Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Urteil vom 29.10.2004 – 1 O 1/04
ECLI:DE:LGKIEL:2004:1029.1O1.04.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 170/3 der Flur 4 Gemarkung S., die Beklagten sind Miteigentümer der Flurstücke 43/2 und 43/3 derselben Flur. Das Grundstück der Beklagten ist bebaut, bei dem Grundstück des Klägers handelt es sich um eine Wiese. Wegen der genauen Belegenheit der Grundstücke wird auf die Anlage 2 zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. B., Blatt 174 d. Akt., Bezug genommen.
Das auf dem Grundstück der Beklagten anfallende Abwasser wird über eine Hauskläranlage gereinigt und dann ebenso wie das anfallende Dachflächenwasser über unterirdisch verlaufende Leitungen, die an eine über das Flurstück 170/3 und das daran angrenzende Flurstück 170/5 verlaufende, ebenfalls unterirdisch verlegte weitere Leitung angeschlossen sind, in einen Vorfluter geleitet. Wann durch wen welche Leitungen verlegt wurden, ist zwischen den Parteien streitig.
Unstreitig sind die Beklagten aufgrund einer vom Voreigentümer des Flurstücks des Klägers, dessen Vater P. M. , bewilligten Grunddienstbarkeit berechtigt, auf dem Flurstück 170/3 ein Sumpfbeet für die Nachklärung der Abwässer zu unterhalten. Hiervon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten im Jahre 2000 vom Grundstück 43/2 aus eine Abwasserleitung quer über die vor ihrem Grundstück verlaufende Zuwegung auf das Flurstück 170/3 verlegt. Im Flurstück 170/3 hätten sie eine weitere Leitung nebst Schacht und Kontrollrohr auf seinem Flurstück 170/3 parallel verlaufend zur östlichen Grenze verlegt und an die auf seinem Flurstück befindliche Leitung, bei der es sich um eine Drainageleitung handele, angeschlossen. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagten zwei ursprünglich auf dem Flurstück 170/3 befindliche Schächte zwischenzeitlich entfernt haben. Der Kläger meint, die bestehende Art der Ableitung des auf dem Grundstück der Beklagten anfallenden Wassers sei nicht erforderlich. Vielmehr hätten die Beklagten andere Möglichkeiten, ihr Schmutz- und Regenwasser zu entsorgen, so dass ihnen auch kein Notleitungsrecht zustehe und sie zur Entfernung der Leitung verpflichtet seien. Hilfsweise begehrt er für den Fall, dass den Beklagten ein Notleitungsrecht zustehen sollte, die Zahlung einer Notwegerente von jährlich 1.500 €. Unter Berücksichtigung des Notleitungsrechts sei sein Grundstück etwa 10 - 20.000 € weniger wert.
Zum Klagantrag zu 1 b) trägt er vor, die auf seinem Flurstück befindliche Drainageleitung sei technisch nicht geeignet, das vom Grundstück der Beklagten anfallende Wasser aufzunehmen. Sie sei vielmehr nur für die Ableitung des Oberflächenwassers von seinem Flurstück aus erstellt worden. Durch die Einleitung des Abwassers der Beklagten werde sie so stark belastet, dass sie nicht mehr in der Lage sein, das Oberflächenwasser seines Grundstücks aufzunehmen (Beweis: Sachverständigengutachten). Er bestreitet zudem, dass die auf dem Grundstück der Beklagten vorhandene Bebauung genehmigt ist und meint, für die Ableitung von Abwässern aus nicht genehmigten Bauten könne ein Notleitungsrecht ohnehin nicht bestehen.
Ferner behauptet er, die Herstellung der Drainageleitung habe etwa 8.000 € gekostet. Die Beklagten seien jedenfalls auf seinen Hilfsantrag hin anteilig an den Herstellungskosten zu beteiligen, wobei ein Anteil von 80 % gerechtfertigt sei.
Der Kläger beantragt,
1 a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf dem Flurstück 170/3 der Flur 4 Gemarkung S. an der östlichen Grenze dieses Flurstücks - im Süden des Flurstücks gegenüber dem auf dem Flurstück 43/2 der Flur 4 der Gemarkung S. belegene Abwasserleitung nebst Schacht und Kontrollrohr vom Flurstück 170/3 der Flur 4 der Gemarkung S. zu entfernen,
hilfsweise,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die Nutzung des Flurstücks 170/3 der Flur 4 der Gemarkung S. zum Zwecke der Unterhaltung einer Abwasserleitung nebst Schacht- und Kontrollrohr eine jährliche Nutzungsentschädigung von 1.500 €, zahlbar jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2003, zu zahlen,
1b) die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf ihrem Grundstück anfallendes Wasser (Schmutzwasser und Oberflächenwasser) durch die auf dem klägerischen Grundstück, Flurstück 170/3 der Flur 4 der Gemarkung S., vorhandene Drainageleitung, die gegenüber dem Grundstück der Beklagten von der westlichen Grenze des Flurstücks 170/3 etwa im rechten Winkel zur östlichen Grenze dieses Flurstücks und dann im Folgenden über das Flurstück 170/5 der Flur 4 der Gemarkung S. zum östlich dieses Flurstücks belegenen Entwässerungsgraben verläuft, abzuleiten,
hilfsweise,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, selbst Leitungen auf dem Grundstück des Klägers verlegt zu haben. Die Leitungen seien bereits im Jahre 1969 aufgrund einer mit notarieller Urkunde vom 29. März 1969 bewilligten, unstreitig jedoch nicht zur Eintragung gelangten Grunddienstbarkeit verlegt worden. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Beklagten dazu wird auf Blatt 2 der Klagerwiderung, Blatt 23 d. Akt., sowie die Anlage B 1, Blatt 27-30 d. Akt., Bezug genommen.
Im Jahre 2000 habe der Zeuge M. mit Einwilligung des Herrn P. M. und in Kenntnis des Klägers die Kontrollschächte und die Abwasserleitung um ca. 3 m nach Süden auf das jetzige Flurstück 170/3 verlegt. Sie meinen, der Kläger sei zur Duldung der Leitungen verpflichtet. Ansprüche auf Entfernung seien verjährt, jedenfalls verwirkt. Sie vertreten die Ansicht, ihnen stehe ein Notleitungsrecht - auch betreffend die Weiterleitung des Abwassers durch die Drainleitung, bei der es sich tatsächlich um eine Tonleitung handele, zu, weil eine Abwasser- und Regenwasserbeseitigung auf anderem Wege technisch nicht möglich bzw. nicht genehmigungsfähig oder aber nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu bewerkstelligen sei. Ein Nachteil für den Kläger entstehe nicht, weil die Leitungen unterirdisch verliefen und es sich bei dem Grundstück des Klägers um eine nicht bebaubare Wiese mit morastigem Untergrund handele. Aufwendungen für die Verlegung der Drainleitung habe der Kläger nicht gehabt.
Für den Fall, dass sie zur Unterlassung der Weiterleitung von Wasser durch die vorhandene Drainleitung verurteilt werden sollten, beantragen sie im Wege der Hilfswiderklage,
den Kläger zu verurteilen, es zu dulden, auf dem Grundstück der Beklagten anfallendes Wasser über eine unterirdisch über das Grundstück des Klägers Flurstück 170/3 der Flur 4 der Gemarkung S. zu verlegende Rohrleitung in den östlich des klägerischen Flurstückes belegenen Entwässerungsgraben abzuleiten.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. und M. sowie gemäß Beweisbeschluss vom 30.10.2002, Blatt 146/147, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. B., der sein zuvor erstelltes schriftliches Gutachten zudem mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 20.8.2002, Blatt 120-121 und vom 29.9.2003, Blatt 212, sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 27.5.2003, Blatt 166-171 d. Akt., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insgesamt unbegründet.
Zum Klagantrag zu 1 a):
Ein Anspruch auf Entfernung der an der östlichen Grenze des Flurstücks des Klägers verlaufenden Abwasserleitung nebst Schacht und Kontrollrohr steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Hinsichtlich des Schachtes gilt dies schon deswegen, weil dieser zwischenzeitlich unstreitig vom Flurstück des Klägers entfernt wurde. Hinsichtlich der Leitung lässt sich dem Antrag zwar nicht eindeutig entnehmen, welche Leitung der Kläger meint, nachdem sich herausgestellt hat, dass die von ihm in Bezug genommene Skizze Anlage K 1 einen anderen Leitungsverlauf wiedergibt als er vom Sachverständigen Dipl. Ing. B. festgestellt wurde. Insoweit geht das Gericht allerdings davon aus, dass der Kläger mit dem Antrag die Entfernung der vom Sachverständigen in der Skizze Anlage 3 zu seinem schriftlichen Gutachten vom 27.5.2003 dargestellten Leitungen begehrt, soweit sie sich auf seinem Flurstück befinden. Ob noch ein Kontrollrohr vorhanden ist, ist nicht abschließend geklärt. Dies kann aber auch offen bleiben, weil die Beklagten weder zur Entfernung der Leitung(en) noch zur Entfernung des Kontrollrohres verpflichtet sind:
Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 1004 BGB in Betracht. Danach kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen.
Die Beklagten können aber weder als Handlungs- noch als Zustandsstörer im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.
Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat. Der Kläger hat aber trotz Bestreitens der Beklagten nicht in ausreichender Weise unter Beweis gestellt, dass diese die Verlegung der vorhandenen Leitungen veranlasst hätten. Seinem mit Schriftsatz vom 20.9.2001 erfolgten Beweisantritt dafür, dass der Zeuge M. entgegen der Behauptung der Beklagten die Leitungen nicht verlegt hat, war nicht nachzugehen. Denn hieraus würde sich noch nicht zwingend der Schluss ergeben, dass die Beklagten selbst die Leitungen verlegt oder ihre Verlegung veranlasst haben.
Zustandsstörer ist der Eigentümer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl. § 1004 Rdnr. 19). Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder ihre Beseitigung entgegen einer Handlungspflicht unterlässt. Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Da nicht feststeht, dass die Beklagten die Leitungen nebst Schacht und Kontrollrohr selbst verlegt oder ihre Verlegung jedenfalls veranlasst haben, könnten sie auf Entfernung nur in Anspruch genommen werden, wenn ihnen eine entsprechende Handlungspflicht obläge. Zur Beseitigung einer von ihnen nicht geschaffenen, auf einem fremden Grundstück befindliche Anlage sind sie aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet.
Auch der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
Ein Anspruch auf Feststellung einer Notwegerente nach §§ 917 Abs. 2 , 914 Abs. 2 BGB hätte das Bestehen eines Notwegerechts dergestalt zur Voraussetzung, dass die Beklagten berechtigt sind, die auf dem Grundstück des Klägers verlegten Leitungen zu unterhalten und zur Durchleitung ihrer Abwässer zu nutzen.
Ob der Kläger schon aufgrund einer Einwilligung des Voreigentümers oder aufgrund langjähriger Duldung verpflichtet ist, den Beklagten die Unterhaltung und Nutzung der Leitungen auch weiterhin zu gestatten, oder ob den Beklagten insoweit jedenfalls ein Notwegerecht in Form eines sog. Notleitungsrechts zusteht, kann aber an dieser Stelle offen bleiben, weil dem Kläger auch in letzterem Fall ein Anspruch auf eine Notwegerente nicht zustünde.
Für die Frage, ob und in welcher Höhe dem Duldungspflichtigen eine Notwegerente zusteht, ist nicht auf den Vorteil oder Nutzen abzustellen, den der Berechtigte aus dem Notweg zieht. Nach allgemeiner Ansicht ist dem belasteten Eigentümer vielmehr der durch die Duldungspflicht entstehende Nutzungsverlust auszugleichen, wobei sich dieser nach der Minderung des Verkehrswertes bemisst, die das gesamte Grundstück durch den Notweg erfährt (vgl. Münchner Kommentar/Säcker, BGB, 4. Aufl. § 917 Rdnr. 40 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Für das Vorliegen einer Minderung des Verkehrswertes infolge des Vorhandenseins der im Klagantrag zu 1) bezeichneten Leitung fehlt es jedoch an jeglichem substantiierten Sachvortrag des Klägers. Die vorhandenen Leitungen verlaufen unterirdisch und beeinträchtigen die Nutzung des Flurstücks des Klägers erkennbar nicht. Soweit der Kläger behauptet, sein Nachbar habe erklärt, er würde für den Fall der Übernahme eines bestehenden Notleitungsrechtes der Beklagten etwa 10. - 20.000 € weniger für das Flurstück bezahlen, handelt es sich hierbei um eine rein subjektive Einschätzung, die keine Rückschlüsse auf eine objektive Minderung des Verkehrswertes zulässt.
Zum Klagantrag zu 1 b):
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Nutzung der vorhandenen Drainageleitung zur Ableitung ihres Abwassers zu.
Es spricht schon vieles dafür, dass sich die Beklagten erfolgreich auf Verwirkung berufen könnten, nachdem seine Rechtsvorgänger die Ableitung des auf dem Grundstück der Beklagten anfallenden Abwassers durch die Drainageleitung über eine Vielzahl von Jahren hin geduldet haben. Jedenfalls aber steht den Beklagten insoweit ein Notleitungsrecht zu:
Inhalt eines Notwegerechts nach § 917 BGB kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Befugnis sein, Abwässer eines Grundstücks über ein anderes, fremdes Grundstück der öffentlichen Kanalisation zuzuführen (BGH NJW 1964, 1321; NJW 1981, 1036). Ist dabei auf dem fremden Grundstück eine Leitung bereits vorhanden, kann der Notleitungsberechtigte den Anschluss an diese Leitungen verlangen, wenn dies technisch möglich und zweckmäßig ist (BGH NJW 1990, 176). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Dass die Nutzung der auf dem Grundstück des Klägers liegenden Leitungen technisch möglich ist, ergibt sich bereits daraus, dass sie schon lange Zeit zur Abführung der vom Grundstück der Beklagten stammenden Abwässer genutzt werden, ohne dass es in der Vergangenheit zu irgendwelchen Beeinträchtigungen gekommen wäre. Dementsprechend hat auch der Sachverständige B., von dessen Sachkunde das Gericht überzeugt ist und dessen Ausführungen es seiner Beurteilung insgesamt zugrunde legt, anlässlich seiner mündlichen Anhörung bestätigt, die vorhandene Drainageleitung sei ohne Bedenken zur Aufnahme der vom Grundstück der Beklagten anfallenden Abwässer geeignet.
Die Beklagten können auch nicht auf eine alternative Entsorgung ihrer Abwässer verwiesen werden.
Stehen für die Verbindung mehrere Wege zur Verfügung, muss der Berechtigte die Verbindung wählen, die nach den örtlichen Gegebenheiten naturgemäß in Betracht kommt. Bei mehreren Möglichkeiten kommt es zu einer Abwägung der Interessen an der geringsten Belastung durch den Notweg einerseits und denjenigen an der größten Effektivität des Notwegs andererseits (vgl. die Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur bei Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2002, § 917 Rdnr. 38).
Vorliegend hat der Sachverständige sämtliche in Betracht kommenden alternativen Entsorgungsmöglichkeiten geprüft. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts des Baugrundes und der Höhe des Grund- und/oder Schichtwasserspiegels eine Versickerung über Rigolen oder einen Schacht nicht möglich sei. Für eine alternative Trassenführung über das Flurstück 170/5 sei die Neuverlegung einer Leitung über ca. 150 m erforderlich. Angesichts dessen, dass bereits eine Leitung vorhanden, eine Beeinträchtigung des Flurstücks des Klägers durch die Nutzung der Leitung seitens der Beklagten nicht erkennbar ist und den Beklagten an dem Flurstück 170/5 ebenfalls kein grundbuchlich gesichertes Leitungsrecht zusteht, können die Beklagten auf diese alternative Trassenführung jedoch nicht verwiesen werden. Soweit der Sachverständige schließlich noch als Alternative erwogen hat, das Schmutzwasser in einem Kleinpumpwerk zu sammeln und über eine Abwasserdruckrohrleitung der öffentlichen Kanalisation zu leiten, ist diese Alternative den Beklagten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls nicht zumutbar. Denn allein die Erstellung der Leitungen würde nach groben Schätzungen des Sachverständigen ca. 44.000 € erfordern.
Aber auch der Hilfsantrag ist unbegründet.
Der Kläger hat weder dargelegt, dass er die Leitung erstellt hätte, noch, dass ihm für die Erstellung der Drainageleitung tatsächlich Herstellungskosten entstanden wären. Die Erstattung bloß fiktiver Kosten, die er gar nicht aufgewandt hat, kommt aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
Soweit der erste Hilfsantrag des Klägers, gerichtet auf Festsetzung einer Notwegerente dahingehend auszulegen sein sollte, dass damit auch eine Geldrente für die Nutzung der Drainageleitung begehrt wird, ist auch dieser Antrag unbegründet.
Auch hinsichtlich der Nutzung der Drainageleitung durch die Beklagten gilt nämlich, dass eine daraus resultierende Minderung des Verkehrswertes des Flurstücks des Klägers nicht erkennbar ist. Unter Zugrundelegung des jetzigen Sachvortrages des Klägers dient die Drainageleitung auch der Abführung des Oberflächenwassers seines eigenen Grundstücks, so dass ihr Vorhandensein ohnehin erforderlich wäre. Mit der Nutzung der Leitung auch durch die Beklagten kann eine Minderung des Verkehrswertes des Flurstücks schon aus diesem Grund nicht verbunden sein. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Leitung tatsächlich überlastet wäre, hat der Kläger nicht vorgebracht. Sollte sich jedoch künftig herausstellen, dass die Leitung nicht mehr geeignet ist, das vom Grundstück der Beklagten stammende Abwasser zusätzlich zum Oberflächenwasser des Flurstücks des Klägers aufzunehmen, könnte der Kläger von den Beklagten gegebenenfalls eine Beteiligung an der Herstellung einer ausreichenden Leitung verlangen, so dass ihm auch insoweit kein dauerhafter Nachteil in Gestalt einer Minderung des Verkehrswertes seines Flurstücks entsteht.
Nach alldem ist die Klage unbegründet, so dass die Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage rückwirkend entfällt.