Rechtsprechung / Landgericht Kiel

Landgericht Kiel Urteil vom 09.05.2003 – 3 O 42/01

ECLI:DE:LGKIEL:2003:0509.3O42.01.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin auch keine über den Betrag von 10.225,84 € (20.000,00 DM) hinausgehende Forderung gegen den Beklagten zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin vertreibt Werbestrahlträger, insbesondere Werbezündhölzer, Süßwaren etc.

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Der Beklagte ist Inhaber eines Hotelbetriebes in xxx, der über 80 Betten verfügt und von dem Zeugen xxx als Hoteldirektor geleitet wird.

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Nachdem der Zeuge xxx telefonisch Interesse bekundet hatte, von der Klägerin entsprechende Werbesüßwaren zu erwerben, kam es am 9. Juni 2001 zu einem Besprechungstermin zwischen dem Zeugen xxx einerseits und dem Zeugen xxx, dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, andererseits. Als Ergebnis der Besprechung erteilte der Zeuge xxx der Klägerin namens des Beklagten den Auftrag zur Lieferung von 200.000 Fruchtgummitütchen à 16 g zum Preis von 0,35 € je Stück. Die Lieferung sollte sukzessiv in Form von mindestens 3 x 5.000 Stück pro Jahr erfolgen. Ferner wurde vereinbart, dass im Jahr 2001 anstelle von 1.000 Fruchtgummitütchen einmalig 1.000 Weihnachtsmann-Werbeträger geliefert werden sollten. In dem „Abschlussauftrag“ wird ausdrücklich auf die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen, insbesondere auf die Nebenkosten laut Ziffer 3.7 und 3.8 der Bedingungen hingewiesen. Diese Bedingungen lauten wie folgt:

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„3.7 Bei Teillieferungen unter jeweils 25.000 Stück oder 250 kg erhebt Artiste einen Kleinstlieferzuschlag von € 99,70, zuzüglich pro 1.000 Stück gelieferte Teilmenge € 486,24 für Lagerklischees, zuzüglich € 33,23 pro 1.000 Stück an Satzkosten, insgesamt jedoch mindestens € 304,22 pro Teillieferung. Bei Lithos belaufen sich die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand.

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3.8 Bei Werbeartikeln berechnen wir für die Konzeption, Layout, Scanarbeiten, Satzkosten usw. eine Vergütung von derzeit € 14,83 pro 6 Minuten, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Gesamthöhe dieser Nebenkosten, auf die ausdrücklich auf der Vorderseite hingewiesen wurde, liegt durchschnittlich inklusive Repros, Nutzenplatten, Flexopendruckplatten und Stanzwerkzeugen zwischen mindestens € 508,74 und € 1.002,03 pro Druckfarbe. Im Falle eines Vierfarbdruckes, z.B. bei Fotos, können diese Nebenkosten durchaus eine Höhe von bis zu € 2.556,46 pro bestelltem Artikel erreichen und durchaus den bestellten Gesamtwarenwert deutlich überschreiten. Auf die Einrede der Nichtkenntnis dieser Nebenkosten wird ausdrücklich verzichtet.“

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Schließlich ist in Ziffer 6.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Folgendes geregelt:

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„Bei Kündigung des Bestellers vor Herstellung des Werkes sind wir berechtigt, 35 % des noch offenen Gesamtwarenwertes zu fordern, sowie gegebenenfalls die anfallenden Kosten laut 3.8 AGB. Es ist uns jedoch unbeschadet, die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen zu verlangen.“

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Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den in Kopie eingereichten „Abschlussauftrag“ (Bl. 8 f.d.A.) verwiesen.

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Mit Telefaxschreiben vom selben Tage (Bl. 10 d.A.) kündigte der Zeuge xxx den kurz zuvor geschlossenen Vertrag mit der Begründung, er habe nicht 200.000 Stück, sondern nur für 1 Jahr 15.000 Fruchtgummitütchen bestellen wollen. Zudem habe ihn der Zeuge xxx nicht auf die erheblichen zusätzlichen Kosten gemäß den Vertragsbedingungen hingewiesen. Ob daraufhin ein Telefonat zwischen den Zeugen xxx und xxx geführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls übersandte die Klägerin dem Beklagten unter dem 10. Juni 2001 eine Auftragsbestätigung (Bl. 11 d.A.) über den ursprünglichen Vertrag, allerdings mit folgender Maßgabe:

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„Bei vertragskonformen Verhalten werden keine Nebenkosten laut §§ 3.7 und 3.8 sowie keine Druckkaution laut § 6.4 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnet.“

11

Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 (Bl. 12 f.d.A.) übersandte die Klägerin daraufhin dem Beklagten Druckvorlagen zur Druckfreigabe.

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In der Folgezeit lehnte der Beklagte gleichwohl die Erfüllung des Vertrages ab.

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Die Klägerin wertet dies als Kündigung des Vertrages und verlangt unter Berufung auf Ziffer 6.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 35 % des Gesamtwarenwertes in Höhe von 24.500,00 €, von denen sie zunächst nur einen erstrangigen Teilbetrag von 10.225,84 € (20.000,00 DM) geltend macht.

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Die Klägerin behauptet, nach Eingang der Telefaxkündigung habe der Zeuge xxx mit dem Zeugen xxx telefoniert, woraufhin der Zeuge xxx angekündigt habe, die Kündigung zurückzunehmen, nachdem der Zeuge xxx erklärt hatte, dass Nebenkosten nicht erhoben würden. Eine solche Rücknahme sei indes - unstreitig - nicht erfolgt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.225,84 € (20.000,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 25. Juli 2001 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen und

im Wege der Widerklage

festzustellen, dass der Klägerin auch keine über den Betrag von 10.225,84 € hinausgehende Forderung zusteht.

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Der Beklagte behauptet, der Zeuge xxx habe tatsächlich nur 15.000 Stück Fruchtgummitütchen bestellen wollen. Der Zeuge xxx habe den Abschlussauftrag insoweit hinsichtlich der Stückzahl abredewidrig ausgefüllt, was der Zeuge xxx bei der Unterzeichnung nicht bemerkt habe.

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Zudem behauptet der Beklagte, nachdem das Gericht entsprechende Bedenken geäußert hatte, dass der Preis von 0,35 € je Stück zuzüglich Mehrwertsteuer derart übersetzt sei, dass es sich um ein wucherähnliches Geschäft handele.

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Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 2. September 2002 durch Vernehmung der Zeugen xxx und xxx Beweis erhoben. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 2. September 2002 (Bl. 83 ff.d.A.) verwiesen. Ferner hat das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 4. Oktober 2002 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen xxx vom 5. November 2002 sowie auf seine ergänzende Stellungnahme vom 3. Dezember 2002.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, die Widerklage begründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß Ziffer 6.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass der Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sogenanntes wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und deshalb nichtig ist.

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Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen xxx vom 5. November 2002 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. Dezember 2002 ist das Gericht davon überzeugt, dass ein Stückpreis von allenfalls 15 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer unter den Bedingungen des Vertrages gerechtfertigt gewesen wäre. Das Gericht meint entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht, dass der Sachverständige „Äpfel mit Birnen“ vergleicht. Dass die von dem Sachverständigen recherchierten Vergleichsprodukte unterschiedliche Einwaagen, nämlich teils nur 10 g statt der hier vereinbarten 16 g aufweisen, ist laut der ergänzenden Stellungnahme im Rahmen der Preisfindung durchaus berücksichtigt.

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Das Gericht geht zwar davon aus, dass Gegenstand des Vertrages keine „einfachen“ Werbefruchtgummis sondern Vitaminfruchtgummis waren und es mag auch sein, dass die Lieferantin der Klägerin dafür entsprechend den Angaben der Firma xxx 2,5 Cent pro Tütchen mehr verlangt. Insoweit fragt sich jedoch, ob dieser Preisaufschlag tatsächlich gerechtfertigt ist. Es kommt nämlich nicht darauf an, welche Kosten der Klägerin entstehen, sondern für die Bewertung ist allein ausschlaggebend, wo das durchschnittliche Preisniveau vergleichbarer Anbieter anzusetzen ist. Davon ausgehend hält das Gericht es für offenkundig, dass ein solcher Preisaufschlag nicht zu rechtfertigen ist und deshalb auch nicht zu Lasten des Beklagten gehen kann. Die Qualität der verarbeiteten Rohstoffe ist unter Berücksichtigung der geringen Einwaage von nur 16 g für die Preisbildung ohnehin von untergeordneter Bedeutung. Der wesentliche Kostenfaktor ist nicht der Preis der verarbeiteten Rohstoffe, sondern maßgeblich für die Preisbildung sind die sonstigen Produktionskosten. Zudem beträgt der Fruchtanteil bei den Vitaminfruchtgummis ausweislich des im Termin vom 2. September 2002 überreichten Probetütchens lediglich 6 % und kann deshalb fast gänzlich, jedenfalls in einem Bereich deutlich unter 1 Cent, vernachlässigt werden.

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Stellt man diesen Preis dem Preis gemäß dem Abschlussauftrag gegenüber, so ergibt sich eine Überschreitung des Durchschnittspreises von 513 %. Denn neben dem Grundpreis von 0,35 € pro Tüte war die Klägerin nach dem Vertrag berechtigt, gemäß Ziffer 3.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Kleinstlieferzuschlag von zunächst 99,70 € pro Lieferung sowie weitere 486,24 € je 1.000 Stück, bei einer Teillieferung von jeweils 5.000 Stück mithin 2.431,20 €, zu erheben. Hinzu kommen Satzkosten von 33,23 € pro 1.000 Stück, was bei 5.000 Stück 166,15 € ergebe. Dieser Betrag erhöht sich entsprechend Ziffer 3.7 Satz 1, letzter Teilsatz auf einen Mindestbetrag von 304,22 €. Dies ergibt bei 40 Teillieferungen einen Gesamtbetrag von 113.404,80 €.

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Hinzu kommen gemäß Ziffer 3.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitere Nebenkosten von mindestens 508,74 € bis hin zu maximal 2.556,46 €.

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Dies ergibt einen Gesamtpreis von mindestens 183.913,54 €, was einer Überschreitung von mindestens 513 % entspricht.

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Davon ausgehend handelt es sich bei dem Abschlussauftrag objektiv um ein wucherähnliches Geschäft, denn gemäß den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu Kreditverträgen, die nach Auffassung des Gerichts auf den vorliegenden Sukzessiv-Lieferungsvertrag entsprechend angewandt werden können, wäre bereits bei einer Überschreitung von 100 % der objektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfüllt (vgl. Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., § 138 Rdnr. 27 m.w.N.).

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Indes setzt ein wucherähnliches Geschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB in subjektiver Hinsicht ferner voraus, dass bei dem Vertragspartner eine verwerfliche Gesinnung hervorgetreten ist, d.h., dass der andere Vertragspartner sich nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunkundigkeit oder mangelnden Geschäftsgewandtheit auf den für ihn objektiv übermäßig belastenden Vertrag eingelassen hat und dies ersterer Vertragspartner erkannt bzw. aus Leichtfertigkeit verkannt hat (vgl. z.B. BGHZ 128, 255 ff.). Diese subjektive Voraussetzung wird bei Nichtkaufleuten in der Regel vermutet. Anderes gilt indessen für Vollkaufleute. Bei diesen wird - widerleglich - vermutet, dass die persönlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt sind (BGH a.a.O.; BGH, NJW-RR 1989, 1068). Diese Vermutensregel kehrt sich jedoch um, wenn objektiv der Tatbestand des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB gegeben ist, was in der Regel bei einer Überschreitung des marktüblichen Preises von 200 % angenommen wird (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 138 Rdnr. 34a m.w.N.). Läge man die Bedingungen des Abschlussauftrages zugrunde, wäre danach auch der subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfüllt.

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Allerdings behauptet die Klägerin, was der Zeuge xxx bei seiner Vernehmung bestätigt hat, dass sie nach dem Telefaxschreiben des Zeugen xxx in einem Telefonat zwischen diesem und dem Zeugen xxx auf die Nebenkosten gemäß Ziffer 3.7 und 3.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichtet habe, mithin nur der Grundpreis von 0,35 € pro Tüte zu zahlen gewesen wäre. Dafür spricht nach Auffassung des Gerichts auch die Auftragsbestätigung vom 10. Juni 2001, in der es u.a. heißt:

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„Bei vertragskonformen Verhalten werden keine Nebenkosten laut § 3.7 und 3.8 sowie keine Druckkaution laut 6.4 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnet.“

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Dies ergäbe eine Überschreitung von „lediglich“ 130 %. Damit ist zwar der objektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfüllt, in subjektiver Hinsicht bliebe es allerdings bei der Vermutensregelung, dass bei einem Vollkaufmann die persönlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht gegeben sind. Diese Vermutung ist indes, wie bereits oben ausgeführt, widerleglich.

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Nach den gesamten Umständen hält das Gericht die Vermutung im vorliegenden Fall für widerlegt. Dabei kann zunächst unterstellt werden, dass der Zeuge xxx, auf dessen Wissen und Kenntnis es gemäß § 166 Abs. 1 BGB ankommt, sich in dem Marktbereich auskannte, also auch über die Preise der Konkurrenzunternehmen hinreichend informiert war. Ausweislich des vom Gericht eingeholten Handelsregisterauszuges war er nämlich ursprünglich Geschäftsführer der 1996 gegründeten Gesellschaft und ist bis zum heutigen Tage bei der Klägerin beschäftigt.

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Demgegenüber betrifft der Einkauf von den hier in Rede stehenden Werbeartikeln nicht den Kernbereich der von dem Beklagten getätigten Geschäfte. Insofern ist es nachvollziehbar, dass der Zeuge xxx, auf dessen Wissen bzw. Nichtwissen und Kenntnis bzw. Unkenntnis es hier gemäß § 166 Abs. 1 BGB ebenso ankommt, über die Preisgestaltung in dieser Branche keine oder allenfalls völlig unzureichende Kenntnisse verfügt, mögen ihm auch vorab Preislisten übersandt worden sein. Der Zeuge xxx hat, offenbar ohne Bedenken oder nähere Recherchen einzuholen, wie sie das Gericht angestellt hat, einen deutlich über dem üblichen Markpreis liegenden Preis akzeptiert. Er hat zudem, und das ist entscheidungserheblich, trotz ausdrücklichen Hinweises im Abschlussauftrag auf Ziffer 3.7 und 3.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin einen Vertrag unterzeichnet, durch den der von ihm vertretene Beklagte nach den obigen Ausführungen in eklatanter Weise übervorteilt worden wäre. Welche „Nebenkosten“ tatsächlich auf den Beklagten bei vertragsgemäßer Durchführung des ursprünglichen Abschlussauftrages zugekommen wären, hat er offenkundig nicht ansatzweise realisiert, denn in seinem Telefaxschreiben vom 9. Mai 2001 ist lediglich von Mehrkosten von ca. 2.500,00 € die Rede. Demgemäß hat der Zeuge xxx, so jedenfalls die Ansicht des Gerichts, gar nicht erkannt, dass er den Ursprungsauftrag nicht hätte erfüllen müssen und hat demgemäß geglaubt, der Wegfall der Nebenkosten gereiche dem Beklagten zum Vorteil, weil er, der Beklagte, sonst zur Erfüllung des Abschlussauftrages verpflichtet gewesen wäre bzw. im Falle einer Klage insoweit unterlegen wäre.

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All dies zeigt, dass der Zeuge xxx sich in dem unterstellten Telefonat die Unkenntnis des Zeugen xxx zunutze gemacht hat, um ihn zu einem geänderten Vertragsabschluss zu bewegen. Denn der Zeuge xxx wusste, dass der Vertrag nach den ursprünglichen Bedingungen als Wucher zu qualifizieren und damit nichtig gewesen wäre und musste befürchten, dass der Vertrag nicht zu Durchführung gelangen würde.

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Unter diesen Umständen ist dem Zeugen xxx eine verwerfliche Gesinnung anzulasten.

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Demgemäß war die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.