Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 23.02.2005 – 1 S 297/04
ECLI:DE:LGKIEL:2005:0223.1S297.04.0A
Tenor
Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs:
Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung vom 17.12.2004 nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Nach § 529 ZPO sind dabei die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Die Voraussetzungen des § 513 ZPO sind hier nicht erfüllt.
Das Amtsgericht hat Ansprüche des Klägers aus den §§ 823 BGB, 7 StVG, 3 PflVG im Ergebnis zu Recht verneint.
Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das Amtsgericht von einem Anscheinsbeweis für einen manipulierten Unfall ausgeht. Der Tatrichter ist in seiner Beweiswürdigung zwar grundsätzlich frei. Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises sind im Rahmen der §§ 513, 546 ZPO aber zu prüfen (Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 546 Rn. 13m. w. N.).
Ob die Frage eines provozierten Unfalls dem Anscheinsbeweis zugänglich ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (bejahend: OLG Zweibrücken VersR 1988, 970; verneinend: OLG Düsseldorf NZV 1996, 321; nur in Ausnahmefällen denkbar: BGH VersR 1978, 862). Die Kammer verneint dies. Der Sache nach geht es um die Frage, ob der Eigentümer in die Beschädigung seines Kraftfahrzeuges eingewilligt hat, so dass die Rechtswidrigkeit und damit ein Anspruch des Geschädigten sowohl aus § 823 BGB als auch aus § 7 StVG entfällt (BGH VersR 1978, 865). Dabei beruht die Einwilligung auf einem individuellen Willensentschluss des Geschädigten, der stark von seiner Persönlichkeit und seinen Wert- und Moralvorstellungen abhängt und für den es keinen typischen Geschehensablauf gibt, was aber Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis wäre (BGH NJW 1988, 2040, OLG Düsseldorf NZV 1996, 321).
Ist das Amtsgericht damit von einem unzutreffenden Beweismaß ausgegangen, weil für eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines PKW der volle Beweis zu erbringen ist, so kann die Kammer die Beweiswürdigung selbst vornehmen. Aufgrund der Indizien sieht sie diesen Vollbeweis als erbracht an:
Bereits der Unfallhergang selbst ist so unplausibel, dass der Verdacht einer vorsätzlichen Herbeiführung nahe liegt. Nach den überzeugenden Angaben der unbeteiligten Zeugin K. fuhr der Beklagte zu 1) zunächst an den parkenden Autos vorbei, um dann ohne jeden erkennbaren Grund nach rechts gegen das parkende Fahrzeug des Klägers abzubiegen. Die Annahme der Berufung, der Beklagte habe falsch reagiert, weil die parkenden Fahrzeuge für ihn plötzlich aufgetaucht seien und ihm zudem die Zeugin entgegen gekommen sei, überzeugt nicht, denn der Beklagte zu 1) war nach der Aussage der Zeugin bereits an einigen parkenden Fahrzeugen vorbeigefahren und die Zeugin selbst noch so weit entfernt, dass sie erst nach dem Unfall abgebremst und noch in einiger Entfernung angehalten hat. Aus dieser Aussage ergibt sich im Übrigen, dass die Straße zum Unfallzeitpunkt nicht besonders belebt war.
Gegen einen gestellten Unfall spricht auch weder die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) noch die Tatsache, dass er gegen ein parkendes Auto gefahren ist. Die genaue Geschwindigkeit steht nicht fest; nach Angaben der Zeugin K. war sie unauffällig. Dass das Auto des Klägers parkte und nicht fuhr, spricht eher für als gegen einen gestellten Unfall. Denn die Folgen eines Unfalls mit zwei sich bewegenden Fahrzeugen sind schwerer zu kalkulieren.
Neben dem Unfallhergang als solchem sprechen auch weitere Indizien dafür, dass der Beklagte zu 1) den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. So ist es für gestellte Unfälle typisch, dass das Fahrzeug des vermeintlich Geschädigten - wie hier - relativ alt ist, so dass sich eine Abrechnung auf Gutachtenbasis bei unterlassener Reparatur lohnt. Auch spricht es für einen gestellten Unfall, dass das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug nicht sein eigenes, sondern ein Mietfahrzeug war, so dass er selbst keine großen wirtschaftlichen Nachteile durch den Unfall zu erwarten hatte.
Der Beklagte zu 1) ist zudem unstreitig in einem Zeitraum von knapp 13 Monaten in insgesamt acht Unfälle verwickelt gewesen. Die Unfälle vom 6. August, 11. September und 13. September 2002 liefen zudem insofern auf die gleiche Weise ab wie der streitgegenständliche Unfall vom 22. August 2002, als stets vorgegeben wurde, dem Gegenverkehr ausweichen zu müssen und dabei ein parkendes Fahrzeug beschädigt zu haben. Eine derartige Unfallserie ist so ungewöhnlich, dass sie mit normalen, hin und wieder vorkommenden Missgeschicken nicht mehr zu erklären ist. Das gilt umso mehr, als der Beklagte zu 1) in der Vergangenheit häufiger den Versicherer gewechselt hat, nachdem er bereits am Zulassungstag oder ein paar Tage danach KFZ-Haftpflichtschäden verursacht hat. Ob er sich - wie eine Zeugin im Ermittlungsverfahren ausgesagt hat - damit gebrüstet hat, geschäftsmäßig Unfälle zu fingieren, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.
Für eine Verabredung des Klägers und des Beklagten zu 1), den Unfall herbeizuführen, spricht auch deren Verhalten im Prozess. Der Beklagte zu 1) hat sich - untypisch für Schadensersatzprozesse nach Verkehrsunfällen - im Prozess nicht zur Sache geäußert und ist zum Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Obwohl er nach Mitteilung seiner Rechtsanwälte bereits seit Ende Oktober aus der Türkei zurückgekehrt und am 3. November 2004 mit diesen Kontakt aufgenommen hatte, hat er erst am 17. November - einen Tag vor dem Termin - mitteilen lassen, dass sich er (wieder?) in der Türkei befinde.
Der Kläger hat das untypische Prozessverhalten des Beklagten zu 1) vorausgesehen, als er mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 mitteilen ließ, mit einem Bestreiten des Klagvortrags sei nicht zu rechnen. Das lässt es wenig glaubhaft erscheinen, dass der Beklagte zu 1), der zudem unstreitig mit dem Bruder des Klägers bekannt ist, dem Kläger selbst völlig unbekannt sein soll.
Auch wenn jedes Indiz für sich genommen noch erklärbar sein mag, rechtfertigt die Gesamtheit der oben genannten Indizien ungeachtet der abweichenden Ansicht der Staatsanwaltschaft die Annahme eines fingierten Unfalls. Dass unmittelbar nach dem Unfall mehrere Personen zur Unfallstelle kamen, ändert daran nichts, zumal unklar ist, um wen es sich dabei handelt. Ob der Kläger die Polizei hinzugezogen hat, spielt ebenfalls keine Rolle, denn nach eigenen Angaben will er erst gegen 10:00 Uhr zu seinem Auto gekommen sein, einen Zettel an seiner Windschutzscheibe vorgefunden und erst daraufhin die Polizei verständigt haben. Der Unfall hat sich aber nach Aussage der Zeugin K. bereits gegen 8:40 Uhr ereignet.
Der Berufungsführer erhält Gelegenheit, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.