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Landgericht Kassel Urteil vom 06.11.2020 – 2620 Js 28226/20 - 5 KLs
ECLI:DE:LGKASSE:2020:1106.2620JS28226.20.5K.00
Verfahrensgang
nachgehend BGH Karlsruhe, 10. November 2021, 2 StR 19/21, Das Urteil vom 06.11.2020 wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts verwiesen., Beschluss
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten besonders schweren Raubes und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 240 Abs. 1 und 2, 22, 23, 53 StGB
Gründe
I.
Der jetzt „…“ Jahre alte Angeklagte wurde in „…“ als Kind „…“ Eltern geboren. Gemeinsam mit drei jüngeren Brüdern (ein, acht und neun Jahre jünger) wuchs er in „…“ im elterlichen Haushalt auf. Nach dem Erwerb des Realschulabschlusses an der „…“ absolvierte er eine Ausbildung zum “…“ bei der „…“, die er erfolgreich abschloß.
Nach der Prüfung im Jahre „…“ wurde, der Angeklagte von der „…“ übernommen und arbeitete bei dieser noch bis zum Jahr „…“. Dann entschloß er sich, sich mit einem „…“ selbständig zu machen und schied bei der „…“ mit einer Abfindung aus. Das „…“ lief vier bis fünf Jahre aus Sicht des Angeklagten ganz ordentlich. Dann konnte er sich gegen die Konkurrenz aus Fernost nicht mehr durchsetzen und gab das Geschäft wieder auf. Im Jahre „…“ nahm der Angeklagte eine Arbeitstätigkeit bei der Firma „…“ in „…“ auf. Bis Ende „…“ war die Firma noch wirtschaftlich erfolgreich, dann sah sie sich gezwungen, die Belegschaft von 5.000 Mitarbeiter auf 2.500 zu reduzieren. Der Angeklagte wurde von der Firma „…“ im Jahre „…“ entlassen und war anschließend ein Jahr arbeitslos. Dann betrieb er gemeinsam mit einem seiner Brüder ein „…“. Die ersten beiden Jahre liefen geschäftlich nicht so gut. Die Erträge reichten nicht aus, um die Betriebskosten zu decken. Hierbei entstanden insbesondere auch erhebliche Mietschulden. Im dritten Jahr des Geschäftsbetriebes lief es besser. Allerdings wurde der Mietvertrag über die Räume des „…“ Mitte „…“ durch den Vermieter gekündigt. Der Angeklagte war wieder ohne Beschäftigung und lebte seitdem von Hartz IV. Seine gesamten finanziellen Rücklagen hatte er im Rahmen des Betriebes des „…“ verbraucht.
Der Angeklagte heiratete im Jahre „…“. Zwei Jahre später, „…“, kam ein gemeinsamer Sohn zur Welt. Da sich die Ehegatten zunehmend schlechter verstanden und immer öfter in Streit gerieten, zog der Angeklagte im Jahre „…“ aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Sohn blieb bei der Mutter, bei der er nach wie vor lebt. Die Ehe wurde im Jahre „…“ geschieden. Dem Angeklagten steht ein Umgangsrecht mit seinem Sohn zu. Die Ausübung des Umgangsrechts gestaltet sich phasenweise schwierig, und zwar dann, wenn die Exehegatten Streit miteinander haben.
Der Angeklagte leidet seit einigen Jahren an sogenanntem Clusterkopfschmerz. Seit etwa sieben Jahren nimmt er zur Eindämmung der Anfälle das Medikament Lorazepam, das bewirkt, daß er nur noch einmal pro Woche einen Anfall erleidet. Das Medikament will er, der gesetzlich krankenversichert ist, auf Privatrezept von seinem Hausarzt erhalten.
Der Angeklagte ist am „…“ vorläufig festgenommen worden und noch am gleichen Tag wieder auf freien Fuß gesetzt worden.
Am „…“ begab er sich zur Behandlung seiner Clusterkopfschmerzerkrankung in das „…“krankenhaus in „…“, in dem er einen Tag blieb. Am nächsten Tag, dem „…“, begab er sich zur Entgiftungsbehandlung (Alkohol und Lorazepam) in die „…“. Die Behandlung konnte er nicht abschließen, weil er am „…“ in die „…“ fliegen mußte, wo sein Vater plötzlich schwer erkrankt war. Das Geld für den Flug hatten ihm seine Brüder geliehen. Am „…“ verstarb sein Vater.
In der Folgezeit kehrte der Angeklagte wieder nach Deutschland zurück.
Der Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 26. Oktober 1999, Az. 221 Js 26425/99, ist gegen ihn wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen Gefährdung des Straßenverkehrs eine Gesamtgeldstrafe von fünfundvierzig Tagessätzen zu je DM 65,- verhängt worden.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte befuhr am „…“ gegen „…“ Uhr mit dem Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen „…“, in „…“ die „…“ stadtauswärts. Nachdem er zuvor schon anderen Verkehrsteilnehmern durch erkennbar zu schnelles und riskantes Fahren aufgefallen war, überholte er im und am Ende des Baustellenengpasses zwischen den Einmündungen „…“ und „…“ unter Ignorierung des ausgeschilderten Überholverbots und der ausgeschilderten 30-km/h-Zone mit stark überhöhtem Tempo nacheinander die Pkws der Zeugen „…“ und „…“. Dies führte dazu, daß er an der Baustellenausfahrt wegen des dort stehenden ersten Gegenverkehrs-Pkws des Zeugen „…“ notgedrungen wieder scharf nach rechts wiedereinscheren mußte, wobei er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, so daß er mit dem seitlich ausbrechenden Heckteil gegen den letztgenannten Wagen stieß, wobei Fremdschaden in Höhe von DM 1.086,- entstand, jedoch ohne weiteres ein höherer Schaden hätte eintreten können. Trotz des Bemerkens des mit einem lauten Knall verbundenen Unfalls fuhr er in einem weiter und hielt sich bis zum nächsten Morgen verborgen. Er meldete sich gegen 12:30 Uhr bei der Polizei, die bereits nach ihm gesucht hatte.
2. Das Amtsgericht Kassel hat durch Urteil vom 4. April 2000, Az. 9411 Js 37084/99, gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl Ziffer 1 unter gleichzeitiger Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine neue Gesamtgeldstrafe von fünfundachtzig Tagessätzen von je DM 75,- ausgesprochen.
Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt:
Wie sich herausgestellt hat, ist der Angeklagte noch kurz vor dem Erlaß des genannten Strafbefehls, nämlich am „…“ dadurch erneut straffällig geworden, daß er unter Ignorierung des vorläufigen Entzugs vom „…“ nochmals ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Verkehrsraum führte. Bei dem verbotswidrig benutzten Fahrzeug handelte es sich um das Tatfahrzeug des Vorverfahrens, seinen Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen „…“, an dessen Steuer er am Tattag gegen 21:25 Uhr im „…“ Stadtgebiet von der Polizei gestellt wurde, nachdem dieser aufgefallen war, daß an dem Wagen seit dem Vor-Unfall immer noch die hintere Stoßstange fehlte. Als Fahrtmotiv gibt der Angeklagte an, er habe als Sportler (Ringer) entsprechend einem persönlichen Zeitplan unbedingt einen Termin für persönliches Krafttraining einhalten wollen, weshalb er, als ein vorgesehener Fahrer ihn „versetzt" habe, eben kurzerhand selbst gefahren sei.
3. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 9. Februar 2004, Az. 9231 Js 19209/03, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 25,- € verurteilt worden.
Feststellungen zum Tatgeschehen haben hierzu nicht getroffen werden können. Ursprünglich war ein Strafbefehl ergangen, gegen den der Angeklagte einen auf die Tagessatzhöhe beschränktem Einspruch eingelegt hatte. Das Urteil nimmt hinsichtlich der Feststellungen zum Tatgeschehen Bezug auf den Strafbefehl, der allerdings bereits vernichtet worden ist.
4. Das Amtsgericht Hersbruck hat durch Urteil vom, 14. Dezember 2004, Az. 707 Js 63503/04, gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eine Freiheitsstrafe von vier Monaten ausgesprochen, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Strafe ist mit Wirkung vom 16. Juli 2008 erlassen worden. Die Entscheidung gründet sich auf folgenden Sachverhalt:
Am „…“ gegen 12:20 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Pkw Daimler Benz, amtliches Kennzeichen „…“, auf der „…“ in Richtung „…“. Wie der Angeklagte wußte, war ihm die Fahrerlaubnis durch Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 20. Juni 2003 (Az. 9231 Js 19209/03 - 281 Ds) nach § 111a StPO vorläufig entzogen worden. Bei Kilometer „…“ wollten die Polizeibeamten POK „…“ und POM „…“ das Fahrzeug des Angeklagten anhalten, nachdem sie bei dem Angeklagten einen Geschwindigkeitsverstoß festgestellt hatten. Zu diesem Zweck schlossen sie auf den Pkw des Angeklagten auf, setzten den linken Blinker, betätigten zweimal kurz das Fernlicht und schalteten da Blaulicht an. Als der Angeklagte nach ca. 500 Metern von der linken Fahrspur auf den mittleren Fahrstreifen wechselte und die Polizeibeamten zum Überholen des Fahrzeugs auf der linken Spur ansetzten, wechselte der Angeklagte ohne erkennbaren verkehrsbedingten Grund erneut auf die linke Fahrspur. Als die Polizeibeamten daraufhin versuchten, den Angeklagten auf der mittleren Fahrspur rechts zu überholen, zog der Angeklagte erneut vom linken Fahrstreifen auf die mittlere Fahrspur. Durch sein Verhalten wollte der Angeklagte jeweils verhindern, durch die Polizeibeamten angehalten und kontrolliert worden zu werden.
5. Das Amtsgericht Kassel hat durch Strafbefehl vom 28. August 2007, Az. 9031 Js 7193/07, gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 10,- € verhängt.
Der Angeklagte hatte am „…“ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in der „…“ in „…“ die Zeugin und Geschädigte “…“ ohne berechtigenden Grund gegen den Rahmen der Wohnungseingangstür gestoßen. Dadurch trug die Zeugin und Geschädigte „…“ eine Beule davon, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte.
6. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 29. September 2016, Az. 3620 Js 23272/16, ist der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt worden. Die Entscheidung gründet sich auf folgenden Sachverhalt:
Seit dem „…“ lebte der Angeklagte von seiner Ehefrau „…“ getrennt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Ehegatten eine gemeinsame Wohnung in der „…“ in „…“, die mittlerweile gekündigt ist. Im Zusammenhang mit dieser Kündigung war eine Wasserentgelterstattung seitens der Wohnungsgesellschaft „…“ in Höhe von 112,67 € an beide Ehegatten fällig. Um den Rückerstattungsbetrag allein für sich vereinnahmen zu können, gab der Angeklagte auf dem ihm zugesandten Erstattungsbeleg eigenmächtig nur seine eigene Kontoverbindung an und unterzeichnete diesen eigenmächtig mit der nachgeahmten Unterschrift seiner Ehefrau. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärung des Angeklagten hat die „…“ die Wassergelderstattung ausschließlich auf dessen Konto überwiesen. Seine Ehefrau, der die Hälfte des Erstattungsbetrages, mithin 56,34 € zugestanden hätte, ging mithin leer aus.
7. Das Amtsgericht Kassel hat durch Strafbefehl vom 16. Februar 2017, Az. 9031 Js 46412/16 gegen den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von fünfundsiebzig Tagessätzen zu je 20,- € verhängt. Der Angeklagte befuhr am „…“ gegen 8:05 Uhr mit dem Pkw Hyundai, amtliches Kennzeichen „…“, u. a. die „…“ in Fahrtrichtung „…“ in „…“. Er war infolge Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit mindestens 1,79 Promille. Außerdem wurde in der ihm entnommenen Blutprobe festgestellt, daß er Benzodiazepine zu sich genommen hatte. Damit war er fahruntüchtig, was er zumindest billigend in Kauf genommen hatte.
8. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 21. Juni 2018, Az. 3620 Js 26953/17, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Bewährungszeit ist auf drei Jahre festgesetzt worden und endet am 2. Juli 2021.
Zur Sache sind folgende Feststellungen getroffen worden:
(1.) Der Angeklagte befuhr am „…“ gegen 21:40 Uhr mit dem Pkw Hyundai, amtliches Kennzeichen „…“, unter anderem die „…“. Er war nicht im Besitz der zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis. Ihm war die Fahrerlaubnis durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 16. Februar 2017, Az. 9031 Js 46412/16, rechtskräftig seit dem 7. März 2017, entzogen worden. Eine neue Fahrerlaubnis ist ihm in der Folgezeit nicht erteilt worden. Eine ihm um 23:30 Uhr entnommene Blutprobe enthielt darüber hinaus eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille.
(2.) Der Angeklagte sollte am „…“ gegen 22:00 Uhr nach vorausgegangener häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau „…“ in der „…“ in „…“ im gegenüberliegenden Einmündungsbereich der „…“ durch den Polizeibeamten POK „…“ vorläufig festgenommen werden. Dieser Maßnahme widersetzte sich der Angeklagte, indem er sich äußerst aggressiv und provokativ [gegenüber] dem Polizeibeamten verhielt. Erst durch die Unterstützung der hinzugekommenen Funkstreife POK „…“ sowie POK'in „…“ gelang es schließlich, den Angeklagten mit einfacher körperlicher Gewalt zu Boden zu bringen, zu fixieren und schließlich mit dem Funkwagen zur Wache zu sistieren. Zur Verhinderung weiterer drohender Straftaten wurde der Angeklagte nach Maßgabe des § 32 HSOG in das Polizeigewahrsam gebracht. Eine um 23:30 Uhr entnommene Blutprobe ergab für den Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,12 bis maximal 1,51 Promille.
9. Das Amtsgericht Kassel hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 7. Januar 2020, Az. 1650 Js 33042/18, wegen Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von vier Monaten ausgesprochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Bewährungszeit ist auf drei Jahre festgesetzt worden und endet am 8.Januar 2023.
Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt:
Der Angeklagte war Betreiber eines „…“. In den ersten zwei Geschäftsjahren reichten die Erträge nicht aus, um die Betriebskosten zu decken. Hierbei entstanden insbesondere auch erhebliche Mietschulden. In dem dritten Jahr konnten dann deutliche Überschüsse erwirtschaftet werden, woraufhin der Angeklagte mit dem Vermieter eine Rückzahlungsvereinbarung traf und begann die Rückstände zurückzuzahlen. Dennoch erhielt er vom Vermieter eine Kündigung, die zum „…“ wirksam werden sollte. Der Angeklagte holte dann Erkundigungen bei einem Anwalt ein und entschloß sich dazu, den gesamten rückständigen Betrag noch vor dem „…“ an den Vermieter zu zahlen, um so den Kündigungsgrund zu beseitigen. Er hoffte hierdurch, sein „…“ weiter betreiben zu können. Hierzu wollte er einen Kredit bei der „…“-Bank aufnehmen und stellte dort einen Kreditantrag über 19.500,- €.
Da er nach eigener Einschätzung als Selbständiger nur eine geringe Aussicht auf Bewilligung eines Kredits hatte, entschloß er sich dazu, sich gegenüber der Bank als Arbeitnehmer auszugeben. Nachdem ihn die zuständige Sachbearbeiterin der „…“-Bank dazu aufforderte, die Originale seiner letzten drei Gehaltsabrechnungen einzureichen, legte dieser gefälschte Gehaltsabrechnungen der „…“ für die Monate April, Mai und Juni „…“ vor. Dafür hatte er zuvor auf einer alten Gehaltsabrechnung der „…“ die Datumsangabe verdeckt und hiervon Kopien erstellt. Sodann druckte er sich neue Datumsangaben aus, legte diese auf die zuvor erstellten Kopien und fertigte hiervon weitere Kopien an. Die auf diese Weise erstellten Ausdrucke übergab er dann ohne weitere Erläuterungen am „…“ in der Filiale der „…“-Bank am „…“ in „…“ der Zeugin „…“. Die Zeugin hielt die überreichten Gehaltsabrechnungen für Originale, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte wollte auf diese Weise vorspiegeln, daß er über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 2.027,44 € und 2.348,05 € verfügte. Tatsächlich war der Angeklagte lediglich im Zeitraum vom „…“ bis zum „…“ bei der „…“ angestellt. Der Angeklagte beabsichtigte, den Kredit ordnungsgemäß zurückzuzahlen.
Il.
Am „…“, einem Donnerstag, befand sich der Angeklagte in einer desolaten finanziellen Lage. Er benötigte 15,- €, um sein Handy aufladen zu können, damit sein neunjähriger Sohn, der ihn am folgenden Wochenende besuchen kommen sollte, während des Besuches bei ihm über einen Internetzugang würde verfügen können. Von seinen Hartz IV-Bezügen hatte der Angeklagte für ca. 150; - € Lebensmittel für den Monat „…“ gekauft. Den Rest des Geldes hatte er für Kokain ausgegeben, das er in den Tagen vor dem „…“ konsumiert hatte. Der Angeklagte, der nun über keinerlei Bargeld mehr verfügte, überlegte deshalb, ob er nicht den „…“ in der „…“ in „…“ überfallen könnte, um dort unter Vorhalt eines Messers Bargeld aus der Kassenschublade zu erhalten.
Der Angeklagte begab sich gegen 13:40 Uhr zu dem Gelände des “…“. Er hatte eine Sonnenbrille auf, trug eine Mundnasenbedeckung, die nur über den Mund gezogen war, und über die linke Hand hatte er einen Handschuh gezogen. Gegen 13:49 Uhr betrat er erstmals die Geschäftsräume und blickte in Richtung Kassenbereich. Die Kasse war nicht besetzt. Der Angeklagte verließ die Geschäftsräume wieder.
Gegen 13:51 Uhr betrat der Angeklagte, der sich spätestens jetzt endgültig entschlossen hatte, den Überfall zu begehen, die Geschäftsräume erneut. Diesmal hatte er zusätzlich die Kapuze seines Hoodies über den Kopf und die Stirn gezogen, und trug die Mundnasenabdeckung nun über Mund und Nase. In der linken Hand hielt er außerdem ein Messer, das eine Klingenlänge von rund 10 cm aufwies. An der Kasse stand die. Zeugin „…“, die gerade mit einem Kassiervorgang beschäftigt war. Der Angeklagte lief zielstrebig auf die Zeugin „…“ zu, die, als sie ihn bemerkt hatte, ein paar Schritte von der Kasse wegging. Der Angeklagte forderte sie mit erhobenem Messer auf, die Kasse aufzumachen, damit er das darin befindliche Bargeld würde herausnehmen können. Die Zeugin „…“ war durch das Auftreten des Angeklagten derart geschockt, daß sie nicht in der Lage war, der Aufforderung des Angeklagten nachzukommen, und stattdessen sagte, daß sie das nicht könne. Als sie auch auf die wiederholte Aufforderung des Angeklagten, die Kasse zu öffnen; nicht reagierte, versuchte der Angeklagte mit seiner rechten Hand, durch Zerren an der Kassenschublade diese zu öffnen. Die Zeugin „…“ flüchtete währenddessen in den Warenbereich des „…“.
Zwischenzeitlich war der stellvertretende Marktleiter, der Zeuge „…“, der sich im
Marktleiterbüro befand, durch die Videoüberwachungsanlage, deren Bilder auf einen Monitor in dem Büro übertragen wurden, auf das Geschehen aufmerksam geworden. Das Büro grenzte unmittelbar an den Kassenbereich. Ohne weiter nachzudenken, trat er aus dem Büro auf den Angeklagten zu, bemerkte, daß dieser ein Messer in der Hand hielt, dachte über diesen Umstand aber nicht weiter nach und sprang den Angeklagten, dem es immer noch nicht gelungen war, die Kassenschublade zu öffnen, von hinten an, umklammerte mit beiden Händen den Kopf- und Schulterbereich des Angeklagten, nahm mit seiner rechten Armbeuge den Angeklagten in den Schwitzkasten und riß ihm am Kopf zu Boden. Dem Zeugen „…“, der den Kopf des Angeklagten zu Boden drückte, wurde nun bewußt, dass er für diese Situation keinen weiteren Plan hatte, und fragte sich, was er nun machen sollte. Er ließ von dem Angeklagten ab, entfernte sich ein paar Schritte von diesem und rief ihm zu, daß er sich verpissen solle, weil er wollte, daß der Angeklagte die Geschäftsräume wieder verläßt. Dies tat der Angeklagte jedoch nicht, sondern bewegte sich nach kurzem Zögern auf den Zeugen „…“ zu, wobei er das Messer in der erhobenen rechten Hand hielt, um den Zeugen „…“ daran zu hindern, ihn nochmals körperlich anzugreifen und um sich den Fluchtweg freizumachen, da der Angeklagte erkannt hatte, daß er sein Ziel, sich des Kasseninhalts zu bemächtigen und sodann unerkannt zu flüchten, nicht mehr würde erreichen können. Die Klinge zeigte in Richtung des Zeugen „…“. Dieser lief vor dem Angeklagten weg, der hinter dem Zeugen „…“ herlief. Der Zeuge „…“ zog einen Rollwagen mit Ware hinter sich, um den Angeklagten an der Verfolgung zu hindern. Der Angeklagte stieß den Rollwagen zur Seite und verfolgte weiter den Zeugen, der nun einen mit Getränkekisten beladenen Einkaufswagen in den Weg zog. Der Angeklagte ließ sich dadurch nicht aufhalten und sprang über den Einkaufswagen hinweg. Der Zeuge „…“ bog dann nach links in den Warenbereich des „…“ ab. Gleichzeitig kam ihm der Zeuge „…“, ein Mitarbeiter des „…“, der durch den Lärm im Kassenbereich auf das Geschehen aufmerksam geworden war und nun wissen wollte, was sich dort abspielte, entgegen. Der Zeuge „…“ blieb in dem Bereich stehen, in dem der Warenbereich anfing. Der Angeklagte entschied sich, den Zeugen „…“ nicht weiter zu verfolgen, sondern bog nach rechts, in Richtung Ausgang ab, und verließ die Geschäftsräume des „…“ wieder, ohne Beute gemacht zu haben. Durch den für ihn überraschenden Angriff des Zeugen „…“, mit dessen Eingreifen der Angeklagte. nicht gerechnet hatte und das Erscheinen weiterer Mitarbeiter des „…“ sah der Angeklagte sein Unterfangen, im Wege eines überraschenden Zugriffs sich ohne nennenswerte Gegenwehr der Kassiererin des „…“ zu bemächtigen, als gescheitert und nicht mehr erreichbar an.
Die Zeugin „…“ hatte in der Zeit nach der Tat psychische Probleme, daß sie schreckhaft war, nicht von hinten oder der Seite angesprochen werden durfte und gegenüber großen Männern mißtrauisch war. Therapeutische Hilfe mußte Sie allerdings nicht in Anspruch nehme; sie arbeitet weiterhin in dem „…“. Der Zeuge „…“ verspürte in der Zeit nach der Tat eine gewisse Verängstigung gegenüber maskierten, dunkelhaarigen Männern. Auch er hat keine therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müssen und arbeitet weiterhin in seinem Beruf.
Der Angeklagte war den Zeugen „…“ und „…“ persönlich bekannt, da er selbst schon Kunde in dem „…“ gewesen war und einige Zeit vorher eine Beziehung zu einer ehemaligen Mitarbeiterin des „…“ gehabt hatte. Außerdem hatte er seine Wohnungsschlüssel bei dem Gerangel im Kassenbereich verloren, die von der Polizei sichergestellt wurden. Der Angeklagte konnte so schnell identifiziert werden. Bei einer bei ihm am „…“ durchgeführten Hausdurchsuchung räumte er die Tat gegenüber den ermittelnden Beamten ein.
III.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der ausweislich der Sitzungsniederschrift durchgeführten Beweisaufnahme.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten gründen sich auf dessen Angaben. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten folgen dem Bundeszentralregisterauszug vom 7. August 2020 sowie den entsprechenden Vorstrafakten.
Die Feststellungen zur Sache. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser hat gefolgt werden können; im übrigen auf der sonstigen Beweisaufnahme.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe die ihm vorgeworfene Tat begangen. Motiv sei gewesen, an Geld zu kommen, um sein Handy aufzuladen, damit sein Sohn, der ihn am Wochenende besuchen kommen sollte, wenigstens ins Internet könne. Wenn er nicht die Möglichkeit habe, ins Internet zu gehen, bleibe sein Sohn nicht gerne bei ihm. Er - Angeklagter - sei an dem Tag völlig pleite gewesen. Er habe sich zuvor schon Geld von anderen, ihm nahestehenden Leuten geborgt gehabt und habe zu denen nicht noch einmal hingewollt.
Auf den ihm in der Hauptverhandlung gezeigten Aufnahmen der Überwachungskamera des „…“ sei er zu sehen. Als er das erste Mal an diesem Tag in den „…“ hineingegangen sei, sei er noch nicht entschlossen gewesen. Auf den Vorhalt, daß man das auch anders interpretieren könnte, und zwar, an der Kasse sei niemand, man selbst wisse nicht, wie die Kasse aufgehe, komme so nicht an das Geld und gehe wieder raus, hat der Angeklagte erklärt, man könne ihm glauben, mit einem solchen Gedanken habe er nicht gespielt. Er wisse, daß da immer wieder jemand an die Kasse komme. Er glaube, er habe, als er beim zweiten Mal an diesem Tag die Geschäftsräume betreten habe, zu der Kassiererin gesagt, Kasse aufmachen. Das habe diese nicht geschafft. Er habe es selbst probiert und gemerkt, daß es keinen Sinn habe. In dem Moment habe ihn der Teamleiter angegriffen. Er - Angeklagter - sei überrascht gewesen, habe Panik und Angst bekommen. Er habe nur noch so schnell wie möglich wieder rausgewollt.
Ein Messer habe er von Anfang an dabeigehabt. Als er an die Kassiererin herangetreten sei, habe er das Messer noch nicht in der Hand gehabt. Das Messer habe er erst gehabt, nachdem er hingefallen sei. Das müsse in der Sporttasche [Der Angeklagte hatte eine Tasche mit sich geführt, die er mit deren Riemen quer über den
Körper getragen hat.] gewesen sein. Er habe die Kassiererin nicht mit dem Messer bedroht. Auf die Nachfrage, ob er sich da sicher sei, hat der Angeklagte erklärt, er sei sich nicht sicher. Auf den Vorhalt, daß man, wenn man ein Messer dabeihabe, dieses notfalls auch einsetzen müsse, hat der Angeklagte erklärt, er sei kein Profi. Auf die nochmalige Nachfrage, ob er das Messer nicht gleich in der Hand gehabt habe, als er auf die Kassiererin zugetreten sei, hat der Angeklagte erklärt, es könne sein, er wisse es nicht. Er sei auch ziemlich aufgeregt an dem Tag gewesen.
Dem Angeklagten ist dann nochmal der Beginn des Tatablaufs, wie ihn die Überwachungskamera dokumentiert hatte, vorgespielt worden, und er ist gefragt worden, was das sei, daß da dauernd blitze. Der Angeklagte hat zurückgefragt, bei ihm. Als die Frage des Angeklagten bejaht worden ist, hat er gesagt, es könne sein, daß das das Messer sei. Nachdem ihm dann nochmals die Sequenz vorgespielt worden ist, hat er erklärt, ja, das sei das Messer. Die Nachfrage, ob er es die ganze
Zeit in der Hand gehabt habe, hat der Angeklagte bejaht.
Auf die Frage, was er gedacht habe, was er an Beute würde erlangen können, hat der Angeklagte geantwortet, er habe nicht die Kasse komplett haben wollen. Es sei ihm um ein paar Euros gegangen, um sich die Medikamente zu holen. Wegen seiner Clusterattacken habe er auch keine Medikamente mehr gehabt. Deswegen habe er zuvor auch jede Menge Wodka getrunken, um den Ausfall der Medikamente zu kompensieren. Er würde die Medikamente auf Privatrezepte bekommen. Er sei gesetzlich versichert. Das seien Benzodiazepine. Das Medikament würden Ärzte nicht unter Rezept dauerhaft verschreiben können. Das habe ihm sein Hausarzt so erzählt. Sie - die Ärzte - hätten ein gewisses Budget, sie könnten diese Medikamente nicht dauerhaft verschreiben, weil das unter das Betäubungsmittelschutz falle. Er hole sich die Medikamente immer bei seinem Hausarzt. Der Neurologe „…“ habe es bei ihm erst mit Antidepressiva versucht, dann mit Lorazepam. Dieses Medikament mache abhängig. Wenn er - Angeklagter - diese ein, zwei Tage nicht nehmen würde, bekäme er Panikzustände, also dann, wenn er eine Clusterkopfschmerzattacke habe. Auf die Nachfrage, was er denn nun an dem Tattag für Geldmittel gebraucht hätte, hat der Angeklagte geantwortet, 20,- € für fünfzig Tabletten und 15,- € für die Karte für sein
Handy. Einen Fünfziger hätte er genommen.
Zu seinem Alkoholkonsum befragt, hat der Angeklagte erklärt, er habe Wodka getrunken, weil er gedacht habe, daß ihm das helfe. Allerdings habe der Wodka die ganze Sache verschlimmert. Er habe das in der Klinik noch mal besprochen. Dort habe man ihm erklärt, daß Alkohol und Benzodiazepine an den gleichen Rezeptoren andocken würden, so daß der gleichzeitige Konsum eine Katastrophe sei.
Dem Angeklagten ist dann seine Beschuldigtenvernehmung vom „…“ vorgehalten worden. Dort hatte er bei den Angaben zu seiner Person unter anderem angegeben, zu seiner Gesundheit könne er sagen, daß er chronische Clusterkopfschmerzen habe. Das seien einseitige Schmerzen an der rechten Schläfe, welche teilweise pulsieren würden. Er atme deshalb manchmal zusätzlichen Sauerstoff ein. Momentan sei er ruhig. Er habe an diesem Morgen seine Tabletten (Lorazepam, Verapamil) genommen. Den anschließenden Vorhalt, daß er dann ja am „…“ Tabletten gehabt habe, und zwar noch bevor die Klinikaufenthalte begonnen hätte, hat der Angeklagte bejaht. Auf den weiteren Vorhalt, daß er in der Hauptverhandlung angegeben habe, er habe auch Geld für Tabletten benötigt, hat der Angeklagte gesagt, die würden auch mal zu Ende gehen. Er hätte bis zum Monatsende warten müssen, bis er wieder Geld vom Arbeitsamt bekommen hätte.
Den Vorhalt, daß er in der Beschuldigtenvernehmung noch gesagt gehabt habe, er sei nicht mit dem Messer in den „…“ reingekommen, habe es beim Betreten und dem Rütteln an der Kasse nicht in der Hand gehabt, das Messer müsse ihm erst aus der Tasche gefallen sein, als er von hinten von jemandem angesprungen worden sei, und es in der Hauptverhandlung im Ergebnis nun anders berichte, hat der Angeklagte bejaht.
Bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung hatte der Angeklagte zu seinen Beweggründen im Rahmen der Aufforderung des Vernehmers zu schildern, was an dem Donnerstag, den „…“ vorgefallen sei, angegeben, er wisse nicht, wie er auf die Idee gekommen sei. Er sei verzweifelt gewesen. Er habe sich gedacht, 15,- €, das könne er mal probieren. In der Folge hat er dem Vernehmer dann den Tatablauf aus seiner Sicht geschildert. Auf die Frage des Vernehmers, was seine - des Angeklagten - Beweggründe gewesen seien, hat der Angeklagte erklärt, es sei nur um 15,- € gegangen. Er habe sein Handy aufladen wollen, daß sein Sohn über Internet sich über einen Hotspot auf seinem - Angeklagten - Handy hätte einloggen können. Er habe das für seinen Sohn getan. Der käme sonst nicht so gerne, ohne Internet. Er - Angeklagter - habe ihn drei Monate nicht gesehen gehabt. Hierzu hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt, er habe zwischenzeitlich mit der Mutter des Kindes Streß gehabt. Wenn die Mutter und er sich nicht gut verstehen würden, würde sie ihm das Kind nicht zu ihm bringen. So sei ein Besuchstermin zweimal abgesagt worden.
Auf den Vorhalt in der Hauptverhandlung, daß er zuvor in seiner Einlassung gesagt habe, er habe sich nicht getraut, nochmals jemanden um Geld zu bitten, während er in seiner Beschuldigtenvernehmung gesagt habe, er habe seinen Bruder nach Geld gefragt gehabt, die anderen seien sowieso alle im Urlaub, auch beim Amt habe er wegen eines Vorschusses nachgefragt, aber das sei alles nicht so gewesen, hat der Angeklagte erklärt, er habe sie - gemeint sind seine Brüder - immer mal gefragt, die Antwort sei immer nein gewesen, und er sei an einem Punkt gewesen, wo er nicht mehr habe fragen können. Er habe sie immer mal wieder gefragt. Er habe damit sagen wollen, daß er seine Brüder immer wieder gefragt habe. Dann müsse er den Polizeibeamten falsch verstanden haben.
Auf die Frage, ob er vor der Tat Alkohol oder Drogen konsumiert habe, hat der Angeklagte gesagt, nicht am selben Tag, aber Tage vorher. Bei den Drogen habe es sich um Kokain gehandelt. Kokain sei in der Lage, schlechte Dinge auch gut darzustellen. Für August habe er rund 822,- € an Arbeitslosengeld 2 erhalten. Davon habe er 400,- € für Miete zahlen müssen: Für rund 100,- bis 150,- € habe er Lebensmittel eingekauft: Das mache er jeden Monat. Den Rest des Geldes, ca. 250, € habe er für Kokain ausgegeben. Das sei „super-teures Zeug" gewesen. Er habe 70/80,- € pro Gramm bezahlt. Das reiche nicht lange. An einem Tag könne er bis zu zwei Gramm konsumieren. Kokain sei für ihn eine Art Ablenkung gewesen. Auch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte angegeben, vor der Tat keinen Alkohol und keine Drogen konsumiert zu haben. Zu seinem Suchtmittelkonsum in der Hauptverhandlung befragt hat der Angeklagte erwidert, er habe nicht das Gefühl, Kokain nehmen zu müssen. Er betrachte sich nicht als kokainabhängig. Als er in der Klinik oder bei seiner Mutter gewesen sei, habe er nicht an Kokain gedacht. Für die Tat habe es keine Rolle gespielt.
Die Kammer hat keinen Zweifel an der Einlassung des Angeklagten, er sei der Täter des Überfalls auf den „…“ gewesen, gehabt. Seine Einlassung wird durch die Aufzeichnungen der Überwachungskamera, aus der sich im übrigen auch die genauen Zeiten ergeben haben, und die Angaben der Zeugen „…“, „…“ und „…“ bestätigt. Auf den Aufzeichnungen ist insbesondere zu erkennen gewesen, daß der Täter bereits ein Messer in der linken Hand hielt, als er beim Kassenbereich ankam und in Interaktion mit der Zeugin „…“ getreten ist. Die Zeugen „…“ und „…“ haben den Angeklagten bereits unmittelbar nach der Tat auf den Aufzeichnungen der Videoüberwachung als Kunden und Bekannten einer ehemaligen Mitarbeiterin des „…“ wiedererkannt.
Die Kammer ist auch weiter davon überzeugt gewesen, daß der Beweggrund für die Tat in der Beschaffung von Bargeld, unter anderem auch für Internetguthaben für den Besuch seines Sohnes, gedient hat. Soweit der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung angegeben hat, er habe von der Beute auch Tabletten (Lorazepam) erwerben wollen, so ist die Kammer diesem Vorbringen nicht gefolgt und hat diesen Teil der Einlassung vielmehr für eine Schutzbehauptung gehalten, um vom Motiv her besser dazustehen. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte noch am „…“ über Tabletten verfügt, da er im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom „…“ angegeben hat, am Morgen vor der Vernehmung seine Tabletten eingenommen zu haben. Ebenfalls für eine Schutzbehauptung, um besser dazustehen, angesehen und sich deshalb nicht davon überzeugt gesehen, hat die Kammer das Vorbringen des Angeklagten, er hätte nur 50,- € aus der Kasse haben wollen. Daß ein Täter, der Zugriff auf die Kasse eines „…“ haben möchte, aus dieser dann nur einen 50-Euro-Schein nimmt und den Rest des Scheingeldes liegenläßt, ist aus Sicht der Kammer völlig lebensfremd gewesen. Es ist nachvollziehbar, daß ein Täter das Münzgeld nicht haben möchte, weil dessen Einsammeln umständlich, zeitraubend und beschwerlich ist, aber das Scheingeld aus einer solchen Kasse hat man mit vier bis fünf Handgriffen eingesammelt und von der Menge und dem Gewicht her, schnell und ohne großen Aufwand an sich genommen und eingesteckt.
Soweit der Angeklagte mit erhobenem Messer hinter dem Zeugen „…“ hergelaufen ist, diente dies aus Sicht der Kammer letztlich nur dem Zweck, daß der Angeklagte so unbehelligt die Räumlichkeiten des „…“ hat verlassen können, ohne weiter von Angestellten oder Kunden aufgehalten und festgehalten zu werden. Ein Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch kann hierin nicht gesehen werden.
Der Angeklagte hat nicht freiwillig die weitere Tat aufgegeben (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB). Der Versuch des Angeklagten, sich des Inhalts der Kasse zu bemächtigen war vielmehr fehlgeschlagen und nach der Vorstellung des Angeklagten insoweit nicht mehr zu erreichen.
Der Umstand, daß der Angeklagte wenige Minuten vor der Tat schon einmal den „…“ betreten hatte (13:49 Uhr), dann aber wieder hinausgegangen war, nachdem er gesehen hatte, daß sich niemand an der Kasse befindet, dann um 13:51 Uhr erneut den „…“ betreten und sofort zielstrebig hinter die Kasse und auf die Zeugin „…“ zugetreten war, belegt, daß der Angeklagte die Kassiererin überraschen, mittels des Messers bedrohen und unmittelbar, gegebenenfalls durch Öffnen der Kasse durch diese, zur Herausgabe des Kasseninhalts bewegen bzw. sich den Zugriff auf den Kasseninhalt verschaffen wollte. Hierzu diente der drohende Vorhalt des Messers und die Forderung, die Kasse aufzumachen. Dieser Plan war zunächst schon - teilweise - dadurch gescheitert, daß die Zeugin „…“ durch Angst und Panik außerstande war, die Kasse zu öffnen, und der Angeklagte diese, nachdem er sodann selbst versucht hatte, die Kasse aufzumachen, dies bis zum Eingreifen des Zeugen „…“ nicht geschafft hatte. Durch das Eingreifen des Zeugen „…“ war der anfängliche Plan des Angeklagten dann aber vollends gescheitert. Der (Gegen-) Angriff des Zeugen „…“ kam für den Angeklagten völlig überraschend, so daß der Zeuge „…“ den Angeklagten zunächst auch in den „Schwitzkasten" nehmen und zu Boden bringen konnte. Aber auch als der Zeuge „…“ den Angeklagten losgelassen hatte, nachdem er das Messer bei diesem bewußt wahrgenommen hatte, hatte sich der Zeuge „…“ nicht entfernt, sondern stand dem Angeklagten in einer Distanz von wenigen Metern gegenüber, wobei er ihn lautstark aufforderte, sich „zu verpissen". Ein ungehinderter, erneuter Zugriff auf die Kasse, um diese doch noch aufzumachen, war für den Angeklagten damit nicht möglich, vielmehr war zu erwarten, daß durch die lautstarke Aufforderung des Zeugen „…“, zu verschwinden, Kunden und weitere Angestellte auf den Vorgang würden aufmerksam werden - was im Fall des Zeugen „…“ ja dann auch tatsächlich eintrat -, wodurch sich eine Situation ergeben konnte, die die Flucht des Angeklagten erschweren oder sogar hätte vereiteln können. Das „Verscheuchen" des Zeugen „…“ durch den Angeklagten mit erhobenem Messer und kurzem Zögern, welches auf der Filmaufzeichnung deutlich zu sehen ist, und das Nachlaufen mit schließlichem Abbiegen Richtung Ausgang zeigt, daß der Angeklagte diese Gefahr durchaus erkannt hat. Damit hatte er aber auch realisiert, daß ihm die Vollendung der Tat - Öffnen der Kasse, Entnehmen des Bargeldbestandes und anschließende Flucht - nicht mehr möglich sein würde. Der Plan des Angeklagten war damit vollständig gescheitert und die Tat fehlgeschlagen. Das „Verscheuchen" des Zeugen „…“, das Nachlaufen zunächst aus dem Kassenbereich, sodann um diesen herum und schließlich durch den Ausgang aus dem „…“ heraus, diente nur noch der Flucht.
Der Angeklagte ist auch uneingeschränkt schuldfähig gewesen. Anzeichen dafür, daß die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung aufgehoben oder erheblich eingeschränkt gewesen ist, haben sich nicht gefunden. Der Angeklagte hat selbst angegeben, am Tattag weder Alkohol noch Drogen konsumiert zu haben. Von den Tatzeugen hat keiner irgendwelche Umstände berichtet, die darauf hingedeutet hätten, daß der Angeklagte bei Tatbegehung unter dem Einfluß des Konsums von Alkohol und/oder Drogen gestanden hätte.
Die festgestellten Tatfolgen bei den Zeugen „…“ und „…“ beruhen auf dessen entsprechenden anschaulichen. und nachvollziehbaren Angaben, die sie sachlich und ohne besonderen Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten gemacht haben.
IV.
Damit hat sich der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes und wegen Nötigung. gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 240 Abs. 1 und 2, 22, 23, 53 StGB schuldig gemacht.
Die Androhung, mit einem Messer zustechen zu wollen, mit dem Ziel nach einem gescheiterten besonders schweren Raub ungehindert den Tatort verlassen zu können, ist besonders verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB.
V.
§ 250 Abs. 2 StGB eröffnet einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren; in minder schweren Fällen ist gemäß § 250 Abs. 3 StGB ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Die Kammer hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles angenommen. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten ist vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abgewichen, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Bei dieser Gesamtwürdigung sind alle Umstände herangezogen
worden, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.
Die Kammer hat dabei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich bereits im Ermittlungsverfahren von Beginn an geständig eingelassen, auch in der Hauptverhandlung die Taten eingeräumt, sich bei den geschädigten Zeugen in der Hauptverhandlung entschuldigt hat und so glaubhaft Reue bekundet hat. Auch haben die Geschädigten keine überdauernden Folgen erlitten. Ferner hat der Angeklagte noch nie Strafhaft verbüßt. Zudem ist die Tat über das Versuchsstadium nicht hinausgekommen und die Beuteerwartung ist nicht besonders hoch gewesen.
Zulasten des Angeklagten ist in die Abwägung einbezogen worden, daß der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenn auch nicht einschlägig. Die Art der Tatbegehung hat ein hohes Maß an krimineller Energie gezeigt. Der Angeklagte hat dazu die Kapuze seines Hoodies tief ins Gesicht gezogen, eine Sonnenbrille getragen und an der linken Hand einen Handschuh übergezogen. Außerdem hat er unter zwei laufenden Bewährungen gestanden (Vorstrafen Ziffer 8 und 9) und eine hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt (die letzte Verurteilung ist am 7. Januar 2020 erfolgt).
Die Kammer ist daher vom Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen. Eine nochmalige Milderung nach §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB, weil die Tat über das Versuchsstadium nicht hinausgekommen ist, ist vorliegend nicht in Betracht gekommen. Dieser Umstand ist bereits für die Annahme des minder schweren Falles verbraucht worden. Ohne diesen hätte ein minder schwerer Fall nicht angenommen werden können, da die gegen den Angeklagten sprechenden Umstände doch relativ schwergewichtig gewesen sind. Insbesondere die Tatsache, daß er unter zweifacher laufender Bewährung gestanden hat, ist dabei ein schweres Gewicht zugekommen.
Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer daher am Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB orientiert und hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden
Umstände miteinander abgewogen, die bereits für die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, von Bedeutung gewesen sind. Nach Abwägung dieser für und gegen den
Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Einsatzstrafe von zwei Jahren vier Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten.
Für die Nötigung ist gemäß § 240 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren eröffnet gewesen.
Im Rahmen der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, daß er sich bereits im Ermittlungsverfahren von Beginn an geständig eingelassen, auch in der Hauptverhandlung die Taten eingeräumt, sich bei dem geschädigten Zeugen in der Hauptverhandlung entschuldigt hat und so glaubhaft Reue bekundet hat. Auch hat der Geschädigte keine überdauernden Folgen erlitten. Ferner hat der Angeklagte noch nie Strafhaft verbüßt.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer in die Abwägung einbezogen, daß er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenn auch nicht einschlägig.
Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die Tat der Nötigung eine Geldstrafe von einhundertzwanzig Tagessätzen für tat- und schuldangemessen gehalten. Ausgehend von den Einkünften des Angeklagten (Hartz IV) hat die Kammer die Höhe eines Tagessatzes mit 10,- € bemessen.
Aus diesen beiden Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte, die für die Bemessung der Einzelstrafen von Bedeutung gewesen sind, eine Gesamtstrafe gebildet, die sie mit
zwei Jahren sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen gehalten hat.
VI.
Die-Kostenentscheidung folgt aus §465 StPO.