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Landgericht Kiel Urteil vom 01.11.2004 – 8 O 92/04

ECLI:DE:LGKIEL:2004:1101.8O92.04.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Grundstücks Molfsee Bl. 1700. Teil dieses Grundstücks ist das Flurstück 74 der Flur F 8. Dieses Flurstück ist durch fortgesetzte Veränderungen aus der Parzelle 111/21 Kartenblatt 1 der Gemarkung Molfsee hervorgegangen. Zugunsten dieser Parzelle - und damit auch zugunsten des genannten Grundstücks der

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Klägerin - besteht auf dem Grundstück des Beklagten Molfsee Bl. 2004 mit der Bezeichnung Schulenhof, Gemarkung Molfsee, bestehend aus den Flurstücken 148 und 150 der Flur 8, eine Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts:

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Das Grundstück darf nur landhausmäßig bebaut werden und die Gebäude dürfen nicht mehr als 3 Stockwerke einschließlich des Erdgeschosses und des Dachgeschosses enthalten. Alle Fassaden von Baulichkeiten aller Art - insbesondere von Ställen, Gartentreibhäusern usw. - ebenso alle Einfriedigungen, welche auf dem Grundstück errichtet werden, bedürfen der Genehmigung des Servitutberechtigten. Sämtliche Baulichkeiten müssen mindestens 5 Meter von allen Nachbargrenzen entfernt bleiben, im gleichen Range mit den Lasten Abt. II Nr. 2, 3, 4, 5 zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle 111/21 Kartenblatt 1 Gemarkung Molfsee eingetragen in Molfsee Blatt 132 am 14. November 1919 und von da hierher zur Mithaft übertragen am 28. Juli 1958.

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Die Errichtung gewerblicher Anlagen und solcher Anlagen, welche üble Gerüche, gesundheitsgefährliche Dünste oder störenden Lärm verursachen, sind untersagt, ebenso der Betrieb von Gewerben irgendwelcher Art auf dem Grundstück und die Anlage von Windmotoren, sowie die Errichtung von Schulen, Pflege- und Heilanstalten, im gleichen Range mit den Lasten Abt. II Nr. 1, 3, 4, 5 zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle 111/21 Kartenblatt 1 Gemarkung Molfsee eingetragen in Molfsee Blatt 132 am 14. November 1919 und von da hierher zur Mithaft übertragen am 28. Juli 1958.

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Reklamen irgendwelcher Art dürfen nicht ohne Genehmigung des Servitutberechtigten auf dem Grundstück angebracht werden, im gleichen Range mit den Lasten Abt. II Nr. 1, 2, 4, 5 zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle 111/21 Karten - ...

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Auf diesem Grundstück hat der Beklagte bereits seit langer Zeit ein als Seniorenheim genutztes Gebäude errichtet, dass unstreitig jedenfalls die baulichen Dimensionen, wie sie in der Grunddienstbarkeit umschrieben sind, überschreitet. Das Gleiche gilt für ein später dort errichtetes Studentinnenwohnheim. Beide Gebäude stehen dort länger als 30 Jahre.

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Der Beklagte errichtet nunmehr auf seinem genannten Grundstück, unstreitig allerdings auf dem baulich jedenfalls nicht im Sinne der genannten Grunddienstbarkeit genutzten Flurstück 148, ein weiteres Gebäude, das 35 Bewohnplätze für ehemalige, aber - wie dem Gesamtzusammenhang des Beklagtenvortrags zu entnehmen ist - gleichwohl noch gefährdete Suchtkranke umfassen soll. Das Gebäude, dessen Errichtung bereits begonnen worden ist, soll die Ausmaße 36 x 14 m bei einer Höhe von 11 m haben. Eine entsprechende Baugenehmigung durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde ist hierfür erteilt worden.

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Die Klägerin zu 2) begehrt von dem Beklagten, die Errichtung des vorgenannten Gebäudes zu unterlassen und beruft sich insoweit auf den Inhalt der genannten Grunddienstbarkeit.

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Der Kläger zu 1) hatte bei Beginn des Rechtsstreits irrtümlicherweise angenommen, ebenfalls Eigentümer eines herrschenden Grundstücks gegenüber demjenigen des Grundstücks Molfsee Bl. 2004 im Eigentum des Beklagten zu sein. Auf entsprechenden Hinweis des Beklagten ist nunmehr unstreitig, dass dies nicht der Fall ist. Er begehrt jedoch gleichwohl - wie die Klägerin zu 2) - von dem Beklagten die Unterlassung der genannten Bauwerkserrichtung. Er vertritt die Ansicht, in rechtswidriger Weise in seinen Nachbarrechten beeinträchtigt zu sein. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte aufgrund der auf seinem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit gehindert sei, das erstrebte Bauwerk zu errichten, sei die Baugenehmigung hierfür durch den Kreis rechtswidriger Weise erteilt worden. Dieser Umstand beeinträchtige auch seine, des Klägers zu 1), Eigentümerposition.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten zu verpflichten, den geplanten Neubau einer stationären Wohn- und Betreuungseinrichtung auf dem Grundstück Molfsee, Schulenhof, Gemarkung Molfsee, Flur F 8, Flurstück 148 und 150 zu unterlassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Hinsichtlich des Klägers zu 1) bestreitet er dessen Aktivlegitimation.

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Gegenüber dem Begehren der Klägerin zu 1) erhebt der Beklagte ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus vertritt er die Ansicht, dass der aus der genannten Grunddienstbarkeit denkbarerweise fließende Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 2) sei verwirkt und zwar - einerseits - durch den langen Zeitablauf, andererseits durch den Umstand, dass die sozialen und gesellschaftlichen Vorstellungen seit der Begründung der Grunddienstbarkeit im November 1919 sich in einer Weise grundlegend geändert hätten, dass die weitere Geltendmachung des Anspruchs aus der Grunddienstbarkeit gegen tragende Rechtsprinzipien der Gegenwart verstoße.

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Zum Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Grundblätter Molfsee Blatt 1700 und Blatt 2004 sind informatorisch eingesehen worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage war - wenn gleich mit unterschiedlicher Begründung hinsichtlich des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) - abzuweisen.

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Soweit das Begehren des Klägers zu 1) in Betracht kommt, fehlt es insoweit an der erforderlichen Aktivlegitimation. Wie sich im Verlaufe des Rechtsstreits herausgestellt hat, ist der Kläger zu 1) nicht Eigentümer eines Grundstücks, zu dessen Gunsten die genannte Grunddienstbarkeit in Abt. II des Grundstücks 2004 - im Eigentum des Beklagten stehend - eingetragen ist. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kreis Rendsburg-Eckernförde dem Beklagten rechtswidriger Weise eine Baugenehmigung erteilt hat, weil diese im Gegensatz zu der auf dem Baugrundstück ruhenden Belastung stehe. Eine Baugenehmigung wird stets unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt, so dass die vorliegende selbst dann rechtmäßig erteilt worden wäre, wenn dies im Gegensatz zu dem privatrechtlichen, aus dem Inhalt der Grunddienstbarkeit fließenden Anspruch von Eigentümern herrschender Grundstücke stünde. Zu Unrecht beruft sich der Kläger zu 1) demgegenüber auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Februar 1971 (vgl. WM 1971, S. 529 ff.). Beklagte in diesem Rechtsstreit war keineswegs der Eigentümer des belasteten Grundstücks, sondern - im Gegenteil - die Gemeinde Molfsee als Eigentümerin eines herrschenden Grundstücks, das durch die genannte Grunddienstbarkeit privilegiert war. Streitgegenstand seinerzeit war der Umstand, dass die Gemeinde Molfsee als entsprechende Hoheitsträgerin der Eigentümerin eines ebenfalls entsprechend belasteten Grundstücks im Baugenehmigungsverfahren positiv beschieden hatte und sich gleichzeitig gegenüber dem dortigen Kläger - dort wie hier der Kläger zu 1) nicht Eigentümer eines herrschenden Grundstücks, verpflichtet hatte, ihre aus dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück fließenden Rechte aus der Grunddienstbarkeit gegenüber Eigentümern von dienenden Grundstücken geltend zu machen. Es liegt auf der Hand, dass die seinerzeitige Parteienkonstellation mit derjenigen des Klägers zu 1) nicht vergleichbar ist.

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Auch das Begehren der Klägerin zu 2) ist unbegründet. Gewicht und Bedeutung der den lokal-rechtshistorischen Ortsansässigen unter dem Begriff „Schulenseerechte“ bekannten Problematik ist in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder erwogen worden. Auf die Frage indessen, ob eine Grunddienstbarkeit des hier vorliegenden Inhalts überhaupt eintragungsfähig ist - was im Lichte der zitierten BGH-Entscheidung immerhin zu bejahen wäre - oder ob der Inhalt des eingetragenen Rechts mit den heutigen gewandelten Lebensverhältnissen einschließlich der gewandelten Rechtsauffassungen noch Bestand hat, kommt es vorliegend nicht an. Der Beklagte hat sich insoweit auf die Verjährung der genannten Rechtsansprüche berufen, diese Einrede ist begründet.

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Als Anspruchsgrundlage für das Verlangen der Klägerin zu 2) kommt § 1004 BGB i. V. m. § 1027 BGB in Betracht. Wird danach (§ 1027 BGB) eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 BGB bestimmten Rechte zu. Nach § 1004 BGB kann der Eigentümer dann, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung beeinträchtigt wird, Unterlassung verlangen. Dieser Anspruch indessen unterliegt in der Verjährung, wobei die Verjährungsfrist gemäß der hier gültigen Bestimmungen des § 195 BGB a. F. 30 Jahre beträgt (vgl. Palandt-Bassenge § 1004 RN 36; Münchener Kommentar Falckenberg, § 1027 RN 7; Staudinger-Mayer, § 1027 RN 26, jeweils mit umfassenden weiteren Nachweisen). Auf die Verjährungseinrede hat der Beklagte sich berufen. Diese Verjährung greift ungeachtet der Tatsache Platz, dass die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist (§ 1028 BGB). Die vorliegend entscheidende Bestimmung ist in § 1028 Satz 2 BGB niedergelegt, wonach mit der Verjährung des Anspruchs die Dienstbarkeit erlischt. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs steht dabei den Verjährungsfolgen nicht entgegen (vgl. Staudinger-Mayer § 1028 RN 1). Dies hat zur Folge, dass mit der Verjährung des Beseitigungsanspruches das Grundbuch unrichtig wird. Bereits mit dem unstreitig schon vor längerer Zeit eingetretenen Ablauf der Verjährungsfrist hätte mithin der Beklagte die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung der Dienstbarkeit verlangen können; selbst durch eine Beseitigung der störenden Anlage würde die Dienstbarkeit nicht wieder aufleben (vgl. Staudinger-Mayer, § 1028 RN 5; Münchener Kommentar-Falckenberg § 1028 RN 3).

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Zu Unrecht vertritt demgegenüber die Klägerin zu 2) die Ansicht, angesichts des Umstandes, dass das Grundstück des Beklagten aus zwei Kataster-Flurstücken zusammengesetzt sei, sei für jedes einzelne Flurstück eine selbständige Grunddienstbarkeit mit gleichem Inhalt begründet worden. Hierfür ergeben sich aus Art und Umfang der bestellten Grunddienstbarkeit keinerlei Anhaltspunkte. Die Klägerin zu 2) leitet dementsprechend ihre Rechtsansicht auch allein aus dem Umstand ab, dass es generell möglich sei, einzelne Flurstücke eines Grundstücks isoliert zu belasten. Das ist grundsätzlich zutreffend, allerdings ist die Teilbelastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten nicht davon abhängig, dass das teilbelastete Grundstück aus mehreren Flurstücken besteht. Immer kann ein Grundstück teilbelastet werden, der Umstand, dass es im Einzelfall aus verschiedenen Flurstücken besteht, hat lediglich zur Folge, dass gegebenenfalls bei der Bestellung des dinglichen Rechts auf die Flurkarte Bezug genommen werden kann und so die schwierige räumliche Umschreibung der Belastung nach geometrisch-geografischen Gegebenheiten - erforderlichenfalls sogar unter Zuhilfenahme einer notariell beurkundeten Lagekarte - erspart bleibt.

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Die Klägerin zu 2) steht schließlich auch nicht die Bestimmung des § 1028 Satz 2, letzter Halbsatz zur Seite. Danach tritt die Verjährung des Anspruchs nur insoweit ein, soweit der Bestand der Anlage mit der Grunddienstbarkeit nicht im Widerspruch steht. Daraus folgt, dass im Einzelfall auch lediglich ein Teilverjährung eintritt, im übrigen aber die Grunddienstbarkeit weiter fortbesteht (vgl. Staudinger-Mayer, § 1028 RN 5). Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend indessen nicht gegeben. Einleuchtend erscheint, dass dann, wenn - etwa - ein auf einem Wegerecht beruhender Überweg eingeengt wird, aber gleichwohl benutzbar bleibt, die entsprechende Grunddienstbarkeit auch nach Ablauf der Verjährungsfrist, wenn gleich im eingeengten Umfange, bestehen bleibt (vgl. RGRK Rothe, § 1028 RN 4). Geschützt wird vorliegend durch die Grunddienstbarkeit kein unmittelbar räumlich-gegenständlicher Bereich, sondern der Charakter des Ortsteils Schulensee der Gemeinde Molfsee hinsichtlich der Bebauung und seiner Nutzung durch das Grundstück Molfsee Blatt 2004. Durch Bebauung des Grundstücks 2004 und dessen Nutzung ist vorliegend die durch die Grunddienstbarkeit geschützte Rechtsposition der Eigentümer der herrschenden Grund-stücke bereits in verjährter Zeit in vollem Umfange durchbrochen worden mit der Folge, dass die Grunddienstbarkeit auch in vollem Umfange erloschen ist.

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Soweit schließlich die Kläger in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 04.11.2004 die Ansicht vertreten, belastet mit der vorgenannten Grunddienstbarkeit seien nicht ein, sondern zwei im Eigentum des Beklagten stehende Grundstücke, ergibt sich aus dem Grundbuch und aus der eigenen Darlegung der Kläger das Gegenteil. Ausweislich des Bestandsverzeichnisses des Grundstücks Molfsee Blatt 2004 besteht dieses Grundstück aus zwei Flurstücken der Flur F 8, nämlich Flurstück 148 und Flurstück 150, beide mit der Bezeichnung „Hof- und Gebäudefläche Schulenhof“. Ein Grundstück im Rechtssinne wird jedoch nicht begründet durch eine katastermäßige Zuordnung in Form von Flurstücken, sondern allein durch seine entsprechende Bezeichnung im Grundbuch. Insoweit legen die Kläger selbst nicht dar, dass sich das im Streit stehende im Bau befindliche Gebäude des Beklagten außerhalb des Grundstücks mit der Bezeichnung Molfsee Blatt 2004 befindet.

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Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet:

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Der Tenor des am 09.11.2004 verkündeten Urteil des Landgerichts Kiel wird gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers - vorliegend einer Auslassung - von Amts wegen wie folgt

29

berichtigt:

30

In dem letzten Satz des Entscheidungstenors wird eingefügt:

31

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.