Rechtsprechung / Landgericht Kiel

Landgericht Kiel Beschluss vom 31.01.2005 – 1 S 266/04

ECLI:DE:LGKIEL:2005:0131.1S266.04.0A

Tenor

Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs:

Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.

Gründe

1

Die Berufungsführerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. auf Folgendes hingewiesen:

2

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung vom 05.11.2004 nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

3

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

4

Nach § 529 ZPO sind dabei die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

5

Die Voraussetzungen des § 513 ZPO sind hier nicht erfüllt.

6

Es ist bereits fraglich, ob die Verlängerungsklausel in den Vertrag einbezogen ist (§ 305 c Abs. 1 BGB). Da der Vertrag über den Sommerliegeplatz als Halbjahresvertrag ausgestaltet ist und am 15.10. des Jahres enden soll, muss der Mieter nicht ohne weiteres damit rechnen, dass er durch bloße Untätigkeit einen Folgevertrag abschließt, der erst nach halbjähriger Unterbrechung (vom 16.10. bis zum 15.04.) beginnt.

7

Diese Frage kann aber offen bleiben. Denn das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Verlängerungsklausel den Vertragspartner der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Zwar ist gegen eine Kündigungsfrist von 60 Tagen in dem Regelfall eines ununterbrochenen Mietverhältnisses nichts einzuwenden. Das ergibt sich schon aus § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB, wonach die gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate beträgt. Diese Vorschrift ist entgegen der Ansicht der Berufung (die offenbar davon ausgeht, Gegenstand der Vermietung sei hier ein Segelboot) grundsätzlich auf Mietverträge über Bootsliegeplätze anwendbar, da es sich dabei um Grundstücke handelt.

8

Die Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel ergibt sich aber aus der Tatsache, dass es hier nicht um ein ununterbrochenes Mietverhältnis geht, sondern um einen Folgevertrag, der erst ein halbes Jahr nach Beendigung des ursprünglichen Mietzeitraumes einsetzt. Sie bewirkt dadurch nämlich, dass der Vertragspartner bereits Mitte August und damit rund acht Monate vor Beginn des nächsten Vertragszeitraums kündigen muss, um eine Verlängerung zu verhindern. Damit ist eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung gegeben, die - wie dargelegt - eine dreimonatige Kündigungsfrist vorsieht.

9

Grundsätzlich ist eine abweichende Vereinbarung der Kündigungsfrist zwar zulässig. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin an einer auf acht Monate verlängerten Kündigungsfrist ist hier aber nicht erkennbar. Dass sie acht Monate - also länger als die vorgesehene Vertragslaufzeit von sechs Monaten - braucht, um sich auf eine Neuvermietung des Bootsliegeplatzes einzustellen, ist nicht ersichtlich. Der streitgegenständliche Mietvertrag mit einem Beginn zum 15. April 2002 ist erst rund sechs Wochen zuvor, nämlich am 28. Februar 2002, geschlossen worden.

10

Für den Mieter bedeutet die verlängerte Kündigungsfrist hingegen, dass er sich - jedenfalls wenn er den Liegeplatz lediglich für eine Saison gemietet hat - bereits nach vier Monaten entscheiden muss, ob er im Folgejahr erneut einen Liegeplatz mieten will. Zu dieser Zeit bestände für ihn normalerweise noch kein Anlass, sich hierüber Gedanken zu machen, denn die Auswirkungen der Verlängerung treten erst im April des folgenden Jahres ein. Den gemieteten Liegeplatz muss er zum Ende der Saison ohnehin räumen und das Boot in das Winterlager überführen. Nach Ablauf der Saison hat er hinreichend Gelegenheit, sich um die erneute Anmietung eines Sommerliegeplatzes zu kümmern.

11

Dass ein Segler sich - wie die Berufung vorträgt - gegen Ende der Sommersaison mit dem Liegeplatz in dem darauf folgenden Jahr auseinanderzusetzen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Selbst wenn dies so wäre - und wenn für ein Motorboot (für das der Liegeplatz ausweislich des Vertrages vermietet ist) das gleiche gälte - würde dies die Notwendigkeit einer Kündigung schon Mitte August und damit zwei Monate vor Ablauf der Saison nicht rechtfertigen.

12

Die Regelung der Kündigungsfrist in den AGB der Klägerin schränkt damit die Handlungsfreiheit des Mieters erheblich ein, ohne dass dem ein gerechtfertigtes Interesse der Klägerin gegenüber stände. Sie ist damit gemäß § 307 BGB unwirksam.

13

Soweit die Klägerin in der Berufung erstmals die Branchenüblichkeit ihrer Verlängerungsklausel behauptet, kann sie hiermit nicht gehr gehört werden, da Gründe für eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Im Übrigen führt auch eine Branchenüblichkeit nicht ohne weiteres zur Wirksamkeit der Klausel, wenn ein Interesse des Verwenders an der Regelung nicht erkennbar ist.

14

Die Berufungsführerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.