Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Urteil vom 02.10.2003 – 4 O 144/03
ECLI:DE:LGKIEL:2003:1002.4O144.03.0A
Tenor
1. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, entsprechend dem grundbuchlich eingetragenen Wegerecht eine Wegebaulast zugunsten des Grundstücks der Klägerin, ..., ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Blatt 672 (früher Band 9 Blatt 238) betreffend das im Grundbuch von ... Blatt 718 eingetragene Flurstück 19/8 der Beklagten zu 1.) zu bewilligen.
2. Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, entsprechend dem grundbuchlich eingetragenen Wegerecht eine Wegebaulast zugunsten des Grundstücks der Klägerin wie zu Ziffer 1 , betreffend das im Grundbuch von ... Blatt 136 eingetragene Flurstück 5/4 sowie die im Grundbuch von ... Blatt 616 eingetragenen Flurstücke 12/3, 10/2, 120/10 und 19/14 des Beklagten zu 1.) zu bewilligen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1.) zu 1/6, der Beklagte zu 2.) zu 5/6.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des seit Ende der 50er Jahre mit einem ca. 37 m² großen Wochenendhaus bebauten Grundstücks „...“ in ..., Flurstück 1/15 (bis 1989 Flurstücke 1/7 und 12/5) der Flur 3 Gemarkung ..., eingetragen im Grundbuch von ... Blatt 672 (früher Band 9 Blatt 238). Das Flurstück 1/7 verkaufte der Vater des Beklagten zu 2.) an den Vater der Klägerin durch Vertrag vom 15.05.1956 (Bl. 57 ff. d.A.) in unbebautem Zustand, das unbebaute Flurstück 12/5 (Teil der Parzelle 1/10) erwarb Letzterer mit Vertrag vom 26.05.1970 (Bl. 61 ff. d.A.). Das Grundstück, belegen auf der ..., ist durch keinen öffentlichen Weg erschlossen. Die Zuwegung vom Ende des öffentlichen Weges an erfolgt über die Flurstücke 19/14 (bis 1999 19/10), 19/8, 19/6, 19/4, 19/2, 73/17, 120/10, 10/2, 5/4 und 12/3 (bis ca. 1962 1/10) der Flur 3 der Gemarkung ..., die sämtlich ausschließlich Wegeparzellen darstellen und auch den übrigen Anliegern als Weg dienen. Davon steht das Flurstück 19/8, eingetragen im Grundbuch von ... Blatt 718 (bis 1997 Band 7 Blatt 181), im Eigentum der Beklagten zu 1.), die Flurstücke 19/14, 120/10, 10/2, 12/3 (sämtlich im Grundbuch von ... Blatt 616, bis 1993 Band 4 Blatt 104) und 5/4 (Grundbuch von ... Blatt 136, bis 1969 Band 9 Blatt 243) sind Eigentum des Beklagten zu 2.).
Auf den Wegeparzellen der Beklagten ist (u.a.) zugunsten des der Klägerin gehörenden Grundstücks ein Wegerecht grundbuchlich eingetragen.
Die Klägerin beabsichtigt, das Wochenendhaus auf ihrem Grundstück durch einen Anbau zu erweitern. Unter der Geltung des mittlerweile für nichtig erklärten Bebauungsplanes Nr. 15 der Gemeinde ... wurde ihr am 12.08.1998 ein positiver Bauvorbescheid durch den Landrat des Kreises ... (Bl. 53 d.A.) erteilt mit einer dreijährigen Bindungsfrist für die untere Bauaufsichtsbehörde. Nach Ablehnung des Bauantrages der Klägerin vom 20.04.2001 teilte im Widerspruchsverfahren der Kreis am 07.06.2002 mit, dass eine Grundfläche von 70 m² und eine Geschossfläche von insgesamt 120 m² einzuhalten seien und der Nachweis der öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung des Baugrundstücks, denkbar durch Baulasterklärungen der Eigentümer der erforderlichen Wege-Flurstücke, erbracht werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben (Bl. 6 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 18.07.2002 wandte die Klägerin sich an die Beklagten und die Eheleute ..., Eigentümer des Flurstücks 73/17 (Grundbuch von ... Blatt 179) mit der Bitte, ihr die entsprechenden Baulasten zu geben. Sie wies darauf hin, dass sie einen Rechtsanspruch hierauf habe, weil die fehlende Baulast der einzige Hinderungsgrund für die Erteilung der Baugenehmigung sei und sie bereits Berechtigte eines als Grunddienstbarkeit eingetragenen Wegerechts sei. Die Eigentümer der Wegeparzellen 19/2 (..., Grundbuch von ... Blatt 749, früher Band 7 Blatt 178), 19/4 (..., Grundbuch von ... Blatt 53, früher Band 7 Blatt 179) und 19/6 (..., Grundbuch von ... Blatt 481, früher Band 7 Blatt 180) hatten bereits im Juli/August 2001 gegenüber der Klägerin ihr Einverständnis mit der Eintragung der gewünschten Baulast erklärt. Mit den Eigentümern ... handelte die Klägerin eine Vereinbarung aus, wonach diese bei Bewilligung einer Baulast durch die Beklagten eine solche Baulast ebenfalls eintragen lassen.
Nach Klageerhebung legten die Beklagten unter dem Datum der Klageerwiderung (07.01.2003) gegen den Bauvorbescheid vom 12.08.1998 „zur Fristwahrung“ Widerspruch ein; wegen der Einzelheiten wird auf das Widerspruchsschreiben - Blatt 37 d.A. - verwiesen.
Die Klägerin behauptet,
die von den Beklagten geforderte Baulast beinhalte - öffentlich-rechtlich - nichts anderes als die privat-rechtliche Grunddienstbarkeit. Schon 1956 sei die Parzelle 1/7 zu Bauzwecken ausgewiesen und gekauft worden, der Kaufpreis habe dem entsprochen. Sie beabsichtige, auch nach dem Ausbau des Gebäudes dieses nicht anders als bisher, nämlich als Wochenendhaus, zu nutzen. Eventuelle Beschädigungen des Eigentums der Beklagten durch Bauverkehr werde sie nach Abschluss der Bauarbeiten beseitigen.
Ein Widerspruchsrecht gegen den Bauvorbescheid vom 12.08.1998 sei für die Beklagten nicht gegeben, zumindest sei es verwirkt, da sie spätestens seit dem 02.01.1999 - unstreitig - von diesem Bescheid aus Gesprächen der Parteien Kenntnis gehabt hätten. - Die derzeitige Entwässerung auf ihrem Grundstück über eine Klärgrube sei zulässig und kein Versagungsgrund für die angestrebte Baugenehmigung; dieser stünden auch keine sonstigen Hindernisse entgegen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, eine Wegebaulast zugunsten des Grundstücks der Klägerin, ..., ... ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Blatt 672 (früher 238) betreffend das Grundstück der Beklagten zu 1.), eingetragen im Grundbuch von ..., Loseblatt Nr. 718, dort auf dem Flurstück 19/8, zu bewilligen,
2. den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, eine Wegebaulast zugunsten des Grundstücks der Klägerin, ... ..., betreffend die in den Grundbüchern von ... Loseblatt Nr. 136 bzw. 616 eingetragenen Flurstücke 12/3 (GB 616), 5/4 (GB 136), 10/2 (GB 616), 120/10 (GB 616), 19/14 (GB 616) zu bewilligen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten,
die verlangte Baulasterklärung habe einen anderen Umfang als die bestehenden Grunddienstbarkeiten. Die Wegerechte seien seinerzeit nicht zum Zwecke der baulichen Nutzung des Grundstücks bestellt worden, damit habe aber jede Baulast, selbst bei zukünftig unveränderter Grundstücksnutzung, eine stärkere Belastung ihres Eigentums zur Folge; im Übrigen wolle sich die Klägerin offenbar dauerhaft auf ... niederlassen.
Die Beklagten sind der Ansicht, da sie den Bauvorbescheid vom 12.08.1998 angefochten hätten, sei dieser nicht rechtsverbindlich. Sie behaupten, auch niemals zum Ausdruck gebracht zu haben, gegen diesen Bescheid nicht (mehr) vorgehen zu wollen.
Schließlich sei das Bauvorhaben der Klägerin selbst bei Erteilung der Baulasten nicht baugenehmigungsfähig, denn das Zufahrterfordernis nach § 5 LBO (3 m Wegbreite) könne nicht erfüllt werden. Von anderen Eigentümern seien in Bezug auf das Grundstück der Klägerin Wegerechte von nur 2 m Breite bestellt worden. Auch sei die einwandfreie Abwasserbeseitigung, nach § 47 LBO Voraussetzung für die Errichtung baulicher Anlagen, nicht gegeben, denn die Wasserbehörde des Kreises ... habe dem Amt ... mittlerweile nahe gelegt, eine zentrale Ortsentwässerung für die ... zu errichten. Schließlich sei das Bauvorhaben der Klägerin planungsrechtlich im Außenbereich nach § 35 BauGB nicht zulässig, weil es nicht privilegiert sei. Die Inanspruchnahme ihres Eigentums für ein objektiv rechtswidriges Bauvorhaben müssten sie nicht zulassen.
In seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin am 05.09.2003 hat der Beklagte zu 2.) erklärt, konkrete Einwände gegen das Bauvorhaben der Klägerin nicht zu haben, vielmehr gehe es ihm und seiner Frau darum, keinen Präzedenzfall zu schaffen. Es gebe zwar nur drei Eigentümer mit grundbuchlich gesicherten Wegerechten und positivem Bauvorbescheid, jedoch würden auch weitere Anlieger Baulastbewilligungen fordern und Bautätigkeit entwickeln wollen, was die geschützte Landschaft auf der ... zerstören würde. Sie fürchteten aber vor allem, dass bei Erteilung von Baulasten die Gemeinde aus ihrer Pflicht zur Übernahme und öffentlichen Widmung des Weges auf der ... entlassen werde. Diese Veränderung habe mit der Aufstellung des später für nichtig erklärten B-Plans Nr. 15 erreicht werden sollen, und seither lehne die Gemeinde die Einleitung eines neuen B-Plan-Verfahrens trotz zahlloser Gespräche ab. Wenn man dort registriere, dass für Anlieger eine Zufahrtregelung über Baulasten möglich sei, werde man kein weiteres Regelungsbedürfnis mehr sehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Die Grundbuchakten ... Blatt 136, 616, 672 und 718 sind informationshalber beigezogen worden, ebenso die Grundbuchakten ... Blatt 749 (Flurstück 19/2), 53 (Flurstück 19/4), 481 (Flurstück 19/6), ... Blatt 179 (Flurstück 73/14) und ... Band 4 Blatt 104 III. und IV.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Bestellung der im Tenor jeweils näher bezeichneten Baulasten gemäß § 1018 BGB i.V.m. § 242 BGB. Sie ist nicht nur - nunmehr unstreitig - Eigentümerin des Flurstücks 1/15 Flur 3 des Grundbuchs von ... Blatt 672, sondern aufgrund der Grundbucheintragungen steht auch fest, dass die in Anspruch genommenen Wegeparzellen 19/8 (der Beklagten zu 1.) ) und 19/14, 120/10, 10/2, 5/4 und 12/3 (des Beklagten zu 2.) ) mit Grunddienstbarkeiten (Wegerechten) zugunsten ihres Eigentums belastet sind. Soweit die Beklagten dies - unsubstantiiert - bestritten haben, ist dieses Bestreiten wider besseres Wissen erfolgt, nachdem die Prozessbevollmächtigten in die betroffenen Grundbuchblätter jeweils mehrfach Einsicht genommen hatten.
Es ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Baulast-Bestellung als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit, d.h. dem grundbuchlich gesicherten Wegerecht, begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen den Parteien folgt, wenn aufgrund einer Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse des durch das Wegerecht begünstigen Eigentümers festgestellt wird. So liegt der Fall hier.
Zu prüfen ist im Rahmen der Interessenabwägung zunächst, ob die begehrte Baulast mit der eingetragenen Grunddienstbarkeit inhaltlich deckungsgleich ist, insbesondere, ob das Wegerecht seinerzeit bestellt worden ist, um eine bauliche Nutzung des Grundstücks der Klägerin zu ermöglichen. Hierbei ist in erster Linie die Grundbucheintragung maßgebend, darüber hinaus auch die außerhalb der Urkunde liegenden jedermann erkennbaren Umstände. Die Grundbucheintragungen lassen eine Einschränkung auf eine bestimmte Art der Nutzung des im Jahre 1956 noch unbebauten Grundstücks der Klägerin nicht erkennen; so heißt es in Abteilung II lfd. Nr. 9 des Grundbuchs von ... Blatt 718 (Flurstück 19/8), in Abteilung II lfd. Nr. 2 ... Blatt 136 (Flurstück 5/4) und in Abteilung II lfd. Nr. 15 ... Blatt 616 (Flurstücke 19/10, 120/10, 10/2, 1/10 (heute 12/3)) nur „Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten ...“. Auch aus dem den Eintragungsbewilligungen zugrunde liegenden notariellem Kaufvertrag vom 15.05.1956 ergibt sich keine Einschränkung der Nutzungsbestimmung des Wegerechts, vielmehr heißt es dort (Bl. 59 d.A.), der Käufer solle „berechtigt sein, diesen Weg zum Gehen, Fahren, Reiten oder Viehtreiben zu benutzen“. In der darauf beruhenden Eintragungsbewilligung vom 15.08.1957 (Grundbuch ... Band 4 Blatt 104, III S. 138) wird ebenfalls nur davon gesprochen, die Parzellen seien „zum Fahren, Gehen und Reiten“ zu benutzen. Das herrschende Grundstück war bereits bei Abschluss des Kaufvertrages zu Bauzwecken ausgewiesen, denn die Gemeinde ... war seinerzeit Wohnsiedlungsgebiet. Entgegen der Ansicht der Beklagten war damit nicht § 47 LBO (1950) maßgebend, sondern die Bebauung des Grundstücks war durchaus vorhersehbar und beabsichtigt. Dies ergibt sich daraus, dass der notarielle Kaufvertrag (Ziffer 7) in seinem Bestand u.a. von der Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz abhängig war. Dieses „Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten“ vom 22.09.1933 (Reichsgesetzblatt I S. 180 f.) legte das Genehmigungserfordernis in § 4 nur bei ausgewiesenen Siedlungsgebieten für Auflassungen oder Vereinbarungen fest, durch die einem Anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks eingeräumt wurde, und nach § 5 Ziffer 1 war eine solche Genehmigung nicht erforderlich, wenn das Grundstück nicht zum Zwecke der Bebauung, sondern zu Zwecken eines land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes oder der Kleinsiedlung überlassen werden sollte. Da der Notar ausweislich des Vertrages auf die Erforderlichkeit dieser Genehmigung hingewiesen hat, war die zukünftige Bebaubarkeit auch Hintergrund des abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages. In Anbetracht dieses Genehmigungserfordernisses ist auch erklärt, dass bei der Umschreibung der Parzelle auf ein neues Grundbuchblatt am 01.10.1957 die Eintragung als „Bauplatz“ erfolgte. Zudem verkaufte der Vater des Beklagten zu 2.) zum damaligen Zeitpunkt, wie die Klägerin in Gegenwart des Beklagten zu 2.) in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, diverse Parzellen seines Grundbesitzes auf ... an Bauinteressenten - ausweislich des Grundbuchs von ... Band 4 Blatt 104 wurde z.B. der Vertrag über die Nachbarparzelle 1/6 ebenfalls am 15.05.1956 abgeschlossen - , und auf dem jetzigen Eigentum der Klägerin erfolgte die tatsächliche Bebauung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Erwerb des Flurstücks 1/7 und der Eintragung der Grunddienstbarkeit. Diese wurde im Übrigen in dem notariellen Kaufvertrag vom 26.05.1970 (Ziffer 5, Bl. 63 d.A.) über das später mit dem Flurstück 1/7 zum Flurstück 1/15 verbundene Flurstück 12/5, also zu einem Zeitpunkt, als das Flurstück 1/7 bereits bebaut war, nochmals ausdrücklich bestätigt und auf das neue Trennstück erweitert.
Die Klägerin begehrt mit der Bestellung der öffentlichen Baulast nicht mehr, als ihr ohnehin aufgrund der eingetragenen Grunddienstbarkeiten zusteht. Soweit die Beklagten behaupten, die Klägerin beabsichtige - entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung zu gerichtlichem Protokoll - eine Intensivierung der Grundstücksnutzung und eine Dauerbewohnung kann dahinstehen, ob dies mangels einer Einschränkung der eingetragenen Wegerechte noch gedeckt wäre. Jedenfalls sind konkrete Anhaltspunkte für eine Nutzungsänderung nicht ersichtlich. Allein die Verwendung der Anschrift des Wochenendsitzes durch die Klägerin ist keineswegs aussagekräftig, zumal diese Anschrift von der Klägerin ausweislich der eingereichten Anlagen bereits seit Längerem verwendet wird, ohne dass sie bislang dort ständig wohnt. Soweit die Beklagten behaupten, die Bestellung der Wegerechte beziehe sich nicht auf einen späteren Anbau an das seinerzeit geplante Gebäude, ist das unerheblich. Mit Sicherheit ist das Wegerecht nicht beschränkt auf die Zufahrt zu einem in den Ausmaßen begrenzten Gebäude.
Schließlich ist von einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Grundstücke der Beklagten bei Bestellung der Baulasten vorliegend auch deshalb nicht auszugehen, weil es sich sämtlich um ausgegliederte Wegeparzellen handelt, die nicht nur zugunsten des Grundstücks der Klägerin belastet sind. So betreffen allein 10 Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs von ... Blatt 616 die Bestellung von Wegerechten an dem Flurstück 19/10 (heute 19/14), 4 Eintragungen Wegerechte an dem Flurstück 120/10 und 3 Eintragungen Wegerechte an dem Flurstück 10/2. Der Beklagte zu 2.) hat auch in seiner persönlichen Anhörung deutlich gemacht, dass die Beklagten in erster Linie nicht eine stärkere Belastung ihres Eigentums an den Wegeparzellen verhindern, sondern durch ihre Weigerung, Baulasten zu bestellen, vielmehr die öffentliche Widmung des Privatweges erreichen wollen - nach einer solchen Widmung ist jedoch keinesfalls eine geringere Belastung der Wegeflächen als bei Bestellung der geforderten Baulasten zu erwarten.
Des Weiteren muss die begehrte Baulast unabdingbare Voraussetzung für die Erlangung der Baugenehmigung sein; auch dieses Erfordernis ist vorliegend gegeben.
Die Baugenehmigung ist der Klägerin gerade wegen der fehlenden öffentlich-rechtlichen Sicherung der Erschließung verweigert worden; die übrigen Voraussetzungen aus dem Schreiben des Landrats des ... vom 07.06.2002 (Vorlage einer Geschossflächenberechnung, Reduzierung der geplanten Grundfläche um 0,04 m², Unterschrift des Statikers) sind sämtlich durch die Klägerin behebbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es auch nicht erforderlich, dass bei mehreren zu erfüllenden Voraussetzungen die Baulastbestellung erst als zeitlich letzte Voraussetzung gefordert werden kann.
Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass die übrigen Eigentümer bislang für die Flurstücke 19/6, 19/4, 19/2 und 73/17 noch keine Baulasten bestellt hätten. Abgesehen davon, dass diese Eigentümer sämtlich Willens sind, derartige Bestellungen vorzunehmen - wobei weder ihnen noch der Klägerin zuzumuten ist, die entsprechenden Mühen und Kosten auf sich zu nehmen, bevor über die Berechtigung der Weigerung der Beklagten entschieden ist - kann es keinen Verweigerungsgrund darstellen, dass auch ein anderer Eigentümer - unberechtigt - die Baulastbestellung an einem Teilstück des Weges verweigert; dies würde einem rechtsmissbräuchlichen kollusiven Zusammenwirken gleichkommen.
Soweit die Beklagten sich darauf berufen, der Baugenehmigung würden sonstige öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen, greift diese Argumentation im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
Zunächst kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten gegen den Bauvorbescheid vom 12.08.1998 Widerspruch eingelegt haben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass sie durch diesen Vorbescheid, der eine Baugenehmigung für den Fall in Aussicht stellt, dass die Vorschriften der LBO und die Festsetzungen des damals geltenden Bebauungsplanes eingehalten würden, in ihren Rechten beeinträchtigt worden sein könnten; bezeichnenderweise wird auch in dem Widerspruchsschreiben vom 07.01.2003 (Bl. 37 d.A.) eine Rechtsverletzung nicht behauptet. Da sie von dem Erlass des positiven Vorbescheides zugunsten der Klägerin zudem schon seit 4 Jahren Kenntnis hatten, dürfte sich die unbegründete Einlegung des Widerspruchs auch als rechtsmissbräuchlich darstellen, zumal er augenscheinlich ausschließlich erhoben wurde, um keine Baulast bestellen zu müssen, wie sich aus dem zeitlichen Zusammenhang mit der vorliegend eingereichten Klagerwiderung ergibt.
Die - im Übrigen unzutreffende - Behauptung der Beklagten, an den nicht in ihrem Eigentum stehenden Wegeparzellen bestünden keine Wegerechte zugunsten der Klägerin, ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie im Widerspruch zu ihrem unmittelbar folgenden Vorbringen steht, dass von den anderen Eigentümern, auch in Bezug auf das Grundstück der Klägerin, Wegerechte lediglich in einer Breite von 2 m bestellt worden seien. Tatsächlich sind die Wegerechte jedoch auf sämtlichen zugunsten des Flurstücks 1/7 belasteten Wegeparzellen ohne Einschränkung auf eine bestimmte Breite eingetragen.
Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass nach § 35 BauGB nur privilegierte Bauvorhaben, aber keine Erweiterungen von Ferien- und Wochenendhäusern zulässig seien, steht hier die Erklärung des Landrats vom 07.06.2003 entgegen, dass nach Abgabe der Baulasterklärungen ein im Rahmen des Baugenehmigungs-(Widerspruchs-)verfahrens „entscheidungserheblicher veränderter Sachstand“ gegeben sei, d.h. dass dann die Baugenehmigung erteilt werde. Sofern die Beklagten eine erteilte Baugenehmigung für rechtswidrig halten sollten, hätten sie bei Verletzung eigener Rechte die Möglichkeit, diese anzufechten. Sie können jedoch nicht der Klägerin eine dem Wegerecht inhaltsgleiche Baulast verweigern, um, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, eine ihnen etwa nicht genehme Baumaßnahme zu verhindern - abgesehen davon, dass die Beklagten vorliegend nach den eigenen Worten des Beklagten zu 2.) keinerlei Einwände gegen das Bauvorhaben der Klägerin haben, sondern in ihrer Weigerung lediglich ein Instrument sehen, die Gemeinde zur Übernahme und öffentlichen Widmung ihrer Wegeparzellen zu zwingen.
Dasselbe gilt, soweit die Beklagten meinen, eine ordnungsgemäße Entwässerung auf dem Grundstück der Klägerin sei nicht gewährleistet. Fest steht, dass das als Wochenendhaus genutzte Gebäude derzeit zulässigerweise an eine Kläranlage angeschlossen ist und dass die Genehmigungsbehörde in dieser Art der Entwässerung keinen Hinderungsgrund für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung sieht. Ob der Kreis ... dem Amt ... mittlerweile die Errichtung einer zentralen Ortsentwässerung nahegelegt hat, ist für die Verpflichtung der Beklagten zur Baulastbestellung ohne Belang.
Damit war der Klage stattzugeben.