Rechtsprechung / Landgericht Kiel

Landgericht Kiel Beschluss vom 21.06.2001 – 3 T 708/00

ECLI:DE:LGKIEL:2001:0621.3T708.00.0A

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000 DM.

Gründe

1

In der Landeshauptversammlung vom 29.05.1999 haben die Mitglieder des Vereins u.a. einstimmig die Änderung der Satzung beschlossen. In der der Einladung zur Landeshaupt-versammlung beigefügten Tagesordnung war unter TOP 11 lediglich „Satzung (Fragen hierzu werden von Herrn ... beantwortet)“ angegeben. Allerdings war die Neufassung der Satzung dem Einladungsschreiben beigefügt.

2

Auf den Antrag des Vereins, die Änderungen der Satzung in das Vereinsregister einzutragen, hat das Amtsgericht dem Verein durch Zwischenverfügung vom 25.08.1999 u.a. aufgegeben, das Einladungsschreiben mit Tagesordnung einzureichen. Nachdem dies bis zum 20.10.2000 nicht geschehen war, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluß den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

3

Dagegen wendet sich der Verein mit der Beschwerde.

4

Nachdem der Verein im Verlauf des Beschwerdeverfahren die der Einladung beigefügte Tagesordnung eingereicht hatte, hat die Kammer das Verfahren dem Amtsgericht erneut vorgelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht beanstandet, daß die Angaben in der Einladung nicht hinreichend bestimmt gewesen seien.

5

Die sofortige Beschwerde des Vereins ist gemäß § 160 a Abs. 1 FGG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

6

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB ist zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversamm-lung erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Daran fehlt es hier.

7

Welche Anforderungen in Bezug auf die Genauigkeit der Bezeichnung zu stellen sind, ist im Einzelfall aus dem Zweck der Vorschrift heraus, die Mitglieder vor Überraschungen zu schützen und ihnen die Möglichkeit zur Vorbereitung zu geben, zu beurteilen. Zwar ist nicht jeder Antrag wörtlich mitzuteilen, jedoch muß der Beschlußgegenstand seinem wesentlichen Inhalt nach umrissen sein. Davon ausgehend entspricht es, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung, daß die Angabe „Satzungsänderung“ in der Einladung zur Mitgliederversamm- lung keine genügend deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Beschußfassung darstellt, es sei denn, daß sich aus sonstigen Umständen eine ausreichende Konkretisierung ergibt (vgl. Santer/Schweyer, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., Rdnr. 178 m.w.N). Eine hinreichende Konkretisierung ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch erfolgt, daß dem Einladungsschreiben eine Neufassung der Satzung beigefügt war. Denn um im einzelnen die Änderungen festzustellen, hätten die Mitglieder die bisherige Satzung mit der neuen Satzung Punkt für Punkt vergleichen müssen. Dies ist mit dem Zweck des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB, der auch darin besteht, die Mitglieder bereits bei der Berufung ausreichend zu informieren und ihnen gerade nicht eigene Nachprüfungen abzuverlangen, nicht vereinbar.

8

Soweit der Verein behauptet, die Satzung sei in fast allen Punkten geändert worden, weshalb eine nähere Bezeichnung der Änderungen in der der Einladung beigefügten Tagenordnung nicht zuzumuten gewesen sei, ist dem nicht beizupflichten. Der Vergleich der alten mit der neuen Satzung ergibt, daß z.B. die §§ 1 bis 5 der Satzung völlig unverändert geblieben sind. Im übrigen sind die Änderungen auch nicht so umfangreich, daß es unzumutbar gewesen wäre, sie in der Berufung mitzuteilen.

9

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 132 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.