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Landgericht Kassel Urteil vom 28.04.2021 – 6 O 111/21

ECLI:DE:LGKASSE:2021:0428.6O111.21.00

Tenor

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Sturz vom 13. April 2019 auf dem Friedhof „…“ resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs- oder Krankenversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 650,34 € zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 2) zu 19 % zu tragen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie 81 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen. Die Beklagte zu 2) hat 19 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und den Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 130 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Der Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer von Gemeinden und Gemeindeverbänden u. a. in Hessen, er ist auch der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2).

Die Beklagte zu 2) ist eine aus sieben Ortsteilen zusammengeschlossene Flächengemeinde im „…“-Kreis. „…“ ist ein Ortsteil der Beklagten zu 2), zudem der kleinste Ortsteil, in „…“ wohnen ca. 160 Bürger (Quelle Wikipedia). Im Ortsteil „…“ befindet sich auch ein Friedhof, der der Bestattung der „…“ Bürger dient.

Zum Friedhofsgelände führen drei Eingänge, der Haupteingang befindet sich an der „…“ (Hauptdurchgangsstraße des Ortsteils). Es gibt noch einen weiteren Nebeneingang sowie einen befestigten Zugang unmittelbar im Bereich der Friedhofshalle. Bei letzterem handelt es sich um eine befestigte Zufahrt, dort befahren die jeweils tätigen Leichenbestatter das Friedhofsgelände, verbringen die Särge in die Friedhofshalle, danach werden die Beisetzungsveranstaltungen abgehalten und es erfolgt die Beisetzung der Verstorbenen im Anschluss daran.

Die Klägerin begab sich am 13. April 2019 gegen 13:30 Uhr zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen G. B., auf dem Friedhof der Beklagten zu 2) Ortsteil „…“, um an einer dort stattfindenden Trauerfeier teilzunehmen.

Sie betrat den Friedhof durch den Eingang, der auch von den Leichenbestattern mit ihren Fahrzeugen genutzt wird. Dort besteht eine Zufahrtsbefestigung zunächst mit sogenannten Rasengittersteinen, diese gehen im Bereich des dort befindlichen Stahltores in eine Betonpflasterfläche mit Sechseckpflastersteinen über. Da die Zufahrt abschüssig ist befindet sich im Übergangsbereich zwischen den Rasengittersteinen und der Betonpflasterfläche eine Entwässerungsrinne die mit einem üblichen Metallgitterrost abgedeckt ist.

Auf dem Weg zu der Trauerfeier stürzte die Klägerin. Die näheren Umstände und Ursachen des Sturzes sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben Ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06. Juni 2019 ließ die Klägerin die Beklagte zu 2) erstmals auf Schadenersatz wegen einer (behaupteten) Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch nehmen. Mit Schreiben vom 12. August 2019 wies der Beklagte zu 1) auf Grundlage des durch die Beklagte zu 2) mitgeteilten Sachverhaltes eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurück. Die Klägerin wandte sich daraufhin über ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 20. September 2019 erneut an die Beklagte zu 2).

Anfang Oktober 2019 ließ die Beklagte zu 2) den streitgegenständlichen Gehweg auf dem Friedhof erneuern. Gleichzeitig wurde ein neuer Gitterost eingesetzt.

Unter dem 26. März 2020 schrieb der Beklagte zu 1) an die Klägervertreter Folgendes:

“Wir stellen der Mandantschaft zunächst einen Vorschuss in Höhe von Euro 4.000,- zu unserer beliebigen Verrechnung auf die materiellen und immateriellen Ansprüche zur Verfügung und schlagen vor, die weitere Behandlung, respektive zeitnahe Metallentfernung abzuwarten.”

Die Klägerin ließ den Beklagten zu 1) daraufhin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2020 unter Fristsetzung auf den 30. April 2020 auffordern, weiteres Schmerzensgeld an sie zu zahlen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 schrieb der Beklagte zu 1) an die Klägervertreter sodann Folgendes:

Da eine Vergleichslösung Ihrem Vortrag entsprechend nicht in Betracht kommt, stellen wir Klage anheim.

Die bisherige Zahlung erfolgt damit zur Klaglosstellung, wobei wir uns im Falle eines Obsiegens eine entsprechende Rückforderung vorbehalten.

Die Klägerin behauptet, sie sei beim Betreten des gepflasterten Weges auf einen auf dem Weg befindlichen Gitterrost einer Regenabflussrinne getreten. Dieser sei infolge einer starken Verschmutzung nicht mehr fest mit den Halterungen verbunden gewesen. Das Betreten der rechten Seite des Gitterrostes habe zu einem Hebeleffekt auf der anderen Seite geführt, so dass die Klägerin mit dem linken Fuß an der (nunmehr) angehobenen Abdeckung hängen geblieben und infolgedessen ungebremst nach vorne gestürzt sei. Die mangelnde Befestigung der Abdeckung sei für sie nicht erkennbar gewesen. Bei dem Versuch, den Sturz abzufangen, habe sie sich eine subkapitale Humerusfraktur mit Abriss der Tuberculum major rechts sowie Prellungen und Abschürfungen zugezogen. Sie habe sich daraufhin in die Notaufnahme des Klinikums „…“ begeben. Dort sei die Fraktur am 17. April 2019 operativ versorgt worden. Sie sei am 22. April 2019 entlassen worden. Sie sei in der Zeit vom 13. April 2019 bis zum 05. Juni 2019 zu 100 %, anschließend in der Zeit vom 06. Juni 2019 bis zum 13. August 2019 zu 50 % und schließlich vom 14. August 2019 bis zum 30. Oktober 2019 zu 25 % arbeitsunfähig gewesen. Durch den Sturz sei eine Erwerbsminderung in Höhe von 10 % eingetreten.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten gegen die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hätten. Die Regeneinlaufrinne sei derart stark verschmutzt gewesen, dass die Befestigung des Gitterrostes nicht mehr gehalten habe. Die Klägerin bestreitet in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass es im Herbst 2018 Kontrollen des Regeneinlaufes nebst Gitterrost gegeben habe.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe jedoch 3.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2020 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 € zu zahlen.

2. festzustellen, dass ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 4.000,00 € bestand.

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weitere materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Sturz vom 13. April 2019 auf dem Friedhof „…“ resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs- oder Krankenversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten den Sturz der Klägerin auf dem Friedhof infolge eines nicht ordnungsgemäß befestigten Gitterrostes mit Nichtwissen. Sie behaupten, nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen zu haben. Die Pflege des Friedhofes werde von den Mitgliedern des Friedhofsausschusses im Wege freiwilliger Eigenleistung erbracht. Vor dem Unfalltage habe ein „Arbeits- und Kontrolleinsatz" im Herbst 2018 stattgefunden. Dabei seien die Zuwegungen und das Friedhofsgelände begangen und kontrolliert, es seien Aufräum- und Reinigungsarbeiten ausgeführt worden, u. a. sei auch die Entwässerungsrinne an dem „Nebeneingang" im Bereich der Friedhofshalle gereinigt worden. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden. Nach der Schadenmeldung sei der Gitterrost überprüft worden. Im Zuge dieser Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Gitterrost nunmehr nicht mehr vollständig auf der Rinne auflag und leicht verbogen gewesen sei. Diese Verbiegung sei vorher nicht vorhanden gewesen. Über die Ursache der Verbiegung könne die Beklagte zu 2) aus eigener Kenntnis keine Angaben machen. Sie vermute jedoch, dass anlässlich der Beerdigung, die am Unfalltag stattgefunden hatte, das Bestattungsfahrzeug die streitgegenständliche Zufahrt befahren habe, und dass sich dadurch möglicherweise eine leichte Verbiegung des Gitterrostes eingestellt haben könnte.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G. B. Wegen näherer Einzelheiten diesbezüglich wird auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom

21. April 2021 Bezug genommen. Außerdem wird hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise unzulässig, soweit sie zulässig ist, hat sie jedoch nur teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 €, auf Feststellung, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis zu erstatten, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind und auf Erstattung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 650,34 €. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen indes nicht.

I.

Die Klage ist im Hinblick auf den mit dem Klageantrag Ziffer 2. gestellten Feststellungsantrag unzulässig. Ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 ZPO ist vorliegend nicht ersichtlich.

Der Klageantrag stellt – wenn auch anders formuliert – letztlich eine negative Feststellungsklage dar. Die Klägerin will festgestellt haben, dass sie nicht verpflichtet ist, den von dem Beklagten zu 1) erhaltenen Vorschuss in Höhe von 4.000,00 € zurückzuzahlen. Ein diesbezügliches Feststellungsinteresse besteht deshalb nicht, weil der Beklagte zu 1) in seinem Schreiben vom 11. Mai 2020 keine Rückforderung des geleisteten Vorschusses geltend gemacht hat. Der Beklagte zu 1) hat vielmehr ausgeführt, dass die Vorschusszahlung zur Klaglosstellung erfolgt. Lediglich für den Fall einer durch die Klägerin vorgenommenen Klage, die erfolglos bleiben sollte, hat sich der Beklagte zu 1) die Rückforderung des geleisteten Vorschusses vorbehalten. Einer negativen Feststellungsklage bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht, denn die Klägerin macht mit den übrigen Anträgen Schadenersatz geltend und das Gericht hat in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob der Klägerin schon dem Grunde nach Schadenersatzansprüche wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) zustehen. Insoweit, als die Klage erfolgreich ist, hatte der Beklagte zu 1) schon angekündigt, dass er keine Rückforderung geltend machen würde.

II.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 823 Abs. 1 BGB einen weiteren Schmerzensgeldanspruch wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Die Beklagte zu 2) hat mit dem streitgegenständlichen Friedhof einen Verkehr eröffnet und ist – dies streitet sie letztlich auch nicht ab – insofern grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich regelmäßig nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Die Überprüfungsfrequenzen sind dabei sehr unterschiedlich, abhängig nicht zuletzt auch von dem Umstand, wie stark der jeweilige Bereich frequentiert wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Friedhof eines kleinen Ortsteils mit nur einer geringen Bevölkerung, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch nur wenige Bestattungen stattfinden. Allerdings werden Friedhöfe (üblicherweise) nicht nur anlässlich von Bestattungen besucht, auch für die Grabpflege oder zum Gedenken besuchen Angehörige regelmäßig den Friedhof. Dabei kommt es – entgegen der Behauptung der Beklagten – nicht nur um die Trauertage im November zu entsprechend häufigeren Friedhofsbesuchen. Zwar ist den Beklagten grundsätzlich darin zuzustimmen, dass im Winter außerhalb der Wachstumsperiode Gartenarbeiten für die Pflege von Gräbern eher nicht stattfinden. Gleichwohl ist immer damit zu rechnen, dass lediglich Blumengestecke oder Grablichter zu den vorhandenen Gräbern gebracht werden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es zu gar keinem Publikumsverkehr im Winter kommt.

Berücksichtigt werden muss weiter, dass der streitgegenständliche Unfall sich auch nicht im Winter, sondern am 13. April, mithin im Frühling, ereignet hat. Die Beklagten lassen behaupten, Kontrollen des streitgegenständlichen Weges hätten letztmals im Herbst 2018 (nachdem das Laub herabgefallen gewesen sei) stattgefunden. Genauer grenzen die Beklagten den Zeitraum nicht ein, so dass unter Berücksichtigung der üblichen Vegetationsperioden davon ausgegangen werden könnte, dass diese Kontrollen irgendwann Mitte/Ende November 2018 stattgefunden haben könnten. Es ist schon sehr fraglich, ob eine Kontrolle nur alle 6 Monate vorliegend ausreichend ist, letztlich brauchte diese Frage aber nicht abschließend beantwortet zu werden. Denn die Klägerin hat die Durchführung jeglicher Kontrollen vorliegend (zulässigerweise) mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagten können weder ein Protokoll des entsprechenden Einsatzes auf dem Friedhof vorlegen noch haben sie sonst Beweis dafür angeboten, dass es zu den behaupteten Kontrollen im Herbst 2018 gekommen ist. Damit bleiben die Beklagten letztlich beweisfällig, dass die Beklagte zu 2) ihrer Verkehrssicherungspflicht hinreichend nachgekommen ist.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht weiter zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin beim Betreten des Friedhofsgeländes auf den Gitterrost getreten ist, dieser sich infolge einer Hebelwirkung leicht angehoben hat, weshalb die Klägerin mit dem linken Fuß über diesen nun herausstehenden und damit ein Hindernis bildenden Gitterrost gestolpert und sodann gestürzt ist. Entsprechendes hat der Zeuge B. bei seiner Vernehmung am 21. April 2021 bekundet. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er genau gesehen habe, wie seine Frau auf den entsprechenden Gitterrost getreten sei, wie sich dieser angehoben und seine Frau daraufhin mit dem linken Bein an der erhöhten Seite des Gitterrostes hängen geblieben und gestürzt sei.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge B. ausgesagt hat, ihm seien vor dem Sturz seiner Frau an dem streitgegenständlichen Rost keinerlei Besonderheiten aufgefallen. Daraus kann allerdings – entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. April 2021 geäußerten Rechtsauffassung – nicht geschlussfolgert werden, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorliegt. Denn die Verkehrssicherungspflicht besteht – wie oben ausgeführt – in der regelmäßigen Kontrolle der sicheren Begehbarkeit. Dass solche Kontrollen stattgefunden haben, haben die Beklagten nicht bewiesen. Es kann deshalb auch nicht von der Mutmaßung der Beklagten ausgegangen werden, dass sich der streitgegenständliche Gitterrost erst kurz vor dem Unfallereignis durch ein Befahren seitens eines Bestatters verbogen hat. Unter Berücksichtigung der durch die Klägerin erlittenen Verletzungen, der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und der entsprechenden Arbeitsunfähigkeit sowie der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % hält die Kammer ein Schmerzensgeld von insgesamt 6.000,00 € für angemessen, aber auch für ausreichend, um sowohl der Genugtuungs- als auch der Kompensationsfunktion Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Klägerin ihren Arm – entsprechendes hat der Zeuge B. bei seiner Vernehmung am 21. April 2021 angegeben und vorgeführt – nicht mehr über Schulterhöhe anheben kann. Nicht berücksichtigt hat die Kammer demgegenüber eine mögliche Progredienz bei der bei der Klägerin vorliegenden Autoimmunerkrankung. Denn es ist nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen – die Klägerin hat solches in ihren Schriftsätzen auch nicht behauptet – dass es zu einer Verschlechterung unfallbedingt gekommen sei. Die Klägerin lässt vielmehr selber vortragen, dass eine Kausalität nicht nachweisbar sei.

2.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis zu erstatten, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Der Heilungsverlauf bei der Klägerin ist noch nicht abgeschlossen, insbesondere steht eine weitere Operation noch aus, bei der das eingebrachte Metall wieder entfernt werden muss. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es anlässlich dieser Zweit-OP zu Komplikationen kommen könnte, was sich dann ggf. auch in immateriellen Ansprüchen der Klägerin niederschlagen könnte. Schon zur Vermeidung der Verjährung entsprechender Schadenersatzansprüche der Klägerin besteht vor diesem Hintergrund ein Feststellungsinteresse.

3.

Die Klägerin hat schließlich unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes auch Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Bei einem Gegenstandswert von 7.000,00 € ergibt eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zzgl. 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale zzgl. 19 % Mehrwertsteuer einen Betrag in Höhe von 650,34 €.

4.

Der Ausspruch über die Zinsen findet seine Grundlage in Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hat den Beklagten zu 1) unter Fristsetzung auf den 30. April 2020 zur Zahlung des (weiteren) Schmerzensgeldes aufgefordert. Die Beklagten sind damit mit Ablauf des 30. April 2020 in Verzug geraten.

5.

Die Klägerin hat keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten zu 1). Zwar sieht § 115 VVG grundsätzlich auch einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer vor. Ein solcher Anspruch besteht allerdings nur in Fällen einer Pflichtversicherung. Dies mag zwar bei Verkehrsunfällen der Fall sein, eine „normale Haftpflichtversicherung“ stellt allerdings – anders als die Kraftfahrthaftpflichtversicherung keine solche Pflichtversicherung dar. Eine eigene Verkehrssicherungspflicht trifft den Beklagten zu 1) für den streitgegenständlichen Friedhof ebenfalls nicht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 704 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf den Klageantrag zu 1. ein Betrag von 3.000,00 €, auf den Klageantrag zu 2. ein Betrag von 4.000,00 € und auf den Klageantrag zu 3. ein Betrag von 1.000,00 €.