Rechtsprechung / Landgericht Kassel
Landgericht Kassel Urteil vom 26.10.2021 – 1650 Js 46226/20 - 1 KLs
ECLI:DE:LGKASSE:2021:1026.1650JS46226.20.1K.00
Tenor
Es sind schuldig
der Angeklagte A.
des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung, der Körperverletzung in vier Fällen, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz und Führen eines waffenrechtlich verbotenen Gegenstandes,
der Angeklagte Y.
der Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung und zur gefährlichen Körperverletzung,
und der Angeklagte S.
der Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung.
Es werden verurteilt
der Angeklagte A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten,
die Angeklagten Y. und S. zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren, deren Vollstreckungen zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 239a Abs. 1 und 2, 253, 255, 223 Abs. 1, 224 Nr. 4, 22, 23, 52 StGB
für den Angeklagten A. zusätzlich §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB, 21 StVG, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 30a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BtMG
für den Angeklagten Y. zusätzlich § 27, 56 Abs. 1 und 2 StGB
für den Angeklagten S. zusätzlich § 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 25 Abs. 2, 27, 56 Abs. 1 und 2 StGB
Gründe
(hinsichtlich der Angeklagten Y. und S.
abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
I
Der Angeklagte M. A. wurde am „…“ in der afghanischen Stadt „…“ geboren. Sein Vater „…“ lebt heute in „…“; der Angeklagte hatte jedenfalls bis zur Inhaftierung sporadischen Kontakt zu ihm. Aufgrund der besonders schwierigen familiären Verhältnisse besteht sowohl gegenüber seinem Vater als auch gegenüber dem Angeklagten ein Auskunftsverbot hinsichtlich des Aufenthalts seiner Mutter und seiner beiden jüngeren Geschwister, eines 11-jähriugen Bruders und einer 16-jährigen Schwester, zu denen er dementsprechend bereits seit 2016 keinen Kontakt mehr hatte.
Der Angeklagte wuchs im Kreise seiner Familie bis zum Jahr 2015 in Afghanistan und im Iran auf. Sein Vater war als nicht qualifizierter Arbeiter tätig, seine Mutter kümmerte sich als Hausfrau und Mutter um die Familie. Bereits die Kindheit des Angeklagten war von innerfamiliären Gewalterfahrungen geprägt. Sein Vater schlug regelmäßig seine Mutter, seine Mutter schlug ihn bei Auseinandersetzungen mit seinen Geschwistern und sein Vater schlug ihn, wenn er Streitigkeiten mit Nachbarskindern hatte.
Die Familie begab sich Anfang des Jahres 2015 auf eine längere Flucht, die eigentlich in Österreich enden sollte, aber die Familie schließlich nach Deutschland führte; die Einreise erfolgte am 19.12.2015. Die Flucht führte durch die kurdischen Gebiete des Iran in die Türkei, wo sie von Schleusern in einem Boot über das Mittelmeer nach Griechenland gebracht wurden. Auf der Flucht kam es zu dramatischen Ereignissen, die mit einer lebensgefährlichen Situation während der Fahrt über das Mittelmeer - das Boot war überladen und drohte zu kentern - verbunden waren. Der Angeklagte kann bis heute nur schwer über die Flucht sprechen. Die damaligen Ereignisse belasten ihn bis heute, auch in Form von Alpträumen.
Die Familie des Angeklagten wurde im Dezember 2015 über die Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen an die Erstaufnahmeeinrichtung in Kassel-Calden weitervermittelt. Hier kam es binnen kürzester Zeit zu ganz erheblichen Schwierigkeiten innerhalb der Familie, da die schon vorher bestehenden Probleme sich durch die schwierige neue Situation noch deutlich verschärften; diese Spannungen waren vor allem im Verhältnis der Eltern zueinander begründet und äußerten sich auch in Gewalttätigkeiten. Deshalb wurde im Januar 2016 die Familie getrennt: Der Vater wurde in eine andere Flüchtlingseinrichtung verbracht und der Angeklagte wurde vom Fachbereich Jugend des Landkreises Kassel in Obhut genommen. Es wurde gegenüber dem Vater die schon erwähnte Auskunftssperre hinsichtlich des Aufenthalts der Mutter und der Geschwister verhängt, in die auch der Angeklagte einbezogen wurde, da für die Behörden nicht auszuschließen war, das er entsprechende Informationen an seinen Vater weitergeben würde.
Der Angeklagte wurde zunächst in den „…“ vermittelt, erwies sich dort jedoch als nicht tragbar und musste die Einrichtung schon nach kurzer Zeit wieder verlassen. Er wurde von dort in das „…“ in „…“ vermittelt, in der klassische Jugendhilfearbeit geleistet wird. Auch dort musste er jedoch bereits nach knapp fünf Monaten abgelöst werden, weil er durch Bedrohungen der anderen Jugendlichen aufgefallen war. Ab dem 10.05.2016 war er in einer Jugendhilfeeinrichtung „…“ in „…“ untergebracht, die auf besonders problematische Jugendliche spezialisiert ist und in die häufig Jugendliche zur „U-Haft-Vermeidung“ aufgenommen werden. Dort verblieb er zwar länger als in den vorhergehenden Einrichtungen, jedoch gab es auch hier erhebliche Probleme und er musste die Einrichtung im Juli 2017 verlassen. Ein weiterer Aufenthalt im „…“ in „…“ wurde im Oktober 2017 beendet; er war letztlich in keiner der Einrichtungen tragbar gewesen.
Der Angeklagte fühlte sich in keiner dieser Einrichtungen wohl, was er selbst mit Mobbing durch die anderen Jugendlichen aufgrund schlechter Sprachkenntnisse und seiner damals noch eher schmächtigen Statur erklärt. Seitens der Einrichtungen wird durchgehend berichtet, dass der Angeklagte sich nicht altersgerecht benommen habe; er habe wie ein deutlich älterer Jugendlicher agiert, sich in keiner Weise in die bestehenden Strukturen eingefügt und großen Wert darauf gelegt, autonom zu handeln und zu entscheiden.
Da aus Sicht der Jugendhilfe damit alle Möglichkeiten einer Betreuung ausgeschöpft und gescheitert waren, wurde entschieden, dass bei dem Angeklagten eine rein wirtschaftliche Jugendhilfe geleistet werden solle, dass also seine Betreuung auf rein finanzielle Hilfeleistungen beschränkt wurde. Eine solche Vorgehensweise ist bei einem 15-jährigen Jugendlichen extrem selten, aber das Jugendamt sah bei ihm angesichts der vielen gescheiterten Aufenthalte in Einrichtungen keinen anderen Weg mehr. Der Angeklagte lebte nun wechselnd bei Freunden oder kurzzeitig bei seinem Vater in „…“.
Im März 2018 wurde ihm vom Jugendamt des Landkreises Kassel ein ambulanter Betreuer bestellt, mit dem er gut zurecht kam und den er zeitweise als seine einzige Bezugsperson betrachtete. Der Angeklagte wurde in einer Flüchtlingsunterkunft in „…“ untergebracht, wo er sich indes faktisch nicht aufhielt, sondern weiterhin bei Freunden lebte. Im Mai 2018 übertrug das Familiengericht das Sorgerecht für den Angeklagten auf das Jugendamt des Landkreises Kassel. Es wurde nun an seiner Verselbständigung gearbeitet; im Mai 2019 zog er in eine eigene Wohnung in „...“ ein. Der Angeklagte kam mit der Haushaltsführung in dieser Verselbständigung gut zurecht. Die Geldeinteilung und die Organisation von Einkäufen funktionierten gut. Dafür ließ seine Mitwirkung in der Jugendhilfemaßnahme zunehmend nach. In der Zeit nach der sogleich darzustellenden Verurteilung im November 2019 brach sein Kontakt zum Jugendhelfer und zum Amtsvormund weiterstgehend ab und eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe kam nicht mehr zustande; diese lief im Juni 2020 wegen seiner Volljährigkeit aus. Versuche des Jugendamts, den Übergang in den Erwachsenenstatus sinnvoll zu gestalten, scheiterten.
Er verlor im Sommer 2020 seine Wohnung und lebte nunmehr bis zu seiner Inhaftierung erneut bei wechselnden Freunden. Er erhielt monatlich 375 € an staatlichen Leistungen; so lange er die Wohnung noch hatte, wurde auch die Miete aus staatlichen Mitteln gezahlt. In der letzten Zeit vor seiner Inhaftierung bezog er keine staatlichen Leistungen mehr und verdiente sich etwas Geld, indem er für andere Gefälligkeiten erledigte, ohne dass sich hierzu nähere Feststellungen treffen lassen. Er führte über einen Zeitraum von zwei Jahren eine inzwischen beendete „On/Off-Beziehung“ zu einer Frau, die fünf oder sechs Jahre älter war als er; der Zeitraum, in dem man insgesamt tatsächlich zusammen war, beträgt rund ein Jahr. Seine Freundin hat die Beziehung beendet, weil sie nicht hinnehmen konnte, dass der Angeklagte, wie er selbst formuliert, „immer so viel Scheiß gemacht“ habe, weil er immer Geld gebraucht habe.
Die große Leidenschaft des Angeklagten gehört dem Boxsport, den er intensiv betrieb und in dem er auch Erfolge bei Wettkämpfen erzielte. Diese Erfolge machten ihn sehr stolz, weil er sich deswegen von seinen Mitmenschen mit Respekt behandelt fühlte, den er sonst als, wie er formuliert, „kleiner Flüchtling“ oft vermisste. Aufgrund seiner Boxkenntnisse arbeitete er gelegentlich als Türsteher für Clubs und Diskotheken. Auch wurde er gelegentlich von Menschen um Hilfe gebeten, wenn sie ein Problem hatten, wozu sich aber keine näheren Feststellungen treffen lassen. Inzwischen ist der Angeklagte der Ansicht, dass viel von dem empfundenen Respekt dieser Menschen nur gespielt gewesen sei, um ihn auszunutzen und ihn für sie ihre „Drecksarbeit“ machen zu lassen.
Zu der schulischen Entwicklung des Angeklagten in seiner Heimat können keine Feststellungen getroffen werden. In Deutschland wurde er in die „…“ in „…“ eingeschult. Nach seiner Rückkehr von der Einrichtung in „…“ in den „…“ in „…“ wurde er zur „…“ „…“ vermittelt, die er jedoch faktisch nahezu gar nicht besuchte. Die dortige Beschulung wurde auch formal im Sommer 2018 beendet. Nach den Sommerferien besuchte er die „…“ in „,,,_“, was er alsbald wiederum einstellte. Auch den im Sommer 2019 in Angriff genommenen Besuch der „…“ in „…“ brach er nach kurzer Zeit ab. Er hat daher keinen Schulabschluss und ging bislang auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach.
Der Angeklagte A. trat bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
1.) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 13.10.2017 wurde in dem Verfahren 216 Js 55090/17, das sich auf eine gefährliche Körperverletzung vom 30.05.2017 bezieht, gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen.
2.) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Kassel vom 21.02.2018 wurde in dem Verfahren 4710 Js 7523/18, das sich auf eine Leistungserschleichung vom 16.12.2017 - die Nutzung eines Zuges der Deutschen Bahn in Göttingen ohne Fahrausweis - bezieht, gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen.
3.) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Kassel vom 18.06.2018 wurde in dem Verfahren 4710 Js 4735/18, das sich auf eine Körperverletzung vom 04.01.2018 - ein Schlag gegen den Zeugen B. - bezieht, gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen.
4.) Mit Urteil vom 14.11.2019, rechtskräftig seit dem 22.11.2019, erkannte das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kassel - 235 Ls - 47120 Js 29798/19 - den Angeklagten der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig. Es verhängte gegen ihn einen zweiwöchigen Dauerarrest und wies den Angeklagten an, über den Opferfonds Kassel e. V. 800 € an den Geschädigten H. und 200 € an den Geschädigten S. zur Schadenswiedergutmachung zu leisten und diesen Betrag binnen zehn Monaten durch 100 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten.
Dies beruhte auf folgenden Feststellungen:
„1. Am 2.12.2018 traf der Angeklagte nachts im Bereich „„…"“ in der „…“ in „…“ auf den alkoholisierten Zeugen D. 1. Nach einem kleineren Wortgefecht und leichten Provokationen durch den Zeugen D. 2 schlug der Angeklagte diesem ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust in das Gesicht, wodurch der Zeuge zu Boden ging, sodann trat er dem am Boden liegenden Zeugen mit dem Fuß in das Gesicht. Der Zeuge D. 1 verlor durch Schläge und Tritte insgesamt 3 Zähne, erlitt eine Lippenplatzwunde sowie Schmerzen.
2. In den frühen Morgenstunden des 1.1.2019 kam es zwischen dem stark alkoholisierten Angeklagten und den Zeugen H. und S.in den Räumlichkeiten der Diskothek „…“ in der „…“ in „…“ zu einer verbalen Pöbelei infolge derer alle Beteiligten auf Initiative des Angeklagten zusammen mit Security-Mitarbeitern die Diskothek verließen und sich draußen im Bereich des Restaurants „…“ trafen. Dort schlug der Angeklagte den Geschädigten H. ohne Vorwarnung mit der Faust in dessen Gesicht. Infolge dieses Schlages und anschließender Schläge durch den gesondert verfolgten M. T. erlitt der Geschädigte mehrere Frakturen im Gesicht. Er verlor außerdem zwei Zähne und leidet noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung an einem Taubheitsgefühl von der Lippe bis zum Jochbein infolge einer Reizung oder Schädigung eines Gesichtsnervs. Finanziell entstand dem selbständig tätigen Zeugen H. überdies ein entgangener Gewinn von etwa 7.000 - 8.000 €.
Anschließend drehte sich der Angeklagte zu dem Zeugen S. und schlug auch diesem ohne Vorwarnung ebenfalls mit der Faust in dessen Gesicht, sodass der Zeuge eine Platzwunde an der rechten Augenbraue und Nasenbluten erlitt.
3. Am 28.4.2019 gegen 17:15 Uhr traf sich der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen R. N. im Bereich der „…“ in der „…“ in „…“. Der Zeuge verweigerte auf provokante und beleidigende Weise die Rückzahlung von mehreren Hundert Euro, die ihm der Angeklagten mehrere Wochen zuvor gegeben hatte, sodass dieser ihm eine Wohnung vermittele, was letztlich jedoch erfolglos blieb. Im Verlauf der Auseinandersetzung stieß der Angeklagte den Zeugen R. N. von sich, wobei sich der Zeuge die Lippe verletzte.“
Den Dauerarrest hat der Angeklagte vom 06.10. bis zum 20.10.2020 verbüßt; die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit steht - allerdings auch aufgrund der coronabedingt eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten noch aus.
Der Angeklagte A. wurde am 30.12.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tage aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Kassel vom 16.11.2020 - 200 Gs 3670/20 - 4710 Js 34759/20 - und vom 29.12.2020 - 200 Gs 4271/20 - 1650 Js 46226/20 - in Untersuchungshaft. Letztgenannter Haftbefehl wurde durch das Amtsgericht Kassel am 19.01.2021 neu gefasst.
In der Untersuchungshaft kam es in der Justizvollzugsanstalt „…“ zu Auseinandersetzungen mit anderen Inhaftierten; hierzu gehört auch ein Vorfall vom 21.04.2021, der einen der Gegenstände des hiesigen Verfahrens bildet (Ziffern II 7. und 8.) und zu disziplinarischen Maßnahmen führte. Bereits am 09.03.2021 wurden gegen ihn disziplinarische Maßnahmen verhängt, weil er unter Verstoß gegen das HUVollzG ohne Erlaubnis eine CD von einem Mitgefangenen angenommen und in seinem Wohnraum aufbewahrt hatte. Er wurde schließlich in den Erwachsenenvollzug der Justizvollzugsanstalt „…“ verlegt, wo er deutlich besser zurecht kam und weiterhin kommt.
Der Angeklagte M. J. wurde am „…“ ebenfalls in „…“ in Afghanistan geboren, lernte den Angeklagten A. gleichwohl erst in Deutschland kennen. Im Jahr 2000 reiste sein Vater nach Deutschland ein; fünf Jahre später holte er seine Familie einschließlich des damals sechsjährigen Angeklagten nach; in Deutschland lebte man durchgängig im „…“ Stadtteil „…“. Sein Vater arbeitet in Deutschland als Maler und Lackierer, seine arbeitsunfähige Mutter ist als Hausfrau tätig. Der Angeklagte hat eine 32 Jahre alte Schwester, die bereits verheiratet ist und selbständig lebt. Auch sein ältester, 29 Jahre alter Bruder lebt bereits in eigenem Haushalt. Der Angeklagte wohnt mit seinen Eltern und zwei weiteren Brüdern, die 26 und 14 Jahre alt sind, in einer Vier-Zimmer-Wohnung im „…“ Stadtteil „…“.
Der Angeklagte Y. besuchte zunächst eine Vorklasse, dann die Grundschule „…“ und anschließend die „…“, eine integrierte Gesamtschule in „…“, die er mit dem Hauptschulabschluss verließ. Hier wurde er mehrfach zum Klassensprecher gewählt und unterhielt zu seinen Mitschülern ein gutes Verhältnis. Anschließend ging er zur „…“, einer „…“ Berufsschule, wo er nach einjährigem Besuch im Jahre 2017 den qualifizierten Hauptschulabschluss erreichte; er erbrachte Schulersatzleistungen im Bereich „Metall und Holz“. In den folgenden zwei Schuljahren 2017 bis 2019 wurde er an der „…“ berufsbildenden „…“ unterrichtet, scheiterte jedoch am Erwerb eines Abschlusses wegen zu schlechter Noten, was er selbst mit mangelnder Lernbereitschaft und zu geringem Einsatz erklärt. Auf Anraten seines Lehrers wiederholte er zunächst die letzte Klasse, brach dieses Vorhaben aber noch im Jahre 2019 wieder ab. In der Folgezeit ging er verschiedenen Jobs nach, wobei er unter anderem Zeitungen austrug und Pizzen auslieferte.
Seit Juli 2021 arbeitet er für die Firma „„…““ im „…“. Er arbeitet dort im Lager für Stoßdämpfer und ist schwerpunktmäßig als Staplerfahrer tätig; eine entsprechende Befugnis zum Führen solcher Gabelstapler hat er erworben. Es handelt sich um eine Vollzeittätigkeit im Zwei-Schichten-System. Sein Vertrag ist bis Februar 2022 befristet; er hofft auf eine Vertragsverlängerung und sieht hierfür günstige Chancen. Sein Stundenlohn beträgt 19,41 €, sein monatlicher Nettoverdienst liegt leicht schwankend im Bereich von rund 2.000 €. Hiervon steuert er zum familiären Haushalt monatlich 600 - 700 € bei.
Der Angeklagte, der derzeit nicht in einer Beziehung lebt, ist begeisterter Fußballer und spielte als Jugendlicher einige Zeit in der Hessenliga; aktuell spielt er beim „…“ in der Kreis-Oberliga. Er trainiert - in Spätschichtwochen derzeit eingeschränkt - dreimal wöchentlich und hat wöchentlich ein Spiel; Fußball ist damit sein wichtigstes und zeitintensivstes Hobby. Im Übrigen investiert er viel Zeit in die Unterstützung seiner Familie, für die er insbesondere alle Fahrdienste übernimmt, da er als einziger einen Führerschein innehat. Auch übersetzt er bei verschiedenen Gelegenheiten für seine Eltern, begleitet sie zu Arztbesuchen und ist ihnen bei der Erledigung von Schriftverkehr behilflich.
Der Angeklagte Y. trat dreimal strafrechtlich in Erscheinung:
Am 27.07.2018 sah die Staatsanwaltschaft Kassel in dem Verfahren 4760 Js 15676/18 wegen eines am 07.03.2018 begangenen Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Am 21.08.2018 verhängte das Amtsgericht Kassel - 235 Ds - 4760 Js 13704/17 - wegen eines am 30.12.2016 begangenen Wohnungseinbruchsdiebstahls einen einwöchigen Jugendarrest, den er auch verbüßte. Am 21.01.2020 stellte das Amtsgericht Kassel - 235 Ds - 6020 Js 49915 - ein Verfahren wegen eines am 18.10.2019 begangenen Verstoßes gegen das Haftpflichtversicherungsgesetz nach § 47 JGG ein.
Der Angeklagte Y. wurde am 07.04.2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kassel vom selben Tage vorläufig festgenommen. Der Haftbefehl wurde sogleich außer Vollzug gesetzt und durch die Kammer anlässlich der Verkündung dieses Urteils aufgehoben.
Der Angeklagte A. S. wurde am „…“ in „…“ geboren; seine Familie lebt schon lange in Deutschland. Seine Eltern haben sich vor einem halben Jahr getrennt; seitdem wohnt der Angeklagte gemeinsam mit seiner Mutter, seiner älteren 24jährigen Schwester, die als Krankenschwester tätig ist, und seiner jüngeren 14jährigen Schwester in der Familienwohnung in „…“. Sein Vater, der Frührentner ist, ist aus der Wohnung ausgezogen; außerdem hat der Angeklagte „…“ noch einen 26 Jahre alten Bruder, der in einem eigenen Haushalt wohnt.
Der Angeklagte besuchte den Kindergarten, eine Vorklasse und die Grundschule; sodann wurde er - ebenso wie der Angeklagte Y. - von der 5. bis zur 9. Klasse in der „…“ und in der 10. Klasse in der „…“ unterrichtet, die er im Jahre 2016 ebenfalls mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss verließ.
Der Angeklagte S. bewarb sich anschließend zunächst erfolglos um eine Ausbildungsstelle, wobei er zunächst noch etwas orientierungslos vorging; eine ihm angebotene Ausbildungsstelle bei dem Lebensmittelmarkt „Tegut“ nahm er nicht an, weil er sie dann doch nicht haben wollte. Er arbeitete in dieser Zeit der Suche für verschiedene Zeitarbeitsfirmen. Inzwischen hat er sich, nachdem er innerfamiliär bereits seine Großmutter gepflegt hatte, für eine Tätigkeit in der Pflege entschieden. Er arbeitet als „geringfügig Beschäftigter“ für den „„…““-Pflegedienst, wo er entweder unterstützende Tätigkeiten für Betreuer von pflegebedürftigen Kindern leistet oder für ältere Menschen Einkäufe erledigt. Mit dieser Tätigkeit, bei der er dreimal wöchentlich eingesetzt wird, verdient er monatlich 450 €; im Übrigen erhält er wie auch seine ganze Familie, staatliche Transferleistungen nach „Hartz IV“. Er hat sich für eine Ausbildung im Pflegedienst beworben. Seit zwei Jahren lebt er in einer festen Beziehung. Er konsumiert seit etwa fünf oder sechs Jahren Betäubungsmittel, insbesondere Haschisch und Marihuana.
Mit Verfügungen vom 28.05.2015 und vom 23.05.2019 hat die Staatsanwaltschaft Kassel in den Verfahren 4750 Js 10485/15 und 8821 Js 1893/19, die ein Körperverletzungsdelikt und einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Gegenstand hatten, jeweils gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen.
Auch der Angeklagte S. wurde am 07.04.2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kassel vom selben Tage vorläufig festgenommen. Auch dieser Haftbefehl wurde sogleich außer Vollzug gesetzt und durch die Kammer anlässlich der Verkündung dieses Urteils aufgehoben.
II
Am Abend des 21.12.2020 bemächtigte sich der Angeklagte A. mit der Unterstützung der Angeklagten Y. und S. und einer weiteren unbekannten männlichen Person des heute 20 Jahre alten Zeugen und Geschädigten E. B. und hielt ihn bis zum frühen Abend des Folgetages an verschiedenen Orten in seiner Gewalt, wobei A., S. und die unbekannte Person den Geschädigten vielfach schlugen, wozu A. teilweise einen Schlagring verwendete. Das Ziel des Vorgehens bestand darin, den B. dazu zu zwingen, dem A. Bitcoins im Wert von 50.000 € zu überschreiben, über die der Geschädigte tatsächlich jedoch gar nicht verfügte - er hatte dies nur aus Angst vor den Angeklagten behauptet -, so dass die Aktion letztlich scheiterte.
Vor und nach dieser Tat, namentlich im Zeitraum vom 15.02.2020 bis zum 11.04.2021, beging der Angeklagte A. verschiedene weitere Straftaten, insbesondere Körperverletzungen und ein Betäubungsmittelgeschäft betreffend knapp 2 kg Marihuana, bei dem er gefährliche Gegenstände, nämlich einen - zudem verbotenen - Schlagring und ein Einhandmesser mit sich führte.
Es soll nachfolgend wegen seiner herausgehobenen Stellung im Verfahren und auch im Unrechtsgefüge zunächst auf das Geschehen vom 21./22.12.2020 eingegangen werden; die weiteren, allein vom Angeklagten A. begangenen Taten werden anschließend in chronologischer Reihenfolge dargestellt werden.
1. (entspricht Ziffer 4. der Anklageschrift vom 10.05.2021 - 1650 Js 46226/20)
Am späten Nachmittag des 21.12.2020 kam es in der Nähe der Wohnung des Zeugen und Geschädigten E. B., die sich in der „…“ in „…“ befindet, zu einem Treffen zwischen diesem und einer männlichen Person, deren Identität nicht aufgeklärt werden konnte. Zwischen den beiden jungen Männern kam es im Nachgang zu diesem Treffen zu Unstimmigkeiten, die zumindest auch darin bestanden, dass der Unbekannte Einlass in das Haus des Zeugen B. begehrte und dabei so intensiv an der Tür klingelte, dass sich B. veranlasst sah, das Kabel zur Klingel durchzuschneiden. Was inhaltlich hinter den Spannungen zwischen den beiden Männern stand, hat sich nicht aufklären lassen.
Jedenfalls trafen sich beide wieder, als E. B. sich gegen 19 Uhr zu dem nahe seiner Wohnung gelegenen „„…““-Markt in der „…“ begab, um sich dort mit zwei Freunden zu treffen, wobei der Markt lediglich als Treffpunkt bestimmt worden war; es sollte dort nicht eingekauft werden. Hier traf in der Folgezeit zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt der Zeuge B. erneut auf die unbekannte Person und es entwickelte sich eine körperliche Auseinandersetzung zwischen beiden, bei der sich beide allerdings keine Verletzungen zuzogen. Immerhin reichte die Intensität der Auseinandersetzung dafür aus, dass sich B. entgegen seiner ursprünglichen Planung nun doch in das Marktgebäude begab, um sich dort vor der unbekannten Person zu verstecken und zu versuchen, die Polizei zu verständigen. Er sprach deshalb den Marktmitarbeiter M. S. und einen weiteren Mitarbeiter an und bat um Hilfe dergestalt, dass man die Polizei rufen solle und ihm die Möglichkeit geben solle, sich in dem Markt zu verstecken oder diesen durch einen anderen Ausgang zu verlassen.
Nach einigen Minuten kam nun jedoch der Angeklagte A. in das Marktgebäude und sprach den Geschädigten dort an. A., der Zeuge B. und die unbekannte Person waren schon vor diesem Vorfall miteinander bekannt, wobei aber nicht festgestellt werden kann, wie intensiv die Bekanntschaften waren und welcher Natur sie waren. Es hatte aber jedenfalls im Vorfeld zwischen A. und B. Spannungen gegeben, weil A. davon ausging, dass B. schlecht über ihn rede. Jedenfalls hatte A. - sei es durch die unbekannte Person, sei es durch jemanden, der wusste, dass A. informiert werden wollte, wenn der Geschädigte irgendwo auftauche - Kenntnis von der Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und der unbekannten Person und redete dem Zeugen B. zu, doch mit nach draußen zu kommen, damit man die Angelegenheit friedlich und ohne Gewalt lösen könne. Der Geschädigte nahm dieses Angebot ernst; er glaubte dem Angeklagten A., dass es diesem um eine gewaltlose Klärung der Situation gehe, und verließ daher freiwillig mit ihm zusammen das Marktgebäude.
Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte A. keineswegs, den Konflikt beizulegen. Er ging mit dem Geschädigten vielmehr zu einem nahe dem Markt abgestellten BMW, an dem sich bereits die unbekannte Person und die Angeklagten S. und Y. aufhielten. Der Geschädigte kannte die beiden weiteren Angeklagten zuvor nicht. Der Zeuge B. wurde aufgefordert, in den BMW einzusteigen, und er wurde dann gegen seinen Willen in das Innere des BMW gezerrt und dort auf der Rückbank platziert, wobei die unbekannte Person rechts neben ihm und der Angeklagte S. links neben ihm Platz nahmen. Der Angeklagte Y. setzte sich ans Steuer und war bei der folgenden wie auch bei allen weiteren Fahrten der Fahrer. Der Angeklagte A. setzte sich auf den Beifahrersitz. Während Y. den BMW in Richtung des „…“ - einem am Stadtrand im Wald gelegenen Aussichtspunkt - in Bewegung setzte, legten der Angeklagte S. und die unbekannte Person dem Geschädigten eine Augenbinde an und sie begannen, ihn zu schlagen. Während der Fahrt verpassten beide dem Geschädigten Faustschläge gegen den Oberkörper und den Kopf. Dem Geschädigten wurde ferner durch den Angeklagte A., der ihn ebenfalls schlug, sein Handy abgenommen.
Zu welchen ursprünglichen Zwecken und mit welchem anfänglichen Ziel sich die drei Angeklagten und die unbekannte Person des Geschädigten bemächtigt hatten und ihn verprügelten, ist nicht feststellbar. Jedenfalls bekam ihr Handeln alsbald eine neue, konkrete Motivation. In der Nähe des „...“, den sie mit dem PKW aufgrund der Wegverhältnisse - der Boden war stark aufgeweicht und sehr matschig - nicht ganz erreichen konnten, stiegen die vier Männer mit dem Geschädigten aus dem BMW aus, was diesen in größte Angst davor versetzte, sie könnten ihn nunmehr noch intensiver körperlich misshandeln oder gar töten wollen.
In seiner Angst bot E. B. den Männern nun Geld an: Er verfüge über Bitcoin in einem Wert von 50.000 €, wobei er zunächst einen geringeren Wert von 20.000 € nannte. Über diese Bitcoin könne er über den Laptop, der sich in seiner Wohnung befinde, verfügen. Er werde sie Ihnen überlassen, wenn sie ihn frei ließen. Tatsächlich verfügte der Geschädigte über keinerlei Bitcoin und besaß in seiner Wohnung auch keinen Laptop, aber er wusste sich in seiner Angst nicht anders zu helfen, als solches zu behaupten. Tatsächlich glaubten die vier Männer ihm diese Geschichte und der Angeklagte A., der während des gesamten weiteren Geschehens als Wortführer agierte, wollte dieses Geld unbedingt bekommen und entschied sich deshalb dafür, den Geschädigten zu diesem Zwecke weiterhin gefangen zu halten. Die Angeklagten Y. und S. hielten es für möglich, dass A. von B. das Geld erhalten könnte, und wollten ihn durch ihr weiteres Handeln dabei unterstützen; dass sie ein eigenes Interesse an der Erlangung des Geldes hatten, ist nicht feststellbar.
Alle fünf Männer stiegen nun wieder in den BMW ein und fuhren zu einer Wohnung, die an einem nicht genauer feststellbaren Ort in der „…“ „…“ lag. Der Angeklagte A. hatte zu dieser Wohnung Zugang und schlief dort gelegentlich. Der Geschädigte musste während der Fahrt erneut eine Augenbinde tragen; ob er auch während dieser Fahrt geschlagen wurde, ist nicht feststellbar.
In der Wohnung, einem Ein-Zimmer-Appartement, wurde der Geschädigte, der weiterhin gegen seinen Willen festgehalten wurde, in das Badezimmer verbracht und dort innerhalb der nächsten Stunden immer wieder geschlagen, und zwar zum einen durch den Angeklagten A. und zum anderen auf dessen Geheiß von der unbekannten Person und dem Angeklagten „…“. Die Schläge wurden vor allem gegen den Kopf und in den Magenbereich des Geschädigten geführt. Der Angeklagte A. benutzte dabei teilweise einen Schlagring. Da die Männer den Geschädigten zu unterschiedlichen Zeiten schlugen, kann nicht festgestellt werden, dass die anderen von dem Schlagring-Einsatz des Angeklagten A. wussten. Die Schläge dienten jedenfalls vorrangig dazu, den Geschädigten einzuschüchtern und gefügig zu machen im Hinblick auf die Verschaffung der 50.000 €, über die er vermeintlich in Bitcoin verfügte.
Irgendwann kam die Idee auf, der Geschädigte B. solle seinen Freund, den Zeugen K. D., anrufen und ihn bitten, seinen Laptop aus der Wohnung zu holen und ihn vorbeizubringen. Zu diesem Zweck ließ man den Geschädigten mit seinem Handy telefonieren. Er erreichte den Zeugen D. um 22.52 Uhr; dieser ließ sich auf seine Bitte ein, ohne dass er nach einem Grund für den Auftrag fragte. Der Geschädigte betonte ihm gegenüber, dass der Laptop in seiner Wohnung gut versteckt sei, denn er wusste, dass D. keinen Laptop in der Wohnung würde finden können.
Als der Zeuge D., der bei der Suche noch vom Bruder des Geschädigten unterstützt wurde, schließlich mitteilte, dass seine Suche erfolglos gewesen sei, wurde der Geschädigte von den Angeklagten A. und S. und der unbekannten Person erneut geschlagen. Die Schläge wurden ihm stets unter der Dusche in dem Badezimmer verabreicht, in dem sich der Geschädigte die ganze Zeit über aufhalten musste. In den Wohnraum des Appartements wurde er nicht hineingelassen.
Nun wurde für alle Anwesenden Essen bestellt, das von den Angeklagten Y. und S. bei einem italienischen Restaurant abgeholt wurde. Beide verließen hierfür für einige Zeit die Wohnung; ebenso waren sie für einige Zeit abwesend, um ein Ladekabel zu besorgen. Der Geschädigte konnte jedoch vor Schmerzen nichts essen und trank lediglich Wasser. Ihm war überdies von den Schmerzen übel und schwindelig, so dass er sich einmal sogar übergeben musste.
Es ergab sich nun - es war inzwischen Nacht geworden - die Notwendigkeit, die Wohnung zu verlassen, wobei die genauen Gründe hierfür nicht festgestellt werden können. Man beschloss, zu dem „…“-Hotel, „…“, am „…“ „…“ zu fahren und den Geschädigten dorthin zu verbringen. Da inzwischen sowohl der Geschädigte als auch seine Kleidung stark blutbesetzt waren, wurde dem Geschädigten erlaubt, sich zu duschen, und ihm wurde Ersatzkleidung zur Verfügung gestellt. Sodann fuhr man zu fünft zu dem „…“-Hotel, wobei dem Geschädigten bis zum Erreichen des Hotels erneut die Augen verbunden wurden. Als das Hotel gegen 2.30 Uhr erreicht wurde, stiegen die drei Angeklagten und die unbekannte Person aus dem BMW aus; zumindest zwei von ihnen gingen in das Hotel hinein.
Den Geschädigten ließ man im Wagen zurück. In den folgenden etwa 20 Minuten, in denen man sich bei dem Hotel aufhielt, verließ der Geschädigte den PKW nicht. Die Gründe hierfür sind nicht sicher feststellbar. Entweder hatte er tatsächlich subjektive Probleme, die Tür des BMW zu öffnen, oder er sah es angesichts der örtlichen Verhältnisse als zwecklos an zu fliehen, denn der „…“ ist ein ausgesprochen großer und gut überschaubarer Kreisverkehr, von dem ausschließlich sehr breite Hauptverkehrsstraßen ab führen, so dass man ihn bei einer etwaigen Flucht noch über mehrere 100 Meter gut hätte sehen können und sich ihm keine Möglichkeit geboten hätte, sich nach dem Verlassen des BMW irgendwo kurzfristig zu verstecken. Jedenfalls gingen die anderen Männer davon aus, ihn bei der Rückkehr zum PKW immer noch dort vorzufinden.
Der Versuch, im „…“-Hotel“ ein Zimmer zu bekommen, scheiterte an Problemen mit dem elektronischen Buchungssystem - die Rezeption des Hotels ist nachts nicht besetzt -, so dass sich die drei Angeklagten und die unbekannte Person zurück zum BMW begaben; sie fuhren mit dem Geschädigten zu einer anderen Wohnung in „…“, „…“, auf die der Angeklagte A. Zugriff hatte. Hier wurde der Geschädigte in einen kühlen, fensterlosen und karg gestalteten Raum, der ihn an das Innere einer Garage erinnerte, verbracht und dort eingesperrt. Er wurde dort erneut von dem Angeklagten A. und auf dessen Geheiß auch von dem Angeklagten Sen und der unbekannten Person in der schon geschilderten Art und Weise geschlagen, wobei diesmal kein Schlagring verwendet wurde. Insgesamt wurden dem Geschädigten in den beiden Wohnungen über 100 Schläge verabreicht. Es wurde angedacht, dass der Geschädigte den Laptop am nächsten Tag - genauer: nach der Schlafensphase am bereits angebrochenen Tag - selbst aus der Wohnung holen sollte. Ihm wurden nun einige Decken auf den Boden in dem besagten Raum gelegt, auf denen er schlafen konnte. Auch der Angeklagte A. übernachtete in der Wohnung, deren Wohnungstür abgeschlossen war; die Angeklagten Y. und S. fuhren zum Schlafen nach Hause und auch die unbekannte Person verließ die Wohnung.
Am 22.12.2020 wurde nun doch zunächst noch ein weiter Versuch unternommen, den Laptop mittags von dem Zeugen K. holen zu lassen. Hierzu rief der Geschädigte auf Geheiß des Angeklagten A. ihn um 13.37 Uhr an und bat ihn, den Laptop erneut zu suchen. Der Zeuge begab sich sodann erneut zu der Wohnung des Angeklagten und suchte dort, diesmal unterstützt von der Mutter des Geschädigten, wiederum vergeblich nach dem nicht vorhandenen Laptop.
Nun sollte der Geschädigte sich selbst auf die Suche nach dem Laptop machen. Zu diesem Zweck fuhren zwischen 17 Uhr und 18 Uhr alle fünf Personen - die Angeklagten S. und Y. und die unbekannte Person waren zu nicht genau feststellbaren Zeiten wieder in der Wohnung erschienen - in dem von Y. geführten BMW zu der Wohnung des Geschädigten in der „…“.
Nachdem der Angeklagte Y. den BMW in einiger Entfernung zu dem Zielobjekt geparkt hatte, stiegen alle fünf Männer aus dem Wagen aus. Die Angeklagten A. und S. gingen nun mit dem Geschädigten zur Haustür. In deren Nähe hielt der Angeklagte A. dem Geschädigten ein geöffnetes Taschenmesser mit etwa 10 cm Klingenlänge an den Hals und drohte ihm, wenn er was mache, dann würden er, A., und S. die Wohnung stürmen. Er verdeutlichte ihm, dass er nur in die Wohnung entlassen werde, um den Laptop zu holen. Der danebenstehende Angeklagte S. beobachtete die Verwendung des Messers; für den Angeklagten Y. ist dies nicht feststellbar.
Es ist zwar nicht feststellbar, wie im Einzelnen das weitere Vorgehen geplant war. Klar ist jedoch, dass die Angeklagten deshalb auf den Geschädigten warteten, weil sie ihn mit seinem Laptop wieder in Empfang nehmen wollten, weil anschließend weitere Schritte an dem Laptop zu vollziehen gewesen wären, um den Angeklagten A. in den Besitz der Bitcoin oder einer auf den Bitcoin beruhenden Geldauszahlung oder -überweisung zu bringen. Auch dem Geschädigten war klar, dass er allein zu dem Zweck, den Laptop zu holen, in seine Wohnung gelassen wurde und man nach dessen Auffinden seine umgehende Rückkehr erwartete.
Ungeachtet der ihm gegenüber ausgesprochenen Drohung verständigte E. B. umgehend die Polizei, nachdem man ihn in seine Wohnung hatte gehen lassen. Um Zeit zu gewinnen, wandte er sich vom Fenster seiner Wohnung mehrfach an die draußen wartenden Angeklagten und sagte ihnen, er sei noch dabei, den Laptop zu suchen. Schließlich traf gegen 18 Uhr eine Polizeistreife, zu der die Zeugin PK´in B. gehörte, ein, woraufhin die Angeklagten A. und S. sofort zu Fuß die Flucht antraten; die anderen beiden Männer hatten den Bereich bereits verlassen.
Der Geschädigte wurde in der Notaufnahme des Klinikums Kassel behandelt; er erlitt durch die Schläge ein Monokelhämatom, knöcherne Druckschmerzen in der rechten Gesichtsseite am Jochbein und Kiefer, Druckschmerzen und Hämatome am linken Arm und am Oberkörper. Er hatte noch drei bis vier Tage lang Schmerzen. Bis heute leidet er allerdings an den psychischen Tatfolgen: Er hat Alpträume, schläft schlecht und leidet, wenn er sich im Freien bewegt unter Angstzuständen bis hin zu Panikattacken.
Dem Geschädigten kamen durch diese Aktion sein Smartphone und seine Designerjacke abhanden. Zwar hatte man ihm beides zu früheren Zeitpunkten abgenommen, jedoch kann nicht festgestellt werden, ob die Angeklagten diese Dinge tatsächlich für sich behalten wollten oder ob sie dem Geschädigten eigentlich später hätten zurückgegeben werden sollen und nun im Ergebnis einfach deshalb in der zweiten Wohnung verblieben sind, weil man planwidrig nicht mehr mit ihm dorthin zurückkehrte.
Alle drei Angeklagten waren im Tatzeitraum uneingeschränkt schuldfähig; bei dem Angeklagten S., der vor und während des Geschehens mehrfach Marihuana konsumierte, lag jedoch eine drogenbedingte Enthemmung vor.
2. (entspricht Ziffer 1. der Anklageschrift vom 10.05.2021 - 1650 Js 46226/20)
In der Nacht vom 14.02. auf den 15.02.2020 hielt sich der Angeklagte mit Freunden seit den späten Abendstunden in der Großdiskothek „„…““ in „…“, „…“, auf. Er trank dort während seines Aufenthaltes etwa knapp eine halbe Flasche Wodka. Kurz nach 5 Uhr morgens entschied er sich, die Diskothek zu verlassen und stellte sich in die Ausgangsschlange, die entsteht, weil die Gäste beim Verlassen der Diskothek die zuvor konsumierten, per Speicherkarte erfassten Getränke bezahlen müssen. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Zustand voll erhaltener Schuldfähigkeit, aber alkoholbedingter Enthemmung.
Zu dieser Zeit herrschte im Kassenbereich viel Betrieb, sodass es dort räumlich relativ eng zuging. Der Angeklagte geriet nun mit dem Geschädigten und Zeugen R. A., der zusammen mit seinem Bruder K. A. ebenfalls zahlen und die Diskothek verlassen wollte, in Streit, weil er dessen Verhalten so interpretierte, als wolle dieser sich in der Schlange der Anstehenden vordrängeln. Da der Angeklagte eine Antwort des Geschädigten, der noch ein Getränk in der Hand hielt, als frech empfand, schubste er gegen 5.05 Uhr diesen relativ heftig, so dass er kurz den festen Stand verlor, allerdings nicht umfiel. Nachdem der Zeuge R. A. wieder festen Stand erlangt hatte, schüttete er dem Angeklagten den Inhalt seines Glases ins Gesicht. Daraufhin war der Angeklagte sehr wütend und schlug mit mehreren wuchtigen Fausthieben kräftig auf den Geschädigten ein, wobei er insbesondere in Richtung von dessen Kopf zielte. Dies verursachte bei dem Geschädigten deutliche Schmerzen. Er war dabei so aufgebracht, dass er wild um sich schlug. Hieraus entwickelte sich ein Tumult, weil sich nun auch weitere Gäste zu schlagen begannen. In diesem Durcheinander wurden der Angeklagte und der Geschädigte voneinander getrennt. Es ist nicht feststellbar, dass der Angeklagte selbst noch weitere Personen geschlagen hätte.
3. (entspricht Ziffer 2. der Anklageschrift vom 10.05.2021 - 1650 Js 46226/20)
Nach dieser Auseinandersetzung wurde nicht etwa der Angeklagte, sondern der Geschädigte von Mitarbeitern der Security des „„…““ festgehalten, in den angrenzenden Garderobenbereich verbracht und dort fixiert, indem ihm die Arme und Hände auf den Rücken gedreht wurden. Es vergingen einige Minuten und die Gesamtsituation beruhigte sich wieder, aber der Angeklagte A. war noch immer aufgebracht und wütend auf den Geschädigten, den er aus den Augen verloren hatte, und trachtete danach, ihm weitere Faustschläge zu versetzen. Als er den Zeugen R. A. schließlich im Garderobenbereich entdeckte, stürmte er auf ihn zu und verpasste ihm weitere Faustschläge gegen den Oberkörper, bis es den Securitiy-Mitarbeitern gelang, beide zu trennen. Im Rahmen des hierbei entstehenden Tumults bekam auch der Zeuge K. A. einen Schlag des Angeklagten gegen den Kopf, der zu einer kleinen Wunde führte, die der Zeuge lediglich als „Kratzer“ empfand.
Der Zeuge R. A., dem auch die erneuten Schläge Schmerzen verursachten, erlitt infolge der Angriffe des Angeklagten A. ein blaues Auge und er hatte am nächsten Tag starke Kopfschmerzen. Medizinische Behandlung nahm er nicht in Anspruch.
4. (Anklageschrift vom 08.07.2020 - 4710 Js 17645/20)
Am 04.04.2020 befuhr der Angeklagte A. gegen 17.25 Uhr das Tankstellengelände am „…“ in „…“ mit einem PKW Marke BMW; amtl. Kennz. „…“, ohne im Besitz der zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
5. (entspricht Ziffer 3. der Anklageschrift vom 10.05.2021 - 1650 Js 46226/20)
Am Abend der 28.08.2020 waren sowohl der Angeklagte A. als auch der Zeuge und Geschädigte „…“ jeweils mit weiteren Personen auf der „…“ in „…“ unterwegs. Hier kam es in der Nähe des Ladengeschäfts „… “ in nicht näher aufklärbarer Weise zwischen einem Begleiter des Angeklagten und einer Person aus der Gruppe um den Geschädigten zu einem Konflikt, in den dann auch weitere Personen, jedenfalls der Angeklagte und der Geschädigte, hineingezogen wurden. Dabei fühlte sich der Angeklagte durch ein Lachen des Geschädigten provoziert, wobei nicht klar ist, ob das Lachen tatsächlich diesem Zweck dienen sollte oder vom Angeklagten lediglich so aufgefasst wurde.
Die nächsten Geschehensschritte sind nicht aufklärbar, mündeten aber jedenfalls darin, dass der Geschädigte von einer Gruppe von rund fünf jungen Männern, zu denen der Angeklagte gehörte, über die „…“ gejagt wurde, wobei sowohl der Geschädigte als auch die Verfolger an den Zeuginnen M. S. und L. A. vorbeiliefen, so dass diese vorsichtshalber zur Seite traten. Kurz nachdem sie die Zeuginnen passiert hatten, holten die Verfolger den Geschädigten ein, brachten ihn zu Boden und traktierten ihn mit Schlägen und Tritten; zudem biss einer von ihnen dem Geschädigten in die rechte Wange. Dabei war ein Angreifer besonders aktiv, bei dem es sich aber nicht um den Angeklagten handelte; dieser gehörte zu den übrigen Angreifern. Er war aufgrund vorherigen Alkoholkonsums enthemmt, aber nicht in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt.
Der Geschädigte S. wurde anschließend in der Notaufnahme des Klinikums Kassel behandelt. Ihm ist durch die Schläge und Tritte ein Zahn abgebrochen. Außerdem erlitt er ein Brillenhämatom, eine Bisswunde an der äußeren rechten Wange, ein Kopfschwartenhämatom parietal rechts, multiple Hämatome im Gesicht und eine Prellung am Hinterkopf. Die körperlichen Verletzungen sind inzwischen mit Ausnahme des Zahlverlusts ausgeheilt. Der Geschädigte litt drei bis vier Monate nach dem Geschehen unter Schlafstörungen und unter Schwindelanfällen, die sich anfühlten, als werde ihm der Boden unter den Füßen weggezogen. Beeinträchtigungen seiner Lebensgestaltung oder seines Freizeitverhaltens, insbesondere durch Angstzustände, beklagt er nicht.
6. (entspricht Ziffer 5. der Anklageschrift vom 10.05.2021 - 1650 Js 46226/20)
Am 30.12.2020 fand gegen den Angeklagten A. eine polizeiliche Observationsmaßnahme statt, da nach ihm aufgrund von zwei Haftbefehlen, die vom Amtsgericht Kassel aufgrund der vorgenannten Taten zu den Ziffern 1. einerseits und 3. und 4. andererseits erlassen worden waren. An dieser Observation nahm auch der Zeuge KOK W. teil.
Gegen 15.25 Uhr wurde der Angeklagte durch KOK W. und KHK S. in der „…“ auf der Höhe der Hausnummer „…/…“ vor dem Geschäft „„…““ mit einfacher Gewalt zu Boden gebracht, gefesselt und vorläufig festgenommen. Bei dieser Festnahme führte der Angeklagte eine rote Sporttasche und eine Umhängetasche mit sich. In der Sporttasche befanden sich zwei Plastikbeutel mit Marihuana: In einem Beutel wurden 986,3 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14,1 %, also 139,07 Gramm THC transportiert und in dem anderen Beutel befanden sich 930,9 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14,7 %, also 136,84 Gramm THC. Der Angeklagte hatte diese Betäubungsmittel für einen Preis von 4.700 €/kg von einer Person, deren Identität nicht aufgeklärt werden konnte, erworben und beabsichtigte, sie zu einem Preis von 5.100 €/kg zu veräußern.
In der gleichfalls mitgeführten Umhängetasche befanden sich neben zwei Mobiltelefonen noch ein Schlagring und ein Einhandmesser, auf die der Angeklagte unmittelbaren Zugriff hatte, wie ihm auch bewusst war. Bei dem Schlagring handelt es sich um einen solchen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 zum WaffG, während das Messer als sogenanntes Gebrauchsmesser keine Waffeneigenschaft im Sinne des § 1 WaffG aufweist.
7./8. (entspricht Ziffer 1. der Anklageschrift vom 15.06.2021 - 1650 Js 19781/21)
Seit dieser Festnahme befand sich der Angeklagte A., wie schon dargestellt, in Untersuchungshaft, die er zunächst in der Justizvollzugsanstalt „…“ verbrachte. Dort kam es am 11.04.2021 gegen 15 Uhr zu Streit mit zwei Mitgefangenen, der in zwei Körperverletzungshandlungen des Angeklagten mündeten:
(7.) Der Anlass für den Streit lag darin, dass sich die Mitgefangenen D. K. und G. A. bei dem Bediensteten T. bereit erklärt hatten, während der Freizeit die Nachreinigung der auch von dem Angeklagten A. und dem Mitgefangenen D. Y. bewohnten Wohngruppe durchzuführen. Zu Beginn der Freizeit riefen nun Y. und A. den D. K. und den G. A. in die Zelle von Y.. A. forderte den K. auf, sich neben ihm auf das Bett zu setzen, was dieser auch tat. A. fragte ihn nun, was er für ein Hurensohn sei, dass er sich für die Nachreinigung gemeldet habe. A. nannte den K. einen Bastard und sagte, Herr T. ficke K.s Mutter. Daraufhin ohrfeigte A. den „…“, wodurch dieser Schmerzen erlitt.
(8.) Nunmehr schaltete sich G. A. ein und sagte, dass er es gewesen sei, der das mit der Nachreinigung arrangiert habe. A. schickte daraufhin den K. aus der Zelle. K. ging zunächst heraus, kehrte dann aber um, weil er sich dachte, er könne den G. A. nicht allein lassen. Als K. wieder in den Haftraum kam, schlug A. dem A. auf die Rippen, was für diesen schmerzhaft war. K. zog nun den G. aus der Zelle, wobei Y. ihm, dem K. , noch mit der flachen Hand ins Gesicht schlug.
Hinsichtlich des weiteren zu diesem Verfahren hinzuverbundenen Vorwurfs einer gefährlichen Körperverletzung aus der Anklageschrift vom 01.10.2020 - 4710 Js 29713/20 - ist im Hauptverhandlungstermin vom 05.10.2021 eine Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt.
III
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten A. und zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen beruhen zum einen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, die dieser teilweise in einer freien Schilderung und teilweise in zwei vorbereiteten schriftlichen Erklärungen, die er in einem Fall selbst verlesen hat und die im anderen Fall sein Verteidiger verlesen hat, gemacht hat. Sie beruhen zum anderen ergänzend auf dem Bericht des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, der zum einen die Angaben referierte, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hatte und zum anderen die Historie der verschiedenen Jugendhilfemaßnahmen näher dargestellt hat.
Die Angaben des Angeklagten und des Vertreters der Jugendgerichtshilfe standen nicht in Widerspruch zueinander, sondern deckten sich inhaltlich oder ergänzten einander, so dass die Feststellungen auf der Basis beider Quellen getroffen werden können. Die Feststellungen zu den Disziplinarverstößen in der Untersuchungshaft beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Berichten der Leiterin der Justizvollzugsanstalt „…“ vom 09.03. und 12.04.2021.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten A. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 31.08.2021 und auf den oben genannten Entscheidungen, die in der Hauptverhandlung jeweils auszugsweise verlesen worden sind.
Die Feststellungen zu den Lebensläufen der Angeklagten Y. und S. und zu deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, die Feststellungen zu ihren strafrechtlichen Vorbelastungen auf den jeweils vom 31.08.2021 stammenden Auskünften des Bundesamts für Justiz.
Die drei Angeklagten haben in ihren Einlassungen die Begehung der Tat vom 21./22.12.2020 in der Hauptverhandlung - nach der Vernehmung des Geschädigten - weitgehend geständig eingeräumt
Alle weiteren Taten sind vom Angeklagten A. - jedenfalls im Sinne der getroffenen Feststellungen - vollumfänglich eingeräumt worden, wobei er hinsichtlich des Betäubungsmittelgeschäfts eine zunächst weitgehend bestreitende Einlassung im letzten Hauptverhandlungstermin im Sinne eines Geständnisses korrigiert hat.
Die Entwicklung der Einlassungen hat sich wie folgt gestaltet: Alle drei Angeklagten hatten sich zu Beginn der Hauptverhandlung dahingehend geäußert, zwar zunächst keine Einlassung abgeben zu wollen, sich aber zu späteren Zeitpunkten zu den Vorwürfen äußern zu wollen.
Nachdem sodann im ersten Hauptverhandlungstermin zunächst der Zeuge B. umfangreich vernommen worden war, hat sich noch im selben Termin als erster der Angeklagte A. eingelassen. Er hat eine von ihm autorisierte Erklärung durch seinen Verteidiger verlesen lassen, die - nach einleitenden Worten zu seiner Biographie - zur Sache die folgenden Ausführungen enthielt (Die Einfügungen zur nummerischen Zuordnung wurden von der Kammer vorgenommen):
„Seit meiner Inhaftierung, insbesondere seit meiner Zeit in der JVA in „…“, ist mir bewusst geworden, dass ich mit Gewalt groß geworden bin, mir wurde beigebracht, wenn nichts geht, Gewalt geht immer. Dass das nicht stimmt, weiß ich jetzt.
Die Gewalt zieht sich wie ein roter Faden durch mein bisheriges Leben. Ich habe in der JVA „…“ gelernt Konflikten aus dem Weg zu gehen. Ich möchte ein Schlussstrich ziehen, weshalb ich auch bereit bin, Verantwortung für mein Fehlverhalten zu übernehmen.
(zu Ziffer II 2. und 3.)
Es trifft zu, dass es am 15.02.2020 zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen A. kam.
An dem Abend war ich mit ein paar Freunden in der Diskothek „…“ in „…“ feiern. Wir hatten viel Spaß und ich für meine Verhältnisse auch relativ viel getrunken. (Über den Abend verteilt bestimmt fast eine halbe Flasche Vodka). Dazu muss ich sagen, dass ich nur gelegentlich Alkohol konsumierte. Ich war an dem Abend jedenfalls betrunken. Es muss dann schon sehr spät bzw. früh am Morgen gewesen sein, wir waren am Gehen. Ich stand in der Schlange an der Kasse, um zu bezahlen, als sich jemand vordrängeln wollte. Ich fragte ihn, was das denn solle. Er könne hinter mir warten, aber nicht vor mir. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, was er daraufhin antwortete. Ich weiß nur noch, dass ich es als frech empfunden habe und er mir näherkam, woraufhin ich ihn wegschubste. Als er dann wieder festen Stand hatte, kam er wieder auf mich zu und schütte mir den Inhalt seines Glases ins Gesicht. Das machte mich derart wütend, dass ich sofort auf ihn los bin. Ich bekam ihn dann auch zu packen und schlug nach ihm. Ob ich ihn erwischt habe, weiß ich nicht mehr. Es war dann ein richtiger Tumult und das Geschehen verlagerte sich in den Innenbereich. Ich bekam ein bisschen was ab und schlug teilweise einfach nur wild um mich. Ich war so wütend auf ihn und wollte nicht von ihm ablassen. Ich verlor ihn zwar zunächst aus den Augen, fand ihn aber schließlich im Bereich der Garderobe und versuchte erneut mit Faustschlägen zu treffen, was mir auch gelang, wie heftig ich austeilte, ist mir heute nicht mehr erinnerlich.
(zu Ziffer II 5.)
Auch trifft es zu, dass ich den Zeugen S. am 28.08.2020 zusammengeschlagen habe. Hierzu muss ich sagen, dass ich an diesem Tag erneut Alkohol getrunken hatte. Ich lief auf der „…“ in Richtung des „…“, um mir noch etwas zu kaufen, als ich sah, wie ein Kumpel von mir ein Wortgefecht mit einer mir unbekannten Person hatte. So sah es zumindest für mich aus einiger Entfernung aus. Ich wollte das klären. Ich kam also dazu, mischte mich ein und fragte, was es hier für ein Problem gäbe. Die mir unbekannte Person lachte mich nur provokant an. Dieses Lachen erzeugte eine immense Wut in mir. Es erinnerte mich an meine Jugendzeit, in der ich gemobbt und oft ausgelacht wurde. Ich frage ihn daraufhin, was es zu lachen gibt und lief auf ihn zu, sodass wir Kopf an Kopf standen. Plötzlich verpasste er mir eine aufs rechte Auge. Ich war für einen kurzen Moment total perplex. Meine Freunde hielten mich dann sofort fest. Ich wollte, dass sie mich loslassen. Das verweigerten sie zunächst. Ich konnte mich aber losreißen, als einer meiner Freunde sagte, schau da ist er. Ob er es tatsächlich war oder eine völlig unbekannte Person, weiß ich ehrlicherweise nicht. Ich habe mich in dem Moment auf meinen Freund verlassen. Jedenfalls bin ich dann wie ein Irrer auf ihn drauf und habe auf ihn eingeschlagen. Auch als er auf dem Boden lag, habe ich nicht von ihm abgelassen. Mein Verhalten bereue ich heute zutiefst. Mir ist bewusst, dass es keine Entschuldigung ist, aber ich glaube, wenn ich nicht so besoffen gewesen wäre, wäre dies so nicht passiert.
(zu Ziffer II 1.)
Zu den Vorwürfen betreffend den Zeugen B. möchte ich folgendes sagen:
Es war so, dass ich in der Vergangenheit mal eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen B. hatte. B. hat in der Folge - so kam es bei mir an - Scheiße über mich erzählt. Das wollte ich nicht auf mir sitzen lassen. Ich habe deswegen meine Freunde angewiesen, wenn sie ihn sehen, sollen sie sich bei mir melden. Ein Freund hat sich dann am 21.12.2020 bei mir gemeldet und mir mitgeteilt, dass der Zeuge B. beim „…“ sei. Ich bin sofort dahin und habe ihn relativ schnell im „…“ gefunden. Im „…“ habe ich ihm nur gesagt, dass er doch mal mit rauskommen soll, wir klären das jetzt ganz in Ruhe. Er ist dann mit rausgekommen. Draußen angekommen, wollte ich, dass er mit ins Auto einsteigt. Dies hat er auch sofort gemacht. Im Auto habe ich ihn dann aufgefordert mir sein Handy zu geben. Auch dies tat er ohne große Widerworte. Das Handy habe ich sodann in den Flugmodus geschaltet. Ich hatte geplant, mit ihm in den Wald zu fahren und ihm dort ein paar Schläge zu verpassen. Ich wollte ihm Angst einjagen, damit so etwas nicht mehr vorkommt. Es ist auch gut möglich, dass ich ihm in dem Auto schon eine verpasst habe. Wir konnten dann aber nicht tiefer in den Wald fahren, weil der Boden total matschig war und das Auto einen Berg nicht hochkam. Die Reifen drehten durch und wir wären beinahe stecken geblieben. Ich musste mir also spontan etwas anderes überlegen. Ich entschied mich dann dafür, mit ihm in eine Wohnung zu fahren, in der ich in der Zeit ab und zu geschlafen habe. In der Wohnung setzte ich dann meinen Plan ihm Angst einzujagen, in die Tat um und verpasste ihm noch ein paar Schläge. Er fing dann auch an zu bluten, weshalb ich ihn duschen ließ. Er sah sehr verängstigt aus und fing plötzlich davon an, dass er auf seinem Laptop sehr viel Geld in Form von Bitcoins hätte, insgesamt über 50.000,00 Euro. Ich könne alles haben, wenn ich ihn nur frei ließe. Ich glaubte ihm zwar nicht so wirklich, entschied mich aber dafür, entgegen meinem ursprünglichen Plan, ihn in der Wohnung festzuhalten. Er sollte den Laptop besorgen. Allerdings fing der Zeuge B. in der Wohnung immer wieder an zu schreien. Da ich Angst hatte, dass die Nachbarn ihn hören könnten und ich ihn aber auch nicht weiter schlagen wollte, entschied ich mich, ihn woanders unterzubringen. Wir fuhren also zunächst ins „…“ Hotel. Dort wollten wir ein Zimmer nehmen. Den Zeugen B. ließ ich im Auto. Gefesselt war er nicht. Ich stand dann an dem Nachtterminal in dem Hotel und versuchte ein Zimmer zu buchen. Wir
waren dann auch so weit. Das Buchungssystem akzeptierte unsere EC-Karte jedoch nicht. Wir gingen also zurück zu dem Auto und zu meiner Überraschung saß der Zeuge B. immer noch darin. Ich hätte mich jedenfalls nicht gewundert, wenn er die Gelegenheit genutzt hätte, um zu verschwinden. Ich brachte ihn dann in die 2. Wohnung. Dort habe ich gemeinsam mit ihm überlegt, wie wir an den Laptop kommen könnten. Er schlug dann vor, dass er seinen Kumpel, den Zeugen D., anrufen und ihn bitten könnte zu ihm nach Hause zu gehen und den Laptop zu holen. Das machten wir dann auch. Der Zeuge B. rief seinen Kumpel an. Dieser fand den Laptop allerdings nicht und wollte es morgen nochmal in Ruhe versuchen. In der Zwischenzeit hatten wir dann noch was zu essen bestellt und gemeinsam gegessen. Anschließend verbrachten wir die Nacht in der Wohnung. Am nächsten Tag versuchte es der Zeuge D. erneut. Aber auch im zweiten Anlauf fand er den Laptop nicht, weshalb ich mich entschloss, den Zeugen B. nach Hause zu bringen, damit er den Laptop selbst suchen könne. Bei ihm zu Hause angekommen, sagte ich ihm, dass ich vor der Tür warten werde und von ihm verlange, dass er den Laptop rausbringen solle. Weiter sollte er keinem hierüber berichten. Ich blieb vor der Haustür stehen. Mit in die Wohnung wollte ich nicht, obgleich ich dies gekonnt hätte. Auch im weiteren Verlauf bin ich weder in das Haus noch in die Wohnung. Je länger das Ganze dauerte, wurde ich immer unruhiger. Ich forderte ihn nochmal über das Fenster auf, mit dem Laptop runterzukommen. Irgendwann wurde mir die Angelegenheit zu heiß und ich bin ohne irgendetwas abgehauen. Anschließend habe ich den Zeugen B. bis heute nicht mehr gesehen und schon gar nicht gesucht.
(zu Ziffer II 6.)
Zu meiner Festnahme und dem bei mir sichergestellten Marihuana möchte ich sagen, dass ich eigentlich nichts mit dealen oder ähnlichem am Hut habe. Ich war in Geldnot. Da bot mir ein Bekannter an, mich jemandem vorzustellen, der groß im Betäubungsmittelgeschäft sei. Ich willigte ein. Der Mann, den ich hier aus Angst vor Repressalien nicht benennen möchte, schlug mir vor, dass ich für ihn Betäubungsmittel und Geld aus verschiedenen Wohnungen in eine andere Wohnung bringen solle. Hierfür sollte ich pro Paket € 100,00 bekommen. Ich stimmte dem Ganzen aus der Not heraus zu. Ich fuhr also in die „…“ und öffnete die Wohnung mit dem Wohnungsschlüssel, den ich zuvor erhalten hatte. Wohin ich die Taschen und das Geld dann bringen sollte, möchte ich ebenfalls aus Angst nicht sagen. Als ich die Taschen dann hatte, und auch gleich wieder in das Auto steigen wollte, erfolgte schon der Zugriff. Es ist richtig, dass ich ein kleines Messer und einen Schlagring bei mir hatte. Beides war in meiner Umhängetasche, die ich immer mitführe, da ich dort meine persönlichen Dokumente, Handy und mein Bargeld aufbewahre. An das Messer und den Schlagring hatte ich in dem Moment gar nicht gedacht.
(zu Ziffern II 4., 7. und 8.)
Die beiden weiteren Vorwürfe, die die Staatsanwaltschaft gegen mich erhebt, also das Fahren eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis am 04.04.2020 und der Vorfall in der JVA 11.04.2021 treffen gleichfalls zu.
Ich habe lange darüber nachgedacht, was ich alles für saudumme Sachen gemacht habe. Aber ich möchte damit abschließen und nach vorne blicken. Ich bedauere zutiefst, die mir vorgeworfenen Taten, für die einzig und allein ich verantwortlich bin. Es lag einzig und allein an mir, dass ich mich hierauf eingelassen habe, statt meinem eigentlichen Ziel, Sport zu treiben und eine Ausbildung zu machen, nachgekommen zu sein. Mir ist insbesondere durch die Untersuchungshaft, die mich schwer beeindruckt hat, vollkommen im Klaren, dass ich zukünftig ein straffreies Leben führen will und kann.“
Nachfragen der Kammer hat der Angeklagte A. nach Rücksprache mit seinen Verteidigern nicht beantworten wollen.
Hinsichtlich des Betäubungsmittelgeschäfts hat der Angeklagte A. im letzten Hauptverhandlungstermin nachstehende weitere autorisierte Verteidigererklärung abgegeben. Dem ist am vorherigen Sitzungstag die Verlesung von Notizen aus seinem Smartphone vorausgegangen, was die Kammer zu der Überlegung veranlasst hat, einige Einträge könnten so gedeutet werden, als handele es sich um Erinnerungsstützen hinsichtlich durchgeführter Betäubungsmittelgeschäfte; die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat geglaubt, in einer Notiz das Passwort für ein verschlüsseltes Smartphone des Dienstes Sky ECC erkannt zu haben und vermutet, dass ein bislang nicht auslesbares Samsung-Smartphone des Angeklagten ein solches „Kryptohandy“ sei, zu welchem sie über das Bundeskriminalamt möglicherweise an Daten kommen könnte. Die darauf erfolgte Erklärung hat folgenden Wortlaut:
„Ich möchte, nachdem mich das Gerichtsverfahren tief beeindruckt hat und ich mir das alles nochmal überlegt habe, nunmehr auch hinsichtlich Tatziffer 5 (Anm.: der Anklageschrift) die Wahrheit sagen. Entgegen meinen ursprünglichen Angaben trifft es zu, dass das später sichergestellte Marihuana in der roten Sporttasche meins war. Es war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Ich hatte es für einen Ankaufspreis in Höhe von € 4.700,-- je kg von einer Person, die ich hier nicht nennen möchte, erworben und wollte es für € 5.100,-- je kg wieder verkaufen. Wie ich bereits in meiner ersten Einlassung erklärt habe, war ich zu dieser Zeit in Geldnöten. Was die in meinem Handy abgespeicherte Notiz angeht, kann ich nur sagen, dass das nicht meine Sky ECC Kennung war. “
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung im Rahmen der Vernehmungen der Zeugen R. und K. A. und M. S. bei diesen Zeugen entschuldigt und über seinen Verteidiger auch dem Zeugen B. eine Entschuldigung angeboten, die dieser aber nicht hat hören wollen.
Die Angeklagten Y. und S. haben im zweiten Hauptverhandlungstermin autorisierte Erklärungen von ihren Verteidigern verlesen lassen, wobei der Angeklagte Y. anschließend zur Beantwortung von Fragen bereit gewesen ist, während der Verteidiger des Angeklagten S. erläutert hat, die verlesene Erklärung verstehe sich abschließend.
Der Angeklagte S. hat folgende, von ihm autorisierte Einlassung verlesen lassen:
„Mein Mandant räumt ein, dass er sich an Körperverletzungshandlungen zulasten des Zeugen B. am 21. und 22.12.2020 beteiligt hat.
Voranzustellen ist allerdings, dass die Wahrnehmungsfähigkeit meines Mandanten zur Tatzeit durch den Konsum von Betäubungsmitteln deutlich eingeschränkt gewesen ist. Mein Mandant ist seit 5 - 6 Jahren Konsument von Betäubungsmitteln,
insbesondere Marihuana und Haschisch. Mein Mandant hatte unmittelbar bevor er mit den anderen Beteiligten am 21.12.2020 zusammenkam bereits Marihuana konsumiert. Auch während des gesamten Zeitraums bis zum Abschluss des Tatzeitraums am 22.12.2020 kam es zwischenzeitlich immer wieder zur Aufnahme von Betäubungsmitteln. Das Bild, dass mein Mandant über den Tatverlauf imstande ist wiederzugeben, ist daher durch diesen fortwährenden Konsum deutlich eingetrübt. Mein Mandant hat daher möglicherweise auch insbesondere nicht alle Bestandteile der zwischen den Beteiligten stattgefundenen Kommunikation mitbekommen oder adäquat intellektuell verarbeitet, selbst soweit er sich in unmittelbarer Nähe aufgehalten haben sollte.
Was mein Mandant erinnert erlebt zu haben, ist dass er an dem 21.12.2020 einen Anruf von Herrn A. bekam, der ihn bat, aus seiner Wohnung zu kommen. Der Mandant traf seiner Erinnerung nach die in der Anklageschrift benannten Beteiligten bereits in dem Pkw BMW, den Herr Y. steuerte, an und stieg dem Fahrzeug hinzu. An ein Geschehen am „…“-Supermarkt hat mein Mandant gar keine Erinnerung.
Mein Mandant erinnert sich und kann daher bestätigen, dass sowohl er, als auch die andere auf der Rückbank neben dem mittig sitzenden Zeugen B. sitzende beteiligte Person auf den Zeugen eingeschlagen hat. Mein Mandant kann indessen nicht mehr sagen, welche Kommunikation dem vorausgegangen ist und ob diese Handlung insbesondere aufgrund besonderer Aufforderung durch einen der Beteiligten unternommen wurde.
Mein Mandant kann ferner bestätigen, dass man mit dem Fahrzeug umhergefahren ist. Dass der Weg in Richtung „…“ führte, kann mein Mandant aus seiner Wahrnehmung bzw. Erinnerung so nicht bestätigen. Allerdings ist auch ihm erinnerlich, dass man im Bereich des „…“ unterwegs gewesen ist. Das in der Anklageschrift beschriebene Geschehen einer Bedrohung des Zeugen B. durch den Zeugen A. mit einem Messer kann mein Mandant nicht bestätigen. Auch kann mein Mandant nicht bestätigen, dass der Zeuge B. in diesem Zusammenhang von Herrn A., anderen Tatbeteiligten oder gar ihm selbst gefragt worden sei, ob er, der Zeuge, Geld habe. Mein Mandant kann ein solches Geschehen nicht ausschließen, aber auch keinesfalls als eigene Wahrnehmung wiedergeben.
In gleicher Weise kann mein Mandant ebenso wenig wiedergeben, dass der Zeuge B. angegeben habe, viel Geld in Gestalt von Bitcoins auf seinem Laptop zu haben. Mein Mandant kann bestätigen, dass es im späteren Verlauf um einen Laptop des Zeugen gegangen ist. Mein Mandant weiß aber nicht wiederzugeben, wie es überhaupt zu dem Thema Laptop gekommen ist und weshalb ein solcher Laptop des Zeugen besorgt werden sollte. Hierzu ist auch ergänzend hinzuzufügen, dass mein Mandant nicht nur aufgrund seines Drogenkonsums in seiner
Wahrnehmungsfähigkeit beschränkt war, sondern auch nicht sämtliche Kommunikationsinhalte im unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Beteiligten wahrgenommen hat. So war während des gesamten Zeitraums der angeklagten Tathandlung die Situation nicht ständig so, dass sämtliche Beteiligten sich in ein- und demselben Raum einer Wohnung aufgehalten hätten. Es hat daher immer wieder auch Zeiträume gegeben, in denen Kommunikation zwischen Beteiligten und dem Zeugen B. von meinem Mandanten gar nicht wahrgenommen hätte werden können, selbst wenn mein Mandant mit klarer Wahrnehmungsfähigkeit in jener Zeit ausgestattet gewesen wäre.
Mein Mandant kann allerdings bestätigen, dass die Beteiligten mit dem Zeugen in eine Wohnung gefahren sind. Mein Mandant weiß auch noch, dass die Augen des Zeugen bei dem Verbringen in die Wohnung verbunden waren. Mein Mandant bestätigt auch und räumt ein, dass er - wie auch andere Beteiligte - den Zeugen in der Wohnung geschlagen hat, wobei mein Mandant keine Gegenstände verwendet hat. Ohne Einzelheiten erinnern zu können, ist sich mein Mandant sicher, dass er den Zeugen B. geschlagen hat, nachdem er jeweils dazu aufgefordert wurde, dies zu tun. Mein Mandant erinnert sich auch, dass der Zeuge geschlagen wurde, als er in einer Dusch- oder Badewanne gestanden hat.
Ferner erinnert mein Mandant auch einen weiteren Ortswechsel zu dem „…“- Hotel, wobei mein Mandant weder an der Entscheidung beteiligt gewesen ist, dorthin zu fahren noch meinem Mandanten klar gewesen ist, weshalb man diesen Ort überhaupt aufgesucht hat.
Schließlich kann mein Mandant auch bestätigen, dass man danach wiederum eine andere Wohnung aufsuchte. Mein Mandant erinnert sich, dass er diese Wohnung am Abend verließ, während der Zeuge B. dort in einem Raum ohne Fenster gemeinsam mit Herrn A. übernachtete. Meinem Mandanten war bewusst, dass der Zeuge B. sich während des gesamten Vorgangs und auch in diesem Zeitraum, als er sich in diesem Raum mit Herrn A. aufhielt, unfreiwillig dort aufgehalten hat.
Mein Mandant erinnert, dass er am darauf folgenden Tag einen Anruf von Herrn A. erhielt, dass er und die anderen wieder mit dem Auto kommen sollen. Die drei Personen sind dann wiederum zu der Wohnung am „...“ gefahren. Mein Mandant hat dort auch mitbekommen, dass der B. mit einer Person telefoniert hat, damit dieser den Laptop des Zeugen in seiner Wohnung abholt. Auch zu dieser Zeit wusste mein Mandant allerdings nicht, weshalb dieser Laptop überhaupt eine Rolle spielte und warum er geholt werden sollte. Als sich herausstellte, dass ein Laptop nicht gefunden wurde, wurde der Zeuge B. erneut geschlagen,
woran sich mein Mandant aber nicht beteiligte. Mein Mandant erinnert sich, dass er es dann selbst war, der vorschlug, dass der Zeuge B. seinen Laptop doch selbst holen solle, womit mein Mandant auch im Sinn führte, die gesamte Situation zu beenden und auch zu vermeiden, dass der Zeuge weiter geschlagen wird. Auch zu diesem Zeitpunkt wusste mein Mandant nicht, welches spezielle Interesse an diesem Laptop überhaupt bestanden hat. Die Vorstellung die sich mein Mandant dann überhaupt erstmals hierzu machte, war dass auf dem Laptop möglicherweise Daten oder Fotos vorhanden sind, die der Zeuge B. nachweisen möchte oder soll. Ohne hierüber genauere Kenntnis zu haben, stellte sich mein Mandant vor, dass es dabei möglicherweise auch um Betäubungsmittelgeschäfte zwischen dem Zeugen und anderen Beteiligten gegangen sein könnte. Alle fuhren dann zusammen zu der Wohnung des B.. Mein Mandant hat mitbekommen und bestätigt daher, dass dem Zeugen B. vor seinem Haus gedroht wurde, dass man ihn umbringen werde, falls er die Polizei hole. Mein Mandant selbst hat eine solche Drohung allerdings nicht ausgesprochen.“
Der Angeklagte Y. hat folgende von ihm autorisierte Einlassung verlesen lassen:
„Am 21.12. saß ich mit anderen Jugendlichen aus dem „…“ vor dem Supermarkt „…“, „…“/“…“. Das war schätzungsweise von 16.30 Uhr oder 17.00 Uhr bis etwa 18.00 Uhr. Während wir dort am „Chillen" waren, kam A. mit seinem BMW dazu. Ich weiß, dass der BMW auf einen H. zugelassen ist, den ich aber nicht näher kenne und von dem ich lediglich weiß, dass auch er A. ab und zu mal gefahren hat so wie auch ich A. ab und zu gefahren habe. Wie sich das im Einzelnen mit dem Fahrzeug verhält, d. h. wann und wie oft und warum A. den BMW nutzen konnte, weiß ich nicht. Er überließ ihn jedenfalls gelegentlich auch mir, da ich ja einen Führerschein hatte, für eigene Zwecke, wohl als Gegenleistung dafür, dass ich ihn ab und zu gefahren habe.
Die bereits erwähnte unbekannte Person (UP) kam jetzt dazu und fragte mich nach einem Rat, weil sie Probleme mit B. hatte. Ich wollte mich da allerdings nicht reinhängen und habe der UP gesagt, sie solle das allein klären. Daraufhin schrieb sich die UP offensichtlich mit B., so vermute ich jedenfalls, denn er entfernte sich danach. Ich vermute dies deswegen, weil sich dies für mich im Nachhinein aus dem weiteren Geschehen erklärt.
5 - 10 Minuten später habe ich mich dann auch aus der Gruppe vor dem „…“-Markt entfernt und bin mit dem BMW weggefahren, da A. mir den Schlüssel überlassen hatte. Ich wollte einfach nur ein bisschen herumfahren durch die „…“, vielleicht auch mal nach „…“. Als ich von der „…“ nach rechts in die „…“ eingebogen war und hinter dem dortigen linksseitigen Hochhaus die daran angrenzenden Flachbauten mit Apotheke, Eisdiele und „…“-Markt passierte, sah ich bei einem Blick nach links in einen Gang zwischen Apotheke und Eisdiele vier Personen, die sich schlugen. Ich erkannte die UP und B., der offensichtlich in Begleitung von zwei weiteren jungen Männern war, möglicherweise die von B. erwähnten Personen T. und M.. Diese beiden kenne ich aber nicht.
Ich habe das Fahrzeug gewendet und in entgegengesetzter Fahrtrichtung vor dem bereits erwähnten Hochhaus geparkt. Ich begab mich in den Gang zwischen Apotheke und Eisdiele und wollte dort schlichten. Dies gelang mir letztlich nicht, aber die Beteiligten hörten irgendwann von sich aus auf. Die UP hatte Schläge kassiert, augenscheinlich von B.. Die UP forderte mich auf, ich solle den A. anrufen, damit er komme. Dies habe ich auch gemacht und A. kam dann auch einige Zeit später, wobei ich ihm noch geschrieben habe: „Komm „…“, er ist hier".
An dieser Stelle hält mir mein Verteidiger vor, dass nach einem Bericht der Kripo über die Auswertung des iPhone von A. in Bd. IV, BI. 197, A. um 18.15 Uhr an besagten H. geschrieben habe, dieser solle mal meine Nummer anrufen. An irgendein Gespräch mit H. kann ich mich überhaupt nicht erinnern. Jedenfalls kann dies aber nicht in einem Zusammenhang mit der hier zur Rede stehenden Tat gestanden haben, denn diese Nachricht von A. an H. soll um 18.15 Uhr gewesen sein, also eine Stunde bevor ich dann A. mitteilte, er solle zum „...“ kommen. Möglicherweise ging es bei der Nachricht von A. an H. um den BMW.
Als B. gehört hatte, wie die UP mich aufforderte, den A. anzurufen, damit er kommen solle, flüchtete er sich um die Ecke herum in den „…“-Markt hinein. Dies ist der Moment, als ich schrieb: „Komm „…“, er ist hier".
Den weiteren Verlauf kann ich verkürzt und zusammenfassend so schildern, dass A. den B. aus dem „…“-Markt geholt hat, der dann in den BMW gesetzt wurde und wir alle gemeinsam zunächst Richtung „…“ und anschließend in eine mir nicht bekannte Wohnung fuhren. Dabei fiel mir dann auf, dass B. aus der Schlägerei mit der UP offensichtlich auch Verletzungen im Gesicht hatte. Ich dachte zwar; dass er von A. im Auftrag der UP am „…“ möglicherweise weitere Schläge erhalten sollte. Solches habe ich dort aber nicht beobachtet. Allerdings erhielt er dann Schläge in der besagten Wohnung. .
Wenn B. sagt, dort hätten ihn „alle" geschlagen, so muss ich das für meine Person verneinen. Ich habe mich daran nicht beteiligt, weil ich auch gar nicht wusste, worum es überhaupt ging. Von dort wollten wir ins „…“ Hotel, aber da war nichts. B. saß allein im Auto vor dem Hotel und hätte jederzeit fliehen können. Natürlich konnte er die Tür von innen öffnen.
Ich kann mich aber noch daran erinnern, dass B. vor dem Hotel äußerte, er könne „so" (gemeint waren seine Blessuren) nicht nach Hause kommen. Daraufhin fuhren wir auf Geheiß von A. zum „…“ „…“. Dort haben wir noch was gegessen und S. und ich sind dann nach Hause gefahren. B. blieb mit A. dort. Er wollte ja ohnehin nicht „so nach Hause kommen“. S. und ich haben die beiden dann am nächsten Tag nachmittags dort wieder abgeholt und vor B. Wohnung abgesetzt. Danach bin ich nach Hause.
Ich betone nochmals, dass ich selbst zu keiner Zeit an B. Hand angelegt habe. Natürlich habe ich gesehen, was passiert ist und mache mir auch Vorwürfe, dass ich bei dieser Aktion den Fahrer gegeben habe. Vielleicht hätte ich mich weigern sollen, aber ich wollte natürlich auch in Zukunft von A. den BMW mal überlassen bekommen, damit ich ihn auch für mich mal nutzen konnte.
Abschließend möchte ich noch erwähnen, dass meine Verbindung zu A. dadurch zustande kam und darin bestand, dass wir gemeinsame Landsleute sind. Ich habe A. als Türsteher vor der Diskothek „…“ kennengelernt. Dort waren wir ins Gespräch gekommen und hatten festgestellt, dass wir aus derselben Stadt („…“) kommen. So kam eine lockere Freundschaft zustande. A. tauchte öfters mal im „…“ auf, man sah sich und chillte zusammen. Näheren Kontakt zu ihm hatte ich aber - mit Ausnahme des Autos - nicht.“
Der Angeklagte Y. hat sodann auf Nachfragen des Kammer und der weiteren Beteiligten noch Folgendes geantwortet:
Wer im Einzelnen vorgegeben habe, wo er habe hinfahren sollen, könne er nicht mehr sagen. Die unbekannte männliche Person, die im Fahrzeug hinter ihm gesessen habe, sei ihm nach wie vor unbekannt; er habe sie vor und nach diesem Geschehen nie gesehen. Er habe den Eindruck gehabt, dass zwischen B. und dem Unbekannten etwas habe geklärt werden sollen. Dass B. im Auto geschlagen worden sei, erinnere er nicht mehr; es sei dort laute Musik gelaufen. Er glaube, dass B. auf der Fahrt in Richtung des „…“ noch etwas habe sehen könne, auf der Rückfahrt sei das dann nicht mehr der Fall gewesen.
Ob man den „…“ direkt erreicht habe, wisse er nicht mehr genau. Die anderen seien am „…“ oder in dessen Nähe für etwa fünf Minuten ausgestiegen, wobei sich A. mit B. unterhalten habe; er selbst sei aber im Fahrzeug geblieben, bei der unbekannten Person wisse er es nicht mehr. Die Wohnung, zu der man dann gefahren sei, sei irgendwo in der „…“ gewesen; man habe ihn dorthin gelotst, denn er habe die Wohnung, ein Ein-Zimmer-Appartement, nicht gekannt. In der Wohnung habe er B. im Badezimmer gesehen; er wisse nicht, ob B. dort freiwillig hingegangen sei, denn er sei zusammen mit S. erst nach den anderen in die Wohnung gegangen und da habe B. sich schon im Badezimmer befunden. B. habe dort in der Dusche von A. und dem Unbekannten „Klatsche“ bekommen; das habe er, Y., beobachtet. A. habe B. auch mit einem Gürtel geschlagen Er habe die Wohnung zusammen mit S. nochmal verlassen, um ein Ladekabel zu holen.
Nach ihrer Rückkehr seien die anderen noch da gewesen und man sei dann gemeinsam zum „…“-Hotel“ gefahren. Die anderen hätten schon unten auf ihn gewartet; einen Grund für den Ortswechsel habe man ihm nicht genannt und er habe keine Fragen gestellt. Er wisse auch nicht, wer das mit der Fahrt zu dem Hotel entscheiden habe. Dem B. seien wieder die Augen verbunden worden. Komisch sei ihm, Y., das Ganze schon vorgekommen, auch habe er Angst gehabt, dass noch die Polizei kommen würde. Warum er trotzdem wieder zu den anderen zurückgekehrt sei, könne er nicht erklären.
Nach der Ankunft am „„…“-Hotel“ seien alle aus dem Wagen ausgestiegen mit Ausnahme von B., der im Fahrzeug geblieben sei und sich nun die Augenbinde habe abmachen können. Sie hätten vor dem Hotel gestanden und sich dort geschätzt etwa 20 Minuten aufgehalten. Das Fahrzeug sei so geparkt gewesen, dass sie es teilweise nicht im Blick gehabt hätten. Woran der Verbleib im Hotel gescheitert sei, wisse er nicht.
Man habe B. nun heimfahren wollen, aber er habe gesagt, dass er so, wie er aussehe, nicht nach Hause kommen könne. Sie hätten ihn dann zur Wohnung des A. in der „…“ gefahren. Dabei seien seine Augen wieder verbunden gewesen; man habe ihn auf der Fahrt aber nicht geschlagen. Der Grund hierfür habe darin gelegen, dass B. gesagt habe, er habe auf seinem Computer Bitcoin, die er ihnen geben werde, wenn er nicht weiter geschlagen werde. Das habe er schon gesagt, bevor sie am „„…“-Hotel“ ausgestiegen seien. B. habe das immer und immer wieder angeboten; er habe dabei von 50.000 € gesprochen. Er habe während der Fahrt zum Hotel eigentlich keine Schläge mehr bekommen, aber vielleicht habe er Angst vor weiteren Schlägen gehabt und die Bitcoin deshalb angeboten. Er, Y., habe B. aber nicht geglaubt, sondern angenommen, der sage das jetzt einfach so. Das habe er dem B. auch so gesagt. Er habe ihn auch gefragt, warum er unbedingt seinen eigenen Laptop brauche, um über die Bitcoin verfügen zu können; er habe aber keine vernünftige Antwort bekommen.
In der zweiten Wohnung habe man gemeinsam, auch mit B., Nudeln gegessen, die er, Y., nach vorheriger telefonischer Bestellung mit dem Pkw von einer Pizzeria geholt habe. Insofern ist der Angeklagte nicht ganz konstant geblieben; teilweise hat er auch angedeutet, das Essen könne noch in der ersten Wohnung kurz vor dem Aufbruch stattgefunden haben, Die Stimmung beim Essen sei ganz normal gewesen. Körperliche Misshandlungen des B. in der zweiten Wohnung habe er nicht beobachtet. Er, Y., habe keine Betäubungsmittel konsumiert; er habe aber beobachtet, dass S. mehrfach gekifft habe, so dass er zeitweise schwer ansprechbar gewesen sei; grundsätzlich sei eine Kommunikation mit S. aber durchaus möglich gewesen. Auch der Unbekannte habe Drogen konsumiert. Ob man B. etwas angeboten habe, wisse er nicht. Zwischen 3.00 Uhr und 4.00 Uhr nachts habe er dann gemeinsam mit S. die Wohnung verlassen und sei nach Hause gefahren. Er sei mit dem BMW von A. unterwegs gewesen, was nicht ungewöhnlich gewesen sei. Der Unbekannte sei zu dieser Zeit noch dort gewesen, habe die Wohnung später aber ebenfalls noch verlassen. Am nächsten Nachmittag sei er angerufen worden; er solle zu der Wohnung kommen und den B. nach Hause bringen. Er, Y., habe dann den S. angerufen und ihn mitgenommen. Er habe sich nach seiner Ankunft nur noch kurz in der Wohnung von A. aufgehalten; der Unbekannte sei noch nicht dort gewesen, dann aber dazugekommen.
Man sei dann mit fünf Personen im Wagen Richtung „…“ gefahren. Dort habe man B. rausgelassen; er habe seinen Laptop aus seiner Wohnung holen wollen. Ob B. auf der Fahrt noch bedroht worden sei, wisse er wegen der lauten Musik im Wagen nicht. Er habe alle zehn Meter von B.s Haustür entfernt abgesetzt. Es seien alle fünf Männer aus dem PKW ausgestiegen. Er sei dann nach kurzer Zeit wieder ins Auto gestiegen und nach Hause gefahren; er habe sich gedacht, man werde ihn schon anrufen oder ihm schreiben, wenn was sei. Es sei für das weitere Vorgehen nichts vereinbart gewesen; ihm seien auch keine Pläne dazu bekannt, was eigentlich mit dem Notebook habe geschehen sollen.
Die Kammer hält diese Einlassungen grundsätzlich für glaubhaft, zumal sie sich, was die wesentlichen Abläufe angeht, untereinander und mit der noch darzustellenden Aussage des Geschädigten B. decken. Insbesondere erscheint daher auch eine fälschliche Selbstbezichtigung ausgeschlossen. Die Kammer stützt ihre Feststellungen grundsätzlich auf diese Einlassungen, wobei jeder Angeklagte in subjektiver Hinsicht an seiner Einlassung festgehalten wird. In einzelnen Punkten weicht die Kammer allerdings hiervon ab, was auf der glaubhaften Aussage des Geschädigten als einzigem unmittelbaren Tatzeugen beruht. Überdies entstammen weitere Einzelheiten zum Tatgeschehen dessen Aussage, da dieser das Geschehen teilweise deutlich detaillierter geschildert hat, als dies in den Einlassungen der Fall gewesen ist. Bei Abweichungen in Details wird dessen Angaben gefolgt. Bevor dies im Einzelnen begründet und hergeleitet wird, ist dessen Aussage zunächst inhaltlich darzustellen.
Der Zeuge E. B. hat in der Hauptverhandlung folgende Angaben gemacht:
Am Nachmittag des ersten Tattages habe er mit einem Mann, den er über Kollegen gekannt habe, an seinem Auto gestanden und geraucht. Wie dieser Mann heiße, wisse er nicht, auch nicht den Vornamen. Es sei sehr kalt gewesen; deshalb sei er, B., hoch in seine Wohnung gegangen und habe dem Mann gestattet, sich in seinem Keller aufzuhalten. Zu seiner Wohnung gehöre im Keller des Hauses ein Abstellraum. Er habe sich dort einen Joint bauen wollen. Etwa eine halbe Stunde später habe der Mann ihn angeschrieben und ihn gebeten, ihn nochmal in den Keller zu lassen, da er dort etwas vergessen oder verloren habe. Er habe ihm zurückgeschrieben, dass er nicht zu Hause sei, was nicht gestimmt habe. Der Mann habe dann bei ihm „sturmgeklingelt“; er habe darauf nicht reagiert. Schließlich habe er das Klingelkabel durchgeschnitten, damit seine ebenfalls in der Wohnung lebenden Eltern nicht gestört würden. Das Kabel sei später von seinen Eltern repariert worden.
Einige Zeit nach dem Sturmklingeln, etwa gegen 18 Uhr, sei er dann zum Parkplatz des nahegelegenen „„…““-Marktes gegangen, wo er mit einem Kollegen namens M. verabredet gewesen sei. Man habe sich dort einfach nur treffen wollen; einen Einkauf habe er nicht geplant. Ein zweiter Kollege von ihm namens T. sei auch noch dort gewesen. Dann sei der Unbekannte, der bei ihm geklingelt habe, aufgetaucht. Es habe zwischen ihm und dem Unbekannten eine Rangelei gegeben; der Unbekannte sei, ohne dass zuvor oder währenddessen etwas gesprochen worden sei, auf ihn draufgegangen, habe ihn an der Schulter festgehalten und habe ihm einen Schlag geben wollen, woraufhin er sich verteidigt habe, den Angriff auch habe abwehren können und anschließend in den „„…““-Markt gegangen sei. Er habe dort einen Angestellten gebeten, die Polizei zu rufen; auch habe er ihn nach einem Hinterausgang gefragt.
Etwa fünf bis zehn Minuten danach sei aber schon M. A., den er bis dahin nicht näher gekannt habe, allein im „„…““-Markt aufgetaucht, habe ihn dort gefunden und ihn angesprochen: Es sei alles gut und man könne die Angelegenheit doch draußen ohne Gewalt lösen. Das habe er, B., ihm geglaubt und er habe daher freiwillig mit ihm zusammen den Markt verlassen. Draußen sei man zu einem BMW gegangen; in den habe er einsteigen sollen und sei schließlich hineingezerrt und in dem Wagen eingesperrt worden. Bei dem BMW habe es sich um ein Coupé mit zwei Türen gehandelt, dass etwa 10.000 € bis 15.000 € wert sei.
Man habe ihn auf der Rückbank in die Mitte gesetzt; rechts neben ihn habe sich der Unbekannte gesetzt, links neben ihn der Angeklagte S.. Der Angeklagte A. habe rechts vorne Platz genommen, den BMW gefahren sei der Angeklagte Y., wobei ihm damals weder die beiden Angeklagten S. und Y. noch deren Namen bekannt gewesen seien. Man habe ihm eine Augenbinde angelegt, wobei es sich wohl um ein umfunktioniertes T-Shirt oder einen Pullover, nicht um eine Augenbinde im engeren Sinne gehandelt habe. Man habe ihn im Auto mehrfach geschlagen und ihm sein Handy abgenommen. Die zwei neben ihm sitzenden Männer und auch A. hätten ihm Faustschläge gegen den Kopf und gegen den Oberkörper versetzt. Er habe vermutet, dass sie dies wegen der Rangelei vor dem „„…““-Markt getan hätten. Die Frage, ob nicht vielleicht doch noch etwas anderes dahinter gesteckt habe, hat der Zeuge verneint. Wie er den Gesprächen entnommen habe, sei man zum „…“ gefahren, dort aber wegen Nässe nicht hochgekommen.
Hinsichtlich des „…“ und seiner dortigen Äußerungen hat der Zeuge B. unterschiedliche Angaben gemacht. Zunächst hat er angegeben, man sei dort nicht ausgestiegen. Auch ist er sich nicht sicher gewesen, ob er die Bitcoins schon dort erwähnt habe. Dann ist er nicht mehr sicher gewesen, ob man am „…“ nicht doch ausgestiegen sei. Auf Vorhalt, er habe bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung angegeben, man sei am „…“ ausgestiegen, habe ihn nach Geld gefragt und er habe ihnen in Panik gesagt, er verfüge über Bitcoins, hat er sich nicht erinnern können; allerdings ist später durch die Vernehmungsperson KHK N. diese polizeiliche Aussage von ihm bestätigt worden.
In der Hauptverhandlung hat er sodann ohne genaue örtliche Festlegung ausgesagt, er sei in Panik gewesen, habe Angst vor weiteren Schlägen gehabt und sogar seine Tötung befürchtet und habe den anderen deshalb gesagt, er habe Geld zu Hause und zwar in Form von Bitcoins. Er habe von Bitcoins im Wert von 20.000 € oder 50.000 € gesprochen. Diese seien auf seinem Laptop gespeichert. Man könne sich den Betrag in „…“ an einem Automaten auszahlen lassen. Tatsächlich habe er, so der Zeuge B., weder über Bitcoins verfügt noch besitze er einen Laptop. Auf spätere Nachfrage hat er angegeben, die Bitcoins während der Fahrt zur ersten Wohnung oder spätestens in der ersten Wohnung erwähnt zu haben.
Man sei dann jedenfalls, so der Zeuge B. weiter, zu einer Wohnung gefahren. Bis zur Wohnung habe er die Augenbinde tragen müssen. Dass man ihn auf der Fahrt zur Wohnung geschlagen habe, halte er für wahrscheinlich, wisse es aber nicht mehr genau. Die Augenbinde habe man ihm erst in der Wohnung, einem 1-Zimmer-Appartement, abgenommen. Man habe ihn dort in das Badezimmer gesteckt und ihn über einen Zeitraum von sechs Stunden immer wieder geschlagen, wobei A. auch einen Schlagring benutzt habe. Alle vier Leute aus dem Pkw hätten ihn geschlagen, vor allem gegen den Kopf und auch in den Magen. Sie hätten ihn allerdings nicht alle gleichzeitig geschlagen. Auch hätten die anderen Männer ihn nur auf die Aufforderung des A. hin geschlagen. An eine bestimmte Situation des Schlagens könne er sich nicht erinnern; das sei über die ganze Zeit hinweg immer wieder passiert. A. habe auch einmal gesagt, er werde ihn nun vergewaltigen, und habe dazu angesetzt, seine eigene Hose herunterzuziehen; passiert sei aber nichts in der Richtung. Der erste Schlag in der Wohnung sei in sein Gesicht gegangen; er wisse nicht mehr, wer geschlagen habe. Er habe insgesamt über 100 Schläge bekommen.
Jemand sei dann auf die Idee gekommen, er, B., solle jemanden telefonisch bitten, seine Wohnung aufzusuchen und seinen Laptop von dort zu holen und ihn ihm zu bringen. Zu diesem Zweck habe man ihn mit seinem Handy telefonieren lassen. Er habe dann seinen Freund K. angerufen und ihn gebeten, den Laptop in seiner Wohnung zu suchen, was dieser auch getan habe. Einen Grund dafür habe er ihm nicht genannt; K. habe auch nicht danach gefragt. Woher er einen Schlüssel zu seiner Wohnung habe, wisse er nicht. Er habe zu K. gesagt, der Laptop sei in seinem Zimmer sehr gut versteckt. Da er keinen Laptop besitze, habe K. natürlich auch keinen gefunden; nachdem er dies mitgeteilt habe, hätten die anderen ihn, B., erneut geschlagen.
Dann sei Essen bestellt worden, auch für ihn. Er habe aber wegen der Verletzungen und der Schmerzen nichts essen können, sondern habe nur aus dem Wasserhahn getrunken. Es sei ein kleines Badezimmer gewesen, in dem sich eine Dusche, ein Waschbecken und ein WC befunden hätten. In das Waschbecken habe er sich wegen der Schläge sogar übergeben. Ihm sei wegen der Schläge gegen den Kopf schwindelig gewesen; ob er auch ohnmächtig geworden sei, wisse er nicht. Bevor man zum Hotel gefahren sei, habe er sich wegen des Blutes duschen dürfen und man habe ihm Ersatzkleidung gegeben, weil seine Kleidung, insbesondere sein Pullover, voller Blut gewesen sei. Er habe sein Handy, ein iPhone 11, abgeben müssen und es letztlich nicht zurückbekommen. Auch seine Designerjacke im Wert von 1.000 € sei ihm abgenommen worden. Er glaube, dass die anderen gekifft hätten, aber gesehen habe er das nicht; er habe aber am Nachmittag mit dem Unbekannten selbst gekifft und folgere dies daraus. Ihm selbst sei einmal Kokain angeboten worden.
Dann sei man zu fünft zum „„…-Hotel“ gefahren. Wessen Idee das gewesen sei, wisse er ebenso wenig wie den Grund für die Fahrt. Man habe wohl zuvor herumtelefoniert, um eine andere Wohnung zu finden. Möglicherweise habe die Rückkehr des Inhabers der Wohnung, in der man sich befunden habe, bevorgestanden. Am Hotel angekommen, habe man ihm die Augenbinde abgenommen. Die anderen vier Personen hätten das Auto verlassen und seien in Richtung des Eingangs gegangen. Er sei im BMW geblieben, wo er rechts hinten gesessen habe. Er sei eingesperrt gewesen, denn die Türen des Wagens seien nicht aufgegangen; er habe durch Ziehen an den Griffen versucht, sie zu öffnen. Ob alle vier Männer in das Hotel hineingegangen seien oder ob zwei Personen draußen auf die anderen beiden gewartet hätten, wisse er nicht mehr.
Die Männer seien nach vielleicht zwanzig Minuten in den Wagen zurückgekehrt; man habe ihm wieder die Augen verbunden und sei zu einer anderen Wohnung gefahren. Warum man das „„…“-Hotel“ erst angefahren und dann wieder verlassen habe, wisse er nicht. Er selbst sei noch nie in diesem Hotel gewesen. Hinsichtlich der zweiten Wohnung sind dem Geschädigten Lichtbilder aus der Wohnung im „…“ vorgehalten worden, die durch die Polizei später nach der Verhaftung des Angeklagten A. aufgenommen worden waren. Auf diesen Bildern erkannte der Geschädigte die zweite Wohnung, in die er verbracht worden sei, wieder.
In der neuen Wohnung, so der Geschädigte weiter, sei er in einen kühlen, kargen und fensterlosen Raum, der auf ihn ein wenig wie das Innere einer Garage gewirkt habe, verbracht und dort eingesperrt worden. Dort hätten ihn erneut alle vier Männer, also die drei Angeklagten und der namenlose Mann, geschlagen; ein Schlagring sei diesmal nicht verwendet worden. Die Wohnung habe noch ein Wohnzimmer, das er aber nicht zu sehen bekommen habe. Man habe dann beschlossen, dass er am nächsten Tage den Computer aus seiner Wohnung holen solle. In der Nacht habe er auf dem Boden auf einigen Decken geschlafen; er sei nicht gefesselt gewesen; die Wohnung sei aber abgeschlossen gewesen. Er glaube, dass es sich um die Wohnung von A. gehandelt habe, der auch dort geschlafen habe.
Als er aufgewacht sei, seien die anderen Männer schon wieder da gewesen. A. habe ihn mit einem Gürtel auf den freien Oberkörper geschlagen, die anderen hätten ihn in dieser Situation nicht geschlagen. Man sei dann später zu fünft zu seiner Wohnung gefahren, wobei er wieder eine Augenbinde getragen habe. Die Fahrt habe 10 - 15 Minuten gedauert. Etwa 100 Meter von seiner Wohnung entfernt sei der Wagen geparkt worden und alle seien ausgestiegen. A. und eine weitere Person hätten ihn zu der Wohnung begleitet. A. habe ihm nun ein Messer, eine Art Taschenmesser mit etwa 10 cm Klingenlänge, an den Hals gehalten und ihm gesagt, wenn er, B., was mache, würden A. und der andere in die Wohnung stürmen. Man habe ihn dann entlassen, damit er in der Wohnung den Laptop suchen könne. Er habe die Wohnung von innen sofort abgeschlossen und telefonisch die Polizei verständigt. Um Zeit zu gewinnen, habe er mehrfach vom Fenster aus zu den anderen gesagt, dass er noch am Suchen sei. Außer ihm sei nur seine Mutter in der Wohnung gewesen, der er gesagt habe, die anderen würden draußen auf ihn warten.
Etwa fünf bis zehn Minuten später sei die Polizei erschienen und die vier Männer seien alle abgehauen; er habe das nicht selbst gesehen, aber die Polizisten hätten draußen niemanden angetroffen. Er habe den Beamten nur O., den Spitznamen des Angeklagten A., nennen können; er nenne sich auf Instagram „„…““. Die anderen beiden Angeklagten habe er nicht namentlich gekannt; er habe sie erst später auf einem Foto bei „Instagram“ erkannt. Wie er dort auf dieses Foto gestoßen sei, wisse er nicht mehr.
Die Angaben des Zeugen B. sind glaubhaft. Er hat, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, - mit einer noch näher zu würdigenden Ausnahme für das Vorgeschehen - das Geschehen detailliert und schlüssig schildern können, obwohl er in mehreren Verfahrensabschnitten massiven körperlichen Misshandlungen ausgesetzt war. Dass er die aufgrund anderer Beweisergebnisse feststehende zweite Suchaktion des Zeugen D. ausgelassen und seine eigene Suchaktion zeitlich früher in den Tag gelegt hat als es dem Polizeieinsatz entspricht, ändert hieran bei der Gesamtbetrachtung seiner Angaben nichts.
Denn es sind die wesentlichen Teile seiner Aussage durch die geständigen Einlassungen der Angeklagten bestätigt worden: Die wesentlichen äußeren Abläufe mit den Stationen Nähe „…“ - erste Wohnung – „„…“-Hotel“ - zweite Wohnung - Wohnung des Geschädigten ergeben sich aus allen Einlassungen, ebenso die Umstände, dass der Geschädigte geschlagen wurde, dass er gegen seinen Willen von den Männern festgehalten wurde und dass zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt des Geschehens ein Laptop thematisch im Mittelpunkt gestanden habe, werden im Grundsatz in allen Einlassungen bestätigt.
Die Aussage des Zeugen B. wird durch weitere Beweisergebnisse gestützt:
Die Zeugin PK´in B., die zu denjenigen Polizeibeamten gehörte, die zu der Wohnung des Geschädigten fuhren, hat bestätigt, dass bei der Anfahrt gegen 18 Uhr zwei männliche Personen gesehen worden seien, die sofort nach dem Anblick des Polizeiwagens geflüchtet seien. Der Geschädigte habe sich in einem extrem verängstigten und aufgelösten Zustand befunden und bereits bei der Erstbefragung angegeben, von mehreren Männern geschlagen, bedroht und entführt worden zu sein, wobei auch ein Messer und ein Schlagring im Spiel gewesen seien und ihnen gegenüber fälschlicherweise gesagt zu haben, er verfüge über Bitcoins.
Ferner haben die Zeugen KHK K. und KHK N., die den Geschädigten am 22.12. und 23.12. ausführlich vernommen haben, die wesentlichen Grundzüge der polizeilichen Aussagen wiedergegeben, woraus sich ergab, dass der Geschädigte die wesentlichen Abläufe ganz ähnlich zu seinen Angaben in der Hauptverhandlung gemacht hat. Dabei haben die Zeugen zum einen bestätigt, dass der Geschädigte angegeben habe, dass er schon bei dem Halt nahe dem „…“ die Bitcoin erwähnt und angeboten habe, und dass er stets die übergeordnete Rolle des Angeklagten A., von ihm O. genannt, und die untergeordnete Rolle der anderen Personen, die er wörtlich als „Unnötige“ bezeichnet habe, betont habe.
Der Zeuge M. S. hat bestätigt, im „„…““-Markt am Tatabend von einem verängstigt und aufgebracht wirkenden jungen Mann um Hilfe im Sinne der Feststellungen gebeten worden zu sein.
Der Zeuge D. K. hat bestätigt, von dem Geschädigten zweimal, nämlich am späten Abend des 21.12.2020 und am Mittag des 22.12.2020 zu dessen Wohnung geschickt worden zu sein, um dort einen Laptop zu suchen, den er aber jeweils, abends mit Unterstützung des Bruders, mittags mit Unterstützung der Mutter des Geschädigten, nicht gefunden zu haben.
Der Zeuge J. S., der für die polizeilichen Ermittlungen die Handy-Verbindungen des Geschädigten ausgewertet hat, hat bestätigt, dass es vom Handy des Geschädigten aus - neben anderen Kontakten - am 21.12.2020 um 22.52 Uhr und am 22.12.2020 um 13.37 Uhr jeweils ein Telefonat von 101 bzw. 125 Sekunden Länge mit dem Zeuge D. gegeben habe. Die Kammer geht davon aus, dass es sich hierbei um die beiden Gespräche handelte, mit denen der Geschädigte den Zeugen D. zur Suche seines Laptops aufforderte.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass hinsichtlich des Geschehens im Vorfeld der Aufnahme des Geschädigten in den BMW und der Identität der vierten Person einschließlich seiner Bedeutung im Personengeflecht zwischen dem Angeklagten A., dem Geschädigten und naheliegenderweise weiterer Personen sowohl der Geschädigte als auch die Angeklagten so weit wie möglich geschwiegen und darüber hinausgehend nicht die Wahrheit gesagt haben. Insbesondere hat der Geschädigte nicht offenbart, warum der vermeintlich Unbekannte - der aus Gründen der Vereinfachung hier weiterhin so bezeichnet werden soll - wirklich bei ihm „sturmgeklingelt“ und nachdrücklich auf den nochmaligen Einlass in seinen Keller gedrängt hatte. Weder das Rauchen eines Joints noch der Wunsch nach nochmaligem Aufwärmen dürfte den tatsächlichen Grund für dessen Einlassbegehren und damit auch für die sich anschließende körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und der unbekannten Person nahe dem „„…““-Markt gewesen sein. Auch die Angabe des Geschädigten, er habe zuvor mit dem Unbekannten einen Joint geraucht und ihn in seinen Keller gelassen, wisse aber keinerlei Namen von ihm, erscheint fernliegend.
Sie korrespondiert aber damit, dass auch die drei Angeklagten weder das Vorgeschehen noch die Rolle und die Identität dieser unbekannten Person thematisiert haben, sondern ersichtlich darauf geachtet haben, diese Person aus ihren Einlassungen herauszulassen. Ob dies durch das Bestreben, den Unbekannten aus den strafrechtlichen Ermittlungen herauszuhalten, oder durch den Wunsch, weitere eigene Straftaten nicht zu enthüllen, motiviert ist, ist offen geblieben; auch eine Kombination aus beiden Aspekten erscheint vorstellbar.
Es erscheint mehr als naheliegend, dass es zumindest zwischen dem Geschädigten, dem Unbekannten und dem Angeklagten A. vor der Tat bereits persönliche Beziehungen gab, die über die vom Zeugen B. geschilderten wenigen lapidaren Handlungen am Nachmittag vor der Tat hinausgehen. Da sich hierzu aber die genannten Personen nicht bzw. nicht glaubhaft geäußert haben und sich auch keine anderen Beweisergebnisse ergeben habe, die diesbezüglich weiterhelfen würden, kann die Kammer hierzu keine Feststellungen treffen.
Jedoch führt dieses Defizit weder dazu, dass die Glaubhaftigkeit der in diesem Punkt falschen oder zumindest stark unvollständigen Aussage das Geschädigten B. insgesamt zu verneinen wäre, noch stellt sie die Handlungsmotivation der Angeklagten während der Haupttat in Frage. Was die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten betrifft, sind die Aspekte, die zu deren Bejahung führen, bereits genannt worden.
Da diese Angaben sowohl - in wesentlichen Teilen - durch die Einlassungen der Angeklagten als auch durch die weiteren genannten Beweisergebnisse gestützt werden, wird die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten nicht durch das - zudem offenkundig von den Angeklagten geteilte - Bestreben, die Rolle einer weiteren Person nicht preiszugeben, in Frage gestellt. Zwar wäre es für den Geschädigten, sofern es ihm darum gegangen sein sollte, weitere Straftaten nicht zu enthüllen - es liegt angesichts des gemeinsamen Kiffens und der erkennbar großen Bedeutung eines Kellerraums nicht fern, dass Betäubungsmitteldelikte im Raum stehen - geschickter und sachgerechter gewesen, sich auf § 55 StPO zu berufen anstatt eine unplausible Vorgeschichte zu bekunden. Gleichwohl wiegt dies nicht so schwer, dass der - in vielerlei Hinsicht bestätigten - Aussage insgesamt kein Glaube mehr geschenkt werden könnte.
Ist nach alledem die Aussage des Zeugen B. als glaubhaft anzusehen, so stützt die Kammer die Feststellungen auf die Einlassungen der drei Angeklagten, wobei grundsätzlich jeder Angeklagte im Subjektiven an seiner Darstellung festgehalten wird, und auf die Angaben des Geschädigten. Dabei ist hinsichtlich derjenigen Aspekte, für die sich aus den Einlassungen und der Aussage des Geschädigten kein eindeutiges Bild ergibt, Folgendes auszuführen:
Zum Vorgeschehen lassen sich aus den schon genannten Gründen nur wenige Feststellungen treffen, da ersichtlich wesentliche Informationen hierzu sowohl von dem Angeklagten als auch von dem Geschädigten zurückgehalten worden sind. In den Angaben zum äußeren Geschehen folgt die Kammer den Angaben des Zeugen B.. Wie genau es dazu kam, dass neben der unbekannten Person auch die drei Angeklagten am „…“-Markt auftauchten, wird von ihnen unterschiedlich geschildert. Die Kammer kann hier keiner Variante den Vorzug geben; es ist für das weitere Geschehen aber auch von untergeordneter Bedeutung.
Entgegen der teilweise in den Schlussvorträgen geäußerten Auffassung der Verteidigung führt das Fehlen von Feststellungen zur Vorgeschichte auch nicht dazu, dass sich keine Feststellungen zu der Motivation der eigentlichen Tat treffen ließen, weil letztlich unklar geblieben sei, um was es bei dem Zusammentreffen eigentlich habe gehen sollen, denn es ist jedenfalls hinreichend deutlich geworden, um was es dann letztlich tatsächlich gegangen ist. Denn wenn auch nicht ausschließbar ist, dass das Verbringen des Geschädigten in den BMW und die ersten dort an ihm verübten Körperverletzungen noch in einem inhaltlichen und motivatorischen Zusammenhang zu dem nicht feststellbaren Vorgeschehen standen, so ist doch übereinstimmend aus der Einlassung des Angeklagten A. deutlich und glaubhaft vom Geschädigten geschildert worden, dass es nach der Erwähnung der Bitcoin durch den Geschädigten den drei Angeklagte ganz vorrangig um deren Erlangung ging. Der Angeklagte A. hat dies für seine Person ausdrücklich so bestätigt, der Angeklagte Y. hat zwar nicht in der vorbereiteten Erklärung, wohl aber auf die Nachfragen hin bestätigt, dass der Geschädigte die Bitcoin immer und immer wieder angeboten habe und dass es zwischen ihm und den anderen um den Laptop gegangen sei, und auch der Angeklagte S. hat ausgeführt, dass es im Verlauf des Geschehens um einen Laptop gegangen sei, wobei ihm aber dessen Bedeutung nicht klar gewesen sei.
Die Kammer geht davon aus, dass der Geschädigte bereits während des Halts in der Nähe des „…“ Notebook und Bitcoin erwähnte. Dies hat er tatzeitnah bei seiner polizeilichen Vernehmung am 23.12.2020 gegenüber dem Zeugen KHK N. so geschildert, wie dieser bestätigt hat. Auch nach der Einlassung des Angeklagten A., wonach die Fahrt ja zunächst dem Zweck dienen sollte, den Geschädigten zu verprügeln, erscheint es plausibel, dass der Geschädigte die Bitcoin früh ins Spiel brachte, um nämlich weitere Schläge - wenn auch ohne Erfolg - hierdurch abzuwenden.
Die Kammer geht während des ganzen Geschehens davon aus, dass dem Angeklagten A. die Rolle des Anführers zukam und dass die Angeklagten Y. und S. eine eher unterstützende Rolle innehatten. Während A. zu der Beteiligung weiterer Personen in seiner Einlassung nichts gesagt hat, haben die Angeklagten Y. und S. ihre Beiträge als typische Gehilfenbeiträge dargestellt, die sich bei S. vor allem auf das Mitprügeln - und damit auch auf eine Absicherung des Gefangenhaltens des Geschädigten - und bei Y. vor allem auf die Fahrdienste bezogen habe. Entscheidend für die Kammer ist, dass dieses Bild durch die Aussage des Geschädigten unterstützt wird, der seinerseits deutlich den Angeklagten A. als den Anführer und die Angeklagten Y. und S. als untergeordnet dargestellt hat. Prägnant in diesem Zusammenhang ist vor allem die Formulierung des Geschädigten bei seiner polizeilichen Vernehmung, diese beiden seien „Unnötige“ gewesen. Auch seine Darstellung, die Anwesenden hätten ihn in den Wohnungen immer nur auf Anweisung des A. geschlagen, unterstützt diese Rollenverteilung.
Da der Angeklagte zwar mehrfach pauschal davon gesprochen hat, er sei von allen vier Männern geschlagen worden, hierbei aber über die Handlungen des Angeklagten A. hinausgehend recht allgemein und ungenau geblieben ist, nimmt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten Y., der eigene Verletzungshandlungen in Abrede gestellt hat, an, dass dieser sich nicht aktiv an den Schlägen gegen den Geschädigten beteiligte.
Hinsichtlich der Gehilfenstellung der Angeklagten Y. und S. geht die Kammer allerdings davon aus, dass sie beide Kenntnis davon hatten, dass es dem Angeklagten A. um die Erlangung der Verfügungsgewalt über die Bitcoins des Geschädigten über dessen Laptop ging, auch wenn ein eigenes Interesse von Y. und S. an der Erlangung der Bitcoins oder einer hierdurch generierten Geldauszahlung nicht nachweisbar ist. Zwar wird dies - anders als von Y. - von S. bestritten, der aufgrund erheblicher Wahrnehmungsstörungen infolge von Betäubungsmittelkonsum die Bedeutung des Laptops nicht erfasst haben will. Aber die Kammer vermag diesem Teil seiner Einlassung nicht zu glauben, denn nach der Einlassung des Angeklagten Y. war der Angeklagte S. weitgehend ansprechbar und keinesfalls so stark intoxikiert, wie er selbst es dargestellt hat. Dass laut Y. der Geschädigte immer wieder über die Bitcoin und den Laptop gesprochen haben soll und dies auch nach der Einlassung von A. der Grund war, warum man ihn in zwei unterschiedlichen Wohnungen festgehalten habe, kann dem Angeklagten S. über den recht langen Handlungszeitraum hinweg die Bedeutung des Laptops nicht verborgen geblieben sein. Wären die von S. behaupteten Vermutungen zur Bedeutung des Laptops zutreffend, so würde sich hiermit im Übrigen kaum plausibel erklären lassen, welch großer Aufwand zur Erlangung des Laptops betrieben wurde; dies muss auch dem Angeklagten S. bewusst gewesen sein.
Das Geschehen am „„…“-Hotel“, insbesondere die Frage, warum der allein im BMW zurückgelassene Geschädigte hier nicht die Flucht ergriffen hat, lässt sich nicht zweifelsfrei aufklären. Dass sich die Türen von innen objektiv nicht öffnen ließen, wie der Geschädigte angegeben hat, erscheint der Kammer fernliegend. Die Darstellung der Angeklagten, der Geschädigte hätte sich während des dortigen Halts ohne weiteres entfernen können, erscheint aber ebenfalls unplausibel. Denn wenn man extra zu einem Hotel fährt, um sich des Geschädigten dort weiter bemächtigen zu können - und ein anderer Zweck wird von keinem Angeklagten bekundet -, dann erscheint es wenig sinnvoll, ihn während der Bemühungen um ein Hotelzimmer gänzlich sich selbst zu überlassen und ihm eine leichte Fluchtmöglichkeit zu verschaffen, zumal man keine vier Personen braucht, um ein Hotelzimmer zu buchen und man so durchaus weiter ein Auge auf den Geschädigten haben konnte.
Auch die Einlassung des Angeklagten Y., der Geschädigte habe lediglich in diesem schlechten äußeren Zustand nicht nach Hause kommen wollen, erscheint unglaubhaft. Angesichts des schon zuvor erlittenen Martyriums des Geschädigten, dass sich erkennbar fortsetzen würde, solange er in der Hand der Angeklagten bleiben würde und zu deren Auflösung er überhaupt kein anderes Mittel als die Flucht hatte - denn über die Bitcoin verfügte er ja nicht wirklich -, kann allein sein derangierter äußerer Zustand kein Grund dafür gewesen sein, ihn an einer Flucht zu hindern und sich weiteren Schlägen der Angeklagten auszusetzen.
Warum er letztlich gleichwohl im Fahrzeug verblieb, ist nicht positiv feststellbar. Am naheliegendsten erscheint angesichts der dargestellten örtlichen Verhältnisse am „…“, die bei diesem „…“ Verkehrsknotenpunkt gerichtsbekannt sind, dass der Geschädigte keine Aussicht auf eine erfolgreiche Flucht hatte, zumal er zumindest damit rechnen musste, dass ihn die Angeklagten oder die unbekannte Person aus der Ferne im Auge behalten würden. Möglicherweise fehlten ihm aufgrund seines Zustands auch schlicht die subjektiven Kenntnisse oder Fähigkeiten um die Tür des Fahrzeugs zu öffnen. Entscheidend ist aber, dass die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon ausgeht, dass diese damit rechneten, dass der Geschädigte ihnen nicht entkommen werde, da ansonsten nach der Rückkehr vom Hotel ein erneuter Tatentschluss zu einem weiteren erpresserischen Menschenraub in Betracht gezogen werden müsste.
Was genau bei der Zimmerbuchung nicht funktioniert hat, hat sich im Übrigen auch mit Hilfe des Hotelmanagers J. B. nicht aufklären lassen, der immerhin die Einlassung des Angeklagten A. insoweit bestätigt hat, als eine Buchung abends und nachts nur über ein elektronisches System möglich sei, da die Rezeption zu dieser Zeit nicht besetzt sei. Dass sich die Angeklagten gegen 2.30 Uhr nachts dort aufgehalten haben, geht aus Lichtbildern hervor, die die Kammer in Augenschein genommen und mit dem Zeugen KHK N. erörtert hat. Diese Lichtbilder stammen von einer Überwachungskamera, die den Eingangsbereich des „„…“-Hotels“ am 22.12.2020 zwischen 2.28 Uhr und 2.39 Uhr zeigen und auf denen teilweise der Angeklagte A. zu sehen ist.
Hinsichtlich der Verwendung eines Schlagrings und eines Messers durch den Angeklagten A. folgt die Kammer den glaubhaften Angaben des Geschädigten, zumal aus der Tat zu Ziffer II 6. hervorgeht, dass der Angeklagte nur rund eine Woche später über solche Gegenstände nicht nur verfügte, sondern diese auch bei sich trug. Überdies hat der Geschädigte die Verwendung dieser Gegenstände gleich bei seiner Erstbefragung unmittelbar nach Tatende bekundet. Da der Angeklagte S. nach eigener Einlassung die Bedrohung des Geschädigten durch A. vor seiner Wohnung gesehen hat, muss ihm, anders als dem Angeklagten Y., auch die Verwendung des Messers bekannt gewesen sein, während eine Kenntnis von der Verwendung eines Schlagrings durch A. den beiden weiteren Angeklagten nicht nachgewiesen werden kann, zumal der Geschädigte bekundet hat, von A. und den anderen Männern nicht gleichzeitig geschlagen worden zu sein.
Die Feststellungen zu den körperlichen Verletzungen des Geschädigt beruhen auf dem im allseitigen Einverständnis verlesenen Arztbriefs des Klinikums „…“ - Notaufnahme - vom 23.12.2020 und der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der Verletzungen des Geschädigten, die Feststellungen zu seinen psychischen Tatfolgen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Geschädigten, der diese wie festgestellt geschildert hat.
Die weiteren Taten des Angeklagten A. zu den Ziffern II 2. - 8. sieht die Kammer aufgrund der dargestellten geständigen Einlassung des Angeklagten als erwiesen an. Die Richtigkeit des Geständnisses wurde durch verschiedene weitere Beweisergebnisse der Hauptverhandlung, insbesondere der Aussagen weiterer Zeugen, bestätigt. Diesbezüglich ergibt sich für die einzelnen Taten im Einzelnen Folgendes:
Die Körperverletzungstaten am 15.02.2020 im Kassenberiech der Großdiskothek „„…““ - Ziffern II 2./3. - sind von den Zeugen und Geschädigten R. und K. A. im Wesentlichen übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten geschildert worden. Eine Abweichung hat sich lediglich insoweit ergeben, als R. A. angegeben hat, den Inhalt seines Glases nicht gezielt auf den Angeklagten geschüttet zu haben; das Verschütten des Getränks sei vielmehr als unabsichtliche Reaktion auf das Schubsen durch den Angeklagten erfolgt. Der Zeuge K. A. hat diese Version bestätigt.
Die Kammer hat allerdings als weiteres Beweismittel die Aufzeichnungen der Videokameras im Kassen- und Garderobenbereich des „„…““ in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Zwar sind Feinheiten des Vorgangs auf diesen Aufnahmen, die das Geschehen eher in der Totalen zeigen, nur eingeschränkt zu erkennen, aber es spricht doch viel dafür, dass R. A. das Getränk tatsächlich in Richtung des Angeklagten schüttete. Jedenfalls kann die entsprechende Einlassung des Angeklagten bei dieser Beweislage nicht widerlegt werden. Im Übrigen deckt sich der Inhalt der Aufnahmen, auf denen die Wucht der Schläge des Angeklagten gut zu erkennen ist, im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten und den Schilderungen der beiden Zeugen, so dass die Feststellungen auf all diese Beweismittel gestützt werden können.
Dabei ist im Übrigen weder den Zeugenaussagen noch der Aufzeichnung aus dem Kassenbereich zu entnehmen, dass der Angeklagte dort noch zusammen mit einer weiteren Person auf weitere Gäste eingeschlagen hätte, was ihm mit dem auf gefährliche Körperverletzung lautenden Vorwurf der Anklageschrift noch zur Last gelegt worden war.
Hinsichtlich des Alkoholkonsums des Angeklagten schließt die Kammer aus eigener Sachkunde aus, dass dieser bereits zu einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit geführt haben kann. Der Angeklagte gibt an, sich bereits seit dem Abend im „„…““ aufgehalten und dort knapp eine halbe Flasche Wodka getrunken zu haben. Selbst wenn man den Begriff Abend als späten Abend auslegt und davon ausgeht, dass sich der Angeklagte zwischen 23 und 24 Uhr ins „„…““ begeben hat, dann ergibt sich bis zur Tatzeit ein Trinkzeitraum von fünf bis sechs Stunden. Der Konsum von einer halben Flasche Wodka (350 ml zu 40 Vol% ergibt 140 ml Alkohol, was 112 g entspricht) kann bei dem sehr kräftigen Angeklagten, dessen Gewicht die Kammer in Ermangelung einer diesbezüglichen Auskunftsbereitschaft des Angeklagten auf 100 kg (reduziertes Körpergewicht mithin 70 kg) schätzt, auch ohne Berücksichtigung eines Resorptionsdefizites zu einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ führen. Unter Abzug eines stündlichen Abbaus von 0,1 ‰ wird seine Tatzeit-BAK bei nicht mehr 1,1 ‰ gelegen haben. Von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kann deshalb nicht gesprochen werden. Die Kammer geht jedoch zu seinen Gunsten von einer alkoholbedingten Enthemmung aus.
Hinsichtlich der Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten S. am 28.08.2020 auf der „…“ in „…“ - Ziffer II 5. - hatte der Geschädigte selbst in der Hauptverhandlung nahezu keine Erinnerung mehr an das Tatgeschehen. Er hat nur noch bekunden können, dass es an jenem Abend einen Konflikt gegeben habe, in den er wohl hineingeraten sei, und dass irgendwann ein Kreis von Menschen um ihn gestanden habe, die ihn getreten hätten. Konkrete und detaillierte Tatschilderungen haben daher nur die unbeteiligten Passantinnen M. S. und L. A. abgeben können. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass ihnen, als sie an dem fraglichen Abend auf der „…“ unterwegs gewesen seien, zunächst ein junger Mann und dann mehrere bzw. vier bis fünf Männer entgegengelaufen gekommen seien, die den einzelnen Mann danach zu Boden gebracht und auf ihn eingeschlagen hätten. Beide Zeuginnen haben ferner übereinstimmend bekundet, dass alle Männer aus der Angreifergruppe auf den Mann eingeschlagen hätten, wobei ein Mann, der nicht der Angeklagte gewesen sei, besonders aktiv gewesen sei.
Die Kammer hält die detaillierten und übereinstimmenden Angaben der beiden völlig unbeteiligten und in keinem Lager stehenden Zeuginnen für glaubhaft. Hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten bedeutet dies, dass das von ihm geschilderte Geschehen jedenfalls nicht so unmittelbar in seine Übergriffe auf den Geschädigten gemündet sein können wie er es dargestellt hat. Zwischen seiner Auseinandersetzung einschließlich einer jedenfalls nicht widerlegbaren Provokation durch ein Lachen des Geschädigten und seinen Schlägen gegen den Geschädigten hat noch die von den Zeuginnen geschilderte Verfolgungsjagd gelegen, so dass die Schläge allenfalls noch eine sehr mittelbare Reaktion auf das Lachen des Geschädigten - ebenso wie auf einen vom Angeklagten behaupteten Schlag - darstellen, das die Schläge und Tritte ohnehin nicht rechtfertigen würden.
Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen des Zeugen S. beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Attest der interdisziplinären zentralen Notaufnahme des Klinikums „…“ - Prof. Dr. med. „…“- vom 29.08.2020; die Feststellungen zu seinen psychischen Tatfolgen basieren auf den glaubhaften Angaben des Geschädigten in der Hauptverhandlung.
Zur Alkoholisierung des Angeklagten können keine konkreten Feststellungen getroffen werden, weil er zu seinem Konsum keine näheren Angaben gemacht hat. Für die Annahme einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit fehlen daher jegliche Anhaltspunkte, zumal er offenbar an der Verfolgung des Geschädigten problemlos und gezielt teilnehmen konnte. Er hat auch nicht etwa angegeben, sich mehr angetrunken gefühlt zu haben, als in der Discothek „„…““. Es wird zu seinen Gunsten jedoch von einer alkoholbedingten Enthemmung ausgegangen.
Hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts vom 30.12.2020 - Ziffer II 6.- hat der Zeuge KOK W. bestätigt, dass sich die Festnahmesituation so wie festgestellt zugetragen habe und dass man die dort genannten Betäubungsmittel in der Sporttasche und den Schlagring und das Messer nebst Handys in der Umhängetasche des Angeklagten gefunden habe. Die waffenrechtliche Beurteilung beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Polizeipräsidiums „…“ - KOK M. - vom 18.01.2021. Die Feststellungen zu Art, Menge und Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts - Dr. „…“ - vom 10.03.2021.
Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, an den Schlagring und das Messer in seiner Umhängetasche gar nicht mehr gedacht zu haben, so vermag die Kammer ihm keinen Glauben zu schenken. In der Umhängetasche befanden sich sonst nur noch zwei Handys; der Inhalt ist mithin nicht so unüberschaubar, dass hinsichtlich des Mitführens eines Schlagrings und eines Messers kein Bewusstsein bestünde. Zudem ist aus der Tat zu Ziffer II 1. bekannt, dass der Angeklagte A. auch bei anderen Gelegenheiten diese Gegenstände mit sich führt, so dass dies für ihn kein ungewöhnlicher Zustand ist.
Hinsichtlich der Körperverletzungstaten des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt „…“ am 12.04.2021 - Ziffern II 7./8. - ist angesichts der geständigen Einlassung im allseitigen Einverständnis auf eine Vernehmung der „…“ Gefangenen verzichtet worden; stattdessen ist im allseitigen Einverständnis - wegen der nur sehr knappen Tatschilderung in der Anklageschrift, auf die sich die geständige Einlassung bezogen hat - ein Vermerk der Justizvollzugsanstalt „…“ vom 12.04.2021 über die Anhörung des Geschädigten K. verlesen worden; hierauf und auf der geständigen Einlassung basieren die zu den beiden Taten getroffenen Feststellungen.
IV
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich durch die Tat zu Ziffer II 1.
der Angeklagte A. des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 239 a Abs. 1, §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 223 Abs. 1, 224 Nr. 2 u. 4, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB,
der Angeklagte Y. der Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung und zur gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 239 a Abs. 1, 253, 255, 223 Abs. 1, 224 Nr. 4, 22, 23, 27, 52 StGB
und der Angeklagte S. der Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 239a Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 223 Abs. 1, 224 Nr. 4, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB schuldig gemacht.
Ein Rücktritt vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung scheidet schon deshalb aus, weil die Angeklagten lediglich aufgrund des Eintreffens der vom Geschädigten verständigten Polizeibeamten und aus Angst vor einer Festnahme - also keineswegs freiwillig - die weitere Tatausführung aufgaben und die Flucht ergriffen.
Der Angeklagte A. hat sich durch die weiteren Taten zu den Ziffern II 2. - 8. der gefährlichen Körperverletzung (II 5.), der Körperverletzung in vier Fällen (II 2., 3., 7. und 8.), des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (II 4.) und des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz und Führen eines waffenrechtlich verbotenen Gegenstandes (II 6.) gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, 21 StVG, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 30a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BtMG schuldig gemacht. Die Taten stehen zueinander und zu der erstgenannten Tat im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
Hinsichtlich letztgenannter Tat sieht die Kammer die nicht geringe Menge bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 g THC als erreicht an. Mit den hier gegebenen Wirkstoffmengen von 139,7 Gramm und 136,84 Gramm wird das 18,6 - fache und das 18,2 - fache der nicht geringen Menge erreicht. Insgesamt überschreitet das beim Angeklagten A. gefundene Marihuana die nicht geringe Menge um das 36,8 - fache. Das Verbot des Führens des Schlagrings ergibt sich aus § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zum WaffG; die auf dieses Verbot bezogene Strafnorm ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG
V
Der Angeklagte A. war bei Begehung der Taten zu Ziffern II 2. und 3. 17 Jahre und acht Monate alt und bei Begehung der Tat zu Ziffer II 4. 17 Jahre und zehn Monate alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Bei Begehung der weiteren fünf Taten war er zwischen 18 Jahren und zwei Monaten und 18 Jahren und zehn Monaten alt und damit Heranwachsender im Sinne des 1 Abs. 2 JGG.
Zur Ahndung der Taten zu den Ziffern II 2. - 4. ist grundsätzlich Jugendrecht zur Anwendung zu bringen. Für die weiteren Taten wäre nur dann Jugendrecht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG gegeben wären. Dies ist indes nicht der Fall, so dass diese Taten nach dem allgemeinen Strafrecht zu ahnden sind. Da innerhalb der acht Taten das Schwergewicht sowohl quantitativ als auch vor allem unter dem Gesichtspunkt der Tatschwere hier eindeutig auf den fünf Taten liegt, die der Angeklagte als Heranwachsender beging und zu denen das Betäubungsmitteldelikt und der erpresserische Menschenraub als mit Abstand schwerste Taten gehören, ist gemäß § 32 S. 2 JGG einheitlich auf alle Taten das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG liegen für die vom Angeklagten im Heranwachsendenalter begangenen Taten nicht vor. Es handelt sich zum einen bei diesen Taten nicht um Jugendverfehlungen nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG. Sämtliche Taten sind weder ihrer Art nach generell jugendtypisch noch handelt es sich um Delikte, bei denen die konkreten Begleitumstände eine jugendtümliche Verhaltensweise zeigten oder bei denen die Veranlassung der Tat Merkmale erkennen ließen, die als charakteristisch für die jugendlichen Entwicklungsphase verstanden werden. Für die zwei Haupttaten - Ziffern II 1. und 6. - bedarf dies keiner näheren Erläuterung. Aber auch die drei Körperverletzungsdelikte auf der „…“ und in der Justizvollzugsanstalt weisen eben gerade ein anderes Gepräge auf als die beiden Übergriffe in der Diskothek „„…““, die ihrer Struktur nach noch jugentümliche Züge tragen, allerdings ohnehin im Jugendalter begangen wurden. Während in der Diskothek der Angeklagte ohne Rücksicht auf Unterstützung durch Dritte ganz spontan auf eine persönliche Provokation reagierte, stellten die späteren Körperverletzungsdelikte eher gezieltere Bestrafungsaktionen dar, denen keine - jedenfalls keine unmittelbaren - Provokationen vorausgegangen waren. Solche körperlichen Übergriffe stellen, wie gerade der Vergleich zu der „Diskoschlägerei“ anschaulich verdeutlicht, keine Jugendverfehlung mehr dar.
Zum anderen ergibt hier eine Gesamtwürdigung des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen nicht, dass der Angeklagte im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung im Tatzeitraum noch einem Jugendlichen gleichgestanden hätte.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass durchaus mehrere Umstände gegeben sind, die typischerweise und auch nach der gängigen Handhabung der Kammer die Annahme einer Reifeverzögerung zunächst einmal nahelegen: So lag sein Alter im Tatzeitraum zwischen 18 Jahren und zwei Monaten und 18 Jahren und zehn Monaten und damit noch im ersten Jahr des Heranwachsendenspektrums; die noch große altersmäßige Nähe zum Jugendlichenalter lässt eine Gleichstellung mit einem Jugendlichen naheliegender erscheinen als bei einem Zwanzigjährigen. Auch ist sein Leben von diversen biographischen Brüchen geprägt, namentlich der Flucht aus seiner Heimat nach Deutschland und die Trennung seiner Eltern einerseits und des Angeklagten von seiner Mutter und seinen Geschwistern andererseits. Auch das insgesamt desaströse Schulversagen, das sich im Fehlen eines Schulabschlusses niederschlägt, das Fehlen einer Ausbildung und das jahrelang perspektiv- und planlose Leben des Angeklagten legen eine Reifeverzögerung nahe.
Wenn die Kammer hier gleichwohl eine solche Verzögerung nicht annimmt, so ist dies insbesondere auf ein spezifisches Phänomen zurückzuführen, das in dieser Ausprägung nicht nur dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe, sondern auch der Kammer einschließlich der Berufsrichter trotz deren langjähriger Arbeit im Bereich des Jugendrechts kaum einmal in dieser Ausprägung begegnet ist: Es zieht sich durch alle Stationen seines Lebens in Deutschland - über sein vorheriges Leben ist kaum etwas bekannt -, dass der Angeklagte größte Schwierigkeiten hat, mit gleichaltrigen Personen klarzukommen und sich an Gleichaltrige anzupassen, dass er sich vielmehr stets ihnen gegenüber abgrenzt, großen Wert auf autonome Lebensgestaltung und selbständiges Entscheiden legt und die Nähe älterer Personen sucht und in ihrem Umfeld besser zurechtkommt. Dies wird von einer großen organisatorischen Eigenständigkeit begleitet, die dazu führt, dass er gemessen an seinen eigentlich sehr prekären Lebensumständen mit der Schaffung eines organisatorischen Rahmens für sein Leben erstaunlich gut klar kommt.
So sind die zahlreichen Versuche, den Angeklagten in Jugendhilfeeinrichtungen unterzubringen, stets an fehlender Anpassung an die altersgleichen Bewohner bei gleichzeitig altersuntypisch selbständigem Auftreten, Handeln und Entscheiden des Angeklagten gescheitert. Hingegen gelang es ihm dann, als das Jugendamt schon keinen anderen Rat mehr wusste als seine Unterstützung rein finanziell auszugestalten, bemerkenswert gut sich zu organisieren und dies bereits ab dem frühen Alter von 15 Jahren. Auch in Zeiten ohne feste Wohnung gelang es ihm, Unterbringungen bei verschiedenen Freunden oder seinem Vater auch über längere Phasen hinweg passend zu organisieren. Sein Umgang mit den ihm zugeteilten finanziellen Mitteln war sehr versiert. Die seinem Handeln zugrundeliegende Prämisse, lieber eigenständig organisiert auf der Straße zu leben und auf selbst gewählte Unterstützer zurückzugreifen als sich in Jugendhilfeeinrichtungen - um den Preis der Anpassung an die dortigen Regeln - helfen zu lassen, spricht für das selbstbestimmte und auch selbstbewusste Entscheiden und Agieren einer gereiften Persönlichkeit.
Dieser Eindruck setzt sich auch bei der Begehung der Straftaten fort: Das Auftreten des Angeklagten bei dem erpresserischen Menschenraub war das Auftreten einer starken Persönlichkeit. Obwohl jedenfalls die beiden Teilnehmer Y. und S. älter waren als er, war er der Wortführer, nach dessen Anweisungen sie sich richteten. Der Umstand, dass es ihm möglich war, fast zwei Kilo Marihuana anzukaufen, spricht ebenfalls für eine ausgeprägte Fähigkeit zu disziplinierter Selbstorganisation.
Die Entwicklung nach seiner Verhaftung deutet in dieselbe Richtung: Auch im Jugendstrafvollzug kam er nicht zurecht; es gab den festgestellten Zwischenfall und das geschilderte weitere Disziplinarverfahren; nach seiner Verlegung in den Erwachsenenvollzug kam er viel besser klar. Auch der Umstand, dass der Angeklagte eine Freundin hatte, die fünf oder sechs Jahre älter ist als er, ist für einen 18-jährigen eher untypisch.
Diese Bewertungen werden durch den persönlichen Eindruck, den die Kammer sich im Laufe von fünf Hauptverhandlungstagen verschaffen konnte, gestützt: Die Mitglieder der Kammer hatten nicht den Eindruck, es mit einer jugendlichen Persönlichkeit zu tun zu haben, sondern mit einem erwachsen wirkenden Mann, der es geschafft hat, sich trotz erheblicher Widrigkeiten im Leben zurecht zu finden und es nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Dass ihm dabei die Erwartungen, die die Gesellschaft üblicherweise an junge Menschen stellt - Schulbesuch mit Abschluss, Ausbildung, anpassungsbereites und normgerechtes Verhalten - nicht besonders wichtig waren und sind, zeugt hier nicht von einer Reifeverzögerung, sondern ist auf eine ganz bewusste Entscheidung für eine abweichende Prioritätensetzung zurückzuführen, für die der Angeklagte dann auch Widrigkeiten in Kauf zu nehmen bereit war. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der persönliche Eindruck sich auf den Angeklagten sechs Monate nach seinen letzten Taten bezieht, aber dass sich in einer so kurzen Zeit eine so erhebliche Nachreifung erfolgt wäre, dass sich eine umfassend gereifte Persönlichkeit entwickelt haben könnte, darauf deutet nichts hin. Im Übrigen zieht die Kammer diesen persönlichen Eindruck ja nur als ergänzenden Aspekt ihrer Beurteilung heran, der zu den vorher dargestellten Erwägungen gut passt.
Diese Einschätzung entspricht der ausdrücklichen Bewertung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, der den Angeklagten bereits seit mehreren Jahren kennt und der unter genauer Auswertung seiner Biographie einen ungewöhnlich ausführlichen und bemerkenswert differenzierten Bericht erstattet hat und ebenfalls zu der vorgenannten Einschätzung gelangt ist. Seit Beginn der Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe Anfang des Jahres 2017, so der Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe, habe sich gezeigt, dass die persönliche Entwicklung des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt altersgemäß erschienen sei. Es sei durchgehend eine erhebliche Diskrepanz zwischen der üblichen altersgemäßen Entwicklung und der tatsächlichen Entwicklung des Angeklagten deutlich geworden, die seine Integration in eine altersgerechte Umgebung erheblich erschwert habe. Er habe stets sehr eigenständig und selbstbestimmt gehandelt und die Jugendhilfe nur sehr oberflächlich angenommen. Die Jugendhilfemaßnahmen seien, bezogen auf seinen tatsächlichen Entwicklungsstand, teilweise nicht mehr angemessen gewesen. Auch der Vertreter der Jugendgerichtshilfe ist daher zu der Einschätzung gelangt, der Angeklagte habe in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung im Tatzeitraum einem Jugendlichen nicht mehr gleichgestanden.
Die Kammer sieht sich in der Lage, die Verneinung einer Reifeverzögerung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG - mit der Konsequenz der Anwendung von allgemeinem Strafrecht - aus eigener Sachkunde zu beurteilen und weist daher den für diesen Fall im Schlussvortrag des Verteidigers des Angeklagten A. gestellten Hilfsbeweisantrag auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zurück. Wie auch in der Begründung des Beweisantrags ausgeführt wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kammer hinsichtlich der vorzunehmenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit eines Angeklagten selbst über die notwendige Sachkunde verfügt und dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur dann geboten ist, wenn Besonderheiten und Auffälligkeiten insbesondere im psychischen Bereich gegeben sind, deren sachgerechte Würdigung und Einordnung in die Gesamtwürdigung ohne psychiatrischen Sachverstand nicht in sachgerechter Weise möglich erscheint.
Solche Besonderheiten sind hier nicht gegeben. In der Begründung des Hilfsbeweisantrags wird zwar gemutmaßt, bei dem Angeklagten sei wegen seiner nicht bzw. nur unzureichend vorhandenen Erziehung und als „Flüchtlingskind“ - gemeint ist wohl: aufgrund von Erlebnissen während der Flucht - von einer Traumatisierung und einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Entwicklung auszugehen. Die Kammer vermag aber unter ausführlicher Auswertung der biographischen Entwicklung des Angeklagten, wie sie zuvor dargelegt worden ist, keine Hinweise auf eine Traumatisierung des Angeklagten zu erkennen. Allein der Umstand, dass Gewalterfahrungen in der Familie und während einer Flucht zu einer Traumatisierung führen können, führt nicht dazu, dass dies bei jeder Biographie psychiatrisch erforscht werden müsste, obwohl sich konkrete Hinweise auf eine Traumatisierung gar nicht finden; zu solchen konkreten Hinweisen oder auch zu Aspekten in der Biographie des Angeklagten, bei denen sich ein etwaiges Trauma ausgewirkt haben könnte, wird auch in dem Beweisantrag nichts vorgetragen.
Der Angeklagte selbst hat lediglich im Zusammenhang mit seinem Lebenslauf berichtet, er habe sich in Afghanistan und auch in der Anfangszeit in Deutschland geritzt; das kann jedoch verschiedene Ursachen haben und muss nicht auf eine Traumatisierung hindeuten, zumal es auch schon vor der Flucht praktiziert wurde. Für die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen - der Beweisantrag spricht nicht ausdrücklich von einem Psychiater, jedoch wäre dies hier die passende Fachrichtung zu dem Antragsvorbringen - sieht die Kammer, für deren Einschätzung hier im Übrigen eine durchaus breite Erkenntnisgrundlage gegeben ist, keinen Anlass.
Unter der somit gebotenen Anwendung des allgemeinen Strafrechts ergibt sich hinsichtlich der Strafzumessung für den Angeklagten A. im Einzelnen Folgendes:
Ausgangspunkt für die Strafzumessung für die Tat zu Ziffer II 1. sind die Strafrahmen des § 239 a Abs. 1 StGB und der §§ 250 Abs. 2, 255 StGB, die jeweils Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsehen, und der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer nimmt hier allerdings das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 239 a Abs. 2 StGB und § 250 Abs. 3 StGB und § 224 Abs. 1 2. Alt. StGB an. Nach § 239 a Abs. 2 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, nach §§ 250 Abs. 3, 255 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, nach § 224 Abs. 1 2. Alt. StGB auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Der Strafrahmen des § 239 a Abs. 2 StGB - für eine weitere Milderung nach § 239 a Abs. 4 StGB ist kein Raum - ist damit als das Gesetz, das die schwerste Strafandrohung enthält, der Strafzumessung nach § 52 StGB zugrunde zu legen, zumal der Strafrahmen nach §§ 250 Abs. 3, 255 StGB nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB wegen des Verbleibens der Ausführung im Versuchsstadium auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten weiter zu mildern ist.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass hier einige erhebliche Aspekte gegen die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens sprechen. So weist der Angeklagte eine zumindest im Hinblick auf die Körperverletzungskomponente der Tat einschlägige Vorbelastung auf. Er wurde nur zwei Monate vor der Tat aus der Arrestanstalt entlassen, beging die Tat also unter dem Eindruck einer noch frischen Arresterfahrung. Neben dem erpresserischen Menschenraub beging er tateinheitlich in Form der gefährlichen Körperverletzung, die er zudem gleich in zwei Tatbestandsvarianten und auch für sich genommen in mehreren Teilakten verwirklichte, ein weiteres Vergehen mit einer erhöhten Mindeststrafe. Das Gesamtgeschehen erstreckte sich mit fast 24 Stunden über einen relativ langen Zeitraum und übte durch seine Vielaktigkeit und die Begehung unter Beteiligung von drei weiteren Personen ein über das tatbestandlich erforderliche Maß hinausgehendes Maß an Druck auf den Geschädigten aus. Auch seine nicht unerheblichen psychischen Tatfolgen sprechen eher für die Beibehaltung des Regelstrafrahmens.
Ausdrücklich nicht zu Lasten des Angeklagten wird berücksichtigt, dass er tateinheitlich mit dem erpresserischen Menschenraub auch noch eine versuchte schwere räuberische Erpressung beging, da dies weitgehend bereits zum Tatbestand des § 239 a StGB gehört.
Es sprechen allerdings gewichtige Aspekte für die Bejahung eines minder schweren Falles. So hat der Angeklagte die Tatbegehung nahezu vollständig - mit Ausnahme der Verwendung von Schlagring und Messer und des Aspekts des Zusammenwirkens mit weiteren Beteiligten - geständig eingeräumt. Auch wenn dieses Geständnis erst im Anschluss an die Aussage des Geschädigten erfolgte, dem eine umfangreiche und ihn ersichtlich belastende Vernehmung damit nicht mehr erspart bleiben konnte, trägt das Geständnis doch seinen Teil zur Sachverhaltsaufklärung und zum Rechtsfrieden bei. Das Geständnis war von Reue getragen und mit dem Versuch einer Entschuldigung gegenüber dem Geschädigten verbunden.
Für den Angeklagten spricht auch, dass seine Vorstrafenbelastung sich insgesamt noch recht moderat darstellt. Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt die Kammer auch seinen biographischen Hintergrund: Sein Aufwachsen war von umfangreicher Gewalterfahrung innerhalb der Familie und einer langen und schwierigen Flucht nach Deutschland geprägt und er musste in Deutschland getrennt von seiner Familie leben. Für die Annahme eines minder schweren Falles sprechen auch das noch sehr junge Alter des zur Tatzeit 18 ½ - jährigen Angeklagten und das Erleiden einer bis zum Abschluss der Hauptverhandlung bereits rund zehnmonatigen Untersuchungshaft, wobei für einen so jungen Menschen ein solcher Zeitraum gefühlt noch länger wirkt als für Untersuchungsgefangene im fortgeschrittenen Alter.
Gesamtwürdigend überwiegen die strafmildernden Aspekte zwar nicht rein zahlenmäßig, aber doch unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Gewichts - insbesondere im Hinblick auf sein Geständnis, die geringen Vorstrafen, sein junges Alter und seine eigenen Gewalterfahrungen - gegenüber den strafschärfenden Aspekten gerade schon mit derjenigen Deutlichkeit, die für die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens erforderlich ist.
Der somit anzuwendende Strafrahmen des § 239 a Abs. 2 StGB ist nicht nach § 239 a Abs. 4 StGB unter dem Gesichtspunkt der tätigen Reue erneut zu mildern. Die Kammer sieht im Rahmen der insoweit zu treffenden Ermessenentscheidung von einer solchen Milderung ab, da die vorliegende Fallkonstellation kein Verhalten des Angeklagten enthält, das vom Sinn des § 239 a Abs. 4 StGB her honoriert werden soll. Zwar ließ der Angeklagte den Geschädigten - nach seiner Vorstellung: kurzzeitig - in dessen Lebenskreis zurückgelangen, aber die Motivation war nicht von einem Verzicht auf die erstrebte Leistung getragen, sondern sollte gerade deren Erlangung dienen, die aus der Perspektive des Angeklagten nicht möglich war, ohne den Geschädigten nach seinem angeblich in der Wohnung vorhandenen Laptop suchen zu lassen.
Mit seiner unmittelbar vor dem Entlassen des Geschädigten in seine Wohnung ausgesprochenen Drohung und durch sein Warten vor dem Haus machte der Angeklagte A. ganz deutlich, dass er keineswegs bereit war, den Geschädigten in seiner kurzzeitig gewährten heimischen Umgebung zu belassen, sondern dass er dessen unverzügliche Rückkehr aus der Wohnung nach dem Auffinden des Laptops erwartete. Dass er letztlich durch das Hinzutreten der Polizeibeamten fliehen und damit den Geschädigten planmäßig nun doch in dessen Wohnung belassen musste, ist kein Verhalten, das Motive enthält, die durch die Figur der tätigen Reue belohnt oder privilegiert werden sollen.
Unter Zugrundelegung des somit anzuwendenden Strafrahmens des § 239 a Abs. 2 StGB und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erscheint der Kammer für die Tat zu Ziffer II 1. eine Freiheitsstrafe von
vier Jahren
als tat- und schuldangemessen. Bei der Strafzumessung kommt den bereits im Rahmen der Strafrahmenwahl genannten Aspekten erneut entscheidende Bedeutung zu. Dabei sind die strafmildernden Aspekte nur noch mit leicht eingeschränktem Gewicht zu berücksichtigen, da sie bereits zur Anwendung des Strafrahmens für den minder schweren Fall führen.
Namentlich wirken sich auch bei der konkreten Strafzumessung die geständige Einlassung des Angeklagten, seine Entschuldigung und seine Tatreue, seine relativ moderate Vorstrafenbelastung, seine schwierige Biographie einschließlich eigener Gewalterfahrungen, sein noch sehr junges Alter und die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft zu seinen Gunsten aus. Strafschärfend sind hingegen auch bei der konkreten Strafzumessung die Dauer und Vielaktigkeit des Tatgeschehens, die tateinheitliche Verwirklichung einer - auch für sich genommen intensiven und mehraktigen - Körperverletzung, die Tatbegehung mit Unterstützung von drei weiteren Teilnehmern, das Handeln nur zwei Monate nach der Entlassung aus dem Arrest, die hinsichtlich der Körperverletzung einschlägige Vorstrafe und der psychischen Tatfolgen bei dem Geschädigten heranzuziehen. Auf die näheren Ausführungen zu diesen Aspekten im Rahmen der Strafrahmenwahl wird Bezug genommen.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung für die Körperverletzungstaten zu Lasten der Brüder A. im Februar 2020 - Ziffern II 2. und 3. - ist der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Für den Angeklagten sprechen hier seine geständige Einlassung, die gegenüber den beiden Geschädigten in der Hauptverhandlung ausgesprochene und von diesen akzeptierte Entschuldigung, seine alkoholbedingte Enthemmung bei Tatbegehung, die eher moderaten Verletzungsfolgen, sein jugendliches Alter, die lange Untersuchungshaft und - insbesondere für die erste Tat, aber im Sinne eines Nachwirkens auch für den weiteren Angriff - die vorhergehende Provokation durch R.A. durch das Ausschütten des Getränks, wenngleich dies seinerseits eine Reaktion auf das Schubsen seitens des Angeklagten darstellte. Strafschärfend wirkt sich hingegen aus, dass der Angeklagte nur drei Monate nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Kassel vom 14.11.2019 rückfällig wurde und dass auch die Vorstrafe drei Körperverletzungen zum Gegenstand hatte.
Unter Anwendung des genannten Strafrahmens und unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsaspekte und des Umstands, dass bei der späteren Tat zwei Personen geschädigt wurden, erscheinen der Kammer Geldstrafen von
90 Tagessätzen für die Tat zu Ziffer II 2. und
100 Tagessätzen für die Tat zu Ziffer II 3.
als tat- und schuldangemessen. Die Höhe eines Tagessatzes wird auf 5 € festgesetzt.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung für das Fahren ohne Fahrerlaubnis - Ziffer II 4. - ist der Strafrahmen des § 21 StVG, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten und des Fehlens einschlägiger oder schwerer Vorbelastungen erscheint der Kammer für dieses Vergehen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung hinsichtlich der Verletzung des M. A. im August 2020 - Ziffer II 5. - ist der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer nimmt hier das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 224 Abs. 1 2. Alt. StGB an, so dass auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen ist. Trotz der einschlägigen Vorstrafe und der nicht unerheblichen Tatfolgen bei dem Opfer, dem insbesondere ein Zahn abgerochen ist, ist angesichts des Geständnisses des Angeklagten, seiner gegenüber dem Geschädigten ausgesprochenen Entschuldigung, seiner Tatreue und seiner alkoholbedingten Enthemmung bei Tatbegehung, seiner moderaten Vorstrafensituation und seines jungen Alters die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt.
Unter Anwendung dieses Strafrahmens und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erscheint der Kammer für die Tat zu Ziffer II 5. eine Freiheitsstrafe von
sechs Monaten
als tat- und schuldangemessen. Bei der Strafzumessung kommt den bereits im Rahmen der Strafrahmenwahl genannten Aspekten erneut entscheidende Bedeutung zu; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Dabei sind die strafmildernden Aspekte nur noch mit leicht eingeschränktem Gewicht zu berücksichtigen, da sie bereits zur Anwendung des Strafrahmens für den minder schweren Fall führen.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung hinsichtlich des Betäubungsmittel- und Waffendelikts im Dezember 2020 - Ziffer II 6. - ist der Strafrahmen des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Die Kammer nimmt jedoch auch hier das Vorliegen eines minder schweren Falles an, so dass gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen ist. Dies ist gegenüber 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, die schwerere Strafandrohung im Sinne des § 52 StGB.
Die strafmildernden Aspekte überwiegen die strafschärfenden Umstände hier erheblich, so dass die Bejahung des minder schweren Falls geboten war. Gegen den Angeklagten spricht, dass er gleich zwei zur Verletzung von Personen geeignete Gegenstände mit sich führte, wobei die Kammer nicht verkennt, dass es innerhalb des tatbestandlichen Spektrums des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG noch deutlich gefährlichere Gegenstände gibt. Ausdrücklich nicht strafschärfend berücksichtigt die Kammer die tateinheitliche Verwirklichung des Waffendelikts, da dies bereits weitestgehend zum Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gehört. Die Überschreitung der nicht geringen Betäubungsmittel-Menge um das knapp 37-fache stellt bereits eine sehr deutliche Überschreitung dar, wobei die Kammer nicht verkennt, dass heutzutage im Betäubungsmittelhandel auch weitaus gravierendere Mengen keine Seltenheit sind.
Für die Anwendung des minder schweren Falles sprechen hier jedoch gleich zahlreiche Aspekte: Der Angeklagte hat die Tat - wenn auch erst nach anfänglichem Bestreiten - geständig eingeräumt, wobei die Kammer trotz der - nicht glaubhaften - Einlassung, er habe an die mitgeführten Gegenstände gar nicht mehr gedacht, von einem vollen Geständnis ausgeht. Der Angeklagte weist keine einschlägige und auch sonst nur moderate Vorbelastungen auf. Bei Cannabis handelt es sich um eine sog. „weiche Droge“; zudem ist es hier aufgrund der Observation des Angeklagten nicht in Umlauf geraten. Auch bei dieser Tat sind zudem das noch junge Alter des Angeklagten und die zehnmonatige Untersuchungshaft zu seinen Gunsten zu beachten.
Unter Anwendung des somit einschlägigen Strafrahmens des § 30 a Abs. 3 BtMG und Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erscheint der Kammer für die Tat zu Ziffer II 6. eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
als tat- und schuldangemessen. Bei der Strafzumessung kommt den bereits im Rahmen der Strafrahmenwahl genannten Aspekten erneut entscheidende Bedeutung zu; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Dabei sind die strafmildernden Aspekte nur noch mit leicht eingeschränktem Gewicht zu berücksichtigen, da sie bereits zur Anwendung des Strafrahmens für den minder schweren Fall führen.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung für die Körperverletzungstaten zu Lasten seiner Mitgefangenen in der Justizvollzugsanstalt „…“ im April 2021 - Ziffern II 7. und 8. - ist erneut der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Für den Angeklagten sprechen auch hier seine geständige Einlassung, die moderaten Verletzungsfolgen und sein junges Alter, während strafschärfend seine einschlägige Vorstrafe - bei zugleich moderater Vorstrafenlage insgesamt - zu berücksichtigen ist.
Der Umstand, dass die Taten innerhalb einer Justizvollzugsanstalt begangen wurden, wirkt sich ambivalent aus. Einerseits ist die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung, an der auch die Gefangenen mitzuwirken haben und die durch die Taten des Angeklagten gestört wurde, ein wichtiges Gut; andererseits verkennt die Kammer nicht, dass innerhalb einer Haftanstalt auf die Gefangenen auch besondere Belastungsfaktoren - wie die räumliche Enge, die Einschränkung der internen Bewegungsfreiheit und die erzwungene Nähe zu Personen, die man nicht frei wählen kann - einwirken, die im Zusammenhang mit den Unsicherheiten im Status des Untersuchungsgefangenen die Nerven des Gefangenen in besonderer Weise strapazieren können.
Unter Anwendung des genannten Strafrahmens und unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsaspekte erscheinen der Kammer für die Taten zu Ziffern II 7. und 8. Freiheitsstrafen von
jeweils drei Monaten
tat- und schuldangemessen. Anders als bei den beiden Körperverletzungsdelikten in der Diskothek „„…““ im Februar 2020 ist hier die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen nun unerlässlich im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte hatte in der Zwischenzeit einen Arrest verbüßt und befand sich bei Begehung der neuerlichen Taten bereits seit über drei Monaten in Untersuchungshaft. Da ihn schon diese Erfahrungen nicht von der Begehung weiterer Körperverletzungen abhalten konnten, ist nicht zu erwarten, dass die Verhängung von Geldstrafen hier noch sachgerecht in dem Sinne wären, dass sie auf den Angeklagten Eindruck machen könnten.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dies hat durch die Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe zu erfolgen, wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht und die zeitliche Grenze von 15 Jahren nicht überschritten werden darf. Demzufolge ergibt sich für die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe ein Strafrahmen von mehr als vier Jahren bis zu sieben Jahren und sieben Monaten.
Bei der Bemessung der zu bildenden Gesamtstrafe würdigt die Kammer nochmals zusammenfassend die Person des Angeklagten und seine Taten. Dabei kommt den bereits erwähnten jeweiligen Strafzumessungsgesichtspunkten zur Bemessung der jeweils verhängten Einzelstrafen erneut ausschlaggebende Bedeutung zu. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der zudem zu berücksichtigenden Zusammenhangs zwischen den acht Taten ergibt sich ein differenziertes Bild: So besteht zwischen den fünf reinen Körperverletzungsdelikten ein recht deutlicher struktureller, situativer und motivatorischer Zusammenhang. Während aber zwischen den beiden Taten im „„…““ und in der Justizvollzugsanstalt jeweils auch ein sehr enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht, ist dieser zwischen diesen beiden Komplexen untereinander und im Verhältnis zu der weiteren Tat auf der „…“ nicht gegeben: Die Taten wurden über einen Zeitraum von 14 Monaten hinweg an drei ganz unterschiedlichen Orten zu Lasten von insgesamt fünf unterschiedlichen Geschädigten begangen.
Werden nun die drei weiteren Taten - der erpresserische Menschenraub, das Betäubungsmittel- und Waffendelikt und das Fahren ohne Fahrerlaubnis - in die Betrachtung mit einbezogen, so besteht zwischen ihnen untereinander und im Verhältnis zu den fünf Körperverletzungsdelikten ein relativ gering ausgeprägte Zusammenhang: Die Taten sind in den Deliktsstrukturen völlig unterschiedlich, ein situativer und motivatorischer Zusammenhang ist allenfalls in dem Bestreben, durch den Menschenraub und den Betäubungsmittelhandel Geld zu erlangen, zu erkennen, und das Opfer des Menschenraubes ist von denen der Körperverletzungsdelikte erneut personenverschieden. Eine gewisse strukturelle Ähnlichkeit ist allerdings zwischen den Körperverletzungsdelikten und dem erpresserischen Menschenraub insoweit zu erkennen, als auch dessen Opfer vom Angeklagten körperlich misshandelt wurde. Auffällig ist jedoch der sehr enge zeitliche Zusammenhang zwischen den beiden schwerwiegendsten Taten.
Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auch die Auswirkungen einer erstmaligen und mehrjährigen Freiheitsstrafe auf seine künftige familiäre, berufliche und soziale Situation, die, was die Kammer ebenso berücksichtigt, sich ohnehin äußerst schwierig gestaltet.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erscheint danach eine Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten
tat- und schuldangemessen.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten Y. ist der Strafrahmen des § 239 a Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Die Kammer nimmt jedoch auch bei ihm das Vorliegen eines minder schweren Falles an, so dass gemäß § 239 a Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen ist. Dieser Strafrahmen ist gemäß § 27, 49 Abs. 1 StGB obligatorisch erneut zu mildern, da der Angeklagte nur als Gehilfe tätig war, so dass auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten zu erkennen war. Dies ist gegenüber den Strafrahmen der §§ 249 Abs. 1 und Abs. 2, 253, 255, 22, 23, 27 StGB und der §§ 224 Abs. 1, 27 StGB die Norm, die die schwerste Strafandrohung enthält, weil auch bei diesen Normen jeweils der minder schwerer Fall anzunehmen und eine Milderung nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist.
Für die Annahme des minder schweren Falls sprechen das sehr junges Erwachsenenalter des Angeklagten, das nur ein halbes Jahr über dem Heranwachsendenalter lag, seine geständige Einlassung und seine sehr moderate Vorstrafensituation.
Unter Anwendung des genannten Strafrahmens und Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erscheint der Kammer für den Angeklagten Y. eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
als tat- und schuldangemessen. Für ihn sprechen auch bei der konkreten Strafzumessung die oben genannten Aspekte, allerdings wegen der erfolgten Strafrahmenverschiebung mit leicht verminderter Wirkung. Zu seinen Lasten wirkt sich aus, dass das von ihm unterstützte Geschehen nicht nur einen erpresserischen Menschenraub, sondern auch eine gefährliche Körperverletzung darstellt, dass es sich vielaktig gestaltete und über einen relativ langen Zeitraum erstreckte und dass es bei dem Geschädigten nicht unerhebliche psychische Tatfolgen hervorrief.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wird gemäß § 56 Abs. 1 u. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte scheint, wie sich aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt, sein Leben derzeit in recht gefestigten Strukturen zu führen. Der nur marginal vorbestrafte Angeklagte hat erstmals eine mehrtägige Strafverhandlung vor einer großen Strafkammer miterlebt. Er ist hiervon erkennbar nachhaltig beeindruckt worden und es kann erwartet werden, dass ihn diese Erfahrung von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird, zumal er auch bei der vorliegenden Tat eine Gehilfenrolle eingenommen hat, dabei im Wesentlichen auf die Vorgaben des Angeklagten A. hörte und wenig eigene kriminelle Energie entwickelte. Die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände ergeben sich hier aus der Vielzahl der im Rahmen der Strafzumessung dargestellten günstigen Faktoren.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten S. ist ebenfalls der Strafrahmen des § 239 a Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Die Kammer nimmt jedoch auch bei ihm das Vorliegen eines minder schweren Falles an, so dass gemäß § 239 a Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen ist. Dieser Strafrahmen ist gemäß § 27, 49 Abs. 1 StGB obligatorisch erneut zu mildern, da der Angeklagte nur als Gehilfe tätig war, so dass auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten zu erkennen war. Dies ist gegenüber den Strafrahmen der §§ 250 Abs. 2 und Abs. 3, 253, 255, 22, 23, 27 StGB und des § 224 Abs. 1 StGB die Norm, die die schwerste Strafandrohung enthält, weil auch bei diesen Normen jeweils der minder schwerer Fall anzunehmen und bei § 250 Abs. 2 und 3 StGB eine Milderung nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist.
Für die Annahme des minder schweren Falls sprechen das sehr junges Erwachsenenalter des Angeklagten, das ebenfalls nur ein halbes Jahr über dem Heranwachsendenalter lag, seine teilgeständige Einlassung, das Fehlen von Vorstrafen und eine durch Drogenkonsum bedingte Enthemmung während der Tatbegehung.
Unter Anwendung des genannten Strafrahmens und Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erscheint der Kammer auch für den Angeklagten S. eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
als tat- und schuldangemessen. Für ihn sprechen auch bei der konkreten Strafzumessung die oben genannten Aspekte, allerdings wegen der erfolgten Strafrahmenverschiebung mit leicht verminderter Wirkung. Zu seinen Lasten wirkt sich aus, dass nicht nur das von ihm unterstützte Geschehen nicht nur einen erpresserischen Menschenraub darstellte, sondern dass er bei der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung täterschaftlich handelte. Dass sich das von ihm geförderte Geschehen vielaktig gestaltete und über einen relativ langen Zeitraum erstreckte und dass es bei dem Geschädigten nicht unerhebliche psychische Tatfolgen hervorrief, ist auch bei dem Angeklagten S. strafschärfend zu berücksichtigen.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wird gemäß § 56 Abs. 1 u. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Hierfür gelten im Wesentlichen dieselben Erwägungen, die schon zur Strafaussetzung bezüglich des Angeklagten Y. führen; auf die obigen Ausführungen wird daher Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt für alle Angeklagten aus § 465 Abs. 1 StPO.