Rechtsprechung / Landgericht Kassel

Landgericht Kassel Beschluss vom 19.01.2022 – 5 O 231/19

ECLI:DE:LGKASSE:2022:0119.5O231.19.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 15. März 2022, 25 W 10/22, Beschluss

Tenor

Die auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Kassel vom 28.09.2021

von dem Kläger

an die Beklagte

zu erstattenden Kosten werden auf 1.820,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.10.2021 festgesetzt.

Gründe

Die zu erstattenden Kosten wurden auf 1.820,70 EUR festgesetzt. Abzusetzen waren die „SV Kosten vom 01.12.2017“ in Höhe von 1.465,13 Euro.

Dem Wesen nach ist das Kostenfestsetzungsverfahren darauf ausgerichtet, den Kosten-erstattungsbetrag, der aus der gerichtlichen Kostengrundentscheidung folgt, schnell und effizient zu bestimmen. Daher verbieten sich umfangreiche wertende Betrachtungen materiell rechtlicher Problemstellungen.

Nach herrschender Meinung sind lediglich in Ausnahmefällen vorprozessual oder proessbegleitend angefallene Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Voraussetzung ist ein enger Zusammenhang der zugrundeliegenden Maßnahme mit der gerichtlichen Auseinandersetzung, der es aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit rechtfertigt, die Kosten denjenigen des Rechtsstreits zuzuordnen. Maßgebliches Kriterium ist die aus § 91 I S. 1 ZPO hergeleiteten Prozessbezogenheit der Maßnahme. Über Inhalt und grenzen dieses Merkmals herrscht keine vollständige Klarheit. Allgemein gilt, dass die vorprozessuale Tätigkeit das „Wie“ der Prozessführung auf Kläger- oder Beklagtenseite und somit das Stadium betreffen muss, in dem die ausschließlich im Verantwortungsbereich der Partei liegende Entscheidung über das „Ob“ der gerichtlichen Rechtsverfolgung oder – verteidigung bereits gefällt ist. Der Prozessbezug kann regelmäßig bejaht werden, wenn bei Ergreifung der außergerichtlichen Maßnahme oder jedenfalls vor deren Abschluss die Klage bereits konkret angedroht war- siehe hierzu: Münchener Kommentar zur ZPO, § 91, b) Prozessbezogene Kosten, R.nr. 40.

Dieser Umstand lag hier nicht vor. Das angebliche Schadenereignis hat sich in der Nacht vom „…“ auf den „…“ ereignet. Die sachverständige Untersuchung fand Zeit nah danach statt und wurde am 01.12.2017 in Rechnung gestellt. Unabhängig von der Frage, ob sich eine Rechnung, die lediglich Pauschalpositionen enthält, einer sachlichen Angemessenheits-prüfung entzieht, wurde die Klage erst im Februar 2019 anhängig. Zum Zeitpunkt der Beauftragung durch die Beklagte war (noch) nicht absehbar, ob ein Prozess geführt werden würde.

Aus „ex ante“ Sicht der Beklagten war die Einholung sachverständiger Expertise wohl geeignet, die geltend gemachten Ansprüche zu prüfen, ein Erstattungsanspruch kann vorliegend jedoch nur materiell rechtlich umgesetzt werden.