Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 27.04.2005 – 13 O 127/04
ECLI:DE:LGKIEL:2005:0427.13O127.04.0A
Tenor
Nach dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Januar 2005 werden die von dem Kläger an die Beklagten zu 2) und 3)zu erstattenden Kosten festgesetzt auf
4.859,70 € (in Worten: Viertausendachthundertneunundfünfzig und 70/100 Euro),
die ab 07. Februar 2005 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) zu verzinsen sind.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Kosten des Beklagtenvertreters waren nicht zu beanstanden und sind somit in voller Höhe erstattungsfähig.
Insbesondere werden die weiter geltend gemachten Ermittlungs- und Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 2.792,93 € sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als erstattungsfähig betrachtet.
Gemäß § 91 ZPO hat die unterlegene Partei dem Gegner die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die vorstehenden Kosten gehören dann zu den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn ihre Aufwendungen im Zeitpunkt der Beauftragung bei vernünftiger Beurteilung der damaligen Situation als zur Förderung des Prozeßerfolges notwendig erscheinen mußte.
Ihre Erstattungsfähigkeit hängt insofern davon ab, ob die mit der Beauftragung des Gutachtens erstrebten Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und nicht anderweitig einfacher und zweckentsprechender zu erlangen waren.
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte allerdings den Verdacht, dass es sich bei dem Vorfall um einen fingierten Unfall handeln würde.
Da sie als Haftpflichtversicherer nicht unmittelbar am Unfallgeschehen beteiligt war, mußte sie irgendwelche Ermittlungen aufnehmen, um ihren Verdacht erhärten zu können. In solchen Fällen gestaltet sich der Nachweis eines Versicherungsbetruges erfahrungsgemäß schwierig. Er bedarf daher regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können. Zum damaligen Zeitpunkt konnte die Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein eventuell später vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten allein den Beweis dafür bringen würde, dass der Unfall sich zumindest nicht so abgespielt haben kann, wie es die Unfallbeteiligten behaupten.
So ist durch das Ermittlungsbüro festgestellt worden, dass sich die Unfallbeteiligten persönlich kennen und durch den Sachverständigen ist festgestellt worden, dass der von den Unfallbeteiligten behauptete Unfallablauf nicht plausibel ist, mithin hat sich der Verdachtsmoment eines fingierten Unfalls der Beklagten erhärtet.
So ergibt sich auch aus den Urteilsgründen, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass ein Unfallereignis in der behaupteten Art und Weise nicht stattgefunden hat, die Kollision der Fahrzeuge vielmehr ein verabredetes Ereignis darstellte.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Beauftragung der Ermittler und des Sachverständigen notwendig war und einen fördernden Einfluß auf den Gang des Rechtsstreits genommen hat, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klage abgewiesen wurde.
Auch die Höhe der Rechnungen unterliegt von hier keine Beanstandungen, so dass die Kosten als notwendig und erstattungsfähig angesehen werden.