mit Beschluss vom 16.12.2019 (Az.: 3 T 616/19, Bl. 29ff. d. A.) änderte die Kammer die Entscheidung des Amtsgerichts vom 04.12.2019 ab und ordnete die Unterbringung der Betroffenen, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde, bis längstens zum 20.12.2019 an.

Für ihre Tätigkeit im Rahmen des erstinstanzlichen Verlängerungsverfahrens am 04.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin auf Antrag vom 11.01.2020 (Bl. 48 d. A.) die bewilligte Pauschale von 100 € ausgezahlt. Mit weiterem Schriftsatz vom 11.01.2020 (Bl. 50 d. A.) hat die Beschwerdeführerin eine Vergütung von 15,47 € für ihre Tätigkeit im Beschwerdeverfahren 3 T 616/19 beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 12.03.2020 (Bl. 54 d. A.) hat das Amtsgericht den Vergütungsantrag für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit die Beschwerde zugelassen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der 2. Instanz sei durch die bewilligte Pauschale abgegolten. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin auch nicht als Verfahrenspflegerin für die 2. Instanz bestellt worden. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 18.03.2020 (Bl. 56 d. A.) zugestellt.

Hiergegen richtet sich das am 18.04.2020 bei dem Amtsgericht eingegangene Rechtsmittel der Beschwerdeführerin (Bl. 57 d. A.), dem das Amtsgericht am 09.07.2020 (Bl. 58 d. A.) nicht abgeholfen hat.

Die Staatskasse hat mit Stellungnahmen vom 24.01.2020 (Bl. 52 d. A.) und vom 04.08.2020 (Bl. 62 d. A.) beantragt, den Vergütungsantrag zurückzuweisen und die amtsgerichtliche Entscheidung verteidigt.

II.

1. Die gemäß §§ 277 Abs. 1, 168, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde wahrt Form und Frist der §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG. Gemäß §§ 16 FamFG, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB begann die Beschwerdefrist am 19.03.2020, das Fristende fiel auf Sonnabend, den 18.04.2020. Gemäß §§ 16 FamFG, 222 Abs. 2 ZPO endete die Frist deshalb erst mit Ablauf des Montags, den 20.04.2020. Dass der Beschwerdewert von 600 € nicht überschritten wird ist unschädlich, weil das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG.

2. Die Beschwerde hat Erfolg.

a) Gemäß § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG hat er daneben Anspruch auf eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG, wenn die Verfahrenspflegschaft - wie vorliegend der Fall - ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird.

i. Danach besteht grundsätzlich ein Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin, es war nicht erforderlich, dass sie für die Beschwerdeinstanz erneut bestellt wird.

Anders als nach früherem Recht (§ 67 Abs. 2 FGG) bleibt die Verfahrenspflegschaft nunmehr gemäß § 276 Abs. 5 FamFG bis zur Rechtskraft der Entscheidung oder dem sonstigen Abschluss des Verfahrens bestehen. Der erstinstanzlich bestellte Verfahrenspfleger ist daher auch im Beschwerdeverfahren zu beteiligen (BGH NJW-RR 2015, 65 Rn. 9). Eine erneute Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Rechtsmittelinstanzen ist nicht mehr erforderlich (BeckOK FamFG/Günter, 35. Ed. 1.7.2020 Rn. 20, FamFG § 276 Rn. 20). Das Beschwerdeverfahren ist deshalb eine Tätigkeit, die von dem erstinstanzlichen Bestellungsbeschluss umfasst wird.

ii. Der Anspruch besteht grundsätzlich auch in der geltend gemachten Höhe. Dass die Beschwerdeführerin für die Erfassung und Entgegennahme des Nichtabhilfebeschlusses fünf Minuten berechnet ist – auch nach Auffassung der Staatskasse – nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin für die Entgegennahme der Terminsnachricht und der Beschwerdeschrift 15 Minuten veranschlagt. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Unterlagen nicht nur entgegennehmen muss. Anders als bei der Nichtabhilfeentscheidung muss sie das erstinstanzliche Verfahren rekapitulieren, den Inhalt der Beschwerdeschrift erfassen und abwägen, ob eine Teilnahme an der zweitinstanzlichen Anhörung geboten ist.

Weil die Beschwerdeführerin durch ein abgeschlossenes juristisches Studium besondere Kenntnisse erworben hat, die für die Führung der Verfahrenspflegschaft nutzbar sind, kann sie gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG einen Stundensatz von 39 € beanspruchen, hier also die geltend gemachten (39 € / [60/20 Minuten] =) 13 €. Die Umsatzsteuer in Höhe von 2,47 € kann zusätzlich beansprucht werden, § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 VBVG.

b) Der Vergütungsanspruch in Höhe von 15,47 € ist nicht gemäß § 277 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 FamFG durch die bewilligte Pauschale abgegolten.

Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach § 277 Abs. 1 und 2 FamFG kann das Gericht dem Verfahrenspfleger gemäß § 277 Abs. 3 FamFG einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

Die Vorschrift will den Arbeits- und Verwaltungsaufwand für die Gerichte wie für die Verfahrenspfleger verringern. Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Pfleger gewährleistet ist. Dies wird in normal gelagerten Fällen häufig der Fall sein, in denen außer dem Lesen der Akte, der Teilnahme am Anhörungstermin und dem Verfassen einer Stellungnahme keine zusätzliche Arbeit anfällt (Jurgeleit, Betreuungsrecht, FamFG § 277 Rn. 18, 19, beck-online).

Von der bewilligten Pauschale werden aber nur die Aufwendungen und die Vergütung des Verfahrenspflegers für die jeweilige Instanz abgegolten.

Der Wortlaut der Norm schließt diese Auslegung nicht aus. Für sie spricht der Gesetzeszweck, weil die von § 277 Abs. 3 FamFG vorausgesetzte Prognose ansonsten nicht durchführbar ist. Eine realistische Schätzung des Aufwandes unter Einbeziehung der Beschwerde- oder gar Rechtsbeschwerdeinstanz ist nicht möglich. Insbesondere ist nicht vorhersehbar, ob und wann ein Rechtsmittel eingelegt wird und ob (auch angesichts eines möglichen Zeitablaufs von bis zu zwei Wochen im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung) in der Beschwerdeinstanz eine Teilnahme des Verfahrenspflegers an einem weiteren Anhörungstermin nötig ist. Dementsprechend wird auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass für die Beschwerdeinstanz eine neue Pauschale festgesetzt werden kann (vgl. BeckOK FamFG/Günter, Stand: 01.07.2020, § 277 Rn. 8).

Der Vergleich mit den Regeln für den familienrechtlichen Verfahrensbeistand spricht im Ergebnis ebenfalls nicht gegen diese Auslegung. Dieser erhält ebenfalls eine Pauschale und zwar gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG für jeden Rechtszug gesondert. Die Kammer verkennt nicht, dass dies in einem Umkehrschluss dafür sprechen könnte, dass der Verfahrenspfleger die Pauschale nur einmal und zwar für alle Instanzen erhält.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der aktuellen Fassung des § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG den Verfahrensbeiständen entgegenkommen wollte.

Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 07.09.2007 heißt es schlicht: „[§ 158 Abs. 7] entspricht dem bisherigen § 50 Abs. 5 FGG“ (vgl. BT-DRs. 16/6308, Seite 240) bzw. „[§ 277 FamFG] entspricht dem (…) bisher geltenden § 67a FGG“ (aaO., Seite 266). Unter der Geltung des FGG gab es, abgesehen von der Terminologie, keine Unterschiede zwischen den Pflegern, Verfahrensbeistand und Verfahrenspfleger wurden gleichbehandelt. § 50 Abs. 5 FGG verwies für den „Verfahrensbeistand“ vollumfänglich auf die Regelung für den Verfahrenspfleger in § 67a FGG.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah für den Verfahrensbeistand folgende Regelung in § 158 Abs. 7 FamFG-E vor: „Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Verfahrensbeistands gilt § 277 entsprechend“. Die gegenwärtige Formulierung des § 158 Abs. 7 FamFG wurde in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingeführt, insbesondere wurde das bis dahin aufwandsbezogene Vergütungssystem zur Abwendung erheblicher Mehrkosten für die Justizhaushalte auf eine Fallpauschale umgestellt (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren Bode, ZKJ 2009, 410ff. - juris).

Als Reaktion auf die starke Kritik - ausschließlich aus der familienrechtlichen Praxis (vgl. die Nachweise bei MüKoFamFG/Schumann, 3. Aufl. 2018, FamFG § 158 Rn. 48 Fn 284) - an der Einführung der Fallpauschale wurde im April 2009 auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG dahingehend ergänzt, dass die Fallpauschale in jedem Rechtszug fällig wird (BT-Drs. 16/12717, 50). Dabei ging der Gesetzgeber ausdrücklich davon aus, dass dies nötig sei, da die Pauschale ohne diese Ergänzung alle Instanzen abgelte (aaO., Seite 61). Diese Ergänzung durch Art. 8 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. I S. 2449) ist zusammen mit dem FamFG am 1.9.2009 in Kraft getreten, nachdem der Deutsche Bundestag am 18.06.2009 den Einspruch des Bundesrats (BR-Drs. 509/09 (B); BT-Drs. 16/13363) gemäß Art. 77 Abs. 4 GG zurückgewiesen hatte (vgl. MüKoFamFG/Schumann, 3. Aufl. 2018, FamFG § 158).

Aus diesen Hintergründen erhellt sich, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG ausschließlich den familienrechtlichen Verfahrensbeistand im Blick hatte, nicht den betreuungsrechtlichen Verfahrenspfleger. Deshalb kann die ausdrückliche Klarstellung für den Verfahrensbeistand nicht im Umkehrschluss so verstanden werden, dass der Gesetzgeber dem Verfahrenspfleger eine gesonderte Pauschale für jede Instanz verwehren wollte.

Die Auslegung des Gesetzgebers, wonach die Pauschale ohne gesetzliche Klarstellung alle Instanzen abgelte, ist aus den oben genannten Gründen nicht überzeugend. Sie war auch unter Geltung des FGG nicht unumstritten (vgl. den Nachweis bei Bode, ZKJ 2009, 410f. Fn 23). Spätestens nachdem der Verfahrensbeistand die Pauschale für jede Instanz gesondert abrechnen kann, ist eine entsprechende Auslegung für den Verfahrenspfleger zudem unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten (Art. 3 Abs. 1 GG). Während sich die unterschiedlichen Höhen der jeweiligen Vergütung möglicherweise vor dem Hintergrund der verschiedenartigen Tätigkeiten im Kindschafts- bzw. Betreuungsrecht rechtfertigen lassen, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, wieso der Verfahrenspfleger systematisch schlechter gestellt werden sollte. Dies wäre aber der Fall, wenn der Verfahrensbeistand eine gesonderte Pauschale für jede Instanz erhält, der Verfahrenspfleger aber nicht.

3. Gerichtskosten werden aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels nicht erhoben (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in Betreuungsverfahren generell nicht statt. Vielmehr bedarf es im konkreten Einzelfall besonderer Gründe, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen (Jürgens/Kretz, 6. Aufl. 2019, FamFG § 81 Rn. 7). Solche Gründe liegen nicht vor, weil der Beschwerdeführerin ersichtlich keine Auslagen in nennenswerter Höhe entstanden sind. Eine Kostenentscheidung ist deshalb nicht veranlasst.

4. Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zu. § 70 Abs. 4 FamFG steht dem nicht entgegen, weil die Norm die Anfechtung von Entscheidungen des Beschwerdegerichts über Beschwerden gegen Neben – und Zwischenentscheidungen des Ausgangsgerichts, die von der Hauptsache des Eilverfahrens losgelöst sind, nicht erfasst. Dies gilt zum Beispiel für das als selbständiges nachfolgendes Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestatteten Kostenfestsetzungsverfahren (MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 70 Rn. 57). Für das Verfahren nach §§ 277 Abs. 5 Satz 2, 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann nichts anderes gelten.