Rechtsprechung / Landgericht Kassel
Landgericht Kassel Urteil vom 23.03.2021 – 6020 Js 16845/20 - 1 KLs
ECLI:DE:LGKASSE:2021:0323.6020JS16845.20.1K.00
Tenor
Die Angeklagten „…“ und „…“ sind des besonders schweren Raubes schuldig.
Der Angeklagte „.....“ ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, des Diebstahls in vier Fällen, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen und des Kennzeichenmissbrauchs schuldig.
Der Angeklagte „…“ wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Angeklagte „…“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen den Angeklagten „.....“ wird eine Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Es wird die Einziehung von Wertersatz angeordnet
- in Höhe von 1.000,00 € betreffend die Angeklagte „…“
- in Höhe von 8.469,62 € betreffend die Angeklagten „…“ und „.....“ als
Gesamtschuldner
- in Höhe von weiteren 1.052,00 € betreffend den Angeklagten „.....“.
Die Angeklagten „…“ und „…“ haben die auf sie entfallenden Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen; hinsichtlich des Angeklagten „.....“ wird von einer Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewendete Strafvorschriften:
Für den Angeklagten „…“:
Für die Angeklagte „…“:
§§ 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 25 Abs. 2, 46b, 56 Abs. 1 und 2 StGB
Für den Angeklagten „.....“:
Gründe
(hinsichtlich der Angeklagten „…“ und „.....“ abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte „…“ wurde am „…“ in „…“ geboren und verbrachte seine ersten Lebensjahre in der Stadt „…“ im benachbarten Kreis „…“. Als er vier Jahre alt war, zog seine Familie nach „…“ in die Gemeinde „…“, wo die Eltern des Angeklagten ein Haus bauten. Seine Kindheit war von umfangreichen Gewalterfahrungen geprägt; seine Eltern trennten sich im Jahre „…“. Der Angeklagte folgte zunächst seiner Mutter, die das Haus der Familie verließ, kehrte aber einige Monate später wieder zu seinem dort verbliebenen Vater zurück. Im Alter von 18 Jahren zog er dort aus und nahm sich eine eigene Wohnung.
Sein Vater, der als LKW-Fahrer beruflich tätig war, verstarb im Jahre „…“. Zu seiner Mutter, die bei „…“ als Produktionshelferin beschäftigt ist, hat er guten Kontakt. Der Angeklagte hat eine heute etwas über „…“ Jahre alte Halbschwester väterlicherseits, eine „…“ Jahre alte Halbschwester mütterlicherseits und eine „…“ Jahre alte Schwester. Wegen der familiären Gewalterfahrungen haben alle Geschwister des Angeklagten, die zudem Probleme mit Drogen- oder Alkoholkonsum haben, bereits umfangreiche therapeutische Behandlungen durchlaufen; der Angeklagte selbst denkt über Ähnliches nach, hatte allerdings bisher lediglich zwei Gespräche mit einer Therapeutin in „…“.
Nach dem regulären Besuch des Kindergartens wurde er im Alter von sieben Jahren in die Grundschule von „…“ eingeschult, die er regulär durchlief. Von dort wechselte er auf ein Gymnasium, das er jedoch bereits nach der 5. Klasse wieder verließ. Er wechselte zur „…“, die er im Jahre 2008 nach der 9. Klasse mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss verließ. Im selben Jahr begann er eine Ausbildung zum Landwirt, die er allerdings nach dem zweiten Lehrjahr abbrach, weil die ungünstigen und strengen zeitlichen Rahmenbedingungen der Ausbildung nicht zum Lebensrhythmus seines Freundeskreises passten. Von 2010 bis 2012 arbeitete er im „…“ des Unternehmens „…“ als Lagerhelfer. Anschließend begann er bei der „…“ in „…“ eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer, die er im Jahre 2014 erfolgreich abschloss, womit auch der Erwerb des Realschulabschlusses verbunden war. Das Unternehmen ist unter anderem im europaweiten Systemverkehr tätig, wo der Angeklagte „…“ in den nächsten zwei Jahren eingesetzt wurde.
Im Jahr 2016 lernte er eine Frau kennen, mit der er eine Beziehung begann, weswegen er vom Fernverkehr in den Bereich Nahverkehr wechselte und dort insbesondere den Transport von lebenden Tieren durchführte; hiermit waren allerdings gegenüber den europaweiten Fahrten ganz erhebliche Einkommenseinbußen von monatlich rund 3.000 € verbunden. Um dies auszugleichen, begann er mit diversen Betrügereien; hierzu fühlte er sich auch durch die Erfahrung ermutigt, selbst einmal betrogen worden zu sein, was dem Täter lediglich eine aus seiner Sicht lächerlich geringe Strafe eingebracht habe. Im Januar 2017 kam seine Tochter „…“ zur Welt.
Am 17.10.2017 wurde er im Zusammenhang mit seinen Betrugstaten festgenommen und am 19.12.2017 zu einer dreijährigen Haftstrafe, von denen er rund 1 ½ Jahre im geschlossenen Vollzug verbüßte, verurteilt. In dieser Zeit im Strafvollzug zerbrach seine Beziehung; zu seiner bei der Kindesmutter lebenden Tochter hat er heute keinen Kontakt mehr. Nach sechs weiteren Monaten im offenen Vollzug, während derer er einer Tätigkeit als Dachdecker-Helfer bei dem Unternehmen „…“ in „…“ nachging, wurde er im Oktober 2019 vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Im April 2020 kam es zu der Raubtat, die den Gegenstand der hiesigen Verurteilung bildet. Der Angeklagte verlor dadurch seine Wohnung in „…“ und zog zu seiner Mutter nach „…“. Da ihm seine Tätigkeit als Dachdecker-Helfer gut gefiel, bemühte er sich um eine Ausbildungsstelle zum Dachdecker, die er bei dem Unternehmen „…“ in „…“ zum 01.08.2020 fand. Da er ein Lehrjahr überspringen kann, steht für ihn bereits im Juni 2021 die Zwischenprüfung an. Sein Arbeitgeber will ihn für einen Meisterkurs anmelden und ihm auch die Wiedererlangung seiner ihm zwischenzeitlich entzogenen Fahrerlaubnis und die hierfür erforderliche MPU finanzieren.
Der Angeklagte erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 645 €. Kindesunterhalt zahlt er derzeit nicht. Er hat erhebliche Schulden in Höhe von rund 40.000 € und hat bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Ursprung der Schulden ist nicht nachvollziehbar; er selbst erklärt dies mit einer Art Konsumsucht, an der er leide und die er therapeutisch aufarbeiten wolle. Er plant die Durchführung eines Privatinsolvenzverfahrens, mit dessen Einleitung er bislang wegen des laufenden Strafverfahrens noch abgewartet hat. Seit 4 ½ Monaten ist er mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen, die er zurzeit beim Bau eines Hauses in „…“ unterstützt; dort will er später mit ihr zusammen einziehen.
Der Angeklagte trat bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
1.) Am 05.02.2015, rechtskräftig seit diesem Tage, verurteilte ihn das Amtsgericht Schwalmstadt - 3 Js 11963/14 - 41 Ds - wegen eines am 28.06.2014 begangenen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40 €.
2.) Mit Strafbefehl vom 02.11.2017 - 101 Js 43768/17 - 40 a Cs -, rechtskräftig seit dem 21.11.2017, verhängte das Amtsgericht Friedberg gegen ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €. Er hatte am 27.09.2017 die BAB 5 in der Gemeinde „…“ mit einem PKW befahren, ohne im Besitz der hierzu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Durch Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums „…“ vom 30.03.2017 war ihm das Führen von Kraftfahrzeugen verboten worden.
3.) Am 19.12.2017, rechtskräftig seit dem 16.03.2018, verurteilte ihn das Amtsgericht Schwalmstadt - 44 Ls - 1 Js 5719/16 - wegen Betruges in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Dies basierte auf folgendem Sachverhalt:
„Um sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und erheblichem Umfang zu sichern, schloss der Angeklagte im Zeitraum zwischen dem 27.12.2015 und 19.09.2017 über die Internetplattformen „Facebook", „eBay-Kleinanzeigen", „Mamikreisel"; „Facebook-Flohmarkt" (…) Kauf- und Tauschverträge mit verschiedenen Personen, wobei er sein geschäftliches Gegenüber jeweils über seine wahren Absichten täuschte. Er hatte von Anfang an nie vor, die von ihm angebotenen, jeweils nicht existierenden Waren zu liefern bzw. von ihm angemietete Kameraausrüstungen zurückzugeben. Wenn die entsprechend getäuschten Käufer ihre Vertragsseite durch Zahlung der geforderten Geldbeträge erfüllt hatten, hielt er sie teilweise mit verzögernden Versprechungen hin und übersandte sogar Posteinlieferungsbelege von Päckchen, die er zwar versandt hatte, in denen sich jedoch nur wertloser „Krimskrams" befand. Um bei den jeweiligen Käufern der von ihm scheinbar angebotenen Sachen Vertrauen zu erwecken, fotografierte der Angeklagte sogar seinen Personalausweis und übersandte seine realen Identitätsdaten, wobei ihm durchaus bewusst war, dass die von ihm begangenen Betrugshandlungen irgendwann auffliegen mussten.“
Folgende konkrete Betrugstaten wurden festgestellt (Originalzitat mit abweichend durchgehender Nummerierung)
„1.) Der Angeklagte verkaufte am 27.12.2015 über eine Anzeige bei „eBay Kleinanzeigen", Anzeigennummer: „…“, ein Apple iPhone 6s Plus zum Preis von 690,- € an „…“. Dieser überwies am 28.12.2015 690,- € auf das von dem Angeklagten angegebene Konto bei der „…“, Kontonummer: „…“.
2.) Der Angeklagte verkaufte am 14.03.2016 über eine Anzeige bei „eBay Kleinanzeigen", Anzeigennummer: „…“, ein Apple iPhone 6s, 128 GB, Farbe: weiß-gold zum Preis von 640,- € an „…“. Diese überwies dem Angeklagten noch am selben Tag den vereinbarten Betrag auf das von dem Angeklagten angegebene Konto bei der „…“, IBAN: DE„…“.
3.) Am 24.09.2016 kontaktierte der Angeklagte „…“, der eine Suchanzeige für eine Batterie und einen Zylinder für seinen Roller auf „Facebook" geschaltet hatte. Der Angeklagte spiegelte „…“ vor, ihm die gesuchten Ersatzteile für 40,- € zu verkaufen. Aufgrund dessen überwies dieser dem Angeklagten auf dessen Konto bei der „…“, IBAN: DE„…“, den vereinbarten Kaufpreis in zwei Raten á 20,- € am 26.09.2016 und am 30.09.2016.
4.) Der Angeklagte verkaufte am 21.10.2016 auf der Internetplattform „Mamikreisel" unter dem Pseudonym „…“ einen Schneeanzug der Marke „Moncler", beige, Größe 92 zum Preis von 190,- € an „…“. Diese überwies dem Angeklagten noch am selben Tag den vereinbarten Geldbetrag auf dessen Konto bei der „…“, IBAN: DE„…“.
5.) Zwischen dem 19.11.2016 und dem 30.11.2016 verkaufte der Angeklagte auf „eBay Kleinanzeigen" „…“ einen Rollermotor der Marke „Aerox" zum Preis von 690,-€, zu zahlen in drei Raten. „…“ überwies dem Angeklagten auf sein Konto bei der „…“, IBAN: DE„…“, von dem Konto seiner Eltern am 30.11.2016 und 05.12.2016 jeweils 200,- € sowie 220,- € am 06.12.2016.
6.) Über die Internetplattform „eBay Kleinanzeigen" verkaufte der Angeklagte unter der Anzeigennummer: „…“, „…“am 20.11.2016 ein Apple iPhone 6s Plus 128 GB für 520,- €. „…“ überwies dem Angeklagten am darauffolgenden Tag den Geldbetrag auf dessen Konto bei der „…“, IBAN: „…“.
7.) Der Angeklagte verkaufte am 21.11.2016 erneut ein Apple iPhone 6s Plus 128 GB über die Internetplattform „eBay Kleinanzeigen", Anzeigennummer: „…“. Dieses Mal an „…“ zu einem Preis von 480,- €. Der Kaufpreis ging bei dem Angeklagten am 23.11.2016 auf seinem Konto bei der „…“, IBAN: DE„…“, ein.
8.) Unter der Anzeigennummer: „…“ verkaufte der Angeklagte am 23.11.2016 bei „eBay Kleinanzeigen" ein Samsung Galaxy S7 Edge in Silber an „…“ zu einem Preis von 450,- €, zu zahlen in zwei Raten, wobei die zweite Rate erst nach Erhalt des Smartphones zu zahlen gewesen wäre. „…“ überwies dem Angeklagten daher am 23.11.2016 eine Anzahlung in Höhe von 200,- € auf dessen Konto bei der „…“, IBAN: DE„…“.
9.) Am 28.12.2016 verkaufte der Angeklagte „…“ auf der Internetplattform „Facebook Flohmarkt" ein Apple iPhone 7 Plus zu einem Preis von 485,- € die „…“ dem Angeklagten noch am selben Tag auf sein Konto bei der „…“, IBAN: DE„…“, überwies.
10.) Der Angeklagte verkaufte am 30.12.2016 über „Facebook" ein Apple iPhone 7 zum Preis von 700,- € an „…“. Dieser überwies dem Angeklagten direkt am 30.12.2016 den vereinbarten Geldbetrag auf sein Konto bei der „…“, IBAN: DE„…“.
11.) Der Angeklagte verkaufte „…“ am 15.01.2017 über die Internetplattform „Facebook" ein Apple iPhone 7 zum Preis von 600,- €. Er gab vor, dass er ihr das Smartphone zuschicken werde, sobald sie eine Anzahlung von 300,- € vornehme, die diese sodann am 16.01.2017 auch tätigte. Dafür übergab sie ihrer Freundin, „…“, das Geld in bar, die es auf das Konto des Angeklagten bei der „…“, IBAN: DE„…“, überwies.
In allen Fällen (1. - 11.) versandte der Angeklagte die versprochenen Kaufgegenstände nicht.
12.) Der Angeklagte „…“ verkaufte am 20.01.2017 über die Internetplattform „Facebook" in der Gruppe „PS4 - Playstation 4 - Flohmarkt für Konsolen/Spiele/Zubehör" eine Playstation 4 zu einem Preis von 320 € an den Zeugen „…“. Dieser überwies am selben Tag den Kaufpreis auf das von dem Angeklagte angegebene Konto bei der „…“, IBAN DE„…“. Um einen Versand der Ware vorzutäuschen verschickte der Angeklagte am Folgetag ein Foto eines Einlieferungsbelegs der Deutschen Post AG an den Zeugen „…“. Der Beleg betraf jedoch ein nicht für den Zeugen bestimmtes Paket mit einem Gewicht von nur 0,7kg.
13.) Der Angeklagte „…“ verkaufte ebenfalls am 20.01.2017 über die Internetplattform „Facebook" in der Gruppe „PS4 - Playstation 4 - Flohmarkt für Konsolen/Spiele/Zubehör" eine Playstation 4 Pro inkl. dem Spiel „Call of Duty 4" zu einem Preis von 300 € an den Zeugen „…“. Dieser überwies den Kaufpreis am 22.01.2017 auf das von dem Angeklagten angegebene Konto bei der „…“, IBAN DE„…“. Auch in diesem Fall verschickte der Angeklagte am Folgetag ein Foto eines Einlieferungsbelegs der Deutschen Post AG, um einen Versand vorzutäuschen. Der Beleg betraf jedoch ein nicht für den Zeugen „…“ bestimmtes Paket mit einem Gewicht von lediglich 0,7kg.
14.) Am 22.04.2017 verkaufte der Angeklagte an den Zeugen „…“ über die Internetplattform „Facebook" ein Smartphone „Samsung Galaxy S8 plus" zu einem Preis von 700 €. Der Zeuge „…“ überwies am Folgetag den Kaufpreis auf das vom Angeklagten angegebene Konto bei der „…“, IBAN DE„…“.
15.) Am 23.04.2017 trat der Zeuge „…“ mit dem Angeklagten in Kontakt, da dieser über die Internetplattform „Facebook" zwei Smartphones „Samsung Galaxy S8 plus" zu einem Preis von insgesamt 1.400 € anbot. Der Zeuge „…“ überwies am selben Tag eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 700 € auf das von dem Angeklagten angegebene Konto bei der „…“, IBAN DE„…“. Am 29.04.2017 erhielt der Zeuge „…“ sodann von dem Angeklagten ein Paket, welches jedoch lediglich zwei Dosen mit Energydrinks enthielt.
16.) Der Angeklagte verkaufte am 07.05.2017 über die Internetplattform „Facebook" ein Smartphone „Samsung Galaxy S8 plus" an den Zeugen „…“. Dieser überwies am selben Tag den Kaufpreis in Höhe von 610 € auf das vom Angeklagten angegebene Konto bei der „…“, IBAN DE„…“.
17.) Der Angeklagte verkaufte am 08.05.2017 über die Internetplattform „Facebook" ein Smartphone „Samsung Galaxy S8 plus" an den Zeugen „…“ zum Preis von 500 €. Dieser überwies den Kaufpreis am 11.05.2017 auf das vom Angeklagten angegebene Konto bei der „…“, IBAN DE„…“.
18.) Am 18.06.2017 vereinbarten der Angeklagte und der Zeuge „…“ ein Tauschgeschäft, wobei der Zeuge „…“ sein Smartphone Samsung Galaxy S7 Edge sowie zusätzlich 50 € an den Angeklagten versenden sollte. Als Gegenleistung sollte der Zeuge „…“ ein Apple iPhone 7 plus, 128 GB, schwarz erhalten. Der Zeuge „…“ lieferte das Paket mit seinem Smartphone sowie weiteren 50 € am 19.06.2017 bei der Post ein. Die Zustellung beim Angeklagten erfolgte am 20.06.2017.
19.) Der Angeklagte verkaufte am 26.06.2017 über die Internetplattform „Facebook" ein Apple iPhone 7 plus, 128 GB, schwarz an den Zeugen „…“. Dieser überwies am selben Tag den vereinbarten Kaufpreis von 350 € auf das vom Angeklagten angegebene Konto bei der „…“, IBAN DE„…“.
20.) Der Angeklagte verkaufte am 04.07.2017 über die Internetplattform „Facebook" ein Apple iPhone 7 plus, 128 GB, schwarz an den Zeugen „…“ zum Preis von 439 €. Dieser überwies am selben Tag den vereinbarten Kaufpreis auf das vom Angeklagten angegebene Konto bei der „…“, IBAN DE„…“.
21.) Am 19.07.2017 verkaufte der Angeklagte über die Internetplattform „Facebook" eine Playstation 4 zu einem Preis von 130 € an die Zeugin „…“. Diese überwies am selben Tag den Kaufpreis auf das von dem Angeklagten angegebene Konto bei der „…“, IBAN DE„…“.
22.) Der Angeklagte verkaufte am 09.08.2017 ein Canon-Objektiv 70-200F/2.8 IS USM II zum Preis von 1.000 € an den Zeugen „…“. Dieser überwies am selben Tag den Kaufpreis auf das von dem Angeklagten angegebene Konto bei der „…“, IBAN DE„…“.
Der Angeklagte vereinnahmte aus den vorstehend geschilderten 11 Taten (12. - 22.) einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 5.099,00 € sowie ein Smartphone Galaxy S7.
23.) Der Angeklagte lieh sich für den Zeitraum 12. und 13.08.2017 bei dem gewerblichen Kameraverleih des Zeugen „…“ eine Kamera Canon EOS 5D Mark IV, Seriennummer „…“ inkl. Objektiv, Canon EF70-200mm f/2.8L IS II USM sowie weiterem Zubehör im Wert von ca. 6.000,- € zu einem Mietpreis von 120 € aus. Gemäß bereits am 12.08.2017 gefasster Absicht gab der Angeklagte, der zunächst den Mietpreis bezahlte, um die Kameraausrüstung ausgehändigt zu bekommen, die Kamera nicht wie vereinbart am 13.08.2017 zurück. Stattdessen verweigerte er mehrmals die Übergabe an ein Paketzustellungsuntemehmen und versendete schließlich ein Paket mit wertlosen Gegenständen an eine Phantasieadresse, um den Rückversand gegenüber dem Zeugen „…“ vorzutäuschen.
24.) Der Angeklagte „…“, der am 22.04.2017 über die Internetplattform „Facebook" vorgab, ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S 8 für 780,- € verkaufen zu wollen, einigte sich an diesem Tag mit der Zeugin „…“ über einen Verkauf des Geräts für 600,- €. Die Zeugin „…“ überwies am selben Tag den Kaufpreis auf das von dem Angeschuldigten angegebene Konto IBAN DE„…“. Um einen Versand der Ware vorzutäuschen verschickte der Angeklagte am Folgetag ein Foto eines Einlieferungsbelegs der Deutschen Post AG an die Zeugin „…“, welches von Seiten des Angeklagten absichtlich falsch adressiert worden war und ohnehin nicht mit dem versprochenen Gerät bestückt war. Wie von vorneherein beabsichtigt erreichte die Zeugin „…“ weder das versprochene Mobiltelefon noch die Rückzahlung des Kaufpreises.
25.) Der Angeklagte „…“ verkaufte am 04.07.2017 über die Internetplattform „Facebook" ein Mobiltelefon Apple IPhone 7 zu einem Preis von 350,- € an den Zeugen „…“. Diese überwies den Kaufpreis am 22.01.2017 auf das von dem Angeklagten angegebene Konto IBAN DE„…“. Auch in diesem Fall verschickte der Angeklagte am Folgetag ein Foto eines Einlieferungsbelegs der Deutschen Post AG, um einen Versand vorzutäuschen. Wie beabsichtigt, sandte der Angeklagte das Handy nicht an den Zeugen „…“.
26.) Am 31.07.2017 vereinbarten der Angeklagte und der Zeuge „…“ ein Tauschgeschäft, wobei der Zeuge „…“ sein Smartphone Samsung Galaxy S8 im Wert von rund 800,- €, IMEI: „…“ an den Angeklagten versenden sollte. Als Gegenleistung sollte der Zeuge „…“ ein Apple IPhone 7 sowie zusätzlich 75,- € erhalten. Der Zeuge „…“ erfüllte seinen Part der Vereinbarung und lieferte das Paket mit seinem Smartphone am 04. oder 05.08.2017 bei der Post ein, nachdem der Angeklagte „…“ ihm zuvor ein Foto von seinem Personalausweis und einem Paket-Einlieferungsschein übermittelt hatte. Wie von Seiten des Angeklagten beabsichtigt, ging auch der Zeuge „…“ leer aus.
27.) Der Angeklagte lieh sich am 19.09.2017 bei dem gewerblichen Kameraverleih „…“ in der „…“ in „…“ eine Kamera Canon EOS 5D Mark Ill, inkl. Ladegerät, Rucksack und 3 passenden Canon EF Objektiven EF 70-200/2, 8 L, EF 24-70/2, 8 L II und EF 16-35/2,8. Gemäß seiner bereits bei Vertragsabschluss gefassten Absicht gab der Angeklagte, der zunächst den Mietpreis bezahlte, um die Kameraausrüstung ausgehändigt zu bekommen, die Kamera nicht wie vereinbart am 20,09.2017 zurück, sondern behielt die Kameraausrüstung im Wert von rund 7.000,- € dauerhaft für sich, um sie zu veräußern.
28.) Am 12.09.2017 lieh sich der Angeklagte bei dem gewerblichen Kameraverleih „…“ in der Straße „…“ in „…“ eine neue Kamera Sony A7s II + EF-Adapter samt Objektiv Tokina 11 -16 mm f2.8 für eine Mietgebühr in Höhe von 119,83 € aus. Gemäß seiner bereits bei Vertragsabschluss gefassten Absicht gab der Angeklagte, der zunächst den Mietpreis bar bezahlte hatte, um die Kameraausrüstung ausgehändigt zu bekommen, die Ausrüstung nicht wie vereinbart am 16.09.2017 zurück, sondern behielt sie für sich, um sie zu veräußern und den Erlös für seine Zwecke zu verbrauchen. Die Ausrüstung hatte einen Wert von 3.797,00 €.“
Mit Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg vom 22.08.2019 - 2 StVK 184/19 -, rechtskräftig seit dem 11.09.2019, wurde die vorzeitige Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft zum 14.10.2019 unter Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung bei einer Bewährungszeit von drei Jahren festgelegt.
Der Angeklagte „…“ wurde am 06.05.2020 vorläufig festgenommen und befand sich in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kassel vom 06.05.2020; dieser wurde noch mit Beschluss vom selben Tage durch das Amtsgericht Kassel außer Vollzug gesetzt; die ihm erteilte Meldeauflage erfüllte der Angeklagte „…“ bis zu ihrer Aufhebung durch die Kammer am 19.02.2021 beanstandungsfrei. Der Haftbefehl wurde von der Kammer anlässlich der Verkündung dieses Urteils aufgehoben.
Die Angeklagte „…“ wurde am „…“ in „…“ geboren. Ihre aus „…“ stammende Mutter und ihr deutscher Vater heirateten kurz vor ihrer Geburt und trennten sich, als sie zehn Jahre alt war. Bis zu ihrem 15. Lebensjahr lebte die Angeklagte anschließend bei ihrem Vater; doch dann wurde dieser unter dem Eindruck der Insolvenz seines Arbeitgebers immer aggressiver und verwies sie schließlich der Wohnung, so dass sie zu ihrer Mutter zog, wo sie fortan wohnte, bis sie vor zwei Jahren in eine eigene Wohnung zog. Ihre Mutter, die in einem Altenheim als Küchenhilfe arbeitet, lebt seit elf Jahren mit ihrem neuen Partner zusammen. Zwar sind beide nicht miteinander verheiratet, aber die Angeklagte sieht und bezeichnet den Lebensgefährten ihrer Mutter als ihren Stiefvater. Zu ihm hat sie ein sehr gutes Verhältnis; er unterstützt sie sehr bei der Organisation ihres Lebens, aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Die Angeklagte, die aktuell alleine lebt, hat zwei ältere Brüder, von denen einer als Verwaltungsangestellter und der andere als KFZ-Mechatroniker arbeitet.
Die Angeklagte besuchte ab dem Alter von drei Jahren einen Kindergarten und wurde regulär eingeschult. Sie wechselte nach der Grundschule „…“ in „…“ auf die „…“, die sie nach der 9. Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ. Die Bewältigung der 9. Klasse stand lange auf der Kippe, schließlich schaffte sie ihren Abschluss. Allerdings war die Note nicht ausreichend, um einen qualifizierten Hauptschulabschluss erreichen zu können. Sie begann danach im Jahre 2014 eine Ausbildung zur Verkäuferin und Einzelhandelskauffrau; da sie zwei Prüfungen nicht auf Anhieb bestand, erstreckte sich diese Ausbildung letztlich auf einen Zeitraum von vier Jahren.
Die Ausbildung machte sie in einem Markt des Unternehmens „…“ in „…“, das so genannte Restposten-Märkte betreibt. Nach der Ausbildung wurde sie als Teilzeit-Arbeitskraft mit einem monatlichen Netto-Verdienst von rund 800 € übernommen. Nachdem ihre Mitwirkung an dem sogleich darzustellenden Überfall auf diesen Markt vom 28.04.2020 bekannt wurde, wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Inzwischen arbeitet sie seit knapp einem halben Jahr in Vollzeittätigkeit für das Autovermietungs-Unternehmen „…“; ihre Probezeit endet am 15.04.2021. Ihre Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis steht bereits fest. Ihr monatlicher Verdienst beträgt brutto rund 2.000 €, nach dem Ende der Probezeit rund 2.100 €; hinzu kommen Nachtarbeitszuschläge. Netto verbleiben ihr monatlich rund 1.500 €.
Die Angeklagte „…“ hat erhebliche Schulden, die auch die Motivation zu der sogleich darzustellenden Raubtat bildeten. Diese belaufen sich auf etwa 10.000 € bis 15.000 € und beruhen vor allem auf Warenbestellungen, die sich die Angeklagte finanziell nicht leisten konnte. Hinzu kommen private Verbindlichkeiten bei ihrem Stiefvater in Höhe von 10.000 €. Sie hat inzwischen einen Schuldenbereinigungsplan entwickelt, den sie in der Hauptverhandlung vorgelegt hat und der darauf basiert, dass von ihrem Konto monatlich automatisch 300 € zur Schuldenbegleichung abgebucht werden. Ihr BMW, an dem sie sehr hing und dessen Unterhaltungs- und Reparaturkosten deutlich zu ihren Schulden beigetragen hatten, hat sie abgemeldet und will ihn in Einzelteilen verkaufen, um den Erlös zur Schuldentilgung zu nutzen. Ihr Stiefvater hat ihr einen WV Golf gekauft, damit sie zur Arbeit fahren kann.
Gegen die Angeklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel - 9021 Js 32569/20 - 244 Cs - vom 16.10.2020, rechtskräftig seit dem 06.11.2020, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 € wegen eines Vergehens nach § 6 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes verhängt, da sie am 27.08.2020 in „…“ einen PKW VW Golf auf der BAB 49 geführt hatte, obwohl für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand. Die Geldstrafe wurde noch nicht bezahlt.
Da die Angeklagte „…“ zu den beiden ersten Hauptverhandlungsterminen unentschuldigt nicht erschienen war und eine Vorführung zum zweiten Hauptverhandlungstermin erfolglos blieb, erließ die Kammer am 19.02.2021 gegen sie einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Die Angeklagte wurde am 24.02.2021 festgenommen. Der Haftbefehl wurde ihr am 25.02.2021 verkündet und anschließend durch die Kammer außer Vollzug gesetzt.
Der Angeklagte „.....“ wurde am „…“ in der „…“ geboren. Seine leiblichen Eltern haben sich bald nach seiner Geburt getrennt. Seinen Vater, der in „…“ lebt, hat er nie kennengelernt. Seine Mutter, die häufig von ihrem Mann geschlagen wurde, zog nach Deutschland und brachte den Angeklagten zunächst bei seiner Großmutter in „…“ unter. Als er drei Jahre alt war, holte sie ihn nach Deutschland zu sich. Seine Mutter, beruflich als Krankenpflegerin tätig, heiratete in Deutschland alsbald. Aus dieser Ehe sind zwei weitere Kinder, ein heute „…“ Sohn und eine „…“ alte Tochter hervorgegangen. Sie leben alle zusammen in „…“. Ein „…“ Bruder des Angeklagten lebt bei seinem Vater in „…“.
Auch der Angeklagte „.....“ lebte bis September/Oktober 2019 bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in „…“. Mit seinem Stiefvater verstand er sich allerdings nicht gut; auch wurde er von ihm geschlagen. Auch zu seinem jüngeren Bruder hatte er kein gutes Verhältnis, da dieser, gestärkt durch den Stiefvater, ihn häufig beschimpfte. Der Angeklagte wollte deshalb so bald wie möglich nicht mehr mit seinem Stiefvater unter einem Dach sein. Außerdem wollte er auch versuchen, auf eigenen Beinen zu stehen. Deshalb oder/und auf Druck seines Stiefvaters - dies ist nicht ganz deutlich geworden - zog er alsbald nach seinem 18. Geburtstag, im September oder Oktober 2019 in eine alleinige Wohnung in „…“, die sich jedoch noch sehr in der Nähe der elterlichen Wohnung befand; seine Mutter kam in regelmäßigen Abständen bei ihm vorbei und unterstützte ihn. Ab Februar oder März 2020 wohnte er dann in „…“ in der „…“.
Trotz der mütterlichen Unterstützung war der Auszug aus dem Elternhaus ein Schritt, der den Angeklagten überforderte und aus der Bahn warf; sämtliche zehn Straftaten, die den Gegenstand des hiesigen Verfahrens bilden, geschahen in den ersten neun Monaten nach dem Auszug. Aufgrund des Raubvorwurfs wurde dann auch noch der Mietvertrag bezüglich der Wohnung in der „…“ schon im Mai2020 wieder gekündigt. Für einige Wochen wohnte der Angeklagte daraufhin bei seinen Freunden, bis er am 01.07.2020bei seiner Tante in „…“ einzog. Dort konnte er nicht lange bleiben, weil er seiner Tante mehrfach Bargeld entwendete, wie noch darzustellen sein wird, und sich mehrfach erheblich mit ihr stritt. Bereits Ende Juli 2020 musste er deshalb wieder aus der Wohnung ausziehen und war danach für rund zwei Monate obdachlos. Dann fand er eine Wohnung in „…“ in der „…“, die er fortan bewohnte, bis ihn ein Wasserschaden kürzlich zu einem erneuten Umzug zwang. Nunmehr wohnt er in „…“ in der „…“; da die Wohnung größer und damit auch teurer ist, beabsichtigt er, einen Freund mit aufzunehmen. Für die Wohnung bezahlt er 600 Euro Warmmiete.
Der Angeklagte „.....“ wurde im Alter von sieben Jahren auf die „…“ in „…“ eingeschult, musste die 2. Klasse wiederholen und wechselte ab der 5. Klasse auf die „…“ in „…“. Erst in der 6. Klasse wurde bei dem Angeklagten eine Lese- und Schreibschwäche festgestellt. Deshalb wechselte er auf die „…“, eine Förderschule in „…“, und besuchte diese bis zur 10. Klasse. Er bestand die Abschlussprüfung nicht und verließ im Jahre 2018 die Schule mit einem Abgangszeugnis; vor allem in den Fächern Deutsch und Mathematik hatte er große Schwierigkeiten. In der 7. Klasse war bei ihm ADHS festgestellt worden. Er sollte dagegen das Medikament Ritalin nehmen, das er allerdings nach einiger Zeit von sich aus absetzte, weil er dadurch nach seinem Eindruck zunehmend depressiv wurde.
Nach den Sommerferien 2018 besuchte er die „…“, eine Berufsschule in „…“, um doch noch den Hauptschulabschluss zu erwerben. Jedoch konnte er auch hier nach einjährigem Besuch die entsprechende Abschlussprüfung nicht bestehen. Im Anschluss machte er einige Wochen ein Praktikum in einer Metzgerei, einer Filiale der „…“ GmbH im Gebäude eines „…“ in „…“, wo er positiv auffiel, so dass er dort anschließend eine Ausbildung als Fleischerei-Fachverkäufer anfangen konnte, obwohl er keinen Schulabschluss hatte. Nach etwa vier Monaten wurde der Ausbildungsvertrag gekündigt; der Grund hierfür ist unklar geblieben. Seine eigene Erklärung, ihm sei wegen eines einzigen Krankheitstages gekündigt worden, erscheint nicht glaubhaft. Die Metzgerei wurde später von einer seiner Diebstahlstaten betroffen.
Nachdem er einige Zeit in einem Minijob auf 450 € - Basis bei „…“ in „…“ gearbeitet hatte, begann er im Februar 2020 als Bauhelfer bei der Baufirma „…“ in „…“ die einem Bekannten seines Stiefvaters gehört und unter anderem auf den Bau schlüsselfertigen Häuser spezialisiert ist. In dem Arbeitsvertrag vom „…“ wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2022 befristet. Dieser Tätigkeit geht er bis heute unverändert nach; selbst in der schwierigen Phase der Obdachlosigkeit hielt er an dieser Tätigkeit fest. Sein monatlicher Nettoverdienst aus dieser Vollzeittätigkeit beträgt 1.400 bis 1.500 Euro. Davon bezahlt er rund 600 Euro Miete und weitere finanzielle Verpflichtungen kommen noch hinzu, wie Anwaltskosten oder Gerichtskosten aus einem früheren Gerichtsverfahren. Der Angeklagte beabsichtigt, bis Ende 2022 bei der Firma weiterzuarbeiten, um zunächst Geld zu verdienen und damit seine Verbindlichkeiten begleichen und Schäden, die durch seine Straftaten verursacht wurden, ausgleichen zu können. Anschließend will er dann aber eine Ausbildung beginnen, die im kaufmännischen Bereich liegen soll.
Der Angeklagte trifft sich in seiner Freizeit mit seinen Freunden oder besucht regelmäßig ein Fitnessstudio, was derzeit pandemiebedingt nur eingeschränkt möglich ist. Probleme mit Alkohol oder anderen Drogen bestehen nicht. Er spielt gerne mit seinen Freunden Fußball oder bastelt an diversen Geräte; insbesondere repariert er gerne alte Handys und Motorroller von seinen Bekannten und Freunden. Seit einem Jahr und fünf Monaten hat er eine Freundin. Sein Verhältnis zu den Eltern der Freundin war am Anfang der Beziehung sehr gut, hat aber seit dem Raubüberfall gelitten. Er hofft, dass er mit ihr in ein bis zwei Jahren in seiner neuen Wohnung zusammenziehen kann. Im Übrigen betrachtet er seine Mutter und - trotz der geschilderten Schwierigkeiten - seine Tante als seine wichtigsten Bezugspersonen und Unterstützerinnen.
Gegen den Angeklagten „.....“ sah die Staatsanwaltschaft Kassel mit Verfügung vom 10.10.2017 in dem Verfahren 4750 Js 34895/17 wegen eines am 24.08.2017 begangenen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Mit Urteil vom 07.07.2020, rechtskräftig seit dem 30.07.2020, verhängte das Amtsgericht Kassel - 4750 Js 4511/20 - 230 Ds - gegen ihn wegen Diebstahls und mehrerer Straßenverkehrsdelikte, begangen zuletzt am 16.11.2019, eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 €, die inzwischen gezahlt wurde, und eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 29.07.2021.
Der Angeklagte „.....“ wurde am 08.05.2020 vorläufig festgenommen und befand sich bis zum 09.05.2020 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kassel vom 06.05.2020. Dieser wurde mit Beschluss vom 09.05. 2020 durch das Amtsgericht Kassel außer Vollzug gesetzt, wobei ihm eine tägliche Meldeauflage erteilt wurde, die er bis zu ihrer Aufhebung am 19.02.2021 völlig beanstandungsfrei erfüllte. Der Haftbefehl wurde von der Kammer anlässlich der Verkündung dieses Urteils aufgehoben.
II.
Am 28.04.2020 ab 19.08 Uhr überfielen den Angeklagten „…“ und „.....“ unter Verwendung einer geladenen Schreckschusspistole den Sonderpostenmarkt „…“ in „…“, „…“, und erbeuteten dort Bargeld in Höhe von 10.491,82 €. Unter den drei anwesenden Angestellten des Marktes befand sich die Angeklagte „…“, die die Idee zu dieser Tat gehabt hatte, den Zugang zum Markt durch den Hintereingang ermöglichte und im Vorfeld mit dem Angeklagten „…“ die Tatplanung durchgeführt und diesen mit wichtigen logistischen Informationen versorgt hatte. Die Beute wurde anschließend unter den drei Angeklagten aufgeteilt.
Teilweise im Vorfeld dieser Tat und teilweise in der Folgezeit beging der Angeklagte „.....“ diverse weitere Straftaten. Diese werden - abweichend von der Chronologie - zur besseren Übersichtlichkeit und gemäß der Schwerpunktsetzung in diesem Verfahren insgesamt im Anschluss an die Raubtat dargestellt.
1. (Ziffer 1. der Anklageschrift vom 30.06.2020 - 6020 Js 16845/20)
Die Angeklagten „…“ und „…“ lernten sich während der Zeit, die „…“ im offenen Vollzug verbrachte, über eine so genannte „Dating-App“ kennen und sind seitdem in einem nicht partnerschaftlichen Sinne miteinander befreundet. „…“ war im Frühjahr 2020, wie bereit dargestellt, bei dem Unternehmen „…“, das Sonderpostenmärkte betreibt, in dem genannten Markt als Teilzeitkraft tätig. Sie war mit dieser Tätigkeit wegen des schlechten Verhältnisses zum Marktleiter sehr unzufrieden; zudem hatte sie erhebliche Schulden und sah bei einem monatlichen Nettoverdienst von lediglich rund 800 € keinen Ausweg aus ihrer Lage. Dabei standen insbesondere die Begleichung einer Reparaturrechnung ihres BMWs und der Ausgleich von Mietrückständen an.
Etwa vier Wochen vor dem 28.04.2020 fand ein gemeinsames Treffen der Angeklagten „…“ und „…“ bei dem Zeugen „…“, einem Freund von „…“, statt, in dessen Rahmen „…“ sich über ihre Arbeit und den schlechten Verdienst beklagte. Wahrscheinlich direkt an diesem Abend, jedenfalls aber in engem Zusammenhang hierzu äußerte „…“, diesen Markt müsse man eigentlich einmal überfallen. Sie habe schließlich detaillierte Kenntnisse über die dortigen Verhältnisse und über die jeweils vorhandenen Bargeldmengen, mit denen sie einen Täter auf einen solchen Überfall gut vorbereiten könne. Zunächst sprachen die beiden Angeklagten nur im Spaß über einen solchen Überfall, aber je länger sie sich - teils im Gespräch, teils über den Messangerdienst „WhatsApp“ - darüber austauschten, desto ernster wurden die Überlegungen und schließlich beschlossen beide, den Plan in die Tat umzusetzen. Dabei sollte „…“ den Markt zu einem von „…“ als günstig angesehenen Zeitpunkt überfallen, während sie dort, scheinbar ahnungslos, ihrer Arbeit nachging.
„…“ wollte den Überfall aber nicht alleine durchführen, sondern eine weitere Person einbeziehen, weil ihm eine Solo-Aktion auch unter der Voraussetzung, dass die Angeklagte „…“ einen günstigen Termin aussuchen werde, zu unsicher erschien. Er fragte daher zunächst den Zeugen „…“, ob dieser interessiert sei, bei einem Überfall mitzumachen, was dieser aber ablehnte. Deshalb fragte er nun den Angeklagten „.....“, den er etwa zwei Monate zuvor kennengelernt hatte, als er ihm, vermittelt über „eBay Kleinanzeigen“, ein Handy abgekauft hatte. Da über das Verhältnis zwischen den beiden Angeklagten in der Zeit nach diesem Handykauf keine Feststellungen getroffen werden können, ist ungeklärt, was den Angeklagten „…“ zu der - berechtigten - Annahme veranlasste, den Angeklagten „.....“ auf einen Raubüberfall ansprechen zu können. Die Angeklagten „.....“ und „…“ waren sich hingegen nicht persönlich bekannt, woran sich bis zum Überfallgeschehen auch nichts änderte.
Der Angeklagte „.....“ war sich zunächst unsicher, aber nach einigem Zureden des Angeklagten „…“ erklärte er sich schließlich zur Mitwirkung bereit. Es wurde vereinbart, dass die Beute unter den drei Angeklagten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden solle. Der Angeklagte „…“ hielt den „.....“ über die Planungen bei zwei oder drei persönlichen Treffen und per „WhatsApp“ auf dem Laufenden, wobei er ihm teilweise auch Screenshots von dem zwischen ihm und „…“ geführten Chat übersandte.
Der Angeklagte „…“ fragte den „.....“ auch nach einer Waffe, woraufhin ihm dieser die Möglichkeit des Einsatzes einer Schreckschusspistole offerierte. Kurz reagierte hierauf begeistert: „Eine was? (Lachender Emoji) Knarre? Hast du? Das wäre noch besser.“ Er sprach sich, nachdem „.....“ ihm dann ein Foto von der Pistole schickte, dafür aus, die Waffe bei dem Überfall zu verwenden. Auch „…“ wurde informiert, dass eine Schreckschusspistole verwendet werden solle, und sie war damit einverstanden.
Am 28.04.2020, einem Dienstag, schrieb „…“ den „…“ zwischen 14 Uhr und 16 Uhr an, dass die Gelegenheit für den Überfall an diesem Tage günstig sei. Der Markt wurde gut besucht und sie wusste, dass die Einnahmen vom Vortag noch nicht abgeholt worden waren. Sie schätzte, dass sich etwa 10.000 € Bargeld im Markt befinden würden. Bereits drei Tage zuvor hatte der Überfall ursprünglich stattfinden sollen, aber durch das unerwartete Auftauchen des Marktleiters im Markt war die Aktion wieder aufgegeben worden.
Die Angeklagte „…“ beschrieb dem Angeklagte „…“ in einer Nachricht um 16.29 Uhr, wo er sie und ihre Kolleginnen in dem Gebäude finden würde und wie er dorthin gelange. Schon im Vorfeld hatte sie ihn über die Standorte der Überwachungskameras informiert. Außerdem teilte sie ihm in fünf kurzen Nachrichten um 16.45 Uhr und 16.46 Uhr die Namen ihrer Kolleginnen mit und dass beide Kinder hätten: „Braunhaarige „…“
Blondhaarige „…“
Beide haben Kinder
„…“ zwei
„…“ eins
Und ich Forever Alone, Mann kennst“
„…“ informierte nun den Angeklagten „.....“ und beide kamen - „.....“ mit einem Roller, „…“ mit einem E-Bike - in die „…“ und trafen sich in der Nähe des Marktes. „…“ hatte als geeigneten Zeitpunkt für die Tat die Zeit kurz nach Ladenschließung mitgeteilt; diese war für 19 Uhr vorgesehen. Direkt an den Markt, nur durch eine Straße getrennt, grenzt in Richtung des Hinterausgangs ein Waldstück an; in einem dortigen Gebüsch verschanzten sich die Angeklagten „…“ und „.....“ und beobachteten den Markt.
Das Marktgebäude ist so aufgebaut, dass man durch den Vordereingang, eine zweiteilige automatische Schiebetür aus Glas, in den Verkaufsbereich gelangt, hinter dem sich dann die nichtöffentlich zugänglichen Räume, insbesondere die Büro- und Lagerräume, befinden. Durch diese gelangt man zum Hinterausgang, der aus einer händisch zu öffnenden Stahltür besteht und durch den man zu diversen Mulden, unter anderem zu den Papp- und Papiercontainern, gelangt.
Kurz vor dem Zeitpunkt des Ladenschlusses brachte „…“ durch den Hintereingang Pappmaterial in den entsprechenden Container. Bei ihrer Rückkehr in das Marktgebäude zog sie die Tür des Hintereingangs nicht hinter sich zu, sondern ließ sie geöffnet. Dies war im Vorfeld ihre Idee gewesen, denn da sie wusste, dass diese Tür ohnehin sehr schwergängig war und nur mit einiger Mühe fest zugezogen werden könnte, ging sie davon aus, den Umstand, dass Personen auf diesem Wege in den Markt gelangen konnten, auf diesen Defekt schieben zu können.
Die Angeklagten „…“ und „.....“ hatten aus ihrem Versteck heraus das Handeln der Angeklagten „…“ beobachtet. Sie zogen sich spätestens jetzt ihre Tatkleidung an: schwarze Jacken, dunkle Mützen und Handschuhe; dazu maskierten sie sich mit so genannten Corona-Masken. Die Sachen wurden über die bereits vorhandene Kleidung drübergezogen.
Dann begaben sie sich um 19.08 Uhr durch den Hintereingang in das Gebäude, wobei der Angeklagte „.....“ die Schreckschusspistole mit sich führte. Diese war mit einer Gaspatrone und zwei Pfefferpatronen geladen. Auch wenn sich der Angeklagte „…“ nicht mehr ganz so sicher war, ob die Verwendung der Waffe eine gute Idee war, ist ein ernsthafter Versuch von ihm, „.....“ an deren Mitnahme zu hindern, nicht feststellbar. Beide Männer gingen zutreffend davon aus, dass die Kolleginnen der Angeklagten „…“ nicht in das Vorhaben eingeweiht waren.
„…“ hatte sich inzwischen zum Vordereingang begeben, wo sich auch ihre beiden Kolleginnen „…“ und „…“ aufhielten. Auch die Vordertür wies nämlich einen Defekt auf, der sich darin äußerte, dass die Eingangstür sich nicht gänzlich schloss, sondern noch einen Spalt breit offen stand. Während die drei Frauen sich den Defekt ansahen, erschienen die Angeklagten „…“ und „.....“ in den Verkaufsräumen, begaben sich zum Eingangsbereich und forderten die drei Verkäuferinnen auf, sich mit ihnen in den hinteren Bereich zu begeben, was diese auch taten. Dabei hielt der Angeklagte „.....“ seine Waffe in der Hand und schwenkte sie herum.
Im Büro angekommen, forderte „…“ nun „…“ auf, ihm den Schlüssel für den dort befindlichen Tresor auszuhändigen, worauf diese auch nach mehrfacher Aufforderung nicht reagierte. Daraufhin zwinkerte „…“ dem Angeklagten „.....“ zu, der nun die Schreckschusspistole Richtung Decke richtete und absprachegemäß einen Schuss abfeuerte. Daraufhin übergab „…“ den Tresorschlüssel und als es dem Angeklagten „…“ nicht gelang, damit den Tresor zu öffnen, tat sie dies auf seine Aufforderung hin ebenfalls. Die Angeklagten „…“ und „.....“ nahmen nun das Geld aus dem Tresor, das sich jedenfalls größtenteils in Safebags befand, und auch sonst greifbares Bargeld und einen oder mehrere Kasseneinsätze mit Geld an sich; das Geld wurde teilweise direkt und teilweise anschließend in einem Nebenraum in einen mitgeführten Rucksack verstaut. Insgesamt erbeuteten die Angeklagten Bargeld in Höhe von 10.491,92 €. Der Angeklagte „…“ sprach nun die Verkäuferinnen mit Namen an und sagte ihnen, sie sollten auch an ihre Kinder denken; sie sollten mindestens fünf Minuten warten, bis sie die Polizei anriefen.
Die Angeklagten „…“ und „.....“ verließen nun das Büro und gelangten über den Lagerraum, in dem sie das weitere Geld in den Rucksack umfüllten, und über den Hintereingang aus dem Gebäude heraus. Sie eilten erneut zu dem Gebüsch in dem Waldstück, wobei auf dem Weg dorthin „…“ den „.....“ bat, den Rucksack zu tragen, da er ihm zu schwer war; dies hing damit zusammen, dass sich bei dem erbeuteten Geld eine große Menge Münzgeld befand. In dem Gebüsch zogen sie ihre Tatkleidung aus, die sie dort zurückließen. Eigentlich sollte gleich dort auch das Geld aufgeteilt werden; jedoch verblieb hierzu nicht genügend Zeit, denn die Verkäuferinnen hatten inzwischen den Marktleiter verständigt, der seinerseits die Polizei alarmiert hatte, die sich nunmehr dem Tatort näherte. Die beiden Angeklagten verließen daher das Umfeld des Marktes und fuhren getrennt voneinander nach Hause.
Etwas später trafen sie sich in der Wohnung des Angeklagten „.....“ in „…“, „…“, und zählten dort das erbeutete Scheingeld; das Münzgeld hatte „.....“ nämlich noch in einem Fach an seinem Roller belassen, den er in einem Parkhaus abgestellt hatte. Der Angeklagte „.....“ erhielt 4.000 € Scheingeld; den Rest nahm der Angeklagte „…“ an sich. Wiederum später an diesem Abend begaben sich beide Angeklagte zu dem Roller von „.....“ und nahmen das Münzgeld an sich. Hiervon nahm „.....“ zwei Rollen zu je 50 €; den Rest nahm „…“ an sich. Danach trennten sich die beiden Angeklagten. Im weiteren Verlaufe des Abends fuhr „…“ zu „…“, händigte ihr einen Teil des Geldes aus und übernachtete anschließend bei ihr. Wie das restliche Beutegeld zwischen den Angeklagten „…“ und „…“ verteilt wurde, konnte nicht vollständig aufgeklärt werden. Positiv feststellbar ist jedoch, dass „…“ 1.000 € Scheingeld von „…“ erhielt und dass dieser 1.300 € Scheingeld und 730 € Münzgeld für sich behielt.
„.....“ gab seinen Beuteanteil vollständig aus, insbesondere kaufte er für 1.000 € einen PKW Smart und gab 1.000 € an einen Freund; zudem machte er diverse weitere Anschaffungen. „…“ verlor den Großteil ihres Beuteanteils, weil sie ihn in einem Versteck deponierte, wo er später nicht mehr aufzufinden war. Bei dem Angeklagten „…“ wurden von der Polizei 2.022,20 € gefunden, die zum wesentlichen Teil aus Beutegeld bestanden. Er erklärte sich bereit, dass dieses Geld zur Schadensminderung an das Unternehmen „…“ übergeben werde, was dann auch geschah.
Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen geriet zunächst allein die Angeklagte „…“ in Verdacht, die alsbald ihre Beteiligung an der Tat einräumte und den Angeklagten „…“ als Mittäter benannte, auf den die Beamten bis dahin noch keinen Hinweis hatten. Dieser gestand ebenfalls seine Tatbeteiligung ein und benannte den Angeklagten „.....“ als weiteren Täter, gegen den sich bis dahin noch kein Verdacht gerichtet hatte.
2. - 9.
Vor und nach dieser Raubtat beging der Angeklagten „.....“ in der Zeit vom 16.01.2020 bis zum 22.07.2020 noch die folgenden weiteren Straftaten:
2. (Anklageschrift vom 28.09.2020 - 6020 Js 13737/20)
Der Angeklagte begab sich gemeinsam mit einem unbekannten Täter, dessen Vorname „…“ lautet, dessen Nachnamen er nicht kennt und der nahe dem „…“ wohnt, am Abend des 16.01.2020 in den Eingangsbereich des „…“, „…“ in dem sich eine Metzgerei-Filiale der „…“ GmbH sowie eine Bäckerei befinden. Es handelte sich dabei um diejenige Filiale, in der der Angeklagte seine Ausbildung gemacht hatte; er hatte „…“ von seiner Kündigung durch die Chefin erzählt und dieser hatte vorgeschlagen, die Metzgerei aus Rache zu bestehlen.
Der Angeklagte und „…“ entwendeten entsprechend eines gemeinsam gefassten Tatplans einen Schlüsselbund von einem Schlüsselbrett im nicht für Publikumsverkehr geöffneten Arbeitsraum der Bäckerei, an dem sich mehrere Schlüssel für die Räumlichkeiten der Metzgerei befanden. Unter anderem waren dies ein Schlüssel für die Außenbürotür der Metzgerei, für den im Büro befindlichen Tresor sowie ein Chip für die Alarmanlage der Glastür zum Verkaufsraum der Metzgerei. Dabei beabsichtigte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits, die an dem Bund befindlichen Schlüssel zu benutzen, um sich Zugang zum Büro der Metzgerei zu verschaffen und dort Gegenstände zu entwenden. Er ging dabei davon aus, die Schlüssel anschließend nicht zurück zu geben.
Plangemäß betraten der Angeklagte und „…“ einige Zeit später durch die Außentür mit Hilfe des entwendeten Schlüssels das Büro der Metzgerei, nachdem sie zuvor mittels des Chips die Alarmanlage um 22.48 Uhr deaktiviert hatten. Im Büro der Metzgerei öffneten der Angeklagte und der unbekannte Mittäter mit dem entwendeten Tresorschlüssel den Tresor und entnahmen zwei Kasseneinsätze mit insgesamt 300,00 € Bargeld sowie eine Plastiktüte mit weiteren 752,00 € Bargeld. Zudem nahmen der Angeklagte und der unbekannte Täter eine im Büro von der Verkaufsleiterin aufgestellte dreh- und schwenkbare WLAN-HD-IP-Kamera (Modell IPC-280.HD) an sich und verließen das Gebäude. Das Bargeld teilten sie sodann hälftig unter sich auf; die Kamera verblieb bei „…“.
3. (Ziffer 1. der Anklageschrift vom 16.09.2020 - 6020 Js 13649/20)
Am 18.03.2020 befuhr der Angeklagte gegen 0.05 Uhr in „…“ die „…“ in Richtung Innenstadt mit dem Kleinkraftrad „…“, Versicherungskennzeichen „…“ mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, obwohl er nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis war, was ihm bei Fahrantritt auch bewusst war.
4. (Ziffer 2. der Anklageschrift vom 16.09.2020 - 6020 Js 13649/20)
Am 01.04.2020 gegen 23.40 Uhr befuhr der Angeklagte in „…“ die „…“ in Höhe der „…“ mit einem Kleinkraftrad, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, was ihm wiederum bei Fahrantritt auch bewusst war.
5. (Ziffer 2. der Anklageschrift vom 30.06.2020 - 6020 Js 16845/20)
Am 05.05.2020 erwarb der Angeklagte einen PKW Smart ForTwo „…“, den er mit Mitteln aus der Beute des zu Ziffer 1. dargestellten Raubüberfalls bezahlte. An diesem PKW brachte er zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt bis zum 09.05.2020 ungestempelte amtliche Kennzeichen „…“ an und erweckte so - wie beabsichtigt - den Eindruck einer amtlichen Zulassung des Kraftfahrzeugs. In diesem Zeitraum (05. - 09.05.) bewegte er den Smart sodann im öffentlichen Straßenverkehr in „…“ und stellte ihn anschließend im öffentlichen Raum vor seiner damaligen Wohnanschrift in „…“, ab.
6. (Ziffer 3. der Anklageschrift vom 30.06.2020 - 6020 Js 16845/20)
Am 11.05.2020 fuhr der Angeklagte mit dem PKW der „…“, amtliches Kennzeichen „…“, auf dem „…“ in „…“ auf und ab, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, was ihm erneut bei Fahrantritt auch bewusst war.
7. - 9. (Ziffern 1. - 3. der Anklageschrift vom 02.10.2020 - 6020 Js 28853/20)
Nachdem der Angeklagte seine Wohnung in „…“ verloren hatte, lebte er für einige Zeit bei seiner Tante „…“in „…“, „…“. Diese war als selbständige Kosmetikerin tätig und führte ihre Einnahmen teilweise in ihrem Portemonnaie mit sich. Bei drei Gelegenheiten nutzte der Angeklagte jeweils Situationen, in denen seine Tante ihre Geldbörse nicht im Blick hatte, dazu aus, um aus dem Portemonnaie Geldscheine zu einnehmen, und zwar konkret
(7.) am 04.07.2020 Bargeld in Höhe von 70 €,
(8.) am 05.07.2020 Bargeld in Höhe von 50 €
(9.) und am 22.07.2020 Bargeld in Höhe von 10 €.
Wegen diese Diebstähle, die von der Geschädigten jeweils alsbald bemerkt wurden, und wegen anderer Differenzen kam es schließlich zum Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten und seiner Tante, woraufhin er aus ihrer Wohnung ausziehen musste. Sofern dem Angeklagten in einem weiteren Verfahren, das zum hiesigen Verfahren hinzuverbunden wurde (Anklageschrift vom 17.08.2020 - 6020 Js 28896/20) in diesem Zusammenhang noch die Begehung einer Körperverletzung zum Nachteil seiner Tante am 27.07.2020 vorgeworfen wurde, ist dieser Vorwurf in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden. Gleiches gilt für den Vorwurf eines weiteren Diebstahls zu Lasten der unter Ziffer II 2. genannten Metzgerei am 10.10.2019 in dem hinzuverbundenen Verfahren 6020 Js 14607/20 (Anklageschrift vom 24.09.2020).
III.
Die Feststellungen zu den Lebensläufen der Angeklagten und zu deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den jeweiligen glaubhaften Angaben der drei Angeklagten zu diesen Fragen und hinsichtlich des Angeklagten „.....“ ergänzend auf dem Bericht des Vertreters der Jugendgerichtshilfe.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten „…“ basieren auf der in der Hauptverhandlung erörterten Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 12.11.2020 und dem auszugsweisen Verlesen des Strafbefehls des Amtsgerichts Friedberg vom 02.11.2017, des Urteils des Amtsgerichts Schwalmstadt vom 19.12.2017 und des Beschlusses des Landgerichts Marburg - StVK - vom 22.08.2019.
Hinsichtlich der Vorstrafen der Angeklagten „…“ ist in der Hauptverhandlung die Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 11.11.2020 erörtert worden, die keine Eintragungen aufwies. Zudem ist der Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 16.10.2020, rechtskräftig seit dem 06.11.2020, verlesen worden.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten „.....“ beruhen auf der in der Hauptverhandlung erörterten Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 11.11.2020 und dem auszugsweisen Verlesen der aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Dokumente.
Der Angeklagte „.....“ hat die Begehung der ihm über die Raubtat hinausgehend vorgeworfenen Taten so, wie es aus den Feststellungen ersichtlich ist, geständig eingeräumt; auf dieser geständigen Einlassung, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer keine Zweifel hat, beruhen die hierzu getroffenen Feststellungen.
Alle drei Angeklagten haben die Begehung der Raubtat in ihren Einlassungen zu Beginn der Hauptverhandlung gestanden. Die Schilderungen der drei Angeklagten sind dabei hinsichtlich der meisten Umstände weitgehend identisch gewesen oder sie fügen sich bei Aspekten, zu denen nur einzelne Angeklagte Äußerungen getätigt haben, widerspruchsfrei in ein Gesamtbild ein; lediglich bezüglich dreier Themen haben sich relevante Unterschiede in den Einlassungen ergeben: zu der Frage, ob die Angeklagten „…“ und „.....“ zumindest bis zur Durchführung des Überfalls davon ausgingen, alle drei im Markt anwesenden Angestellten seien durch die Angeklagte „…“ in das Geschehen eingeweiht worden und trügen dies mit, zu der Frage, wie jenseits des Beuteanteils des Angeklagten „.....“ die restliche Beute zwischen den Angeklagten „…“ und „…“ verteilt wurde, und zu der Frage, ob der Angeklagte „…“ im Vorfeld der Tat die Verwendung einer Schusswaffe verhindern wollte.
Im Einzelnen haben sich die Angeklagten wie folgt eingelassen, wobei sich zunächst jeder Angeklagte in der hier ersichtlichen Reihenfolge alleine geäußert hat und danach alle Angeklagten im ständigen Wechsel ergänzend auf Fragen geantwortet haben, wobei alle Äußerungen hier jeweils für jeden Angeklagten zusammenhängend dargestellt werden:
Die Angeklagte „…“ hat ausgeführt, dass sie im Zeitraum vor der Tat erhebliche Schulden und Geldprobleme gehabt habe und keinen Ausweg hieraus gesehen habe. Sie habe insbesondere die Reparaturrechnung für ihren vom Stiefvater finanzierten BMW, an dem sie als Autofan sehr gehangen habe, nicht bezahlen können, ihn aber unbedingt behalten wollen; auch Mietrückstände hätten bestanden. Sie habe monatlich damals lediglich 800 € netto verdient. Da sei ihr die Idee gekommen, der „…“-Markt, in dem sie damals als Teilzeitkraft gearbeitet habe, könnte überfallen werden und sie könne die ausführenden Personen mit allen nötigen Informationen versorgen. Schließlich habe sie die räumlichen Verhältnisse des Marktes einschließlich der Standorte der Überwachungskameras genau gekannt und auch gewusst, zu welchen Zeiten sich die höchsten Bargeldsummen im Markt befänden und wann die Einnahmen dann abgeholt würden. Sie sei in der dortigen beruflichen Tätigkeit unglücklich gewesen, weil der Marktleiter sie gehasst habe; zu ihren Kolleginnen habe sie allerdings ein gutes Verhältnis unterhalten und die Kolleginnen hätten sich ihrerseits in dem Markt nicht unwohl gefühlt.
Etwa vier Wochen vor der Tat habe sie begonnen, darüber mit dem Angeklagten „…“, mit dem sie ein gutes, rein freundschaftliches Verhältnis habe, zu sprechen. Sie erinnere sich in diesem Zusammenhang auch an einen vom Angeklagten „…“ erwähnten gemeinsamen Abend mit dem Zeugen „…“, in dessen Rahmen sie sich über ihre Arbeit in dem Markt beklagt habe. Erst habe man nur im Spaß über einen möglichen Überfall gesprochen, aber nachdem sie und „…“ viel miteinander darüber geschrieben hätten, sei es immer ernster geworden. Sie hätten sich per „WhatsApp“ geschrieben; den Nachrichtendienst „Telegram“ habe sie nicht auf dem Handy.
Der Angeklagte „…“ sei interessiert gewesen und habe gesagt, er kenne noch einen Kumpel, der so etwas öfter mache und mitmachen solle; dann könne nichts passieren. Die Beute solle durch drei geteilt werden. Den Angeklagten „.....“ habe sie vor der Tat überhaupt nicht gekannt. Die Kommunikation vor der Tat sei allein mit dem Angeklagten „…“ erfolgt. Sie habe gewusst, dass eine Waffe dabei sein würde, von der ihr nur bekannt gewesen sei, dass es sich um eine Schreckschusspistole handele. Sie selbst habe die Idee gehabt, dass die Männer sich mit sog. Corona-Masken maskieren sollten, was sie auch getan hätten.
Der 28.04. sei ein Dienstag gewesen; der Dienstag sei der verkaufsstärkste Tag der Woche. Außerdem habe sie gewusst, dass die Einnahmen des Montags auch bis zum Dienstag im Markt verbleiben würden. Sie habe damit gerechnet, dass am Tattag bei Geschäftsschluss ungefähr 9.000 € bis 10.000 € Bargeld vor Ort sein müssten. All dies habe sie dem Angeklagten „…“ auch kommuniziert. Es sei schon drei oder vier Tage zuvor geplant gewesen, den Überfall durchzuführen, doch dies sei kurzfristig abgeblasen worden, weil sich unerwartet ihr Chef im Markt aufgehalten habe und sie eine Eskalation befürchtet habe.
Sie habe dem Angeklagten „…“ die räumlichen Verhältnisse genau beschrieben. Sie habe ihm auch gesagt, wo sich die Überwachungskameras befänden und dass im Büro keine Kamera installiert sei. Ob die Kameras auch Sprachaufzeichnungen vornähmen, sei kein Thema gewesen.
Sie habe dem „…“ vor der Tat namentlich mitgeteilt, mit welchen beiden Mitarbeiterinnen - Frau „…“ und Frau „…“ - sie in der Schicht eingeteilt sei und dass beide Kinder hätten; sie wisse nicht, warum sie das gesagt habe. Vielleicht habe sie erreichen wollen, dass man beide besser einschüchtern könne und dass dann für ihre Kolleginnen alles ernster wirken werde. Die Angeklagte hat bestätigt, die ihr vorgehaltenen, in den Feststellungen zitierten Nachrichten geschrieben zu haben. Es habe, so die Angeklagte weiter, so aussehen sollen, als würden die Täter den Markt und die dortigen Verhältnisse gut kennen und als hätten sie den Markt schon lange beobachtet. Dass der Umstand, dass die Täter die Vornamen der Kinder ihrer Kolleginnen kennen, auf sie als Informantin würde hindeuten können, habe sie nicht bedacht. Beide Mitarbeiterinnen hätten vorher nichts von dem Überall gewusst und sie habe den Mitangeklagten auch nichts anderes gesagt.
Kurz vor der um 19.00 Uhr stattfindenden Ladenschließung habe sie Pappe zu dem entsprechenden Container außerhalb des Marktes gebracht, den sie hierfür durch den Hinterausgang verlassen habe. Bei ihrer Rückkehr in den Markt habe sie diese Tür nicht wieder geschlossen, sondern nur angelehnt. Die Tür sei kaputt gewesen; man habe sie schon sehr fest zuziehen müssen, wenn man sie habe schließen wollen. Sie habe im Vorfeld den Vorschlag gemacht, dass beide durch die Hintertür kommen sollten, und sich gedacht, dass man deren Eindringen später auf die Schwergängigkeit dieser Tür schieben könne. Sie sei dann zum Haupteingang gegangen, an dem sich ihre Kolleginnen bereits aufgehalten hätten; mit der Eingangstür habe es wieder mal Probleme gegeben; diese sei nicht ganz zugegangen, obwohl die Ladenschlusszeit schon verstrichen gewesen sei und sie komplett geschlossen hätte sein sollen.
Währenddessen seien „…“ und „.....“ durch den Hintereingang ins Gebäude gekommen; sie habe ihnen schon im Vorfeld gesagt, dass sie zu dieser Zeit kommen sollten. Sie seien dann alle ins Büro gegangen und da sei dann halt alles so passiert. Ihre Kollegin „…“ habe sich zunächst geweigert; dann habe „.....“ in die Luft geschossen, so dass sie selbst Angst bekommen habe, und dann hätten beide das Geld genommen und seien weggerannt. Vorher hätten sie zu den namentlich angesprochenen Kolleginnen noch gesagt, dass sie ja Kinder hätten und dass sie keinesfalls früher als in fünf Minuten die Polizei rufen sollten. Sie hätten dann sogar länger als fünf Minuten gewartet, bis sie ihren Chef angerufen hätten, der dann die Polizei verständigt habe.
Noch am Abend nach der Tat sei der Angeklagte „…“ dann zu ihr gekommen und habe bei ihr übernachtet. Einen Rucksack mit dem Geld habe er dabei gehabt. Er habe ihr gesagt, sie bekomme jetzt erstmal 1.000 € und ihren restlichen Anteil erhalte sie dann später, weil das Geld noch nicht gezählt sei. Er wolle es erst noch sorgfältig zählen, aber ihr 1.000 € schon mal vorab geben. Jeder habe nach dem Plan einen gleich großen Anteil bekommen sollen. Mehr als die 1.000 € habe sie aber nie erhalten. Das Geld habe sie - abzüglich eines Teils, den sie für Schminke und Lebensmittel ausgegeben habe - am nächsten Morgen, da sie ein schlechtes Gewissen gehabt habe, unter einem Busch vor dem Haus unter Rindenmulch versteckt, was sie dem „…“ auch erzählt habe. Da sei es dann später, als die Polizei es dort gesucht habe, nicht mehr gewesen; sie wisse nicht, was mit dem Geld passiert sei. Wenn sie, wie behauptet werde, mehr Geld als die 1.000 € bekommen hätte, dann hätte sie davon doch die Reparatur ihres BMWs bezahlt, was aber nicht geschehen sei. Sie habe gegenüber der Polizei alles gestanden und den Angeklagten „…“ als Mittäter benannt.
Der Angeklagte „…“ hat sich dahingehend eingelassen, dass alles etwa vier bis fünf Wochen vor der Tat begonnen habe bei einem Treffen bei seinem Kumpel, dem Zeugen „…“, an dem auch „…“, die Angeklagte „…“, teilgenommen habe. Diese habe er während seiner Zeit im offenen Vollzug über eine „Dating App“ kennengelernt und sie hätten ein gut-freundschaftliches, aber nicht sexuelles Verhältnis zueinander gehabt.
„…“ habe sich darüber beklagt, bei „…“ nur so wenig Geld zu verdienen, etwa 800 bis 900 €, so dass der Zeuge „…“ sogar angeboten habe, sie könne in seinem Transportunternehmen anfangen. Sie habe gesagt, dass auch ihre Kolleginnen unzufrieden seien, auf den Chef sauer seien und sich ausgebeutet fühlen würden; eigentlich könne man den Laden mal überfallen. Sie lasse ihre Freunde dort teilweise auch umsonst einkaufen, indem sie die Waren am Scanner vorbeiziehe.
Zunächst hätten sie nur darüber Witze gemacht und herumgealbert - wobei der Zeuge „…“ jenseits dieses Abends nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt habe -, aber als er sie irgendwann gefragt habe, ob sie sich einen Überfall ernsthaft vorstellen könne, habe sie dies bejaht. Sie hätten sich viel darüber geschrieben und der Plan sei immer ernster geworden und irgendwann habe es dann festgestanden. Warum er dabei mitgemacht habe, könne er gar nicht recht erklären; um das Geld sei es ihm nicht gegangen, da er mit seinem Arbeitslohn gut klar gekommen sei. Vielleicht sei es Gutmütigkeit gewesen. Er mache manchmal dumme Sachen, ohne vorher genug darüber nachzudenken, und er müsse schon zugeben, dass diese Aktion in laufender Bewährung „selten dämlich“ von ihm gewesen sei.
Sie hätten dann auf einen Tag gewartet, an dem „…“ mit ihren beiden Kolleginnen gemeinsame Schicht haben würde und viel Geld im Haus sein würde; dieses werde nämlich, wie „…“ ihm gesagt habe, alle zwei Tage abgeholt. Erst habe man Probleme gehabt, einen passenden Tag zu finden. Einige Tage vor den Tattag habe die Sache schon stattfinden sollen, sei aber wegen der Anwesenheit des Marktleiters abgesagt worden. Am Tattag habe sie ihm gegen 14 Uhr oder 15 Uhr geschrieben, dass es an diesem Tage ideal sei; es seien etwa 12.000 € Bargeld im Hause. Sie habe auch ein Foto geschickt, dass ihre Kollegin beim Geldzählen gezeigt habe; da diese Kollegin dabei in die Kamera geschaut habe, sei er sicher gewesen, dass sie Bescheid wisse.
„…“ habe ihm gesagt, dass das Ganze eine sichere Sache sei, da alle eingeweiht seien. Er habe sie so verstanden, als wüssten die Kolleginnen jedenfalls, dass jemand vorbeikäme, um den Markt zu überfallen; ob die Kolleginnen auch von Einzelheiten oder der Verwendung der Waffe gewusst hätten, habe er nicht gewusst. Sie habe ihm die Namen der Kolleginnen mitgeteilt und gesagt, er solle diese Namen auch nennen, damit alles ernster klinge, falls von den Überwachungskameras auch die Stimmen aufgezeichnet würden; ob dies so sei, habe sie nicht sicher gewusst. Er habe nicht selbstnachgeschaut, wo die Kameras gehangen hätten.
Die Idee, eine dritte Person miteinzubeziehen, sei von ihm gekommen; er habe die eigentliche Überfallhandlung keinesfalls allein durchführen wollen, weil ihm dies zu unsicher gewesen sei. Er habe zunächst „…“, den Zeugen „…“, gefragt, ob er mitmachen wolle; er habe aber abgelehnt. Danach habe er „…“, den Angeklagten „.....“, gefragt; der sei bereit gewesen mitzumachen. Den „…“ habe er mal über ein Geschäft bei „eBay Kleinanzeigen“ kennengelernt und sei danach mit ihm in Kontakt geblieben. „…“ habe bei ihm auch mal ein Schreiben gesehen, das mit seiner Haftentlassung zu tun gehabt habe; deshalb habe man auch über seine Straftaten gesprochen. Sie hätten sich im Vorfeld zwei- oder dreimal zur Tatplanung getroffen und ansonsten viel über „WhatsApp“ kommuniziert; auch habe er ihm manchmal Screenshots von seiner Kommunikation mit „…“ übersendet. „…“ habe ihm ein Foto von einer Schreckschuss-Pistole geschickt. Er, „…“, sei zunächst mit der Verwendung einverstanden gewesen, weil er sich gedacht habe, dass das Ganze dann ernster aussehe.
Es sei ausgemacht gewesen, dass die Beute zu gleichen Teilen durch drei geteilt werde. Was eine etwaige Beute-Beteiligung der Kolleginnen von „…“ angehe, habe sie ihm geschrieben, den Rest mache sie. Das habe sie ihm über den Nachrichtendienst „Telegram“ geschrieben. Er habe „…“ die Kommunikation über „Telegram“ empfohlen, weil sich die Nachrichten dort nach kurzer Zeit wieder löschen würden.
Gegen 18 Uhr habe man sich am „…“ getroffen; er sei mit seinem E-Bike gekommen und „…“ mit seinem Roller und man sei von dort zum „…“- Markt rübergegangen. „…“ habe dann die Waffe dabei gehabt; er, „…“, habe ihm gesagt, er solle sie doch lieber nicht mit rein nehmen. Daraufhin habe er die Pistole in das Handschuhfach seines Rollers gelegt. Sie hätten dann „…“ dabei beobachtet, wie sie durch die Hintertür raus- und wieder reingegangen sei und die Tür dabei nur angelehnt habe.
Um 19.08 Uhr seien „…“ und er in das Gebäude hineingegangen. Dabei habe er gesehen, dass „…“ die Waffe doch dabei gehabt habe. Da hätte er die Aktion eigentlich abbrechen müssen, was er aber nicht getan habe. Er habe nur noch an das Geld gedacht und sich gesagt, jetzt, wo man schon da sei, solle die Sache auch durchgezogen werden.
Die Verkäuferinnen hätten sich alle an der vorderen Eingangstür aufgehalten, die sich nicht richtig habe zuschließen lassen. „…“ habe nun gerufen, dies sei ein Überfall und alle sollten nach hinten mitkommen, was die Verkäuferinnen auch getan hätten. Sie hätten sehr erschrocken gewirkt; als eine der Damen an ihm vorbeigegangen sei, habe er gesehen, dass sie ganz bleich gewesen sei. Da sei ihm klar geworden, dass „…“ Kolleginnen nicht eingeweiht gewesen seien.
Er habe nun, nachdem alle im Büro angekommen seien, eine Mitarbeiterin aufgefordert, ihm den Schlüssel zum Tresor auszuhändigen. Als sie auch nach fünf oder sechs Aufforderungen nicht reagiert habe, habe „…“ in die Luft geschossen. Damit habe selbst er, „…“, nicht gerechnet; immerhin seien irgendwo draußen noch drei oder vier Bauarbeiter gewesen und der Schuss sei sehr laut gewesen.
Die Mitarbeiterin habe ihm nun den Schlüssel gegeben, aber es sei ihm nicht gelungen, damit den Tresor zu öffnen. Er habe deshalb die Mitarbeiterin hierzu aufgefordert, die dies zunächst nicht, schließlich aber doch befolgt habe. In dem Tresor seien Safebags mit Bargeld gewesen, die habe er an sich genommen; auch auf dem Tisch habe sich noch Bargeld in einer Kasse befunden; er habe auch mindestens einen Kasseneinsatz mit dem Geld herausgenommen, den man dann im Lager in den mitgeführten Rucksack entleert habe. Da der Münzgeldanteil an dem erbeuteten Geld sehr hoch gewesen sei, sei der Rucksack sehr schwer geworden, so dass er ihn nicht mehr habe tragen können. Er habe „…“ gebeten, dies zu tun, was er auch gemacht habe.
Sie hätten sich dann beide in einem Gebüsch in dem nahegelegenen Waldstück der dunklen Tatkleidung entledigt, die sie zuvor einfach über die Kleidung drübergezogen hätten, und diese auch dort zurückgelassen, sie hätten eigentlich das Geld auch gleich dort unter sich aufteilen wollen, aber dann sei es zu unruhig geworden und sie hätten schon Polizeisirenen gehört. So hätten sie sich getrennt und „…“ habe das Geld zunächst mitgenommen.
Er habe „…“ dann noch am selben Abend in seiner Wohnung in der „…“ besucht. „…“ habe das gesamte Scheingeld in seiner Wohnung gehabt; sie hätten es gezählt und es seien 9.300 € gewesen. Das Münzgeld habe sich noch in seinem Roller befunden. Er, „…“, habe 5.300 € Scheingeld an sich genommen und die restlichen 4.000 € dem „…“ überlassen; da er den Wert des Münzgeldes auf etwa 3.000 € geschätzt habe, hätten die 4.000 € in etwa dem Drittel-Anteil für „…“ entsprochen.
Später am Abend hätten sich beide nochmal in dem Parkhaus getroffen, in dem „…“ seinen Roller geparkt habe und sie hätten das Münzgeld an sich genommen. „…“ habe noch zwei Rollen zu je 50 € genommen; den gesamten Rest habe er, „…“, mitgenommen und sei dann mit einem Taxi heimgefahren. Dort habe er dann mit dem Gedanken gespielt, sich der Polizei zu stellen, sei auch schon zur nächsten Dienststelle gefahren, habe dann aber daran gedacht, dass er erst seit sieben Monaten aus dem offenen Vollzug entlassen worden sei, und er habe gehofft, die Sache werde verborgen bleiben.
Danach habe er gesehen, dass ihn „…“ per Instagram aufgefordert habe, zu ihm zu kommen, was er auch getan habe. Er habe 4.000 € Scheingeld mitgenommen, 1.300 € Scheingeld und das Münzgeld habe er zu Hause gelassen. Die 4.000 €, gestückelt in 33 50 € - Scheine und viele 20 € - Scheine, habe er ihr übergeben; sie habe das Geld in ihrem Kleiderschrank versteckt. Er habe ihr das Geld so zeitnah gegeben, damit sie nicht zur Polizei gehe. Er habe dann bei ihr übernachtet und sei am nächsten Morgen heimgefahren.
Wenn „…“ behaupte, sie habe von ihm nur 1.000 € Bekommen, dann sei das Blödsinn. Als er zwei Tage später wieder bei ihr zu Besuch gewesen sei, habe sie ihm gesagt, sie werde die Auto-Reparatur-Rechnung in Höhe von 2.000 € nun bezahlen, sie habe 600 € an einen Kumpel zurückgezahlt, die Miete überwiesen und eine Schischa gekauft; sie habe jetzt noch 1.000 € gehabt.
Kurze Zeit später habe er an einem Automaten in einem „…“ „…“-Markt das Münzgeld umgetauscht. Zu seiner großen Enttäuschung habe es nur einen Wert von rund 720 € gehabt, von denen er noch 60 € Wechselgebühr habe zahlen müssen. So sei er mit einem Beuteanteil von nur rund 1.900 € am Ende deutlich am schlechtesten weggekommen. Die 1.900 € seien der wesentliche Teil des Bargeldbetrages in Höhe von 2.020 € gewesen, den die Polizei bei ihm gefunden habe. Er habe gegenüber der Polizei den Angeklagten „.....“ als Mittäter benannt.
Der Angeklagte „.....“ hat sich dahingehend eingelassen, alles habe mit „eBay Kleinanzeigen“ begonnen; darüber habe er den Angeklagten „…“ kennengelernt, der ihm ein Handy abgekauft habe. Er habe ihn zur Übergabe des Handys in dessen Wohnung besucht und man habe sich unterhalten. Nachdem man anschließend zwei Monate lang keinen Kontakt gehabt habe, habe sich der Angeklagte „…“ bei ihm gemeldet und ihn zunächst gefragt, ob er Arbeit brauche, was er verneint habe, und ihn zwei Tage später bei einem Treffen gefragt, ob er zusammen mit ihm einen Raub begehen wolle; „…“ habe ihm nämlich abgesagt. Er, „.....“, sei sich zunächst nicht sicher gewesen. Dass „…“ ihn so einfach auf einen Raub angesprochen habe, habe ihn nicht gewundert; erklären könne er dies nicht. „…“ habe ihm zugeredet und ihm gesagt, er könne seiner Freundin dann von der Beute viele schöne Sachen kaufen. Er, „.....“, sei nicht sicher gewesen, wie er die Anspielung auf seine Freundin, die ganz in der Nähe von „…“ in „…“ gewohnt habe, habe verstehen sollen. Er habe sich dann einverstanden erklärt. Er, „.....“, sei von „…“ im Vorfeld informiert worden, was passieren solle; er habe Bescheid gewusst, bei was er da mitmache. Die Angeklagte „…“ habe er gar nicht gekannt; „…“ habe ihm gesagt, dass er sie über eine Dating-App kenne.
„…“ habe ihn im Vorfeld der Tat gefragt, ob er eine Waffe habe; das habe er bejaht und ihm auch ein Foto der Waffe und ein Video geschickt, in dem die Handhabung erklärt worden sei, weil er erst gedacht habe, „…“ wolle die Tat vielleicht mit der Waffe allein durchziehen. „…“ habe ihn aufgefordert, die Waffe unbedingt mitzubringen. Die solle er während des Überfalls schwenken, damit alles ernst gemeint wirke. Er habe damit Druck aufbauen sollen. Die Waffe sei eine Schreckschusspistole gewesen, die er in einem Laden am „…“ in „…“ gekauft habe; er habe damit eigentlich an Silvester Feuerwerk machen wollen. Am Tattag sei sie mit einer silbernen Platzpatrone und zwei goldenen Pfefferpatronen geladen gewesen.
„…“ habe ihm dazu auch gesagt, dass das anwesende Personal eingeweiht sei; es sei eine sichere Sache. Auf die Frage, warum er denn mit der Waffe Druck habe aufbauen sollen, wenn doch alle eingeweiht gewesen seien, hat er geantwortet, darüber habe er nicht nachgedacht. Ein Gespräch im Vorfeld der Tat, die Waffe noch zurückzuhalten, habe es nicht gegeben.
Er sei am Tattag mit seinem Roller zum „…“ gefahren und habe sich dort mit „…“ getroffen. Beide hätten sich zunächst umgezogen; sie hätten dunkle Sachen angezogen: dunkle Handschuhe, dunkle Mützen, schwarze Jacken und dunkle Corona-Masken. Sie seien dann kurz nach 19 Uhr durch eine defekte Tür in den Markt gegangen. Er, „.....“, habe „Überfall“ gerufen und alle aufgefordert, ins Büro zu gehen. Als dort zunächst trotz drei- oder vierfacher Aufforderung von „…“ niemand den Tresor aufgemacht habe, habe „…“ ihm zugezwinkert. Das sei zuvor als Zeichen vereinbart worden, dass er nun in die Luft schießen solle, was er dann auch getan habe. Er habe niemanden verletzten wollen.
Nach dem Schuss seien die Frauen komplett anders gewesen; sie hätten gezittert und sich komisch benommen. „…“ habe beim Rausgehen noch zu den Frauen gesagt, dass deren Kindern was passieren werde, wenn sie die Polizei riefen. Das erbeutete Geld hätten er und „…“ in einem Hinterraum dann in einen Rucksack verstaut, den er, „.....“ dann getragen habe, weil er dem „…“ zu schwer gewesen sei. Sie hätten sich dann in der Nähe des Marktes wieder umgezogen und hätten auch beabsichtigt, gleich dort die Beute zu teilen, aber das habe nicht mehr geklappt, weil schon bald überall die Polizei gewesen sei.
Sie hätten sich daher getrennt und sich später in seiner, „.....“, Wohnung getroffen und dort zunächst das Scheingeld gezählt; es seien 10.000 € bis 11.000 € gewesen, von denen er 3.000 € bekommen habe. Später hätten sie das Münzgeld in Höhe von etwa 1.000 € geholt; davon habe er 400 € bekommen. Von der Beute habe er sich für 1.000 € einen PKW Smart gekauft, habe 1.000 € an einen Freund zurückgezahlt und den Rest für Schuhe und solchen „Kram“ ausgegeben.
Soweit sich aus diesen drei geständigen Einlassungen sich ein weitgehend einheitliches Bild von der Tat ergibt, was ganz überwiegend der Fall ist, hat die Kammer an der Glaubhaftigkeit der Einlassungen keine Zweifel und stützt hierauf die Feststellungen zum Tatgeschehen einschließlich seiner Anbahnung und des Nachgeschehens. Näherer Erörterung bedürfen jedoch die drei bereits eingangs genannten Aspekte, in denen sich die Einlassungen teilweise widersprechen:
Am gewichtigsten ist hiervon die Frage, ob die Angeklagten „…“ und „.....“ davon ausgegangen sind, dass die Kolleginnen der Angeklagten „…“ von ihr hinsichtlich der Raubtat von vornherein informiert und eingebunden waren, wobei es hier nur um die Vorstellung der Angeklagten gehen kann, denn dass die Kolleginnen tatsächlich keine Ahnung hatten, wurde den Angeklagten „…“ und „.....“ nach ihren Einlassungen anhand der Reaktionen auf die Drohungen dann auch selbst bewusst.
Die Kammer folgt jedoch in dieser Frage der Einlassung der von Anfang an geständigen Angeklagten „…“, wonach ihre Kolleginnen von ihr nicht eigeweiht worden seien und sie den Mitangeklagten auch nichts anderes gesagt habe.
Von erheblicher Bedeutung hierfür ist eine Passage eines per „WhatsApp“ geführten Chatverkehrs zwischen den Angeklagten „…“ und „…“; von diesem wurde im Rahmen der Handyauswertung des Handys von „.....“ ein Screenshot angefertigt, der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurde. Der Screenshot stammt vom Handy des Angeklagten „…“, der die Angeklagte „…“ bei „WhatsApp“ unter der Bezeichnung „…“ führte; der Screenshot wurde von „…“ an „.....“ weitergesendet:
Die Angeklagte „…“ schrieb ihm am Tattag um 16.31 Uhr:
„Ihr kommt rein
Nimmt das Geld was auf dem Tisch liegt dann nimmt sagt ihr das sie den Safe aufmachen soll und nimmt alles was da drinne ist
Auch was ist den kleinen Kassetten drinne ist…
aber lasst sie das aufmachen
Dann ist hinter dem Regal so sie sitzt eine tupperdose wo auch noch Kleingeld drinne ist. Das nimmt ihr auch mit.“
Daraufhin antwortete ihr der Angeklagte „…“ um 16.42 Uhr:
„Ja dann weiß sie aber, dass wir zu gut bescheid wissen und dann suchen die die undichte Stelle bei euch.. Also wenn da 50€ drinne sind, dann lassen wir die da liegen“
Diese Antwort des Angeklagten „…“, zu deren Urheberschaft er sich auf Nachfrage ausdrücklich bekannt hat, ergibt nur dann Sinn, wenn er davon ausging, dass die Kolleginnen der Angeklagten „…“ nicht eingeweiht sein würden, denn ansonsten wäre der Kollegin - und nur hierauf kann sich die Bezeichnung „sie“, wie auch schon in der Nachricht von „…“, bezogen haben - ja ohnehin klar gewesen, woher die Männer so gut Bescheid wüssten und dieser Eindruck hätte nicht mehr vermieden werden können und müssen.
Hinzu kommt, dass einige Elemente des Tatgeschehens objektiv keinen Sinn ergeben würden, wenn man von einer Komplizenschaft der Angestellten „…“ und „…“ ausgehen würde, so dass die Durchführung dieser Elemente durch die Angeklagten „…“ und „.....“ auch in subjektiver Hinsicht nicht erklärbar wären, wenn sie tatsächlich von einem Eingeweihtsein der Angestellten ausgegangen wären. So erklärt sich nicht, warum, wie zumindest der Angeklagte „.....“ bekundet, zwischen ihm und dem Angeklagten „…“ im Vorfeld ein Zeichen vereinbart worden sein sollte, auf welches hin „.....“ in die Luft schießen solle; schon der Umstand, dass die Schreckschusspistole - deren bloßes Mitführen sich noch als „Show“ für die Überwachungskameras erklären lassen mag - überhaupt im geladenen Zustand geführt wurde, wenn alle Anwesenden eingeweiht waren, erklärt sich nur schwer. Die Abgabe des Schusses als solcher ließe sich bei Einweihung aller Anwesenden auch nur als nach außen gerichteter „Effekt“ erklären; allerdings befand sich in dem Büro überhaupt keine Kamera.
Gleiches gilt für die bereits im Vorfeld der Tat zwischen den Angeklagten „…“ und „…“ vorbereitete namentliche Bedrohung der Verkäuferinnen am Ende der Tat. Zwar war dem Angeklagten „…“ in dem Moment, in dem er diese Bedrohung aussprach, inzwischen auch nach seiner Einlassung klar geworden, dass die Kolleginnen nicht eingeweiht waren, aber die Vorbereitung der namentlichen Bedrohung im Vorfeld der Tat ergibt keinen rechten Sinn, wenn man von der Komplizenschaft der Bedrohten ausgegangen sein will.
Noch grundsätzlicher stellen sich zwei weitere Ungereimtheiten dar: Gerade wenn der Angeklagte „…“ davon ausgegangen wäre, dass alle noch im Markt anwesenden Personen in den Raubplan eingeweiht seien, erklärte sich sein Beharren auf die Einbeziehung eines weiteren Täters - mit der folgenden Notwendigkeit einer weiteren Beuteteilung - nicht. Überdies fragt sich, warum bei einer Teilung der Beute durch fünf Personen, die die Konsequenz der Mitwirkung der Kolleginnen wäre, dies allein zu Lasten des Beuteanteils der Angeklagten „…“ hätte gehen sollen, wie sich aus der Einlassung des „…“, wonach „…“ gesagt habe, sie mache den Rest, ergibt. Gerade weil die Angeklagte „…“ das Geld aus der Beute am dringendsten benötigte, liegt eher fern, dass sie sich darauf eingelassen haben könnte, ausgerechnet und allein ihren Beuteanteil für die Auszahlung der Kolleginnen zu verwenden. Dass andererseits ihre laut „…“ zwei mit Vollzeitstellen ausgestatteten, langjährig in dem Markt angestellten Kolleginnen ohne Beteiligung an der Beute eine Komplizenschaft bei dem Raubgeschehen akzeptiert haben könnten, liegt ebenfalls fern, zumal die Angeklagte „…“ ausgeführt hat, dass lediglich sie Probleme mit dem Marktleiter gehabt habe.
Es passt in diesem Zusammenhang ins Bild, dass der Angeklagte „…“ gerade diese Nachricht der Angeklagten „…“, die Beuteverteilung an die Kolleginnen erledige sie, über den Dienst „Telegram“ erhalten haben will, bei dem sich alle Nachrichten nach kurzer Zeit automatisch löschen und von dem überdies die Angeklagte „…“ sagte, sie habe diesen Dienst nie auf dem Handy gehabt. Auch das von „…“ erwähnte Foto, auf dem die Kollegin von „…“ beim Geldzählen in die Kamera geschaut habe, hat sich im Rahmen der Handyauswertung im Übrigen nicht finden lassen.
Mag man für einzelne dieser Aspekte noch eine Erklärung finden, die sich mit der Annahme einer Komplizenschaft der Kolleginnen durch die Angeklagten „…“ und „.....“ in Einklang bringen ließe, so ergibt sich gesamtwürdigend aus der Vielzahl der vorgenannten Umstände die Überzeugung der Kammer, dass die beiden Angeklagten von vornherein nicht mit einer Einbindung der Angestellten „…“ und „…“ gerechnet hatten.
Dem widerspricht auch nicht die Aussage des vom Angeklagten „…“ benannten Zeugen „…“. Zwar hat dieser inhaltlich die Einlassung des Angeklagten tatsächlich gestützt, indem er bekundet hat, die Angeklagte „…“ habe bei einem gemeinsamen abendlichen Treffen auf ihre Arbeit bei „…“ geschimpft und gesagt, dass man den Laden mal überfallen müsste und dazu gesagt, dass ihre Kolleginnen auch von dem Laden „abgefuckt“ und für so eine Aktion sicher auch zu haben seien. Allerdings vermag die Kammer der Aussage des Zeugen „…“ über den - auch von der Angeklagten „…“ bestätigten - Umstand, dass es einen solchen gemeinsamen Abend gab und dass hierbei auch ihre Tätigkeit bei „…“ thematisiert wurde, hinausgehend keinen Glauben zu schenken.
Denn die Aussage des Zeugen wies die typischen Merkmale einer - mit dem Angeklagten „…“ abgesprochenen - Gefälligkeitsaussage auf. Denn wie sich auf diverse Nachfragen hin ergeben hat, ist dem Zeugen genau dieses eine Detail des Gesprächs über den Raub, zu dessen Bekundung er benannt worden war, erinnerlich gewesen, während er im Übrigen keine Erinnerungen mehr an Einzelheiten gehabt haben will. Es sei, so der Zeuge, sonst nichts Konkretes zu dem Überfall besprochen, sondern nur darüber gewitzelt worden; das einzige, was gesagt worden sei, sei gewesen, dass die Mitarbeiterinnen nicht abgeneigt sein würden.
Auch die - von dem Raubgeschehen unabhängigen - auch schon in der Einlassung des Angeklagten „…“ enthaltenen Elemente, dass die Angeklagte „…“ zugegeben habe, ihre Freunde umsonst in dem Markt einkaufen zu lassen, und dass er ihr wegen ihrer Klage über den geringen Verdienst angeboten habe, in seinem Unternehmen anzufangen, hat der Zeuge „…“ bekundet. Jedoch hat er auf die Nachfrage, warum er ausgerechnet einer Person, die soeben geschildert hatte, ihren aktuellen Arbeitgeber systematisch zu hintergehen, eine Arbeit bei sich angeboten habe, keine Antwort geben können. Offenbar ist so weit bei dem Versuch, die Angeklagte „…“ in Misskredit zu bringen, nicht gedacht worden.
Hinsichtlich der weiteren in den Einlassungen kontrovers dargestellten Frage, welche Beuteanteile bei dem Angeklagten „…“ einerseits und bei der Angeklagte „…“ andererseits verblieben, geht die Kammer für beide Angeklagte zu deren Gunsten jeweils von deren eigenen Darstellungen aus. Zwar wirken beide Einlassungen an dieser Stelle Ungereimtheiten auf, denn es erklärt sich zum einen nicht so recht, warum die Angeklagte „…“, die über eine eigene, von ihr allein bewohnte Wohnung verfügt, ihren Beuteanteil vor dem Haus unter Rindenmulch vergraben haben sollte, und es erscheint zum anderen wenig glaubwürdig, dass der Angeklagte „…“ bei einer Münzgeldmenge in Höhe von rund 700 € davon ausgegangen sein will, dass es sich dabei um die rund vierfache Summe gehandelt haben soll, was schon ein sehr grobes Verschätzen darstellen würde. Aber da diese Ungereimtheiten dazu führen, dass keine der beiden Einlassungen in diesem Punkt deutlich glaubhafter und vorzugswürdiger erscheint als die andere - und weitere Aufklärungsansätzen sich nicht ergeben haben -, bleibt der Kammer nur der Weg, bei beiden Angeklagten lediglich von dem jeweils eingeräumten Beuteumfang auszugehen. Hinsichtlich des Angeklagten „.....“ geht die Kammer von einem Beuteanteil von 4.000 € Scheingeld und 100 € Münzgeld aus, wie von dem Angeklagten „…“ dargestellt wurde, weil dies der vereinbarten Dreiteilung der Beute am ehesten entspricht.
Schließlich vermag die Kammer dem Angeklagten „…“ die in seiner Einlassung geschilderten Skrupel hinsichtlich der Verwendung der Schusswaffe jedenfalls nicht insoweit zu glauben, als er vor der Tat versucht haben will, den „.....“ von der Mitnahme der Waffe abzuhalten, was jener auch ausdrücklich in Abrede gestellt hat. Dies beruht auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Screenshot, der einen Ausschnitt aus dem „WhatsApp“-Chat zwischen den Angeklagten „…“ und „.....“ wiedergibt. Dort antwortet der Angeklagte „…“ auf eine Sprachnachricht des „.....“ mit: „Eine was? (Lachender Emoji) Knarre? Hast du? Das wäre noch besser.“ Die Verwendung einer Waffe wurde vom Angeklagte „…“ also durchaus begrüßt, so dass nicht anzunehmen ist, dass er deren Mitnahme ernsthaft habe verhindern wollen, mögen ihm auch direkt vor der Tat innerlich Bedenken gekommen sein. Von entscheidender Bedeutung ist dies jedoch nicht, denn dass Kurz gesehen hatte, dass „.....“ die Waffe bei Betreten des Marktes mit sich führte, und dann nicht mehr dagegen vorging, hat auch der Angeklagte „…“ eingeräumt.
Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen ist noch folgendes ergänzend darzustellen:
Die genaue Schadenssumme wurde der in der Hauptverhandlung verlesenen Schadensaufstellung des „…“-Regionalleiters „….“ vom 29.04.2020 entnommen.
Der Umstand, dass sich der Angeklagte „…“ mit der Aushändigung des in seiner Wohnung gefundenen Geldbetrages in Höhe von 2.022,20 € an die „Firma „…“ einverstanden erklärte, ergibt sich aus einer Gesprächsnotiz der KHK´in „…“ vom 06.05.2020, die ihm vorgehalten worden ist und deren Richtigkeit er bestätigt hat.
Die Feststellungen, dass die Angeklagte „…“ den Angeklagten „…“ und dieser den Angeklagten „.....“ jeweils als weiteren Mittäter gegenüber der Polizei benannten und dass die Beamten zuvor noch keine Hinweise auf deren Mittäterschaft hatten, ergibt sich aus zwei im allgemeinen Einverständnis verlesenen Vermerken von KOK „…“ und KHKin „…“, die jeweils vom 06.05.2020 stammen und die die entsprechenden Einlassungen der inhaltlich bestätigen.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die drei Angeklagten durch die Tat zu Ziffer II 1 des gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Raubes gemäß den §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte „.....“ beging tateinheitlich ein Vergehen des unerlaubten Führens einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Ziffer 2a WaffG.
Wenngleich die Angeklagte „…“ am Tatort durch das Offenstehenlassen der Hintertür lediglich einen konkreten Beitrag leistete, der von seinem objektiven Gehalt her eher einem Gehilfinnenbeitrag ähnelt, und sich im Übrigen als Opfer des Überfalls gerierte, so ist doch gesamtwürdigend auch bei ihr die täterschaftliche Begehungsweise gegeben: Da sie die Idee zur Tat hatte, die gesamte Tatplanung zusammen mit dem Angeklagten „…“ entwickelte und dabei wesentliche Informationen über das Tatobjekt offenlegte und da sie zudem nicht ganz unerheblich an der Beute beteiligt war, steht außer Zweifel, dass auch sie die Tat als eigene wollte.
Der Angeklagte „.....“ hat sich nach den weiteren getroffenen Feststellungen überdies wegen Diebstahls in vier Fällen gemäß § 242 Abs. 1 StGB (Ziffern II 2. und 7. - 9.), wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Ziffern II 3., 4. und 6.) und wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Ziffer II 5.). Die Taten stehen zueinander und zu der Raubtat im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
V.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung für den Angeklagten „…“ ist der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB vermag die Kammer hier nicht anzunehmen; jedoch ist aufgrund der geleisteten Aufklärungshilfe der Strafrahmen gemäß den §§ 46 b, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Die Anwendung des Ausnahmenstrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB kommt hier nicht in Betracht. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Faktoren ergibt sich kein deutliches Überwiegen der günstigen Umstände, so dass kein minder schwerer Fall gegeben ist.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass durchaus einige wichtige strafmildernde Faktoren für den Angeklagten „…“ vorliegen. Insbesondere ist hier sein Geständnis zu nennen, das zwar, insbesondere im Hinblick auf die Annahme einer Komplizenschaft der anwesenden Verkäuferinnen, leicht beschönigende Elemente enthielt, gleichwohl aber komplett tatbestandsausfüllend gewesen ist und damit als vollwertiges Geständnis zu bewerten ist. Mit diesem Geständnis in der Hauptverhandlung knüpft der Angeklagte an ein frühzeitiges polizeiliches Geständnis an. In dessen Rahmen hatte er überdies Aufklärungshilfe geleistet, indem er den Angeklagten „.....“ als weiteren Täter benannt hatte, was ebenfalls für ihn spricht.
Hinsichtlich der Tatausführung ist zu seinen Gunsten die kurze Tatdauer zu berücksichtigen. Zwar hat sich eine genaue Dauer des Überfalls nicht feststellen lassen, aber nach den festgestellten Abläufen der Tat wird diese, was naheliegt und zu Gunsten der Angeklagten anzunehmen ist, nur wenige Minuten gedauert haben. Die verwendete Waffe ist als Schreckschusswaffe innerhalb des Spektrums des § 250 Abs. 2 StGB zu den weniger gefährlichen Waffen zu zählen. Zudem hat der Angeklagte der Aushändigung eines bei ihm gefundenen Bargeldbetrages von 2.022,20 € an die Geschädigte zugestimmt, wobei dieser Geldbetrag im Wesentlichen aus seinem Beuteanteil bestand, womit im Ergebnis sein Beuteanteil nebst einem kleinen Zusatzbetrag an die Geschädigte zurückgelangt ist.
Diesen strafmildernden Aspekten stehen allerdings auch gewichtige Umstände gegenüber, die sich zu Lasten des Angeklagten „…“ auswirken. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Tatsache zu nennen, dass der Angeklagte die Tat nur rund ein halbes Jahr nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, also unter dem Eindruck einer mehrjährigen Haftstrafe und unter laufender Bewährung stehend beging. Die Warnwirkung dieser Freiheitsstrafe hat ihn mithin nicht erreicht und er hat die Chance der ihm eingeräumten Reststrafenaussetzung zur Bewährung binnen relativ kurzer Zeit vertan. Zwar ist die jetzige Tat im Hinblick auf die Betrugstaten, auf denen seine frühere Verurteilung basierte, nicht einschlägig, dafür aber deutlich schwerwiegender.
Die Tatbeute ist mit rund 10.000 € bereits relativ hoch und sie entsprach in ihrem Umfang auch den Vorstellungen des Angeklagten, wobei sein persönlicher Beuteanteil indes vergleichsweise gering ausfiel. Die Tat wurde mit bereits eher großem Aufwand - wenn auch gleichwohl nicht sehr professionell - geplant, was bereits einen gewissen Aufwand an krimineller Energie erfordert. Hinsichtlich der Tatausführung ist negativ zu bewerten, dass sie zusammen mit einem weiteren Täter begangen wurde, was den Druck auf die Opfer erhöhte - die weitere Mittäterin blieb hingegen für die Tatopfer unerkannt - und dass sie sich gegen zwei Opfer richtete.
Gesamtabwägend lässt sich aus dieser Gegenüberstellung kein deutliches Überwiegen strafmildernder Faktoren herleiten.
Der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ist jedoch gemäß § 46 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. S. 3 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da der Angeklagte „…“ durch die frühzeitig gegenüber der Polizei erfolgte Benennung des Angeklagten „.....“ als Mittäter einen über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehenden Beitrag zur Tataufklärung geleistet hat. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Ermittlungsbeamten noch keinen Hinweis auf den Angeklagten „.....“ als Mittäter; insbesondere hatte diesen auch die Angeklagte „…“ nicht liefern können, die zwar früher als der Angeklagte „…“ ausgesagt hatte, den Angeklagte „.....“ allerdings gar nicht persönlich kannte. Für den Angeklagten „…“ ist mithin auf Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten zu erkennen.
Unter Zugrundelegung dieses Strafrahmens und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten „…“ sprechenden Strafzumessungsfaktoren hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Bei der konkreten Strafzumessung sind die bereits im Rahmen der Strafrahmenwahl erläuterten Aspekte erneut von entscheidender Bedeutung, wobei dem zur Strafrahmenverschiebung führenden Umstand der Aufklärungshilfe nunmehr nur noch eine verminderte Bedeutung zukommt. Mit vollem Gewicht strafmildernd wirken sich hingegen sein Geständnis, die Erstattung von 2.022,20 €, die Kürze der Tatausführung und die verminderte Gefährlichkeit der verwendeten Schreckschusspistole aus. Hingegen sind strafschärfend die Tatbegehung innerhalb laufender Bewährung und nur rund ein halbes Jahr nach der Haftentlassung, die recht umfangreiche Tatplanung, die Durchführung mit einem aktiven Mittäter zu Lasten von zwei Opfern und die relativ hohe Tatbeute aus. Auf die näheren Ausführungen hierzu im Rahmen der Strafrahmenwahl wird Bezug genommen.
Auch bei der Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten „…“ liegt der Ausgangspunkt im Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Bei ihr bejaht die Kammer jedoch das Vorliegen eines minder schweren Falles, so dass auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen ist. Gesamtwürdigend überwiegen die strafmildernden Faktoren bei ihr deutlich. Zwar spricht gegen die Angeklagte, dass sie die Initiatorin des Tatgeschehens war, das ohne die Weitergabe der speziell ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht stattgefunden hätte, wobei sie auch das maßgebliche finanzielle Interesse an der Tat hatte, und dass sie die beiden Tatopfer als Kolleginnen persönlich gut kannte, was die zu überwindende Hemmschwelle erhöhte. Der Aspekt der relativ hohen Tatbeute wird auch bei ihr durch den Umstand limitiert, dass sie von ihrem ohnehin geringen Beuteanteil kaum profitieren konnte.
Für die Angeklagte sprechen hingegen vor allem ihr frühes und umfassendes Geständnis und der Umstand, dass sie keines der Tatbestandsmerkmale des Raubes eigenhändig verwirklichte, sondern selbst lediglich einen Beitrag leistete, der äußerlich eher das Gepräge einer Beihilfehandlung aufweist. Auch die Tatsache, dass sie erst ein halbes Jahr vor Tatbegehung das Erwachsenenalter erreichte, ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Umstand, dass sie auf die komplette Tatausführung ab dem Tatbeginn keinerlei Einfluss mehr hatte, da sie in ihrer Rolle des vermeintlichen Opfers zu verharren hatte.
Angesichts des sich ergebenden Überwiegens strafmildernder Aspekte lässt sich das Vorliegen eines minder schweren Falles bereits bejahen, ohne die Aufklärungshilfe der Angeklagten „…“ in die Abwägung einzubeziehen. Der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB, wonach auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen ist, ist daher gemäß § 46 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. S. 3 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB weiter zu mildern, da die Angeklagte „…“ durch die frühzeitig gegenüber der Polizei erfolgte Benennung des Angeklagten „…“ als Mittäter einen über ihren eigenen Tatbeitrag hinausgehenden Beitrag zur Tataufklärung geleistet hat. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Ermittlungsbeamten noch keinen Hinweis auf den Angeklagten „…“ als Mittäter. Es ist mithin auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten zu erkennen.
Unter Zugrundelegung dieses Strafrahmens und nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte „…“ sprechenden Strafzumessungsfaktoren hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Bei der konkreten Strafzumessung sind die bereits im Rahmen der Strafrahmenwahl erläuterten Aspekte erneut von entscheidender Bedeutung, wobei dem zur Strafrahmenverschiebung führenden Umstand der Aufklärungshilfe und auch den weiteren strafmildernden Aspekten, die zur Bejahung des minder schweren Falls führten, nunmehr nur noch eine verminderte Bedeutung zukommt. Auf die Ausführungen zu den einzelnen Aspekten im Rahmen der Strafrahmenbestimmung wird Bezug genommen. Zudem würdigt die Kammer zu Gunsten der Angeklagten die Auswirkungen einer erstmalig zu verbüßenden Freiheitsstrafe auf ihre künftige familiäre, berufliche und soziale Situation.
Von einer Einbeziehung der gesamtstrafenfähigen Vorbelastung wird gemäß § 53 Abs. 2 StGB wird abgesehen. Die dort verhängte Geldstrafe, die sich auf ein strukturell völlig anders beschaffenes Delikt bezieht, bleibt als gesonderte Strafe erhalten.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wird gemäß § 56 Abs. 1 u. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Angeklagte scheint, wie sich aus den Feststellungen zu ihrer Person ergibt, ihr Leben in den letzten Monaten zunehmend in festere Strukturen gelenkt zu haben. Die zur Tatzeit nicht vorbestrafte Angeklagte hat erstmals eine mehrtägige Strafverhandlung vor einer großen Strafkammer miterlebt und die Erfahrung eines eintägigen Freiheitsentzuges gemäß § 230 Abs. 2 StPO gemacht. Die Angeklagte ist hier von erkennbar nachhaltig beeindruckt worden und es kann erwartet werden, dass sie diese Erfahrungen zusammen mit der strukturierenden Unterstützung des Bewährungshelfers, dessen Aufsicht und Leitung sie im Rahmen der Bewährung unterstellt wird, von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird. Die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände ergeben sich hier aus der Vielzahl der im Rahmen der Strafzumessung dargestellten günstigen Faktoren.
Der Angeklagte „.....“ war im Tatzeitraum zwischen 18 Jahre und sechs Monaten und 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn ist zur Ahndung seiner Taten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, denn eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit dieser Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Dies entspricht auch dem Vorschlag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe.
Bei dem Angeklagten besteht eine deutliche Reifeverzögerung, die sich zum einen in mehreren biographischen Brüchen und Entwicklungshemmnissen - Umzug von „…“ nach Deutschland im Kleinkindalter, neuer Partner der Mutter mit sehr problematischem Verhältnis zum Angeklagten, ADHS-Diagnose mit deutlichen Nebenwirkungen der Ritalin-Behandlung, Lese- und Schreibschwäche - zeigt und sich zum anderen in seiner aktuellen Situation manifestiert, die durch das Fehlen eines Schulabschlusses und einer Ausbildung charakterisiert ist. Zwar hat der Angeklagte das Elternhaus aufgrund ungünstiger Umstände schon kurz nach dem 18. Geburtstag verlassen, aber da er diesen weiteren Bruch gerade nicht gemeistert hat, sondern dadurch ziemlich aus der Bahn geworfen wurde, zeugt dieser Schritt vermeintlich früher Selbständigkeit in seinem Fall gerade nicht von einem altersadäquaten Reifestand.
Gegen den Angeklagten „.....“ ist gemäß § 17 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen. Dies ist hier aufgrund der Schwere der Schuld geboten. Die von ihm begangene besonders schwere Raubtat stellt einen Akt schwerer Kriminalität dar. Es handelt sich bei dem schweren Raub um einen Straftatbestand, der - unter Berücksichtigung der im Strafrahmen des Erwachsenenrechts zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung - zu den schwersten Straftaten des deutschen Strafrechts gehört.
Dabei wiegt gerade auch die individuelle Schuld des Angeklagten schwer. Er hatte einen großen Anteil an der unmittelbaren Ausführung und war derjenige, der die Schusswaffe geführt hat. Er hat die ganz erhebliche Schwelle, zwei wehrlose Frauen zusammen mit einem weiteren Täter mit einer Waffe zu bedrohen und die Bedrohung durch das Abfeuern eines Schusses sogar noch zu steigern, überschritten und sich für das Unrecht entschieden.
Dies gebietet gerade auch unter Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden erzieherischen Aspekte die Verhängung von Jugendstrafe. Dem Angeklagten muss das Gewicht der von ihm begangenen besonders schweren Raubtat, aber auch seiner weiteren Straftaten, nachdrücklich vor Augen geführt werden, so dass es mit der Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht sein Bewenden haben kann, sondern eine Jugendstrafe ausgesprochen werden muss. Die Jugendstrafe ist zudem unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld geeignet, die Sühnebereitschaft des Angeklagten zu fördern, was die Verhängung von Jugendstrafe deshalb aus erzieherischen Gründen zum Wohle des Angeklagten insgesamt zwingend erforderlich macht.
Trotz der Vielzahl von Straftaten, die der Angeklagte „.....“ begangen hat, ist das Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 JGG zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Konsolidierungsphase, die er zuletzt durchlaufen hat, nicht mehr festzustellen.
Wie aus den Ausführungen zur Schuldschwere und zu den schädlichen Neigungen schon deutlich wird, ist bei dem Angeklagten ein erheblicher Erziehungsbedarf gegeben. Dabei soll limitierend nicht übersehen werden, dass er mit dem Einräumen seiner Taten in der Hauptverhandlung erste Schritte zur Distanzierung von diesen Taten und zu deren Aufarbeitung gemacht hat. Auch seine bereits dargestellte positive Entwicklung in jüngerer Zeit spricht durchaus für ihn.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten „.....“ sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens verhängt die Kammer gegen ihn eine einheitliche Jugendstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten.
Eine Jugendstrafe von dieser Dauer ist erforderlich, um die erzieherischen Einflüsse auf den Angeklagten auszuüben, die notwendig sind, um ihm ein straffreies Leben zukünftig zu ermöglichen. Aus erzieherischer Sicht dringend geboten ist bei dem Angeklagten die Erlangung eines Schulabschlusses und die Durchführung einer Ausbildung, die einen wesentlichen Stabilisierungs- und Perspektivaspekt für sein weiteres Leben darstellen und ein zukünftig straffreies Leben deutlich begünstigen würde. Für die vollständige Durchführung dieser Schritte in Strafhaft müsste allerdings ein Zeitraum angesetzt werden, der als Dauer einer Jugendstrafe mit dem verwirklichten Tatunrecht nicht vereinbar erschiene. Die verhängte Jugendstrafe ist aber immerhin so bemessen, dass wenigstens die Erlangung eines Schulabschlusses oder ein erster wesentlicher Teil einer Ausbildung noch unter den geschützten Bedingungen des Strafvollzuges stattfinden könnte, woran sodann in Freiheit angeknüpft werden könnte.
Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe kann gemäß §§ 21 Abs. 1 u. 2, 105 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Auch bei dem Angeklagte „.....“ ist die Kammer davon überzeugt, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Auch bei ihm scheint sich nach der sehr unsteten Phase im ersten Halbjahr 2020, in die einschließlich des Juli sämtliche hier festgestellten Taten fallen, eine Konsolidierung ergeben zu haben. Der nur marginal strafrechtlich vorbelastete Angeklagte hat ebenfalls erstmals eine mehrtägige Strafverhandlung vor einer großen Strafkammer miterlebt und nach seiner Verhaftung die Erfahrung eines eintägigen Freiheitsentzuges gemacht. Der Angeklagte ist hier von erkennbar nachhaltig beeindruckt worden, was sich auch daran gezeigt hat, dass er einer täglichen Meldeauflage nach Haftverschonung über mehrere Monate hinweg zuverlässig befolgt hat. Es kann erwartet werden, dass ihn diese Erfahrungen zusammen mit der strukturierenden Unterstützung des Bewährungshelfers, dessen Aufsicht und Leitung er im Rahmen der Bewährung unterstellt wird, von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird. Die Vollstreckung ist nach alledem auch nicht im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten geboten.
Trotz der Begehung mehrerer Straßenverkehrsdelikte durch den Angeklagten „.....“ sieht die Kammer von der Verhängung einer weiteren Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis ab, da schon die ihm bereits erteilte Sperre noch bis in den Juli dieses Jahres läuft und es wenig sinnvoll erscheint, hieran noch eine weitere Sperre anzuschließen, da die im Ergebnis entstehenden Zeiträume nicht mehr sachgerecht erscheinen.
VI.
Die Entscheidungen hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz beruht auf den §§ 73, 73 c Satz 1 StGB.
Da die Angeklagten „…“ und „.....“ nach dem Überfall auf den „…“-Markt zunächst gemeinsamen Zugriff auf die gesamte Tatbeute hatten, ist die Anordnung bei ihnen auf den gesamten erbeuteten Betrag zu erstrecken, von dem der bereits vom Angeklagte „…“ zurückgegebene Betrag in Höhe von 2.022,20 € in Abzug zu bringen war. Der Umstand, dass nach der Aufteilung der Beute beiden Angeklagten dauerhaft nun noch ihr Anteil verblieb, ändert nichts daran, dass der Verfall von Wertersatz gesamtschuldnerisch auf die gesamte Beute zu beziehen war.
Für die Angeklagte „…“, für die nicht festgestellt werden kann, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Überfall mehr als 1.000 € in Besitz hatte, ist der Verfall von Wertersatz nur in dieser Höhe anzuordnen. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von weiteren 1.052,00 € betreffend den Angeklagten „.....“ bezieht sich auf dessen Diebstahlstat zu Lasten der Metzgerei-Filiale der „…“ GmbH in „…“ (Ziffer II 2.).
Die Kosten- und Auslagenentscheidungen folgen für die Angeklagten „…“ und „…“ aus § 465 Abs. 1 StPO und für den Angeklagten „.....“ aus den §§ 74, 109 Abs. 2 Nr. 1 JGG.