Rechtsprechung / Landgericht Kassel
Landgericht Kassel Urteil vom 06.05.2022 – 10 Ks 3610 Js 32231/21
ECLI:DE:LGKASSE:2022:0506.10KS3610JS32231.2.00
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 71-jährige Angeklagte wurde in „…“ geboren und wuchs zusammen mit einer ein Jahr älteren Schwester im Stadtteil „…“ auf. Zu seiner Mutter hatte der Angeklagte ein sehr gutes und enges Verhältnis, bis diese im Jahr 1970 frühzeitig verstarb, als der Angeklagte 20 Jahre alt war. Zu seinem Vater war das Verhältnis schlecht, da dieser kein Interesse an seinen Kindern zeigte. Der Vater verstarb in den 90er-Jahren.
Der Angeklagte wurde bis zu seiner Einschulung im Alter von sechs Jahren zu Hause durch seine Eltern bzw. seine Großmutter betreut. Auf der Grundschule kam er anschließend nicht gut zurecht, da er Probleme mit dem Lesen und Schreiben hatte.
Er wurde deshalb auf eine Hilfsschule versetzt, auf welcher er die folgenden neun Jahre bis zum Abschluss gut zurechtkam. Nach Ablegen seines Schulabschlusses begann der Angeklagte eine Lehre als Schlosser. Diese dauerte ein Jahr länger als vorgesehen, da er zunächst durch die theoretische Prüfung fiel. Nach bestandener Prüfung arbeitete er drei Jahre lang als Schlosser in seinem Ausbildungsbetrieb und dann als Steinsetzer. Im Jahr 1980 wechselte er zu den „…“ Verkehrsbetrieben und arbeitete dort zunächst rund eineinhalb Jahre als Schaffner. Bereits während dieser Tätigkeit machte der Angeklagte den Busführerschein und arbeitete – nachdem die Stelle als Schaffner abgeschafft worden war – 34 Jahre lang in „…“ als Busfahrer, bis er im Jahr 2014 im Alter von 63 Jahren in den Ruhestand ging.
Seine Frau lernte der Angeklagte bereits 1964 kennen. Aus einer anfänglichen Freundschaft entwickelte sich über die Zeit eine Beziehung, sodass die beiden 1971 ein Paar wurden und 1980 heirateten. Für den Angeklagten war seine Frau seine einzige Partnerin. Seine Frau war vor der Heirat mit dem Angeklagten bereits einmal geschieden.
Das Paar hatte einen Kinderwunsch, der jedoch nicht erfüllt wurde. Die Frau des Angeklagten erlitt zwei Fehlgeburten.
Seine Ehefrau arbeitete bis zu ihrem 60. Lebensjahr festangestellt als Reinigungskraft in einer Schule. Sie verlor die Stelle im Zuge der Privatisierung der Reinigungsarbeiten. Eine neue Anstellung fand sie nicht. Mangels Anspruchs auf Arbeitslosengeld ließ sie sich sodann verrenten.
Da die Mutter der Ehefrau des Angeklagten ursprünglich aus „…“ kam und einer der beiden Brüder der Ehefrau in „…“ wohnte, verbrachten die Eheleute regelmäßig ihre Urlaube und Feiertage in „…“. Den Eheleuten gefiel die Gegend und als sie 2014 den Bruder von Frau „…“ besuchten, äußerte diese den Wunsch in „…“ zu leben. Der Angeklagte unterstützte den Wunsch seiner Ehefrau. Sie entschlossen sich spontan von „…“ nach „…“ zu ziehen, sofern sie eine Wohnung finden würden. Als sie kurze Zeit später die Wohnung „…“ in „…“ mieten konnten, wurden die Umzugspläne unverzüglich umgesetzt. Dies führte dazu, dass der Angeklagte in seinen letzten Arbeitsmonaten regelmäßig zwischen „…“ und „…“ pendeln musste.
Ende des Jahres 2014/Anfang 2015 verstarb der in „…“ lebende Bruder der Ehefrau im einem Pflegeheim.
Enge soziale Bindungen pflegte der Angeklagte nicht. Sein soziales Umfeld, soweit es bestand, ließ er mit dem Umzug nach „…“ in „…“ zurück. Unter anderem brach der Kontakt zu dem anderen Bruder von Frau „…“ ab, da dieser weiterhin in „…“ wohnte.
Zu seiner älteren Schwester hatte der Angeklagte bereits seit Jahren keinen Kontakt mehr, da er seiner Schwester 10.000 DM geliehen hatte, welche diese nie zurückgezahlt hatte.
Zu den Nachbarn im Haus, den Eheleuten S., pflegte der Angeklagte ein gutes, jedoch nicht freundschaftliches Verhältnis.
Insgesamt lebten die Eheleute sehr zurückgezogen und der Angeklagte war sehr auf seine Frau fokussiert. An seiner Gedanken- und Gefühlswelt ließ er Nachbarn und Bekannte kaum teilhaben.
Einzig der auf Wunsch seiner Frau gekaufte Hund (Jack Russel Terrier namens Kalle) bot eine Abwechslung im Alltag. Obwohl Kalle für Frau „…“ angeschafft worden war, damit sie ihn ausführen kann, war es letztlich der Angeklagte, der ausschließlich und regelmäßig mit ihm „Gassi“ ging. Die Ehefrau des Angeklagten war aufgrund ihrer Knieprobleme nicht in der Lage gewesen, mit dem Hund spazieren zu gehen. Trotzdem pflegte sie ein sehr inniges Verhältnis zu Kalle und der Angeklagte sah ihn als ihren Hund an.
Die Anschaffung des Hundes führte schließlich dazu, dass der Angeklagte neue Kontakte in der Nachbarschaft knüpfte. So ging er regelmäßig gegen 11:00 Uhr mittags und auch abends gegen 18:00 Uhr zusammen mit N. Re. und H. W. und deren Hunden etwa eine Stunde spazieren.
Bereits im Jahr 2014 litt die Ehefrau des Angeklagten an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose sowie einem inhaltlich fixierten Wahnsystem. Sie war der Überzeugung, verfolgt, abgehört und von fremden Menschen beeinträchtigt zu werden. So ging sie davon aus, es würden fremde Leute aus „…“ auf ihrem Dachboden wohnen, die sie verfolgten.
Schließlich hörte Frau „…“ Stimmen, die ihr sagten, dass andere Frauen ihren Mann heiraten wollten. Sie äußerte dies gegenüber ihrem Mann und sagte, dass sie sich umbringen wolle, um ihn freizugeben.
Um seine Frau von einem Suizid abzuhalten, äußerte der Angeklagte ihr gegenüber, dass er sich lieber selbst töte, bevor sie sich umbringe und nahm wahllos eine große Menge Tabletten, unter anderem die Betablocker seiner Frau. Anschließend trank er eine Flasche Schnaps.
Der Angeklagte konnte durch Handeln seiner Frau gerettet werden, die rechtzeitig den Rettungsdienst verständigte.
Im Anschluss an diesen versuchten Suizid kam es bei der Ehefrau des Angeklagten zu einer weiteren Verschlechterung ihres psychischen Zustandes. Hinzu kamen weitere gesundheitliche Einschränkung, unter anderem in Form eines insulinpflichtigen Diabetes Typ II und starken Knieproblemen. Dennoch zeigte die Ehefrau des Angeklagten keine Krankheitseinsicht und verweigerte zunächst die Behandlung.
Aus diesem Grunde wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 01.08.2014 – „…“ – H. B. zum Betreuer der Ehefrau des Angeklagten bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasste dabei insbesondere die Gesundheitsfürsorge sowie die Einwilligung in Heilbehandlungen.
Im Rahmen der Betreuung konnten die finanziellen Angelegenheiten des Ehepaars „…“ geordnet werden, sodass die danach bestehenden Kreditforderungen den Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr erheblich belasteten.
Frau „…“ konnte erfolgreich von der Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung überzeugt werden, so dass sie sich zu einer Untersuchung und Behandlung in der psychiatrischen Institutsambulanz bereit erklärte. Ihr wurde das Neuroleptikum Risperidon verordnet. Unter der Medikation gelang es, die Symptome der paranoid-halluzinogenen Störung erheblich zu reduzieren. Es folgten regelmäßige Treffen des Betreuers mit Frau „…“ bei der psychiatrischen Institutsambulanz, zu denen sie der Angeklagte unterstützend begleitete. Schließlich wurde die Dosis des Neuroleptikums reduziert. Jedoch kam es in der Folge zu einem Wiederaufleben der Wahnvorstellungen, was Frau „…“ ihrem Betreuer mitteilte. Aus diesem Grund wurde die Betreuung mit Beschluss vom 29. August 2016 für zwei Jahre verlängert.
Im zweiten Jahr der Verlängerung wurde für den Betreuer deutlich, dass eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, da die Eheleute in der Lage waren, selbstständig alle Aufgaben und Anforderungen zu bewältigen. Daher wurde die Betreuung mit Beschluss vom 13. Juli 2018 – „…“ – aufgehoben.
Bis Frühjahr 2021 lebten die Eheleute harmonisch zusammen und führten gemeinsam den Haushalt. Da die Ehefrau des Angeklagten wegen ihrer Knieprobleme kaum mehr in der Lage war, die Treppen zur Wohnung im ersten Stock zu bewältigen, verblieb sie deshalb nahezu durchgängig in der Wohnung. Der Angeklagte und seine Frau teilten sich die Aufgaben im Haushalt entsprechend ein. Die Einkäufe und alle Aufgaben, die außerhalb der Wohnung anfielen, wie z.B. das Ausführen des Hundes, erledigte der Angeklagte alleine, während seine Frau beispielsweise die Wäsche sortierte und kochte. Die beiden führten eine liebevolle Ehe auf Augenhöhe und waren aufgrund der langen Zeit zusammen sehr gut aufeinander eingestellt, aber auch stark aufeinander fokussiert.
Im Laufe des Frühjahrs 2021 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Ehefrau des Angeklagten. Sie imponierte zusehends verwirrt und ernährte sich nicht mehr zuverlässig. Es kam daher vermehrt zu Stürzen.
Der bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Angeklagte wurde am 30. August 2021 in dieser Sache vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Eschwege vom 31. August 2021 (Az. 72 Gs 13/21) seit diesem Tag in Untersuchungshaft, zunächst im Klinikum „…“ unter Bewachung und seit dem 2. September 2021 in der Justizvollzugsanstalt „…“.
II.
1. Tatvorgeschehen
Am 8. August 2021 erlitt die Ehefrau des Angeklagten aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes und einer erheblich zu hohen Blutzuckerkonzentration einen Zusammenbruch und fiel in ein diabetisches Koma. Der durch den Angeklagten verständigte Rettungsdienst konnte seine Frau noch rechtzeitig in das Klinikum „…“ verbringen.
In der Klinik wurden neben dem diabetischen Koma eine Vielzahl von somatischen Diagnosen gestellt. Unter anderem musste aufgrund eines lebensbedrohlichen perianalen Abszesses eine Notfalloperation durchgeführt werden.
Die Ehefrau des Angeklagten zeigte über die Dauer ihres Klinikaufenthalts vom 8. August bis zum 10. August zunächst in der Neurologie des Klinikums in „…“ sowie vom 10. August bis zum 26. August 2021 in der Geriatrie deutliche kognitive Einschränkungen in den Bereichen Orientierung und Erinnerungsvermögen.
Aufgrund dieses schlechten Zustandes mit zunehmend dementieller Symptomatik wurde durch das Krankenhaus H. B. verständigt, der erneut die Betreuung der Ehefrau des Angeklagten übernehmen sollte.
Dieser begab sich daraufhin zur Ehefrau des Angeklagten in die Klinik, um mit beiden Ehepartnern das weitere Vorgehen zu erörtern.
Bei einem Arztgespräch, welchem der Betreuer H. B. und der Angeklagten beiwohnten, konnte die Ehefrau nicht mehr folgen und reagierte nur noch zustimmend durch Nicken auf das jeweilige Vorbringen, ohne dessen konkreten Sinn zu erfassen. Die Desorientierung der Ehefrau manifestierte sich im Anschluss an dieses Gespräch auch dahingehend, dass sie den Angeklagten und H. B. verwechselte und falsch ansprach.
Die Ehefrau des Angeklagten war zu dieser Zeit bereits körperlich so schwach, dass sie kaum noch selbständig aufstehen und sich nur noch mit Unterstützung durch zwei Pflegekräfte und unter Zuhilfenahme eines Rollators fortbewegen konnte, so dass sie in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt war.
Die Einnahme verordneter Medikamente verweigerte sie zwischenzeitlich und ließ sich auch auf die Drohung des Angeklagten, er werde sie dann nicht mehr besuchen, nicht überreden.
Um die weitere Versorgung der Ehefrau des Angeklagten sicherzustellen, wurde – im Einverständnis der Eheleute – am 11. August 2021 durch Beschluss des AG Eschwege – „…“ – erneut H. B. als Betreuer eingesetzt.
Am 20. August 2021 kam es zu einem Gespräch mit den Eheleuten „...“, dem Betreuer H. B. und dem behandelnden Arzt im Klinikum „…“. Bei diesem Gespräch wurde das weitere Vorgehen nach der Entlassung der Ehefrau des Angeklagten besprochen. Der behandelnde Arzt riet dringend an, die Ehefrau des Angeklagten zumindest für die Dauer von zwei Wochen in eine Kurzzeitpflege zu geben. Dies lehnte die Ehefrau des Angeklagten ab und auch der Angeklagte wehrte sich gegen die Heimunterbringung kategorisch. Er bestand darauf, seine Frau Zuhause zu pflegen und alle notwendigen Maßnahmen selbst vorzunehmen.
Dies war einerseits motiviert durch das Versprechen, was sich die Eheleute gegeben hatten, sich gegenseitig Zuhause zu pflegen, zum anderen durch die von H. W. gegenüber dem Angeklagten beschriebenen schlechten Erfahrungen von Bekannten mit einer Kurzzeitpflege. Diese sei oft nicht kurzzeitig, sondern führe vielmehr zu einem rapiden Verfall der Gepflegten und zu deren Tod im Heim.
Dem Angeklagten wurde sowohl durch den behandelnden Arzt als auch durch den Betreuer deutlich vor Augen geführt, dass die Pflege seiner Frau Zuhause mit erheblichen Belastungen verbunden sein und er insbesondere kaum Schlaf finden würde. Der Angeklagte nahm dies zur Kenntnis, war jedoch überzeugt davon, die Pflege adäquat ausüben zu können und den Belastungen standzuhalten, da er seine Frau auch bereits vor dem Klinikaufenthalt erheblich unterstützt hatte. Zudem war er aufgrund seiner Liebe zu seiner Frau und dem gegenseitigen Versprechen zur häuslichen Pflege fest entschlossen, sämtliche Strapazen zu ertragen, um seine Frau bestmöglich in der gemeinsamen Wohnung zu versorgen.
Der behandelnde Arzt hielt eine Entlassung der Ehefrau des Angeklagten nach Hause für vertretbar, wenn sichergestellt würde, dass die Wundversorgung und Medikamentenkontrolle durch einen Pflegedienst erfolgen. Daran, dass die übrige Pflege durch den Angeklagten übernommen werden konnte, hatten sowohl der behandelnde Arzt als auch der Betreuer H. B. keine Bedenken.
Bei der Organisation der ambulanten Pflege zeigte der Angeklagte großes Engagement und trat schon vor dem bestellten Betreuer, H. B., mit einem geeigneten Pflegedienst in Verbindung, um die sofortige Versorgung seiner Ehefrau Zuhause zu gewährleisten. Auch kontaktierte er den Hausarzt der Ehefrau, um ein pflegegerechtes Bett mit Anti-Dekubitus Matratze für seine Ehefrau zur Verfügung zu haben. Er zeigte große Bereitschaft, seine Frau bestmöglich selbst Zuhause zu versorgen. Im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung wurde das Pflegebett der Ehefrau aufgebaut und alles auf ihre Bedürfnisse abgestimmt. Der Angeklagte schlief in der Zeit nach der Entlassung vom 26. August 2021 bis zum 29. August 2021 auf dem Sofa im Wohnzimmer, um besser für seine Frau da sein zu können.
Er versuchte, auf die Einhaltung des Medikamentenplans zu achten, wusch seine Frau und wechselte ihre Windeln. Auch übernahm er die Versorgung ihrer postoperativen Wunde aufgrund der Abszessbeseitigung im Krankenhaus.
Zur Zeit der Entlassung der Ehefrau des Angeklagten aus dem Krankenhaus befand sich H. B. in einem einwöchigen Urlaub. Es war ein Termin zur Besprechung mit den Eheleuten „…“ für die Zeit unmittelbar nach seinem Urlaub vereinbart.
Die einzige, wenn auch nur kurzzeitige Unterstützung erhielt der Angeklagte durch den von ihm engagierten Pflegedienst.
Dieser war für die Grundversorgung der Ehefrau des Angeklagten zuständig, d.h. durch den Pflegedienst wurden die Medikamente zur Verfügung gestellt und vorbereitet. Des Weiteren kontrollierte der Pflegedienst die Insulinwerte und verabreichte – sofern erforderlich – entsprechend Insulinspritzen.
Die Erfüllung der übrigen Pflege wurde durch den Angeklagten in einer Weise durchgeführt, dass die Mitarbeiterinnen des ambulanten Pflegedienstes keine Defizite in der Versorgung der Ehefrau erkennen konnten und daher allen Grund für die Annahme hatten, der Angeklagte werde die Pflege auch langfristig bewältigen können.
Der Besuch des Pflegedienstes war zur Einschätzung der Situation und weiteren Planung am ersten Tag etwa 20 Minuten lang, beschränkte sich an den weiteren Terminen auf etwa zwei Mal 10 Minuten täglich.
Durch den Pflegedienst wurde im Rahmen der Messungen bei der Ehefrau des Angeklagten festgestellt, dass deren Blutzuckerwerte zwischenzeitlich völlig entgleist waren, da sie nicht regelmäßig Flüssigkeit und Nahrung zu sich nahm. Auch zeigte sie starke dementielle Erscheinungen, sodass ein sinnvolles Gespräch der Pflegekräfte mit ihr zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war.
J. M., die die ambulanten Pflegebesuche am 28. August und 29. August 2021 übernahm, wies den Angeklagten darauf hin, dass sich die Situation erst „einpendeln“ müsse und er die Nahrungs- und Flüssigkeitsgabe weiter versuchen, jedoch nicht erzwingen solle. Akuten Handlungsbedarf erkannte sie nicht.
Von der gesamten Pflegesituation und dem damit verbundenen Schlafmangel war der Angeklagte zwar sehr belastet, jedoch nie überfordert. Insbesondere ging er durch die Äußerung des Pflegedienstes und der Ärzte davon aus, dass sich die Situation nach einer gewissen Eingewöhnungsphase entspannen werde, zumal die Pflegesituation Zuhause noch nicht einmal eine Woche andauerte.
Der gesundheitliche Zustand der Ehefrau des Angeklagte verschlechterte sich in den Tagen nach Entlassung aus der Klinik dennoch weiter. So verweigerte die Ehefrau die zur Einstellung ihres Blutzuckerspiegels dringend erforderliche konsistente Aufnahme von Nahrung. Auch weigerte sie sich, die verordneten Tabletten zu nehmen, die der Angeklagte versuchte, ihr zu verabreichen oder spuckte sie wieder aus, wenn sie sie doch einmal in den Mund genommen hatte.
In den Nächten oder wenn der Angeklagte mit Hund unterwegs war, warf sie beispielsweise das Bettzeug aus ihrem Bett und beklagte sich anschließend darüber, dass sie friere. Auch ihr Nachthemd zog die Frau des Angeklagten aus, warf es von sich und sagte, dass ihr kalt sei. Sie zerriss auch eine ihrer Windeln und warf sie nach dem Angeklagten. Einmal zog sie sich den im Klinikum „…“ gelegten Dauerkatheter ab und warf diesen von sich. Ein anderes Mal zog sie sich ihre mit Kot gefüllte Windel über den Kopf.
Durch dieses Verhalten seiner Frau fühlte sich der Angeklagte jedoch kaum belastet. Zwar gestaltete sich die Situation schlimmer, als er erwartet hatte, er nahm sie jedoch aufgrund des Versprechens an seine Frau, sie Zuhause zu pflegen, in Kauf.
Der sich stetig weiter verschlechternde gesundheitliche Zustand der Ehefrau des Angeklagten manifestierte sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus auch darin, dass die Ehefrau des Angeklagten Tag und Nacht nach ihrer bereits lange verstorbenen Mutter rief und zu ihr wollte und ihr Hund auch mitmüsse.
Bereits am 26. August 2021, dem Tag ihrer Entlassung aus dem Klinikum „…“, fingen die Rufe nach ihrer Mutter an. Das Abhängen eines Fotos der Mutter der Ehefrau änderte nichts an den durchgehenden Forderungen der Ehefrau, zu ihrer Mutter zu wollen. Der Hinweis des Angeklagten, dass diese bereits verstorben war, wurde als Lüge abgetan und sie beschimpfte ihn als „Lügner“ und „Penner“, so dass sich der Angeklagte gezwungen sah, das Foto wieder an seinen Platz zu hängen.
In den Zeiten der Besuche durch den Pflegedienst saß der Angeklagte neben dem Bett seiner Frau, wirkte beruhigend auf sie ein und hielt dabei ihre Hand. Rufe nach ihrer Mama durch die Ehefrau erfolgten während der Pflegezeiten keine.
Zu diesen Zeiten verhielt sich die Ehefrau zwar desorientiert, aber ruhig und kooperativ. Der Angeklagte verzichtete gegenüber dem Pflegedienst darauf, auf die Rufe seiner Frau hinzuweisen, da er davon ausging, der Pflegedienst könnte hieran sowieso nichts ändern. Zudem hegte er die Hoffnung, dass diese Rufe aufhörten, sobald sich die gesamte Situation eingependelt haben würde.
Die Rufe nach ihrer Mutter erfolgten auch zur Nachtzeit. Die Ehefrau des Angeklagten schlief in den Tagen nach der Entlassung aus der Klinik nur zwischen zwei und vier Stunden pro Nacht und rief in ihren wachen Phasen weiter nach ihrer Mutter. Dies hinderte den Angeklagten, in den Nächten ausreichend schlafen zu können. Er war auch nachts mit der Betreuung und Pflege seiner Ehefrau beschäftigt und erledigte tagsüber zusätzlich den Haushalt, Einkäufe und den nötigen Auslauf für den Hund.
Am Abend des 28. August 2021 wurde der Ehefrau des Angeklagten letztmalig durch die Pflegedienstmitarbeiterin, J. M., Insulin verabreicht. Am Folgetag war diese sowohl morgens als auch am frühen Abend, gegen 17:40 Uhr, zur Pflege und Kontrolle der Insulinwerte der Ehefrau des Angeklagten anwesend. Bei diesen Besuchen bellte der Hund des Ehepaars „…“ immer auffällig, wenn es an der Tür klingelte.
2. Tatgeschehen
Neben den körperlichen Belastungen durch die Pflege seiner Frau, waren es ihre andauernden Rufe nach ihrer Mutter, die dem Angeklagten zunehmend psychisch belasteten.
Am Abend des 29. August 2021 rief seine Ehefrau erneut mantraartig: „Ich will zu meiner Mama; Ich will zu meiner Mama; Ich will zu meiner Mama; Ich will zu meiner Mama und Kalle muss mit!“. Dies setzte dem Angeklagten derart zu, dass er die Situation nicht weiter ertragen konnte und es zwischen 19:00 und 20:00 Uhr zu einer Kurzschlussreaktion kam. Aus Überforderung fasste er spontan den Entschluss, seine Ehefrau zu töten.
Diese lag in ihrem Pflegebett im Wohnzimmer auf dem Rücken in leicht aufgerichteter Position mit Kissen im Rücken.
Der Angeklagte nahm seine Ehefrau in den Arm und sagte zu ihr: „Alles gut Mäuschen, jetzt kommst du zu deiner Mama und Kalle kommt mit.“ Dann griff er sich eines der im Pflegebett befindlichen Kissen. Dieses drückte er kräftig auf das Gesicht der Ehefrau, sodass diese keine Luft mehr bekam. Diesen Druck hielt er aufrecht, bis seine Ehefrau keine Reaktionen mehr zeigte und für ihn durch das erschlaffte Niederfallen ihres Armes erkennbar ihr Tod eingetreten war.
Durch die Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr mit dem Kissen erstickte die Ehefrau das Angeklagten, so wie von diesem beabsichtigt. Dies dauerte nur eine kurze Zeit.
Anschließend zog er dem Hund eine Plastiktüte über den Kopf und hielt diese im Halsbereich des Tiers zugedrückt, bis auch der Hund nach einem Kampf von ca. zehn Minuten am Sauerstoffmangel in der Plastiktüte erstickte. Was der Angeklagte u.a. durch die schlaff herabhängenden Beine des Hundes bemerkte.
Der Angeklagte äußerte seiner Frau gegenüber „Mäuschen, jetzt biste bei deiner Mama“. Er nahm sie in die Arme und gab ihr einen Kuss. Danach legte er den Hund neben den Kopf und an den Schulterbereich seiner Ehefrau in das Krankenbett. Dies geschah, um den geäußerten Wunsch seiner Ehefrau, ihr Hund Kalle müsse sie zu ihrer Mutter begleiten, nachzukommen und weil er wusste, dass der Hund ihr ein und alles war und dieser aus seiner Sicht bei ihr sein sollte.
Sodann fasste der Angeklagte spontan den Entschluss, sich selbst das Leben zu nehmen. Er äußerte zu seiner toten Frau: „Mäuschen, ich komme mit!“.
Er versuchte zunächst, sich mit einem Küchenmesser die Pulsadern aufzuschneiden. Dies misslang jedoch. Das Messer war nicht scharf genug, sodass es lediglich zu quer verlaufenden oberflächlichen Hautverletzungen im Bereich der Handgelenke kam.
Nachdem der Angeklagte erkannte, dass er auf diesem Weg sein Ziel jedenfalls nicht einfach und schmerzfrei würde erreichen können, beschloss er, sich durch Insulingabe das Leben zu nehmen. Er war zwar selbst Diabetiker, musste jedoch nur Tabletten zur Regulation der Insulinwerte einnehmen. Seiner an Typ II Diabetes erkrankten Ehefrau mussten jedoch regelmäßig Spritzen mit künstlichem Insulin gesetzt werden. Der Angeklagte hatte davon gehört, dass man sich mit einer Überdosis Insulin das Leben nehmen könne. Daher nahm er vier Spritzen mit Insulin zu je 100 Einheiten aus dem Kühlschrank, setzte sich auf das Sofa im Wohnzimmer und injizierte sich das Insulin in den Hals, den Oberbauch und den Arm.
Anschließend setzte sich der Angeklagte auf den Boden im Wohnzimmer neben das Krankenbett seiner toten Ehefrau, nahm deren Hand, weil er bei ihr sein wollte und wartete darauf, dass sein Tod eintreten werde.
Die Überdosis Insulin führte dazu, dass der Blutzuckerspiegel des Angeklagten massiv abfiel und er in ein hypoglykämisches Koma fiel.
Weitere Substanzen nahm der Angeklagte nicht zu sich.
3. Nachtatgeschehen
Am Morgen des 30. August 2021 war die Mitarbeiterin des Pflegedienstes, K. R., für den Termin bei der Ehefrau des Angeklagten eingeteilt. Auf ihr Klingeln hin wurde ihr jedoch nicht geöffnet. Auch ein Anschlagen des Hundes war nicht zu hören.
Gegen Mittag rief die Pflegedienstmitarbeiterin J. M. bei der Hausarztpraxis der Eheleute „…“ an, um die Insulineinheiten der Ehefrau des Angeklagten zu ändern. Bei dieser Gelegenheit fragte sie nach, ob dort ein Krankenhausaufenthalt von Frau „…“ bekannt sei. Den Praxismitarbeitern war jedoch nichts bekannt.
Am Nachmittag fuhr J. M. zur Wohnung der Eheleute, um ihren Dienst zu verrichten, jedoch öffnete ihr niemand die Tür und wiederum war ein Anschlagen des Hundes nicht zu vernehmen. Eine erneute Nachfrage in der Hausarztpraxis führte zu keinen Erkenntnissen über einen vermeintlichen Verbleib der Eheleute, so dass sie unverrichteter Dinge von der Wohnung der Eheleute wegfuhr.
Schließlich begab sich J. M. am Abend erneut zur Wohnung des Angeklagten, da sie ein ungutes Gefühl hatte. Wiederum wurde ihr nicht geöffnet und es erfolgte keine Reaktion auf das Klingeln durch den Hund.
Sie klingelte daraufhin bei den im Erdgeschoss wohnenden Nachbarn, den Eheleuten S.. P. S. konnte jedoch auch keine Angaben zu einem etwaigen Verbleib der Eheleute machen.
In Sorge um den Gesundheitszustand der Frau „…“ verständigte J. M. über einen Notruf die Leitstelle Nordhessen und schilderte die Situation.
Die Polizeibeamten trafen nach 20:00 Uhr ein. Da die Tür sich nicht öffnen ließ, wurde die örtliche Feuerwehr verständigt. Nach deren Eintreffen verschaffte sich POK F. mit Hilfe einer durch die Feuerwehr bereitgestellten Leiter über den Balkon der Wohnung Zugang, indem er die gekippte Balkontür öffnete. Anschließend öffnete er sofort die Wohnungstür mit dem von innen steckenden Schlüssel und ließ die übrigen Einsatzkräfte und den zwischenzeitlich eingetroffenen Rettungsdienst herein. Die Einsatzkräfte fanden die leblose Ehefrau des Angeklagten und den toten Jack Russel Terrier im Pflegebett vor. Anschließend entdeckten sie den röchelnden Angeklagten auf dem Boden links neben dem Pflegebett seiner Frau liegend. Er war nicht ansprechbar und hypoglykämisch. Zudem war er stark unterkühlt. Sein Zustand besserte sich jedoch schnell nach intravenöser Verabreichung einer Glukose-Lösung durch den verständigten Notarzt.
Einbruchsspuren waren in der gesamten Wohnung keine vorhanden.
Der Angeklagte wurde durch den Rettungsdienst ins Klinikum „…“ gebracht, um dort stabilisiert und überwacht zu werden. Dort wurde ihm mit seinem Einverständnis eine Blutprobe entnommen, die weder das Vorhandensein von Alkohol im Blut, noch von anderen bewusstseinsbeeinflussenden Substanzen ergab.
Nachdem der Angeklagten im Krankenhaus zu sich gekommen war, wurde ihm durch KHK M. und KHK H. eröffnet, dass seine Ehefrau verstorben sei, wobei sie zu diesem Zeitpunkt noch keinen konkreten Tatverdacht gegen den Angeklagten hatten. Daraufhin fragte der Angeklagte spontan, ob es sich dabei um einen Scherz handle. Nachdem ihm die Polizeibeamten verdeutlichten, dass es sich selbstverständlich nicht um einen Scherz handle, äußerte der Angeklagte unvermittelt, er habe seine Frau mit einem Kissen erstickt. Seinen Hund habe er mittels Plastiktüte erstickt und sich selbst habe er durch Ritzen im Bereich der Handgelenke umbringen wollen und als er gemerkt habe, dass er dies nicht umsetzen könne, habe er es mittels Injektion von Insulinspritzen versucht.
Bei der Tat waren sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vollständig erhalten.
III.
1. Die Feststellungen zum Lebenslauf und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem Verlesen des Bundeszentralregisterauszuges, der keine Eintragungen enthielt.
Weiterhin werden die Angaben zum Lebenslauf durch die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. M. bestätigt, der den Lebenslauf des Angeklagten im Rahmen seiner Exploration von ihm deckungsgleich geschildert bekommen hat.
Auch die Feststellungen zur Vorgeschichte des Angeklagten mit seiner Ehefrau und ihrem Verhältnis zueinander ab dem Jahr 2014 basieren auf der Einlassung des Angeklagten. Auf seiner Einlassung basieren weiterhin die Feststellungen zu seinem Suizidversuch und der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau im Jahr 2014. Bestätigt wird dies durch den Arztbrief des Klinikum „…“ vom 29. Juli 2014, welcher u.a. die Diagnose „Tablettenmischintoxikation in suizidaler Absicht“ enthält, sowie durch die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. M., demgegenüber der Angeklagte sich bereits inhaltsgleich im Rahmen der Exploration geäußert hat.
Ergänzend ist zur psychischen Erkrankung der Ehefrau im Jahr 2012 auch der damalige Betreuer, der Zeuge B., befragt worden, der die Einlassung des Angeklagten dahingehend vollumfänglich bestätigt hat.
2. Die Feststellungen der Kammer zum Tatvor-, Tat- und Nachtatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten.
Dieser hat das Tatgeschehen und seine Motivlage wie unter II. dargelegt geschildert.
Der Angeklagte hat zunächst die Begehung der Tat insgesamt unumwunden zugegeben und dann Details zum Ablauf und zu seinen inneren Vorgängen vor und während der Tat geschildert. Die geständige Einlassung des Angeklagten bestätigt vollumfänglich die ihm zur Last gelegte Straftat.
Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses überzeugt, da es schlüssig ist und zahlreiche sog. Realkennzeichen wie z.B. (originelle) Details und inneres Erleben enthält.
Der Angeklagte hat das Geschehen nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Er hat Nachfragen stets spontan, bestmöglich und frei von Widersprüchen beantwortet. Dabei ist der Angeklagte stets neutral geblieben und hat nicht versucht, die Taten zu beschönigen. Insbesondere hat der Angeklagte nie vorgegeben, aus Mitleid gehandelt zu haben oder die Tat auf Verlangen seiner Frau begangen zu haben. Ihm seien schlicht „die Sicherungen durchgeknallt“. Das fortwährende „Ich will zu meiner Mama.“ hat ihn spontan zu der Tat veranlasst, weil er mit dieser Situation nicht mehr umzugehen wusste. Dies wird durch seine Äußerung: „Alles gut Mäuschen, jetzt kommst du zu deiner Mama und Kalle kommt mit.“ und seiner Äußerung nach der Tat, „Jetzt biste bei deiner Mama.“ deutlich.
Die Einlassung ist zudem seit seinem frühen Geständnis am 30. August 2021 im Krankenhaus gegenüber den Polizeibeamten KHK H. und KHK M. konsistent. Hierbei ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der vorgenannten Situation die Tat wie festgestellt einräumte, obwohl ihm seinerzeit kein konkreter Tatvorwurf gemacht worden war.
Die Angaben des Angeklagten werden zudem durch das weitere Beweisergebnis bestätigt.
Die Zeugen KHK H. und KHK M. haben übereinstimmend ausgesagt, der Angeklagte habe, nachdem ihm im Krankenhaus eröffnet worden sei, dass seine Frau verstorben sei, zunächst nachgefragt, ob sie scherzen würden. Nachdem sie ihm den Ernst der Lage verdeutlicht hatten, habe er sich jedoch spontan geständig gezeigt und angegeben, seine Frau mit dem Kissen und den Hund mittels einer Tüte erstickt zu haben. Anschließend habe er zunächst versucht sich die Pulsadern aufzuschneiden und als das nicht klappte, habe er versucht sich mit Hilfe von Insulinspritzen das Leben zu nehmen.
Der Zeuge KHK M. hat zudem bekundet, dass der Angeklagte auf Nachfrage, warum er auch den Hund umgebracht habe, geantwortet habe, weil dieser zu seiner Frau gehöre.
Darüber hinaus hat der Zeuge KHK H. ausgesagt, der Angeklagte habe als Begründung für seine Kooperation und das sofortige Geständnis angegeben, dass er doch seine Frau getötet habe.
An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen KHK M. und KHK H. ist nicht zu zweifeln. Beide schildern das Geschehen und ihre Ermittlungen neutral und mit einer professionellen Distanz zum Geschehen. Ihre Angaben sind schlüssig, überzeugend und enthalten hochwertige Details.
Der Angeklagte hat auch im Rahmen seiner Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. M. Angaben zum Tathergang gemacht. Dieser hat bekundet, dass der Angeklagte sich im Wesentlichen wie im Rahmen der Hauptverhandlung eingelassen habe. Ergänzend hat er ausgesagt, dass der Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, dass das Ersticken seiner Frau nur wenige Minuten gedauert habe und er den Eintritt des Todes daran erkannt habe, dass der Arm seiner Ehefrau erschafft niedergefallen sei. Bei dem Hund habe es länger gedauert und dieser habe sich strampelnd gewehrt jedoch nicht gebellt und nicht gebissen. Den Eintritt des Todes habe er daran bemerkt, dass die Beine schlaff herabgehangen haben und die Zähne sichtbar geworden seien.
Die Angaben des Angeklagten hinsichtlich des Tötungsgeschehens sowie seines Suizidversuches werden überdies bestätigt durch die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen M..
Die Kammer hat sich für die Frage der Todesursache der Ehefrau des Angeklagten sachverständig beraten lassen und stützt ihre Überzeugung maßgeblich auf die nachvollziehbaren Erläuterungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen M..
Diese hat zunächst ausgeführt, dass an der Leiche keine offensichtlichen äußeren Verletzungen feststellbar gewesen seien, die auf die Todesursache hindeuteten. Dies sei allerdings plausibel zu dem geschilderten Vorgehen des Angeklagten, da es sich bei einem Ersticken durch einen weichen Gegenstand, wie ein Kissen, um ein sog. spurenfreies Geschehen handelt, welches nicht zweifelsfrei anhand von Merkmalen der Leiche bestimmt werden könne.
Dennoch seien die an der Leiche vorhandenen Merkmale deutliche Hinweise auf einen Erstickungstod im Allgemeinen. So sei das Gesicht des Opfers geschwollen und aufgedunsen gewesen und es sei eine deutliche Venenzeichnung im Gesicht feststellbar gewesen. Diese Merkmale seien bedingt durch den Blutstau und die Unterversorgung mit Sauerstoff während des Todeseintritts durch Erstickung.
Auch sei das vom Angeklagten geschilderte Vorgehen durch Drücken eines Kissens auf dem Gesicht des Opfers in Einklang zu bringen mit einem im Rahmen der Obduktion vorgefundenen innen liegenden Hämatom im Nackenbereich auf Höhe des 7. Halswirbelkörpers. Dabei handele es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine sog. Widerlageverletzung. Eine solche trete nur dann auf, wenn von oben auf den liegenden Körper im Kopfbereich Druck ausgeübt werde und so der Knochensporn des 7. Halswirbelkörpers auf das darunter liegende Gewebe drücke.
Insbesondere sei auch eine Verletzung in diesem Bereich aufgrund eines Lagerungsschadens auszuschließen. Die im Pflegebett verwendete Anti-Dekubitus Matratze sei besonders darauf ausgerichtet, solche lagerungsbedingten Hämatome zu vermeiden. Zudem sei in einem solchen Fall mit äußerlich wahrnehmbaren Hämatomen zu rechnen.
Des Weiteren seien am Mundwinkel rechts dunkle Areale zu erkennen, welche möglicherweise mit einem Zahnabdruck zu vereinbaren seien. Ein solcher könne ebenfalls durch den Druck des Kissens auf das Gesicht entstanden sein.
In Zusammenschau lasse dies die Einlassung des Angeklagten, er habe seine Frau mit einem Kissen erstickt, als völlig plausibel erscheinen.
Eine Tötung durch Gabe von Insulin sei auszuschließen. Die Untersuchung der Glaskörperflüssigkeit habe Werte im zu erwartenden Normalbereich ergeben.
Den Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Die Sachverständige ist von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen und hat darauf aufbauend für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar darlegen können, wie sie zu ihren Ergebnissen gelangte.
Ferner konnte sich die Kammer anhand der Lichterbilder von den Handgelenken des Angeklagten, welche noch am 30. August im Klinikum „…“ gefertigt wurden, von dem Suizidversuch mittels Aufritzens der Pulsadern überzeugen. Die Lichtbilder zeigen die Innenseiten der Handgelenke, welche mit mehreren quer verlaufenen, blutroten Kratzern versehen sind.
Zur Frage des Suizidversuches über die Gabe bzw. eine Überdosierung von Insulin hat sich die Kammer ebenfalls von der Sachverständigen M. beraten lassen.
Die Möglichkeit des Angeklagten hierzu hat nach Überzeugung der Kammer aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes der Ehefrau des Angeklagten und den damit im Haushalt vorhandenen Insulinspritzen bestanden. Die von dem Angeklagten verwendeten Insulinspritzen wurden entsprechend von den Polizeibeamten und Rettungskräften im Wohnzimmer auf dem Boden liegend aufgefunden.
Der Feststellung der Überdosierung steht auch nicht die toxikologische Untersuchung des Blutes des Angeklagten durch die Sporthochschule „…“ entgegen, die keinen Nachweis von Insulin ergeben hat. Insoweit hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der körpereigenen Produktion von Insulin zunächst in einer Vorstufe durch die Bauchspeicheldrüse Proinsulin produziert werde. Dieses werde dann gespalten in Insulin und C-Peptid. Der Nachweis von Insulin im Körper werde über die Konzentration des Zerfallsproduktes C-Peptid geführt. Synthetisches Insulin, welches gespritzt werde, weise jedoch keine C-Peptide auf, so dass auf diese Weise dessen ehemaliges Vorhandensein im Körper nicht nachgewiesen werden könne.
Für das Spritzen hoher Dosen von Insulin spreche jedoch, dass der Zustand des Angeklagten sich nach intravenöser Verabreichung einer Glukoselösung schnell gebessert habe und er wieder ansprechbar gewesen sei. Dies sei ein maßgebliches Kriterium für das Vorliegen einer Insulin-induzierten Hypoglykämie. Ferner spreche auch die rezidivierende Unterzuckerung des Angeklagten im Krankenhaus, nachdem er bereits stabilisiert wurde, für eine Überdosis Insulin.
Das seiner Ehefrau verschriebene Medikament sei auf eine kontinuierliche, lange Wirkung ausgerichtet. Das Insulin verbleibe im Fettgewebe und werde erst nach und nach abgegeben. So seien von den 1200 Einheiten (4 Pins à 300 Einheiten) Insulin, die sich der Angeklagte nach seiner Einlassung gespritzt habe, nur etwa 60 % aktiv gewesen. Des Weiteren sei die Wirkung auf den Angeklagten geringer gewesen, da er selbst Diabetiker sei und daher eine gewisse Resistenz entwickelt habe. Laut Herstellerangaben könne die Wirkung des Insulins über einen Zeitraum von 24 Stunden anhalten. Hinzu komme, dass Insulin nicht toxisch sei und man im Falle einer Überdosis davon versterbe, dass das Gehirn und das Herz nicht genug Zucker aufnehmen können. Vor diesem Hintergrund sei die Schilderung des Angeklagten, er habe sich das Insulin am Abend des 29. August 2021 gespritzt, plausibel.
Ein Hinweis auf den Einfluss von anderen Substanzen bestehe nicht, insbesondere sei das forensisch-toxikologische Gutachten ohne Befund.
Die sachverständigen Ausführungen stehen somit in Einklang mit den Angaben des Angeklagten.
Des Weiteren wird das Geständnis durch die in jeder Hinsicht glaubhafte Aussage des Zeugen POK F. zur Auffindesituation am Abend des 30. August 2021 gestützt. Dieser hat bekundet, dass er beim Eintreten in das Wohnzimmer direkt Frau „…“ auf dem Rücken im Pflegebett habe liegen sehen. Es sei offensichtlich gewesen, dass diese bereits verstorben war. Zudem habe der Jack Russell Terrier ebenfalls leblos auf dem Rücken, im Schulterbereich von Frau „…“ gelegen. Er habe dann ein schweres Atmen, gleich einem Röcheln vernommen, was er sich zunächst nicht erklären konnte. Dann habe man den Angeklagten auf der anderen Seite, links neben dem Pflegebett, auf dem Boden liegend vorgefunden. Er sei nicht ansprechbar gewesen und habe durch die Rettungskräfte versorgt werden müssen.
Es seien außerdem keine Einbruchspuren feststellbar gewesen, so dass eine Tatbegehung durch unbekannte Dritte auszuschließen sei.
Ferner wird die Auffindesituation im Wohnzimmer durch die Lichtbilder des Tatortes und der restlichen Wohnung bestätigt, die das Geschehen wie geschildert bestätigen.
Aus dem veterinärmedizinischen Gutachten vom 6. Oktober 2021 geht zudem hervor, dass das von dem Angeklagten geschilderte Ersticken des Hundes mit einer Tüte als Todesursache in Betracht kommt. Zwar seien keine eindeutigen pathologischen Hinweise auf das Ersticken festgestellt worden, jedoch auch keine Hinweise auf andere klinisch relevante Erkrankungsursachen oder andere Traumen, die so plötzlich zum Tod des erst vier Jahre alten Jack Russell Terriers hätten führen können.
Dass der Angeklagte die Tat wie von ihm angegeben am Sonntag, den 29. August 2021 zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr begangen hat, wird zur Überzeugung der Kammer durch die Aussagen der Zeugen J. M., P. S. und H. W. belegt.
Die Zeugin M. hat ausgesagt, dass sie am 29. August 2021 gegen 17:40 Uhr bei der Ehefrau des Angeklagten die Insulinwerte kontrolliert und ihr Blutzucker einen Wert von 128 gehabt habe.
Damit korrespondiert die Aussage des Zeugen W., der bekundet hat, dass er den Angeklagten zuletzt an dem Sonntag gegen 18:30 Uhr oder 19:00 Uhr gesehen habe, als die gemeinsame Runde mit den Hunden beendet gewesen sei. An dem Montag danach sei der Angeklagte jedoch nicht zu der gemeinsamen Runde mit den Hunden um 11:00 Uhr erschienen.
Dies steht wiederum in Einklang mit der Aussage der Zeugin M., dass sie am 30. August für die Nachmittagspflege der Ehefrau des Angeklagten eingeteilt gewesen sei. Entsprechend sei sie am Nachmittag zu der Wohnung der Eheleute „…“ gefahren. Als sie geklingelt habe, habe ihr niemand die Tür geöffnet und auch der Hund, der sonst immer gebellt habe, habe nicht angeschlagen. Dies sei bereits am Vormittag der Fall gewesen, als ihre Kollegen K. R. die Wohnung aufgesucht habe. Sie (die Zeugin) habe versucht über die Hausarztpraxis der Eheleute herauszufinden, ob Frau „…“ möglicherweise ins Krankenhaus gekommen sei. Dort habe man jedoch keine Kenntnis über einen etwaigen Krankenhausaufenthalt gehabt. Als sie schließlich am Abend erneut die Wohnung aufgesucht und eine unveränderte Situation vorgefunden habe, habe sie Kontakt zu dem Nachbarn aus dem Erdgeschoss, P. S., aufgenommen. Dieser habe jedoch ebenfalls keine Kenntnis über den Verbleib der Eheleute gehabt, so dass sie die einen Notruf abgesetzt habe.
In Übereinstimmung mit dieser Aussage hat der Zeuge S. bekundet, dass die Zeugin M. ihn angetroffen habe, als er von der Arbeit wiedergekommen sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie dringend zu Frau „…“ in die Wohnung müsse, um die Insulinwerte zu kontrollieren. Er selbst habe sich noch gewundert, weil die Garage geschlossen gewesen sei und der Hund nicht gebellt habe. Normalerweise sei es so gewesen, dass das Garagentor offenblieb, wenn der Angeklagte mit dem Auto weggefahren sei.
In der Zusammenschau der genannten Zeugenaussagen, deren Glaubhaftigkeit keinen Zweifeln unterliegt, bestätigt sich die Angabe des Angeklagten zu der Tatzeit, wonach er seine Ehefrau am Abend des 29. August zwischen 19:00 und 20:00 Uhr getötet hat.
Bei allem steht zur vollen Überzeugung der Kammer daher fest, dass der Angeklagte seine Ehefrau vorsätzlich tötete, wobei hinsichtlich des Vorsatzes zweifellos direkter Vorsatz vorgelegen hat.
Die Einlassung zum Tatvorgeschehen wird zur Überzeugung der Kammer bestätigt durch die Aussagen der Zeugen B., M., W. und Re..
Der Zeuge B. sagte detailliert und glaubhaft zu der Entstehung seiner erneuten Betreuerbestellung für die Ehefrau des Angeklagten aus. So bekundete er, dass er im August 2021 einen Anruf des Sozialdienstes des Krankenhauses erhalten habe und gefragt worden sei, ob er noch der Betreuer von Frau „…“ sei. Nachdem er dies verneint habe, sei mitgeteilt worden, dass Frau „…“ mit psychischen Auffälligkeiten und körperlichen Problemen eingeliefert worden sei und er sei gefragt worden, ob er erneut die Betreuung übernehmen könne. Die Betreuung sei mit dem Einverständnis der Eheleute „…“ am 11. August 2021 durch das Amtsgericht Eschwege angeordnet worden. Der Zeuge hat eindrücklich geschildert, dass die Ehefrau des Angeklagten sehr hilfebedürftig gewesen sei.
Insbesondere hat der Zeuge – auch aufgrund der von ihm im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit gefertigten Berichte/Notizen – den wesentlichen Ablauf und Inhalt des Gesprächs im Krankenhaus vom 20. August 2021 wiedergeben können. Der Arzt habe eine Heimbetreuung für wenigstens zwei Wochen für erforderlich gehalten, jedoch angesichts der massiven Gegenwehr durch die Eheleute „…“ eingeräumt, dass im Falle einer Wundversorgung und Medikamentenkontrolle durch einen Pflegedienst, die übrige Pflege durch den Angeklagten erledigt werden könne. Unter diesen Voraussetzungen seien sowohl seine Bedenken als auch die des Arztes ausgeräumt gewesen.
Aus seiner Sicht sei es nachvollziehbar gewesen, dass der Angeklagte die Kurzzeitpflege so vehement abgelehnt habe. Dieser habe nämlich die Erfahrung gemacht, dass eine Frau in Kurzzeitpflege gestorben war, sodass er Angst gehabt habe, dass es seiner Frau auch so ergehen könne und das habe er nicht gewollt.
Der Angeklagte sei sowohl von ihm als auch von dem Assistenzarzt darauf hingewiesen worden, dass mit der Pflege seiner Frau harte Arbeit auf ihn zukomme. Insbesondere habe der Arzt mitgeteilt, dass Frau „…“ nachts sehr unruhig sei und der Angeklagte daher wenig Schlaf bekommen werde. Der Angeklagte habe daraufhin entgegnet, dass er damit zurechtkommen werde. Der Zeuge habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte sehr dienstbereit gewesen sei, d.h. sich vollständig der Pflegesituation unterordnen wollte und ihm dies auch gelingen werde.
Die Ausführungen des Zeugen B. zu den Erkrankungen der Ehefrau des Angeklagten werden daneben belegt durch die hierüber gefertigten Berichte.
Die Zeugin M. hat zu der Pflegesituation glaubhaft und schlüssig ausgesagt und bekundet, dass sie in der Regel zweimal täglich für 10 Minuten bei der Ehefrau des Angeklagten gewesen sei. Lediglich bei ihrem ersten Besuch sei sie etwas länger geblieben, da sie dem Angeklagten noch gezeigt habe, wie er das Bett neu beziehen könne, während seine Ehefrau sich noch darin befinde. Aufgrund der erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte, insbesondere am 29. August 2021, sei deutlich erkennbar gewesen, dass die Ehefrau des Angeklagten praktisch nicht mehr esse und trinke. Sie habe dem Angeklagten empfohlen, die Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr zu versuchen, jedoch nicht zu erzwingen, da sich erst mal alles einpendeln müsse.
Während ihrer Anwesenheiten habe die Ehefrau des Angeklagten einen verwirrten Eindruck gemacht, da sie nicht in der Lage gewesen sei, adäquat auf Fragen zu antworten. Des Weiteren habe sie bei Bewegungen nicht mehr mithelfen können. Rufe der Ehefrau des Angeklagten nach ihrer Mama habe sie nie mitbekommen.
Sie habe den Eindruck gehabt, dass bei dem Angeklagten eine gewisse Unsicherheit aufgrund der allenfalls mangelhaften Ernährung bestanden habe. Von dem Eindruck einer Überforderung hat sie nicht berichtet.
Schließlich haben die Zeugen W. und Re. im Wesentlichen übereinstimmend bekundet, dass sich der Angeklagte regelmäßig mit seinem Hund Kalle der gemeinsamen „Gassi-Runde“ um 11:00 Uhr morgens sowie auch mal abends angeschlossen habe. Dabei sei er immer eher zurückhaltend gewesen. Er habe jedoch von dem Krankenhausaufenthalt seiner Frau berichtet und man habe darüber gesprochen, dass sie nach ihrer Entlassung in Kurzzeitpflege kommen solle. Der Zeuge W. hat ausgesagt, dass er bei der Erörterung des Themas dem Angeklagten berichtet habe, dass er schlechte Erfahrung mit der Kurzzeitpflege gemacht habe, da eine Bekannte von ihm während der Kurzzeitpflege gestorben sei. Der Angeklagte habe sich dies zu Herzen genommen, zudem habe er berichtet, dass seine Frau aber auch nach Hause gewollt habe und er auch froh gewesen sei, sie wieder bei sich zu haben.
Die Zeugen haben weiter ausgeführt, dass der Angeklagte ihnen gegenüber beispielweise davon berichtet habe, dass seine Frau die Nahrungsaufnahme verweigert habe, ihm gegenüber teilweise handgreiflich geworden sei und zudem die Tabletten wieder ausgespuckt habe. Auch von den Rufen nach ihrer Mama bzw. dass sie zu ihrer Mama wolle, habe er ihnen erzählt. Von einem Eindruck der Überforderung des Angeklagten hat keiner der beiden Zeugen berichtet.
Auch diese glaubhaften Zeugenaussagen stützen in der Zusammenschau in jeder Hinsicht die damit in Einklang stehende Einlassung des Angeklagten.
3. Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten basieren auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M., der im Rahmen seiner Gutachtenerstattung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen einer aufgehobenen oder eingeschränkten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht vorliegen würden.
Im Einzelnen hat der Sachverständige dazu ausgeführt, dass hinsichtlich des Angeklagten lediglich an das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung des § 20 StGB zu denken sei. Weder habe sich der Angeklagte in den Explorationen im September und Oktober 2021 als intelligenzgemindert dargestellt, noch seien Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder Suchtproblematiken i.S.d. Eingangsmerkmals einer schweren anderen seelischen Störung oder Auffälligkeiten i.S.e. psychischen Störung (Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung) feststellbar gewesen.
Jedoch habe im Ergebnis auch das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht vorgelegen.
Voraussetzung hierfür wäre in der vorliegenden Fallgestaltung ein pathologischer (krankhafter) Affekt, mit einer deutlich erkennbaren Zerrüttung des Persönlichkeitsbildes. Dies sei beispielsweise oft in langen Partnerschaften, bei denen ein Partner ständig unterdrückt werde, anzunehmen. In solchen Fällen komme es über die Jahre zu einem sog. Affektstau, der dazu führe, dass aufgrund eines minimalen Anlasses der Affekt plötzlich, impulshaft herausbreche und zu einer maximalen Handlung/Tat führe. Anschließend sei die handelnde Person erschüttert über ihr Verhalten und sei unmittelbar nach der Tat bestrebt alles wieder gut zu machen.
Die Situation gestalte sich jedoch im Fall des Angeklagten gänzlich anders. Die Partnerschaft habe zwar langjährig bestanden, jedoch sei nach der Einlassung und der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass es sich um eine gute und ausgeglichene, echte Partnerschaft ohne jegliche Unterdrückung gehandelt habe. Entsprechend könne es auch nicht zu einem Affektstau gekommen sein.
Die Belastungssituation aufgrund der Pflege seiner Frau, seine Bindung an das Versprechen sie zu pflegen und aufgrund des mantraartigen Rufens seiner Ehefrau nach ihrer Mutter, sowie das erhebliche Schlafdefizit und die damit verbundene körperliche und psychische Überforderung des Angeklagten sei zwar erheblich, jedoch zu kurz gewesen, um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung insbesondere im Sinne eines pathologischen Affektstaus herbeizuführen, mit der Folge einer erheblichen Auswirkung auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten.
Des Weiteren zeige der Angeklagte keine Dissonanz zur Tat und habe sich verbal positiv konnotierend geäußert, indem er zu seiner Frau sagte: „Jetzt kommst du zu deiner Mama.“. Eine solche Überlegung sei zudem bei einem pathologischen Affekt nicht zu erwarten.
Zwar handele es sich um einen spontanen Entschluss des Angeklagten zur Tat, der auch auf einem Affekt beruhe – nämlich dem mantraartige Wiederholen der Rufe „Ich will zu meiner Mama“, die den Angeklagten zermürbt und letztlich zu einer für ihn quasi ausweglosen Situation geführt hätten. Jedoch sei letztlich jedes Handeln von einem Affekt begleitet.
Für eine Affekttat im engeren Sinne sei ein abrupt-impulsives kurzes Geschehen erforderlich. Damit sei der vorliegend zu bewertende Tatablauf nicht in Einklang zu bringen. Dieser habe sich vielmehr über mehrere Minuten hingezogen und Überlegungen des Angeklagten beinhaltet. So habe er „folgerichtig“ nach seiner Frau den Hund getötet, damit dieser bei seiner Frau sein könne und habe ihn ihr auf die Schulter gelegt. Danach erst habe er versucht sich selbst zu töten, um auch bei seiner geliebten Frau zu sein.
Diese Reihenfolge der Ereignisse belege zudem, dass es sich nicht um einen erweiterten Suizid gehandelt habe, da die Tötung der Ehefrau nicht aus dem eigenen Wunsch zu sterben und sie „mitzunehmen“ erfolgte, sondern der Eigentötungsversuch sich als spontane letzte Handlung ergeben habe.
Darüber hinaus seien bei dem Angeklagten auch keine Erinnerungslücken bzgl. des Tatgeschehens feststellbar, was jedoch im Fall einer pathologischen Affekttat zu erwarten sei.
Insgesamt sei nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar davon auszugehen, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit durch die anstrengende Pflege eine überfordernde, hochproblematische Situation vorgelegen habe, die bei dem Angeklagten ein Gefühl der Einengung und Ausweglosigkeit hervorgerufen habe, welche in Kombination mit der starken Übermüdung zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit und seiner Fähigkeit, die Situation neutral bewerten zu können, geführt habe. Diese Einschränkung habe jedoch kein Maß erreicht, dass für ihn nur noch eine zwingende persönlichkeitsfremde Handlungsoption im Sinne eines pathologischen Affekts bestanden habe.
Für die Annahme eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB verbleibe damit trotz der Belastung des Angeklagten durch die Gesamtsituation mit seiner Frau kein Raum.
Dem folgt die Kammer nach eingehender Prüfung und kritischer Auseinandersetzung mit dem Gutachten. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat ausgehend von korrekten Anknüpfungstatsachen für die Kammer nachvollziehbar darzulegen vermocht, warum es beim Angeklagten an den Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB fehlt und welche Verfassung des Angeklagten erforderlich gewesen wäre, um von einer relevanten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ausgehen zu können. Insbesondere hat er für die Kammer überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt, dass beim Angeklagten eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht vorgelegen habe, die die Steuerungsfähigkeit hätte erheblich beeinflussen können.
Die Kompetenz und Erfahrung des Sachverständigen stehen dabei ebenso außer Zweifel wie seine Objektivität. Er verfügt als Professor für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie der Georg-August-Universität sowie als Chefarzt der Asklepios Klinik für Forensische Psychiatrie „…“ ersichtlich sowohl über ein fundiertes theoretisches Wissen als auch eine umfassende praktische Erfahrung.
IV.
Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Die Voraussetzungen des § 216 StGB liegen nicht vor.
V.
Für die verwirklichte Tat sieht § 212 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren vor.
Jedoch geht die Kammer nach umfassender Abwägung aller Umstände vom Vorliegen eines sonstigen minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 Alt. 2 StGB aus, welcher die Verschiebung des Strafrahmens gebietet.
Ein solcher ist dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Umstände vor und nach der Tat, aller subjektiven Momente sowie der Täterpersönlichkeit in einer Gesamtschau so von den erfahrungsgemäß von der Strafnorm erfassten Fällen abweicht, dass der gegebene Strafrahmen nicht mehr als schuldangemessen erscheint und deshalb die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
In ihrer Abwägung berücksichtigt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten zunächst dessen vollumfängliches Geständnis. Bereits im Rahmen des ersten Kontaktes mit den Ermittlungsbeamten hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, seine Frau getötet zu haben. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte detailreich und auf Nachfragen eingehend sein Geständnis wiederholt, obwohl die Schilderung der Tat ihn emotional tief erschüttert hat. Er hat sich im Rahmen des gesamten Strafverfahrens stets kooperativ gezeigt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in seinen Schilderungen stets offen angegeben hat, ihm sei „die Sicherung durchgebrannt“. Er hat dabei gerade nicht versucht, das Unrecht seines Handelns herunterzuspielen und dieses durch ein Vorgehen aus Mitleid oder Aufforderung durch seine Ehefrau zu rechtfertigen.
Zudem ist zu beachten, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits 71 Jahre alt und Zeit seines Lebens nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Angesichts seines fortgeschrittenen Alters ist davon auszugehen, dass die Haft den Angeklagten in besonderem Maße belasten wird.
Auch berücksichtigt die Kammer, dass der Angeklagte sich reuig zeigt, tief erschüttert über sein Handeln ist und spürbar um den Verlust seiner großen Liebe und einzigen engen Bezugsperson und Partnerin seit über 50 Jahren trauert.
Für die Annahme eines minder schweren Falles ist weiterhin positiv zu gewichten, dass der Angeklagten bei seiner Tat nicht mit feindlicher, im Sinne das Leben verachtender Gesinnung, gehandelt hat. Für die Kammer steht fest, dass es dem Angeklagten nicht um das Beseitigen seiner Ehefrau oder seine persönliche Entlastung gegangen ist. Vielmehr hat er spontan und ohne vorgefassten Tatplan, ersichtlich aus Überforderung mit der Situation gehandelt.
Besonders zu Gunsten des Angeklagten zu gewichten ist auch die psychische Verfassung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt. Die Kammer geht, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten aus. Dennoch steht zu ihrer Überzeugung fest, dass bei der Tat der Angeklagte affektiv belastet und der Angeklagte in seiner Fähigkeit, die Situation neutral bewerten zu können, deutlich eingeschränkt gewesen ist, wenn auch nicht im Sinne des § 21 StGB.
Der Angeklagte hat sich in einer massiv überfordernden und emotional extrem belastenden Situation befunden. Zwar ist er bereit gewesen, alles zu unternehmen, um das Versprechen seiner Frau gegenüber, sie Zuhause zu pflegen, zu erfüllen. Jedoch hat er dafür neben der körperlichen Pflege seiner Frau den gesamten Haushalt alleine zu stemmen und auch den gemeinsamen Hund zu versorgen gehabt.
Dies hat für ihn zu großem Aufwand bei der Planung der Pflege und der Beschaffung der notwendigen Materialien geführt. Hinzu ist die permanente psychische Belastung durch den Zustand seiner Ehefrau gekommen. Sie ist dringend auf regelmäßige Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr angewiesen gewesen, um ihren Blutzuckerspiegel stabil zu halten. Dennoch hat sie sich geweigert, zu trinken oder Nahrung zu sich zu nehmen und hat notwendige Medikamente wieder ausgespuckt. Auch hat sich die Ehefrau des Angeklagten oft in einem geistigen Zustand befunden, in dem sie den Angeklagten nicht mehr erkannt und verbale und körperliche Aggressionen gegen diesen ausgeübt hat. Besonders belastend und letztlich unerträglich ist für den Angeklagten das mantraartige Wiederholen seiner Frau gewesen, sie wolle „zu ihrer Mama“.
Darüber hinaus hat sich besonders negativ auf den Zustand des Angeklagten auch der – durch die nächtliche Versorgung seiner Frau versursachte – massive Schlafmangel ausgewirkt, der seine Beurteilungsfähigkeit der Situation weiter verschlechtert hat.
Diese Überforderung des Angeklagten mit der Situation ist ihm auch nicht anzulasten. Dem Angeklagten ist zwar von den Ärzten seiner Frau angeraten worden, diese in eine Kurzzeitpflege zu geben und er ist darauf hingewiesen worden, dass die Pflege eine hohe Belastung darstelle und er auch nachts auf Schlaf verzichten müsse. Gleichwohl haben die Ärzte ihm gegenüber geäußert, dass eine Pflege zuhause mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes bei medizinischen Angelegenheiten durchaus möglich sei.
Von seinem Verpflichtungsgefühl hinsichtlich des Versprechens an seine Ehefrau getrieben, hat sich der Angeklagte die Pflege seine Ehefrau in der eigenen Wohnung zugetraut. Für die Kammer steht auch fest, dass er dazu durchaus in der Lage gewesen ist. Die Pflegedienstmitarbeiterinnen haben insoweit bestätigt, dass die Ehefrau das Angeklagten stets gut durch diesen versorgt worden sei.
Beim Angeklagten ist in den Tagen der Pflege eine deutliche Belastung spürbar gewesen, dennoch verzichtete er darauf, alternative Möglichkeiten der Pflege in Betracht zu ziehen. Dies kann ihm jedoch ebenfalls nicht angelastet werden.
Der Angeklagte hat durch sein Versprechen an seine Frau und die negativen Schilderungen des Zeugen W. über eine Kurzzeitpflege verständlicherweise Hemmungen gehabt, seine Frau in einer solchen unterzubringen.
Auch hat er die Pflege erst wenige Tage zuhause übernommen und hat darauf hoffen dürfen, dass sich die Abläufe über die Zeit einspielen und sich die Situation entspannen wird.
Zudem ist für die Woche nach der Tat ein Gesprächstermin mit dem Betreuer angesetzt gewesen, der zur Tatzeit noch urlaubsbedingt abwesend gewesen ist. Auch über diesen Termin hätte eine Besprechung und ggf. Änderung der Pflegeabläufe noch erfolgen können.
Schließlich geht die Kammer davon aus, dass nicht die Überlastung des Angeklagten durch die Pflege, sondern vielmehr die permanenten Rufe seiner Frau nach ihrer Mama das tatauslösende Moment darstellen.
Dem Angeklagten kann deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe sich sehenden Auges in eine ihn überfordernde Situation begeben. Seine letztlich fehlende psychische Belastbarkeit hinsichtlich der mantraartigen Forderung seiner Ehefrau, zu ihrer Mutter zu wollen, hat der Angeklagte nicht hinreichend vorhersehen können.
Die Zusammenschau dieser Umstände führt dazu, dass die Tat nach ihrem Gepräge derart von den üblicherweise von § 212 StGB erfassten Taten abweicht, dass eine Ahndung der Tat aus dem Regelstrafrahmen nach Überzeugung der Kammer unangemessen wäre und die Annahme eines minder schweren Falles zu erfolgen hat.
Auszugehen ist gemäß § 213 StGB damit von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Bei der konkreten Strafzumessung nach Maßgabe von § 46 StGB innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer die vorgenannten, zur Anwendung eines minderschweren Falles bereits diskutierten Aspekte erneut maßgeblich berücksichtigt.
Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehalts, angesichts aller zuvor ausgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Beachtung der Folgen der Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten hält die Kammer letztlich eine Freistrafe von
vier Jahren
für tat- und schuldangemessen, ausreichend aber auch erforderlich, um der Schuld des Angeklagten Rechnung zu tragen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.