Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 29.06.2005 – 19 T 8/05
ECLI:DE:LGKIEL:2005:0629.19T8.05.0A
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe
Der Beteiligte ist nigerianischer Staatsangehöriger.
Nachdem er versucht hatte, in einem Reisebus nach Dänemark einzureisen, wurde er am 15. März 2005 durch die dänischen Behörden an die Beteiligte übergeben. Er besitzt einen nigerianischen Reisepass, jedoch keine Aufenthaltsgenehmigung für das Königreich Dänemark oder die Bundesrepublik Deutschland. Nach seinen eigenen Angaben war er zuvor am 7. März 2005 aus Griechenland kommend über den Flughafen Hamburg eingereist. Sein Reisepass weist einen Aufenthaltstitel aus Griechenland auf, der nach der Scheidung von seiner griechischen Ehefrau am 3. Juni 2003 widerrufen wurde.
Der Betroffene sollte am 24. März 2005 in sein Heimatland zurückgeführt werden. Dies scheiterte zunächst an seiner Weigerung, ohne sein noch in Griechenland befindliches Gepäck an Bord des Flugzeuges zu gehen. Eine begleitete Rückführung war für den 4. Mai 2005 geplant. Am 3. Mai 2005 beantragte der Betroffene beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Gewährung von Asyl. Er wurde daraufhin in der Abschiebehaftanstalt Rendsburg am 6. Mai 2005 angehört. Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 teilte das BAMF mit, dass Griechenland um Übernahme des Asylverfahrens im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens ersucht werde. Nachdem die griechischen Behörden am 6. Juni 2005 um Übersendung einer qualitativ besseren Kopie des griechischen Aufenthaltstitels baten, wurde dieser übersandt und die dortigen Behörden mit Fax vom 27. Juni 2005 an die Erledigung erinnert.
Das Amtsgericht Oldenburg/Holst. hat am 16. März 2005 gegen den Betroffenen Abschiebungshaft erlassen. Die Dauer der Abschiebungshaft ist mit Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 9. Juni 2005 bis einschließlich 15. Juli 2005 verlängert worden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner fristgerecht eingereichten Beschwerde. Er beruft sich hierzu auf die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG. Durch die Stellung seines Asylantrages ende die Abschiebungshaft spätestens 4 Wochen nach Eingang des Asylantrages beim Bundesamt, mithin am 2. Juni 2005. Die hierüber hinausgehende Anordnung der Haft sei daher rechtswidrig.
Die Kammer hat davon abgesehen, den Betroffenen erneut anzuhören, weil hiervon keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (vgl. BGH NJW 1995, 226).
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Verlängerung der Abschiebungshaft über den 2. Juni 2005 hinaus ist nicht zu beanstanden. Gegen den Betroffenen konnte Abschiebungshaft nach §§ 57 Abs. 1, Abs. 3, 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG angeordnet werden. Der Betroffene ist ohne Aufenthaltserlaubnis und damit unerlaubt i.S.d. § 14 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist. Die hieraus resultierende Ausreiseverpflichtung bestand ununterbrochen bis zur Anordnung der Abschiebungshaft bzw. ihrer Verlängerung.
Die Abschiebungshaft war nicht wegen des gestellten Asylantrages nach § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG aufzuheben. Nach dieser Vorschrift endet die Abschiebungshaft spätestens vier Wochen nach Eingang des Asylantrages beim Bundesamt, es sei denn, der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt. Diese Vorschrift findet vorliegend keine Anwendung.
Hintergrund der Vierwochenfrist, nach der ein in Abschiebungshaft befindlicher Ausländer zu entlassen ist, wenn er einen Asylantrag gestellt hat, ist die mit der Antragstellung verbundene Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG. Hiernach ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene zwar einen Asylantrag gestellt. Dieser führte jedoch nicht zur Einleitung eines Asylverfahrens, da nach der Anhörung seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entschieden wurde, dass nach dem sog. Dublin II-Abkommen für den Asylantrag die griechischen Behörden zuständig sind. Folgerichtig wurde seitens des Bundesamtes das Verfahren zur Übernahme durch die griechischen Behörden und kein Asylverfahren i.S.d. § 55 AsylVfG eingeleitet. Da die Antragstellung des Betroffenen nicht die Einleitung eines solchen Asylverfahrens und damit auch keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG zur Folge hatte, findet folglich auch die Frist zur Aufhebung der Abschiebungshaft aus § 14 Abs. 3 AsylVfG keine Anwendung. Es bleibt vielmehr bei der allgemeinen Regelung des § 14 Abs. 3 S. 1 AsylVfG, wonach die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegensteht.
Andere Gründe, die der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft entgegenstehen, liegen nicht vor. Insbesondere ist die Verlängerung der Abschiebungshaft bis einschließlich 15. Juli 2005 nicht unverhältnismäßig. Die Zurückschiebung des Betroffenen nach Griechenland erscheint weiter möglich. Seitens der griechischen Behörden wurden lediglich lesbare Kopien des dortigen Aufenthaltstitels erfordert, die unverzüglich zur Verfügung gestellt wurden. Eine Entscheidung über die Übernahme des Asylverfahrens liegt noch nicht vor. Dies ist auch nicht den deutschen Behörden anzulasten. Vielmehr ist seitens des BAMF alles getan worden, um das Übernahmeverfahren zu beschleunigen. Insbesondere sind nach den Darstellungen des Beteiligten die erforderten Unterlagen umgehend zur Verfügung gestellt worden. Mit Schreiben vom 27.06.05 wurden die griechischen Behörden zudem um zügige Bearbeitung der Sache gebeten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 FGG.