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Landgericht Kassel Beschluss vom 16.02.2023 – 4 StVK 296/21

ECLI:DE:LGKASSE:2023:0216.4STVK296.21.00

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers vom 25.06.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt „…“ wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschl. der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Gegenstandswert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Gewährung einer psychologischen Einzeltherapie.

Der Antragsteller ist seit dem 03.01.2019 inhaftiert. Zunächst befand er sich bis zum 08.01.2020 in Untersuchungshaft. Seit dem 09.01.2020 befindet er sich in Strafhaft. Am 02.05.2026 werden zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sein. Das Haftende ist für den 02.01.2030 notiert. Sowohl die Untersuchungshaft als auch die Strafhaft betreffen ein Verfahren der Staatsanwaltschaft „…“ („…“). In diesem Verfahren verhängte das Landgericht „…“ mit Urteil vom „…“ eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren gegen den Antragsteller. Es verurteilte ihn wegen Geiselnahme in Tateinheit mit einem Fall der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit zwei weiteren Fällen der Vergewaltigung („…“).

Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts „…“ lernte der Antragsteller im April 2018 einen 21-jährigen Mann kennen, der sich auf einer Reise von Deutschland nach Skandinavien bis zum Nordkap befand. Zwischen dem Antragsteller und diesem Mann, dem Geschädigten „…“, ergaben sich in der Folgezeit sexuelle Kontakte. Als der Geschädigte „…“ dem Antragsteller mitteilte, dass er nunmehr seine Reise fortsetzen wolle, geriet der Antragsteller in Rage und war nicht bereit, dieses Verhalten des Geschädigten zu akzeptieren. Daher schlug er auf den Geschädigten ein und hielt ihn in einem Wohnwagen gefangen. Unter Androhung von Gewalt zwang der Antragsteller den Geschädigten „…“ zu weiteren sexuellen Kontakten. Insbesondere setzte der Antragsteller auf diesem Weg den Vollzug von Analverkehr durch. Hierzu kam es in insgesamt 3 Fällen. Im ersten Fall hielt der Antragsteller dem Geschädigten „…“ eine schwarze Schreckschusspistole vor, um auf diesem Wege den Widerstand des Geschädigten „…“ zu brechen. Es führte zuerst der Antragsteller den Analverkehr an dem Geschädigten durch, sodann führte der Geschädigte den Analverkehr an dem Antragsteller durch. In 2 weiteren Fällen vollzog der Antragsteller gegen den erkennbaren Willen des Geschädigten den Analverkehr an ihm. Im Anschluss daran befriedigte der Antragsteller den Geschädigten oral oder mit der Hand. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts „…“ Bezug genommen (Bl. 134 ff. d.A.).

In dem Verfahren vor dem Landgericht „…“ erstattete der Sachverständige und Dr. R„…“ unter dem 11.05.2019 ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Antragstellers sowie zu der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestehen. Im Rahmen seines Gutachtens führt der Sachverständige insbesondere aus, dass bei dem Antragsteller die Diagnose einer primären Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend sicher gestellt werden könne. Es hätten sich allerdings Hinweise auf eine primäre Persönlichkeitsstörung ergeben. Der Antragsteller verweigere die Teilnahme an einer Persönlichkeitstestung. Insoweit gebe er an, damit schlechte Erfahrungen in Vorgutachten gemacht zu haben. Allerdings scheine der Antragsteller die Kriterien der dissozialen Persönlichkeitsstörung teilweise zu erfüllen. Es scheine so, dass der Antragsteller das Verhalten anderer Menschen nicht ausreichend zu verstehen vermochte. Deutlich werde dies im Zusammenhang mit seinen Schilderungen des Verhaltens anderer Menschen. Zudem sei der Antragsteller bereits für über 16 Jahre im Justizvollzug untergebracht gewesen. Diese Unterbringungen hätten ihn jedoch wenig nachhaltig zu beeindrucken vermocht. Im Rahmen der Exploration hätte sich „praktisch keine inhaltliche Auseinandersetzung“ mit den Taten aus der Vergangenheit oder mit den aktuellen Tatvorwürfen und den Folgen dadurch für andere Menschen gezeigt. Zudem zeigten sich auffällig narzisstische Persönlichkeitsanteile. Diese seien dann erkennbar, wenn der Antragsteller über seine zahlreichen Berufsausbildungen oder seine Fähigkeiten als Hypnosetherapeut berichte oder wenn er stolz seine sportlichen Fähigkeiten darstelle. Insgesamt seien danach „akzentuierte dissoziale und narzisstische Persönlichkeitszüge“ (ICD-10: Z73.1) zu diagnostizieren. Darüber hinaus ergebe sich der Verdacht auf homosexueller Sadismus (F65.5). Die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Antragstellers in Bezug auf die Tatvorwürfe seien vor dem Hintergrund dieser Diagnosen indessen weder vermindert noch gar aufgehoben. Es lägen auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht vor. Indessen sprächen aus gutachterlicher Sicht mehr Sachverhalte für als gegen eine Hangtäterschaft i.S.d. § 66 StGB.

Mit Antrag vom 15.06.2021 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zur therapeutischen Aufarbeitung seines Delikts die Gewährung einzeltherapeutischer Gespräche mit einem externen Therapeuten. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, der ständige Stress und die zusätzlichen besonderen Belastungen, denen er hier ausgesetzt sei, machten eine einzeltherapeutische Betreuung notwendig (vgl. insoweit das wörtliche Zitat des Antrags vom 15.06.2021 in der Antragsschrift, Bl. 2 d.A.).

Mit angegriffenem Bescheid vom 17.06.2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Einzeltherapie ab. Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf die Ausführungen ihres Psychologischen Fachdienstes, denen sie sich vollumfänglich anschließt. Darin heißt es insbesondere, dass im Justizvollzug grundsätzlich gruppentherapeutische Maßnahmen stattfänden. Dies sei dadurch begründet, dass bei den meisten Straftätern insbesondere interpersonelle und soziale Defizite vorlägen, die die Delinquenz begünstigten. Gruppenmaßnahmen erlaubten gerade in diesem Bereich ein besonderes Lernfeld. Gleichwohl könnten im Einzelfall auch einzeltherapeutische Behandlungsmaßnahmen angeboten werden. Diese seien aber an klare Indikationskriterien geknüpft. Die Antragsgegnerin benennt sodann die einzelnen Indikationskriterien und führt aus, warum, bezogen auf den Antragsteller, eine Indikation für eine Einzeltherapie nicht gegeben sei. Insbesondere heißt es in dem Bescheid, dass andere geeignete Behandlungsmaßnahmen nicht fehlen würden, sondern vielmehr vorhanden seien. Für den Antragsteller sei indes insbesondere, wie im Vollzugsplan festgestellt, die Teilnahme am Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter (BPS) und die Teilnahme an der therapeutischen Delinquenzgruppe (TDG). Außerdem sei die Verlegung in eine Sozialtherapeutische Anstalt geplant. Weiter liege bei dem Antragsteller auch keine hochspezifische Beziehungstat vor. Zwar sei der Antragsteller hier aktuell mit einem Beziehungsdelikt aufgefallen. Er sei aber auch zuvor bereits mit schweren Gewalttaten aufgefallen und weise nach gutachterlicher Einschätzung mindestens eine dissozial und narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit auf. Weiter sei der Verurteilte für eine Gruppentherapie auch nicht ungeeignet. Vielmehr sei er in der Gefangenenklientel gut integriert, nehme an Freizeitgruppen und anderen Gemeinschaftsveranstaltungen teil und habe bereits eine Behandlungsgruppe (Konfliktlösetraining) abgeschlossen. Schließlich komme eine Einzeltherapie dann in Betracht, wenn eine kriminaltherapeutische Behandlung notwendig sei, diese Behandlung aber nicht umgesetzt werden könne, insbesondere nicht durch die Behandlung in einer Sozialtherapeutischen Anstalt. Dies sei in Bezug auf den Antragsteller aber ebenfalls nicht der Fall. Es sei hier vielmehr so, dass die Sozialtherapie für den Antragsteller geplant sei. Abschließend heißt es, dass in Bezug auf den Antragsteller die Kombination aus einer Einzeltherapie und einer Gruppentherapie sinnvoll sein könne und im Rahmen der sozialtherapeutischen Behandlung sicherlich auch erfolgen werde. Wann die Verlegung in die Sozialtherapie sinnvoll sei, werde im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Vollzugsplanung geprüft. Gegenwärtig sei laut dem Vollzugsplan die Teilnahme entweder am BPS oder am TDG noch vorgesehen. Beworben habe sich der Antragsteller dort allerdings noch nicht.

Die Kammer hat bei der Antragsgegnerin die „Ablichtung des Vollzugsplans aus 2020“ angefordert. Daraufhin hat die Antragsgegnerin einen Vollzugsplan vom 02.07.2020 übersandt (Bl. 177 ff. d.A.). Darin heißt es insbesondere, dass zur Vorbereitung auf die Sozialtherapeutische Anstalt zunächst die Programme „R&R“ oder „KLT“ durchlaufen werden müssten, anschließend seien die Programme „BPS“ oder „TDG“ geplant. Empfohlen werde die Verlegung auf die Behandlungsstation, perspektivisch sei eine „Prüfung SothA“ angezeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vollzugsplan, dort insbesondere auf die zusammenfassende Begründung unter 20, Bezug genommen.

Mit seinem am 29.06.2021 eingegangenen Antrag wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.06.2021. Er ist der Ansicht, ihm sei die Durchführung einer psychologischen Einzeltherapie zu gewähren. Der Bescheid der Antragsgegnerin wolle den „Anschein einer Einzelfallprüfung“ erwecken. Tatsächlich habe eine solche Einzelfallprüfung aber nicht stattgefunden. Er, der Antragsteller, habe indessen während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt „…“ bereits deutlich gemacht, dass er sein Delikt, die Umstände, die dazu geführt hätten, seine Persönlichkeit, die Partnerwahl und die Beziehungsstruktur aufarbeiten wolle. Es bestünden zudem „Bedrohungsszenarien“, wegen derer er keinen Hofgang mehr machen könne und auch nicht am Sportprogramm teilnehmen könne. Entgegen der Ausführungen der Antragsgegnerin sei er auch nicht gut integriert. Vielmehr sei er in der Justizvollzugsanstalt Diskriminierungen und anderen belastenden Situationen ausgesetzt. Darüber hinaus sei es so, dass die Antragsgegnerin betone, dass eine Einzeltherapie in der Sozialtherapie sinnvoll sei. Wenn dies der Fall sei, dann müsse eine Einzeltherapie aber auch bereits in der Justizvollzugsanstalt „…“ sinnvoll sein. Die Antragsgegnerin könne die Sozialtherapie „nicht auf unbegrenzte Zeit in die Ferne rücken“. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handele es sich bei dem Indexdelikt um eine hochspezifische Beziehungssituation. Auch deswegen sei eine Einzeltherapie angezeigt. Schließlich rügt der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin ohne ein persönliches Gespräch mit dem Psychologischen Dienst alleine aufgrund eines „Verdachtsgutachtens“ entschieden habe, das nur nach Aktenlage während der Untersuchungshaft erstellt worden sei.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

2. dem Antragsteller Rechtsanwalt „…“ unter Gewährung von Prozesskostenhilfe beizuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag vom 25.06.2021 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin führt aus, der Antragsteller neige aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur zur Delinquenz. Um ein „hochspezifisches Beziehungsdelikt“ handele es sich hier nicht. Die Durchführung einer Einzeltherapie sei nicht sinnvoll, ohne dass der Antragsteller zugleich in ein strukturiertes, intensives Behandlungssetting eingebettet werde. Der Einstieg in die Tataufarbeitung habe durch die Teilnahme an einer deliktspezifischen Behandlungsgruppe zu erfolgen. Die erwähnten Behandlungsprogramme „BPS“ und „TDG“ würden in dieser Form in der Sozialtherapeutischen Anstalt nicht angeboten. Es hätten persönliche Gespräche zwischen dem Psychologischen Dienst und dem Antragsteller stattgefunden, in denen es um die „TDG“, um die Vollzugsplanfortschreibung und um die Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt gegangen sei. In diesem Rahmen habe der Antragsteller erklärt, dass er sich gut auf der Behandlungsstation eingelebt habe und an Aktivitäten wie der Kochgruppe teilnehme. Es solle die Indikation einer Sozialtherapie gestellt werden. Soweit der Antragsteller von einer vermeintlichen Bedrohungssituation spreche, habe er dies nicht konkretisiert. Die Situation stelle sich vielmehr so dar, dass der Antragsteller gut integriert sei. Er habe eine Ausbildung absolviert, arbeite als Meister in einem Werkbetrieb, nehme an Behandlungsmaßnahmen teil und sei auf der Behandlungsstation gut integriert.

Die Kammer hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 20.10.2021 zurückgewiesen. Sie hat zudem den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt „…“ zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 14.06.2022 hat das Oberlandesgericht „…“ den Beschluss der Kammer aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Entscheidungen Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Nach § 26 HStVollzG sind die Beratungs-, Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen der Anstalt darauf auszurichten, Persönlichkeitsdefizite der Gefangenen, die ursächlich für die Straffälligkeit sind, abzubauen sowie sie zu befähigen, ihre persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten eigenständig zu bewältigen und ihre Entlassung vorzubereiten. Soweit Gefangene dabei psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung bedürfen, werden nach diagnostischer Abklärung die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen durchgeführt.

2. Gemessen an diesen gesetzlichen Kriterien liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Einzeltherapie in Bezug auf den Antragsteller nicht vor.

a)

Ein Anspruch auf eine Einzeltherapie ist in der referierten Vorschrift nicht normiert. Vielmehr ist danach nach einer diagnostischen Abklärung zu entscheiden, welche psychologische oder psychotherapeutische Behandlung in Bezug auf den einzelnen Gefangenen angezeigt ist.

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin hieran orientiert eine Überprüfung bezogen auf den Antragsteller vorgenommen, die weder in Bezug auf ihr Ergebnis noch in Bezug auf die Begründung zu beanstanden ist.

Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, dass im Justizvollzug grundsätzlich gruppentherapeutische Maßnahmen durchgeführt würden. Einzeltherapeutische Behandlungsmaßnahmen seien nur im Einzelfall angezeigt. Insoweit hat die Antragsgegnerin, wie referiert, ausgeführt, in welchen Fällen eine einzeltherapeutische Behandlungsmaßnahme indiziert sei. Sie hat für jeden einzelnen dieser Fälle begründet, warum in Bezug auf den Antragsteller eine Indikation für eine Einzeltherapie nicht bestehe. Soweit der Antragsteller rügt, eine Einzelfallprüfung habe hier nicht stattgefunden, ist dies vor dem Hintergrund der Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid nicht zutreffend.

b)

Überzeugend führt die Antragsgegnerin insbesondere aus, dass es sich bei dem Indexdelikt nicht um eine hochspezifische Beziehungstat handele. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei dem Tatopfer um eine Person handelt, mit der sich der Antragsteller zumindest kurzzeitig in einer gewissen Art von Beziehung befand. Hieraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass sich auch die Tat als eine hochspezifische Beziehungstat darstellt.

Gegen eine hochspezifische Beziehungstat spricht hier erstens das im Verfahren vor dem Landgericht „…“ eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. R„…“. Darin diagnostiziert der Sachverständige akzentuierte dissoziale und narzisstische Persönlichkeitszüge. Daraus folgt, dass das Indexdelikt nicht ohne Weiteres aus einem spezifischen Beziehungsgepräge heraus entstanden sein muss, sondern dass dessen Ursache auch und insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers zu suchen sein kann.

Hierfür sprechen zweitens auch die zahlreichen Vorstrafen des Antragstellers. Insbesondere ist der Antragsteller wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge sowie Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Computerbetrug mit Urteil des Landgerichts „…“ vom 26.11.1990 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er befand sich in dieser Sache bis zum Jahr 2006 in Haft. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ausschließlich oder insbesondere die Beziehung zu dem Geschädigten des Indexdelikts die Ursache für die Begehung der Straftat darstellt.

3. Es entspricht gegen eine hochspezifische Beziehungstat der Umstand, dass der Antragsteller den Geschädigten zum Tatzeitpunkt noch gar nicht lange kannte. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts „…“ lernte der Antragsteller den Geschädigten am 15.04.2018 kennen, bereits am 16.06.2018 kam es zu der ersten Tat, die der Verurteilung durch das Landgericht „…“ zugrunde liegt. Es liegt fern, dass in einer so kurzen Zeit des Kennenlernens bereits ein solches Beziehungsgepräge entstanden ist, das den Ausgangspunkt für eine hochspezifische Beziehungstat bilden kann. Auch sonst sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich.

c)

Weiter stehen Gruppentherapiemaßnahmen zur Verfügung, die zur Behandlung des Antragstellers geeignet sind. Nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend benennt die Antragsgegnerin insoweit insbesondere das „BPS“ und das „TDG“. Dass der Antragsteller an diesen Programmen nicht teilnehmen könnte, weil Gruppenmaßnahmen für ihn von Vornherein nicht in Betracht kommen, ist demgegenüber nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller eine Bedrohungssituation erwähnt, substantiiert er dieses Vorbringen nicht weiter. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer ihre Entscheidung, das tatsächliche Bestehen einer solchen Situation, nicht zugrunde legen. Weiter kann die Kammer auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass es dem Antragsteller an einer Integrationsfähigkeit oder auch einer tatsächlich stattgefundenen Integration in das Gruppengefüge der Justizvollzugsanstalt fehlen würde. Zwar meint der Antragsteller, er sei nicht integriert. Hiergegen sprechen aber die überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin. Sie hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller durchaus gut integriert sei. Er habe sich auf der Behandlungsstation gut eingelebt und habe dort an Aktivitäten wie der Kochgruppe teilgenommen. Auch sei er als Meister in einem Werkbetrieb tätig. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht, jedenfalls nicht substantiiert, entgegengetreten.

d)

Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermag die Kammer keinen Widerspruch in den dahingehenden Ausführungen der Antragsgegnerin erkennen zu können, wonach zwar die Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt geplant sei, wo eine Einzeltherapie sinnvoll sein könne, dass aber gegenwärtig eine Einzeltherapie nicht stattfinden solle. Insoweit nimmt die Kammer zunächst auf den Vollzugsplan vom 02.07.2020 Bezug. Danach sind zunächst in der Justizvollzugsanstalt vorbereitende Programme zu absolvieren, bevor die Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt geprüft oder gar umgesetzt wird. Dies sind unter anderem die bereits erwähnten Programme „BPS“ und „TDG“. Insgesamt stellt sich die Situation danach so dar, dass die Antragsgegnerin die Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt zwar perspektivisch angedacht hat, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für eine tatsächliche Verlegung aber noch nicht vorgelegen haben. Dem angegriffenen Bescheid zufolge ist es zudem nicht zutreffend, dass im Rahmen der Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt ausschließlich eine Einzeltherapie stattfinden soll. Vielmehr heißt es dort, dass die Kombination aus Einzeltherapie und Gruppentherapie sinnvoll sein könne. Es obliegt danach dem Antragsteller, zunächst durch das Absolvieren der Programme, auf die die Antragsgegnerin verwiesen hat, die Voraussetzungen für die Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt zu schaffen. Dort kann dann, ggf. und soweit aus fachlicher Sicht indiziert, eine Einzeltherapie stattfinden.

4. Das von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Sachverständigengutachten des Dr. R„…“ vom 11.05.2019 konnte hier ohne Weiteres zur Überprüfung und zur Entscheidung über den Behandlungsbedarf herangezogen werden. Insbesondere steht der Überzeugungskraft dieses Gutachtens nicht entgegen, dass es sich dabei um ein „Verdachtsgutachten“ handeln würde und dass der Antragsteller von dem Sachverständigen nicht exploriert worden sei. Zunächst äußert der Sachverständige Dr. R„…“ in dem Sachverständigengutachten keinen bloßen Verdacht, sondern er stellt die konkrete, in dieser Entscheidung referierte Diagnose. Außerdem ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Sachverständige zwei Explorationen durchgeführt hat (vgl. S. 18 f. d. Sachverständigengutachtens (Bl. 35 R f. d.A.). Es handelt sich folglich, anders als der Antragsteller meint, nicht um ein „Gutachten nach Aktenlage“. Auch ist dem Antragsteller das Sachverständigengutachten des Dr. R„…“ im Rahmen dieses Verfahrens übersandt worden. Die Übersendung weiterer Gutachten war indessen nicht erforderlich. Insbesondere war es nicht erforderlich, dem Antragsteller auch Gutachten des Dr. S„…“ zu überlassen. Solche Gutachten lagen auch der Kammer nicht vor und sind daher auch im Rahmen der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Zwar erwähnt die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26.07.2021 ein Gutachten des Herrn Dr. S„…“ vom 17.11.2005. Allerdings scheint die Antragsgegnerin über dieses Sachverständigengutachten selbst nicht zu verfügen. Jedenfalls hat sie aus diesem Gutachten aber keine Rückschlüsse gezogen, die über das Gutachten des Sachverständigen Dr. R„…“ hinausgehen. Hinzu kommt, dass das Sachverständigengutachten des Dr. R„…“ wesentlich aktueller ist. Dass aus einem mehr als 15 Jahre alten Gutachten maßgebliche Erkenntnisse mit Blick auf die Sachverhaltsaufklärung gezogen werden könnten, ist nicht ersichtlich.

5. Auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt „…“ war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor. Danach setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine gewisse Erfolgsaussicht voraus. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, fehlt es hieran.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Danach waren dem Antragsteller hier auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da er im Ergebnis vollständig unterlegen ist. Die Entscheidung über den Gegenstandswert folgt aus §§ 65, 60 GKG.