Rechtsprechung / Landgericht Kiel

Landgericht Kiel Urteil vom 14.10.2005 – 8 S 162/04

ECLI:DE:LGKIEL:2005:1014.8S162.04.0A

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Amtsgerichts R  vom 22.09.2004 teilweise geändert.

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Beklagten zu 2) in erster Instanz erwachsenen außergerichtlichen Kosten.

Die Gerichtskosten erster Instanz und die dem Kläger in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) zu je ½.. Die dem Beklagten zu 1) in erster Instanz erwachsenen außergerichtlichen Kosten trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) hat Erfolg.

3

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) aus dem behaupteten Verkehrsunfall vom 23.07.2002 zu. Die Kammer ist nach einer Würdigung der Gesamtumstände davon überzeugt, dass dem Kläger kein ersatzfähiges Unrecht entstanden ist, weil der behauptete Unfall gestellt war.

4

Das Amtsgericht ist nach einer persönlichen Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich am 23.07.2002 gegen Mitternacht in der B- Straße in R mit seinem Opel Omega auf den vorausfahrenden BMW des Klägers aufgefahren ist. Der behauptete Unfallhergang lässt sich nach dem Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen D  auch mit den fotografisch dokumentierten Unfallschäden vereinbaren. Ob sich der Unfall tatsächlich zu der behaupteten Zeit an dem behaupteten Ort und in der behaupteten Weise ereignet hat (äußerer Tatbestand des Unfalls) kann aber letztlich dahinstehen. Angesichts der Gesamtumstände spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall zwischen den Fahrern der beiden Fahrzeuge abgesprochen war.

5

Nach der in der Rechtsprechung überwiegenden Auffassung, der sich die Kammer anschließt, kann ein gestellter Unfall nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises bewiesen werden (OLGR Zweibrücken 2005, 98 m.w.N.). Voraussetzung dafür ist, dass die für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung den Schluss rechtfertigen, dass der Geschädigte mit der Herbeiführung des Schadens einverstanden gewesen ist (OLGR Celle 2004, 328 ff.). Ausschlaggebend ist die Gesamtschau; ob diese Umstände bei isolierter Betrachtung jeweils auch "unverdächtig" erklärt werden können, ist dabei unerheblich (OLG Köln, Schaden-Praxis 2004, 218). Danach ist im vorliegenden Fall der Schluss auf einen von den Beteiligten manipulierten Unfall gerechtfertigt:

6

Zunächst ist die Unfallkonstellation für einen gestellten Unfall typisch. Der vom Kläger und dem Beklagten zu 1) behauptete Auffahrunfall ist eine Unfallvariante, die bei Unfallabreden häufig anzutreffen ist, da die Ausführung relativ gut zu kontrollieren und die Haftungslage eindeutig ist (vgl. OLG Zweibrücken 2005, 98 ff.). Darüber hinaus fand der Unfall gegen Mitternacht in einer Wohngegend statt, wo um diese Zeit kaum mit anderen Verkehrsteilnehmern oder sonstigen Zeugen gerechnet werden musste und das einigermaßen sorgfältige Abstimmen der Fahrweise der beiden Pkws möglich war.

7

Auch das Verhalten der Unfallbeteiligten ist für einen abgesprochenen Unfall kennzeichnend. So ist die Polizei nicht gerufen, sind folglich auch keine Spuren gesichert worden. Der Beklagte zu 1) hat seine Alleinschuld - offenbar sofort - anerkannt. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht hat er zudem angegeben, dass er den Kläger vor dem Zusammenstoß habe nach rechts Blinken sehen, einen Umstand, der üblicherweise eine - im Falle eines manipulierten Unfall nicht erwünschte - Mithaftung des Vorausfahrenden ausschließt, im konkreten Fall aber nicht zu der weiteren Angabe des Beklagten zu 1) passt, dass er den Pkw des Klägers anschließend "übersehen" habe. Auch vermochten beide Fahrer den Unfallort nicht mehr genau zu bezeichnen, was – ebenso wie der Umstand, dass beide Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einholung des Gutachtens nicht mehr verfügbar waren – die Überprüfung erschwert hat, ob der Unfall tatsächlich in der behaupteten Weise stattgefunden hat. Schließlich fällt auf, dass die Beteiligten erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht – nachdem die Beklagte zu 2) das Fehlen jeglicher Zeugen als ein Indiz für einen gestellten Unfall angeführt hatte - behauptet haben, dass der Bruder des Beklagten zu 1) als Beifahrer im Auto gesessen habe. Diesen Umstand hat der Beklagte zu 1) insbesondere auch in seiner schriftlichen Unfallschilderung vom 04.07.2003 (Bl.22 d.A.) nicht erwähnt.

8

Zudem passen die beteiligten Fahrzeuge insofern zu einem gestellten Unfall, als der erwartete Ausgleich der entstandenen Schäden in der gegebenen Konstellation äußerst lukrativ erscheint. Bei dem Pkw des Klägers handelt es sich um einen sieben Jahre alten BMW 316 i mit einer Fahrleistung von 87.000 km und teilweise reparierten Vorschäden. Bei einem derartigen Fahrzeug verursacht eine Beschädigung absehbar relativ hohe Reparaturkosten verursacht, so dass die Abrechnung auf Gutachtenbasis lohnend ist. Der ebenfalls 7 Jahre alte Opel Omega des Beklagten zu 1) war demgegenüber vollkaskoversichert, was angesichts des Alters des Fahrzeugs und einer Fahrleistung von bereits 122.000 km eher ungewöhnlich erscheint, aber einen finanziellen Ausgleich auch für den behaupteten Unfallverursacher erwarten lässt.

9

Ein ganz entscheidendes Indiz für einen fingierten Unfall ist weiter in den Auffälligkeiten zu sehen, die unmittelbar mit der Person des Klägers zusammenhängen und ihrer Gesamtheit erhebliche Zweifel an seiner Unfalldarstellung begründen. Wie die Beklagte zu 2) unwidersprochen vorgetragen hat, war der Kläger innerhalb von knapp 13 Monaten (21.08.2001 bis 13.09.2002) an insgesamt neun Verkehrsunfällen beteiligt und hat zudem in diesem Zeitraum einen Kaskoschaden geltend gemacht. Auffallend ist dabei darüber hinaus, dass in mindestens vier dieser Verkehrsunfälle der Unfallverursacher in ein geparktes Auto gefahren ist und in mindestens drei weiteren Fällen ein Auffahrunfall vorgelegen hat, was beides Unfallkonstellationen sind, die sich gut für gestellte Unfälle eignen. Verwundern muss auch, dass die Unfallgegner in sieben Fällen ausländische Nachnamen haben, was für Unfälle in Deutschland sicherlich eine ungewöhnliche Häufung sein dürfte. Zu Recht weist die Beklagte zudem darauf hin, dass der Kläger einen der an den genannten Unfällen beteiligten Unfallgegner, nämlich Herrn Z.  A. , der am 21.08.2001 mit seinem Pkw auf den BMW des Klägers aufgefahren sein soll, gekannt haben dürfte, da dieser als Beifahrer im Auto des Klägers saß, als ein weiterer Verkehrsteilnehmer am 24.12.2001 ebenfalls auf den BMW des Klägers auffuhr. Diese vorherige Bekanntschaft, die eine Unfallmanipulation erst ermöglicht, hat der Kläger auch gar nicht in Abrede gestellt. Im übrigen sind die aus dem behaupteten Unfall vom 13.09.2002, in dem der Kläger angeblich als Unfallverursacher verwickelt war,  vom damaligen Unfallgegner geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit Urteil des Landgerichts Kiel vom 18.06.2003 (Az. 17 O 21/ 03) als unbegründet zurückgewiesen worden, weil der erkennende Richter angesichts der fehlenden Kompatibilität der Schäden davon überzeugt war, dass der behauptete Unfall überhaupt nicht stattgefunden hat.

10

Mögen alle vorstehend aufgeführten Indizien für sich allein genommen noch erklärbar sein, so begründet ihr massiertes Zusammentreffen für die Kammer doch die Überzeugung, dass es sich um einen von dem Kläger und dem Beklagten zu 1) gestellten Unfall handelt. Dies gilt um sehr mehr, als es keine Indizien gibt, die gegen eine Verabredung des Unfalls sprächen. Insbesondere spricht auch der Umstand, dass die Unfallschäden nach Auffassung des Sachverständigen D. kompatibel und der Unfallhergang plausibel ist, allenfalls dafür, dass die Fahrzeuge tatsächlich in der Weise zusammengestoßen sind, wie es die Beteiligten behaupten, der Kläger also keine Schäden geltend macht, die durch ein ganz anderes Fahrzeug entstanden sind. Für die in diesem Zusammenhang entscheidende Frage, ob der Unfall verabredet war, gibt das Gutachten aber nichts her.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1, 100 ZPO. Dabei ist die Kammer nicht gehindert, auch die Kosten erster Instanz entsprechend dem Ergebnis des Rechtsstreits, wie es sich nach Abschluss der Berufungsinstanz darstellt, zu verteilen. Zwar ist die Verurteilung des Beklagten zu 1), der gegen das Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt hat, in der Sache rechtskräftig geworden. Diese zugunsten des Klägers eingetretene Rechtskraft im Verhältnis zum Beklagten zu 1) als Versicherungsnehmer wird durch das vorliegende Urteil, mit dem der Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2) als Versicherer abgewiesen wird, auch nicht mehr beseitigt, weil § 3 Ziffer 8 PflVG nur für ein einem klagabweisenden rechtskräftigen Urteil nachfolgendes oder mit diesem zumindest zeitgleich ergehendes Urteil gilt (vgl. OLGR Saarbrücken 2003, 272 ff. m.w.N.). Die Rechtskraft der Verurteilung des Beklagten zu 1) ergreift die gegen diesen ergangene Kostenentscheidung aber nur insoweit, als er im Rahmen seiner streitgenössischen Beteiligung endgültig unterlegen ist (vgl. hierzu BGH MDR 1981, 928 ff.). Dies war hier bei Anwendung der sog. Baumbach'schen Formel lediglich hinsichtlich seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, der Hälfte der Gerichtskosten und der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers der Fall. Soweit der Beklagte zu 1) im Kostenpunkt erstinstanzlich weitergehend verurteilt worden ist, beruhte dies nur darauf, dass auch die Beklagte zu 2) in erster Instanz unterlegen ist und beide Beklagten als Gesamtschuldner für die Kosten des anderen Streitgenossen mithaften (§ 100 Abs. 4 ZPO). Durch das Obsiegen der Beklagten zu 2) in der Berufung wird dieser Mithaftung des am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1) der Boden entzogen (vgl. BGH, a.a.O.).

12

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

13

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 543 ZPO.