Rechtsprechung / Landgericht Kassel
Landgericht Kassel Urteil vom 15.10.2021 – 3620 Js 24733/19 - 10 Ks
ECLI:DE:LGKASSE:2021:1015.3620JS24733.19.10.00
Tenor
Der Angeklagte „…“ wird wegen Totschlags, Computerbetrugs in 3 Fällen jeweils in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten und versuchten Computerbetrugs in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Jahren
verurteilt.
Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 2.763,55 € wird angeordnet.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Vor der Vollziehung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sind 3 Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen.
Die in Laos erlittene Abschiebehaft wird im Verhältnis 1:3 auf die erkannte Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 212 Abs. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 269 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 Abs. 1; 52, 53, 64 StGB
Gründe
I.
1. Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29-jährige Angeklagte wuchs spätestens ab Vollendung des zweiten Lebensjahres bei seiner Mutter in „…“ auf, nachdem sich seine Eltern getrennt hatten. Zu seinem Vater hatte er kaum Kontakt.
Der Angeklagte besuchte regulär den Kindergarten und im Anschluss daran die Grundschule. Da seine Mutter viel arbeiten musste, wurde er nach dem Unterricht in einer Diakoniestätte betreut und war regelmäßig erst gegen 18:00 Uhr wieder zu Hause. Als er etwa 12 oder 13 Jahre alt war, erkrankte seine Mutter an Weichteilrheuma. Sie verlor daraufhin ihre Arbeit, so dass sich die finanzielle Situation der Familie verschlechterte.
Bei dem Angeklagten wurde in dieser Zeit die Diagnose Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) gestellt. Aus diesem Grund nahm er bis zu seinem 14./15. Lebensjahr das Medikament Ritalin, was er schließlich selbstständig absetzte. Etwa in diesem Alter beging er erste Straftaten in Form von Diebstählen, um sich Kleidung begehrter Marken kaufen zu können. Schließlich gelang es dem bis dahin isoliert lebenden Angeklagten, erste soziale Kontakte zu knüpfen. Im Alter von 16 Jahren erhielt er einen Job als Tellerwäscher in einem Restaurant am „…“, so dass er ausreichend Geld zur Verfügung hatte und keine Diebstähle mehr beging.
Der Angeklagte, der zunächst das Gymnasium besuchte, wechselte, nachdem er ein Schuljahr wiederholen musste, zur achten Klasse auf die Realschule. Er erreichte im Alter von 18 Jahren einen qualifizierten Realschulabschluss mit der Abschlussnote 2,8. Danach ging er freiwillig zur Bundeswehr. Er war für etwa zwei Jahre in „…“ beim Kampfhubschrauberregiment. Da er mit seinem Ausbildungsleiter und auch anderen Bediensteten nicht gut zurechtkam, beendete er seinen Dienst bei der Bundeswehr und er suchte sich einen Ausbildungsplatz. Er zog nach „…“ zu seinem Großvater und begann eine Ausbildung zum Medientechniker. Da er seinen Pkw Mercedes-Benz mit seinem Ausbildungsgehalt nicht finanzieren konnte, fing er an, mit Cannabis zu handeln. Schließlich konsumierte er auch selbst. Dies führte dazu, dass er einem Großteil des Unterrichts in der Berufsschule fernblieb. Aufgrund der vielen Fehlzeiten wurde er daher nicht zu der Abschlussprüfung zugelassen. Nachdem der Angeklagte im Jahr 2014 seinen Ausbildungsplatz verloren hatte, musste er bei seinem Großvater, der ihn allein aufgrund des Ausbildungsplatzes aufgenommen hatte, wieder ausziehen. Er fand eine kleine Wohnung in „…“. Es gelang ihm, vier Monate abstinent zu leben. In dieser Zeit hatte er auch eine feste Freundin. Als der Angeklagte dann jedoch wieder mit dem Konsum von Betäubungsmitteln begann, zerbrach die Beziehung. Der Angeklagte konsumierte nun täglich Cannabis und nahm an den Wochenenden regelmäßig Ecstasy bzw. andere Amphetamine zu sich. Bis zum Frühjahr 2016 wechselten sich Phasen der Arbeitslosigkeit mit Phasen, in denen er für Zeitarbeitsfirmen arbeitete, ab. Ab März 2016 bis zur vorzeitigen Haftentlassung gegen Ende Mai 2018 befand es sich in Strafhaft (vgl. die Ausführungen zu den Vorstrafen). Während der Haftzeit gelang es dem Angeklagten abstinent zu leben.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel – Insolvenzgericht – vom „…“ (Az. „…“) wurde über das Vermögen des Angeklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Mai 2018 lebte der Angeklagte zunächst bei seiner Mutter. Ein paar Tage später fuhr er nach „…“ zu W. P.. Dort verbrachte er einige Tage mit Feiern. Auch konsumierte er wieder Betäubungsmittel (Amphetamine bzw. MDMA).
Sodann kehrte er zu seiner Mutter zurück. Er beschloss, abstinent zu leben und sich einen Ausbildungsplatz zu suchen. Es gelang ihm über die Dauer von drei bis vier Monaten keine Betäubungsmittel zu konsumieren. In dieser Zeit erhielt er auch einen Ausbildungsplatz zum Wärme-Kälte-Schallschutz-Isolierer bei der Firma „…“ in „…“. Der Unterricht fand in Blöcken in „…“ und „…“ statt, wo er jeweils auch wohnte. Sein Versuch, eine ambulante Suchttherapie zu beginnen, scheiterte daran, dass er keine Kostenübernahme zugesagt bekam.
Zwei Monate nach Beginn seiner Ausbildung fing er wieder an, Cannabis zu konsumieren. Der Angeklagte erklärt dies damit, dass seine Kollegen ebenfalls konsumierten. Zum Teil schenkten sie ihm sogar Kokain.
Trotzdem gelang es ihm nach den ersten sechs Monaten einer der besten seines Ausbildungsjahrgangs zu werden. Da ihm in Aussicht gestellt wurde, am Ende der Ausbildung einen Firmenwagen zu erhalten, wollte er seine Fahrerlaubnis – die er zuvor aufgrund seines Drogenkonsums verloren hatte – wiedererlangen. Dazu bereitete er sich auf die Medizinisch-Psychologische Untersuchung vor. Die Untersuchung bestand er nicht, da ihm auferlegt worden war, eine Abstinenz von eineinhalb Jahren vorzuweisen, was ihm nicht gelang.
Während der Ausbildungszeit von neun Monaten hatte er keinen Fehltag zu verzeichnen. Schließlich bekam er von einem Kollegen Benzodiazepine. Derselbe Kollege zeigte ihm eine Internetseite, über die er Benzodiazepine bestellen konnte. Neben den Benzodiazepinen konsumierte er sodann PCP und vermehrt hochprozentigen Alkohol wie z.B. Rum. Als er Ende April für drei Wochen Urlaub hatte, fuhr er zurück nach Nordhessen. Schließlich hielt er sich wieder in „…“ bei W. P. auf. Bei seiner Ausbildungsstätte meldete er sich zunächst krank. Sodann meldete er sich dort überhaupt nicht mehr. Er blieb bis Ende Juni 2019 (dem Zeitpunkt der Flucht nach den verfahrensgegenständlichen Taten) in „…“ und Umgebung. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 wurde ihm seine Anstellung wegen der Fehlzeiten fristlos gekündigt.
2. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1) Am 25. September 2009 wurde ein Verstoß gegen das Waffengesetz festgestellt. Von der Verfolgung wurde nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen (Az. 4630 Js 35384/09).
2) Ein Verfahren wegen des Vorwurf des versuchten Betruges wurde nach Verrichtung von 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit Beschluss vom 22. Februar 2011 durch das Amtsgericht Kassel nach § 47 JGG endgültig eingestellt (Az. 232 Ds - 4660 Js 47786/10).
3) Durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 28. Mai 2013 wurde der Angeklagte unter dem Az. 235 Ls - 4670 Js 25002/12 wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung im minderschweren Fall zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Das Urteil wurde am 5. Juni 2013 rechtskräftigt. Das Amtsgericht stellte Folgendes fest:
„Der Angeklagte war mit dem Zeugen W., den er von der Bundeswehrzeit kannte, befreundet. Der Zeuge W. hatte erhebliche Geldsorgen und benötigte 400 EUR, um fällige Handyrechnungen begleichen zu können. Deshalb verfiel der Zeuge W. auf die Idee, sich durch einen Raubüberfall das notwendige Geld zu beschaffen. Der Zeuge W. plante, einen Pizzaboten als leichtes Opfer und Zielperson zu bestellen und anschließend um das Geld zu bringen. Mitte März 2012 trat der Zeuge W. an den Angeklagten mit dieser Idee heran, weil er ihn für „vertrauenswürdig“ hielt. Der Angeklagte sträubte sich zunächst gegen den Vorschlag des Zeugen W.. Schließlich willigte er jedoch aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zu dem Zeugen W. in das vorgeschlagene Ansinnen, einen Raubüberfall zu begehen, ein. Dem Zeugen W. war dabei bekannt, dass der Angeklagte über eine Schreckschusswaffe verfügte. Dies war auch Motivation für seine Ansprache, da diese bei dem Raubüberfall zum Einsatz kommen sollte. In weiteren gemeinsamen Gesprächen im Frühjahr 2012 entwickelten der Angeklagte und der Zeuge W. den Tatplan. Danach, sollte tatsächlich ein Pizzabote unter Vorhalt einer Schusswaffe zur Hergabe des bei sich geführten Bargeldes gebracht werden. Die Beute sollte im Anschluss an die Tat zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, wobei es dem Angeklagten mehr um einen Freundschaftsdienst gegenüber dem Zeugen W. ging.
In Vorbereitung der Tat beschaffte sich der Zeuge W. in einem Internetcafe in der Nähe des „…“, „…“, eine SIM-Karte für einen Euro, die - wie er wusste - auf einen unbekannten Vertragspartner ursprünglich ausgegeben worden war. Dies tat er, um die wahre Identität des möglichen Anrufers bei dem Pizzadienst zu verschleiern. Zudem verabredeten der Angeklagte und der Zeuge W. als Tatort den „…“ in „…“, da dieser einerseits verkehrsgünstig, andererseits aber auch in Nähe des „…“ gelegen war, in dem sich beide vor Begehung der Tat verbergen wollten. Zudem war dem Angeklagten die Örtlichkeit bekannt. Am 06. April 2012 trafen sich der Angeklagte und der Zeuge W. gegen 20.00 Uhr bei dem Angeklagten. Der Angeklagte steckte seine Schreckschusspistole ein, die er zuvor mit Platzpatronen geladen hatte. Beide begaben sich in den „…“ und in den nahegelegenen „…“ in „…“. Gegen 21.20 Uhr rief dann der Zeuge W. mit dem Mobilfunkendgerät des Angeklagten bei dem Pizzalieferservice „“…““ an und gab eine fingierte Bestellung zu frei erfundenem Namen an die Lieferanschrift „…“, „…“ auf. Anschließend versteckten sich der Angeklagte und der Zeuge W. in einem Gebüsch am Rande des „…“ an der Einbuchtung „…“, um das Eintreffen des Pizzaboten beobachten zu können und selbst nicht gesehen zu werden.
Gegen 21.50 Uhr erschien der Pizzabote, der Zeuge D., zur Auslieferung der Pizza mit einem Motorroller. Der Zeuge stellte das Fahrzeug ab und suchte die Anschrift „…“, „…“ auf. Nunmehr liefen der Angeklagte und der Zeuge W. aus ihrem Versteck auf den Zeugen D. zu. Beide hatten sich zuvor mit einem schwarz-weiß gemustertem „Palästinenser“-Halstuch unter Verdeckung von Nase und Mund maskiert. Der Angeklagte ging voraus und hielt seine Schreckschusspistole in der Hand, die er in einer Entfernung von circa 4 m von dem Zeugen D. entfernt demonstrativ durchlud. Auf diese Weise wollte er bei dem Zeugen den Eindruck erwecken, er sei bereit, gegebenenfalls von einer Schusswaffe Gebrauch machen zu wollen, und so seine Gefährlichkeit unterstreichen. Als der Angeklagte sich auf circa 2 m an den Zeugen D. angenähert hatte, hielt er diesem die Schusswaffe vor den Kopf und forderte ihn auf, sein Portemonnaie herauszugeben. Der Zeuge D. nahm die Bedrohung ernst. Er fürchtete um sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit, da er die vorgehaltene Waffe für eine Schusswaffe mit echter Munition hielt. Infolgedessen kam er der Forderung des Angeklagten nach und händigte diesem sein Portemonnaie aus, in dem sich circa 80 € bis 95 € Bargeld befanden. Der Zeuge W. forderte nun auch die Hergabe eines Handys und der Motorrollerschlüssel von dem Zeugen, um einen etwaigen Notruf von diesem zu unterbinden. Der Zeuge D. führte jedoch kein Handy bei sich, so dass der Zeuge W. nun Abstand von dem Zeugen D. hielt und gemeinsam mit dem Angeklagten davon rannte. Beide setzten ihre Flucht zu Fuß zum Parkplatz der „…“ in „…“ fort. Dort stiegen sie in das geparkte Auto des Angeklagten und fuhren zu diesem nach Hause. Die Tatbeute teilten sie untereinander auf, wobei jeder 40 bis 45 EUR erhielt. Der Zeuge D. hat die Geschehnisse um den Raubüberfall ohne psychische Folgen überwunden.“
Nach zunächst erfolgtem Widerruf der Strafaussetzung durch Beschluss des Amtsgericht Eschwege vom 15. März 2016 und anschließender Vollstreckung der Strafe wurde die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Fulda vom 4. Mai 2018 erneut zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Die Strafaussetzung wurde mittlerweile durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13. Februar 2020 widerrufen. Zwischenzeitlich ist die Strafe vollständig vollstreckt.
4) Durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 25. März 2015 wurde der Angeklagte unter dem Az. 8841 Js 20674/14 271 Ls wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in einem minder schweren Fall, davon in einem Fall mit dem Bestimmen eines Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in einem minder schweren Fall und in einem Fall tateinheitlich der versuchten räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 19. Januar 2016 rechtskräftig.
Das Amtsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Der Angeklagte betrieb in den Jahren 2012 und 2013 einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln, konkret mit Marihuana. Dabei gestaltete sich sein Geschäftsmodell im Wesentlichen folgendermaßen: Der Angeklagte kaufte eine größere Menge Marihuana bzw. Haschisch und verkaufte es in Mengen zwischen 20 und 100 Gramm gewinnbringend an seine ihm selbst als „Läufer" bezeichneten Kunden auf Kommission weiter, die es dann für ihn weiterverkauften und dafür einen Anteil von 2,00 € bis 2,50 € am Gewinn weiterverkauften.
[…]
Mit seinen Drogengeschäften verdiente der Angeklagte zu seinem Gehalt als Auszubildender von ca. 600 € monatlich teilweise zwischen 900 und 1.300 € hinzu. Mit dem Gewinn aus dem Drogenhandel finanzierte der Angeklagte seinen Lebensstil, darunter auch seinen eigenen Marihuana-Konsum, aber z.B. auch im Unterhalt teure Oberklassefahrzeuge der Marken Mercedes und BMW, die er sich von seinem Ausbildungsgehalt nicht hätte leisten können.
Am 12.06.2013, d.h. rund zwei Wochen nach seiner Verurteilung zu einer Jugendstrafe auf Bewährung, wurden u.a. das Fahrzeug und die Wohnung des Angeklagten wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften auf Grund eines richterlichen Beschlusses durchsucht. Im Fahrzeug des Angeklagten fanden die Angeklagten zwei ca. 25 cm große runde Plastikdosen mit Marihuana-Anhaftungen und eine sog. Tickerliste mit Namen und Außenständen aus Drogengeschäften Im Rahmen der Durchsuchung konnten als Zufallsfunde im Fahrzeug gefunden. In der Wohnung des Großvaters bewahrte der Angeklagte zu dieser Zeit eine rote Sporttasche mit seiner „Dealer-Ausrüstung“ auf, und zwar eine blaue und eine gelbe Plastikdose mit Marihuana-Anhaftungen, eine Rolle Frischhaltefolie, eine Rolle Gefrierbeutel, ca. 400 kleine Plastik-Klemmtütchen zum Abpacken von Marihuana-Plomben und zwei Digitalwaagen. In einem Flurschrank bewahrte der Angeklagte zwei DIN-A-4-große Klemmtüten mit Resten von Marihuana und im Nachtspind eine weitere Digitalwaage auf. Ferner wurden u.a. ein Elektroschocker, ein Polizeifunk-Scanner, ein Elektropicker sichergestellt.
Auch nach dieser polizeilichen Ermittlungsmaßnahme setzte der Angeklagte seine Drogengeschäfte fort, weshalb es in der Folge u.a. auch zu den beiden Marihuana-Geschäften mit dem jugendlichen Zeugen „…“ H. (geb. „…“) kam, die allein Gegenstand dieses Urteils sind.
Im Vorfeld dieser Geschäfte war im Laufe des Jahres 2013 zwischen dem Angeklagten und dem damals 15 Jahre alten „…“ H. und dessen damals 16 Jahre alten besten Freund „…“ M. (geb. „…“) eine enge Freundschaft entstanden, die dazu führte, dass man sich regelmäßig traf und gemeinsam Freizeit verbrachte.
[…]
1. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag Ende September oder Anfang Oktober 2013 wandte sich der Angeklagte an den Zeugen H., weil dieser ihm aus vorrangegangen Marihuana-Geschäften noch 70 € schuldete. Der Angeklagte sagte dem Zeugen H., dass dieser das Geld irgendwie beschaffen müsse. Er bot dem Zeugen H. deshalb an, für ihn Marihuana zu verkaufen. Der Zeuge H. ließ sich auf das Angebot des Angeklagten ein.
Ungefähr eine Woche später überbrachte der Angeklagte dem Zeugen H. an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag 25 Päckchen („Bags“) zu je 0,8 Gramm Marihuana, welche der Zeuge H. für jeweils 10 € verkaufen sollte. Die Übergabe fand am Wohnort des Zeugen H. in „…“ statt. Dabei erklärte der Angeklagte dem Zeugen „…“, dass von dem geplanten Verkaufserlös in Höhe von 250 € der anteilige Gewinn des Zeugen „…“ in Höhe von 40 € auf seine Schulden angerechnet werden sollen. Bereits am nächsten Tag verkaufte der Zeuge „…“ einen Teil des Marihuanas, nämlich 10 oder 17 Päckchen zum Preis von 110 € oder 170 €, an den Zeugen „…“ S. auf dem Fahrradweg zwischen „…“ und „…“. Bei der Abwicklung des Geschäfts zwischen den Zeugen H. und S. war auch der Angeklagte zugegen. Mit diesem Geschäft hatte der Angeklagte jedoch selbst nichts zu tun. Mit Ausnahme eines Teils des Marihuanas, den er selbst im Laufe der Woche mit dem Zeugen „…“ M. konsumierte, verkaufte der Zeuge H. das restliche Marihuana im Laufe der nächsten Woche.
Nach Ablauf der Woche kam es zu einem Treffen in der Wohnung des Zeugen H., bei dem der Angeklagte den Erlös aus dem Marihuana-Verkauf bei dem Zeugen H. abholen wollte. Ein erster Termin war bereits von dem Zeugen H. verschoben worden, weil er die vereinbarten 250 € nicht vollständig zusammen bekommen hatte. Im Vorfeld des Treffens überlegte der Zeuge H. zusammen mit seinem Freund „…“ M., wie er das Geld auftreiben kann. Bereits zu diesem Zeitpunkt fasste der Zeuge H. den Entschluss, Konsolenspiele bzw. eine Spielkonsole zu verkaufen, um mit dem Erlös seine Schulden bei dem Angeklagten zu tilgen.
Bei dem Treffen in der Wohnung des Zeugen H. waren auch der „…“ B. und dessen Freundin sowie der Zeuge M. anwesend. „…“ B., der ebenfalls zu dieser Zeit noch Schulden bei dem Angeklagten aus Drogengeschäften hatte, zahlte den Angeklagten vollständig aus. Als der Angeklagte feststellte, dass der Zeuge H. den vereinbarten Geldbetrag nicht zusammen hatte, schickte er den „…“ B. und dessen Freundin, aus dem Raum, um die Zeugen H. und M. allein zur Rede zur stellen. Er hielt den Beiden vor, wie es sein könne, dass „der B.“ es schaffe, das Geld zusammen zu bekommen, der Zeuge H. aber nicht. Darauf erklärten die Beiden dem Angeklagten, dass sie selbst von dem Marihuana geraucht hatten und deshalb Geld fehlt. Der Angeklagte sagte dem Zeugen H., man müsse „Geschäftlich und Freundschaft trennen“. Er sagte zu dem Zeugen H., dass er Zuhause einen Elektroschocker mit 10.000 Volt hat und diesen auch bei dem Zeugen H. einsetzen würde, wenn dieser seine Schulden nicht in der nächsten Zeit bezahlt. Der Angeklagte sagte außerdem, wenn er den Elektroschocker einsetze, würde der Zeuge H. nur so auf dem Boden herumzucken. Der Angeklagte, dem zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, dass der Zeuge H. seine Drogenschulden bei dem Angeklagten ohnehin ernst nahm und fest entschlossen war, sie zu bezahlen, sagte dies, weil er aufgebracht war und sich vorstellte, dass diese Drohung notwendig ist, um dem Zeugen H. die Ernsthaftigkeit seiner Forderung zu verdeutlichen und ihn dazu zu bringen, seine Drogenschulden bei ihm, auf die er keinen Anspruch hatte, demnächst zu bezahlen. Weil der Angeklagte wütend war, das der Zeuge H. das Geld nicht zusammen hatte, aber auch, weil er das Gefühl hatte, dass der Zeuge H. ihn nicht ernst nimmt und um ihn gewaltsam dazu zu bringen, seine Drogenschulden zu begleichen, trat er den Zeugen H. mindestens einmal so fest auf seinen rechten Fuß, dass dieser dadurch starke Schmerzen verspürte. Der Zeuge H. erlitt durch den Tritt außerdem eine rote Schwellung am Fuß, die für den Zeugen H. in der Folgezeit derart schmerzhaft war, dass er mindestens zwei Tage nicht Fußball spielen konnte. Diese Verletzung nahm der Angeklagte, als er den Zeugen H. trat, billigend in Kauf.
Der Zeuge H. war auf Grund des Verhaltens des Angeklagten eingeschüchtert und hatte Angst vor dem Angeklagten. Deshalb verkaufte er schon am nächsten Tag mehrere Konsolenspiele in „…“. Diesen Plan hatte er, was dem Angeklagten nicht bekannt war, bereits vor der Drohung und dem Tritt des Angeklagten gemeinsam mit dem Zeugen M. gefasst. Den hieraus erzielten Erlös in Höhe von ca. 50 bis 60 € übergab der Zeuge H. am nächsten Tag dem Angeklagten und bot dem Angeklagten von sich aus an, noch einmal Marihuana für ihn zu verkaufen, um auf diese Weise seine restlichen Schulden bei dem Angeklagten zu tilgen.
2. Kurze Zeit später rief der Angeklagte den Zeugen „…“ H. an und bat ihn, ihn zu einer Marihuana-Beschaffungsfahrt nach „…“ zu begleiten. Er erklärte dem Zeugen H., dass er von dem Marihuana, das der Angeklagte in „…“ kaufen wird, wiederum mindestens 25 Päckchen für den Weiterverkauf bekommen kann. Der Zeuge H. erklärte sich damit einverstanden und ließ sich von dem Angeklagten an dem darauffolgenden Samstag an seinem Wohnhaus abholen. Von dort aus fuhren die Beiden nach „…“ zu dem gesondert verfolgten „…“ W., der dem Angeklagten an seiner Wohnadresse eine REWE-Einkaufstüte mit Marihuana in nicht bestimmbarer, aber größerer Menge Marihuana, an dessen Auto brachte. Anschließend fuhr der Angeklagte mit dem Zeugen H. zurück zur Wohnung des Zeugen H., wo der Angeklagte 25 Tütchen zu jeweils 0,8 g abwog und sie dem Zeugen H. zum Weiterverkauf aushändigte.
Von diesem Marihuana konsumierte der Zeuge H. mehrere Tütchen selbst. Spätestens zu dieser Zeit erfuhr die damalige Freundin des Zeugen H. von dessen Umgang mit Marihuana, was zu Ärger mit seiner Freundin und deren Eltern führte. Aus diesem Grund entschloss der Zeuge H., mit dem Marihuana-Geschäften des Angeklagten nichts mehr zu tun haben zu wollen. Der Zeuge H. übergab elf Tütchen mit Marihuana, die sich noch in seinem Besitz befanden, in Alufolie eingewickelt an den Zeugen „…“ M., der sie auf Anweisung des Angeklagten dem „…“ B. übergab. Weil nach der Zeuge H. dem Angeklagten nach Rechnung des Angeklagten noch 165 € schuldete, richtete sich der Angeklagte am 17.11.2013 und nochmals am 18.11.2013 per WhatsApp mit seiner Forderung an den Zeugen H.. Jetzt wandte sich der Zeuge H. seinem Vater an die Polizei, wo er von seinen Kontakt mit dem Angeklagten und den Marihuana-Geschäften berichtete.
Das Gericht geht in beiden Fällen zugunsten des Angeklagten davon aus, dass es sich jeweils um Substanzen geringerer Qualität mit einem Wirkstoffanteil von nicht mehr als 2 bis 5 Prozent handelte.
Dem Angeklagten war jeweils bewusst, dass er nicht für die zum Umgang mit Marihuana erforderliche Erlaubnis verfügt.“
Mit Beschluss vom 4. Mai 2018 (Az. 5 StVK 286/18) setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Fulda die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus. Es wurde eine Bewährungszeit von drei Jahren festgesetzt. Die Strafaussetzung wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13. Februar 2020 widerrufen und zwischenzeitlich ist die Strafe vollständig vollstreckt.
5) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Eschwege vom 13. August 2015 wurde gegen den Angeklagten unter dem Az. 9431 Js 14982/15 Cs wegen Vergehen nach dem Pflichtversicherungsgesetz eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,00 € verhängt.
II.
Der Angeklagte wohnte seit Ende April/Anfang Mai 2019 bei dem später durch den Angeklagten getöteten W. P. zusammen mit diesem in dessen Wohnung. Zwischen den beiden bestand trotz des erheblichen Altersunterschieds seit längerem eine Freundschaft. Der Angeklagte erhielt von W. P. einen Schlüssel zur Wohnung ausgehändigt.
W. P. litt seit dem Alter von 14 Jahren an einer Borderline-Störung. Aus diesem Grund stand er unter Betreuung und er hatte nur wenige soziale Kontakte. Seine letzte Betreuerin war P.-L.. Er arbeitete seit Anfang der 2000er Jahre in den beschützenden Werkstätten in „…“. Dort verdiente er ca. 250,00 €. Zudem erhielt er eine Grundsicherung in Höhe von ca. 460,00 €. Gelegentlich wurde er auch durch seinen Vater, H. P., finanziell unterstützt, zu dem er jedoch lediglich alle 4-5 Wochen Kontakt hatte. Trotz seiner geringen Einnahmen, kam W. P. mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gut zu Recht, da er sparsam lebte und regelmäßig seine Kontoauszüge kontrollierte. Dies war erforderlich, da seine Einnahmen kaum die Höhe seiner Ausgaben, unter anderem etwa 514,00 € monatliche Fixkosten für Miete, Nebenkosten, Telefonanschluss und Sparen, überstiegen.
Da sich W. P. nach sozialen Kontakten sehnte, war er froh über jede Bekanntschaft. So kam es dazu, dass er insbesondere zu sehr viel jüngeren Personen Kontakt hatte. Diese kamen des Öfteren zum Feiern in seine Wohnung. So war letztendlich auch die Freundschaft zu dem Angeklagten entstanden. Man trank zusammen Alkohol und konsumierte jedenfalls Cannabis.
W. P. hielt sich zur Gesellschaft ca. zehn Katzen. Diesen war er sehr verbunden. So schlug er die Gelegenheit für eine größere Sozialwohnung aus, weil er seine Katzen nicht hätte mitnehmen können.
Der Angeklagte, der zu dieser Zeit seinen Ausbildungsplatz nicht mehr aufsuchte, verfügte über nahezu keine finanziellen Mittel (mehr). Aus diesem Grund beschloss er, wiederholt im Internet Mobilfunkverträge abzuschließen, bei denen ein Handy im Vertrag enthalten war. Diese Telefone wollte er anschließend verkaufen und den Erlös für sich verwenden. Um selbst keine Gegenleistung erbringen zu müssen und auch nicht in Anspruch genommen werden zu können, ging sein Tatplan dahin, dass er die Verträge unter dem Namen von W. P. abschließen wollte und dessen Kontoverbindung angeben wollte. Die getäuschten Vertragspartner sollten insoweit die zu zahlenden Beiträge vom Konto von W. P. einziehen bzw. einzuziehen versuchen und bei erfolglosem Bankeinzug W. P. in Anspruch nehmen, weil sie aufgrund der falschen Angaben des Angeklagten von einem Vertragsschluss mit diesem ausgehen sollten. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass die getäuschten Vertragspartner ihre Leistung ohne Gegenleistung erbringen würden, weil sie W. P. im Ergebnis nicht mit Erfolg als Vertragspartner in Anspruch nehmen können, weil dieser unabhängig von seinen auch nur unzureichenden finanziellen Mitteln einen wirksamen Vertragsschluss mit ihm mit Erfolg hätte bestreiten können. Der Angeklagte selbst war ebenfalls weder in der Lage noch bereit, die Zahlungen selbst zu leisten.
In Umsetzung seines Plans richtete er zu diesem Zweck den E-Mail-Account „…“ ein, der auf W. P. hinweisen sollte. Zudem gab er im Rahmen der Internetbestellungen die Kontakt- bzw. Legitimationsnachweise von W. P. an, das heißt, neben dessen Namen auch noch das Geburtsdatum, die Ausweisnummer („…“) von W. P. und veranlasste so die Lieferungen an W. P. unter dessen Anschrift in „…“, wo der Angeklagte die Lieferungen entgegennahm bzw. in den Besitz der Waren gelangte.
In Umsetzung des Plans schloss der Angeklagte über das Internet die folgenden drei Verträge ab und versuchte den Abschluss eines weiteren, jeweils unter dem Namen von W. P. (Taten II. 1.) bis 4.) der Anklage):
Tat 1.):
Am 7. Mai 2019 schloss er auf diese Weise online einen „“…“-Vertrag“ mit einer sogenannten Allnet Flat bei der „…“ ab. Gegenstand des Vertrages war der entsprechende Mobilfunkvertrag und die Lieferung eines iPhone XS mit 512 GB im Wert von 1.649,00 €. Als Gegenleistung des Kunden hätte für das iPhone eine Einmalzahlung in Höhe von 479,95 € sowie für den Mobilfunkvertrag monatliche Zahlungen von etwa 120,00 € erfolgen müssen. In der Datenmaske hatte der Angeklagte die vorgenannte von ihm eingerichtete E-Mail-Adresse, sowie die von ihm selbst genutzte Handynummer „…“ eingegeben. Im Übrigen verwendete er als Kontakt- bzw. Legitimationsnachweise die Daten von W. P. das heißt, neben dessen Namen auch noch das Geburtsdatum, die Ausweisnummer („…“) und die Wohnanschrift. Ferner erteilte er eine Einzugsermächtigung für das Konto von W. P. bei der „…“. Als Ergebnis der Dateneingabe kam der Vertrag zustande und das Mobiltelefon wurde sodann an die Anschrift von W. P. geliefert.
Tat 2.):
Auf dieselbe Weise versuchte er ebenfalls am 7. Mai 2019 bei dem Anbieter „…“ online einen Mobilfunkvertrag abzuschließen. Der Angeklagte gab wie zuvor alle erforderlichen Daten ein. Der Vertrag kam jedoch im Endeffekt nicht zu Stande und das Telefon wurde nicht geliert, weil die für das Zustandekommen des Vertrages erforderliche Anzahlung nicht geleistet wurde.
Tat 3.):
Am 9. Mai 2019 gelang es ihm sodann auf die beschriebene Weise online bei dem Anbieter „…“ einen „Allnet Flat“-Vertrag, inklusive eines Handys der Marke Samsung Galaxy A50 in schwarz zu einem Wert von 349,00 €, abzuschließen.
Tat 4.):
An demselben Tag rief der Angeklagte bei der Firma „…“ an, wo er statt des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages und Lieferung eines Mobiltelefons nunmehr wahrheitswidrig auf den Namen von W. P. einen Kaufvertrag über einen Laptop abschließen wollte, um diesen sodann verkaufen zu können, ohne den Kaufpreis an die „…“ zahlen zu müssen. Gegenüber der Servicehotline gab er die vorgenannten Kontaktdaten zur Weiterverarbeitung an und bestellte auf diese Weise einen Laptop der Marke HP ProBook 430G5, SSD Windows 10 pro, Artikelnummer 4QW82EA, im Wert von 765,55 € auf Rechnung.
Die zwei Mobiltelefone (Taten 1.) und 3.)) und der Laptop wurden an die Wohnanschrift von W. P. geliefert, wo sie der Angeklagte selbst entgegennahm, jedenfalls aber in Besitz nahm. Danach verkaufte er das Telefon Samsung Galaxy A 50 und den Laptop der Marke HP ProBook im „…“ an den Betreiber des Geschäfts, „…“, zu einem Preis von 120,00 € bzw. 150,00 €. An wen er das iPhone XS verkaufte, ließ sich nicht feststellen. Der Mobilfunkanschluss wurde jedoch am 9. Mai 2019 von einer unbekannten Person aktiviert.
W. P., der selbst nicht technikaffin war, hatte von den Bestellungen des Angeklagten und den Weiterverkäufen keine Kenntnis.
In der Folgezeit versuchten die „…“ und die „…“ die geschuldeten Beträge vom Konto einzuziehen. Mangels Deckung wurde die Lastschriften allerdings wieder zurückgebucht. Konkret kam es beispielsweise zu Einziehungsversuchen der „…“ am 23. Mai 2019 bzgl. der Einmalzahlung von 479,95 € und am 24. Juni 2019 der monatlichen Vertragsgebühr in Höhe von 120,58 € sowie der „…“ am 13. und 22. Mai 2019.
Am 24. Mai 2019 besuchte die Betreuerin P.-L. W. P.. Unter anderem sprachen die beiden über vorliegende aktuelle Kontoauszüge, auf denen Abbuchungsversuche u.a. der „…“ in Höhe der gemäß dem entsprechenden Vertrag geschuldeten Summe zu verzeichnen waren. W. P. teilte ihr im Beisein des Angeklagten hierzu mit, dass er die Abbuchungen nicht einordnen könne und sich darüber gewundert habe. Zum Abschluss äußerte W. P., dass er das mit den Abbuchungen mit dem Angeklagten besprechen wolle.
Tat 5.) (Tat I.) der Anklage):
Am Abend des 19. Juni 2019 kam es zu einer weiteren Tat des Angeklagten. An diesem Abend bzw. in der Nacht auf den 20. Juni 2019 tötete der Angeklagte W. P.. Mit der Anklage ist dem Angeklagten zu Last gelegt worden, dass er durch die Tötung von W. P. die Aufdeckung der Taten 1.) bis 4.) durch diesen habe verhindern wollen. Im Einzelnen ist bezüglich dieser Tat folgendes festzustellen, wobei sich eine Verdeckungsabsicht nicht hat feststellen lassen:
Am Montag, den 17. Juni 2019 begab sich der W. P. in den Telekomshop in „…“. Dort wollte er Guthaben auf die Prepaid-Karte des von ihm genutzten, älteren Mobiltelefons aufladen. Der Mitarbeiter der Telekom, B. Lu., prüfte bei dieser Gelegenheit, ob W. P. bereits Kunde der Telekom war. Im Rahmen der Datenabfrage ergab sich, dass auf den Namen von W. P. erst am 7. Mai 2019 ein Mobilfunkvertrag zu dem teuersten und besten Tarif der Telekom abgeschlossen worden war. Hierbei handelte es sich um den von dem Angeklagten am 7. Mai 2019 auf den Namen des Angeklagten abgeschlossenen Vertrag (vgl. Tat 1.). W. P. hatte keine Kenntnis von diesem Vertrag, was er B. Lu. mitteilte. W. P., der über die Mitteilung durch „…“ irritiert war, erklärte, diesen Vertrag nie abgeschlossen zu haben und er wolle den Vertrag widerrufen. Weiter äußerte W. P. gegenüber B. Lu. die Vermutung, dass sein Mitbewohner etwas damit zu tun haben könnte. Während W. P. ankündigte, hierüber mit seinem Mitbewohner sprechen zu wollen, empfahl B. Lu. W. P., sich an die Polizei zu wenden.
Sodann fuhr W. P. zurück nach „…“. Dort begab er sich zu J. Li., der seinerzeit in „…“ einen Kiosk betrieb.
Zu J. Li. hatte W. P. einen guten Kontakt. Sie trafen sich des Öfteren in dem Kiosk und auch privat beispielsweise zum gemeinsamen Abendessen. Zudem half J. Li. W. P. in technischen Angelegenheiten und er tätigte für diesen Bestellungen im Internet. Hintergrund war, dass W. P. weder über den Zahlungsdienst PayPal oder vergleichbare Dienste noch über einen Laptop verfügte.
W. P. berichtete J. Li. bei seinem Besuch am 17. Juni 2019 aufgeregt von seinem Erlebnis in dem Telekom Shop. In der Vergangenheit war es bereits vorgekommen, dass Unbekannte auf seinen Namen Waren bestellt hatten und er hatte Sorge, dass ähnliches wieder geschehen sei und er wieder Rechnungen und Mahnungen erhalte.
Aus diesem Grund riefen sie gemeinsam bei der Polizei in „…“ an, um eine Anzeige zu erstatten. Am Telefon wurde ihnen jedoch mitgeteilt, dass für eine Anzeige noch weitere Unterlagen benötigt würden. Daher verabredeten sie sich für den folgenden Tag, an welchem W. P. die erforderlichen Unterlagen mitbringen sollte.
Am 18. Juni 2019 erschien W. P. auch im Kiosk von J. Li.. Dieser hatte jedoch Kundschaft und daher zunächst keine Zeit für W. P.. Außerdem machte W. P. auf J. Li. einen konfusen Eindruck. Daher schickte J. Li. W. P. wieder weg. Zu einer Anzeige kam es in der Folgezeit nicht mehr.
Am Mittwoch, den 19. Juni 2019 traf sich W. P. am späten Nachmittag zwischen 16:00 und 18:00 Uhr mit seinem Bekannten W. Le.. Die beiden hatten sich am Morgen auf dem Weg zur Arbeit im Bus für den Abend verabredet. Sie wollten über die Internetplattform YouTube Videos schauen. An dem Abend war auch der Angeklagte in der Wohnung. W. P. und W. Le. tranken zusammen Bier. Da es Probleme mit dem Internetanschluss gab, konnten W. P. und W. Le. jedoch keine Videos anschauen. W. P. war hierüber aufgebracht und wurde laut. Zwischen ihm und dem Angeklagten gab es in diesem Zusammenhang auch eine verbale Auseinandersetzung. W. Le. hatte dabei aber nicht den Eindruck, dass W. P. den Angeklagten für die Probleme mit dem Internetzugang verantwortlich machte. W. Le. verlies die Wohnung entgegen der ursprünglichen Absicht nach etwa ein bis zwei Stunden wieder.
Die Wohnung von W. P. bestand aus einem Flur von dem ein Abstellraum, ein Schlafzimmer, ein Bad und ein Wohnzimmer abgehen. In dem Wohnzimmer selbst befand sich von der Zimmertür aus gesehen rechtsseitig an der dort bis zur Außenwand verlaufenden Zimmerwand bis in die Ecke hinein eine Küchenzeile.
Im Laufe des weiteren Abends teilten sich der Angeklagte und W. P., die meist im Wohnzimmer auf dem zu der Zeit noch in der Raummitte stehenden Sofa saßen, eine zu etwa dreiviertelvolle 1,5-Liter-Volvic-Flasche, in welche der Angeklagte etwa eine Pipette Benzodiazepine, die er über das Internet bestellt hatte, gegeben hatte. Darüber hinaus trank jeder von ihnen eine Flasche Bier, welche mit jeweils drei Tropfen der Benzodiazepine versetzt worden war. Zudem rauchten sie zusammen Cannabis (eine sog. „Bong“).
Später am Abend kam es schließlich zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und W. P.. In diesem Zusammenhang tötete der Angeklagte W. P.. Die genauen Hintergründe sind unklar geblieben. Auch der zeitliche Ablauf ist im Detail nicht in allen Einzelheiten festzustellen. Fest steht allerdings Folgendes:
Der Angeklagte schlug W. P. mit einem stumpfen Gegenstand, wahrscheinlich einem Hammer, mindestens zweimal auf den rechtsseitig fixierten bzw. gelagerten Kopf. Durch diese Schläge wollte der Angeklagte W. P. töten. Die Schläge führte der Angeklagte mit großer Kraft aus. Er verursachte hierdurch eine Trümmerfraktur des Schädels. Infolge dieser schwerwiegenden Verletzung trat der Tod innerhalb kürzester Zeit, nach höchstens 120 Sekunden ein.
Des Weiteren, vor, während oder auch möglicherweise nach den Schlägen gegen den Kopf, würgte er W. P. derart am Hals, dass es zu einer Fraktur des Kehlkopfes kam. Das Würgen selbst war nicht todesursächlich. Ob es eine solche Intensität erreichte, die ebenfalls zum Tod geführt hätte, konnte nicht festgestellt werden, weil zur Zeit der rechtsmedizinischen Untersuchung der Leichnam einen erheblichen Verwesungsgrad erreicht hatte und hierzu daher keine Feststellungen mehr möglich waren.
Zudem erlitt W. P. Schnittverletzungen an den Fingern und am Handgelenk. Die Arterie wurde verletzt. Zum Zeitpunkt der Verletzung am Handgelenk war der Kreislauf von W. P. bereits erheblich reduziert. Bei vollständiger Kreislauffunktion wäre es zu einem erheblichen und schwallartigen Blutaustritt gekommen, wofür es keine Anhaltspunkte gab.
Weitere Verletzungen fügte der Angeklagte W. P. nicht zu.
Nach dem Geschehen schob der Angeklagte das Sofa, auf welchem sich die Leiche von W. P. befand, aus der Raummitte an den Rand des Wohnzimmers, sodass das Sofa mit der Sitzfläche in Richtung der Fenster zur Straßenseite stand. An dem Abend legte er zudem noch Decken, die sich in Wohnung befanden, auf den Leichnam.
Aufgrund der Mischintoxikation von Alkohol und Betäubungsmitteln war bei vollständige erhaltener Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung in der Nacht vom 19. auf den 20. Juni erheblich eingeschränkt.
Der Angeklagte hielt sich die folgenden zwei Tagen weiter in der Wohnung auf, bis er sie Freitagabend endgültig verließ. Bis zum endgültigen Verlassen der Wohnung umwickelte er den Leichnam sorgfältig und in einzelnen Schichten mit etwa 20 Decken und Laken, sodass der Leichnam darunter nicht mehr zu erkennen war. Zudem entfernte der Angeklagte das an der Wand im Wohnzimmer hängende Fernsehgerät, dessen Verbleib nicht geklärt werden konnte.
Am Donnerstag, den 20. Juni 2019 und Fronleichnam, wollte S. A. zusammen mit Freunden W. P. besuchen. Die Gruppe begab sich zu dessen Wohnanschrift. Der Angeklagte verwehrte ihnen an der Hauseingangstür den Eintritt und wies sie ab. Er sagte ihnen, W. P. wolle niemanden sehen. Da dieses Verhalten aus Sicht von S. A. für W. P. ungewöhnlich war, klingelte sie im Beisein des Angeklagten nochmals. Da keine Reaktion erfolgte, verließ sie mit ihren Freunden wieder das Haus.
Am Freitag, den 21. Juni 2019, begab sich W. Le. gegen späten Nachmittag zum Wohnhaus von W. P., um diesen zu besuchen. Auf sein Klingeln wurde die Tür jedoch nicht geöffnet. Er wartete dann etwa 30 bis 40 Minuten auf einer Bank vor dem Haus, doch es kam niemand. Schließlich rief er seine Frau an und bat sie, ihn abzuholen. Nach einiger Zeit rief seine Frau zurück, um mitzuteilen, dass sie bereits an dem vereinbarten Treffpunkt sei und auf ihn warte. W. Le. machte sich sodann noch während dieses Telefonates auf den Weg zu dem vereinbarten Treffpunkt. Als er sich etwa 50 bis 100 Meter von dem Wohnhaus von W. P. entfernt befand, begegnete ihm der Angeklagte. W. Le. fragte den Angeklagten, ob er W. P. gesehen habe. Dieser ging auf die Frage nicht ein und antwortete nur, keine Zeit zu haben und nur kurz etwas holen zu wollen. W. Le. versuchte zudem noch, W. P. auf dem Handy zu erreichen.
Am Abend desselben Tages gegen 19:00 Uhr fuhr der Angeklagte nach „…“ zu seinem ehemaligen Wohnungsnachbarn N. La.. Er hatte eine schwarze, große Reisetasche bei sich. Seinen Besuch hatte er am 20. Juni 2019 mit einer im ersichtlich berauschten Zustand erstellten Sprachnachricht über den Messenger „WhatsApp“ angekündigt.
Nach seiner Ankunft saßen der Angeklagte und N. La. im Garten des Haues. Unter anderem fragte der Angeklagte N. La., ob er wisse, welche Länder nicht auslieferten. Dieser konnte die Frage nicht beantworten. Der Angeklagte gab diese Frage daher in die Suchmaske der Suchmaschine „Google“ ein. Im Laufe des Abends konsumierte der Angeklagte Alkohol. Im Garten von N. La. musste sich der Angeklagte übergeben. Er erklärte N. La. danach, dass er das Betäubungsmittel PCP konsumiert habe. Nach Einbruch der Dunkelheit zogen sich beide in die Wohnung zurück. Der Angeklagte schlief im Gästezimmer bis in den späten Nachmittag des nächsten Tages hinein. Dann führte er einige Telefonate. Auf Aufforderung von N. La., der seinen Sohn erwartete, verließ er kurze Zeit später die Wohnung.
Er traf sich anschließend wie auch schon an dem Tag davor noch einmal mit dem in demselben Haus wohnenden S. J., den er ebenfalls schon längere Zeit kannte. S. J. schien es, dass der Angeklagte Betäubungsmittel genommen hatte, weil dieser aufgedreht wirkte. S. J. begleitete den Angeklagten sodann am Abend zum Bahnhof und der Angeklagte fuhr mit dem Zug nach „…“. Dort besuchte er ab etwa 21:00 Uhr seinen ehemaligen Arbeitskollegen, F. St.. Mit diesem trank er Bier und sie rauchten Cannabis. Später am Abend ließ sich der Angeklagte von einem Taxi abholen. Wo er sich danach aufhielt ist unbekannt.
Am Montag, den 24. Juni 2019 ließ sich der Angeklagte in der Stadtverwaltung Kassel einen vorläufigen Reisepass ausstellen. Sodann fuhr er noch am 24. Juni 2019 zum Flughafen nach Frankfurt am Main und flog von dort über Bangkok (Thailand) nach Vientiane, der Hauptstadt von Laos. Dort wohnte er zunächst in Hotels, bis es ihm gelang, eine eigene Wohnung anzumieten. Der Angeklagte fand in Vientiane zudem eine Anstellung in „…“ und es gelang ihm auch sonst gut, sich in das soziale Leben zu integrieren.
Der Leichnam von W. P. wurde am 24. Juni 2019 gegen 21:00 Uhr in bereits stark verwestem Zustand aufgefunden. Beim Verlassen der Wohnung hatte der Angeklagte die Wohnungstür abgeschlossen gehabt, um ein schnelleres Entdecken des Leichnams insbesondere durch den unmittelbaren Nachbarn S. W. zu verhindern. Dieser wurde aber durch erheblichen Fliegenbefall und aufkommenden Verwesungsgeruch darauf aufmerksam, dass mit W. P. etwas nicht stimmen könnte. Er verständigte V. S.. Diese informierte sodann die Polizei, durch die der Tatort betreten und der vollständig eingehüllte Leichnam entdeckt wurde.
Schnell ergab sich ein Tatverdacht gegen den Angeklagten, von dem man mittlerweile auch wusste, dass er nach Laos geflogen war. Am 4. Juli 2019 erließ das Amtsgericht Kassel Haftbefehl gegen den Angeklagten. Zugleich wurde der Angeklagte auf dieser Grundlage weltweit zur Fahndung ausgeschrieben.
Der Angeklagte wurde am 14. September 2019 beim versuchten Grenzübertritt von Vietnam zurück nach Laos durch laotische Polizeikräfte festgenommen. Bis zum 27. September 2019 befand er sich dann in Haft im Gefängnis von Vientiane. Von dort wurde er durch zwei Beamte des Polizeipräsidiums Nordhessen sowie KHK J. von der RKI „…“ auf dem Luftweg nach Deutschland zurückgeführt. Seit dem 28. September 2019 befindet sich der Angeklagte in der JVA „…“. Dabei wurde gegen den Angeklagten zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kassel vom 4. Juli 2019 Untersuchungshaft vollstreckt. In der Zeit vom 21. April 2020 bis zum 1. Juni 2021 wurde die restliche Strafhaft aus den beiden Vorverurteilungen vollstreckt, entsprechend dem Widerruf der Bewährungen durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Fulda. Seit dem 2. Juni 2021 wird gegen den Angeklagte erneut Untersuchungshaft vollzogen.
III.
1. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten und seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben hierzu, den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen „…“ über die Angaben des Angeklagten ihm gegenüber sowie den Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten. Danach steht in Bezug auf die finanzielle Situation des Angeklagten insbesondere auf Grundlage der Kontounterlagen und den entsprechenden Auswertungen durch die Ermittlungsbeamten fest, dass der Angeklagte zur Tatzeit über keine nennenswerten Einkünfte und kein Vermögen verfügte, überdies über sein Vermögen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden war.
2. Aus der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 8. Februar 2021, den jeweiligen Urteilen betreffend die Vorstrafen und den ergänzenden Angaben des Angeklagten hierzu folgen die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten.
3. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf folgenden Erwägungen:
3.1. Die Taten 1.) bis 4.) hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständige Dr. L. jedenfalls teilweise eingeräumt, worüber der Sachverständige glaubhaft berichtet hat. Danach habe der Angeklagte ihm gegenüber im Rahmen der Exploration angegeben, dass er W. P. gefragt habe, ob sie nicht Sachen bestellen wollten. W. P. könne dann sagen, dass der Nachbar – wie in der Vergangenheit tatsächlich geschehen – die Bestellungen getätigt habe. W. P. habe dies jedoch nicht richtig gewollt. Letztlich habe er sich aber damit einverstanden erklärt. Das habe der Bekannte des Angeklagten, P. Kr., mitbekommen. Ein paar Wochen hätten sie das gemacht. W. P. habe die Pakete angenommen.
Die Angaben gegenüber dem Sachverständigen sind glaubhaft soweit sie mit den Feststellungen in Einklang stehen und die Bestellungen insbesondere als solches und die Absicht, die Waren nicht zahlen zu wollen, umfassen.
Sie werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen KOK J., der in diesen Fällen die Ermittlungen maßgeblich führte und über den Gang und die Ergebnisse der Ermittlungen glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt hat. Insbesondere hat der Zeuge bekundet, dass er im Rahmen seiner Ermittlungen von der Telekom die Information erhalten habe, dass am 7. Mai 2019 ein „Allnetflat-Vertrag“ mit einem iPhone XS online abgeschlossen worden sei. Das Handy sei ausweislich der vorhandenen Unterlagen und Datenblätter der Telekom sowie DHL zu der Wohnadresse von W. P., „…“ in „…“, versandt worden. Die Karte sei am 9. Mai 2019 aktiviert worden. Eine Anfrage bei der Firma 1&1 habe ergeben, dass am 7. Mai 2019 ein Online-Vertragsformular ausgefüllt worden sei. Danach sei jedoch eine Anzahlung vorab zu zahlen gewesen, sodass der Vertrag, nachdem die Anzahlung nicht geleistet worden sei, storniert worden sei. Am 9. Mai 2019 sei jedoch online ein Handyvertrag, welcher die Auslieferung eines Handys der Marke Samsung, Modell Galaxy A50, beinhaltete, abgeschlossen worden. Dass das Handy zu der Adresse von W. P. ausgeliefert wurde, wird wiederum durch die Aussage des Zeugen A. As. bestätigt, der bekundet hat, dass der Angeklagte in sein Geschäft gekommen sei und das vorgenannte Handy an ihn verkauft habe. Belegt wird dies durch die beim Zeugen aufgefundene Rechnung über das Telefon und den kopierten Personalausweis des Angeklagten.
Die Auslieferung des iPhones XS erfolgte ausweislich des Datenblattes zur DHL Sendungsverfolgung am 9. Mai 2019 und wurde dem Zusteller M. R. durch Unterschrift mit dem Namen W. P. auf dem sog. Handscanner quittiert.
Weiterhin steht entsprechend den Feststellungen fest, dass der Angeklagte auch die Bestellung des Laptops aufgab. Zum einen ergibt sich dies aus den Ermittlungsergebnis wie es in dem Vermerk des KHK H. vom 28. Juni 2019 niedergelegt ist. Zudem finden die Feststellungen Bestätigung darin, dass der Zeuge A. As. auch diesen Laptop von dem Angeklagten abkaufte. Dies wiederum ergibt sich zudem aus dem Ankaufvertrag über den Laptop, in welchem der Angeklagte nicht nur namentlich erwähnt wird, sondern auch sein Geburtsdatum sowie seine Handynummer („…“) angegeben sind. Im Geschäft des Zeugen A. As. konnte zudem auch die Rechnung für den Laptop aufgefunden werden, die auf den Namen von W. P. ausgestellt war. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen A. As. ist auch nur der Angeklagte beim Verkauf des Handys der Marke Samsung A50 und des Laptops in Erscheinung getreten, was durch die betreffenden Unterlagen in Form einer Kopie des Personalausweises des Angeklagten belegt wird.
Dass der Angeklagte bei den Vertragsabschlüssen die Kontodaten von W. P. angab, ergibt sich letztlich nachvollziehbar aus den jeweiligen Kontoauszügen betreffend das Girokonto von W. P.. Danach wurden Abbuchungsversuche durch die Firma „…“ und die Telekom durchgeführt. Die Lastschriften wurden jeweils mangels ausreichender Deckung nicht eingelöst.
Des Weiteren steht fest, dass der Angeklagte ausweislich der Bekundungen des Zeugen KHK M., am 12. April 2019 die E-Mailadresse „“…““ einrichtete. Dass wiederum der Angeklagte die E-Mailadresse eingerichtete, ergibt sich daraus, dass die Bestandsdatenanfrage bei Google ergab, dass die Handynummer des Angeklagten „…“ angegeben wurde. Dass es sich dabei um die Handynummer des Angeklagten handelt, hat beispielsweise der Zeuge La. bestätigt, der über diese Nummer stets mit dem Angeklagten kommunizierte, und es ergibt sich auch aus dem Vermerk zur Auswertung von Verkehrsdaten vom 15. Juli 2019. W. P. wiederum war aufgrund seiner unzureichenden technischen Fähigkeiten nicht in der Lage, diese E-Mailadresse einzurichten. Darüber hinaus hätte für ihn kein Grund bestanden, bei dem E-Mailkonto die Handynummer des Angeklagten und nicht seine eigene anzugeben.
Soweit der Angeklagte allerdings gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, dass W. P. von den Taten bzw. den Bestellungen gewusst habe und damit einverstanden gewesen sei, sind diese Angaben widerlegt und die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Bestellungen ohne Kenntnis und Billigung von W. P. aufgab.
Maßgeblich sind hierfür zunächst die Aussagen der Zeugen Lu. und Li.. Der Zeuge Lu. hat glaubhaft und nachvollziehbar über sein Gespräch mit W. P. entsprechend den Feststellungen berichtet. An dem Wahrheitsgehalt der Aussage besteht kein Zweifel. Danach hatte W. P. bis dahin keine Kenntnis von dem Abschluss des Vertrages bei der Telekom. Er hat dies dem Zeugen gegenüber entsprechend glaubhaft erklärt und dabei seinen Mitbewohner, d.h. den Angeklagten, als eigentlich Handelnden verdächtigt. Bestätigt wird dies durch das weitere Geschehen, wonach W. P. sich sodann zu J. Li. begab. Auch der Zeuge Li. hat in jeder Hinsicht glaubhaft über das Gespräch mit W. P. entsprechend den Feststellungen berichtet, wonach er auch diesem gegenüber angab, mit dem Vertragsabschluss nichts zu tun zu haben. Anlässlich des Gesprächs mit dem Zeugen Li. wurde überdies sogar bei der Polizei angerufen, was im Besonderen belegt, dass W. P. wie von ihm erklärt, mit dem Vertragsschluss tatsächlich nichts zu tun hatte.
Diese Annahme bezieht sich nach Auffassung der Kammer dabei auch auf alle vier Bestellungen. Denn nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen S., Li. und Le. steht ebenfalls fest, dass W. P. an technischen Geräten kein großes Interesse hatte. Er besaß ein älteres Smartphone-Modell, welches auch nur über eine Prepaid-Karte verfügte. Er kannte auch nur die wichtigsten Bedienfunktionen und brauchte regelmäßig Hilfe. Bei Online-Bestellungen half ihm der Zeuge Li..
Zudem stützt die Aussage der Zeugin P.-L., die Betreuerin von W. P., die Überzeugung von der Alleintäterschaft des Angeklagten. Die Zeugin hat entsprechend den Feststellungen über ihren letzten Kontakt zu W. P. am 24. Mai 2019 berichtet. Auch daraus folgt in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen Lu. und Li., dass der Angeklagte von den konkreten Bestellungen keine Kenntnis hatte, aber auch schon seinerzeit den Angeklagten hiermit in Zusammenhang brachte. Soweit aus der Aussage dann ebenso folgt, dass W. P. bereits vor dem 17. Juni Kenntnis von Abbuchversuchen hatte, die er sich nicht erklären konnte, belegt dies ebenso seine fehlende Kenntnis von den Taten des Angeklagten. Anderseits stellt dies aber auch nicht die überraschte Reaktion gegenüber dem Zeugen Lu. erst am 17. Juni in Frage, wenn er erst am 17. Juni Kenntnis von dem konkreten Vertragsabschluss, der Grund für die Abbuchung war, erlangte.
Letztlich hat auch der Zeuge Kr. nicht bestätigt, dass es eine Abmachung zwischen W. P. und dem Angeklagten in Bezug auf die Vertragsschlüsse gegeben habe.
Hinsichtlich der Lieferung des iPhone XS ist zwar der Postzusteller M. R. als Zeuge vernommen und ein Schriftgutachten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 30. Juni 2021 zu der Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg eingeholt worden. Beides hat aber keine Klärung erbracht, ob der Angeklagte oder W. P. das Paket am 9. Mai 2019 entgegennahm. Insgesamt und insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen Lu. und Li. ist die Kammer aber davon überzeugt, dass W. P. keine Kenntnis von den Taten des Angeklagten hatte.
Aus allem folgt, dass der Angeklagte auch mit dem Vorsatz handelte, selbst keine Gegenleistung für die gelieferten Waren erbringen zu wollen, unabhängig davon, dass er aufgrund seiner finanziellen Lage hierzu auch überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre. Entsprechend dem Tatgeschehen hätte er durch die Bestellungen unter der wahrheitswidrigen Angabe der Personalien von W. P. schon nicht als Vertragspartner in Anspruch genommen werden können. Zugleich erkannte er, dass bei einer Inanspruchnahme von W. P. dieser einen wirksamen Vertragsschluss mit nicht geringem Erfolg hätte bestreiten können, sodass den beiden Telekommunikationsunternehmen und der Laptopverkäuferin mangels durchsetzbaren Gegenanspruchs ein Schaden entstanden wäre, zumal aus den Kontounterlagen und den erfolgten Lastschriftrückgaben ebenfalls folgt, dass W. P. genauso wenig in der Lage war, die Forderungen zu begleichen. Es besteht dabei auch kein Zweifel, dass dem Angeklagten die finanzielle Situation von W. P. bekannt war.
Schließlich ergibt sich aus den sofortigen Weiterverkäufen, dass das Ziel des Angeklagten war, über die Verkäufe schnell zu Geld zu kommen, um seinen Lebensunterhalt und seine Drogensucht zu finanzieren.
3.2. Zu dem Tatgeschehen am 19. Juni 2019 (Fall 5.) hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
Er habe sich mittags Mischbier und eine 1,5 L Volvic-Wasserflasche gekauft. In diese habe er eine Pipette Benzodiazepine gegeben, welche er im Internet erworben gehabt habe. Die Benzodiazepine würden nicht als Drogen gelten, sodass man sie ohne Probleme erwerben könne. Es handle sich um eine durchsichtige Flüssigkeit. Bei einem Mann mit einem Gewicht von ca. 80 kg reichten vier Tropfen um einen Rausch herbeizuführen. In Kombination mit Alkohol würde diese Wirkung verstärkt.
Er habe die Flasche später zusammen mit W. P., den er immer nur „…“ genannt habe, konsumieren wollen. Zuvor, am späten Nachmittag, habe er sich bei seiner Ex-Freundin V. S. aufgehalten. Diese habe aus Versehen aus der Volvic-Flasche getrunken, sodass die Flasche nur noch zu einem Dreiviertel gefüllt gewesen sei. Er selbst habe zu diesem Zeitpunkt allenfalls ein oder zwei Schluck davon getrunken. Ansonsten habe er Mischbier getrunken und zusammen mit V. S. und S. W. eine Bong geraucht.
Als er gegen 18:00 Uhr wieder bei W. P. gewesen sei, habe man im Wohnzimmer auf dem Sofa zusammengesessen und sich die mit Benzodiazepinen versetzte Wasserflasche geteilt. Des Weiteren hätten sie jeweils ein bis zwei 0,5-Liter-Dosen Bier getrunken, welche jeweils mit drei bis vier Tropfen der Benzodiazepine versetzt worden seien, und eine Bong geraucht. Es sei Musik gelaufen und er habe PlayStation gespielt. Als es bereits dunkel gewesen sei, so gegen 20:00 bis 21:00 Uhr, und er bereits etwas von den Benzodiazepinen bemerkt habe, sei er versehentlich auf den Schwanz einer der Katzen von W. P. getreten. Als diese aufgejault habe, habe er im ersten Moment gegrinst, sich dann aber entschuldigt. W. P. habe sich jedoch aufgeregt, warum er sowas mache. Während er weiterhin auf dem Sofa gegenüber dem Fernseher gesessen und PlayStation gespielt habe, habe W. P. sich in die Küchenecke auf einen Stuhl gesetzt. Nach dem Vorfall habe W. P. sich über die Dauer von zwei Stunden etwa alle 10 bis 15 Minuten stark aufgeregt und ihn angebrüllt. Dies sei ihm gegenüber sonst nicht die Art von W. P. gewesen. Gegen 21:30 Uhr habe er die PlayStation ausgemacht, weil er aufgrund der von ihm bemerkten Auswirkungen des Konsums nicht mehr habe spielen können. Etwa eine halbe Stunde oder eine Stunde später habe er versucht, W. P. zu beruhigen und ihn dazu zu bringen, nochmal mit ihm eine Bong zu rauchen. Es sei noch nie vorgekommen, dass sie sich angebrüllt hätten. Er sei der einzige gewesen, der nie Probleme mit W. P. gehabt habe. Gegen 22:00/22:30 Uhr hätten sie dann noch eine Bong geraucht.
Was danach geschehen sei, könne er nicht erinnern. Er wisse nur, dass er schließlich gegen 1:30 Uhr oder 2:30 Uhr auf dem Feldweg in Richtung „„…““ in Badelatschen und kurzer Hose bekleidet gestanden habe. Er sei zu der Wohnung zurückgekehrt und habe bemerkt, dass die Wohnungstür offen gestanden habe. Zudem habe er einen Eisengeschmack im Mund gehabt. Die Couch habe nicht wie zuvor an ihrem üblichen Platz gestanden, sondern vor der linken Wand, mit der Sitzfläche zum Fenster hin. Im Spiegel habe er gesehen, dass er Blutspritzer im Gesicht gehabt habe und habe sich daraufhin das Gesicht gewaschen. Verletzungen habe er an sich nicht feststellen können. Ob er davor oder danach gesehen habe, dass W. P. bereits mit zwei Decken bedeckt auf der Couch gelegen habe und an der Stelle, wo sich der Kopf befand, auf der hellen Decke Blut zu sehen gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Es sei allerdings offensichtlich gewesen, dass W. P. bereits tot gewesen sei. Er habe dann weitere, der bestimmt 15 Decken, die W. P. gehabt habe, locker oben auf die Leiche gelegt. Dann habe er einen Stuhl genommen, diesen vor den Couchtisch gestellt und einen Kopf geraucht um erstmal klarzukommen. Er sei erst seit 13 Monate aus der Haft entlassen gewesen. Er sei mit der gesamten Situation überfordert gewesen. Danach habe er sich in das Bett von W. P. gelegt und zehn bis zwölf Stunden geschlafen.
Eine Tatwaffe habe er nicht gefunden. Er müsse es jedoch gewesen sein, da er immer dafür Sorge getragen habe, dass die Wohnungstür geschlossen gewesen sei. Er selbst habe einen Schlüssel und außer ihm sei nach 20:00 Uhr keine Person neben W. P. anwesend gewesen.
Während der Angeklagte zunächst vermutet hat, W. P. in der Nacht von Donnerstag auf Freitag getötet zu haben, hat er schließlich erklärt, nunmehr davon auszugehen, dass sich das Geschehen in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag, d.h. vom 19. auf den 20. Juni 2019 ereignete.
Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass der Angeklagte W. P. in der Nacht vom 19. Juni 2019 auf den 20. Juni 2019 tötete. Soweit sie den Feststellungen entspricht, ist seine geständige Einlassung glaubhaft. Denn sie wird durch zahlreiche Indizien bestätigt:
Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) wurde ein Telefonat zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter vom 29. Juni 2019 aufgezeichnet. Im Rahmen dieses Telefonats brachte die Mutter des Angeklagten zum Ausdruck wie geschockt sie sei, weil sie – sinngemäß – gehört habe, dass ihr Sohn etwas mit dem Tötungsdelikt zu tun habe. Der Angeklagte antwortete darauf: „Ja, es ist halt so.“ Auf die Aufforderungen seiner Mutter, sich zu stellen, teilte er mit, sich nicht stellen zu wollen. Der Zeuge K. hat im Rahmen seiner Vernehmung ebenso glaubhaft ausgesagt, dass er am 30. Juni 2019 mit seinem Freund aus Kindertagen, dem Angeklagten, über Skype Kontakt gehabt habe. Es sei um Probleme mit dem Netflix-Account gegangen, den er dem Angeklagten zur Nutzung zur Verfügung gestellt gehabt habe. In diesem Gespräch habe der Angeklagte geäußert, dass er „mega Scheiße gebaut“ habe und deshalb ganz „weit weg“ sei. Im weiteren Verlauf des Gesprächs, habe der Angeklagte erzählt, dass er jemanden erschlagen habe. Dabei habe, so der Angeklagte gegenüber dem Zeugen, „große Aggression“ mitgespielt. In einem Brief an seine Mutter nach der Festnahme und Überführung nach Deutschland, der im Rahmen der Briefkontrolle angehalten und beschlagnahmt wurde, führte der Angeklagte unter anderem aus „Lächerlich auch die Vermutung ein Streit wegen eines Handys führte zum Streit und zur Tat.“ Aus alldem folgt, dass der Angeklagte die Tat als solche nicht nur im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt hat, sondern auch zuvor als er sich noch in Laos aufhielt gegenüber seiner Mutter und dem Zeugen K. und zudem auch in dem Brief an seine Mutter, in dem er allein das ihm vorgeworfene Motiv für die Tötung in Abrede stellte.
Ausweislich der ausgewerteten WLAN-Routerdaten des Anschlusses von W. P., steht zudem fest, dass sich der Angeklagte am 19. Juni 2019 in der Wohnung von W. P. aufhielt. Im Rahmen seiner Einlassung war sich der Angeklagte unsicher, ab welchem Zeitpunkt er sich wieder in der Wohnung von W. P. aufhielt. Er ging von 18:00 Uhr aus. Jedoch muss er sich ausweislich der WLAN-Routerdaten ab ca. 16:34 Uhr bereits in der Wohnung befunden haben, da sein Handy ab diesem Zeitpunkt aktiv mit dem WLAN verbunden war. Nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen des IT-Sachverständigen P. fand sich die Mac-Adresse „…“ in dem Routerprotokoll. Diese wiederum gehörte zu dem Handy der Marke Samsung Galaxy J7 mit der Handynummer „…“, das damals von dem Angeklagten genutzt wurde. Eine Anmeldung in das Netzwerk fand danach gegen 16:34 Uhr statt. Der Zeuge KHK M. hat insoweit bekundet, dass im Rahmen der Ermittlungen über Datenbank-Abfragen das Handy mit der IMEI habe identifiziert werden können. Darüber habe sodann auch die Mac-Adresse ermittelt werden können, die dem Gerät zugeordnet war. Der IT-Sachverständige P. führte zudem aus, dass nur unter Anwendung größter technischer Kenntnisse die Mac-Adresse geändert werden könnte. Es gibt daher keinen Anlass für die Annahme, dass aus den dargestellten Umständen nicht auf die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort geschlossen werden kann.
Hinzukommt, dass der Zeuge Le. glaubhaft bekundet hat, dass er sich irgendwann zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr bei W. P. in der Wohnung aufgehalten habe und zu dieser Zeit der Angeklagte in der Wohnung anwesend gewesen sei. Aufgrund des Streites zwischen dem Angeklagten und W. P. über die Funktionsfähigkeit des Internets und weil sich damit die Pläne für den gemeinsamen Abend zerschlagen hätten, nämlich Videos auf der Plattform YouTube schauen, habe er die Wohnung nach recht kurzer Zeit verlassen. Obwohl sich der Zeuge hinsichtlich der zeitlichen Einordnung unsicher gewesen ist, folgt ebenfalls aus der Auswertung des Routerprotokolls, dass der Zeuge jedenfalls gegen 18:00 Uhr in der Wohnung von W. P. war. Aus dem Protokoll folgt nämlich, dass das Handy von W. Le. am 19. Juni 2019 jedenfalls gegen 18:06 Uhr im WLAN-Netzwerk von W. P. angemeldet war. Insofern korrespondieren die Angaben von W. Le. mit den technischen Daten aus dem Routerprotokoll.
Überdies hat keine dritte Person W. P. mehr gesehen, nachdem W. Le. sich am Mittwochabend nach Hause begab. Daraus folgert die Kammer, dass die Tat wie von dem Angeklagten zuletzt angegeben in der Nacht vom 19. auf den 20. Juni 2019 geschah.
So hat die Zeugin A. nachvollziehbar bekundet, dass sie und ihre Freunde am Donnerstag beschlossen, W. P., den sie mit seinem Spitznamen „„…““ anredeten, zu besuchen. Als sie klingelten, sei der Angeklagte zur Haustür gekommen und habe sich etwas komisch verhalten und mitgeteilt, dass W. P. keinen Besuch wolle. Es sei merkwürdig gewesen, dass W. P. einen Besuch abgelehnt habe, weil er das noch nie gemacht habe und sich vielmehr immer besonders gefreut habe, wenn sie, die Zeugin, zu Besuch gekommen sei. Aus diesem Grund habe sie im Beisein des Angeklagten nochmals geklingelt. In der Wohnung habe sich jedoch nichts gerührt, sodass sie schließlich gegangen seien.
Dies korrespondiert mit der Aussage des Zeugen Le., der entsprechend den Feststellung glaubhafte Angaben auch zu dem Geschehen am Freitag gemacht hat. Die Aussage des Zeugen korrespondiert mit der Aussage seiner Ehefrau, der Zeugin „…“, die in Übereinstimmung damit bekundet hat, dass sie am Freitag, den 21. Juni 2019, von ihrem Mann angerufen worden sei. Dieser habe sie gebeten, ihn von W. P. abzuholen. Wenig später habe sie ihn angerufen, um mittzuteilen, dass sie am vereinbarten Treffpunkt sei. Während dieses Gesprächs habe sie im Hintergrund hören können, dass ihr Mann einen anderen angesprochen und gefragt habe, ob dieser zu „„…““ gehe. W. Le. hat zudem plausibel ausgesagt, auch am Samstag vergeblich versucht zu haben, W. P. zu erreichen.
Die Zeugin H. schließlich hat entgegen ihrer Aussage im Ermittlungsverfahren, wonach sie W. P. noch am Freitagvormittag gesehen haben will, was eine Tatbegehung in der Nacht des 19. Juni ausschlösse, erklärt, sich bei ihrer polizeilichen Aussage geirrt zu haben und W. P. am Freitag den 21. Juni 2019 nicht mehr gesehen zu haben, sondern mindestens eine Woche vor dem Tag, als W. P. tot in seiner Wohnung aufgefunden wurde.
Die Angabe des Angeklagten, er habe Blutspritzer im Gesicht gehabt, korrespondiert mit den festgestellten Spuren am Tatort. So waren ausweislich der am Tatort gefertigten Lichtbilder auch an den Wänden und der Mitte der Zimmerdecke Blutspritzer vorhanden. Der rechtsmedizinische Sachverständige „Prof. Dr. Dr. D.“ hat hierzu anschaulich ausgeführt, dass mit einem stumpfen Gegenstand mindestens zweimal auf den Schädel des Getöteten eingeschlagen worden sei, während sich dieser mit der rechten Gesichtshälfte auf einem Widerlager befunden habe. Zu Blutspritzern komme es erst bei einem zweiten Schlag, da bei einem ersten Schlag noch nicht unmittelbar Blut austrete. Bei einem zweiten Schlag in die Wunde, hafte dann Blut an dem Gegenstand, wodurch die Blutspritzer verursacht würden. So sei es auch hier gewesen. Nach der Ausformung der Blutspritzer, nämlich länglich gezogen, handle es sich nicht um eine Tropf- sondern eine Spritzspur. Daher sei nicht davon auszugehen, dass die Blutspritzer vom Körper stammen. Vielmehr stammten diese von dem Tatwerkzeug. Die unterschiedlichen Verlaufsspuren der Blutspritzer sprächen für mindestens zwei Ausholbewegungen. Aufgrund der in der Nahaufnahme des Ohrs zu erkennenden scharfen, rechteckigen Kante, sei ein Hammer als Tatwerkzeug wahrscheinlich, was der Sachverständige auf der Grundlage der maßglichen Lichtbilder von der Obduktion ebenfalls in jeder Hinsicht nachvollziehbar ausgeführt hat.
Bei den Blutspritzern handelte es sich um Blut des getöteten W. P.. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen DNA-Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 4. November 2019. Danach sind bei den Blutspuren, die sich an der Zimmerdecke des Wohnzimmers befanden, allein die DNA-Merkmale von W. P. festgestellt worden.
Dass sich die Tat auf dem Sofa ereignete, ergibt sich daraus, dass nach den gleichsam plausiblen Ausführungen des Sachverständigen „Prof. Dr. Dr. D.“ der Kopf ein Widerlager gehabt haben müsse, da andernfalls eine solch gravierende Verletzung nicht möglich gewesen wäre. Ein nicht fixierter Kopf würde nämlich zur Seite schwingen, sodass dadurch die Schlagenergie reduziert würde. Das Sofa als Widerlager sei dafür vorliegend im Besonderen naheliegend. Hinzu kommt nach den Darlegungen des Sachverständigen, dass die Blutspritzer an den Wänden und mittig der Zimmerdecke mit der ursprünglichen Position des Sofas ungefähr in der Zimmermitte korrespondierten. Insoweit hat der Zeuge Le. bestätigt, dass das Sofa an dem Abend in der Mitte des Zimmers in Blickrichtung des an der Wand befestigten Fernsehgeräts stand.
Soweit bei Auffinden des Leichnams das Sofa, auf dem der Leichnam eingewickelt lag, in der Ecke an der Wand unter dem dortigen Fenster stand, steht insofern fest, dass das Sofa nach der Tötung dorthin verschoben worden sein muss. Auch dies entspricht der Einlassung des Angeklagten, der ausgeführt hat, dass das Sofa, als er nachts wieder die Wohnung betreten habe, nicht mehr an dem ursprünglichen Platz in der Wohnraumitte gestanden habe. Das Sofa muss dabei zusammen mit dem Leichnam bewegt worden sein, weil auf den Fußboden keine Blutspuren, zum Beispiel Schleifspuren, entdeckt wurden, wie sie zu erwarten wären, wenn der Leichnam zuvor auf dem Boden gelegen hätte und sodann zum Sofa verbracht worden wäre.
Darüber hinaus stehen die Angaben zum Tatzeitpunkt (19. Juni 2019) mit dem, im Rahmen der Obduktion am 25. Juni 2019, ermittelten ungefähren Zeitraum des Todeseintritts im Einklang. So schilderte der Sachverständige Prof. Dr. Dr. D., dass zwar aufgrund der Tatsachen, dass die Leiche in Decken gewickelt worden und die genaue Raumtemperatur nicht bekannt sei, die Leichenliegezeit schwer zu bestimmen sei. Die Leiche habe aber aufgrund der bereits eingetretenen massiven Fäulnis mit Sicherheit seit mehr als zwei bis drei Tagen in der Wohnung gelegen. Dies stimmt zudem mit dem Ergebnis des Entomologischen Gutachtens zur Liegezeit des weiteren rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. M. A. V. überein, wonach insbesondere anhand der Besiedlung des Leichnams mit Maden und Fliegen zur Zeit der Entdeckung von einer minimalen Liegezeit von drei bis fünf Tagen auszugehen sei.
Angesichts der Art und Weise der Tötung bestehen keine Zweifel daran, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte. So führte der Sachverständige Prof. Dr. Dr. D. aus, dass die Schläge auf den zur rechten Seite hin fixierten Kopf so massiv gewesen seien, dass ein Überleben ausgeschlossen gewesen sei und die Schläge innerhalb kürzester Zeit zum Tod geführt hätte. Je nachdem wie sich der Ablauf gestaltete, d.h. ob es z.B. nach einem ersten Schlag zunächst zum Würgen gekommen sei oder die Schläge schnell hintereinander ausgeführt worden seien, habe es zwischen 15 und 120 Sekunden bis zum Todeseintritt gedauert. In jedem Fall sei aber auszuschließen, dass der Geschädigte zuerst zu Tode gewürgt worden sei. Danach ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass der Angeklagte den Tod von W. P. nicht nur billigend in Kauf nahm, sondern in dem Moment, wo er dessen Kopf auf das Sofa drückte und mit aller Kraft unter Zuhilfenahme eines stumpfen Gegenstandes mindestens zweimal auf die linke Schläfe einschlug, W. P. töten wollte. Hinzu kommt hierbei, dass er zudem gewalttätig auf den Hals von W. P. einwirkte, sodass es zu einer Fraktur des Kehlkopfes kam.
Die Kammer hat sich indes nicht vom Vorliegen eines Mordmerkmals überzeugen können. Nach dem Geschehen in den Tagen vor der Tat kommt zwar die Prüfung in Betracht, ob der Angeklagte W. P. tötete, um zu verhindern, dass dieser ihn wegen der Taten 1.) bis 4.) anzeigt, wie es W. P. gegenüber dem Zeugen Li. auch geäußert hatte und ein erster Anruf bei der Polizei am 17. Juni 2019 sogar bereits erfolgt war. Aber auch in der Zusammenschau aller Umstände und Indizien kann die Kammer das Vorliegen des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht nicht mit der für eine Verurteilung wegen Mordes erforderlichen Sicherheit feststellen. Im Einzelnen hat die Kammer dabei in der Gesamtschau Folgendes berücksichtigt:
Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erfordert zunächst, dass die Tötung begangen wird, um eine andere Straftat, deren Spuren oder den Täter zu verdecken, d.h. um die Aufklärung zu verhindern oder die Beute aus der Vortat zu sichern. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungskonformität, ist eine restriktive Handhabung bei der Anwendung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht vorzunehmen. Bei Vorliegen eines Motivbündels muss die Verdeckungsabsicht überdies das bewusstseinsdominante Motiv bilden (BeckOK StGB/Eschelbach, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 211 Rn. 88, m.w.N.).
Nach der Einlassung des Angeklagten liegt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht vor. Danach war Auslöser der Tat allenfalls ein Streit am Abend, der seinen Ursprung in erster Linie darin hatte, dass der Angeklagte versehentlich auf den Schwanz einer Katze des sodann Getöteten trat und W. P. dies den weiteren Abend immer wieder zum Anlass nahm, dem Angeklagten deshalb Vorwürfe zu machen. Wenn auch der Angeklagte näheres zum eigentlichen Tötungsgeschehen nicht angegeben hat, versteht die Kammer die Einlassung jedenfalls dahin, dass der Angeklagte diesen Streit und seinen damalige Alkohol- und Drogeneinfluss als Motivlage für die Tötung von W. P. sieht. Ein Mordmerkmal lässt sich hieraus jedenfalls nicht ableiten.
Ein solches Geschehen erscheint dabei aber auch nicht ausgeschlossen. Unter anderem die Zeugen H. P. und P.-L. haben für die Kammer überzeugend geschildert, dass W. P. seine Katzen sehr geliebt und sich sehr um sie gekümmert habe. Er verzichtete sogar auf eine größere Sozialwohnung um die Katzen behalten zu können. Es erscheint somit möglich, dass W. P. wie vom Angeklagten angegeben reagierte, nachdem er auf den Schwanz einer seiner Katzen getreten hatte, zumal wenn er zunächst auch noch gegrinst haben sollte.
Daneben haben sowohl der Zeuge Le. als auch die Zeugin S. glaubhaft bekundet, dass W. P. aufbrausend gewesen sei. Insbesondere der Zeuge Le. hat ergänzend dazu auch für den Abend des 19. Juni eine aufgeregte Stimmung von W. P. aufgrund der Internetprobleme wahrgenommen. Dies zusammen genommen, kann für eine – aus objektiver Sicht – übertriebene Reaktion von W. P. auf einen Vorfall sprechen, wie sie der Angeklagte geschildert hat.
Demgegenüber ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Verdeckungsabsicht des Angeklagten in Betracht kommt.
Die Begehung der Taten 1.) bis 4.) durch den Angeklagten steht fest. Weiter steht wie dargelegt fest, dass W. P. am 17. Juni 2019 von B. Lu. mitgeteilt bekommen hatte, dass auf seinen Namen ein Handyvertrag abgeschlossen worden war und er sich am besten an die Polizei wenden sollte. Dies setzte W. P. auch sogleich in die Tat um und rief zusammen mit J. Li. bei der Polizeistation in „…“ an. Eine Anzeige scheiterte letztlich an den fehlenden Unterlagen. Insofern lässt sich daraus schließen, dass W. P. jedenfalls an diesem Tag den ernsthaften Entschluss gefasst hatte, die Tat anzuzeigen.
Nach der Aussage des Zeugen Lu. hatte W. P. auch seinen Mitbewohner im Verdacht und er wollte diesen darauf ansprechen. Außer Frage steht, dass es sich hierbei um den Angeklagten handelte. In diesem Zusammenhang kann es daher durchaus sein, dass W. P. den Angeklagten am Abend des 17. Juni 2019 oder an einem der folgenden Tage auf die Vorkommnisse ansprach und auch äußerte, eine Anzeige erstatten zu wollen. Insofern steht die Tat vom 19. Juni 2019 mit den Geschehnissen vom 17. Juni 2019 in einem engen zeitlichen Zusammenhang.
Auch wäre die Motivation des Angeklagten, eine solche Anzeige zu verhindern, gegeben, insbesondere da er auch unter zwei laufenden Bewährungen stand. Aus der Vergangenheit war ihm zweifellos bewusst, dass im Falle einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung die Aussetzung der Bewährungen widerrufen werden könnte und er dann eine lange Haftstrafe antreten müsste. Der Angeklagte indes schätzt seine Freiheit sehr, wie er nicht nur in dem Telefonat mit seiner Mutter, sondern auch in seiner Einlassung zum Ausdruck gebracht hat. Auch in seiner zielgerichtet durchgeführten Flucht nach Laos kommt dies deutlich zum Ausdruck.
Die Fähigkeit zur Flucht führt aber anderseits auch zu der Frage, warum der Angeklagte dann nicht schon flüchtete, um sich der Verfolgung wegen der Taten im Zusammenhang mit den Bestellungen zu entziehen, sodass es einer Tötung von W. P. überhaupt nicht bedurft hätte, um sich der Verfolgung zu entziehen. Selbst bei einer Strafanzeige und Aufnahme von Ermittlungen hätte der Angeklagte hierfür noch ausreichend Gelegenheit gehabt.
Bei allem was für das Vorliegen einer Verdeckungsabsicht spricht, steht anderseits nicht einmal fest, dass W. P. den Angeklagten mit den Vorwürfen überhaupt konfrontiert und insbesondere mit einer Anzeige gedroht hatte.
Über die Tötung und die damit zusammenhängenden Spuren hinaus liegen neben dem zeitlichen Zusammenhang und der möglichen Motivlage auch keine deutlichen (objektiven) Anhaltspunkte dafür vor, das an dem Abend der Angeklagte W. P. deshalb tötete, um diesen an einer Anzeigenerstattung zu hindern. Es kann dabei auch nicht auf den Akt der Tötung selbst zurückgegriffen werden, wonach der Angeklagte massiv auf W. P. einwirkte. Wie zwar eine schnelle und massiv ausgeführte Tötung auf die Absicht schließen lassen könnte, dass der Angeklagte W. P. unbedingt töten wollte, um ihn an einer Anzeigenerstattung zu hindern, könnte das massive Vorgehen genauso mit dem vom Angeklagten geschilderten Streit erklärt werden, der zusammen mit einem enthemmenden Einfluss der Rauschmittel zu einer übertriebenen Aggression führte. In diesem Zusammenhang lässt sich auch nicht feststellen, dass der Angeklagte irgendwelche Vorbereitungen für die Tat getroffen hätte.
Es kann auch nicht auf das Geschehen nach der Tat abgestellt werden. Wohl ergibt sich hieraus, dass der Angeklagte sodann spätestens ab dem Besuch der Zeugin A. in der Lage war, die Tötung von W. P. geheim zu halten, den Fernseher beiseite zu schaffen und letztlich alsbald nach Laos zu flüchten. Aber auch insoweit gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte dies alles bereits vor der Tat vom 19. Juni 2019 geplant hatte oder nicht doch erst nachdem er W. P. vorsätzlich getötet hatte. Diese Tat erklärt das Verhalten des Angeklagten nach der Tat genauso gut, zumal der Totschlag in jedem Fall Anreiz gab, sich der Strafverfolgung durch Flucht zu entziehen und zum Beispiel die Entdeckung der Leiche zu verzögern.
Zudem muss bedacht werden, dass nach der glaubhaften Aussage der Zeugin P.-L., W. P. bereits am 24. Mai 2019 in Gegenwart des Angeklagten seine Verwunderung über Abbuchungen ausdrückte, die er nicht zuordnen konnte. In dieser Situation brachte W. P. bereits zum Ausdruck, mit dem Angeklagten darüber reden zu wollen. Das wiederum stellt den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem 17. Juni und der Tat in Frage, wenn W. P. bereits einige Zeit zuvor bereits Anlass hatte, mit dem Angeklagten über möglicherweise auf seinen Namen abgeschlossene Bestellungen zu sprechen, zumal es nach den Aussagen der Zeugen Li. und P.-L. bereits in der Vergangenheit ähnliche Vorfälle gegeben hatte, bei denen ein Nachbar von W. P. auf dessen Namen Bestellungen getätigt hatte, vor deren Wiederholung W. P. Angst hatte.
Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Zeuge Le. am Abend des 19. Juni einen Streit zwischen dem Angeklagten und W. P. mitbekam, bei dem es um Probleme mit dem Internet ging. Um etwaige Handyverträge oder sonstige Bestellungen ging es dabei nicht. Ob dies dann später, im Verlauf des Abends Thema wurde, bleibt ungeklärt, wenn auch nicht völlig auszuschließen wäre, dass im Zusammenhang mit dem Internet die Bestellungen des Angeklagten thematisiert worden sind.
Alle vorstehenden für und gegen das Vorliegen von Verdeckungsabsicht sprechenden Erwägungen zusammen betrachtet und nach nochmaliger Abwägung aller Aspekte vermag die Kammer sich nicht mit der gebotenen Sicherheit davon zu überzeugen, dass der Angeklagte W. P. mit der Absicht tötete, die Aufdeckung der Taten II. 1.) bis 4.) zu verhindern. Der zeitliche Zusammenhang, die Motivlage, die Tat als solche und auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat wie auch die sonstigen für das Vorliegen des Mordmerkmals sprechenden Umstände begründen auch in der Zusammenschau kein solches Gewicht, dass vom Vorliegen von Verdeckungsabsicht ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Gesamtschau kommt hierbei insbesondere Bedeutung zu, dass überhaupt nicht feststeht, ob der Angeklagte ernsthaft mit einer Anzeige durch W. P. rechnete und auch die Bedeutung des zeitlichen Zusammenhangs im Hinblick auf die Aussage der Zeugin P.-L. einzuschränken ist. Letztlich hat für die Kammer ausschlaggebende Bedeutung für die Verneinung der Verdeckungsabsicht zum einen, dass die Einlassung des Angeklagten plausibel erscheint, und zum anderen, dass es aufgrund der Aussage des Zeugen Le. Anhaltspunkte für einen Streit am Tattag gibt, der auch tatsächlich nichts mit den Taten des Angeklagten zu tun hatte. Nicht zuletzt auch das verfassungsrechtliche Gebot der restriktiven Anwendung führt daher dazu, das Vorliegen von Verdeckungsabsicht abzulehnen.
Die Kammer sieht schließlich und wie auch schon die Anklage keine ernsthaften Anhaltspunkte für das Vorliegend anderer Mordmerkmale, insbesondere aus den vorgenannten Gründen nicht für Habgier und auch nicht für einen niedrigen Beweggrund.
4. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagte bei der Tatbegehung am 19. Juni 2019 erheblich vermindert war.
Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat sich die Kammer im Hinblick auf die §§ 20, 21 StGB sachverständig beraten lassen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. und der von ihr selbst getroffenen Feststellungen zur Tat ist die Kammer davon überzeugt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat am 19. Juni 2019 nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Im Einzelnen hierzu Folgendes:
Der als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie für die Beantwortung der relevanten Fragen qualifizierte und erfahrene Sachverständige hat nach Studium und Auswertung der Akten, der Explorationen des Angeklagten am 26. März 2020 und 22. April 2020 sowie unter Beachtung und Auswertung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse in seinem im Rahmen der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass, wenn man dessen Angaben zum Konsum zu Grunde lege, bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine krankhafte seelische Störung in Form einer akuten Mischintoxikation aus Alkohol, Benzodiazepinen und Marihuana vorgelegen habe, die aus seiner Sicht zu einem leichten bis mittleren Rausch geführt habe.
Darüber hinaus sei bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische Störung in Form einer Polytoxikomanie (ICD-10: F 19.2) zu diagnostizieren. Diese Diagnose stützt der Sachverständige darauf, dass der Angeklagte in seiner Vergangenheit oft wahllos verschiedene Substanzen konsumiert habe. Dies ergebe sich sowohl aus den Angaben des Angeklagten ihm gegenüber, als auch aus den Aussagen der Zeugen V. S., N. La., P. K. und S. A., die auch zur Überzeugung der Kammer entsprechend ausgesagt haben, sodass die Diagnose einer Polytoxikomanie auch für die Kammer nachvollziehbar zu begründen ist. Die Abhängigkeit habe jedoch nicht zu einer schweren Persönlichkeitsstörung geführt. Dies folge daraus, dass es dem Angeklagten unter anderem mehrfach gelungen sei, Ausbildungsplätze zu erhalten und nicht zuletzt auch soziale Kontakte aufzubauen und zu erhalten. Aus diesem Grund könne man nicht allein von der Polytoxikomanie auf eine Minderung der Steuerungsfähigkeit schließen.
Vielmehr müsse die konkrete Situation zur Tatzeit betrachtet werden. Die Angaben des Angeklagten zum Konsum von Alkohol, Benzodiazepinen und Marihuana zugrunde legend, sei – so der Sachverständigen – davon auszugehen, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tötung ein leichter bis mittlerer Rausch vorgelegen habe.
Dabei lässt sich auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen zunächst feststellen, dass die Angaben des Angeklagten zum Rauschmittelkonsum grundsätzlich plausibel sind, insbesondere die Angabe des Angeklagten zur Erinnerungslücke sei – so der Sachverständige – grundsätzlich plausibel, da Benzodiazepine in der Regel Gedächtnisstörungen verursachten. Überraschend sei allerdings, dass die Gedächtnisstörung bei dem Angeklagten so plötzlich vorüber gewesen sei. Zu beachten sei, dass Benzodiazepine in kleineren Mengen euphorisierend wirkten und diese Wirkung werde durch den Alkoholkonsum verstärkt. Letztlich wirke die Mischung aber bei jeder Person anders und dabei spiele auch die Gewöhnung eine Rolle.
Hinsichtlich der Frage der konkreten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass es für die Beantwortung dieser Frage auf das Verhalten des Angeklagten zur Zeit der Tat ankommt, um die Auswirkungen des Rausches feststellen und bewerten zu können. Welchen Umständen dabei von der Kammer maßgebliche Bedeutung beizumessen ist, hat der Sachverständige für die Kammer dargelegt. Für eine (noch) vorhandene Steuerungsfähigkeit spräche dabei beispielsweise, wenn der Angeklagte den Leichnam von W. P. unmittelbar nach der Tat wie aufgefunden sorgfältig in Decken gewickelt hätte, wie auch der Umstand der gezielten zweimaligen Verletzung am Kopf und das plötzliche Ende der Amnesie. Die Bewertung, ob aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen von einer Erheblichkeit der Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist, obliegt dabei letztlich der Kammer.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte wie in seiner Einlassung angegeben am Abend des 19. Juni 2019 Alkohol, Benzodiazepine und Marihuana konsumierte. Die Kammer geht damit davon aus, dass der vom Sachverständigen auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten zu seinem Konsum am Tattag angenommene Rauschzustand vorlag.
Die Angaben des Angeklagten zu seinem Konsum am Tattag hält der Sachverständige für grundsätzlich plausibel. Zu berücksichtigen ist zudem die weitere vom Sachverständigen gestellte Diagnose einer Polytoxikomanie, die sich zwar nicht auf das Tatgeschehen auswirkte, aber die nachvollziehbar erscheinen lässt, dass der Angeklagte auch an dem Tattag wie von ihm geschildert Rauschmittel zu sich nahm. Aus den Angaben des Angeklagten ist dabei auch zu folgern, dass ihm die Wirkung der Benzodiazepine nicht fremd war.
Nach der Beweisaufnahme steht auch konkret fest, dass der Angeklagte im Tatzeitraum verschiedene Betäubungsmittel konsumierte.
Die Zeugin S. hat bekundet, dass der Angeklagte zuletzt in der Zeit um den 19. Juni bei ihr gewesen sei und sie zusammen eine Bong geraucht hätten, also Cannabis. Sie hat angegeben, dass der Angeklagte sie zuletzt an dem Tag besucht habe, als sie ein Sofa geliefert bekommen habe. Im Anschluss an die Entgegennahme der Lieferung habe man gemeinsam Cannabis konsumiert. An welchem Tag das Sofa geliefert worden sei, hat die Zeugin nicht konkret erinnert, hat aber erklärt, es müsse zwischen dem 19. und 21. Juni 2019 gewesen sein. Damit in Einklang steht die Aussage des Zeugen Hü., der damalige Vermieter der Zeugin S., der das Sofa damals bestellt hatte und der erklärt hat, dass das Sofa seiner Erinnerung nach wohl am Tag vor Fronleichnam geliefert worden sei, und es wohl an dem Feiertag aufgebaut worden sei. Wenn auch die Angaben der Zeugen einerseits vage gewesen sind, stehen sie anderseits in Einklang mit der Erklärung des Angeklagte zu dem Cannabiskonsum am 19. Juni und stützen seine Einlassung somit.
Die Sprachnachricht des Angeklagten, die er über den Messenger „WhatsApp“ an N. La. am 20. Juni 2019 gesendet hatte und die noch auf dem Mobiltelefon des Zeugen La. gespeichert war, belegt den Substanzeinfluss des Angeklagten zu dieser Zeit. Der Angeklagte hatte eine lallende und verwaschene Aussprache. Der Zeuge La. hat zudem glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte PCP konsumiert und sich infolge dessen im Garten übergeben habe. Der Zeuge St. hat damit in Einklang stehend angegeben, dass er am Samstagabend zusammen mit dem Angeklagten Cannabis konsumiert habe.
Ferner konnte im Rahmen der toxikologischen Untersuchung bei dem Leichnam von W. P. das Abbauprodukt von THC festgestellt werden. Dies stimmt daher mit der Einlassung des Angeklagte im Hinblick auf den Cannabiskonsum überein. In einem ersten Screening wurde nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. D. zunächst auch positiv auf Benzodiazepine getestet. Dies ließ sich nach Durchführung einer weiteren Analyse allerdings nicht bestätigen. Anderseits hat der rechtsmedizinischen Sachverständige auch ausgeführt, dass nicht auszuschließen sei, dass die Einnahme einer Menge wie vom Angeklagten angegeben, nicht mehr nachweisbar sei.
Bei allem spricht nach Ansicht der Kammer gegen die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu seinem Konsum auch nicht, dass ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. die Art bzw. die konkrete Dauer der Erinnerungslücke eher untypisch sei. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass eine solche überhaupt nicht vorlag, insbesondere dann nicht, wenn es sich hierbei einerseits gerade um eine typische Nebenwirkung von Benzodiazepinen handelt, anderseits nach den Ausführungen des Sachverständigen die Wirkung durch Alkohol verstärkt werde, die Mischung bei jeder Person zudem anders wirke und dabei auch die Gewöhnung eine Rolle spiele.
Auch nach den Ausführungen das Sachverständigen ist zudem von einer Auswirkung des Rausches auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen, die der Sachverständige jedenfalls nicht ausschließen kann. Die Kammer geht dabei von einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aus, da anzunehmen ist, dass er aufgrund der akuten Mischintoxikation zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage war, den Tatanreizen zu widerstehen und in seinem Hemmungsvermögen erheblich eingeschränkt war.
Soweit der Sachverständige als einen Umstand angeführt hat, der gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit spreche, dass der Leichnam von W. P. sorgfältig in mehrere Decken eingewickelt war, kann dies bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit nicht herangezogen werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob dies unmittelbar nach der Tat oder erst später erfolgte, was nach den Ausführungen des Sachverständigen aber entscheidend wäre. Nach der Einlassung des Angeklagten warf er zunächst mehrere Decken nur lose auf den Leichnam. Das sorgfältige Einwickeln der Leiche war ihm demgegenüber noch bis zum Verlassen der Wohnung am Freitagabend möglich. Zwar hat der Angeklagte sich hierzu nicht weiter eingelassen, und auch nicht angegeben, wann er den Leichnam einwickelte. Entscheidend ist aber, dass nicht festgestellt werden kann, dass er dies unmittelbar nach der Tat ausführte, sodass hieraus nicht auf den Zustand zum Zeitpunkt der Tat geschlossen werden kann.
Letztlich kann auch nicht anhand der Verletzung des Kopfes von einer erhaltenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Zwar spricht die Art der Verletzung – aufgrund der noch erkennbaren geraden Kanten und ihres Ausmaßes – dafür, dass mindestens zwei relativ identisch auftreffende Schläge erfolgten. Aus den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen folgt, dass die Schläge in kurzer Folge ausgeführt worden sein müssen. Hinzukommt der Umstand, dass der Kopf zudem allem Anschein nach auf dem Sofa gelagert war und der Angeklagte dementsprechend auf den so fixierten Kopf einschlug. Insofern stellte die Schlagausführung keine besonderen Anforderungen an die Motorik des Angeklagten. Die Kammer vermag daher aus dieser zielgerichteten Handlung nicht auf eine vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit schließen.
Für die Erheblichkeit der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit spricht zudem, dass die Tötung von W. P. eine für den Angeklagten grundsätzlich wesensfremde Gewaltausübung darstellt. So werden seine Angaben, dass er in der Regel Konflikte scheue und sich solchen eher entziehe, durch die Aussagen der Zeugen K. und La. bestätigt. Der Zeuge K. hat ausgesagt, dass er die Tat dem Angeklagten nie zugetraut hätte. Der Zeuge La. hat glaubhaft bekundet, dass er sich das Ganze nicht erklären könne, da er den Angeklagten immer sanft und fast schon unterwürfig, aber nie aggressiv erlebt habe. Schließlich finden sich auch in den Vorstrafen des Angeklagten keine Hinweise auf eine zu Aggressionen und Gewalt neigende Persönlichkeit, auch wenn der Verurteilung vom 28. Mai 2013 eine räuberische Erpressung zugrunde lag. Das damalige Tatgeschehen lässt nicht auf eine generelle und von Subtanzmitteleinfluss unabhängige Gewaltbereitschaft des Angeklagten schließen.
Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass es an dem Abend des 19. Juni 2019 einen Streit zwischen dem Angeklagten und W. P. gab und der Angeklagte aufgrund seines Rauschzustandes dem Tatanreiz nicht widerstehen konnte, was vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben kann. Der Angeklagte muss einen Tatanreiz gehabt haben, dem er im aufgrund der Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht widerstehen konnte. Gegenüber dem Zeugen K., der dem Angeklagten aufgrund dessen Persönlichkeit die Tat nicht zugetraut hatte, äußerte der Angeklagte, dass er „Scheiße gebaut habe“ und das „große Aggressionen“ eine Rolle gespielt hätten. In der Zusammenschau mit allem Vorstehenden geht die Kammer daher davon aus, dass der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, eine solche Einschränkung jedenfalls nicht ausschließbar war.
Eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf die Taten I 1.) bis 4.) ist dagegen nicht ersichtlich. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Begehung dieser Delikte relativ langgezogene und komplexe Tatabläufe erfordere, wie die Bestellung, das Warten, das Entgegennehmen der Post und das Verwerten der Ware, welche bei einer schwerwiegenden Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht hätten ausgeführt werden können. Dieser fachlichen und nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Nicht zuletzt ist aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass das Vorgehen des Angeklagten sehr strukturiert und planvoll war, was zusätzlich gegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit spricht.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte des Totschlags (Tat 5.), Computerbetrugs in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten (Taten 1.), 3.) und 4.) und versuchten Computerbetrugs in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten (Tat 2.) gem. §§ 212 Abs. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 269 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 Abs. 1; 52, 53 StGB schuldig.
V.
Hinsichtlich der zu bildenden Strafe hat sich die Kammer an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet und sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen, wobei zunächst für jede der unter Ziff. II festgestellten Taten eine Einzelstrafe zu bilden ist.
1. Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Taten 1.) bis 4.) sind zunächst jeweils die Strafrahmen der §§ 263a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB bzw. §§ 269 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, soweit gemäß § 52 Abs. 1 und 2 StGB die Strafe dem Gesetz mit dem schwersten Strafrahmen zu entnehmen ist. Da für den Computerbetrug und die Fälschung beweiserheblicher Daten derselbe Strafrahmen gilt, kann die Strafe wahlweise dem einen oder dem anderen Gesetz entnommen werden, vorliegend soll §§ 269 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB zu Anwendung kommen.
Bezüglich aller Taten ist dabei zunächst von besonders schweren Fällen gemäß §§ 269 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB auszugehen, weil der Angeklagte die Taten gewerbsmäßig beging. Er wollte sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen, was daraus folgt, dass er nach zielgerichteter Vorbereitung mehrere gleichgelagerte Taten nicht nur beabsichtigte, sondern auch beging. Auch unter Berücksichtigung aller für den Angeklagten sprechenden Umstände, wie insbesondere das jedenfalls gegenüber dem Sachverständigen erfolgte teilweise Einräumen dieser Taten und der unter Corona-Bedingungen vollstreckten Untersuchungshaft, mit jeweiliger Quarantäne nach den Sitzungstagen, kommt ein Absehen von der Anwendung des für das Regelbeispiel geltenden Strafrahmens nicht in Betracht. Somit sieht der Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Neben den bereits genannten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen ist zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er vorbestraft ist und die Taten unter zweifacher Bewährung beging.
Die Kammer hält für die Taten 1.) bis 4.) unter Würdigung der im Einzelfall zu berücksichtigenden Umstände, dabei insbesondere den jeweiligen Schadenshöhen und bei der Tat 2.), dass es letztlich nicht zur Auslieferung des Handys kam, es beim versuchten Computerbetrug bleib und kein Schaden entstand, folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
für die Tat 1.) zehn Monate
für die Tat 2.) sechs Monate
für die Tat 3.) acht Monate
für die Tat 4.) zehn Monate
2. Gemäß § 212 StGB beträgt der Strafrahmen für den Totschlag Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Die Kammer hat im Ergebnis eine Strafrahmenverschiebung wegen des Vorliegens eines minder schweren Falles gemäß § 213 StGB nach eingehender Prüfung verneint. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.
Auf der Basis dieser Vorgaben kommt die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens bei Abwägung aller Umstände, die für die Bewertung von Tat und Täter von Belang sind, zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht, weil die Persönlichkeit des Angeklagten, sowie das Ausmaß des von ihm begangenen Unrechts und seines Verschuldens nicht erkennbar hinter demjenigen Ausmaß zurückbleibt, das erfahrungsgemäß bei Erfüllung des Tatbestandes des Totschlags (§ 212 StGB) vorkommt und innerhalb dieses Regelstrafrahmens vorausgesetzt ist. Dabei sind für die Kammer insbesondere folgende Gesichtspunkte maßgebend und bestimmend gewesen:
Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich der Angeklagte in Teilen geständig eingelassen hat. Des Weiteren hat die Kammer nicht verkannt, dass sich der Angeklagte insgesamt bereits seit etwa einem Jahr in Untersuchungshaft befindet und ihn diese aufgrund der durch die Corona-Pandemie erforderlichen Einschränkungen im Strafvollzug besonders empfindlich trifft, insbesondere, da er aufgrund der vielen Verhandlungstage regelmäßig in Quarantäne musste und er sich außerdem für ca. zwei Wochen in Laos in Haft befand, wo die Haftbedingungen erheblich schlechter als in Deutschland sind. Der Umstand des vorangegangenen Streits ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Zu seinen Lasten kommt zum Tragen, dass der Angeklagte vorbestraft ist und zum Tatzeitpunkt unter Bewährung stand. Zu seinen Lasten ist auch sein Verhalten in den Tagen nach Tat zu berücksichtigen, soweit er das Fernsehgerät beiseiteschaffte und sein Verhalten Grund dafür war, dass der Leichnam von W. P. erst später nach der Tat und insbesondere in verwestem Zustand aufgefunden werden konnte.
Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes wegen des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vermag die Kammer einen minder schweren Fall nicht feststellen. Die Tat weicht in ihrem Gepräge nicht positiv von der Norm ab. So konnte eine Provokation durch W. P. nicht festgestellt werden. Des Weiteren handelt es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Ersttäter, sondern dieser stand sogar unter laufender Bewährung.
Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit kommt es jedoch gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu einer Strafrahmenverschiebung. Die Kammer sieht keinen Anlass von der Milderungsmöglichkeit abzuweichen. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten, bei der Strafrahmenbestimmung maßgeblichen strafmildernden und strafschärfenden Erwägungen erneut maßgeblich berücksichtigt.
Ungeachtet dessen, dass die konkrete brutale Tatausführung nach Auffassung der Kammer auch Ausdruck der verminderten Steuerungsfähigkeit ist, ist diese Art der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Strafe in dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen gleichwohl, wenn auch eingeschränkt zu berücksichtigen.
Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes, sowie angesichts aller zuvor ausgeführten für und gegen den Angeklagten streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer letztlich eine Einzelstrafe von
neun Jahren
Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Dabei sind auch die zu erwartenden Wirkungen dieser Strafe auf das zukünftige des noch relativ jungen Angeklagten zu berücksichtigen.
Bei der Bemessung der zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer nochmals zusammenfassend die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten gewürdigt, wobei sie zu Lasten des Angeklagten insbesondere seine Vorstrafen berücksichtigt. Zudem kommt neben den bereits erwähnten Strafzumessungserwägungen auch der Tatsache Bedeutung zu, dass die Taten 1.) bis 4.) zueinander in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang stehen. Anderseits ist in der Gesamtstrafe den Einzelstrafen wegen der Taten 1.) bis 4.) ausreichend Geltung zu verschaffen, soweit sie andere Rechtsgüter betrafen.
Infolge dessen hält die Kammer auch unter Beachtung der an einen gerechten Schuldausgleich zu stellenden Anforderung eine Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Jahren
für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich, aber auch ausreichend, wobei auch insoweit noch einmal die Auswirkungen der Vollstreckung einer solchen langen Freiheitsstrafe auf das künftige Leben des Angeklagten berücksichtigt worden sind.
VI.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist anzuordnen.
Nach § 64 Satz 1 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an, wenn der Täter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die Kammer ist hinsichtlich der Frage, ob eine Unterbringung nach § 64 StGB zu erfolgen hatte, ebenfalls durch den Sachverständigen Dr. L. beraten gewesen.
Der Sachverständige hat – wie bereits dargestellt – nachvollziehbar und letztlich überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten während des gesamten Tatzeitraums eine Polytoxikomanie (ICD-10: F 19.2 = Abhängigkeitssyndrom) vorgelegen habe, die als schwere andere seelische Störung im Sinne des Strafgesetzbuches zu qualifizieren sei. Der übermäßige Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln, im Wesentlichen Cannabis, Amphetamine und Benzodiazepine, des Angeklagten entspreche einem Hang i.S.d. § 64 StGB.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass ein Zusammenhang zwischen diesem Hang des Angeklagten und den Tatbegehungen bestehe. Zum einen müsse man unter Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten davon ausgehen, dass die Tötung im Rausch begangen worden sei. Zum anderen dienten die übrigen Taten der Finanzierung seiner Betäubungsmittelsucht und seines Lebensunterhaltes.
Die aus dem Hang resultierende Gefährlichkeit des Angeklagten sei nach der Einschätzung des Sachverständigen, der die Kammer folgt, vor allem durch das Tötungsdelikt zu begründen. Zwar habe es in der Vergangenheit keine Verurteilungen wegen Gewalttaten unter Substanzeinfluss gegeben, wohl sei der Angeklagte – wenn auch länger zurückliegend – bereits wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden. Der Angeklagte habe aber zudem im Rahmen der Exploration geäußert, dass er unter Substanzeinfluss zu aggressiven Entgleisungen neige und schon einmal jemanden zusammengeschlagen habe. Insofern sei zu erwarten, dass der Angeklagte sich – ohne Behandlung – aufgrund seiner Abhängigkeit auch zukünftig berauschen werde und in diesem Zustand eine begründete Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten, wie Körperverletzungen auch in Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität bestehe.
Diese Einschätzung teilt die Kammer. Die Gefahr fortgesetzten Rauschmittelkonsums liegt auf der Hand. Das Tatgeschehen vom 19. Juni 2019 belegt die Gefahr für die Begehung von Gewalttaten im Rauschzustand. Wegen einer räuberischen Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde der Angeklagte bereits verurteilt. Die Taten 1.) bis 4.) beging der Angeklagte ebenfalls zu einer Zeit, als er aufgrund des Hangs keiner anderen Beschäftigung nachging. Es besteht daher auch aus Sicht der Kammer eine begründete Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten, wie insbesondere Körperverletzungsdelikten, auch in Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität, sollte der bestehende Hang des Angeklagten nicht behandelt werden.
Für den Angeklagten bestehen nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen auch begründete Erfolgsaussichten für eine Behandlung im Rahmen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Zum einen habe der Angeklagte noch nie eine Therapie absolviert. Zum anderen habe er bereits in der Vergangenheit eigene Versuche/Bemühungen unternommen, einen Therapieplatz zu bekommen. Insofern sei aus seiner Sicht der geäußerte Therapiewunsch glaubhaft. Hinzu komme, dass es ihm trotz fehlender Ausbildung in der Vergangenheit stets gelungen sei, einen Ausbildungsplatz oder Arbeit zu finden. Auch aufgrund der abgeschlossenen Realschule besteht auch aus Sicht der Kammer kein Grund zu der Annahme, der Angeklagte könnte für die Therapie nicht geeignet sein.
Aufgrund der langjährigen Abhängigkeit ist nach der auch insoweit überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen eine Unterbringungsdauer von zwei Jahren erforderlich.
Im Hinblick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB zu bestimmen, dass drei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Vollziehung der Unterbringung zu vollziehen sind. Die Soll-Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB lässt Ausnahmen nur in besonderen Fällen zu (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 67 Rn. 4; BGH NStZ-RR 2019, 208) die hier ersichtlich nicht vorliegen.
Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist der Teil der vorweg zu vollziehenden Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zum Zeitpunkt der Halbstrafe möglich ist. Nach einem Vorwegvollzug von drei Jahren und der vom Sachverständigen prognostizierten Dauer der Unterbringung von zwei Jahren stünde zum Ende der Unterbringung die Möglichkeit an, über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der dann noch offenen Freiheitsstrafe zur Bewährung zu entscheiden. Auch bei der Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs steht dem Gericht kein Beurteilungsspielraum zu (BeckOK StGB/Ziegler, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 67 Rn. 5, m.w.N.)
VII.
Gemäß § 73 c StGB ist die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen, da weder die aus den Betrugstaten erlangten Smartphones, noch der Laptop im Vermögen des Angeklagten vorhanden sind. Die Bestimmung des Wertes des Erlangten richtet sich nach § 73d StGB und kann geschätzt werden. Der objektive Wert des iPhone XS mit 512 GB beträgt 1.649,00 €, für das Samsung Galaxy A 50 beträgt er 349,00 € und für den Laptop der Marke „ProBook 430G5“ beträgt er 765,55 €. Die Werte für die Handys ergeben sich aus den polizeilichen Ermittlungen zum Neupreis auf der Homepage der jeweiligen Unternehmen (Apple und Samsung), worüber glaubhaft der Zeuge KOK J. berichtet hat. Für den Laptop ergibt sich der Wert aus der vorliegenden Rechnung.
VIII.
Der Anrechnungsmaßstab der in Laos erlittenen Freiheitsentziehung ist auf das Verhältnis 1:3 festzusetzen. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Vergleich der Haftbedingungen in Laos, zu denen in Deutschland. Der Angeklagte hat glaubhaft geschildert, dass der Haftraum sehr eng gewesen sei, da dieser zum Teil mit bis zu 30 Mitgefangenen habe geteilt werden müssen. Zudem habe der Haftraum nur eine Deckenhöhe von maximal 1,70 m aufgewiesen, sodass er nur gebückt habe stehen können. Die hygienischen Bedingungen seien schlecht gewesen. So habe er keine Zahnbürste gehabt, es habe sehr große Hitze geherrscht und es habe nur eine sog. französische Toilette im Haftraum gegeben. Darüber hinaus sei die Ernährung unzureichend gewesen. An einem Tag habe er Reis mit Ameisen essen müssen. Einen Hofgang habe es in den 13 Tagen der Haft nicht gegeben. Des Weiteren sei das Licht über 24 Stunden eingeschaltet gewesen. Die von dem Angeklagten geschilderten Umstände weichen so erheblich von den Haftbedingungen in deutschen Gefängnissen ab, dass ein Maßstab von 1:3 nach Auffassung der Kammer angelegt werden muss.
VIII.