Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Urteil vom 17.11.2000 – 13 O 243/00
ECLI:DE:LGKIEL:2000:1117.13O243.00.0A
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das Fahrzeug SE-xxxxxx, Versicherungsschutz aus dem bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis mit der Versicherungsschein-Nr. K 901-605451/3 GCS für die Spritzschäden zu gewähren, welche der Kläger mit dem versicherten Fahrzeug SE-M 595 am 31. Mai und 1. Juni 2000 bei den Landwirten xxxxxxx, Bebensee; xxxxxxxx, Kükels; xxxxxx, Högersdorf; xxxxxxx, Krögsberg; xxxxxxx, Göls und xxxxx, Warder verursacht hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde liegen. Der Kläger ist selbständiger landwirtschaftlicher Lohnunternehmer und Halter eines bei der Beklagten versicherten Unimogs mit dem amtlichen Kennzeichen SE-xxxx. Am 31. Mai und 1. Juni 2000 spritzte er auf Zuckerrübenflächen der im Tenor bezeichneten Landwirte gegen Unkraut. Er verwandte dafür eine mit dem Unimog seit 1965 fest verbundenen, zum Teil verschweißten Spritze, aus deren zwei Spritzlanzen durch den hydraulischen Druck des Motors die Spritzbrühe ausgebracht wird.
Der Kläger argwöhnt durch einen Dritten verursachte Beimengungen der verwandten Pflanzenschutzmittel mit dem Mittel Cato, welches dazu führte, dass sich am 10. Juni 2000 deutliche Vergilbungen der flachliegenden Blätter, Verhärtungen der Zellen und das Crosswerden der Blätter auf den behandelten Flächen zeigten. Zur weiteren Darstellung des Schadensbildes und der Ursachen wird auf die vom Kläger eingereichte gutachterliche Stellungnahme der Schuldt AGRO Concept GmbH vom September 2000 (Bl. 16 ff. d. A.) Bezug genommen.
Außer der ebenfalls angeschriebenen Betriebshaftpflichtversicherung des Klägers wies auch die Beklagte ihre Einstandspflicht zurück und zwar mit Schreiben vom 4. August 2000. Dort und in einem weiteren Schreiben vom 4. September 2000 führte sie zur Begründung an, dass der Schaden während eines Arbeitsrisikos entstanden sei, für den die Betriebshaftpflicht eingreife; der Schadenseintritt sei nicht mehr dem Betrieb des Kfz zuzurechnen, da die Funktion der Betriebseinrichtung als Arbeitsmaschine im Vordergrund stehe und es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die besondere Bauart und die Betriebseinrichtung als Spritze diesen Schaden verursacht habe. Wegen des weiteren Inhaltes wird auf die eingereichten Anlagen (Bl. 5 und 6 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm hinsichtlich der von den geschädigten Landwirten bzw. Auftraggebern angemeldeten Schadenersatzansprüchen Versicherungsschutz zu gewähren, weil die Spritzschäden bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der auf dem Fahrzeug festmontierten Spritze entstanden seien.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Fahrzeug SE-M 595 Versicherungsschutz aus dem bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis mit der Versicherungsschein-Nr. K 901-605451/3 GCS für die Spritzschäden zu gewähren, welche der Kläger mit dem versicherten Fahrzeug SE-xxxx am 31. Mai und 1. Juni 2000 bei den Landwirten xxxxx, Bebensee; xxxxx, Kükels; xxxx, Högersdorf; xxx, Krögsberg; xxx, Göls und xxxxx, Warder verursacht hat.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das klägerische Vorbringen zur Gänze mit Nichtwissen, die Umstände im Zusammenhang mit der Montage der Spritze auf dem Unimog auch soweit sie schriftsätzlich vorgetragen wurden, erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung. Sie ist der Auffassung, die Kraftfahrzeug-Hapftpflichtversicherung umfasse nicht das Risiko, das sich nach der Behauptung des Klägers verwirklicht habe.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch zu. Gemäß § 10 Ziffer 1 AKB umfasst die Versicherung die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs (b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder (c) Vermögensschäden herbeigeführt werden. Das Gericht sieht es als unstreitig an, dass der Kläger durch das Aufbringen einer verunreinigten Spritzbrühe gegen Unkraut erhebliche Schäden an Zuckerrübenbeständen auf Flächen der im Tenor näher bezeichneten Landwirte verursacht hat, die aus diesem Grund Schadenersatzansprüche gegen den Kläger anmeldeten. Das Gericht hält das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen für unzulässig, soweit es sich gegen die behaupteten Schäden, den Umfang und die Ursächlichkeit des Schadens richtet. Die Beklagte hätte sich nicht nur mit der gutachterlichen Stellungnahme der Schuld AGRO Concept GmbH von September 2000 auseinandersetzen müssen, sondern sie wäre aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnisses auch gehalten gewesen, dem Tatsachenvortrag des Klägers durch eigene Schadenssachbearbeiter vor Ort nachzugehen. Denn es geht hier nicht um Zahlungsansprüche des Klägers gegen die beklagte Versicherung, sondern um Gewährung von Deckungsschutz für etwaige Klagen Geschädigter gegen den Kläger, dem dann nicht die Darlegungslast hinsichtlich des Schaden, dessen Umfangs und der Ursächlichkeit zufiele. Vorprozessual hat die Beklagte den vom Kläger geschilderten Sachverhalt ihren Schreiben noch zugrundegelegt, mit denen sie ihren Deckungsschutz versagt hat. Jedenfalls ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhaltsvortrag des Klägers und seiner nach sachkundiger Beratung vorgenommenen Ursachendarstellung kann die Beklagte mit ihrem Bestreiten mit Nichtwissen in diesem Prozess nicht gehört werden.
Problematisch ist hier allein, ob Schäden durch „den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs“ verursacht wurden. Denn gemäß § 10 Ziffer 1 AKB sind nur solche Gefahren von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt, die von dem versicherten Fahrzeug selbst ausgehen. Dem von der Kraftfahrzeugversicherung gedeckten Risiko sind nur solche Schäden nicht mehr zuzurechnen, die ihre überwiegende Ursache nicht im Gebrauch des Fahrzeugs, sondern in solchen Umständen haben, die zu den Gefahren des Gewerbebetriebes gehören. Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof Schäden, die beim Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen entstanden sind, noch deren Gebrauch zugeordnet (vergl. BGHZ 75, Seite 45). Denn das in der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung versicherte Wagnis umfasst auch Ersatzansprüche für Schäden aus dem Gebrauch eines Fahrzeugs als Arbeitsmaschine (vergl. BGH NJW 1990, Seite 257). Der Begriff des „Gebrauchs“ im Sinne von § 10 AKB bestimmt sich nach dem Interesse, das der Versicherte daran hat, durch den Einsatz des Kraftfahrzeugs und der an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden. Bei Schäden, die durch einen Fahrzeugaufbau verursacht werden, soll es entscheidend darauf ankommen, ob es sich dabei um einen zwecksgebundenen Aufbau zum Fahrzeug handelt, d. h. um einen auf Dauer festinstallierten Aufbau des Fahrzeugs, oder um ein Gerät, das je nach Bedarf ausgetauscht werden kann (vergl. BGH VersR. 1994 S. 83; BGH VersR. 1969, Seite 726). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Aufbau um eine seit 1965 fest und dauerhaft mit dem Fahrzeug verbundene Spritze, die von dritter Seite unbemerkt für den Kläger mit Substanzen verunreinigt worden sein und deren Gebrauch zu den genannten Pflanzenschäden geführt haben soll. Die durch das Ausbringen der verunreinigten Spritzbrühe entstandenen Schäden sind danach durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne von § 10 AKB verursacht worden. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen hinsichtlich Art und Weise der Montage der Spritze - vom Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin ergänzt - hält das Gericht für unzulässig. Im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnisses wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, sich hinsichtlich des Fahrzeugs samt Aufbau ein eigenes Bild zu verschaffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 ZPO.