Rechtsprechung / Landgericht Kassel
Landgericht Kassel Urteil vom 23.09.2021 – 16 O 1076/20
ECLI:DE:LGKASSE:2021:1125.16O1076.20.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz. Die Beklagte betreibt unter der Website […] ein Online-Casino mit dem Namen „[…]“. Sie bietet zudem Sportwetten im Internet an. Unstreitig verfügt sie nicht über eine entsprechende Glücksspiellizenz in Deutschland oder für das Bundesland Hessen, in welchem der Kläger wohnt. Die Beklagte bietet auf ihrer Website die Teilnahme am Glücksspiel an, dabei unter anderem Online-Spielautomaten und Online-Tischspiele. Zudem bietet sie Sportwetten an. Die Webseiten sind komplett in deutscher Sprache verfasst.
Der Kläger war im Online-Casino der Beklagten vom 02.01.2020 bis zum 01.04.2020 als Nutzer unter dem Namen „[…]“ registriert. Er betätigte Spielautomaten und nahm zudem an Sportwetten teil. In der Zeit zwischen dem 02.01.2020 und dem 27.03.2020 zahlte der Kläger insgesamt 22.720,00 € auf sein Spielerkonto bei der Beklagten ein. Zwischen dem 03.01.2020 und dem 10.03.2020 erhielt der Kläger außerdem Auszahlungen von seinem Spielerkonto in Höhe von 8.500,00 €. Die hieraus sich ergebende Differenz in Höhe von 14.220,00 €, mithin den gefahrenen Verlust, verlangt der Kläger von der Beklagten als Schadensersatz bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück.
Er ist der Ansicht, das Online-Casino mit ihren Glücksspielangeboten sowie das Angebot von Sportwetten im Internet sei nach deutschem Recht nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag illegal. Das Verbot, Poker- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln sei mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar. Online-Sportwetten seien dabei ebenso als Glücksspiel zu betrachten. Die Erlaubnis zum Betrieb eines Online-Casinos sei nicht entbehrlich, die nationale Gesetzeslage sei sowohl mit nationalem Verfassungsrecht als auch mit Unionsrecht vereinbar. Kernziel des Gücksspielstaatsvertrages sei die Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht, zudem der Jugend- und Spielerschutz. Damit handele es sich um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Da die Beklagte gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoße, schulde sie dem Kläger Schadensersatz. Der Kläger sei so zu stellen, als hätte die Beklagte nicht gegen das Verbot, im Internet Glücksspiel anzubieten, verstoßen. Zudem habe er einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einzahlung nach § 812 BGB. Es handele sich um einen nichtigen Spielvertrag. Aufgrund dessen schulde der Kläger die zugesagten Spieleinsätze nicht. Die Beklagte nutze willentlich und wissentlich das Suchtverhalten der Spieler aus.
Soweit die Beklagte meine, sie habe mit ihren AGB das Recht von […] vereinbart, sei dies falsch. Die Rechtswahlklausel Nr. 24 in den AGB der Beklagten sei unwirksam. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossener Vertrag das Recht des Mitgliedsstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, sei gemäß Artikel 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie 93/13/EWG missbräuchlich, sofern sie den Verbraucher in die Irre führe, indem sie ihm den Eindruck vermittele, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedsstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Artikel 6 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genieße, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Da die Rechtswahlklausel der Beklagten keine derartige Einschränkung enthalte, verbleibe es bei der Anwendung deutschen Rechts.
Dem Anspruch des Klägers stehe auch § 285 StGB nicht entgegen. Der Kläger habe sich nicht nach dieser Vorschrift strafbar gemacht. Der Kläger habe jedenfalls ohne Vorsatz gehandelt. Bis zur Kontaktaufnahme mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sei dem Kläger nicht bekannt gewesen, dass das von der Beklagten betriebene Online-Casino in Deutschland verboten sei. Er habe das Online-Casino der Beklagten für legal gehalten. Allein schon der Auftritt der Beklagten im Internet, insbesondere, dass der Internetauftritt in deutscher Sprache verfasst sei und der deutsche Markt angesprochen werde, vermittele den Anschein der Legalität. Soweit in den AGB der Beklagten folgender Passus enthalten sei:
„Unbeschadet der vorstehenden Regelung, kann der Zugriff auf unsere Dienste von bestimmten Regionen aus begrenzt werden. Durch die Nutzung der Dienste bestätigen Sie, dass Sie die Dienste in keiner Weise als anstößig, unzulässig, unfair oder unanständig bewerten“,
habe der Kläger diesen Passus nicht zur Kenntnis genommen.
Die Rückforderung sei schließlich auch nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Auch soweit es sich vorliegend um Sportwetten handele, habe die Beklagte keine Erlaubnis einer deutschen Landesbehörde zur Veranstaltung von Online-Sportwetten innehabt. Daher liege auch ein Verstoß gegen die Verbotsgesetze aus § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, außerdem § 21 Abs. 2 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag vor. Die Spielverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig. Der Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung von Online-Sportwetten stehe im Einklang mit höherrangigem Recht. Nur unter den strengen Voraussetzungen von § 4 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag und § 21 Glücksspielstaatsvertrag könnten Online-Sportwetten legal veranstaltet werden. Auf der Website würden zudem Sportwetten und Glücksspiel untrennbar nebeneinander angeboten. Der Kläger habe, wie von der Beklagten vorgesehen, mit einem
Account sowohl beim Glücksspiel als auch bei Sportwetten mitgemacht. Damit verstoße der Beklagte gegen das Verlinkungsverbot aus § 4 Abs. 5 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag.
Der Kläger bezeichne sich auch selbst als spielsüchtig. Bei seiner Anhörung habe er geschildert, dass er bereits 2010 in Berührung mit Glücksspiel gekommen sei und sich damals habe selbst sperren lassen. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Online-Spielens ca. 1.600,00 € monatliches Nettoeinkommen gehabt. Er habe einen Kredit in Höhe von 15.000,00 € aufgenommen, welcher für Anschaffungen, insbesondere Führerschein und Auto gedacht gewesen sei. Durch sein pathologisches Spielverhalten habe er diesen Kredit innerhalb von zwei Monaten fast vollständig im […]-Online-Casino verspielt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ein Anspruch des Klägers sei nicht gegeben. Der Kläger gehe rechtsirrig davon aus, dass die von der Beklagten online angebotenen Glücksspiele verboten und daher verlorene Spieleinsätze zurückzuerstatten seien.
Glücksspiel sei in Deutschland auch im Internet nicht generell verboten, dem Kläger würde durch Zugestehen von Rückzahlungsansprüchen im Nachhinein ein risikoloses Spiel ermöglicht. Dies würde die von beiden Seiten akzeptierte Geschäftsgrundlage des Glücksspiels, nämlich, dass die streitgegenständlichen Spielverträge zufallsbasiert sind, völlig aushebeln. Zudem seien im Internet Sportwetten, Pferdewetten und Online-Casino-Spiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag erlaubt. Sportwetten seien bereits seit dem Jahr 2012 gestattet, auch Online-Casino-Spiele seien inzwischen im gesamten Bundesgebiet erlaubt. Auch zuvor seien Online-Casino-Spiele in anderen Bundesländern nicht schlichtweg verboten gewesen. Die Beklagte verfüge über eine Konzession in […], die auf Grundlage der Dienstleistungsfreiheit bereits ausreichend sei. Sie verstecke sich im Gegensatz zu unseriösen Anbietern von Online-Glücksspiel nicht in einer unregulierten Jurisdiction irgendeines Drittstaates, sondern habe sich dem Europäischen Standard unterworfen. Zudem habe sie sich bemüht, im Interesse der Rechtssicherheit, auch den deutschen Vorgaben Genüge zu tun. Bereits im Jahr 2012 habe sie in Deutschland eine Sportwetten-Konzession beantragt. In diesem Verfahren sei das zuständige Hessische Ministerium des Innern und für Sport zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte alle Voraussetzungen einer Konzessionserteilung erfülle und habe die Erteilung einer Konzession angekündigt.
Der Kläger habe auch durch das Setzen eines entsprechenden Häkchens vor Teilnahme am Online-Spiel sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einverstanden erklärt. Ohne dieses sei eine Teilnahme für die Spieler technisch nicht möglich. Er habe unter anderem folgende AGB anerkannt:
„Sie dürfen die Services nur dann nutzen, wenn Sie 18 Jahre sind (…) und wenn Ihnen diese Nutzung laut geltendem Recht in Ihrem Land erlaubt ist. Sie bestätigen hiermit, dass Sie unseren Service nicht von den Vereinigten Staaten, Polen oder einem anderen Rechtsgebiet aus nutzen, in dem es zum Zeitpunkt der Bezahlung eines Einsatzes oder der Teilnahme an einem Spiel nicht rechtmäßig ist, Online-Glücksspiele zu spielen.“
Hiermit sei der Kläger darauf aufmerksam gemacht worden, dass Online-Glücksspiele in manchen Ländern verboten seien. Er habe sich bereiterklärt, nur zu spielen, wenn dies in seinem Herkunftsland erlaubt sei.
Deutsches Recht sei nicht anwendbar. Die vom Kläger vor Spielteilnahme akzeptierten AGB sähen in Ziffer 24 eine wirksame Rechtswahl zugunsten des Rechts von […] vor. Wirksamkeit und Zustandekommen der Rechtswahl bestimme sich gemäß Artikel 3 Abs. 5 i. V. m. Artikel 10 Abs. 1 I Verordnung nach dem hypothetischen Vertragsstatut, das heißt dem Recht, das anwendbar ist, wenn die Rechtswahlklausel wirksam ist. Nach dem Recht von […] sei die Rechtswahl wirksam. Auf die Vorgaben des deutschen AGB-Rechts komme es daher schon nicht an. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergebe sich auch weder aus hiervon abweichender Rechtsprechung des BGH zu AGB noch aus einem Günstigkeitsvergleich und lasse sich schließlich auch nicht mit Verbraucherschutz begründen, den der Glücksspielstaatsvertrag selbst überhaupt nicht erwähne. Aber auch nach deutschem Recht stünden dem Kläger keine Ansprüche auf Rückerstattung der verlorenen Spieleinsätze zu. Verlorene Spieleinsätze könnten grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (§ 762 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei Spielverträgen, die nicht bloß rechtlich unverbindlich, sondern gemäß § 134 BGB sogar nichtig seien, sei § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar nicht anwendbar. Im Rahmen der Kondiktionssperre des § 812 Satz 2 BGB gelte dennoch derselbe Grundgedanke: Wer sich freiwillig, wie hier der Kläger, über die Wertvorstellungen des Gesetzgebers hinwegsetze, solle Rechtsschutz auch nicht bezüglich der Rückabwicklung beanspruchen können.
Vor diesem Hintergrund scheiden nach Ansicht der Beklagten auch deliktische Ansprüche aus, da die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen könnten.
Auch sei bei § 817 Satz 2 BGB keine subjektiven Voraussetzungen beim Leistenden erforderlich. Anderenfalls würde das gröbere Rechtsempfinden prämiert. Derjenige, der gleichgültig gegenüber der geltenden Rechtsordnung ist oder ein unterentwickeltes Sittenempfinden habe, würde dadurch belohnt, dass er das Geleistete zurückverlangen kann. Ansprüche des Klägers scheiterten zudem an § 242 BGB. Die Rückforderung der Leistungen durch den Kläger seien unzulässig, da sie gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoße. Würde die Rückforderung durchgehen, würde es dem Kläger ermöglicht, risikolos am Glücksspiel teilzunehmen. Dies widerspreche aber Sinn und Zweck des Glücksspiels. Der Spieler leiste seinen Einsatz und erhalte dafür die Chance auf einen Gewinn. Dass die Spiele zufallsbasiert seien, sei von beiden Vertragsparteien einvernehmlich akzeptiert. Könnte der Spieler nun bei einem Verlust seine erbrachten Leistungen wieder zurückfordern, würde dieses Prinzip der Zufallsbasiertheit ausgehebelt. Schließlich stellten die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Schließlich fehle auch § 284 StGB der Schutzgesetzcharakter.
Soweit die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Sportwetten angeboten habe, sei dies nicht entgegen den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages erfolgt. Bei den Sportwetten handele es sich nicht um unerlaubtes Glücksspiel. Dies folge nicht nur aus der Rechtsprechung des EuGH, sondern auch aus einer aktiven Duldung seitens der Deutschen Glücksspielaufsichtsbehörden.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Zunächst ist die Klage zulässig.
Die Internationale örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich für vertragliche Ansprüche aus Artikel 18 EuGVVO. Der Kläger ist im hier vorliegenden Vertragsverhältnis als Verbraucher im Sinne des Artikel 17 EuGVVO aufgetreten, die Beklagte hat eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, indem sie das Online-Glücksspiel angeboten hat. Nach Artikel 18 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaates, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Sitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Sitz des Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden.
Die Zuständigkeit ergibt sich überdies betreffend die gesetzlichen Ansprüche aus Artikel 7 Nr. 2 EuGVVO. Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Europäischen Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer solchen gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, erhoben werden. Der Gerichtsstand besteht am Handlungs- und am Erfolgsort, als auch an dem für den Schaden ursächlichen Ort. Bei einem Vermögensschaden ist der Ort zugrunde zu legen, an dem die Vermögensdisposition vorgenommen worden ist. Vorliegend ist der Kläger seiner Zahlungsverpflichtung an seinem Wohnsitz eingegangen und die Zahlung ist von seinem deutschen Konto erfolgt.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der eingesetzten Beträge.
Zunächst besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiernach ist das ohne Rechtsgrund Erlangte herauszugeben. Vorliegend ist die Leistung des Klägers an die Beklagte zwar wohl ohne Rechtsgrundlage erfolgt, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nichtig sein dürfte. Dies kann aber im Endeffekt dahingestellt bleiben:
Ist der Vertrag wirksam, besteht schon kein Kondiktionsanspruch. Wäre der Vertrag hingegen unwirksam und demnach ein Kondiktionsanspruch des Klägers vorhanden, wäre dieser indes nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Hiernach ist die Herausgabe einer rechtsgrundlos erlangten Leistung ausgeschlossen, wenn der Leistung ebenso ein Gesetzesverstoß zugrunde liegt. Vorliegend träfe auch den Kläger der Gesetzesverstoß nach § 4 Glücksspielstaatsvertrag. Die Teilnahme an dem öffentlichen Glücksspiel ist gemäß § 285 StGB strafbar. Vorliegend ist alleine schon aufgrund des klägerischen Vortrages belegt, dass er objektiv gegen § 285 StGB verstoßen hat. Vorliegend war dem Kläger zudem aufgrund der zwischen den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt, dass das angebotene Glücksspiel in verschiedenen Ländern nicht erlaubt ist und es nach den Allgemeinen Geschäftsbedingen in seiner Verantwortung liegt, sich über die Voraussetzungen der Spielteilnahme bzw. die gesetzliche Grundlage zu informieren. Der Kläger hat dennoch nichts unternommen, hat vielmehr die Augen hiervor verschlossen und somit einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot billigend in Kauf genommen. Vorliegend spricht auch nicht eine etwaige Glücksspielsucht des Klägers für eine teleologische Reduktion des § 817 BGB. Glücksspielsüchtigen Spielern kann eine Rückforderung ggf. möglich sein. Vorliegend wurde eine solche indes nicht ausreichend dargetan. Die informatorische Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat eine solche nicht ergeben. Der Kläger hat dort angegeben bereits im Jahr 2010 erstmals mit Glücksspielen und Sportwetten in Kontakt getreten zu sein und ferner, dass er sich sodann im Jahr 2011 bei der Spielbank […] habe sperren lassen, weil er gemerkt habe, dass das für ihn ein Problem werde, belegt dies nicht, dass der Kläger spielsüchtig war. Auch der Umstand, dass er bereits seit 2015 an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, indes im Zeitraum bis zum Jahreswechsel 2019/2020 nicht viel gespielt hat und erst ab dem Jahreswechsel 2019/2020 belegt gerade keine Spielsucht. Eine solche hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung, obgleich er zu seinem Spielverhalten gezielt befragt worden ist, auch nicht ansatzweise angegeben.
Auch ist kein Grund für eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB gegeben. Vielmehr dürfte einer teleologischen Reduktion des § 817 S. 2 BGB mit der Folge, dass Teilnehmer geradezu risikolos am illegalen Glücksspiel teilnehmen könnten, da sie ihre Einsätze zurückerstattet verlangt könnten, entgegenstehen, dass durch ein risikoloses Spielen das Spielsuchtrisiko gerade vergrößert würde. Es ist demzufolge zweifelhaft, ob durch eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB der Telos des § 817 S. 2 BGB besser erreicht werden kann, so dass es bei der Anwendung des gesetzlichen Grundsatzes des § 817 S. 2 verbleibt.
Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag zu. Vorliegend dürfte zwar § 4 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, ein solches liegt dann vor, wenn die Norm die Rechtsgüter des Einzelnen oder abgegrenzter Personenkreise schützen soll. Es genügt, wenn die Norm zumindest auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, selbst wenn das Interesse der Allgemeinheit im Vordergrund steht. § 1 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag lautet: Ziele des Staatsvertrages sind das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzung für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Sinn und Zweck der Norm ist demnach, obgleich sie sich vornehmlich an die Aufsichtsbehörde richtet, illegales Glücksspiel zum Schutz durch Spieler zu unterbinden. Dass die Norm daneben oder vielleicht auch im Vordergrund die Allgemeinheit im Blick hat, ist, wie oben geschildert, unerheblich. Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte nicht über eine Erlaubnis einer deutschen Behörde verfügt hat. Dies verstößt gegen § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag, wonach öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden dürfen. Indes hat der Kläger zum einen keinen Schaden erlitten, zum anderen steht dem Anspruch das widersprüchliche Verhalten, und damit der Grundsatz von Treu und Glauben des Klägers entgegen.
Nach § 249 Abs. 1 BGB ist ein Schaden eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, wobei die tatsächliche Vermögenslage mit der Vermögenslage zu vergleichen ist, die ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte (Differenzhypothese).
Vorliegend war die Vermögenseinbuße nicht unfreiwillig. Der Kläger hat seinen Spieleinsatz hier freiwillig geleistet in der Hoffnung, Gewinne zu erzielen, mithin im Gegenzug die Chance zur Gewinnerzielung zu erhalten. Erfüllt sich die Hoffnung nicht, führt dies aber nicht zu einem Schaden infolge eines nutzlos aufgewandten Einsatzes. Der Kläger hat sich vorliegend bewusst entschieden, Glücksspiel zu betreiben und das Verlustrisiko, das mit einem solchen einhergeht, einzugehen. Vorliegend hat sich das typische Risiko realisiert, das jedem Glücksspiel immanent ist und das der Kläger durch seine Teilnahme bereitwillig eingegangen ist. Damit aber war die Klage abzuweisen.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 14.220,00 €.