Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 17.09.2003 – 37 Qs OWi 69/03
ECLI:DE:LGKIEL:2003:0917.37QSOWI69.03.0A
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde kann dahinstehen, ob die Durchsuchung bereits beendet ist oder nicht. Auch wenn sie beendet wäre, könnte der Betroffene noch die Überprüfung der richterlichen Anordnung verlangen, da es sich bei der Durchsuchung seiner Wohnung um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt, bei dem seiner Natur nach eine Überprüfung vor Beendigung häufig ausscheidet (vgl. BVerfGE 96, 27 = NJW 1997, 2163; BGH NStZ 1999,151 m.w.N.).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen der §§ 102, 105 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG für eine rechtmäßige Durchsuchungsanordnung liegen vor.
Inhaltlich muss die Anordnung die Straftat bezeichnen, deren Begehung Anlass zur Durchsuchung gibt. Der Beschluss enthält die hierzu notwendigen Angaben, nämlich den vorgeworfenen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG - der seinem Wortlaut nach wiedergegeben wird - sowie die dazugehörige Subsumtion, dass nämlich der Betroffene "diversen Vollhandwerken, u. a. dem Wärme-, Kälte-, Schallschutzisolierhandwerk sowie dem Dachdeckerhandwerk" nachgehen soll, obwohl er nicht wie erforderlich in der Anlage A der Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen sei. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass es wünschenswert wäre, wenn der Anlass für die angefochtene Durchsuchung - hier die Durchführung von voll handwerklichen Tätigkeiten bei dem Zeugen L. - im Beschluss genannt wäre; notwendig ist dies jedoch zur erforderlichen angemessenen Begrenzung des Grundrechtseingriffs nicht.
Des weiteren bezeichnet die Durchsuchungsanordnung auch ordnungsgemäß Zweck und Ziel sowie das Ausmaß der Durchsuchung. Insbesondere werden mit "Verträgen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Quittungen, Kontoauszügen und sonstigem allgemeinen Schriftverkehr, sowie Hard- und Software" genauestens die Beweismittel aufgelistet, nach denen zu suchen ist.
Die Durchsuchungsanordnung ist auch verhältnismäßig. Soweit in der Beschwerdebegründung die Ansicht vertreten wird, Durchsuchungen seien in Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich gar nicht, allenfalls bei "großen, umfangreichen Verfahren z. B. großer Bauunternehmen" zulässig, folgt die Kammer dem nicht. Aus § 46 OWiG, der auf die STVO verweist, ergibt sich keine Einschränkungen für Durchsuchungen. Im übrigen handelt es sich bei Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit auch keinesfalls um eine Bagatelle, was an dem Sanktionsrahmen deutlich wird, der bei Verstößen gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG eine Geldbuße von bis zu 100.000,-- Euro vorsieht.
Damit war die Beschwerde abschlägig zu bescheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.